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Entscheid

VB.2012.00738

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00738

30. Januar 2013Deutsch6 min

(URT.2013.14961)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bildungsdirektion, Mittelschul- und

Berufsbildungsamt, eröffnete mit Ausschreibung vom 25. Mai 2012 im kantonalen

Amtsblatt und im Simap eine Submission im selektiven Verfahren betreffend

Reinigung des D-Schulhauses in Winterthur. Innert Frist reichten

13 Reinigungsunternehmungen ihre Bewerbungen ein. Mit Verfügung des Amtschefs

vom 18. Juli 2012 wurden fünf Bewerber zur Abgabe eines Angebots

eingeladen. Der Zuschlag ging am 2. November 2012 an die B AG, welche

die Arbeiten zu einem Preis von Fr. 207'792.00.- (exkl. MwSt./exkl.

Verbrauchsmaterial) offeriert hatte. Dieser Beschluss wurde den Anbietern

individuell mit Schreiben vom 6. November 2012 eröffnet. Der Zuschlag

wurde am 9. November 2012 im kantonalen Amtsblatt und im Simap publiziert.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 14. November 2012 erhob die A AG

gegen den Entscheid vom 6. November 2012 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des Entscheids und

die Neubeurteilung der Kriterien. Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung von Akteneinsicht.

Als Beschwerdegegner beantragte der Staat Zürich am

7.

Dezember 2012 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die

Beschwerdeführerin ihrerseits reichte keine Replikschrift ein. Die

mitbeteiligte B AG hat sich nicht vernehmen lassen.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00389, E. 1 mit Hinweisen). Auf

das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001

(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons

Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, bei richtiger

Bewertung würde sie vor der Mitbeteiligten rangieren. Betragsmässig hat

die Beschwerdeführerin das tiefere Angebot eingereicht als die Mitbeteiligte.

Sind ihre Rügen betreffend Bewertung der anderen Zuschlagskriterien begründet,

hätte sie jedenfalls eine realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre

Legitimation ist zu bejahen.

3.

3.1

Nach § 33

Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) ergeht der

Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten

Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich

günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das

Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere die

folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Zweckmässigkeit,

Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität,

Kundendienst, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur. Die für eine bestimmte

Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der Vergabebehörde im

Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt. Dabei – und ebenso

beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das

wirtschaftlich günstigste sei − steht ihr ein erheblicher

Ermessensspielraum zu (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00351,

E. 3 mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift

das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids

zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 2 VRG),

nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein

Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl.

§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

Im kantonalen submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren

gelten zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime und der Grundsatz der

Rechtsanwendung von Amts wegen (§ 2 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG in

Verbindung mit § 70 und § 7 VRG; vgl. für das bundesrechtliche

Beschwerdeverfahren EBRK, 11. März 2005, VPB 69 (2005), Nr. 79,

E. 1d, auszugsweise publiziert in BR 2005, S. 80, Nr. S25, mit

Anmerkungen von Hubert Stöckli, auch zum Folgenden). Diese Grundsätze werden

aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien sowie durch eine die Parteien

treffende Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht relativiert (Markus

Metz/Felix Uhlmann, Besonderheiten der Prozessführung im öffentlichen Recht,

AJP 2004, S. 344 f.; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne

Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2007,

N. 912; jeweils mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Danach ist es

grundsätzlich Sache der Beschwerdeführerin, in ihrer Beschwerde die notwendigen

Sachvorbringen vorzutragen, die den Schluss auf eine Verletzung

submissionsrechtlicher Bestimmungen durch den angefochtenen Vergabeentscheid

ermöglichen. Sie hat im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Verfügung

mangelhaft sein soll. Es ist nicht Sache des Gerichts, ohne konkrete Einwände

die Angebotsbewertungen zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin muss dartun, in

welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder unvollständig

festgestellten Sachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen unrichtig

oder in Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet werden. Liegen

trotz fehlender Rügen klare Mängel vor, sind diese jedoch vom

Verwaltungsgericht zu berücksichtigen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 50 N. 4).

3.2

Gemäss den

Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen bestimmte sich die Vergabe nach folgenden

Zuschlagskriterien:

-

Kosten für Jahrespauschale 40 %

-

BBW bezogene Mandatsorganisation / Implementierung 20 %

-

Plausibilität Ressourcen und Leistungszahlen 20 %

-

Kosten für Regieansätze 5 %

-

Kosten für Verbrauchsmaterial 5 %

-

Personalplanung (Schlüsselpersonen) 5 %

-

BBW bezogene Qualitätskontrolle 5 %

Pro Kriterium konnte eine Maximalpunktzahl von fünf Punkten

erreicht werden. Anschliessend wurde die Punktzahl mit der Gewichtung

multipliziert. Insgesamt erreichte das Angebot der Beschwerdeführerin 392.4,

dasjenige der Mitbeteiligten 399.9 Punkte.

3.3

In ihrer

Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Bewertung der Zuschlagskriterien,

ausgenommen jene des Kriteriums "Kosten für Jahrespauschale". Zu

Recht hat die Beschwerdeführerin die Bewertung dieses Kriteriums nicht

angefochten, erhielt sie doch dafür die maximale Punktzahl. Inwiefern die

Bewertung der anderen Zuschlagskriterien zu beanstanden ist, legt die

Beschwerdeführerin jedoch nicht dar, zumal sie sich zur Beschwerdeantwort nicht

vernehmen liess.

3.4

Wie

bereits ausgeführt, berücksichtigt das Verwaltungsgericht trotz fehlender Rügen

klare Mängel. Der Beschwerdegegner hat in der Beschwerdeantwort ausführlich und

nachvollziehbar die Bewertung der verschiedenen Kriterien begründet. Klare

Mängel sind vorliegend keine erkennbar. Auch ist nicht ersichtlich, dass dem

Beschwerdegegner – wie mit der Beschwerdeschrift vermutet – ein Rechnungsfehler

unterlaufen wäre. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Entsprechend dem

Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 3'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben

werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…