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Entscheid

VB.2012.00739

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00739

15. Mai 2013Deutsch30 min

(URT.2013.15211)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

erhielt im Juni 1996 aufgrund bestandener Prüfungen an der Eidgenössischen

Technischen Hochschule Zürich (ETH) das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom

I, welches "ZUR ERTEILUNG VON TURN- UND SPORTUNTERRICHT ALS FACHLEHRER AN

SCHULEN DES 1. – 9. SCHULJAHRES UND AN BERUFSSCHULEN" befähigt.

B. A

arbeitet nach eigenen Angaben seit 2003 für die Berufsschule X, wo er zuerst

als Allgemeinbildungslehrer mit einem Pensum von 25 % und ab 2004 zu 50 % tätig

war, wobei er davon eine Stunde Sport unterrichtete. Später sei er

ausschliesslich als Sportlehrer mit einem Pensum von zirka 60 % beschäftigt

gewesen, da er die notwendigen zusätzlichen Ausbildungen zum

Allgemeinbildungslehrer nicht habe absolvieren wollen.

C. Auf

Antrag der Berufsschule X vom 16. August 2010 wurde die Anstellung von A

als Lehrbeauftragter mit unbegründeter Verfügung des Mittelschul- und

Berufsbildungsamtes vom 1. Dezember 2010 bzw. mit begründeter Verfügung

vom 9. Februar 2011 rückwirkend per 1. September 2010 in eine

unbefristete Anstellung als nebenberufliche Berufsschullehrperson im Fach Sport

mit einem zugesicherten Beschäftigungsgrad von 46.15 % (zwölf Wochenlektionen)

in die Lohnstufe 7 der Lohnklasse 18 des Lohnreglements 24 überführt.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A am 11. März 2011 rekurrieren und

folgende Anträge stellen:

" 1. Die Verfügungen des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes des

Kantons Zürich vom 16. August 2010 bzw. vom 1. Dezember 2010, resp.

vom 9. Februar 2011 sind teilweise aufzuheben bzw. dahingehend zu

berichtigen, als dass

1.1

das Anstellungsverhältnis des Rekurrenten unter entsprechender Anerkennung

seines im Jahre 1996 erworbenen Eidg. Turn- und Sportlehrerdiploms I neu in ein

unbefristetes Anstellungsverhältnis als Berufsschullehrperson zu überführen

ist, welches es dem Rekurrenten erlaubt, hauptberuflich und uneingeschränkt

als Berufsschullehrperson tätig zu sein;

1.2

der Rekurrent seiner Ausbildung entsprechend in Lohnklasse

20, eventualiter in Lohnklasse 19, einzuteilen ist.

2.

Unter ordentlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)."

Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich wies den Rekurs mit

Entscheid vom 28. September 2012 ab.

III.

A liess am 14. November 2012 Beschwerde ans Verwaltungsgericht

erheben und folgende Anträge stellen:

" 1. Der Rekursentscheid der Bildungsdirektion des Kantons Zürich

ist teilweise aufzuheben bzw. dahingehend zu berichtigen, als dass

1.1

das Anstellungsverhältnis des Rekurrenten [recte:

Beschwerdeführers] unter entsprechender Anerkennung seines im Jahre 1996

erworbenen Eidg. Turn- und Sportlehrerdiploms I in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis

als Berufsschullehrperson zu überführen ist, welches es dem Rekurrenten [recte:

Beschwerdeführer] erlaubt, hauptberuflich und uneingeschränkt als Berufsschullehrperson

tätig zu sein;

1.2

der Rekurrent [recte: Beschwerdeführer] – eventualiter

rückwirkend – seiner Ausbildung entsprechend in Lohnklasse 19

einzuteilen ist.

2.

Unter ordentlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl.

MwSt)."

Am 28./29. November 2012 liess sich die

Bildungsdirektion mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen; das

Gleiche tat das Mittelschul- und Berufsbildungsamt mit Beschwerdeantwort vom 19./21. Dezember

2012.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine

Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet

des öffentlichen Personalrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

1.2.1

Verfahren mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- sind in der Regel durch den

Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

Liegt ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, kann die Entscheidung einer

Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.2.2

Dauert ein Dienstverhältnis an, so gelten als Streitwert die umstrittenen

Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des Verfahrens beim

Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung

des Dienstverhältnisses (vgl. Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine

Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001,

S. 561 ff., 572; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5).

Der Beschwerdeführer wurde per 1. September 2010 in

die Lohnklasse 18, Stufe 7 eingereiht und beantragt hauptberuflich als

Berufslehrperson angestellt und in die Lohnklasse 19 eingereiht zu werden. Er

ist seit 2003 an der Berufsschule X tätig. Mittelschul- und Berufsschullehrpersonen

können ab dem 10. Dienstjahr unter Einhaltung einer sechsmonatigen

Kündigungsfrist auf Ende eines Semesters kündigen (§ 2 der Mittelschul- und

Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 [MBVO, LS 413.111] in

Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. d des Personalgesetzes vom 27. September

1998.

[PG, LS 177.10], sowie § 7 der Mittel- und

Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 [MBVVO, LS 413.112]).

Das Herbst-/ Wintersemester endet jeweils Ende Februar, das Frühlings-/Sommersemester

Ende August. Der Beschwerdeführer erhob Mitte November 2012 Beschwerde

ans Verwaltungsgericht. Entsprechend wäre eine Kündigung auf Ende August 2013

möglich gewesen. Für die Berechnung des Streitwerts ist demnach der Zeitraum

von drei Jahren zwischen anfangs September 2010 und Ende August 2013

massgebend. Die Jahreslohndifferenz zwischen den Lohnklassen 19 und 18 betrug in

diesem Zeitraum auf Stufe 7 knapp Fr. 7'000.- (vgl. OS 55 326,

OS 65 1006 f., OS 67 15). Der Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers

war bislang (zirka) 60 %. Ausgehend von seinem bisherigen Beschäftigungsgrad

ist für drei Jahre von einem Streitwert von gegen Fr. 12'600.- auszugehen.

Damit wäre grundsätzlich die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben. Vorliegend

handelt es sich jedoch um einen Fall grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die

Entscheidung der Kammer übertragen wird.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er sei als hauptberufliche

Berufsschullehrperson anzustellen und in die Lohnklasse 19 einzureihen; als Inhaber

des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms I erfülle er sowohl die

bundesrechtlichen Minimalvoraussetzungen als auch die Vorgaben gemäss § 3 Abs. 4

MBVO, da seine Ausbildung mindestens als gleichwertige Ausbildung im Sinne des

besagten Paragraphen zu qualifizieren sei. Die Gleichwertigkeitserklärung der

Eidgenössischen Sportkommission, der Netzwerkkonferenz Sportstudien und des

Bundesamts für Sport vom 1. Juni 2011 statuiere explizit, dass das

Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I zur Lehrtätigkeit in der

Primarstufe (1. – 6. Schuljahr), der Sekundarstufe I (7. – 9. Schuljahr)

und der Sekundarstufe II (10. – 13. Schuljahr) an Berufsfachschulen

befähige. Dass er die Anforderungen an das Unterrichten auf der Sekundarstufe

II vollumfänglich erfülle, ergebe sich überdies daraus, dass er aufgrund seines

Studiums an der ETH am 30. Juni 1996 vom eidgenössischen Departement des

Innern das "EIDGENÖSSISCHE TURN- UND SPORTLEHRERDIPLOM I ZUR ERTEILUNG VON

TURN- UND SPORT–UNTERRICHT ALS FACHLEHRER AN SCHULEN DES 1. – 9. SCHULJAHRES

UND AN BERUFSSCHULEN" erhalten habe. Er habe im dritten Ausbildungsjahr

die Vorlesung "Berufsschulsport" belegt und dieses Modul mit dem

Absolvieren der notwendigen Lehrproben erfolgreich bestanden. Im vierten und

letzten Ausbildungsjahr zum Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II

würden keine Lehrinhalte betreffend Berufsschulsport mehr vermittelt. Seine

Ausbildung sei als Hochschulabschluss zu qualifizieren, weshalb er auch

entsprechend, nämlich in Lohnklasse 19, einzureihen sei.

2.2

Der

Beschwerdegegner stützte die angefochtene Verfügung auf § 3 MBVO sowie

Ziff. 2.3 der von der Bildungsdirektion erlassenen Übergangsregelung für

die Überführung der Lehrbeauftragten an Berufsfachschulen in ein unbefristetes

Anstellungsverhältnis vom 20. Januar 2006 (nachfolgend Übergangsregelung):

Nach § 3 Abs. 4 MBVO erfolge die Anstellung

einer Lehrperson unbefristet, sofern sie in den Fächern, in denen sie

Unterricht erteile, über einen Hochschulabschluss verfüge und das Diplom für

das Höhere Lehramt erworben oder eine gleichwertige fachliche und pädagogische

Ausbildung abgeschlossen und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr

habe. Der Beschwerdeführer sei nach Erlass der Mittel- und

Berufsschulverordnung und der zugehörigen Vollzugsverordnung gemäss § 3 Abs. 1

lit. a MBVO befristet angestellt worden, da er im Zeitpunkt der Überführung

die Ausbildung noch nicht abgeschlossen habe. Eine solche Befristung sei aber

längstens für sechs Jahre zulässig, weitere Verlängerungen müssten begründet

werden. Anders als das Bundesrecht (vgl. Art. 46 des Berufsbildungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] und Art. 46 f. der Berufsbildungsverordnung vom 19. November

2003.

[BBV, SR 412.101]) unterscheide § 3 MBVO nicht zwischen haupt-

und nebenberuflicher Bildungstätigkeit. Erhebungen bei den Berufsfachschulen

hätten aber aufgezeigt, dass gerade bei nebenberuflicher Tätigkeit die Ausbildungsvoraussetzungen

gemäss § 3 MBVO nicht erfüllt werden könnten. Die kantonalen Anforderungen

seien mit der Übergangsregelung an die Ausbildungsvoraussetzungen der

Bundesgesetzgebung angepasst worden. Das Eidgenössische Sport- und Turnlehrerdiplom I

stelle keine gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung im Sinn von

§ 3 Abs. 4 MBVO dar, die Voraussetzungen zur Überführung in ein

unbefristetes Anstellungsverhältnis gemäss Übergangsregelung seien jedoch

erfüllt.

3.

3.1

Nach Art. 46 Abs. 1 BBG

verfügen Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren

Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, über eine

fachliche sowie eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung (vgl. auch Art. 40 Abs. 1 Satz 1 BBV). Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die

Bildung der Lehrkräfte fest (Art. 46 Abs. 2 BBG).

3.2

Nach Art. 46 Abs. 3 BBV ist für das

Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von

Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, eine Lehrbefähigung für die

obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden

Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden

Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden (lit. a),

eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine

berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden (lit. b), oder ein

entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung

von 1800 Lernstunden (lit. c), erforderlich.

Der am 1. Oktober 2012 in Kraft getretene Art. 76a

BBV hält fest, dass die nach bisherigem Recht erworbenen Eidgenössische Turn-

und Sportlehrerdiplome I oder II, das Diplom "Sportlehrerin FH"

oder "Sportlehrer FH" sowie das Sport-Bachelordiplom der Eidgenössischen

Hochschule für Sport Magglingen als Lehrbefähigung im Sinn von Art. 46 Abs. 3

BBV gelten (vgl. AS 2012 3967). Auch Art. 9 Abs. 1 der bis

30.

September 2012 geltenden Verordnung vom 14. Juni 1976 über Turnen

und Sport an Berufsschulen (AS 1976 1403; vgl. Art. 81 Ziff. 2 der

Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012 [SR 415.01]), auf welche

die Berufsbildungsverordnung bislang verwies, hielt fest, dass als Lehrkräfte

für den Turn- und Sportunterricht an Berufsschulen unter anderem Inhaber des Eidgenössischen

Turn- und Sportlehrerdiploms I gelten. Die Ausführungen des Beschwerdegegners,

wonach das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I den Anforderungen

von Art. 46 Abs. 3 BBV nicht genüge, treffen folglich nicht zu.

3.3

Entsprechendes

ergibt sich auch aus der Äquivalenzerklärung des Bundesamts für Sport vom 1. Juni

2011.

(zu finden unter: www.sportstudien.ch/upload/cms/user/120224_Grundsatz_Aeqivalenz_DiplII_ESK_de.pdf),

wonach das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I zum Unterrichten an

Berufsschulen berechtigt.

3.4

Es kann

folglich festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend

gemacht und von der Vorinstanz ausgeführt – die bundesrechtlichen Anforderungen

zur Erteilung von Sportunterricht an Berufsschulen erfüllt. Der Bundesrat legt

nach Art. 46 Abs. 2 BBG jedoch einzig die Minimalanforderungen an die

Bildung der Lehrpersonen fest, weshalb es den Kantonen grundsätzlich freisteht,

höhere Anforderungen zu stellen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer ist als Sportlehrer an der Berufsschule X tätig und untersteht

damit dem Personalgesetz, dessen Vollzug für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel-

und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten durch die Mittelschul- und

Berufsschullehrerverordnung geregelt wird (§ 1 MBVO). Mittels der

angefochtenen Verfügung wurde er per 1. September 2010 neu als

nebenberufliche Berufsschullehrperson für Sport angestellt, nachdem er bis

dahin als befristet angestellter Lehrbeauftragter mit einem Pensum von zirka 60

% tätig war.

4.2

Nach

§ 3 Abs. 1 MBVO setzt sich der Lehrkörper einer Mittel- oder

Berufsschule aus Lehrbeauftragten (lit. a), Mittel- und Berufsschullehrpersonen

(lit. b) und Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA (lit. c)

zusammen, wobei die Anstellungsverhältnisse der Ersteren befristet, jene der

beiden Letzteren dagegen unbefristet sind (§ 3 Abs. 2 MBVO). Unbefristete

Anstellungsverhältnisse von Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA werden

öffentlich ausgeschrieben (§ 3 Abs. 3 MBVO). Die Anstellung von

Lehrpersonen erfolgt unbefristet, sofern sie in den Fächern, in denen sie

Unterricht erteilen, über einen Hochschulabschluss verfügen und das Diplom für

das Höhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und

pädagogische Ausbildung abgeschlossen hatten und Unterrichtserfahrung von

wenigstens einem Jahr aufweisen (§ 3 Abs. 4 MBVO). Sie erfolgt

befristet, wenn die Lehrperson die Voraussetzungen von Abs. 3 (recte: Abs. 4;

vgl. VGr, 15. Dezember 2011, VB.2011.00680, E. 3.1) nicht

erfüllt oder wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits bei der Anstellung

feststeht; sofern die fachliche oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen

ist, darf die Anstellung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen (§ 3 Abs. 5 MBVO).

4.3

Die

Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung trat auf Beginn des Herbstsemesters

1999/2000 in Kraft (§ 17 Abs. 1 MBVO). Die Überführung der Lehrpersonen erfolgte

auf Beginn des Schuljahres 2000/01 (§ 15 Abs. 1 MBVO; vgl. auch § 30

MBVVO). Lehrbeauftragte III und II an Berufsschulen wurden in ein unbefristetes

Anstellungsverhältnis gemäss § 3 Abs. 1 lit. b MBVO überführt (§

15.

Abs. 3 MBVO). Lehrbeauftragte I, Personen also, die ihre fachliche

Ausbildung noch nicht abgeschlossen hatten und praktische Erfahrungen

sammelten, um ihre Eignung zum Lehramt abzuklären (vgl. § 15 der Berufsschullehrerverordnung

vom 1. Oktober 1986 [OS 50, 121], die mit Inkrafttreten der Mittel- und

Berufsschulverordnung aufgehoben wurde [§17 Abs. 4 MBVO; OS 64,

406]), wurden gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a MBVO befristet

als Lehrbeauftragte angestellt (§ 15 Abs. 4 MBVO).

4.4

In der von

der Bildungsdirektion erlassenen Übergangsregelung zur Überführung der

Lehrbeauftragten an Berufsfachschulen in ein unbefristetes

Anstellungsverhältnis wird bestimmt, dass für den Unterricht an Berufsmittelschulen

und kaufmännischen Berufsfachschulen sowohl für die haupt- wie auch die

nebenberufliche Bildungstätigkeit die Ausbildungsvoraussetzungen für eine

unbefristete Anstellung gemäss § 3 MBVO und gemäss Art. 21 der Berufsmaturitätsverordnung

vom 24. Juni 2009 (SR 412.103.1) gelten (Ziff. 1). Für die

Grundbildung an den Berufsfachschulen hingegen genügt bei einer Unterrichtstätigkeit

von weniger als vier Lektionen pro Wochen eine Fachausbildung – es werden keine

Vorgaben bezüglich pädagogischer Ausbildung gemacht (Ziff. 2.1). Bei einer

Lehrtätigkeit von vier bis sieben Lektionen ist eine Fachausbildung sowie der

Didaktikkurs I vorzuweisen (Ziff. 2.2) und bei einer Lehrtätigkeit

von acht bis zwölf Lektionen pro Wochen daneben noch der Didaktikkurs II

erforderlich (Ziff. 2.3). Ab einer wöchentlichen Unterrichtstätigkeit von

dreizehn Lektionen – dies entspricht einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne

von Art. 47 Abs. 2 BBV – ist neben einer Fachausbildung das Diplom

für das Höhere Lehramt, ein Diplom des Schweizerischen Instituts für

Berufspädagogik (nachfolgend SIBP-Diplom) etc. oder eine gleichwertige

Ausbildung erforderlich (Ziff. 2.4; vgl. auch § 3 Abs. 4 MBVO).

Anstellungen an mehreren Schulen werden bezüglich der Anforderungen an die

Fachausbildung und pädagogische Bildung zusammengefasst; massgebendes Pensum

Dispositiv

ist das effektiv erteilte (Ziff. 4.1). Weiter wird verfügt, dass Lehrpersonen,

welche die Voraussetzungen von Ziff. 2.4 nicht erfüllen, längstens bis

Ende Schuljahr 2009/10 befristet angestellt werden können, sofern die

Schulleitung beabsichtige, die Lehrperson nach Abschluss der pädagogischen

Ausbildung unbefristet anzustellen, das Studium für die pädagogische Ausbildung

spätestens bis auf Beginn des Herbst-/Wintersemesters 2006/07 aufgenommen

worden sei und die Schulleitung regelmässige, dokumentierte Erfolgskontrollen

durchführe (Ziff. 4.4).

Wie der Begründung zu der Übergangsregelung zu entnehmen

ist, ergaben Erhebungen bei den Berufsfachschulen, dass gerade bei

nebenberuflicher Bildungstätigkeit (bis zwölf Lektionen pro Woche) und einer

Tätigkeit von nur wenigen Lektionen (bis vier Lektionen pro Woche) die Ausbildungsvoraussetzungen

von § 3 MBVO nicht erfüllt werden könnten. Es sei für den Schulbetrieb

jedoch wichtig, qualifizierte Lehrpersonen gewinnen zu können, die einerseits

in ihrem Beruf verblieben und andererseits bereit seien, nebenberuflich zu

unterrichten. Für solche Lehrpersonen sei eine angemessene pädagogische

Ausbildung anzustreben. Die Übergangsregelung sieht deshalb für nebenberufliche

Lehrpersonen die Möglichkeit einer unbefristeten Anstellung vor, obschon die

Ausbildungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 4 MBVO nicht erfüllt sind.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer begann im September 2003 als Lehrbeauftragter an der

Berufsschule X zu unterrichten. Die Anstellungsverhältnisse von Lehrbeauftragten

sind nach § 3 Abs. 2 MBVO befristet. Sofern die fachliche oder pädagogische

Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstellung insgesamt längstens für

sechs Jahre erfolgen (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 MBVO). Ende August

2010 war somit eine weitere Beschäftigung des Beschwerdeführers gestützt auf

die Mittelschul- und Berufsschulverordnung nicht mehr möglich, sofern nicht

inzwischen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4 MBVO erfüllt waren.

Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen könnte eine Lehrperson aber

allenfalls gestützt auf die Übergangsregelung, welche teilweise tiefere

Ausbildungsanforderungen für eine unbefristete Anstellung aufstellt,

weiterbeschäftigt werden, dies jedoch bloss mit einer maximalen Beschäftigung

von zwölf Lektionen pro Woche (vgl. Ziff. 2 Übergangsregelung). Dies

entspricht einer nebenberuflichen Anstellung im Sinn von Art. 47 Abs. 1

BBV.

5.2 Vorliegend

ist in erster Linie umstritten, ob der Beschwerdeführer gestützt auf § 3 Abs. 4 MBVO

als unbefristete Berufsschullehrperson anzustellen war. Es stellt sich dabei

die Frage, was unter den Begriffen "Hochschulabschluss",

"höheres Lehramt" oder "andere gleichwertige fachliche und pädagogische

Ausbildung" zu verstehen ist.

5.3 Grundlage

der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind aufgrund

einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen möglich, so

muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre Tragweite der

Bestimmung ermittelt werden (sogenannter Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich

auf den Zweck einer Regelung, die dem Gesetz zugrundeliegenden Wertungen sowie

auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Verwaltungsrecht kommt

der Interessenabwägung zwischen staatlichen und privaten Interessen zudem eine

wichtige Rolle zu (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 217 E. 2.4.1, 134

II 249 E. 2.3; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 25 N. 3 ff.; Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St.

Gallen 2010, Rz. 214 ff. [je mit weiteren Hinweisen]).

5.3.1

Alleine gestützt auf den Wortlaut von § 3 Abs. 4 MBVO kann nicht

festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer als Inhaber des Eidgenössischen

Turn- und Sportlehrerdiploms I die Voraussetzungen für eine unbefristete

Anstellung erfüllt. § 3 Abs. 4 MBVO spricht lediglich von einem

Hochschulabschluss und dem Diplom für das Höhere Lehramt oder einer anderen

gleichwertigen fachlichen und pädagogischen Ausbildung als Voraussetzung für

eine unbefristete Anstellung.

Zum Zeitpunkt des Erlasses der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung

war die sogenannte Bologna-Reform noch nicht umgesetzt – die Unterteilung der

Abschlüsse in Bachelor/Master gab es folglich noch nicht. Ob § 3 Abs. 4

MBVO bei einem Abschluss nach dem Bologna-System einen Masterabschluss

erfordert oder ob bereits ein Bachelor­abschluss, welcher zumindest von der

Begrifflichkeit her ebenfalls einen Hochschulabschluss darstellt, ausreicht,

kann vorliegend offengelassen werden.

Der Beschwerdeführer schloss im Jahre 1996 seine

Ausbildung an der ETH ab und erlangte das Eidgenössische Turn- und

Sportlehrerdiplom I. Dabei handelt es sich um eine so vorgesehene Abschlussmöglichkeit

an einer Hochschule. Bei Fortführung des Studiums hätte zusätzlich noch die

Berechtigung zur Erteilung von Turn- und Sportunterricht an Mittelschulen

erlangt werden können (vgl. Art. 4 lit. a der bis 30. September

2012 geltende Verordnung vom 21. Oktober 1987 über die Turn- und

Sportlehrerausbildung an Hochschulen [AS 1987 1464]). Das Eidgenössische Turn-

und Sportlehrerdiplom I stellt jedenfalls von der Begrifflichkeit her

einen (so als Möglichkeit vorgesehenen) Hochschulabschluss dar. Es berechtigt

nach seinem Wortlaut "zur Erteilung von Turn- und Sportunterricht als

Fachlehrer an Schulen des 1.- 9. Schuljahres und an Berufsschulen".

Der Beschwerdeführer erläutert hierzu, er habe die Veranstaltung

Berufsschulsport besucht und bestanden. Im vierten Ausbildungsjahr, nach dessen

Abschluss man das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom II erlange,

seien keine weiteren berufssportspezifischen Fächer mehr unterrichtet worden,

weshalb seine Ausbildung die höchstmögliche darstelle.

5.3.2

Bei einer systematischen Betrachtung von § 3 MBVO kommt man ebenfalls

zum Schluss, dass das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I

zumindest als genügende Ausbildung betrachtet werden muss.

5.3.2.1

Dem Einreihungsplan im Anhang zur Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung

kann entnommen werden, dass Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a

und b MBVO ohne Fachabschluss und ohne pädagogische Ausbildung in die Lohnklasse

17, Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als einem Hochschulabschluss,

ohne Lehrdiplom, aber mit angemessener pädagogischer Ausbildung in die Lohnklasse

18 eingereiht werden.

In die Lohnklasse 19 werden sodann Lehrpersonen gemäss

§ 3 Abs. 1 lit. a und b MBVO eingereiht, die an Mittelschulen

mit einem Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschulabschluss und einem Ausweis

über die Lehrbefähigung oder dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom I,

Schulmusik I und Zeichnen I unterrichten, sowie Lehrpersonen mit

einem Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologesang. Schliesslich werden

Lehrpersonen an Berufsschulen mit höchstem Fachabschluss und

angemessener pädagogischer Ausbildung ohne SIBP-Diplom oder gleichwertiger

Ausbildung oder ohne Diplom der Universität Zürich für das höhere Lehramt im

allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen oder mit einem

Fachlehrerdiplom der Universität Zürich in die Lohnklasse 19 eingereiht.

Inhaber des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms II

werden in die Lohnklasse 21 eingereiht, sofern sie an einer Mittelschule

unterrichten und in die Lohnklasse 20, wenn sie an einer Berufsfachschule

lehren. Dieselbe Klasseneinreihung erfahren an Berufsschulen Lehrpersonen für

berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit SIBP-Diplom,

Hochschulabschluss oder gleichwertiger Ausbildung, solche mit einem Diplom der

Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der

Berufsschulen und jene mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als

Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw.

mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht.

5.3.2.2

Der Beschwerdegegner macht geltend, Lehrpersonen mit derselben Ausbildung

würden, wenn sie an einer Berufsschule unterrichten, stets eine Lohnklasse

tiefer eingereiht als die entsprechenden Lehrpersonen an einer Mittelschule. Zu

dieser Regelung im Allgemeinen muss vorliegend keine Stellung genommen werden.

Hinsichtlich des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms I kann die

Regelung nicht ohne Weiteres übernommen werden, da das Eidgenössische Turn- und

Sportlehrerdiplom I zwar zur Erteilung von Unterricht an einer

Berufsschule befähigt, nicht aber für das Unterrichten an einer Mittelschule.

Im Zusammenhang mit dem Unterrichten an Mittelschulen wird

entsprechend das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I speziell

erwähnt, was für Berufsschulen unterlassen wurde. Unbestritten berechtigt denn

auch erst das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom II zur Erteilung

von Sportunterricht an einer Mittelschule. An Mittelschulen werden Inhaber des Eidgenössischen

Turn- und Sportlehrerdiploms I gleich einer Lehrperson eingestuft, die

über einen Fachabschluss tieferer Stufe als einen Hochschulabschluss verfügt.

Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass ein Eidgenössisches Turn- und

Sportlehrerdiplom I generell als ein solch tieferer Abschluss gewertet

werden muss. Gerade der Umstand, dass das Eidgenössische Turn- und

Sportlehrerdiplom I in der Lohnklasse 18, in der Lehrpersonen an

Berufsschulen mit Fachabschlüssen tieferer Stufe als Hochschulabschluss

aufgeführt werden, keine Erwähnung findet, muss als Hinweis für die unterschiedliche

Handhabung je nach anstellender Bildungseinrichtung gewertet werden. Es ist

nicht davon auszugehen, dass die Nichtnennung aus Versehen erfolgte. Im Rahmen

einer Anstellung an einer Berufsschule sind Inhaber des Eidgenössischen Turn-

und Sportlehrerdiploms I nicht gleich den Lehrpersonen mit Fachabschluss

tieferer Stufe als Hochschulabschluss, ohne Lehrdiplom, jedoch mit angemessener

pädagogischer Ausbildung einzureihen. Vielmehr stellt ihr Abschluss, welcher an

einer Hochschule erlangt wurde, den höchsten in diesem spezifischen Fach zu

erlangenden dar.

5.3.3

Gemäss Weisung zur Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (ABl 1999

546 ff.) soll eine unbefristete Anstellung der Regelfall für alle

Lehrpersonen sein, die eine abgeschlossene fachliche und pädagogische

Ausbildung aufweisen können (ABl 1999 546 ff., 555 f., auch zum Folgenden).

Die befristete Anstellung als Lehrbeauftragter sei nur noch für Lehrpersonen

ohne abgeschlossene Ausbildung und ohne Unterrichtserfahrung sowie für von Anfang

an zeitlich klar begrenzte Arbeitsverhältnisse möglich. Die fachlichen und

pädagogischen Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung als Mittel- oder

Berufsschullehrperson sehe im Einzelnen wie folgt aus: Eine Lehrperson an einer

Mittelschule, Berufsmittelschule oder – für die meisten Fächer – an einer

Kaufmännischen Berufsschule müsse über einen akademischen Hochschulabschluss

verfügen, verbunden mit einem Diplom für das Höhere Lehramt. An

Gewerblich-Industriellen Berufsschulen werde für die berufskundlichen Fächer

ein Fachhochschulabschluss verbunden mit dem SIBP-Diplom vorausgesetzt. Für die

Erteilung des allgemein bildenden Unterrichts werde das SIBP-Diplom oder das

Diplom für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht gefordert. Da

für den Berufskundeunterricht der gewerblichen Berufslehren häufig keine

fachlichen Abschlüsse auf Fachhochschulniveau existierten, werde in diesen

Fällen das Diplom einer Höheren Fachprüfung bzw. Meisterprüfung vorausgesetzt.

Für eine unbefristete Anstellung als Lehrperson an einer

Mittel- oder Berufsschule wurde vom Gesetzgeber folglich vorausgesetzt, dass die

im jeweiligen Fach höchstmögliche fachliche Ausbildung in Kombination mit einer

pädagogischen Ausbildung, insbesondere dem SIBP-Diplom oder dem Diplom für das

Höhere Lehramt, absolviert wurde. Dabei ist zu bedenken, dass die Ausbildung

einer Sportlehrperson insofern von jener der übrigen Berufs- und Mittelschullehrpersonen

abweicht, als sich ihr Studium nicht auf den fachlichen Bereich beschränkt,

sondern vielmehr auch eine pädagogische Ausbildung beinhaltet (vgl. Art. 6

Verordnung über die Turn- und Sportlehrerausbildung an Hochschulen).

5.3.4

5.3.4.1

Sinn und Zweck der Regelung von § 3 Abs. 4 MBVO ist es, bloss

vollständig ausgebildete Lehrpersonen unbefristet anzustellen und so die

Qualität der Lehrpersonen und des Unterrichts sicherzustellen. Dies deckt sich

mit den angestrebten Zielen der Bundesgesetzgebung, wonach Lehrkräfte, die in

der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der

berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, über eine fachliche und eine

pädagogische und methodisch-didaktische Bildung verfügen (vgl. Art. 46 BBG).

Wie ausgeführt, berechtigt das unter altem Recht erworbene Eidgenössische Turn-

und Sportlehrerdiplom I nach Bundesrecht zum Erteilen von Sportunterricht an

Berufsschulen. Es finden sich in den Materialien zur Mittelschul- und

Berufsschulverordnung keine Hinweise, dass kantonal strengere

Ausbildungsvoraussetzungen festgelegt werden sollten als gemäss Bundesrecht.

Der Weisung ist vielmehr zu entnehmen, dass für eine unbefristete Anstellung

nicht in jedem Fall ein Hochschulabschluss notwendig sei, da vor allem für den

Berufskundeunterricht an gewerblichen Berufsschulen häufig keine fachlichen

Abschlüsse auf Fachhochschulniveau beständen. In diesen Fällen sei deshalb das

Diplom einer Höheren Fachprüfung bzw. der Meisterprüfung vorauszusetzen (vgl.

ABl 1999 546 ff., 556). Mit der Formulierung "gleichwertige fachliche oder

pädagogische Ausbildung" wird folglich bezweckt, dass eine Lehrperson die

höchsten zur Verfügung stehenden Ausbildungen im jeweiligen Themenbereich

absolviert hat.

5.3.4.2 Das bloss im Ausnahmefall befristete

Anstellungsverhältnisse bestehen sollen, entspricht auch dem Zweck von § 13

Abs. 2 Satz 1 PG, wonach befristete Arbeitsverhältnisse grundsätzlich

längstens für ein Jahr zulässig sind. Eine darüber

hinausgehende Verlängerung hat die Wirkung eines unbefristeten

Arbeitsverhältnisses (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PG).

Vorbehalten bleiben jedoch besondere Bestimmungen für Anstellungsverhältnisse

mit Ausbildungscharakter oder mit aus anderen Gründen zeitlich begrenzten

Aufgaben (§ 13 Abs. 2 Satz 3 PG). Nach

der Weisung des Regierungsrates zum Personalgesetz sollen dazu einerseits die

Lehrbeauftragten an Berufs- und Mittelschulen und anderseits die zahlreichen

Ausbildungsverhältnisse wie bei Assistierenden an der Universität, Assistenz-

und Oberärztinnen und -ärzten oder Auditorinnen und Auditoren bzw.

juristischen Sekretärinnen und Sekretären an den Gerichten zählen (ABl 1996,

1174).

Die Situation eines Inhabers des Eidgenössischen Turn- und

Sportlehrerdiploms I ist jedoch nicht mit einem solchen Ausbildungsverhältnis

vergleichbar. Dessen Ausbildung ist mit der Erteilung des Diploms grundsätzlich

abgeschlossen, auch wenn er sich noch für weitere Fachbereiche (Sportunterricht

an einer Mittelschule) weiterbilden könnte. Der Beschwerdeführer absolvierte

denn auch keine weitere Ausbildung. Sollte das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom

I den kantonalen Anforderungen zum Unterrichten an einer Berufsschule nicht

genügen und die betreffende Lehrperson keine weitere Ausbildung anstreben,

könnte sie folglich auch nicht befristet angestellt werden – befände sie sich

doch nicht in einem Ausbildungsverhältnis. Den Akten kann zwar entnommen

werden, dass mit dem Beschwerdeführer über eine Weiterbildung, insbesondere das

Erlangen eines SIBP-Diplomes, gesprochen wurde, dies jedoch im Zusammenhang mit

seiner Unterrichtstätigkeit als Allgemeinbildungslehrer. Die wiederholt nur

befristete Anstellung einer nicht vollständig ausgebildeten Person wäre kaum

mit dem Zweck von § 3 MBVO vereinbar und wäre

angesichts des Verbots von Kettenarbeitsverhältnis überdies nicht unbedenklich

(vgl. zum Verbot von Kettenverträgen auch Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger

Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 334 N. 7; BGr,

31. Oktober 2011,8C_263/2011, E. 3; BGE 129 III 618 E. 6.2

mit Hinweisen).

5.3.4.3

Der Überlegung des Beschwerdegegners, wonach mit Hochschulabschluss nur der

heutige Masterabschluss gemeint sein könne, da es zum Zeitpunkt des Erlasses

der Mittelschul- und Berufsschulverordnung noch keinen mit dem Bachelor

vergleichbaren Hochschulabschluss gegeben habe, lässt sich nicht folgen. Im

Rahmen der Bologna-Reform wurde eine Zweiteilung des Studiums vorgenommen,

welche kein Pendant im bisherigen System findet. So stellt der heutige

Bachelorabschluss bereits einen ersten Hochschulabschluss dar, der – je nach

Fachrichtung unterschiedlich leicht – den Einstieg ins Berufsleben ermöglichen

soll. Es muss auf ein Bachelorstudium nicht zwingend ein Masterstudium folgen,

anders als das im früheren System beispielsweise beim Lizentiat I war. Die

Turn- und Sportlehrerausbildung war sodann noch einmal anders konzipiert. Es

bestand die Möglichkeit, ein sogenanntes Turn- und Sportlehrerdiplom I oder II

zu erwerben, wobei das Erstere bereits zum Erteilen von Sportunterricht an

Berufsschulen berechtigte. Das Diplom II musste nicht zwingend erlangt

werden. Dass das Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom I mit einem

Masterabschluss nicht gleichgestellt wird, lässt nicht den Schluss zu, dass es

sich bei dem Diplom nicht um einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige

fachliche oder pädagogische Ausbildung im Sinne von § 3 Abs. 4 MBVO

handelt. Es stellte im Zeitpunkt des Erlasses der Mittelschul- und

Berufsschullehrerverordnung vielmehr einen Hochschulabschluss im Sinne von

§ 3 Abs. 4 MBVO dar, der bereits sämtliches fachspezifisches Wissen

für das Unterrichten an Berufsschulen umfasste. Nach Art. 6 Abs. 1

Verordnung über die Turn- und Sportlehrerausbildung an Hochschulen bestanden

Studiengänge – das Turn- und Sportlehrerdiplom I war einer davon (Art. 4 lit. a)

– entsprechend aus einem fachdidaktischen, einem praktisch-methodischen und

einem wissenschaftlichen Teil. Nur im Hinblick auf das Unterrichten von Sport

an einer Mittelschule stellt das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I

bloss einen Zwischenschritt in der Ausbildung dar.

5.4 Der

Beschwerdegegner führt aus, dass Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen

für eine unbefristete Anstellung gemäss § 3 Abs. 4 MBVO nicht. Er

sieht jedoch die Voraussetzungen für eine Überführung in ein unbefristetes,

nebenberufliches Anstellungsverhältnis gemäss Ziff. 2.3 Übergangsregelung

als erfüllt an.

Gestützt auf die Übergangsregelung wurde das

Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers bislang verlängert, obwohl er sich –

soweit sich dies aus den Akten ergibt – nicht in einer Ausbildung befand und

auch keine solche beabsichtigte. In der Verfügung vom 9. Februar 2011 stützt

sich der Beschwerdegegner auf Ziff. 2.3 der Übergangsregelung und impliziert

damit, dass er das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I als Fachausbildung

ansehe, deren pädagogische Ausbildung den Didaktikursen I und II entspreche. Es

wird jedenfalls nicht vorgebracht und ist auch den Akten nicht zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer diese beiden Kurse besucht hat. Weder der Beschwerdegegner

noch die Vorinstanz erläutern näher, weshalb der Beschwerdeführer die

Voraussetzungen von Ziff. 2.3 Übergangsreglung erfüllen soll. Diese Frage

kann jedoch offen bleiben, da nach dem Ausgeführten festgestellt werden kann,

dass das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I die Voraussetzungen nach

§ 3 Abs. 4 MBVO für das Unterrichten an einer Berufsschule erfüllt.

Ansonsten würde sich überdies

die Frage stellen, ob die Übergangsregelung mit dem Legalitätsprinzip vereinbar

ist, ist doch die Delegation von Verordnungskompetenzen an untergeordnete

Verwaltungseinheiten durch den Regierungsrat (Subdelegation) unzulässig, da die

Zuweisung der Verordnungskompetenz dem Gesetz- bzw. dem Verfassunggeber vorbehalten

ist (Art. 38 Abs. 3 der Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar

2005 [KV, LS 101]; Matthias Hauser in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi

Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc.

2007, Art. 38 N. 43; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz.

428), und keine direkte Gesetzes- oder Verfassungsgrundlage ersichtlich, welche

zum Erlass dieser Übergangsregelung ermächtigen würde. Diesbezüglich ist

jedenfalls festzuhalten, dass das Bundesrecht dem kantonalen Gesetzgeber nicht

auferlegt, unterschiedliche Anforderungen an neben- oder hauptberufliche Lehrpersonen

zu stellen. Diese Unterscheidung wird in der fraglichen Übergangsregelung denn

auch nur im Hinblick auf den Unterricht in der Grundbildung an Berufsfachschulen

und den Weiterbildungsunterricht an Gewerblich-Industriellen Berufsfachschulen

und Kaufmännischen Berufsfachschulen, nicht jedoch betreffend den Unterricht an

Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsfachschulen gemacht. Bislang wurde

sodann in der Berufs- und Mittelschulverordnung keine solche Unterscheidung getroffen.

5.5 Zusammenfassend

ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von § 3 Abs. 4

MBVO erfüllt, weshalb er unbefristet als Berufsschullehrperson anzustellen ist

(vgl. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. b

MBVO).

6.

6.1 Der

Beschwerdeführer war bislang in der Lohnklasse 18 eingereiht, also als Lehrperson

mit einem Abschluss tieferer Stufe als Hochschulabschluss, ohne Lehrdiplom, mit

angemessener pädagogischer Ausbildung. Nun beantragt er, in die Lohnklasse 19

eingereiht zu werden.

6.2 Im

Gegensatz zum Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II wird das Eidgenössischen

Turn- und Sportlehrerdiplom I im Einreihungsplan betreffend das Unterrichten an

einer Berufsschule nicht namentlich erwähnt. Ein Inhaber des Ersteren wird ebenso

in die Lohnklasse 20 eingereiht wie Lehrpersonen, die für berufskundlichen und

allgemein bildenden Unterricht über ein SIBP-Diplom, einen Hochschulabschluss

oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen, oder solche mit einem Diplom der

Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der

Berufsschulen und jenen mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als

Sekundarlehrer in sprachlich-historischer bzw.

mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht.

Ob der Beschwerdeführer als Inhaber des Eidgenössischen Turn-

und Sportlehrerdiploms I und damit eines Hochschulabschlusses in die Lohnklasse

20 einzureihen wäre, obschon nur das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom

II namentlich erwähnt wird, kann offengelassen werden, denn nach § 63 Abs. 2

VRG darf das Verwaltungsgericht ebenso wenig über die gestellten Rechtsbegehren

hinausgehen, wie es die aufgehobene Anordnung zum Nachteil des

Beschwerdeführers abändern darf (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 13 ff.).

Jedenfalls ist er nicht in die Lohnklasse 18 einzureihen. Gutzuheissen ist vielmehr

der beschwerdeführerische Antrag auf Einreihung in die Lohnklasse 19.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdeführer per 1. September 2010 als Berufsschullehrperson in einer

unbefristeten Anstellung im Fach Sport anzustellen und in die Lohnklasse 19

einzureihen. Die Beschränkung des möglichen

Beschäftigungsgrades auf maximal zwölf Lektionen pro Wochen entfällt.

8.

8.1 Für

personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- werden

keine Gerichtskosten erhoben (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Wie vorn dargelegt,

überschreitet der Streitwert in vorliegender Sache die Schwelle von Fr.

30'000.- nicht, weshalb keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind.

8.2 Im

Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende

Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe

ihres Gegners verpflichtet werden. Eine solche Entschädigung ist namentlich

dann geschuldet, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte

und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug

eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Angesichts der sich stellenden komplexen rechtlichen Fragen ist dem im

Beschwerdeverfahren vollständig obsiegenden Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Da die Vorinstanz bei der Festsetzung der

Parteientschädigung über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt,

rechtfertigte sich eigentlich eine Rückweisung (§ 64 Abs. 1 VRG). Aus

prozessökonomischen Gründen und weil sich diesbezüglich keine

schwierigen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich aber, die Höhe der

Parteientschädigung für das Rekursverfahren in Anwendung von § 63 Abs. 1

VRG vor Verwaltungsgericht zu bestimmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64

N. 5). Der Beschwerdeführer beantragte im Rekursverfahren nebst der

unbefristeten und hauptberuflichen Anstellung als Berufsschullehrperson die

Einreihung in Lohnklasse 20. Im Hinblick auf die Lohneinreihung ist auf eine

Parteientschädigung zu verzichten, da der Beschwerdeführer im vorliegenden

Verfahren bloss eine Einreihung in Lohnklasse 19 erstreitet und bislang in

Lohnklasse 18 eingereiht war. Eine reduzierte Parteientschädigung ist ihm

jedoch deshalb zuzusprechen, weil sein Pensum als (unbefristet angestellte)

Berufsschullehrperson im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. b MBVO nicht

auf zwölf Lektionen pro Woche beschränkt ist.

Angesichts des Aufwandes erscheint eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)

für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren als angemessen.

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachfolgenden Dispositivs gilt es Folgendes zu erläutern: Weil der Streitwert

hier weniger als Fr. 15'000.- beträgt, ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG, SR 173.110) nur zulässig, wenn sich eine Frage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2

BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113

ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung der Verfügung des Beschwerdegegners

vom 9. Februar 2011 und von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion

vom 28. September 2012 wird der Beschwerdeführer rückwirkend per 1. September

2010 im Sinn der Erwägungen als Berufsschullehrperson in einem unbefristeten

Anstellungsverhältnis angestellt und in die Lohnklasse 19 eingereiht.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 1'200.- einschliesslich Mehrwert­steuer zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …