VB.2012.00738
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00738
30. Januar 2013Deutsch6 min
(URT.2013.14961)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00738
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Januar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Regula Hunger.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch Bildungsdirektion Kanton Zürich, Mittelschul- und Berufsbildungsamt,
Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
und
B AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bildungsdirektion, Mittelschul- und
Berufsbildungsamt, eröffnete mit Ausschreibung vom 25. Mai 2012 im kantonalen
Amtsblatt und im Simap eine Submission im selektiven Verfahren betreffend
Reinigung des D-Schulhauses in Winterthur. Innert Frist reichten
13 Reinigungsunternehmungen ihre Bewerbungen ein. Mit Verfügung des Amtschefs
vom 18. Juli 2012 wurden fünf Bewerber zur Abgabe eines Angebots
eingeladen. Der Zuschlag ging am 2. November 2012 an die B AG, welche
die Arbeiten zu einem Preis von Fr. 207'792.00.- (exkl. MwSt./exkl.
Verbrauchsmaterial) offeriert hatte. Dieser Beschluss wurde den Anbietern
individuell mit Schreiben vom 6. November 2012 eröffnet. Der Zuschlag
wurde am 9. November 2012 im kantonalen Amtsblatt und im Simap publiziert.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 14. November 2012 erhob die A AG
gegen den Entscheid vom 6. November 2012 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des Entscheids und
die Neubeurteilung der Kriterien. Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung von Akteneinsicht.
Als Beschwerdegegner beantragte der Staat Zürich am
7.
Dezember 2012 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdeführerin ihrerseits reichte keine Replikschrift ein. Die
mitbeteiligte B AG hat sich nicht vernehmen lassen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00389, E. 1 mit Hinweisen). Auf
das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons
Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, bei richtiger
Bewertung würde sie vor der Mitbeteiligten rangieren. Betragsmässig hat
die Beschwerdeführerin das tiefere Angebot eingereicht als die Mitbeteiligte.
Sind ihre Rügen betreffend Bewertung der anderen Zuschlagskriterien begründet,
hätte sie jedenfalls eine realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre
Legitimation ist zu bejahen.
3.
3.1
Nach § 33
Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) ergeht der
Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten
Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich
günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das
Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere die
folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Zweckmässigkeit,
Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität,
Kundendienst, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur. Die für eine bestimmte
Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der Vergabebehörde im
Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt. Dabei – und ebenso
beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das
wirtschaftlich günstigste sei − steht ihr ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00351,
E. 3 mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift
das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids
zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 2 VRG),
nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein
Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl.
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
Im kantonalen submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren
gelten zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime und der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amts wegen (§ 2 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG in
Verbindung mit § 70 und § 7 VRG; vgl. für das bundesrechtliche
Beschwerdeverfahren EBRK, 11. März 2005, VPB 69 (2005), Nr. 79,
E. 1d, auszugsweise publiziert in BR 2005, S. 80, Nr. S25, mit
Anmerkungen von Hubert Stöckli, auch zum Folgenden). Diese Grundsätze werden
aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien sowie durch eine die Parteien
treffende Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht relativiert (Markus
Metz/Felix Uhlmann, Besonderheiten der Prozessführung im öffentlichen Recht,
AJP 2004, S. 344 f.; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne
Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2007,
N. 912; jeweils mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Danach ist es
grundsätzlich Sache der Beschwerdeführerin, in ihrer Beschwerde die notwendigen
Sachvorbringen vorzutragen, die den Schluss auf eine Verletzung
submissionsrechtlicher Bestimmungen durch den angefochtenen Vergabeentscheid
ermöglichen. Sie hat im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Verfügung
mangelhaft sein soll. Es ist nicht Sache des Gerichts, ohne konkrete Einwände
die Angebotsbewertungen zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin muss dartun, in
welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder unvollständig
festgestellten Sachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen unrichtig
oder in Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet werden. Liegen
trotz fehlender Rügen klare Mängel vor, sind diese jedoch vom
Verwaltungsgericht zu berücksichtigen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 50 N. 4).
3.2
Gemäss den
Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen bestimmte sich die Vergabe nach folgenden
Zuschlagskriterien:
-
Kosten für Jahrespauschale 40 %
-
BBW bezogene Mandatsorganisation / Implementierung 20 %
-
Plausibilität Ressourcen und Leistungszahlen 20 %
-
Kosten für Regieansätze 5 %
-
Kosten für Verbrauchsmaterial 5 %
-
Personalplanung (Schlüsselpersonen) 5 %
-
BBW bezogene Qualitätskontrolle 5 %
Pro Kriterium konnte eine Maximalpunktzahl von fünf Punkten
erreicht werden. Anschliessend wurde die Punktzahl mit der Gewichtung
multipliziert. Insgesamt erreichte das Angebot der Beschwerdeführerin 392.4,
dasjenige der Mitbeteiligten 399.9 Punkte.
3.3
In ihrer
Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Bewertung der Zuschlagskriterien,
ausgenommen jene des Kriteriums "Kosten für Jahrespauschale". Zu
Recht hat die Beschwerdeführerin die Bewertung dieses Kriteriums nicht
angefochten, erhielt sie doch dafür die maximale Punktzahl. Inwiefern die
Bewertung der anderen Zuschlagskriterien zu beanstanden ist, legt die
Beschwerdeführerin jedoch nicht dar, zumal sie sich zur Beschwerdeantwort nicht
vernehmen liess.
3.4
Wie
bereits ausgeführt, berücksichtigt das Verwaltungsgericht trotz fehlender Rügen
klare Mängel. Der Beschwerdegegner hat in der Beschwerdeantwort ausführlich und
nachvollziehbar die Bewertung der verschiedenen Kriterien begründet. Klare
Mängel sind vorliegend keine erkennbar. Auch ist nicht ersichtlich, dass dem
Beschwerdegegner – wie mit der Beschwerdeschrift vermutet – ein Rechnungsfehler
unterlaufen wäre. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Entsprechend dem
Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 3'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben
werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…