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Entscheid

VB.2012.00733

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00733

29. Mai 2013Deutsch29 min

(URT.2013.15258)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1.

Abteilung

VB.2012.00733

VB.2012.00736

Urteil

der 1. Kammer

vom 29. Mai 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter

Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber

Martin Knüsel.

In Sachen

Aus VB.2012.00733

1. Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz ZVH,

vertreten durch RA A,

Aus VB.2012.00736

2.1 B,

2.2 C,

3. D,

4. E,

5. F,

alle vertreten

durch RA G,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegner,

und

I, vertreten durch RA H,

Mitbeteiligter,

betreffend Unterschutzstellung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2011 stellte der Stadtrat

von Zürich das Eibenwäldchen im südöstlichen Garten, die Bepflanzung an der

südlichen und westlichen Grenze sowie den Rebstock an der Südfassade des

Gartenhäuschens (Winkelwiese 12) sowie dieses selbst auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der Winkelwiese 10 in Zürich 1-Altstadt unter

Schutz (Disp.-Ziffer 1). Im Übrigen entliess der Stadtrat den Garten

dieser Liegenschaft aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von

kommunaler Bedeutung (Disp.-Ziffer 2). Zudem beschloss der Stadtrat den

Vertrag vom 31. März 2011 mit I betreffend Unterschutzstellung zu genehmigen

(Disp.-Ziffer 3) und nahm Vormerk davon, dass aufgrund dieses Vertrags

eine Personaldienstbarkeit "Veränderungsverbot" zulasten dieser

Liegenschaft und zugunsten der Stadt Zürich im Grundbuch einzutragen sei.

Dieser Beschluss wurde am 17. Juni 2011 im Amtsblatt des Kantons Zürich

publiziert.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob die Zürcherische

Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) am 18. Juli 2011 Rekurs an das

Baurekursgericht, im Wesentlichen mit den Anträgen,

den Beschluss aufzuheben und die Sache zur definitiven Abklärung der

Schutzwürdigkeit der betroffenen Schutzobjekte an den Stadtrat zurückzuweisen,

eventuell die Gartenanlagen Winkelwiese 10/12, Kat.-Nr. 01, gesamthaft unter Schutz zu stellen (G.-Nr. R1S.2011.05084).

Gegen den Beschluss des Stadtrats vom

18.

Mai 2011 erhoben gleichentags mit gemeinsamer Eingabe C und B, J, D, E

sowie die Erbengemeinschaft K Rekurs und beantragten

unter anderem, Disp.-Ziffer 2 und 4 lit. b

des angefochtenen Beschlusses aufzuheben, soweit sie den Wohngarten sowie die

Gestattung einer Aufstockung des Gartenhauses betreffen, den Wohngarten unter

Schutz zu stellen, das Verfahren auf die Liegenschaft Winkelwiese 5,

Kat.-Nr. 04, auszudehnen und eventualiter

anzuordnen, dass der Wohngarten nicht mit Mauern oder andern sichtbehindernden

Einzäunungen umgeben werden darf (G.-Nr. R1S.2011.05083).

III.

Das Baurekursgericht führte am 14. Dezember

2011.

einen Augenschein durch. Mit Rekursentscheid vom 5. Oktober 2012

vereinigte es die Rekursverfahren. Den Rekurs im Verfahren R1S.2011.05083 hiess

es teilweise gut und wies diesen im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat; den Rekurs im Verfahren R1S.2011.05084 hiess das

Dispositiv

Baurekursgericht teilweise gut und wies diesen im Übrigen ab. Demnach wurde der

Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 18. Mai 2011 insoweit aufgehoben,

als mit diesem die Aufstockung des bestehenden Gartenhauses erlaubt wurde.

Somit wurde Ziffer 3 des Beschlusses insoweit aufgehoben, als damit Ziffer 2

lit. b Abschnitt 3 Satz 1 des verwaltungsrechtlichen Vertrages

vom 31. März 2011 mit dem Wortlaut "Das Gartenhaus darf um ein

Stockwerk erhöht werden" genehmigt worden war. Schliesslich stellte das

Baurekursgericht fest, dass Ziffer 2 lit. b Abschnitt 3

Satz 1 des verwaltungsrechtlichen Vertrags vom 31. März 2011 ungültig

sei.

Im Weiteren wies das Rekursgericht ein

Begehren der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz um Protokollberichtigung

ab (Rekursentscheid Disp.-Ziffer IV).

IV.

Mit Beschwerde vom 12. November

2012 (VB.2011.00733) beantragte die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH)

dem Verwaltungsgericht, den Entscheid des Baurekursgerichts vom 5. Oktober

2012 aufzuheben und die Sache zur definitiven Abklärung der Schutzwürdigkeit

der betreffenden Schutzobjekte unter Beizug von geeigneten Gutachtern an den

Stadtrat von Zürich zurückzuweisen. Weiter sei das Protokoll des Augenscheins

vom 14. Dezember 2011 (im näher umschriebenen Umfang) zu berichtigen und

ihr Einsicht in das Handprotokoll des Augenscheins zu gewähren bzw. dieses zum

verwaltungsgerichtlichen Verfahren beizuziehen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Gleichentags erhoben auch C und B, D, E und F Beschwerde an das Verwaltungsgericht (VB.2012.00736). Sie beantragten, es sei der angefochtene Rekursentscheid

insoweit aufzuheben, als damit ihr Rekursantrag, Ziff. 2

des Beschlusses des Stadtrats von Zürich vom 18. Mai 2011 aufzuheben,

abgewiesen wurde. Es sei der Garten der Liegenschaft Winkelwiese 10

als Schutzobjekt im Sinn von § 203 PBG festzustellen mit der

(beschränkten) Wirkung, dass nebst einem Ersatzbau für die Villa Winkelwiese 10

keine weiteren Bauten im Garten erstellt werden dürften, mit Ausnahme von

Nebenbauten wie ein Gartenpavillon, ein Velo- und Containerunterstand, eine

Kanzel oder ähnliche Gartennebenbauten (Antrag Ziff. 1

lit. a) und es sei als zusätzliche Baubeschränkung festzulegen, dass der

Garten nicht mit Mauern oder andern sichthindernden Einzäunungen von mehr als

1,1 m Höhe ganz oder teilweise umgeben werden dürfe (Antrag Ziff. 1 lit. b);

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

V.

Mit Verfügung vom 14. November 2012

trat der Präsident der 1. Abteilung auf das Proto­kollberichtigungsbegehren nicht ein und leitete dieses an das

Baurekursgericht weiter.

VI.

Das Baurekursgericht schloss ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwer­den.

Der Stadtrat von Zürich sowie der Mitbeteiligte beantragten ebenfalls die

vollum­fängliche Abweisung der Beschwerden, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Beschwerdeführerin beantragte in

ihrer Replik vom 4. Februar 2013 im Verfahren VB.2012.00733, die prozessleitende Verfügung vom 14. November 2012 in Wieder­erwägung

zu ziehen und auf das Gesuch um Protokollberichtigung

einzutreten. Im Übrigen hielten die Parteien in ihren Stellungnahmen des

zweiten Schriftenwechsel im Verfahren VB.2012.00736 an ihren Anträgen fest.

Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2013 zog das Verwaltungsgericht von der Vorinstanz das

Handprotokoll des Augenscheins vom 14. Dezember

2011 bei. Diese reichte am 10. April das Handprotokoll samt

Abschrift ein. Der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin 1

sprachen sich zur Aktenergänzung am 29. April 2013 aus.

Die Kammer erwägt:

1.

Die beiden

Beschwerden VB.2012.00733 und VB.2012.00736

richten sich gegen den gleichen Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 18. Mai

2011 und werfen weitgehend die gleichen Rechtsfragen auf. Sie sind daher aus

prozessökonomischen Gründen zu vereinigen

(die nachfolgenden Zitate beziehen sich, wo nichts anderes vermerkt, auf das

Verfahren VB.2012.00733).

2.

Die beiden

vorliegenden Beschwerdeverfahren weisen sachverhaltliche Zusammenhänge mit den

beiden Beschwerdeverfahren VB.2012.00730 und VB.2012.00731

auf, welche sich gegen die Baubewilligung vom 13. März 2012 für ein

Einfamilienhaus auf dem streitbetroffenen Grundstück Kat.-Nr. 01 richten. Die beiden Urteile sind somit

gleichzeitig zu eröffnen.

3.

3.1 Gemäss § 20

der Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG) vom 12. November

2010 erstellt die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber über die

Durchführung eines Augenscheins nach Massgabe dieser Bestimmung ein Protokoll.

Ein Gesuch um Berichtigung des Protokolls ist in analoger Anwendung von Art. 235

Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 bei jener

Gerichtsstelle zur Behandlung einzureichen, über deren Verfahren das Protokoll

Aufschluss gibt.

Vorliegend hat

die Beschwerdeführerin das Gesuch um Protokollberichtigung im Laufe des

Rekursverfahrens gestellt und das Baurekursgericht hierüber mit seinem Rekurs­entscheid

vom 5. Oktober 2012 entschieden. Damit kann der Protokollberichtigungs­entscheid

zusammen mit dem materiellen Rekursentscheid durch Beschwerde angefochten

werden (vgl. Sylvia Frei/Daniel Willisegger, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/Chur 2010, Art. 235

N. 39; Eric Pahud, in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 235

N. 25). Die prozessleitende Verfügung vom 14. November 2012 ist daher in Wiedererwägung zu ziehen und auf die Beschwerde auch bezüglich des Protokollberichtigungsbegehrens

(Beschwerdeantrag Ziffer 2) einzutreten.

3.2 Da das

Verwaltungsgericht die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls einer

Vorinstanz nicht aufgrund eigener Wahrnehmung beurteilen kann, ist dessen

Kognition beschränkt. Geltend gemacht werden kann eine Verletzung der

gesetzlichen Protokollvorschriften. Wenn sich das Baurekursgericht, welches den

Augenschein durchführte, in seinem Entscheid aus eigenem Wissen darüber

ausspricht, ob das Protokoll korrekt oder nicht geführt wurde, kann sich die Beschwerdeinstanz

über diese Feststellung nicht hinwegsetzen (Frei/ Willisegger, Art. 235

N. 40 f.; Pahud, Art. 235 N. 25).

3.3

3.3.1

Gemäss Protokoll der Vorinstanz war der Beschwerdegegner am Augenschein vom

14. Dezember 2011 durch Herrn N und Frau L vertreten. Die erste Ausführung

von Frau L ist wie folgt protokolliert:

"Frau

L: Wir haben den Aspekt der Gesamtanlage durchaus angeschaut. Die Gärten sind

aber abgeschlossen, abgegrenzt. Im beurteilten Garten sind nur einzelne

Elemente schutzwürdig."

Gemäss dem

Berichtigungsbegehren Ziffer 2 lit. a will die Beschwerdeführerin 1

diese Ausführungen dahingehend geändert haben, dass Frau L geäussert habe, dass

die umliegenden Gärten nicht in die Abklärung miteinbezogen wurden, weil dies

für die betroffenen Grundeigentümer eine unverhältnismässige Belastung gewesen

wäre.

Die im Protokoll

festgehaltene Äusserung von Frau L entspricht dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen

Handprotokoll. Aus diesem ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass sie das

Gegenteil gesagt haben soll, nämlich, dass die umliegenden Gärten (= Gartenanlage) nicht in die Abklärung miteinbezogen worden sein sollen. Auch die betroffene Person selber verneint eine solche Aussage. Das Begehren um Berichtigung des

Protokolls, welches vom Baurekursgericht aus eigener Wahrnehmung erstellt wurde und durch die direkt am Augenschein gemachten Aufzeichnungen

(Handprotokoll) des Gerichtsschreibers gedeckt ist, ist hinsichtlich der Aussagen von Frau L abzulehnen.

3.3.2

Die Beschwerdeführerin 1 verlangt mit ihrem Protokollberichtigungsantrag

Ziffer 2 lit. b weiter, es sei das Protokoll dahingehend zu ergänzen,

dass sich RA G im Anschluss an die streitbezogene Äusserung von Frau L ein

zweites Mal habe vernehmen lassen und ausgeführt habe, er verstehe nicht, was

daran unverhältnismässig sein soll, wenn einmal jemand durch den Garten laufe.

Eine solche Äusserung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerschaft 2, RA

G, auf die (erste) Wortmeldung von Frau L ist nicht protokolliert. Sie ergibt

sich auch nicht aus den Handnotizen. Wie die Vorinstanz zudem richtig

festgehalten hat (Rekursentscheid E. 11.5.1), ist gemäss § 20 OV BRG

von mündlich durchgeführten Untersuchungshandlungen der "wesentliche Inhalt"

zu protokollieren und sind demgemäss nicht sämtliche Äusserungen aller Parteien

und deren Vertreter ins Protokoll über den Augenschein aufzunehmen. Auch wenn RA

G hinsichtlich dieses Berichtigungsbegehrens ohne weitere Begründung festhielt,

dieses sei zutreffend, war diese Aussage auf jeden Fall mangels Relevanz nicht

zu protokollieren.

3.4 Anzufügen ist

schliesslich, dass die streitigen Passagen des Protokolls des Augenscheins vom

14. Dezember 2012, insbesondere die streitige erste Wortmeldung von Frau L,

auf jeden Fall nicht entscheidrelevant sind. Die Vorinstanz hat bei der

Streitfrage, ob der Stadtrat von Zürich die Bedeutung der Parklandschaft in

seine Überlegungen miteinbezogen oder – gemäss Rechtsauffassung der

Beschwerdeführerin 1 – unzulässigerweise eine isolierte Schutzabklärung

getroffen habe (Rekursentscheid Erw. 8.3), nicht auf die Aussage von Frau L

abgestellt. Gleiches gilt für die nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts

(vgl. E. 5). Die Protokollberichtigungsbegehren der Beschwerdeführerin 1

sind unter diesem Aspekt ohne rechtliche Relevanz.

4.

4.1 Gemäss § 203

Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975 (PBG) sind Schutzobjekte unter anderem Ortskerne, Gebäudegruppen, Gebäude

und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,

wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind

oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre

Wirkung wesentlichen Umgebung.

Bei der Anwendung von § 203 Abs. 1 lit. c PBG

hat die verfügende Behörde zunächst die darin enthaltenen unbestimmten

Rechtsbegriffe auszulegen, und es obliegt ihr als Teil der

Sachverhaltsermittlung die Klärung der denkmalpflegerischen Bedeutung des infrage

stehenden Objekts. Anschliessend hat die Behörde zu prüfen, ob die denkmalpflegerische

Bedeutung das Objekt zum "wichtigen Zeugen" oder zu einem wesentlich

prägenden Teil einer Siedlung oder Landschaft im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG macht; das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und mithin

auch die Stellungnahmen von Fachleuten und -gremien – würdigen die

rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dabei ist zu beachten, dass der für die Unterschutzstellung

zuständigen Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob die wichtige

Zeugeneigenschaft im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG gegeben

sei, eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen

Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zukommt (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3),

deren Handhabung die Rechtsmittel­instanzen nicht frei überprüfen können (RB

1982 Nr. 37).

4.2 Schutzobjekte sind weiter gemäss § 203 Abs. 1 lit. f PGB wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände,

Feldgehölze und Hecken. Der Begriff "wertvoll" umfasst dabei nicht

nur den biologischen oder ökologischen Wert (als besonders seltene Gattung oder

als biotopischer Lebensraum), sondern auch den gestalterisch-ästhetischen Wert,

der einem Baum in überbautem Gebiet im Hinblick auf seine Umgebung, also für

das Quartier- und Strassenbild, zukommt (RB 1990 Nr. 71; VGr, 26. September

2012, VB.2012.00333, E. 5.1). Bei der Beantwortung der Frage, was unter

einem biologisch oder ökologisch wertvollen Baum bzw. Baumbestand zu verstehen

ist, steht den kommunalen Behörden kein besonderer Beurteilungsspielraum zu;

insofern hat das Baurekursgericht volle Kognition (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 20 N. 19; VGr, 8. Februar 2012, VB.2010.00359, E. 4.1).

In gestalterisch-ästhetischer Hinsicht verfügen sie dagegen, insbesondere bei

der vorzunehmenden Würdigung örtlicher Verhältnisse, wiederum über eine besondere Entscheidungsfreiheit, deren Handhabung die

Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen können (RB 1982 Nr. 37).

4.3 Das

Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG von vornherein auf Rechtskontrolle beschränkten

Überprüfungsbefugnis hat den Entscheidungsspielraum

der Vorinstanzen zu beachten. Es hat in erster Linie zu prüfen, ob die für die

Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde alle wesentlichen

Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat

(vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3).

5.

5.1 Wie schon

im Rekursverfahren wendet die Beschwerdeführerin vorab ein, die Gartenanlage an

der Winkelwiese 10 sei eine von mehreren angrenzenden Gartenanlagen,

welche eine zusammenhängende Parklandschaft bildeten. Diese sei für das

Quartier- und Stadtbild von grosser Bedeutung. Die Gartenanlage Winkelwiese 10

werde zusammen mit den Gärten der Liegenschaften Winkelwiese 5 und Waldmannstrasse 16

als Objekt Nr. 02 im Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von

kommunaler Bedeutung der Stadt Zürich geführt. Der Stadtratsbeschluss schütze

lediglich einzelne Aspekte der Gartenanlage Winkelwiese 10, lasse hingegen

die Wichtigkeit der Gartenanlage für die gesamte Parkanlage wie auch für den

Situationswert für das Villenquartier ausser Acht. Es sei unzulässig, bei einem

grundstücksübergreifenden Schutzobjekt eine isolierte Schutzabklärung und Unterschutzstellung

nur eines Teils des Schutzobjekts zu machen.

Diesen Einwand hat das Baurekursgericht

verworfen (Rekursentscheid E. 8.3) und dazu ausgeführt, auch der

angefochtene Stadtratsbeschluss gehe vom Vorliegen einer zusammenhängenden, schutzwürdigen Parklandschaft aus, von der das Grundstück Kat.-Nr. 01

einen seinerseits schutzwürdigen Teil bilde. Der Stadtrat habe die Garten­anlage Winkelwiese 10 keineswegs nur als Einzelobjekt

beurteilt und gestützt hierauf die Schutzwürdigkeit des Gartens verneint. Es

sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerde­führerin 1 zur Auffassung gelange, die Vorinstanz und zuvor

schon die denkmal­pflegerische Würdigung vom Juni 2010

hätten die Bedeutung der streitbetroffenen Gartenanlage für die inventarisierte Parklandschaft und die Bedeutung dieser Park­landschaft für das Quartier nicht erkannt.

5.2 Das

streitbetroffene, in der Kernzone Altstadt gelegene Grundstück Kat.-Nr. 01

mit einer Fläche von 2'792 m2

ist heute mit dem im Jahr 1932 erbauten Wohnhaus Winkelwiese 10 (Villa

Landolt) und dem Gartenhaus Winkelwiese 12 überstellt. Der mit dem Bau der

Villa 1932 angelegte Garten gliedert sich noch heute in einen Eingangsbereich

im Norden, das vermutlich 100 bis 120 Jahre alte Eibenwäldchen im

Südosten, die Wiese mit dem Gartenhaus und den Abschluss des Grundstücks im

Süden und Westen mit einer dichten Randbepflanzung mit Bäumen. Das Gartenhaus

ist im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte und der Garten – als

Teil von GDP 02 (Winkelwiese 5, Winkelwiese 10, Waldmannstrasse 16,

Kat.-Nr. 03) – im Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von

kommunaler Bedeutung aufgeführt.

Die Liegenschaft Kat.-Nr. 01 wurde mit Stadtratsbeschluss im Baurecht an I abgegeben. Der

Baurechtsnehmer beabsichtigt, die bestehende Villa durch einen Neubau zu

ersetzen. Auf sein Gesuch hin klärte der Stadtrat den Schutzumfang der Inventarobjekte

ab.

5.3 Der

angefochtene Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 18. Mai 2011 basiert

auf der gartendenkmalpflegerischen Würdigung der Grün Stadt Zürich vom Juni

2010. Unter "Würdigung der Gartenanlage" (Gutachten S. 7 ff.)

hält das Gutachten fest, dass die Liegenschaft zu einer Gruppe von weiteren Villen

gehöre, die Mitte des 19. Jahrhunderts innerhalb der Stadtmauern

entstanden seien und mit ihren Gartenanlagen eine zusammenhängende

Parklandschaft bildeten. Auch wenn die Gartengestaltungen nur noch

teilweise Zeugnis über jene Zeit ablegten, sei die locker bebaute und von

markanten Bäumen durchsetzte Parklandschaft für das Quartier- und Stadtbild von

grosser Bedeutung. Es gelte die Gartenlandschaft zu erhalten. Diese Würdigung

floss auch in die Erwägungen des angefochtenen Stadtratsbeschlusses ein, indem

auch dort festgehalten wird, dass die Winkelwiese 10 mit weiteren

Villengärten eine zusammenhängende Parklandschaft bildeten und diese Gärten für

das Quartier- und Stadtbild von Bedeutung seien.

Das Gutachten der Grün Stadt Zürich wie auch der angefochtene Schutzentscheid des Stadtrats von

Zürich gehen damit davon aus, dass der Garten Winkelwiese 10 Teil einer

schützenswerten Parklandschaft ist. Gleichzeitig sind die einzelnen Gärten aber

sehr individuell gestaltet und teilweise durch

Mauern und Hecken auch voneinander abgetrennt. Bei dieser

Sachlage musste der Schutzentscheid keineswegs

zwingend gleichzeitig zusammen über alle Grundstücke ergehen. Der Erhaltung der

für das Quartier- und Stadtbild bedeutsamen Parklandschaft steht nicht

entgegen, dass die Schutzanordnungen parzellenbezogen

gefällt werden und damit differenzierende grundstücksadäquate Lösungen ermöglichen. Dem steht auch der rein formale Umstand nicht

entgegen, dass verschiedene Gärten mit einem (1)

Inventarblatt erfasst wurden. Die übrigen der als Teil

von GDP 02 im Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von kommunaler

Bedeutung aufgeführten Grundstücke (Winkelwiese 5,

Waldmannstrasse 16, Kat.-Nr. 03)

geniessen, sofern und solange kein Schutzentscheid gefällt wurde, den vorsorglichen

Schutz von §§ 209 ff. PBG. Ob die angefochtene

Schutzanordnung unzureichend ist, ist nachfolgend zu prüfen.

6.

6.1 Die

Beschwerdeführerin 1 macht weiter geltend, die Parkanlage werde in

verschiedener Hinsicht zu wenig geschützt. So seien beim Baumbestand an den

südlichen und westlichen Grundstücksgrenzen Rodungen oder Neupflanzungen

möglich, sofern eine raumabschliessende Baumkulisse erhalten bleibe. Ein Ersatz

der bestehenden Randbepflanzung durch Pflanzen, welche in der bisherigen

Garten- und Parkanlage nicht vorkämen, wie z. B. Bambus, könnte nicht verwehrt werden. Damit

könnte der Charakter der grundstücksübergreifenden Parkanlage weitgehend

verändert werden. Zudem greife die isolierte Unterschutzstellung des

Eibenwäldchens und des Rebstocks als Einzelobjekte zu kurz. Insbesondere das

Eibenwäldchen sei als Baumgruppe nur wahrnehm- und erlebbar, wenn auch der

Erhalt der umgebenden Grünfläche sichergestellt sei. Auch seien mit der

Teilentlassung neue Nebenbauten wie ein Gartenpavillon, ein Velo- und

Containerunterstand, eine Kanzel oder ähnliche Gartennebenbauten möglich. Der

Schutzvertrag halte nicht abschliessend fest, welche Gartennebenbauten zulässig

seien. Zudem sei ein Überbauungsverbot kein Veränderungsverbot; eine

Umgestaltung der bestehenden Grünfläche könne gestützt auf den Schutzvertrag

nicht untersagt werden. Besonders prekär sei dabei, dass es sich bei der Winkelwiese 10

um das zentrale Grundstück der Parklandschaft handle. Es müsse ausgeschlossen

sein, dass eine Neugestaltung des Gartens, beispielsweise die Anlegung eines

Steingartens, unter Schutz gestellte Teile des Gartens, der Parklandschaft oder

andere Schutzobjekte im Umfeld des streitbetroffenen Grundstücks beeinträchtige.

Der Verweis auf gesetzliche Schutzbestimmungen wie Art. 43 der Bauordnung

der Stadt Zürich (BZO) und § 238 Abs. 2 PBG vermöge den Verzicht auf

erforderliche Schutzmassnahmen nicht zu rechtfertigen. Selbst gemessen am – zu

wenig weitreichenden – Schutzziel, die Baumgruppen und Baumkulissen zu

schützen, seien diese Massnahmen nicht geeignet, denn Baumgruppen und

Baumkulissen wirkten nur, wenn sie aufgrund ihrer Umgebung als solche wahrgenommen

werden. Der Erhalt der Freifläche sei daher zentral.

Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die

Baumbestände an den Grundstücksgrenzen, zu denen zahlreiche besonders prägende

und/oder seltene Bäume gehörten, bei konzeptioneller Erhaltung der Baumkulisse

gerodet werden dürften. Im Baumgutachten werde "angesichts des

verbreiteten Ulmen-Sterbens" auf die besondere Bedeutung einer Berg-Ulme

hingewiesen. Zudem erwähne das Gutachten als besonders prägende bzw. seltene

Bäume ausdrücklich ein Ahorn, zwei Hainbuchen, zwei Linden, mehrere Eiben und

eine Ulme.

6.2 Das

gartendenkmalpflegerische Gutachten der Grün Stadt Zürich vom Juni 2010 hält

zur Randbepflanzung im Süden und Westen des Grundstücks Kat.-Nr. 01 fest,

diese sei zum Teil wild gewachsen. Die Bäume seien unterschiedlichen Alters; es

fänden sich darunter auch einige markante Einzelbäume und Bäume aus der

Entstehungszeit des Gartens. Der Baumbestand setze sich aus Laub- und

Nadelbäumen zusammen und sei gemäss dem Baumgutachten gesund und in einem guten

Zustand. Der Baumbestand sei als eindrückliches Grünvolumen von vielen Aussichtslagen

der Stadt her sichtbar. Die Baumkulisse bereichere das Bild der dicht bebauten

Altstadt. In der Umschreibung des Schutzumfangs hält das Gutachten fest, dass

die stadtbildenden Baumkulissen an den südlichen und westlichen

Grundstücksgrenzen konzeptionell zu erhalten seien.

Der angefochtene Schutzentscheid des Stadtrats von Zürich

vom 18. Mai 2011 übernimmt mit Bezug auf die Randbepflanzung im Süden und

Westen die denkmalpflegerische Würdigung und Empfehlungen der Grün Stadt

Zürich. Gemäss Disp.-Ziffer 1 des Stadtratsbeschlusses wird die

Bepflanzung an der südlichen und westlichen Grenze unter Schutz gestellt. Laut der

in Disp.-Ziffer 4 vorgemerkten Personaldienstbarkeit zulasten des Grundstücks

Kat.-Nr. 01 und zugunsten der Stadt Zürich sind "Erneuerungen im

Baumbestand (Rodungen oder Neupflanzungen) in Absprache mit der

Gartendenkmalpflege möglich, sofern eine raumabschliessende Baumkulisse

erhalten bleibt".

Die Einwände der Beschwerdeführerin sind im Licht dieser

Schutzbestimmungen unbegründet. Dass die Stadt Zürich im Ergebnis den

konzeptionellen Erhalt der stadtbildprägenden Bepflanzung sichert und nicht

(auch) einzelne prägende Bäume unter Schutz stellte, entspricht dem im

erwähnten Gutachten festgehaltenen Schutzumfang. Die Beschwerdeführerin 1

übersieht, dass die Randbepflanzung im Süden und Westen grundsätzlich unter

Schutz steht und Erneuerungen im Baumbestand nur "in Absprache mit der

Gartendenkmalpflege" möglich sind. Damit ist sichergestellt, dass sich die

– gemäss Gutachten – unterschiedlich alte und heterogen zusammengesetzte

Randbepflanzung im Sinn der Gartendenkmalpflege erneuert. Der Einwand, anstelle

der bisherigen Laubbäume könnte Bambus gepflanzt werden, ist bei dieser

Sachlage verfehlt. Dem Stadtrat von Zürich kann keine Verletzung der ihm in diesem

Zusammenhang zukommenden Entscheidungsfreiheit vorgeworfen werden.

6.3

6.3.1

Was die unüberbaute, leicht modellierte Wiesenfläche betrifft, hat die

Vorinstanz festgehalten (Rekursentscheid Erw. 8.4.3 ff.), es stehe ausser

Frage, dass diese – sei es als Teil des Gartens, sei es als Teil der

Parklandschaft – freigehalten werden müsse. Vorbehältlich neuer

Gartennebenbauten, des Gartenhauses und der Ersetzung des bestehenden

Wohnhauses sei die Freihaltung des Grundstücks mit dem angefochtenen Beschluss

vollumfänglich gewährleistet. Aus der Personaldienstbarkeit ergebe sich mit

aller Klarheit, dass die Wiese in Form eines Überbauungsverbots (mit Ausnahmen)

ebenfalls unter Schutz gestellt sei. Wenn in Dispositiv-Ziffer 2 der

Garten aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von kommunaler

Bedeutung entlassen worden sei, rühre dies daher, dass definitive Schutzentscheide

abschliessend seien, womit das betreffende Objekt nicht länger im Inventar

verzeichnet bleiben müsse. Jedenfalls habe die Vorinstanz unbesehen der

besagten Formulierung vom streitbetroffenen Garten nicht das Wenigste, sondern

das Meiste unter Schutz gestellt. Zwar sei mit dem Überbauungsverbot nicht auch

ein Veränderungsverbot statuiert. Die Schutzverfügung untersage nicht, den

Garten dort, wo sich keine unter Schutz gestellten Teile befänden, neu zu

gestalten, was denn auch beabsichtigt sei. Dass eine solche Gestaltung nicht

hinzunehmen wäre, welche eine Beeinträchtigung der unter Schutz gestellten

Teile des Gartens, der Parklandschaft und anderer Schutzobjekte im Umfeld des

streitbetroffenen Grundstücks zur Folge hätte, wie z. B. ein mit Kakteen durchsetzter Steingarten,

liege auf der Hand. Aufgrund seiner Zuweisung zur Kernzone Altstadt sei das

Grundstück wie auch die ganze Parklandschaft und ihre weitere Umgebung bereits

mit einer planungsrechtlichen Schutzmassnahme im Sinn von § 205 lit. a PBG in Verbindung mit § 24 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung

(KNHV) vom 20. Juli 1977 erfasst worden. Die Kernzonenvorschrift von Art. 43

Abs. 1 BZO verlange, dass der typische Gebietscharakter gewahrt bleibe und

eine gute Gesamtwirkung erzielt werde. Aus § 238 Abs. 2 PBG ergebe sich,

dass bei der Gestaltung von Bauten, Anlagen und Umschwung auf Objekte des

Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen sei. Hinzu komme die in

allen Zonen geltende Begrünungsvorschrift von § 238 Abs. 3 PBG. Damit

sei die Herrichtung einer Gartenanlage, die sich gegenüber den unter Schutz

gestellten Teilen des Gartens, der inventarisierten Parklandschaft und – soweit

tangiert – auch gegenüber der weiteren Umgebung tadellos einordne, vollumfänglich

gewährleistet.

6.3.2

Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin 1 hierzu geltend,

der Schutzvertrag halte nicht abschliessend fest, welche Gartennebenbauten

zulässig seien. Zudem könne eine Umgestaltung der bestehenden Grünfläche

gestützt auf den Schutzvertrag nicht untersagt werden. Es seien Veränderungen

des Charakters der grundstückübergreifenden Parklandschaft zu befürchten. Die

gesetzlichen Schutzbestimmungen wie Art. 43 BZO und § 238 Abs. 2 PBG vermöchten den Verzicht auf erforderliche Schutzmassnahmen nicht zu

rechtfertigen. Die Auffassung der Vorinstanz stehe in Widerspruch zu § 203 Abs. 1 lit. c PBG, wonach die Schutzobjekte samt der für ihre Wirkung

wesentlichen Umgebung wichtige Zeugen seien. Zudem dürfe sich der

Grundeigentümer grundsätzlich auf den Schutzumfang, wie er im Schutzvertrag

oder in der Schutzverfügung festgelegt wurde, verlassen. Veränderungen, welche

im Lichte des Schutzvertrags zulässig seien, werde die Baubehörde kaum gestützt

auf § 238 Abs. 2 PBG die Bewilligung versagen können. Schliesslich

seien bei Weitem nicht alle möglichen nachträglichen Bewilligungen bewilligungspflichtig

und damit einer Rechtskontrolle unterworfen.

6.3.3

Das gartendenkmalpflegerische Gutachten vom Juni 2010 hält hinsichtlich des

Gartens Winkelwiese 10 fest, dass dieser die charakteristischen Merkmale

eines "Wohngartens" aufweise: die gestalterisch enge Einheit mit dem

Wohngebäude, eine weiche Modellierung des Geländes, geschwungene Wegführungen,

die Verwendung von Natursteinmaterialien und eine (ursprüngliche) artenreiche

Bepflanzung mit Blütenstauden und dekorativen Sträuchern. Allerdings sei der

Garten einfach gestaltet und weise keine herausragenden oder aussergewöhnlichen

gestalterischen Qualitäten auf. Heute seien durch den fehlenden Unterhalt die

Sträucher hochgewachsen und die Sichtachsen innerhalb des Gartens und zur Stadt

und zum See zugewachsen. Des Weiteren fehle heute die farbige Staudenbepflanzung

fast völlig. Im Ergebnis kommt das Gutachten zum Schluss, dass der Garten beim

(vorgesehenen) Abbruch des Hauses Winkelwiese 10 seinen engen Bezug zum

Wohnhaus verliere und die Ensemblewirkung nicht mehr zum Tragen komme. Ebenso

sei der Garten für sich einfach gestaltet und auch in der Bepflanzung nur in

Teilbereichen gut erhalten. Somit sei der Garten zwar ein typischer Vertreter

seiner Zeit, doch weise er keine herausragenden gestalterischen Qualitäten mehr

auf und erfülle nicht die Kriterien eines wichtigen Zeugen gemäss § 203 PBG.

6.3.4

Diese Ausführungen des Gutachtens sind überzeugend. Die Beschwerdeführerin 1

beantragt Schutzmassnahmen für den Garten denn auch nicht wegen dessen

Zeugenschaft als Wohngarten, sondern weil sie Veränderungen des Charakters der

grundstücksübergreifenden Parklandschaft befürchtet. Wie die Vorinstanz

indessen überzeugend ausgeführt hat, genügen die übrigen eingreifenden gesetzlichen

Bestimmungen, dass die unter Schutz gestellten Teile des Gartens, die

inventarisierte Parklandschaft und andere Schutzobjekte im Umfeld des

streitbetroffenen Gartens nicht durch irgendwelche baulichen oder anderen

Massnahmen beeinträchtigt werden:

Der Garten unterliegt zum einen grundsätzlich einem

Überbauungsverbot. Laut lit. b der Personaldienstbarkeit darf der Garten,

damit er "weiterhin Teil der zusammenhängenden Parklandschaft an einer

städtebaulich wichtigen Stelle in der Altstadt bleibt", neben dem

Ersatzbau für die Villa Winkelwiese 10 nicht überbaut werden (die

Möglichkeit einer Aufstockung des Gartenhauses wurde von der Vorinstanz

aufgehoben). Von diesem Überbauungsverbot ausgenommen sind "Nebenbauten

wie ein Gartenpavillon, ein Velo- und Containerunterstand, eine Kanzel oder

ähnliche Gartennebenbauten". Mit dieser Dienstbarkeitsklausel ist

hinreichend sichergestellt, dass im Garten nur "Gartennebenbauten" in

Art der aufgezählten Beispiele, welche die zusammenhängende Parklandschaft

nicht beeinträchtigen, erstellt werden dürfen. Da der streitbetroffene Garten

nach der Bau- und Zonenordnung der Kernzone Altstadt zugeschieden ist, greift

auch die allgemeine Gestaltungsvorschrift von Art. 43 Abs. 1 BZO ein,

wonach Bauten, Anlagen und Umschwung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so

zu gestalten sind, dass der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine

gute Gesamtwirkung erzielt wird. Weiter ergibt sich auch aus der

kantonalrechtlichen Vorschrift, dass auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes

besondere Rücksicht zu nehmen ist (§ 238 Abs. 2 PBG). Diese

Bestimmungen stellen in hinreichender Art sicher, dass die unter Schutz

gestellten Teile des streitbetroffenen Grundstücks Kat.-Nr. 01, die

Schutzobjekte in dessen Umfeld und die zusammenhängende Parklandschaft nicht

beeinträchtigt werden. Schutzmassnahmen gemäss § 205 lit. b und c PBG

sind indessen nach § 9 Abs. 1 KNHV (nur) dann anzuordnen, wenn oder

soweit planungsrechtliche Massnahmen und die Bauvorschriften einen

fachgerechten Schutz nicht sicherstellen. Es ist unzulässig, den betreffenden

Behörden zu unterstellen, die erwähnten Kernzonenbestimmungen und gesetzlichen

Vorschriften würden bei "Veränderungen" nicht korrekt angewendet.

Unbehelflich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin 1, es seien nicht

alle nachträglichen Veränderungen der Freifläche bewilligungspflichtig. Denn § 238 Abs. 2 PBG bestimmt ausdrücklich, dass bei Objekten des Natur- und

Heimatschutzes das Beeinträchtigungsverbot unabhängig davon gilt, ob für die

betreffende Nutzungsänderung oder Unterhaltsarbeit eine baurechtliche

Bewilligung nötig ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

7.

7.1 Die

Beschwerdeführenden 2 stellen im Beschwerdeverfahren ebenfalls den Antrag, es

sei der Garten der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 "als Teil der

grundstücksübergreifenden Parkanlage (ohne Wohngarten)" unter Schutz zu

stellen. Zur Begründung wenden sie ein, gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des

Stadtratsbeschlusses vom 18. Mai 2011 sei der Garten ausdrücklich nicht

unter Schutz gestellt worden. Eine eingeschränkte Schutzmassnahme im Sinn der

Erhaltung des Gartens als Teil des Parks, wie sie das in der

Personaldienstbarkeit in lit. b umschriebene teilweise Bauverbot bilde,

sei im Beschluss nicht getroffen worden. Es falle ferner auf, dass in Ziff. 3

des Stadtratsbeschlusses bei der Umschreibung des Umfangs der genehmigten

vertraglichen Unterschutzstellung das Eibenwäldchen, die Randbepflanzungen, der

Rebstock und das Gartenhaus aufgeführt seien, nicht jedoch das beschränkte

Bauverbot innerhalb der Gartenanlage. Es müsse daher davon ausgegangen werden,

dass das als Teil der Personaldienstbarkeit begründete beschränkte Bauverbot nicht

durch den Genehmigungsbeschluss des Stadtrats mitumfasst werde. Daraus folge,

dass dieser Teil der Personaldienstbarkeit ausschliesslich bilaterale Wirkungen

zwischen der Stadt Zürich und dem Mitbeteiligten entfalte. Die

Personaldienstbarkeit könnte im Umfang des beschränkten Bauverbots durch

"Contrarius Actus" ohne Weiteres aufgehoben werden. Dabei hätten die

Beschwerdeführenden keine Möglichkeit, sich bei einer künftigen Aufhebung des

teilweisen Bauverbots wieder in das Rechtsmittelverfahren einzubringen. Es

könnte ihnen entgegengehalten werden, der Garten sei kein Schutzobjekt. Damit

wäre es den Beschwerdeführenden verwehrt, sich für die Aufrechterhaltung des

beschränkten Bauverbots auf dem Rechtsmittelweg zu wehren. Der Widerspruch

zwischen Ziff. 2 des Stadtratsbeschlusses und Ziff. 4 lit. b Abs. 2

der Personaldienstbarkeit sei zu beheben und das in Form einer

Personaldienstbarkeit begründete beschränkte Bauverbot als Teil des Beschlusses

festzusetzen. Gleichzeitig sei die Anordnung unter Ziff. 2 des Beschlusses

aufzuheben, wonach der Garten der Liegenschaft Winkelwiese 10 kein Schutzobjekt

im Sinn von § 203 PBG darstelle.

7.2 Gemäss § 205 PBG erfolgt der Schutz eines Schutzobjektes durch a) Massnahmen des

Planungsrechts, b) Verordnung, insbesondere bei Schutzmassnahmen, die ein

grösseres Gebiet erfassen, c) Verfügung und d) Vertrag. Schutzmassnahmen gemäss

§ 205 lit. b, c und d sind anzuordnen, wenn oder soweit

planungsrechtliche Massnahmen und die Bauvorschriften einen fachgerechten

Schutz nicht sicherstellen (§ 9 Abs. 1 KNHV).

Vorliegend erfolgte die

Unterschutzstellung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 durch Verfügung in

Verbindung mit dem mit I abgeschlossenen

Vertrag vom 31. März 2011, welcher wiederum

Grundlage für die im Grundbuch einzutragende Personaldienstbarkeit

ist. Diese – individuellen – Schutzmassnahmen sind in ihrer

Gesamtheit zu betrachten, was sich auch im angefochtenen Stadtratsbeschluss

niederschlägt mit der Anordnung der Unterschutzstellung (Disp.-Ziff. 1)

bzw. Inventarentlassung (Disp.-Ziff. 2), der Genehmigung des Vertrags vom

31. März 2011 (Disp.-Ziff. 3) und der Vormerknahme der gestützt auf

diesen Vertrag einzutragenden Personaldienstbarkeit zugunsten der Stadt Zürich.

Die Beschreibung dieses Vertrags "betreffend Unterschutzstellung des

Eibenwäldchens, der (…) Randbepflanzung, des Rebstocks (…) sowie des

Gartenhäuschens" entspricht dem Vertragswortlaut. Auf keinen Fall kann

hieraus der Schluss gezogen werden, die Genehmigung des Vertrags umfasse nicht

auch das darin verankerte Überbauungsverbot. Der Stadtratsbeschluss vom 18. Mai

2011 bringt klar zum Ausdruck, dass hier Verfügung und Vertrag eine

einheitliche Schutzmassnahme darstellen. Das in der Personaldienstbarkeit

verankerte Überbauungsverbot (mit Ausnahmen) des Gartens könnte nicht einfach

durch Contrarius Actus aufgehoben werden. Dies müsste vielmehr als Änderung der

vom Stadtrat beschlossenen Schutzmassnahme wiederum von diesem beschlossen

werden, wovon auch der Stadtrat selber ausgeht. Als solche wäre dieser

Beschluss wiederum zu publizieren, wodurch den Beschwerdeführenden und

insbesondere den Natur- und Heimatschutzverbänden (§ 338a Abs. 2 PBG)

der Rechtsmittelweg geöffnet würde.

Dass der Garten als

Wohngarten kein Schutzobjekt darstellt und die Kernzonenvorschriften (Art. 43

Abs. 1 BZO) sowie Bauvorschriften (§ 238 Abs. 2 PBG) eine

Beeinträchtigung der unter Schutz gestellten Teile des streitbetroffenen

Grundstücks Kat.-Nr. 01 sowie weiterer benachbarter Schutzobjekte und die

zusammenhängende Parklandschaft verhinderten, weshalb aus diesem Grund keine

weiteren Schutzmassnahmen für den Garten

erforderlich sind, wurde bereits vorn (Erw. 6.3.4) festgehalten.

7.3 Die

Beschwerdeführenden 2–5 beantragen schliesslich eventualiter, es sei in Ergänzung

des Unterschutzstellungvertrags zwischen der Stadt Zürich und I als zusätzliche

Baubeschränkung festzulegen, dass der Garten nicht mit Mauern oder andern

sichthindernden Einzäunungen von mehr als 1,1 m Höhe ganz oder teilweise

umgeben werden dürfe. Zur Begründung dieser Einzäunungsbeschränkung weisen sie

darauf hin, dass der Mitbeteiligte ihnen vor der Abstimmung über den

Baurechtsvertrag ein Vorprojekt vorgelegt habe, das die Umzäunung des Gartens

mit einer 2,5 m hohen, sichtausschliessenden Umfriedung als Mauer oder aus

Holz vorgesehen habe. Dabei handle es sich um die Vorprojektstudie vom 31. Oktober

2006. Zwar sehe das aktuelle Bauprojekt eine gleichartige Einzäunung nicht vor,

doch stehe es dem Mitbeteiligten frei, jederzeit eine Projektänderung mit der

fraglichen Mauer zu verlangen. Es sei naheliegend, dass der Mitbeteiligte diese

Einzäunung gemäss Vorprojekt lediglich aus verfahrenspolitischen Gründen beiseite

liess und einreichen werde, sobald die Baubewilligung rechtskräftig sei. Eine

solche Mauer würde den grundstücksübergreifenden Charakter der wertvollen

Parklandschaft nicht nur beeinträchtigen, sondern zerstören.

Die Beschwerdeführenden 2

stützen ihre Annahme, dass der Mitbeteiligte eine 2,5 m hohe Umfriedung

beabsichtige, auf eine mehr als sechs Jahre alte Vorprojektstudie von 2006. Das

von der Bausektion am 13. März 2012 bewilligte Bauprojekt, welches

Gegenstand der beiden gleichzeitig zu eröffnenden Verfahren VB.2012.00730 und VB.2012.00731 ist, sieht indessen (lediglich) eine Umfassung vor,

die aus einer niedrigen Sockelmauer (ansteigend von 0 auf 59 cm) und einer

daran anschliessenden bepflanzten Böschung mit einer freiwachsenden Hecke besteht

(VB.2012.00736). Nur beim Containerplatz ist eine Mauernische geplant. Die

"naheliegende" Annahme der Beschwerdeführenden 2, dies sei lediglich

aus "verfahrenspolitischen Gründen" erfolgt und der Mitbeteiligte

werde ein abgeändertes Baugesuch einreichen, sobald die Baubewilligung

rechtskräftig sei, ist eine reine Mutmassung. Die Frage, ob und wie eine

Einfriedung den Charakter der Parklandschaft beeinträchtigen würde, ist am

besten anhand eines konkreten Projekts im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens

zu prüfen. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 ist auch in diesem

Punkt abzuweisen.

8.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die

Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). In Berücksichtigung der

gestellten Anträge sind die Gerichtskosten zu 2/3 der

Beschwerdeführerin 1 und zu 1/3 den Beschwerdeführenden

2–5 aufzuerlegen.

Eine

Parteientschädigung steht den unterliegenden Beschwerdeführenden von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist eine solche

dem Beschwerdegegner und dem anwaltlich vertretenen Mitbeteiligten zuzusprechen.

Angemessen sind für die beiden vereinigten Verfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 2'500.- für den Stadtrat Zürich und eine Parteientschädigung von

Fr. 3'000.- an den Mitbeteiligten.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Die

Beschwerden VB.2012.00733 und VB.2012.00736 werden vereinigt;

und erkennt:

1. Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 380.-- Zustellkosten,

Fr. 9'380.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 der Beschwerdeführerin 1 und zu je 1/12 unter

solidarischer Haftung für 1/3 den Beschwerdeführenden 2–5 auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführenden werden verpflichtet, im gleichen Verhältnis (auch bezüglich

Solidarhaft) dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von total Fr. 2'500.-

und dem Mitbeteiligten eine solche von total Fr. 3'000.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14

einzureichen.

6. Mitteilung an:…