VB.2012.00733
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00733
29. Mai 2013Deutsch29 min
(URT.2013.15258)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00733
VB.2012.00736
Urteil
der 1. Kammer
vom 29. Mai 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Martin Knüsel.
In Sachen
Aus VB.2012.00733
1. Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz ZVH,
vertreten durch RA A,
Aus VB.2012.00736
2.1 B,
2.2 C,
3. D,
4. E,
5. F,
alle vertreten
durch RA G,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
und
I, vertreten durch RA H,
Mitbeteiligter,
betreffend Unterschutzstellung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2011 stellte der Stadtrat
von Zürich das Eibenwäldchen im südöstlichen Garten, die Bepflanzung an der
südlichen und westlichen Grenze sowie den Rebstock an der Südfassade des
Gartenhäuschens (Winkelwiese 12) sowie dieses selbst auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der Winkelwiese 10 in Zürich 1-Altstadt unter
Schutz (Disp.-Ziffer 1). Im Übrigen entliess der Stadtrat den Garten
dieser Liegenschaft aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von
kommunaler Bedeutung (Disp.-Ziffer 2). Zudem beschloss der Stadtrat den
Vertrag vom 31. März 2011 mit I betreffend Unterschutzstellung zu genehmigen
(Disp.-Ziffer 3) und nahm Vormerk davon, dass aufgrund dieses Vertrags
eine Personaldienstbarkeit "Veränderungsverbot" zulasten dieser
Liegenschaft und zugunsten der Stadt Zürich im Grundbuch einzutragen sei.
Dieser Beschluss wurde am 17. Juni 2011 im Amtsblatt des Kantons Zürich
publiziert.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob die Zürcherische
Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) am 18. Juli 2011 Rekurs an das
Baurekursgericht, im Wesentlichen mit den Anträgen,
den Beschluss aufzuheben und die Sache zur definitiven Abklärung der
Schutzwürdigkeit der betroffenen Schutzobjekte an den Stadtrat zurückzuweisen,
eventuell die Gartenanlagen Winkelwiese 10/12, Kat.-Nr. 01, gesamthaft unter Schutz zu stellen (G.-Nr. R1S.2011.05084).
Gegen den Beschluss des Stadtrats vom
18.
Mai 2011 erhoben gleichentags mit gemeinsamer Eingabe C und B, J, D, E
sowie die Erbengemeinschaft K Rekurs und beantragten
unter anderem, Disp.-Ziffer 2 und 4 lit. b
des angefochtenen Beschlusses aufzuheben, soweit sie den Wohngarten sowie die
Gestattung einer Aufstockung des Gartenhauses betreffen, den Wohngarten unter
Schutz zu stellen, das Verfahren auf die Liegenschaft Winkelwiese 5,
Kat.-Nr. 04, auszudehnen und eventualiter
anzuordnen, dass der Wohngarten nicht mit Mauern oder andern sichtbehindernden
Einzäunungen umgeben werden darf (G.-Nr. R1S.2011.05083).
III.
Das Baurekursgericht führte am 14. Dezember
2011.
einen Augenschein durch. Mit Rekursentscheid vom 5. Oktober 2012
vereinigte es die Rekursverfahren. Den Rekurs im Verfahren R1S.2011.05083 hiess
es teilweise gut und wies diesen im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat; den Rekurs im Verfahren R1S.2011.05084 hiess das
Dispositiv
Baurekursgericht teilweise gut und wies diesen im Übrigen ab. Demnach wurde der
Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 18. Mai 2011 insoweit aufgehoben,
als mit diesem die Aufstockung des bestehenden Gartenhauses erlaubt wurde.
Somit wurde Ziffer 3 des Beschlusses insoweit aufgehoben, als damit Ziffer 2
lit. b Abschnitt 3 Satz 1 des verwaltungsrechtlichen Vertrages
vom 31. März 2011 mit dem Wortlaut "Das Gartenhaus darf um ein
Stockwerk erhöht werden" genehmigt worden war. Schliesslich stellte das
Baurekursgericht fest, dass Ziffer 2 lit. b Abschnitt 3
Satz 1 des verwaltungsrechtlichen Vertrags vom 31. März 2011 ungültig
sei.
Im Weiteren wies das Rekursgericht ein
Begehren der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz um Protokollberichtigung
ab (Rekursentscheid Disp.-Ziffer IV).
IV.
Mit Beschwerde vom 12. November
2012 (VB.2011.00733) beantragte die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH)
dem Verwaltungsgericht, den Entscheid des Baurekursgerichts vom 5. Oktober
2012 aufzuheben und die Sache zur definitiven Abklärung der Schutzwürdigkeit
der betreffenden Schutzobjekte unter Beizug von geeigneten Gutachtern an den
Stadtrat von Zürich zurückzuweisen. Weiter sei das Protokoll des Augenscheins
vom 14. Dezember 2011 (im näher umschriebenen Umfang) zu berichtigen und
ihr Einsicht in das Handprotokoll des Augenscheins zu gewähren bzw. dieses zum
verwaltungsgerichtlichen Verfahren beizuziehen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Gleichentags erhoben auch C und B, D, E und F Beschwerde an das Verwaltungsgericht (VB.2012.00736). Sie beantragten, es sei der angefochtene Rekursentscheid
insoweit aufzuheben, als damit ihr Rekursantrag, Ziff. 2
des Beschlusses des Stadtrats von Zürich vom 18. Mai 2011 aufzuheben,
abgewiesen wurde. Es sei der Garten der Liegenschaft Winkelwiese 10
als Schutzobjekt im Sinn von § 203 PBG festzustellen mit der
(beschränkten) Wirkung, dass nebst einem Ersatzbau für die Villa Winkelwiese 10
keine weiteren Bauten im Garten erstellt werden dürften, mit Ausnahme von
Nebenbauten wie ein Gartenpavillon, ein Velo- und Containerunterstand, eine
Kanzel oder ähnliche Gartennebenbauten (Antrag Ziff. 1
lit. a) und es sei als zusätzliche Baubeschränkung festzulegen, dass der
Garten nicht mit Mauern oder andern sichthindernden Einzäunungen von mehr als
1,1 m Höhe ganz oder teilweise umgeben werden dürfe (Antrag Ziff. 1 lit. b);
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
V.
Mit Verfügung vom 14. November 2012
trat der Präsident der 1. Abteilung auf das Protokollberichtigungsbegehren nicht ein und leitete dieses an das
Baurekursgericht weiter.
VI.
Das Baurekursgericht schloss ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerden.
Der Stadtrat von Zürich sowie der Mitbeteiligte beantragten ebenfalls die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerden, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Die Beschwerdeführerin beantragte in
ihrer Replik vom 4. Februar 2013 im Verfahren VB.2012.00733, die prozessleitende Verfügung vom 14. November 2012 in Wiedererwägung
zu ziehen und auf das Gesuch um Protokollberichtigung
einzutreten. Im Übrigen hielten die Parteien in ihren Stellungnahmen des
zweiten Schriftenwechsel im Verfahren VB.2012.00736 an ihren Anträgen fest.
Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2013 zog das Verwaltungsgericht von der Vorinstanz das
Handprotokoll des Augenscheins vom 14. Dezember
2011 bei. Diese reichte am 10. April das Handprotokoll samt
Abschrift ein. Der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin 1
sprachen sich zur Aktenergänzung am 29. April 2013 aus.
Die Kammer erwägt:
1.
Die beiden
Beschwerden VB.2012.00733 und VB.2012.00736
richten sich gegen den gleichen Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 18. Mai
2011 und werfen weitgehend die gleichen Rechtsfragen auf. Sie sind daher aus
prozessökonomischen Gründen zu vereinigen
(die nachfolgenden Zitate beziehen sich, wo nichts anderes vermerkt, auf das
Verfahren VB.2012.00733).
2.
Die beiden
vorliegenden Beschwerdeverfahren weisen sachverhaltliche Zusammenhänge mit den
beiden Beschwerdeverfahren VB.2012.00730 und VB.2012.00731
auf, welche sich gegen die Baubewilligung vom 13. März 2012 für ein
Einfamilienhaus auf dem streitbetroffenen Grundstück Kat.-Nr. 01 richten. Die beiden Urteile sind somit
gleichzeitig zu eröffnen.
3.
3.1 Gemäss § 20
der Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG) vom 12. November
2010 erstellt die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber über die
Durchführung eines Augenscheins nach Massgabe dieser Bestimmung ein Protokoll.
Ein Gesuch um Berichtigung des Protokolls ist in analoger Anwendung von Art. 235
Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 bei jener
Gerichtsstelle zur Behandlung einzureichen, über deren Verfahren das Protokoll
Aufschluss gibt.
Vorliegend hat
die Beschwerdeführerin das Gesuch um Protokollberichtigung im Laufe des
Rekursverfahrens gestellt und das Baurekursgericht hierüber mit seinem Rekursentscheid
vom 5. Oktober 2012 entschieden. Damit kann der Protokollberichtigungsentscheid
zusammen mit dem materiellen Rekursentscheid durch Beschwerde angefochten
werden (vgl. Sylvia Frei/Daniel Willisegger, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/Chur 2010, Art. 235
N. 39; Eric Pahud, in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 235
N. 25). Die prozessleitende Verfügung vom 14. November 2012 ist daher in Wiedererwägung zu ziehen und auf die Beschwerde auch bezüglich des Protokollberichtigungsbegehrens
(Beschwerdeantrag Ziffer 2) einzutreten.
3.2 Da das
Verwaltungsgericht die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls einer
Vorinstanz nicht aufgrund eigener Wahrnehmung beurteilen kann, ist dessen
Kognition beschränkt. Geltend gemacht werden kann eine Verletzung der
gesetzlichen Protokollvorschriften. Wenn sich das Baurekursgericht, welches den
Augenschein durchführte, in seinem Entscheid aus eigenem Wissen darüber
ausspricht, ob das Protokoll korrekt oder nicht geführt wurde, kann sich die Beschwerdeinstanz
über diese Feststellung nicht hinwegsetzen (Frei/ Willisegger, Art. 235
N. 40 f.; Pahud, Art. 235 N. 25).
3.3
3.3.1
Gemäss Protokoll der Vorinstanz war der Beschwerdegegner am Augenschein vom
14. Dezember 2011 durch Herrn N und Frau L vertreten. Die erste Ausführung
von Frau L ist wie folgt protokolliert:
"Frau
L: Wir haben den Aspekt der Gesamtanlage durchaus angeschaut. Die Gärten sind
aber abgeschlossen, abgegrenzt. Im beurteilten Garten sind nur einzelne
Elemente schutzwürdig."
Gemäss dem
Berichtigungsbegehren Ziffer 2 lit. a will die Beschwerdeführerin 1
diese Ausführungen dahingehend geändert haben, dass Frau L geäussert habe, dass
die umliegenden Gärten nicht in die Abklärung miteinbezogen wurden, weil dies
für die betroffenen Grundeigentümer eine unverhältnismässige Belastung gewesen
wäre.
Die im Protokoll
festgehaltene Äusserung von Frau L entspricht dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen
Handprotokoll. Aus diesem ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass sie das
Gegenteil gesagt haben soll, nämlich, dass die umliegenden Gärten (= Gartenanlage) nicht in die Abklärung miteinbezogen worden sein sollen. Auch die betroffene Person selber verneint eine solche Aussage. Das Begehren um Berichtigung des
Protokolls, welches vom Baurekursgericht aus eigener Wahrnehmung erstellt wurde und durch die direkt am Augenschein gemachten Aufzeichnungen
(Handprotokoll) des Gerichtsschreibers gedeckt ist, ist hinsichtlich der Aussagen von Frau L abzulehnen.
3.3.2
Die Beschwerdeführerin 1 verlangt mit ihrem Protokollberichtigungsantrag
Ziffer 2 lit. b weiter, es sei das Protokoll dahingehend zu ergänzen,
dass sich RA G im Anschluss an die streitbezogene Äusserung von Frau L ein
zweites Mal habe vernehmen lassen und ausgeführt habe, er verstehe nicht, was
daran unverhältnismässig sein soll, wenn einmal jemand durch den Garten laufe.
Eine solche Äusserung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerschaft 2, RA
G, auf die (erste) Wortmeldung von Frau L ist nicht protokolliert. Sie ergibt
sich auch nicht aus den Handnotizen. Wie die Vorinstanz zudem richtig
festgehalten hat (Rekursentscheid E. 11.5.1), ist gemäss § 20 OV BRG
von mündlich durchgeführten Untersuchungshandlungen der "wesentliche Inhalt"
zu protokollieren und sind demgemäss nicht sämtliche Äusserungen aller Parteien
und deren Vertreter ins Protokoll über den Augenschein aufzunehmen. Auch wenn RA
G hinsichtlich dieses Berichtigungsbegehrens ohne weitere Begründung festhielt,
dieses sei zutreffend, war diese Aussage auf jeden Fall mangels Relevanz nicht
zu protokollieren.
3.4 Anzufügen ist
schliesslich, dass die streitigen Passagen des Protokolls des Augenscheins vom
14. Dezember 2012, insbesondere die streitige erste Wortmeldung von Frau L,
auf jeden Fall nicht entscheidrelevant sind. Die Vorinstanz hat bei der
Streitfrage, ob der Stadtrat von Zürich die Bedeutung der Parklandschaft in
seine Überlegungen miteinbezogen oder – gemäss Rechtsauffassung der
Beschwerdeführerin 1 – unzulässigerweise eine isolierte Schutzabklärung
getroffen habe (Rekursentscheid Erw. 8.3), nicht auf die Aussage von Frau L
abgestellt. Gleiches gilt für die nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts
(vgl. E. 5). Die Protokollberichtigungsbegehren der Beschwerdeführerin 1
sind unter diesem Aspekt ohne rechtliche Relevanz.
4.
4.1 Gemäss § 203
Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) sind Schutzobjekte unter anderem Ortskerne, Gebäudegruppen, Gebäude
und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,
wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind
oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre
Wirkung wesentlichen Umgebung.
Bei der Anwendung von § 203 Abs. 1 lit. c PBG
hat die verfügende Behörde zunächst die darin enthaltenen unbestimmten
Rechtsbegriffe auszulegen, und es obliegt ihr als Teil der
Sachverhaltsermittlung die Klärung der denkmalpflegerischen Bedeutung des infrage
stehenden Objekts. Anschliessend hat die Behörde zu prüfen, ob die denkmalpflegerische
Bedeutung das Objekt zum "wichtigen Zeugen" oder zu einem wesentlich
prägenden Teil einer Siedlung oder Landschaft im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG macht; das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und mithin
auch die Stellungnahmen von Fachleuten und -gremien – würdigen die
rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dabei ist zu beachten, dass der für die Unterschutzstellung
zuständigen Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob die wichtige
Zeugeneigenschaft im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG gegeben
sei, eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen
Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zukommt (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3),
deren Handhabung die Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen können (RB
1982 Nr. 37).
4.2 Schutzobjekte sind weiter gemäss § 203 Abs. 1 lit. f PGB wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände,
Feldgehölze und Hecken. Der Begriff "wertvoll" umfasst dabei nicht
nur den biologischen oder ökologischen Wert (als besonders seltene Gattung oder
als biotopischer Lebensraum), sondern auch den gestalterisch-ästhetischen Wert,
der einem Baum in überbautem Gebiet im Hinblick auf seine Umgebung, also für
das Quartier- und Strassenbild, zukommt (RB 1990 Nr. 71; VGr, 26. September
2012, VB.2012.00333, E. 5.1). Bei der Beantwortung der Frage, was unter
einem biologisch oder ökologisch wertvollen Baum bzw. Baumbestand zu verstehen
ist, steht den kommunalen Behörden kein besonderer Beurteilungsspielraum zu;
insofern hat das Baurekursgericht volle Kognition (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 20 N. 19; VGr, 8. Februar 2012, VB.2010.00359, E. 4.1).
In gestalterisch-ästhetischer Hinsicht verfügen sie dagegen, insbesondere bei
der vorzunehmenden Würdigung örtlicher Verhältnisse, wiederum über eine besondere Entscheidungsfreiheit, deren Handhabung die
Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen können (RB 1982 Nr. 37).
4.3 Das
Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG von vornherein auf Rechtskontrolle beschränkten
Überprüfungsbefugnis hat den Entscheidungsspielraum
der Vorinstanzen zu beachten. Es hat in erster Linie zu prüfen, ob die für die
Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde alle wesentlichen
Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat
(vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3).
5.
5.1 Wie schon
im Rekursverfahren wendet die Beschwerdeführerin vorab ein, die Gartenanlage an
der Winkelwiese 10 sei eine von mehreren angrenzenden Gartenanlagen,
welche eine zusammenhängende Parklandschaft bildeten. Diese sei für das
Quartier- und Stadtbild von grosser Bedeutung. Die Gartenanlage Winkelwiese 10
werde zusammen mit den Gärten der Liegenschaften Winkelwiese 5 und Waldmannstrasse 16
als Objekt Nr. 02 im Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von
kommunaler Bedeutung der Stadt Zürich geführt. Der Stadtratsbeschluss schütze
lediglich einzelne Aspekte der Gartenanlage Winkelwiese 10, lasse hingegen
die Wichtigkeit der Gartenanlage für die gesamte Parkanlage wie auch für den
Situationswert für das Villenquartier ausser Acht. Es sei unzulässig, bei einem
grundstücksübergreifenden Schutzobjekt eine isolierte Schutzabklärung und Unterschutzstellung
nur eines Teils des Schutzobjekts zu machen.
Diesen Einwand hat das Baurekursgericht
verworfen (Rekursentscheid E. 8.3) und dazu ausgeführt, auch der
angefochtene Stadtratsbeschluss gehe vom Vorliegen einer zusammenhängenden, schutzwürdigen Parklandschaft aus, von der das Grundstück Kat.-Nr. 01
einen seinerseits schutzwürdigen Teil bilde. Der Stadtrat habe die Gartenanlage Winkelwiese 10 keineswegs nur als Einzelobjekt
beurteilt und gestützt hierauf die Schutzwürdigkeit des Gartens verneint. Es
sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin 1 zur Auffassung gelange, die Vorinstanz und zuvor
schon die denkmalpflegerische Würdigung vom Juni 2010
hätten die Bedeutung der streitbetroffenen Gartenanlage für die inventarisierte Parklandschaft und die Bedeutung dieser Parklandschaft für das Quartier nicht erkannt.
5.2 Das
streitbetroffene, in der Kernzone Altstadt gelegene Grundstück Kat.-Nr. 01
mit einer Fläche von 2'792 m2
ist heute mit dem im Jahr 1932 erbauten Wohnhaus Winkelwiese 10 (Villa
Landolt) und dem Gartenhaus Winkelwiese 12 überstellt. Der mit dem Bau der
Villa 1932 angelegte Garten gliedert sich noch heute in einen Eingangsbereich
im Norden, das vermutlich 100 bis 120 Jahre alte Eibenwäldchen im
Südosten, die Wiese mit dem Gartenhaus und den Abschluss des Grundstücks im
Süden und Westen mit einer dichten Randbepflanzung mit Bäumen. Das Gartenhaus
ist im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte und der Garten – als
Teil von GDP 02 (Winkelwiese 5, Winkelwiese 10, Waldmannstrasse 16,
Kat.-Nr. 03) – im Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von
kommunaler Bedeutung aufgeführt.
Die Liegenschaft Kat.-Nr. 01 wurde mit Stadtratsbeschluss im Baurecht an I abgegeben. Der
Baurechtsnehmer beabsichtigt, die bestehende Villa durch einen Neubau zu
ersetzen. Auf sein Gesuch hin klärte der Stadtrat den Schutzumfang der Inventarobjekte
ab.
5.3 Der
angefochtene Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 18. Mai 2011 basiert
auf der gartendenkmalpflegerischen Würdigung der Grün Stadt Zürich vom Juni
2010. Unter "Würdigung der Gartenanlage" (Gutachten S. 7 ff.)
hält das Gutachten fest, dass die Liegenschaft zu einer Gruppe von weiteren Villen
gehöre, die Mitte des 19. Jahrhunderts innerhalb der Stadtmauern
entstanden seien und mit ihren Gartenanlagen eine zusammenhängende
Parklandschaft bildeten. Auch wenn die Gartengestaltungen nur noch
teilweise Zeugnis über jene Zeit ablegten, sei die locker bebaute und von
markanten Bäumen durchsetzte Parklandschaft für das Quartier- und Stadtbild von
grosser Bedeutung. Es gelte die Gartenlandschaft zu erhalten. Diese Würdigung
floss auch in die Erwägungen des angefochtenen Stadtratsbeschlusses ein, indem
auch dort festgehalten wird, dass die Winkelwiese 10 mit weiteren
Villengärten eine zusammenhängende Parklandschaft bildeten und diese Gärten für
das Quartier- und Stadtbild von Bedeutung seien.
Das Gutachten der Grün Stadt Zürich wie auch der angefochtene Schutzentscheid des Stadtrats von
Zürich gehen damit davon aus, dass der Garten Winkelwiese 10 Teil einer
schützenswerten Parklandschaft ist. Gleichzeitig sind die einzelnen Gärten aber
sehr individuell gestaltet und teilweise durch
Mauern und Hecken auch voneinander abgetrennt. Bei dieser
Sachlage musste der Schutzentscheid keineswegs
zwingend gleichzeitig zusammen über alle Grundstücke ergehen. Der Erhaltung der
für das Quartier- und Stadtbild bedeutsamen Parklandschaft steht nicht
entgegen, dass die Schutzanordnungen parzellenbezogen
gefällt werden und damit differenzierende grundstücksadäquate Lösungen ermöglichen. Dem steht auch der rein formale Umstand nicht
entgegen, dass verschiedene Gärten mit einem (1)
Inventarblatt erfasst wurden. Die übrigen der als Teil
von GDP 02 im Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von kommunaler
Bedeutung aufgeführten Grundstücke (Winkelwiese 5,
Waldmannstrasse 16, Kat.-Nr. 03)
geniessen, sofern und solange kein Schutzentscheid gefällt wurde, den vorsorglichen
Schutz von §§ 209 ff. PBG. Ob die angefochtene
Schutzanordnung unzureichend ist, ist nachfolgend zu prüfen.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführerin 1 macht weiter geltend, die Parkanlage werde in
verschiedener Hinsicht zu wenig geschützt. So seien beim Baumbestand an den
südlichen und westlichen Grundstücksgrenzen Rodungen oder Neupflanzungen
möglich, sofern eine raumabschliessende Baumkulisse erhalten bleibe. Ein Ersatz
der bestehenden Randbepflanzung durch Pflanzen, welche in der bisherigen
Garten- und Parkanlage nicht vorkämen, wie z. B. Bambus, könnte nicht verwehrt werden. Damit
könnte der Charakter der grundstücksübergreifenden Parkanlage weitgehend
verändert werden. Zudem greife die isolierte Unterschutzstellung des
Eibenwäldchens und des Rebstocks als Einzelobjekte zu kurz. Insbesondere das
Eibenwäldchen sei als Baumgruppe nur wahrnehm- und erlebbar, wenn auch der
Erhalt der umgebenden Grünfläche sichergestellt sei. Auch seien mit der
Teilentlassung neue Nebenbauten wie ein Gartenpavillon, ein Velo- und
Containerunterstand, eine Kanzel oder ähnliche Gartennebenbauten möglich. Der
Schutzvertrag halte nicht abschliessend fest, welche Gartennebenbauten zulässig
seien. Zudem sei ein Überbauungsverbot kein Veränderungsverbot; eine
Umgestaltung der bestehenden Grünfläche könne gestützt auf den Schutzvertrag
nicht untersagt werden. Besonders prekär sei dabei, dass es sich bei der Winkelwiese 10
um das zentrale Grundstück der Parklandschaft handle. Es müsse ausgeschlossen
sein, dass eine Neugestaltung des Gartens, beispielsweise die Anlegung eines
Steingartens, unter Schutz gestellte Teile des Gartens, der Parklandschaft oder
andere Schutzobjekte im Umfeld des streitbetroffenen Grundstücks beeinträchtige.
Der Verweis auf gesetzliche Schutzbestimmungen wie Art. 43 der Bauordnung
der Stadt Zürich (BZO) und § 238 Abs. 2 PBG vermöge den Verzicht auf
erforderliche Schutzmassnahmen nicht zu rechtfertigen. Selbst gemessen am – zu
wenig weitreichenden – Schutzziel, die Baumgruppen und Baumkulissen zu
schützen, seien diese Massnahmen nicht geeignet, denn Baumgruppen und
Baumkulissen wirkten nur, wenn sie aufgrund ihrer Umgebung als solche wahrgenommen
werden. Der Erhalt der Freifläche sei daher zentral.
Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
Baumbestände an den Grundstücksgrenzen, zu denen zahlreiche besonders prägende
und/oder seltene Bäume gehörten, bei konzeptioneller Erhaltung der Baumkulisse
gerodet werden dürften. Im Baumgutachten werde "angesichts des
verbreiteten Ulmen-Sterbens" auf die besondere Bedeutung einer Berg-Ulme
hingewiesen. Zudem erwähne das Gutachten als besonders prägende bzw. seltene
Bäume ausdrücklich ein Ahorn, zwei Hainbuchen, zwei Linden, mehrere Eiben und
eine Ulme.
6.2 Das
gartendenkmalpflegerische Gutachten der Grün Stadt Zürich vom Juni 2010 hält
zur Randbepflanzung im Süden und Westen des Grundstücks Kat.-Nr. 01 fest,
diese sei zum Teil wild gewachsen. Die Bäume seien unterschiedlichen Alters; es
fänden sich darunter auch einige markante Einzelbäume und Bäume aus der
Entstehungszeit des Gartens. Der Baumbestand setze sich aus Laub- und
Nadelbäumen zusammen und sei gemäss dem Baumgutachten gesund und in einem guten
Zustand. Der Baumbestand sei als eindrückliches Grünvolumen von vielen Aussichtslagen
der Stadt her sichtbar. Die Baumkulisse bereichere das Bild der dicht bebauten
Altstadt. In der Umschreibung des Schutzumfangs hält das Gutachten fest, dass
die stadtbildenden Baumkulissen an den südlichen und westlichen
Grundstücksgrenzen konzeptionell zu erhalten seien.
Der angefochtene Schutzentscheid des Stadtrats von Zürich
vom 18. Mai 2011 übernimmt mit Bezug auf die Randbepflanzung im Süden und
Westen die denkmalpflegerische Würdigung und Empfehlungen der Grün Stadt
Zürich. Gemäss Disp.-Ziffer 1 des Stadtratsbeschlusses wird die
Bepflanzung an der südlichen und westlichen Grenze unter Schutz gestellt. Laut der
in Disp.-Ziffer 4 vorgemerkten Personaldienstbarkeit zulasten des Grundstücks
Kat.-Nr. 01 und zugunsten der Stadt Zürich sind "Erneuerungen im
Baumbestand (Rodungen oder Neupflanzungen) in Absprache mit der
Gartendenkmalpflege möglich, sofern eine raumabschliessende Baumkulisse
erhalten bleibt".
Die Einwände der Beschwerdeführerin sind im Licht dieser
Schutzbestimmungen unbegründet. Dass die Stadt Zürich im Ergebnis den
konzeptionellen Erhalt der stadtbildprägenden Bepflanzung sichert und nicht
(auch) einzelne prägende Bäume unter Schutz stellte, entspricht dem im
erwähnten Gutachten festgehaltenen Schutzumfang. Die Beschwerdeführerin 1
übersieht, dass die Randbepflanzung im Süden und Westen grundsätzlich unter
Schutz steht und Erneuerungen im Baumbestand nur "in Absprache mit der
Gartendenkmalpflege" möglich sind. Damit ist sichergestellt, dass sich die
– gemäss Gutachten – unterschiedlich alte und heterogen zusammengesetzte
Randbepflanzung im Sinn der Gartendenkmalpflege erneuert. Der Einwand, anstelle
der bisherigen Laubbäume könnte Bambus gepflanzt werden, ist bei dieser
Sachlage verfehlt. Dem Stadtrat von Zürich kann keine Verletzung der ihm in diesem
Zusammenhang zukommenden Entscheidungsfreiheit vorgeworfen werden.
6.3
6.3.1
Was die unüberbaute, leicht modellierte Wiesenfläche betrifft, hat die
Vorinstanz festgehalten (Rekursentscheid Erw. 8.4.3 ff.), es stehe ausser
Frage, dass diese – sei es als Teil des Gartens, sei es als Teil der
Parklandschaft – freigehalten werden müsse. Vorbehältlich neuer
Gartennebenbauten, des Gartenhauses und der Ersetzung des bestehenden
Wohnhauses sei die Freihaltung des Grundstücks mit dem angefochtenen Beschluss
vollumfänglich gewährleistet. Aus der Personaldienstbarkeit ergebe sich mit
aller Klarheit, dass die Wiese in Form eines Überbauungsverbots (mit Ausnahmen)
ebenfalls unter Schutz gestellt sei. Wenn in Dispositiv-Ziffer 2 der
Garten aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von kommunaler
Bedeutung entlassen worden sei, rühre dies daher, dass definitive Schutzentscheide
abschliessend seien, womit das betreffende Objekt nicht länger im Inventar
verzeichnet bleiben müsse. Jedenfalls habe die Vorinstanz unbesehen der
besagten Formulierung vom streitbetroffenen Garten nicht das Wenigste, sondern
das Meiste unter Schutz gestellt. Zwar sei mit dem Überbauungsverbot nicht auch
ein Veränderungsverbot statuiert. Die Schutzverfügung untersage nicht, den
Garten dort, wo sich keine unter Schutz gestellten Teile befänden, neu zu
gestalten, was denn auch beabsichtigt sei. Dass eine solche Gestaltung nicht
hinzunehmen wäre, welche eine Beeinträchtigung der unter Schutz gestellten
Teile des Gartens, der Parklandschaft und anderer Schutzobjekte im Umfeld des
streitbetroffenen Grundstücks zur Folge hätte, wie z. B. ein mit Kakteen durchsetzter Steingarten,
liege auf der Hand. Aufgrund seiner Zuweisung zur Kernzone Altstadt sei das
Grundstück wie auch die ganze Parklandschaft und ihre weitere Umgebung bereits
mit einer planungsrechtlichen Schutzmassnahme im Sinn von § 205 lit. a PBG in Verbindung mit § 24 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung
(KNHV) vom 20. Juli 1977 erfasst worden. Die Kernzonenvorschrift von Art. 43
Abs. 1 BZO verlange, dass der typische Gebietscharakter gewahrt bleibe und
eine gute Gesamtwirkung erzielt werde. Aus § 238 Abs. 2 PBG ergebe sich,
dass bei der Gestaltung von Bauten, Anlagen und Umschwung auf Objekte des
Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen sei. Hinzu komme die in
allen Zonen geltende Begrünungsvorschrift von § 238 Abs. 3 PBG. Damit
sei die Herrichtung einer Gartenanlage, die sich gegenüber den unter Schutz
gestellten Teilen des Gartens, der inventarisierten Parklandschaft und – soweit
tangiert – auch gegenüber der weiteren Umgebung tadellos einordne, vollumfänglich
gewährleistet.
6.3.2
Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin 1 hierzu geltend,
der Schutzvertrag halte nicht abschliessend fest, welche Gartennebenbauten
zulässig seien. Zudem könne eine Umgestaltung der bestehenden Grünfläche
gestützt auf den Schutzvertrag nicht untersagt werden. Es seien Veränderungen
des Charakters der grundstückübergreifenden Parklandschaft zu befürchten. Die
gesetzlichen Schutzbestimmungen wie Art. 43 BZO und § 238 Abs. 2 PBG vermöchten den Verzicht auf erforderliche Schutzmassnahmen nicht zu
rechtfertigen. Die Auffassung der Vorinstanz stehe in Widerspruch zu § 203 Abs. 1 lit. c PBG, wonach die Schutzobjekte samt der für ihre Wirkung
wesentlichen Umgebung wichtige Zeugen seien. Zudem dürfe sich der
Grundeigentümer grundsätzlich auf den Schutzumfang, wie er im Schutzvertrag
oder in der Schutzverfügung festgelegt wurde, verlassen. Veränderungen, welche
im Lichte des Schutzvertrags zulässig seien, werde die Baubehörde kaum gestützt
auf § 238 Abs. 2 PBG die Bewilligung versagen können. Schliesslich
seien bei Weitem nicht alle möglichen nachträglichen Bewilligungen bewilligungspflichtig
und damit einer Rechtskontrolle unterworfen.
6.3.3
Das gartendenkmalpflegerische Gutachten vom Juni 2010 hält hinsichtlich des
Gartens Winkelwiese 10 fest, dass dieser die charakteristischen Merkmale
eines "Wohngartens" aufweise: die gestalterisch enge Einheit mit dem
Wohngebäude, eine weiche Modellierung des Geländes, geschwungene Wegführungen,
die Verwendung von Natursteinmaterialien und eine (ursprüngliche) artenreiche
Bepflanzung mit Blütenstauden und dekorativen Sträuchern. Allerdings sei der
Garten einfach gestaltet und weise keine herausragenden oder aussergewöhnlichen
gestalterischen Qualitäten auf. Heute seien durch den fehlenden Unterhalt die
Sträucher hochgewachsen und die Sichtachsen innerhalb des Gartens und zur Stadt
und zum See zugewachsen. Des Weiteren fehle heute die farbige Staudenbepflanzung
fast völlig. Im Ergebnis kommt das Gutachten zum Schluss, dass der Garten beim
(vorgesehenen) Abbruch des Hauses Winkelwiese 10 seinen engen Bezug zum
Wohnhaus verliere und die Ensemblewirkung nicht mehr zum Tragen komme. Ebenso
sei der Garten für sich einfach gestaltet und auch in der Bepflanzung nur in
Teilbereichen gut erhalten. Somit sei der Garten zwar ein typischer Vertreter
seiner Zeit, doch weise er keine herausragenden gestalterischen Qualitäten mehr
auf und erfülle nicht die Kriterien eines wichtigen Zeugen gemäss § 203 PBG.
6.3.4
Diese Ausführungen des Gutachtens sind überzeugend. Die Beschwerdeführerin 1
beantragt Schutzmassnahmen für den Garten denn auch nicht wegen dessen
Zeugenschaft als Wohngarten, sondern weil sie Veränderungen des Charakters der
grundstücksübergreifenden Parklandschaft befürchtet. Wie die Vorinstanz
indessen überzeugend ausgeführt hat, genügen die übrigen eingreifenden gesetzlichen
Bestimmungen, dass die unter Schutz gestellten Teile des Gartens, die
inventarisierte Parklandschaft und andere Schutzobjekte im Umfeld des
streitbetroffenen Gartens nicht durch irgendwelche baulichen oder anderen
Massnahmen beeinträchtigt werden:
Der Garten unterliegt zum einen grundsätzlich einem
Überbauungsverbot. Laut lit. b der Personaldienstbarkeit darf der Garten,
damit er "weiterhin Teil der zusammenhängenden Parklandschaft an einer
städtebaulich wichtigen Stelle in der Altstadt bleibt", neben dem
Ersatzbau für die Villa Winkelwiese 10 nicht überbaut werden (die
Möglichkeit einer Aufstockung des Gartenhauses wurde von der Vorinstanz
aufgehoben). Von diesem Überbauungsverbot ausgenommen sind "Nebenbauten
wie ein Gartenpavillon, ein Velo- und Containerunterstand, eine Kanzel oder
ähnliche Gartennebenbauten". Mit dieser Dienstbarkeitsklausel ist
hinreichend sichergestellt, dass im Garten nur "Gartennebenbauten" in
Art der aufgezählten Beispiele, welche die zusammenhängende Parklandschaft
nicht beeinträchtigen, erstellt werden dürfen. Da der streitbetroffene Garten
nach der Bau- und Zonenordnung der Kernzone Altstadt zugeschieden ist, greift
auch die allgemeine Gestaltungsvorschrift von Art. 43 Abs. 1 BZO ein,
wonach Bauten, Anlagen und Umschwung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so
zu gestalten sind, dass der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine
gute Gesamtwirkung erzielt wird. Weiter ergibt sich auch aus der
kantonalrechtlichen Vorschrift, dass auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes
besondere Rücksicht zu nehmen ist (§ 238 Abs. 2 PBG). Diese
Bestimmungen stellen in hinreichender Art sicher, dass die unter Schutz
gestellten Teile des streitbetroffenen Grundstücks Kat.-Nr. 01, die
Schutzobjekte in dessen Umfeld und die zusammenhängende Parklandschaft nicht
beeinträchtigt werden. Schutzmassnahmen gemäss § 205 lit. b und c PBG
sind indessen nach § 9 Abs. 1 KNHV (nur) dann anzuordnen, wenn oder
soweit planungsrechtliche Massnahmen und die Bauvorschriften einen
fachgerechten Schutz nicht sicherstellen. Es ist unzulässig, den betreffenden
Behörden zu unterstellen, die erwähnten Kernzonenbestimmungen und gesetzlichen
Vorschriften würden bei "Veränderungen" nicht korrekt angewendet.
Unbehelflich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin 1, es seien nicht
alle nachträglichen Veränderungen der Freifläche bewilligungspflichtig. Denn § 238 Abs. 2 PBG bestimmt ausdrücklich, dass bei Objekten des Natur- und
Heimatschutzes das Beeinträchtigungsverbot unabhängig davon gilt, ob für die
betreffende Nutzungsänderung oder Unterhaltsarbeit eine baurechtliche
Bewilligung nötig ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
7.
7.1 Die
Beschwerdeführenden 2 stellen im Beschwerdeverfahren ebenfalls den Antrag, es
sei der Garten der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 "als Teil der
grundstücksübergreifenden Parkanlage (ohne Wohngarten)" unter Schutz zu
stellen. Zur Begründung wenden sie ein, gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des
Stadtratsbeschlusses vom 18. Mai 2011 sei der Garten ausdrücklich nicht
unter Schutz gestellt worden. Eine eingeschränkte Schutzmassnahme im Sinn der
Erhaltung des Gartens als Teil des Parks, wie sie das in der
Personaldienstbarkeit in lit. b umschriebene teilweise Bauverbot bilde,
sei im Beschluss nicht getroffen worden. Es falle ferner auf, dass in Ziff. 3
des Stadtratsbeschlusses bei der Umschreibung des Umfangs der genehmigten
vertraglichen Unterschutzstellung das Eibenwäldchen, die Randbepflanzungen, der
Rebstock und das Gartenhaus aufgeführt seien, nicht jedoch das beschränkte
Bauverbot innerhalb der Gartenanlage. Es müsse daher davon ausgegangen werden,
dass das als Teil der Personaldienstbarkeit begründete beschränkte Bauverbot nicht
durch den Genehmigungsbeschluss des Stadtrats mitumfasst werde. Daraus folge,
dass dieser Teil der Personaldienstbarkeit ausschliesslich bilaterale Wirkungen
zwischen der Stadt Zürich und dem Mitbeteiligten entfalte. Die
Personaldienstbarkeit könnte im Umfang des beschränkten Bauverbots durch
"Contrarius Actus" ohne Weiteres aufgehoben werden. Dabei hätten die
Beschwerdeführenden keine Möglichkeit, sich bei einer künftigen Aufhebung des
teilweisen Bauverbots wieder in das Rechtsmittelverfahren einzubringen. Es
könnte ihnen entgegengehalten werden, der Garten sei kein Schutzobjekt. Damit
wäre es den Beschwerdeführenden verwehrt, sich für die Aufrechterhaltung des
beschränkten Bauverbots auf dem Rechtsmittelweg zu wehren. Der Widerspruch
zwischen Ziff. 2 des Stadtratsbeschlusses und Ziff. 4 lit. b Abs. 2
der Personaldienstbarkeit sei zu beheben und das in Form einer
Personaldienstbarkeit begründete beschränkte Bauverbot als Teil des Beschlusses
festzusetzen. Gleichzeitig sei die Anordnung unter Ziff. 2 des Beschlusses
aufzuheben, wonach der Garten der Liegenschaft Winkelwiese 10 kein Schutzobjekt
im Sinn von § 203 PBG darstelle.
7.2 Gemäss § 205 PBG erfolgt der Schutz eines Schutzobjektes durch a) Massnahmen des
Planungsrechts, b) Verordnung, insbesondere bei Schutzmassnahmen, die ein
grösseres Gebiet erfassen, c) Verfügung und d) Vertrag. Schutzmassnahmen gemäss
§ 205 lit. b, c und d sind anzuordnen, wenn oder soweit
planungsrechtliche Massnahmen und die Bauvorschriften einen fachgerechten
Schutz nicht sicherstellen (§ 9 Abs. 1 KNHV).
Vorliegend erfolgte die
Unterschutzstellung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 durch Verfügung in
Verbindung mit dem mit I abgeschlossenen
Vertrag vom 31. März 2011, welcher wiederum
Grundlage für die im Grundbuch einzutragende Personaldienstbarkeit
ist. Diese – individuellen – Schutzmassnahmen sind in ihrer
Gesamtheit zu betrachten, was sich auch im angefochtenen Stadtratsbeschluss
niederschlägt mit der Anordnung der Unterschutzstellung (Disp.-Ziff. 1)
bzw. Inventarentlassung (Disp.-Ziff. 2), der Genehmigung des Vertrags vom
31. März 2011 (Disp.-Ziff. 3) und der Vormerknahme der gestützt auf
diesen Vertrag einzutragenden Personaldienstbarkeit zugunsten der Stadt Zürich.
Die Beschreibung dieses Vertrags "betreffend Unterschutzstellung des
Eibenwäldchens, der (…) Randbepflanzung, des Rebstocks (…) sowie des
Gartenhäuschens" entspricht dem Vertragswortlaut. Auf keinen Fall kann
hieraus der Schluss gezogen werden, die Genehmigung des Vertrags umfasse nicht
auch das darin verankerte Überbauungsverbot. Der Stadtratsbeschluss vom 18. Mai
2011 bringt klar zum Ausdruck, dass hier Verfügung und Vertrag eine
einheitliche Schutzmassnahme darstellen. Das in der Personaldienstbarkeit
verankerte Überbauungsverbot (mit Ausnahmen) des Gartens könnte nicht einfach
durch Contrarius Actus aufgehoben werden. Dies müsste vielmehr als Änderung der
vom Stadtrat beschlossenen Schutzmassnahme wiederum von diesem beschlossen
werden, wovon auch der Stadtrat selber ausgeht. Als solche wäre dieser
Beschluss wiederum zu publizieren, wodurch den Beschwerdeführenden und
insbesondere den Natur- und Heimatschutzverbänden (§ 338a Abs. 2 PBG)
der Rechtsmittelweg geöffnet würde.
Dass der Garten als
Wohngarten kein Schutzobjekt darstellt und die Kernzonenvorschriften (Art. 43
Abs. 1 BZO) sowie Bauvorschriften (§ 238 Abs. 2 PBG) eine
Beeinträchtigung der unter Schutz gestellten Teile des streitbetroffenen
Grundstücks Kat.-Nr. 01 sowie weiterer benachbarter Schutzobjekte und die
zusammenhängende Parklandschaft verhinderten, weshalb aus diesem Grund keine
weiteren Schutzmassnahmen für den Garten
erforderlich sind, wurde bereits vorn (Erw. 6.3.4) festgehalten.
7.3 Die
Beschwerdeführenden 2–5 beantragen schliesslich eventualiter, es sei in Ergänzung
des Unterschutzstellungvertrags zwischen der Stadt Zürich und I als zusätzliche
Baubeschränkung festzulegen, dass der Garten nicht mit Mauern oder andern
sichthindernden Einzäunungen von mehr als 1,1 m Höhe ganz oder teilweise
umgeben werden dürfe. Zur Begründung dieser Einzäunungsbeschränkung weisen sie
darauf hin, dass der Mitbeteiligte ihnen vor der Abstimmung über den
Baurechtsvertrag ein Vorprojekt vorgelegt habe, das die Umzäunung des Gartens
mit einer 2,5 m hohen, sichtausschliessenden Umfriedung als Mauer oder aus
Holz vorgesehen habe. Dabei handle es sich um die Vorprojektstudie vom 31. Oktober
2006. Zwar sehe das aktuelle Bauprojekt eine gleichartige Einzäunung nicht vor,
doch stehe es dem Mitbeteiligten frei, jederzeit eine Projektänderung mit der
fraglichen Mauer zu verlangen. Es sei naheliegend, dass der Mitbeteiligte diese
Einzäunung gemäss Vorprojekt lediglich aus verfahrenspolitischen Gründen beiseite
liess und einreichen werde, sobald die Baubewilligung rechtskräftig sei. Eine
solche Mauer würde den grundstücksübergreifenden Charakter der wertvollen
Parklandschaft nicht nur beeinträchtigen, sondern zerstören.
Die Beschwerdeführenden 2
stützen ihre Annahme, dass der Mitbeteiligte eine 2,5 m hohe Umfriedung
beabsichtige, auf eine mehr als sechs Jahre alte Vorprojektstudie von 2006. Das
von der Bausektion am 13. März 2012 bewilligte Bauprojekt, welches
Gegenstand der beiden gleichzeitig zu eröffnenden Verfahren VB.2012.00730 und VB.2012.00731 ist, sieht indessen (lediglich) eine Umfassung vor,
die aus einer niedrigen Sockelmauer (ansteigend von 0 auf 59 cm) und einer
daran anschliessenden bepflanzten Böschung mit einer freiwachsenden Hecke besteht
(VB.2012.00736). Nur beim Containerplatz ist eine Mauernische geplant. Die
"naheliegende" Annahme der Beschwerdeführenden 2, dies sei lediglich
aus "verfahrenspolitischen Gründen" erfolgt und der Mitbeteiligte
werde ein abgeändertes Baugesuch einreichen, sobald die Baubewilligung
rechtskräftig sei, ist eine reine Mutmassung. Die Frage, ob und wie eine
Einfriedung den Charakter der Parklandschaft beeinträchtigen würde, ist am
besten anhand eines konkreten Projekts im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens
zu prüfen. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 ist auch in diesem
Punkt abzuweisen.
8.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die
Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). In Berücksichtigung der
gestellten Anträge sind die Gerichtskosten zu 2/3 der
Beschwerdeführerin 1 und zu 1/3 den Beschwerdeführenden
2–5 aufzuerlegen.
Eine
Parteientschädigung steht den unterliegenden Beschwerdeführenden von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist eine solche
dem Beschwerdegegner und dem anwaltlich vertretenen Mitbeteiligten zuzusprechen.
Angemessen sind für die beiden vereinigten Verfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.- für den Stadtrat Zürich und eine Parteientschädigung von
Fr. 3'000.- an den Mitbeteiligten.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Die
Beschwerden VB.2012.00733 und VB.2012.00736 werden vereinigt;
und erkennt:
1. Die
Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 380.-- Zustellkosten,
Fr. 9'380.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 der Beschwerdeführerin 1 und zu je 1/12 unter
solidarischer Haftung für 1/3 den Beschwerdeführenden 2–5 auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, im gleichen Verhältnis (auch bezüglich
Solidarhaft) dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von total Fr. 2'500.-
und dem Mitbeteiligten eine solche von total Fr. 3'000.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
6. Mitteilung an:…