VB.2012.00735
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00735
23. Oktober 2013Deutsch13 min
(URT.2013.15658)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2012.00735
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Oktober 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Ariane Tinner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
dieser
substituiert durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1980, Staatsangehöriger von Thailand, reiste
am 23. März 2006 in die Schweiz ein und heiratete am 26. Juni 2006 in
D die ursprünglich ebenfalls aus Thailand stammende Schweizer Bürgerin E. Am
13. Juli 2006 erhielt er erstmals eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei seiner Ehefrau. Diese wurde ihm zuletzt am 5. Mai 2010 bis am
25. Juni 2011 verlängert.
Nachdem ein gewisser F dem Migrationsamt mit E-Mail vom 21. April 2011 mitgeteilt hatte, dass A eine Scheinehe eingegangen sei
und nach der Durchführung polizeilicher Ermittlungen sowie der Gewährung des
rechtlichen Gehörs, wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 das Gesuch vom 28. April
2011 von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum
Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. Dezember
2011.
Erwägungen
II.
Ein hiergegen erhobener Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 10. Oktober 2012 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden war. Die Sicherheitsdirektion kam zum Schluss,
dass insgesamt zu wenig eindeutige Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe
sprächen und es damit an einem rechtsgenügenden Nachweis dafür fehle. Seit dem
Einzug von G, dem heutigen Freund der Ehefrau, in die eheliche Wohnung im November 2008
könne jedoch nicht mehr von einem ehelichen Zusammenleben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG) ausgegangen werden. Somit habe die Ehe weniger als drei Jahre
gedauert und A habe keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz.
III.
Am 12. November
2012.
liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen und beantragen, es sei
ihm gestützt auf Art. 42 AuG eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen; eventualiter sie ihm die Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention in Verbindung mit Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG
zu verlängern. Zudem liess er eine Parteientschädigung beantragen und reichte
weitere Unterlagen ein.
Während das Migrationsamt auf
Beschwerdeantwort verzichtete, schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
auf Abweisung der Beschwerde.
Am 19. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer ein
Schreiben nachreichen, wonach er, seine Ehefrau und G per 20. Juli 2013 an
die H-Strasse 01 in I umziehen werden.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben
ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von
fünf Jahren haben Ehegatten Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG).
2.2
Der Beschwerdeführer ist seit dem 26. Juni 2006 mit einer Schweizerin verheiratet und lebt mit seiner
Ehefrau zusammen. Somit hätte er grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung.
3.
3.1
Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erlöschen die
Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht
werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner
Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen.
Dieser Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bezieht sich insbesondere auf die
sogenannte Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, d. h. wenn
die Ehe einzig geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu
umgehen, ohne dass eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (BGr,
1.
Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.1; BGE 128 II 145 E. 2.2),
oder wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes
Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich
aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich
gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1).
Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche
Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass
der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem Ehepartner
– von Anfang an nicht gegeben ist (BGr, 22. Oktober
2012, 2C_22/2012, E. 5; BGr, 29. August 2011, 2C_914/2010,
E. 2.4; vgl. Martina Caroni in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 AuG N. 12).
3.2
Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für
das Vorliegen einer Scheinehe. Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise
darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGE 128 II 145 E. 2.3). Da sich das Vorliegen einer blossen Scheinehe in der
Regel einem direkten Beweis entzieht, kann der Nachweis oft nur anhand von
Indizien erbracht werden. Solche Indizien können beispielhaft darin liegen, dass
die ausländische Person ohne die Heirat von einer Wegweisung bedroht gewesen
wäre, in der kurzen Dauer der Bekanntschaft vor der Heirat, in der Vereinbarung
einer Bezahlung für den Fall der Heirat, in mangelhaften Kenntnissen der
familiären Verhältnisse des Partners, im Umstand, dass die Ehegatten keine
Wohngemeinschaft begründeten oder im grossen Altersunterschied der Eheleute
sowie in der Tatsache, dass der niedergelassene oder schweizerische Ehegatte zu
einem Personenkreis gehört, aus welchem häufig Partner für Scheinehen stammen
(vgl. BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.2; BVGr, 23. Mai
2012, C-1394/2009, E. 7.3; VGr, 19. September 2012, VB.2012.00313,
E. 2.6). Des Weiteren gilt als Indiz für eine Scheinehe, wenn ein
Ehepartner mit einer Drittperson eine feste Partnerschaft führt (Caroni,
Art. 51 AuG N. 11; Peter Uebersax in: Alberto Achermann et al.,
Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, Der Rechtsmissbrauch im
Ausländerrecht, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts,
S. 10). Unerheblich ist, ob es der Ausländer oder der Schweizer Ehepartner
ist, der die Fremdbeziehung eingeht (vgl. BGr, 1. Dezember 2000,
2A.397/2000, E. 3c). Die einzelnen Umstände müssen für
sich allein nicht den Schluss auf eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die
Ehe bedeuten, indessen sind die gesamten Umstände massgebend.
3.3
Der
Beschwerdeführer lebt seit April 2006 mit seiner Ehefrau zusammen. Am 26. Juni
2006.
erfolgte die Eheschliessung. Die ausführlichen polizeilichen Befragungen
vom 9. Juni 2011 zeigen, dass sich die Eheleute gegenseitig gut kennen.
Die Aussagen zu den gemeinsamen Aktivitäten sowie zu den eigenen Vorlieben und
denjenigen des Ehepartners stimmen im Wesentlichen überein. Sie sprechen die
gleiche Sprache und haben den gleichen kulturellen Hintergrund. Ihre Aussagen
deuten auf ein inniges Verhältnis hin. Der Beschwerdeführer hat zudem drei
Schreiben von Familienmitgliedern, einem Arbeitskollegen und einem ehemaligen
Arbeitgeber eingereicht, die bekräftigen, dass es sich bei der Ehe des
Beschwerdeführers auch gegen aussen um eine gelebte Ehe handelt. Der ehemalige
Arbeitgeber des Beschwerdeführers stellt in seinem Schreiben zudem einen
Erklärungsversuch an, wie es zur Anzeige durch Fan das
Migrationsamt gekommen sei. In seiner polizeilichen Befragung hatte sich der
Letztere zudem lediglich auf Aussagen berufen, die der Beschwerdeführer
gegenüber seiner Ehefrau und weiteren Bekannten gemacht habe. Da seine
Anschuldigungen damit auf Hörensagen beruhen, sind sie wenig glaubhaft, und es
kommt ihnen in der Beweiswürdigung kein Gewicht zu.
Die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ‒ er
bezeichnet sich selbst als bisexuell ‒ ist umstritten. Wie
die Sexualität im Rahmen einer Beziehung gelebt wird, zählt zur Intimsphäre der
an einer Partnerschaft Beteiligten und ist – von strafbarem Verhalten abgesehen
– sowohl der gesetzlichen Normierbarkeit wie auch der behördlichen Kontrolle
entzogen. Einer Lebensgemeinschaft lässt sich die erforderliche Qualität
deshalb nicht schon aberkennen, wenn keine sexuelle Beziehung besteht oder die
sexuelle Anziehung nachgelassen hat; insoweit gilt es die konkreten Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BGr, 20. Dezember 2011,
2C_500/2011, E. 2.3 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
konnten glaubhaft dartun, dass sie eine von der gegenseitigen Beistandspflicht
geprägte Lebensgemeinschaft führen. Gesamthaft ist zu sagen, dass der
Vorinstanz dahingehend beizupflichten ist, dass nicht genügend Indizien für das
Vorliegen einer Scheinehe gegeben sind. Einzig die hohe Verschuldung der Ehefrau
und der Umstand, dass sie fünf Jahre älter ist als der Beschwerdeführer,
reichen für die Annahme einer solchen nicht aus. Es kann somit nicht davon
ausgegangen werden, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen.
4.
4.1
Von einer bestehenden Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG ist auszugehen, solange eine tatsächlich
gelebte eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Dabei ist
in der Regel an das Zusammenleben als äusseres Kennzeichnen einer bestehenden
Ehegemeinschaft anzuknüpfen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; Martina Caroni in:
dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50 N. 16). Einzig wenn wichtige
Gründe für getrennte Wohnorte geltend gemacht werden können und die
Familiengemeinschaft weiterbesteht, kann vom Erfordernis des Zusammenwohnens
abgesehen werden (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe können insbesondere
durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen
erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).
Nach Auflösung
der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG weiterhin ein
Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, wenn jene – in der Schweiz
(BGE 136 II 113 E. 3.3) – mindestens drei Jahre gedauert
hat und eine erfolgreiche Integration dargetan wird. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht überdies ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nach
Auflösung der Ehe, wenn wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen.
4.2
Die
Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, die
einer belastenden Verfügung zugrundeliegen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2).
Es obliegt jedoch trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes den zur
Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, jene Tatsachen zu beweisen, aus deren
Vorhandensein sie Rechte für sich ableiten (vgl. u. a. BGr, 14. August 2012, 2C_1046/2011,
E. 4.3).
4.3
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass
das eheliche Zusammenleben im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AuG längstens
bis zum Einzug von G und damit weniger als drei Jahre gedauert habe. Dieser und
die Ehefrau des Beschwerdeführers seien spätestens seit dessen Einzug eine
Liebesbeziehung eingegangen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es handle
sich heute um eine "Ménage à trois" sei zweckgerichtet und als
Schutzbehauptung einzustufen. Selbst wenn das Vorbringen der Wahrheit
entsprechen sollte, würde ein solches Beziehungskonstrukt keine Anwesenheitsansprüche
gemäss Art. 42 AuG vermitteln.
Es ist unstreitig, dass im jetzigen Zeitpunkt eine
Drittbeziehung beziehungsweise eine Dreiecksbeziehung vorliegt, die an sich von
Art. 42 AuG nicht geschützt wird (vgl. VGr., 10. Juli 2013, E. 2.8,
VB.2013.00007). Ob es sich dabei um eine sogenannte "Ménage à trois"
handelt, kann offengelassen werden. Fraglich ist der Zeitpunkt der Beendigung
der Zweierbeziehung und somit des ehelichen Zusammenlebens im Sinn des Gesetzes.
Seit November 2008 teilt sich das Ehepaar die Wohnung mit G. Übereinstimmend
gab das Ehepaar und G an, dass dieser zunächst aus wirtschaftlichen Gründen als
Mitbewohner aufgenommen wurde. Aus dem freundschaftlichen Verhältnis entwickelte
sich unbestrittenermassen eine Liebesbeziehung zwischen der Ehefrau des
Beschwerdeführers und G. G gab anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom
15.
Juni 2011 an, dass die Liebesbeziehung zwischen ihm und der Ehefrau
des Beschwerdeführers erst seit ca. zwei Jahren bestehe. Er wisse nicht mehr
genau wie es dazu gekommen sei. Es habe sich zu einer Liebesbeziehung
entwickelt, während sie zusammen gewohnt hätten. Auch der Beschwerdeführer gab
an, dass seine Ehefrau und G vorerst nur befreundet gewesen seien. Seit etwa
eineinhalb Jahren hätten die beiden eine Beziehung. Die Ehefrau antwortete auf
die Frage, seit wann sie eine Liebesbeziehung mit G unterhalte: "Seit er
in der Wohnung ist". Es liegt auf der Hand, dass die Antwort unpräzise und
damit sicherlich nicht das Datum des Einzugs von G gemeint ist. Die weiteren
Aussagen der Ehefrau über den Zeitpunkt der Beziehungsaufnahme mit G sind
schwammig. Am Anfang habe es sich nicht um Liebe gehandelt. Es sei einfach so
passiert. Gerade das unbeholfene Aussageverhalten der Ehefrau wirkt glaubwürdig
und unterstreicht, dass die Beziehung zwischen ihr und dem gemeinsamen Freund
erst im Verlauf des Zusammenwohnens entstanden ist. Dies entspricht dem natürlichen
Lauf der Dinge. Es ist weiter nicht am Beschwerdeführer zu beweisen, dass die
Liebesbeziehung beim Einzug im November 2008 noch nicht bestanden habe.
Gesamthaft ist es dem Migrationsamt nicht gelungen, rechtsgenüglich
zu beweisen, dass die Liebesbeziehung der Ehefrau zu G bereits vor dem Ablauf
der Dreijahresfrist aufgenommen wurde. Die Aussage von G ‒ welcher selbst
kein ersichtliches persönliches Interesse an einem positiven Ausgang des
Verfahrens für den Beschwerdeführer hat ‒, wonach die Beziehung zwischen ihm
und der Ehefrau des Beschwerdeführers seit ca. Sommer 2009 besteht, ist glaubhaft.
Es ist somit davon auszugehen, dass das Erfordernis der dreijährigen Ehedauer
zur Erlangung eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend
erfüllt ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
‒ namentlich ein fünf Jahre dauerndes eheliches Zusammenleben im Sinn von
Art. 42 AuG ‒ sind vorliegend nicht erfüllt.
4.4
Damit ist lediglich zu prüfen, ob eine erfolgreiche Integration des
Beschwerdeführers besteht. Eine erfolgreiche Integration nach
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt vor, wenn der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche
Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert und den Willen zur
Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache
bekundet (vgl. Art. 77 Abs. 4 VZAE).
Der seit nunmehr sieben Jahren
in der Schweiz lebende Beschwerdeführer hat sich strafrechtlich nichts zuschulden
kommen lassen, es liegen dem Gericht keine Betreibungen vor und er war
offensichtlich nie sozialhilfeabhängig. Der Beschwerdeführer war gemäss den
Aussagen seiner Ehefrau und weiteren Unterlagen in den Akten bis anhin arbeitstätig.
Die Vorinstanz geht von einer Integration aus, die sich im normalen Rahmen
bewege. Es ist somit von einer erfolgreichen Integration im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auszugehen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Beschwerdeführer
die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin hälftig aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da
der Beschwerdeführer nicht überwiegend obsiegt, ist für das Beschwerdeverfahren
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005.
über das Bundesgericht (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Das Migrationsamt
wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen
bzw. zu verlängern.
2.
Die Kosten
des Rekursverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:..