VB.2012.00739
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00739
15. Mai 2013Deutsch30 min
(URT.2013.15211)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00739
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. Mai 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Janine Waser.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Lohneinreihung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
erhielt im Juni 1996 aufgrund bestandener Prüfungen an der Eidgenössischen
Technischen Hochschule Zürich (ETH) das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom
I, welches "ZUR ERTEILUNG VON TURN- UND SPORTUNTERRICHT ALS FACHLEHRER AN
SCHULEN DES 1. – 9. SCHULJAHRES UND AN BERUFSSCHULEN" befähigt.
B. A
arbeitet nach eigenen Angaben seit 2003 für die Berufsschule X, wo er zuerst
als Allgemeinbildungslehrer mit einem Pensum von 25 % und ab 2004 zu 50 % tätig
war, wobei er davon eine Stunde Sport unterrichtete. Später sei er
ausschliesslich als Sportlehrer mit einem Pensum von zirka 60 % beschäftigt
gewesen, da er die notwendigen zusätzlichen Ausbildungen zum
Allgemeinbildungslehrer nicht habe absolvieren wollen.
C. Auf
Antrag der Berufsschule X vom 16. August 2010 wurde die Anstellung von A
als Lehrbeauftragter mit unbegründeter Verfügung des Mittelschul- und
Berufsbildungsamtes vom 1. Dezember 2010 bzw. mit begründeter Verfügung
vom 9. Februar 2011 rückwirkend per 1. September 2010 in eine
unbefristete Anstellung als nebenberufliche Berufsschullehrperson im Fach Sport
mit einem zugesicherten Beschäftigungsgrad von 46.15 % (zwölf Wochenlektionen)
in die Lohnstufe 7 der Lohnklasse 18 des Lohnreglements 24 überführt.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A am 11. März 2011 rekurrieren und
folgende Anträge stellen:
" 1. Die Verfügungen des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes des
Kantons Zürich vom 16. August 2010 bzw. vom 1. Dezember 2010, resp.
vom 9. Februar 2011 sind teilweise aufzuheben bzw. dahingehend zu
berichtigen, als dass
1.1
das Anstellungsverhältnis des Rekurrenten unter entsprechender Anerkennung
seines im Jahre 1996 erworbenen Eidg. Turn- und Sportlehrerdiploms I neu in ein
unbefristetes Anstellungsverhältnis als Berufsschullehrperson zu überführen
ist, welches es dem Rekurrenten erlaubt, hauptberuflich und uneingeschränkt
als Berufsschullehrperson tätig zu sein;
1.2
der Rekurrent seiner Ausbildung entsprechend in Lohnklasse
20, eventualiter in Lohnklasse 19, einzuteilen ist.
2.
Unter ordentlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)."
Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich wies den Rekurs mit
Entscheid vom 28. September 2012 ab.
III.
A liess am 14. November 2012 Beschwerde ans Verwaltungsgericht
erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. Der Rekursentscheid der Bildungsdirektion des Kantons Zürich
ist teilweise aufzuheben bzw. dahingehend zu berichtigen, als dass
1.1
das Anstellungsverhältnis des Rekurrenten [recte:
Beschwerdeführers] unter entsprechender Anerkennung seines im Jahre 1996
erworbenen Eidg. Turn- und Sportlehrerdiploms I in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis
als Berufsschullehrperson zu überführen ist, welches es dem Rekurrenten [recte:
Beschwerdeführer] erlaubt, hauptberuflich und uneingeschränkt als Berufsschullehrperson
tätig zu sein;
1.2
der Rekurrent [recte: Beschwerdeführer] – eventualiter
rückwirkend – seiner Ausbildung entsprechend in Lohnklasse 19
einzuteilen ist.
2.
Unter ordentlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl.
MwSt)."
Am 28./29. November 2012 liess sich die
Bildungsdirektion mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen; das
Gleiche tat das Mittelschul- und Berufsbildungsamt mit Beschwerdeantwort vom 19./21. Dezember
2012.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine
Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet
des öffentlichen Personalrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
1.2.1
Verfahren mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- sind in der Regel durch den
Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
Liegt ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, kann die Entscheidung einer
Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 2 VRG).
1.2.2
Dauert ein Dienstverhältnis an, so gelten als Streitwert die umstrittenen
Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des Verfahrens beim
Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung
des Dienstverhältnisses (vgl. Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine
Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001,
S. 561 ff., 572; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5).
Der Beschwerdeführer wurde per 1. September 2010 in
die Lohnklasse 18, Stufe 7 eingereiht und beantragt hauptberuflich als
Berufslehrperson angestellt und in die Lohnklasse 19 eingereiht zu werden. Er
ist seit 2003 an der Berufsschule X tätig. Mittelschul- und Berufsschullehrpersonen
können ab dem 10. Dienstjahr unter Einhaltung einer sechsmonatigen
Kündigungsfrist auf Ende eines Semesters kündigen (§ 2 der Mittelschul- und
Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 [MBVO, LS 413.111] in
Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. d des Personalgesetzes vom 27. September
1998.
[PG, LS 177.10], sowie § 7 der Mittel- und
Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 [MBVVO, LS 413.112]).
Das Herbst-/ Wintersemester endet jeweils Ende Februar, das Frühlings-/Sommersemester
Ende August. Der Beschwerdeführer erhob Mitte November 2012 Beschwerde
ans Verwaltungsgericht. Entsprechend wäre eine Kündigung auf Ende August 2013
möglich gewesen. Für die Berechnung des Streitwerts ist demnach der Zeitraum
von drei Jahren zwischen anfangs September 2010 und Ende August 2013
massgebend. Die Jahreslohndifferenz zwischen den Lohnklassen 19 und 18 betrug in
diesem Zeitraum auf Stufe 7 knapp Fr. 7'000.- (vgl. OS 55 326,
OS 65 1006 f., OS 67 15). Der Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers
war bislang (zirka) 60 %. Ausgehend von seinem bisherigen Beschäftigungsgrad
ist für drei Jahre von einem Streitwert von gegen Fr. 12'600.- auszugehen.
Damit wäre grundsätzlich die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben. Vorliegend
handelt es sich jedoch um einen Fall grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die
Entscheidung der Kammer übertragen wird.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei als hauptberufliche
Berufsschullehrperson anzustellen und in die Lohnklasse 19 einzureihen; als Inhaber
des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms I erfülle er sowohl die
bundesrechtlichen Minimalvoraussetzungen als auch die Vorgaben gemäss § 3 Abs. 4
MBVO, da seine Ausbildung mindestens als gleichwertige Ausbildung im Sinne des
besagten Paragraphen zu qualifizieren sei. Die Gleichwertigkeitserklärung der
Eidgenössischen Sportkommission, der Netzwerkkonferenz Sportstudien und des
Bundesamts für Sport vom 1. Juni 2011 statuiere explizit, dass das
Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I zur Lehrtätigkeit in der
Primarstufe (1. – 6. Schuljahr), der Sekundarstufe I (7. – 9. Schuljahr)
und der Sekundarstufe II (10. – 13. Schuljahr) an Berufsfachschulen
befähige. Dass er die Anforderungen an das Unterrichten auf der Sekundarstufe
II vollumfänglich erfülle, ergebe sich überdies daraus, dass er aufgrund seines
Studiums an der ETH am 30. Juni 1996 vom eidgenössischen Departement des
Innern das "EIDGENÖSSISCHE TURN- UND SPORTLEHRERDIPLOM I ZUR ERTEILUNG VON
TURN- UND SPORT–UNTERRICHT ALS FACHLEHRER AN SCHULEN DES 1. – 9. SCHULJAHRES
UND AN BERUFSSCHULEN" erhalten habe. Er habe im dritten Ausbildungsjahr
die Vorlesung "Berufsschulsport" belegt und dieses Modul mit dem
Absolvieren der notwendigen Lehrproben erfolgreich bestanden. Im vierten und
letzten Ausbildungsjahr zum Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II
würden keine Lehrinhalte betreffend Berufsschulsport mehr vermittelt. Seine
Ausbildung sei als Hochschulabschluss zu qualifizieren, weshalb er auch
entsprechend, nämlich in Lohnklasse 19, einzureihen sei.
2.2
Der
Beschwerdegegner stützte die angefochtene Verfügung auf § 3 MBVO sowie
Ziff. 2.3 der von der Bildungsdirektion erlassenen Übergangsregelung für
die Überführung der Lehrbeauftragten an Berufsfachschulen in ein unbefristetes
Anstellungsverhältnis vom 20. Januar 2006 (nachfolgend Übergangsregelung):
Nach § 3 Abs. 4 MBVO erfolge die Anstellung
einer Lehrperson unbefristet, sofern sie in den Fächern, in denen sie
Unterricht erteile, über einen Hochschulabschluss verfüge und das Diplom für
das Höhere Lehramt erworben oder eine gleichwertige fachliche und pädagogische
Ausbildung abgeschlossen und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr
habe. Der Beschwerdeführer sei nach Erlass der Mittel- und
Berufsschulverordnung und der zugehörigen Vollzugsverordnung gemäss § 3 Abs. 1
lit. a MBVO befristet angestellt worden, da er im Zeitpunkt der Überführung
die Ausbildung noch nicht abgeschlossen habe. Eine solche Befristung sei aber
längstens für sechs Jahre zulässig, weitere Verlängerungen müssten begründet
werden. Anders als das Bundesrecht (vgl. Art. 46 des Berufsbildungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] und Art. 46 f. der Berufsbildungsverordnung vom 19. November
2003.
[BBV, SR 412.101]) unterscheide § 3 MBVO nicht zwischen haupt-
und nebenberuflicher Bildungstätigkeit. Erhebungen bei den Berufsfachschulen
hätten aber aufgezeigt, dass gerade bei nebenberuflicher Tätigkeit die Ausbildungsvoraussetzungen
gemäss § 3 MBVO nicht erfüllt werden könnten. Die kantonalen Anforderungen
seien mit der Übergangsregelung an die Ausbildungsvoraussetzungen der
Bundesgesetzgebung angepasst worden. Das Eidgenössische Sport- und Turnlehrerdiplom I
stelle keine gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung im Sinn von
§ 3 Abs. 4 MBVO dar, die Voraussetzungen zur Überführung in ein
unbefristetes Anstellungsverhältnis gemäss Übergangsregelung seien jedoch
erfüllt.
3.
3.1
Nach Art. 46 Abs. 1 BBG
verfügen Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren
Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, über eine
fachliche sowie eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung (vgl. auch Art. 40 Abs. 1 Satz 1 BBV). Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die
Bildung der Lehrkräfte fest (Art. 46 Abs. 2 BBG).
3.2
Nach Art. 46 Abs. 3 BBV ist für das
Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von
Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, eine Lehrbefähigung für die
obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden
Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden
Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden (lit. a),
eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine
berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden (lit. b), oder ein
entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung
von 1800 Lernstunden (lit. c), erforderlich.
Der am 1. Oktober 2012 in Kraft getretene Art. 76a
BBV hält fest, dass die nach bisherigem Recht erworbenen Eidgenössische Turn-
und Sportlehrerdiplome I oder II, das Diplom "Sportlehrerin FH"
oder "Sportlehrer FH" sowie das Sport-Bachelordiplom der Eidgenössischen
Hochschule für Sport Magglingen als Lehrbefähigung im Sinn von Art. 46 Abs. 3
BBV gelten (vgl. AS 2012 3967). Auch Art. 9 Abs. 1 der bis
30.
September 2012 geltenden Verordnung vom 14. Juni 1976 über Turnen
und Sport an Berufsschulen (AS 1976 1403; vgl. Art. 81 Ziff. 2 der
Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012 [SR 415.01]), auf welche
die Berufsbildungsverordnung bislang verwies, hielt fest, dass als Lehrkräfte
für den Turn- und Sportunterricht an Berufsschulen unter anderem Inhaber des Eidgenössischen
Turn- und Sportlehrerdiploms I gelten. Die Ausführungen des Beschwerdegegners,
wonach das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I den Anforderungen
von Art. 46 Abs. 3 BBV nicht genüge, treffen folglich nicht zu.
3.3
Entsprechendes
ergibt sich auch aus der Äquivalenzerklärung des Bundesamts für Sport vom 1. Juni
2011.
(zu finden unter: www.sportstudien.ch/upload/cms/user/120224_Grundsatz_Aeqivalenz_DiplII_ESK_de.pdf),
wonach das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I zum Unterrichten an
Berufsschulen berechtigt.
3.4
Es kann
folglich festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend
gemacht und von der Vorinstanz ausgeführt – die bundesrechtlichen Anforderungen
zur Erteilung von Sportunterricht an Berufsschulen erfüllt. Der Bundesrat legt
nach Art. 46 Abs. 2 BBG jedoch einzig die Minimalanforderungen an die
Bildung der Lehrpersonen fest, weshalb es den Kantonen grundsätzlich freisteht,
höhere Anforderungen zu stellen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer ist als Sportlehrer an der Berufsschule X tätig und untersteht
damit dem Personalgesetz, dessen Vollzug für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel-
und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten durch die Mittelschul- und
Berufsschullehrerverordnung geregelt wird (§ 1 MBVO). Mittels der
angefochtenen Verfügung wurde er per 1. September 2010 neu als
nebenberufliche Berufsschullehrperson für Sport angestellt, nachdem er bis
dahin als befristet angestellter Lehrbeauftragter mit einem Pensum von zirka 60
% tätig war.
4.2
Nach
§ 3 Abs. 1 MBVO setzt sich der Lehrkörper einer Mittel- oder
Berufsschule aus Lehrbeauftragten (lit. a), Mittel- und Berufsschullehrpersonen
(lit. b) und Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA (lit. c)
zusammen, wobei die Anstellungsverhältnisse der Ersteren befristet, jene der
beiden Letzteren dagegen unbefristet sind (§ 3 Abs. 2 MBVO). Unbefristete
Anstellungsverhältnisse von Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA werden
öffentlich ausgeschrieben (§ 3 Abs. 3 MBVO). Die Anstellung von
Lehrpersonen erfolgt unbefristet, sofern sie in den Fächern, in denen sie
Unterricht erteilen, über einen Hochschulabschluss verfügen und das Diplom für
das Höhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und
pädagogische Ausbildung abgeschlossen hatten und Unterrichtserfahrung von
wenigstens einem Jahr aufweisen (§ 3 Abs. 4 MBVO). Sie erfolgt
befristet, wenn die Lehrperson die Voraussetzungen von Abs. 3 (recte: Abs. 4;
vgl. VGr, 15. Dezember 2011, VB.2011.00680, E. 3.1) nicht
erfüllt oder wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits bei der Anstellung
feststeht; sofern die fachliche oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen
ist, darf die Anstellung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen (§ 3 Abs. 5 MBVO).
4.3
Die
Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung trat auf Beginn des Herbstsemesters
1999/2000 in Kraft (§ 17 Abs. 1 MBVO). Die Überführung der Lehrpersonen erfolgte
auf Beginn des Schuljahres 2000/01 (§ 15 Abs. 1 MBVO; vgl. auch § 30
MBVVO). Lehrbeauftragte III und II an Berufsschulen wurden in ein unbefristetes
Anstellungsverhältnis gemäss § 3 Abs. 1 lit. b MBVO überführt (§
15.
Abs. 3 MBVO). Lehrbeauftragte I, Personen also, die ihre fachliche
Ausbildung noch nicht abgeschlossen hatten und praktische Erfahrungen
sammelten, um ihre Eignung zum Lehramt abzuklären (vgl. § 15 der Berufsschullehrerverordnung
vom 1. Oktober 1986 [OS 50, 121], die mit Inkrafttreten der Mittel- und
Berufsschulverordnung aufgehoben wurde [§17 Abs. 4 MBVO; OS 64,
406]), wurden gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a MBVO befristet
als Lehrbeauftragte angestellt (§ 15 Abs. 4 MBVO).
4.4
In der von
der Bildungsdirektion erlassenen Übergangsregelung zur Überführung der
Lehrbeauftragten an Berufsfachschulen in ein unbefristetes
Anstellungsverhältnis wird bestimmt, dass für den Unterricht an Berufsmittelschulen
und kaufmännischen Berufsfachschulen sowohl für die haupt- wie auch die
nebenberufliche Bildungstätigkeit die Ausbildungsvoraussetzungen für eine
unbefristete Anstellung gemäss § 3 MBVO und gemäss Art. 21 der Berufsmaturitätsverordnung
vom 24. Juni 2009 (SR 412.103.1) gelten (Ziff. 1). Für die
Grundbildung an den Berufsfachschulen hingegen genügt bei einer Unterrichtstätigkeit
von weniger als vier Lektionen pro Wochen eine Fachausbildung – es werden keine
Vorgaben bezüglich pädagogischer Ausbildung gemacht (Ziff. 2.1). Bei einer
Lehrtätigkeit von vier bis sieben Lektionen ist eine Fachausbildung sowie der
Didaktikkurs I vorzuweisen (Ziff. 2.2) und bei einer Lehrtätigkeit
von acht bis zwölf Lektionen pro Wochen daneben noch der Didaktikkurs II
erforderlich (Ziff. 2.3). Ab einer wöchentlichen Unterrichtstätigkeit von
dreizehn Lektionen – dies entspricht einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne
von Art. 47 Abs. 2 BBV – ist neben einer Fachausbildung das Diplom
für das Höhere Lehramt, ein Diplom des Schweizerischen Instituts für
Berufspädagogik (nachfolgend SIBP-Diplom) etc. oder eine gleichwertige
Ausbildung erforderlich (Ziff. 2.4; vgl. auch § 3 Abs. 4 MBVO).
Anstellungen an mehreren Schulen werden bezüglich der Anforderungen an die
Fachausbildung und pädagogische Bildung zusammengefasst; massgebendes Pensum
Dispositiv
ist das effektiv erteilte (Ziff. 4.1). Weiter wird verfügt, dass Lehrpersonen,
welche die Voraussetzungen von Ziff. 2.4 nicht erfüllen, längstens bis
Ende Schuljahr 2009/10 befristet angestellt werden können, sofern die
Schulleitung beabsichtige, die Lehrperson nach Abschluss der pädagogischen
Ausbildung unbefristet anzustellen, das Studium für die pädagogische Ausbildung
spätestens bis auf Beginn des Herbst-/Wintersemesters 2006/07 aufgenommen
worden sei und die Schulleitung regelmässige, dokumentierte Erfolgskontrollen
durchführe (Ziff. 4.4).
Wie der Begründung zu der Übergangsregelung zu entnehmen
ist, ergaben Erhebungen bei den Berufsfachschulen, dass gerade bei
nebenberuflicher Bildungstätigkeit (bis zwölf Lektionen pro Woche) und einer
Tätigkeit von nur wenigen Lektionen (bis vier Lektionen pro Woche) die Ausbildungsvoraussetzungen
von § 3 MBVO nicht erfüllt werden könnten. Es sei für den Schulbetrieb
jedoch wichtig, qualifizierte Lehrpersonen gewinnen zu können, die einerseits
in ihrem Beruf verblieben und andererseits bereit seien, nebenberuflich zu
unterrichten. Für solche Lehrpersonen sei eine angemessene pädagogische
Ausbildung anzustreben. Die Übergangsregelung sieht deshalb für nebenberufliche
Lehrpersonen die Möglichkeit einer unbefristeten Anstellung vor, obschon die
Ausbildungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 4 MBVO nicht erfüllt sind.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer begann im September 2003 als Lehrbeauftragter an der
Berufsschule X zu unterrichten. Die Anstellungsverhältnisse von Lehrbeauftragten
sind nach § 3 Abs. 2 MBVO befristet. Sofern die fachliche oder pädagogische
Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstellung insgesamt längstens für
sechs Jahre erfolgen (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 MBVO). Ende August
2010 war somit eine weitere Beschäftigung des Beschwerdeführers gestützt auf
die Mittelschul- und Berufsschulverordnung nicht mehr möglich, sofern nicht
inzwischen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4 MBVO erfüllt waren.
Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen könnte eine Lehrperson aber
allenfalls gestützt auf die Übergangsregelung, welche teilweise tiefere
Ausbildungsanforderungen für eine unbefristete Anstellung aufstellt,
weiterbeschäftigt werden, dies jedoch bloss mit einer maximalen Beschäftigung
von zwölf Lektionen pro Woche (vgl. Ziff. 2 Übergangsregelung). Dies
entspricht einer nebenberuflichen Anstellung im Sinn von Art. 47 Abs. 1
BBV.
5.2 Vorliegend
ist in erster Linie umstritten, ob der Beschwerdeführer gestützt auf § 3 Abs. 4 MBVO
als unbefristete Berufsschullehrperson anzustellen war. Es stellt sich dabei
die Frage, was unter den Begriffen "Hochschulabschluss",
"höheres Lehramt" oder "andere gleichwertige fachliche und pädagogische
Ausbildung" zu verstehen ist.
5.3 Grundlage
der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind aufgrund
einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen möglich, so
muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre Tragweite der
Bestimmung ermittelt werden (sogenannter Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich
auf den Zweck einer Regelung, die dem Gesetz zugrundeliegenden Wertungen sowie
auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Verwaltungsrecht kommt
der Interessenabwägung zwischen staatlichen und privaten Interessen zudem eine
wichtige Rolle zu (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 217 E. 2.4.1, 134
II 249 E. 2.3; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 25 N. 3 ff.; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St.
Gallen 2010, Rz. 214 ff. [je mit weiteren Hinweisen]).
5.3.1
Alleine gestützt auf den Wortlaut von § 3 Abs. 4 MBVO kann nicht
festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer als Inhaber des Eidgenössischen
Turn- und Sportlehrerdiploms I die Voraussetzungen für eine unbefristete
Anstellung erfüllt. § 3 Abs. 4 MBVO spricht lediglich von einem
Hochschulabschluss und dem Diplom für das Höhere Lehramt oder einer anderen
gleichwertigen fachlichen und pädagogischen Ausbildung als Voraussetzung für
eine unbefristete Anstellung.
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung
war die sogenannte Bologna-Reform noch nicht umgesetzt – die Unterteilung der
Abschlüsse in Bachelor/Master gab es folglich noch nicht. Ob § 3 Abs. 4
MBVO bei einem Abschluss nach dem Bologna-System einen Masterabschluss
erfordert oder ob bereits ein Bachelorabschluss, welcher zumindest von der
Begrifflichkeit her ebenfalls einen Hochschulabschluss darstellt, ausreicht,
kann vorliegend offengelassen werden.
Der Beschwerdeführer schloss im Jahre 1996 seine
Ausbildung an der ETH ab und erlangte das Eidgenössische Turn- und
Sportlehrerdiplom I. Dabei handelt es sich um eine so vorgesehene Abschlussmöglichkeit
an einer Hochschule. Bei Fortführung des Studiums hätte zusätzlich noch die
Berechtigung zur Erteilung von Turn- und Sportunterricht an Mittelschulen
erlangt werden können (vgl. Art. 4 lit. a der bis 30. September
2012 geltende Verordnung vom 21. Oktober 1987 über die Turn- und
Sportlehrerausbildung an Hochschulen [AS 1987 1464]). Das Eidgenössische Turn-
und Sportlehrerdiplom I stellt jedenfalls von der Begrifflichkeit her
einen (so als Möglichkeit vorgesehenen) Hochschulabschluss dar. Es berechtigt
nach seinem Wortlaut "zur Erteilung von Turn- und Sportunterricht als
Fachlehrer an Schulen des 1.- 9. Schuljahres und an Berufsschulen".
Der Beschwerdeführer erläutert hierzu, er habe die Veranstaltung
Berufsschulsport besucht und bestanden. Im vierten Ausbildungsjahr, nach dessen
Abschluss man das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom II erlange,
seien keine weiteren berufssportspezifischen Fächer mehr unterrichtet worden,
weshalb seine Ausbildung die höchstmögliche darstelle.
5.3.2
Bei einer systematischen Betrachtung von § 3 MBVO kommt man ebenfalls
zum Schluss, dass das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I
zumindest als genügende Ausbildung betrachtet werden muss.
5.3.2.1
Dem Einreihungsplan im Anhang zur Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung
kann entnommen werden, dass Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a
und b MBVO ohne Fachabschluss und ohne pädagogische Ausbildung in die Lohnklasse
17, Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als einem Hochschulabschluss,
ohne Lehrdiplom, aber mit angemessener pädagogischer Ausbildung in die Lohnklasse
18 eingereiht werden.
In die Lohnklasse 19 werden sodann Lehrpersonen gemäss
§ 3 Abs. 1 lit. a und b MBVO eingereiht, die an Mittelschulen
mit einem Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschulabschluss und einem Ausweis
über die Lehrbefähigung oder dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom I,
Schulmusik I und Zeichnen I unterrichten, sowie Lehrpersonen mit
einem Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologesang. Schliesslich werden
Lehrpersonen an Berufsschulen mit höchstem Fachabschluss und
angemessener pädagogischer Ausbildung ohne SIBP-Diplom oder gleichwertiger
Ausbildung oder ohne Diplom der Universität Zürich für das höhere Lehramt im
allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen oder mit einem
Fachlehrerdiplom der Universität Zürich in die Lohnklasse 19 eingereiht.
Inhaber des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms II
werden in die Lohnklasse 21 eingereiht, sofern sie an einer Mittelschule
unterrichten und in die Lohnklasse 20, wenn sie an einer Berufsfachschule
lehren. Dieselbe Klasseneinreihung erfahren an Berufsschulen Lehrpersonen für
berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit SIBP-Diplom,
Hochschulabschluss oder gleichwertiger Ausbildung, solche mit einem Diplom der
Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der
Berufsschulen und jene mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als
Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw.
mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht.
5.3.2.2
Der Beschwerdegegner macht geltend, Lehrpersonen mit derselben Ausbildung
würden, wenn sie an einer Berufsschule unterrichten, stets eine Lohnklasse
tiefer eingereiht als die entsprechenden Lehrpersonen an einer Mittelschule. Zu
dieser Regelung im Allgemeinen muss vorliegend keine Stellung genommen werden.
Hinsichtlich des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms I kann die
Regelung nicht ohne Weiteres übernommen werden, da das Eidgenössische Turn- und
Sportlehrerdiplom I zwar zur Erteilung von Unterricht an einer
Berufsschule befähigt, nicht aber für das Unterrichten an einer Mittelschule.
Im Zusammenhang mit dem Unterrichten an Mittelschulen wird
entsprechend das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I speziell
erwähnt, was für Berufsschulen unterlassen wurde. Unbestritten berechtigt denn
auch erst das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom II zur Erteilung
von Sportunterricht an einer Mittelschule. An Mittelschulen werden Inhaber des Eidgenössischen
Turn- und Sportlehrerdiploms I gleich einer Lehrperson eingestuft, die
über einen Fachabschluss tieferer Stufe als einen Hochschulabschluss verfügt.
Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass ein Eidgenössisches Turn- und
Sportlehrerdiplom I generell als ein solch tieferer Abschluss gewertet
werden muss. Gerade der Umstand, dass das Eidgenössische Turn- und
Sportlehrerdiplom I in der Lohnklasse 18, in der Lehrpersonen an
Berufsschulen mit Fachabschlüssen tieferer Stufe als Hochschulabschluss
aufgeführt werden, keine Erwähnung findet, muss als Hinweis für die unterschiedliche
Handhabung je nach anstellender Bildungseinrichtung gewertet werden. Es ist
nicht davon auszugehen, dass die Nichtnennung aus Versehen erfolgte. Im Rahmen
einer Anstellung an einer Berufsschule sind Inhaber des Eidgenössischen Turn-
und Sportlehrerdiploms I nicht gleich den Lehrpersonen mit Fachabschluss
tieferer Stufe als Hochschulabschluss, ohne Lehrdiplom, jedoch mit angemessener
pädagogischer Ausbildung einzureihen. Vielmehr stellt ihr Abschluss, welcher an
einer Hochschule erlangt wurde, den höchsten in diesem spezifischen Fach zu
erlangenden dar.
5.3.3
Gemäss Weisung zur Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (ABl 1999
546 ff.) soll eine unbefristete Anstellung der Regelfall für alle
Lehrpersonen sein, die eine abgeschlossene fachliche und pädagogische
Ausbildung aufweisen können (ABl 1999 546 ff., 555 f., auch zum Folgenden).
Die befristete Anstellung als Lehrbeauftragter sei nur noch für Lehrpersonen
ohne abgeschlossene Ausbildung und ohne Unterrichtserfahrung sowie für von Anfang
an zeitlich klar begrenzte Arbeitsverhältnisse möglich. Die fachlichen und
pädagogischen Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung als Mittel- oder
Berufsschullehrperson sehe im Einzelnen wie folgt aus: Eine Lehrperson an einer
Mittelschule, Berufsmittelschule oder – für die meisten Fächer – an einer
Kaufmännischen Berufsschule müsse über einen akademischen Hochschulabschluss
verfügen, verbunden mit einem Diplom für das Höhere Lehramt. An
Gewerblich-Industriellen Berufsschulen werde für die berufskundlichen Fächer
ein Fachhochschulabschluss verbunden mit dem SIBP-Diplom vorausgesetzt. Für die
Erteilung des allgemein bildenden Unterrichts werde das SIBP-Diplom oder das
Diplom für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht gefordert. Da
für den Berufskundeunterricht der gewerblichen Berufslehren häufig keine
fachlichen Abschlüsse auf Fachhochschulniveau existierten, werde in diesen
Fällen das Diplom einer Höheren Fachprüfung bzw. Meisterprüfung vorausgesetzt.
Für eine unbefristete Anstellung als Lehrperson an einer
Mittel- oder Berufsschule wurde vom Gesetzgeber folglich vorausgesetzt, dass die
im jeweiligen Fach höchstmögliche fachliche Ausbildung in Kombination mit einer
pädagogischen Ausbildung, insbesondere dem SIBP-Diplom oder dem Diplom für das
Höhere Lehramt, absolviert wurde. Dabei ist zu bedenken, dass die Ausbildung
einer Sportlehrperson insofern von jener der übrigen Berufs- und Mittelschullehrpersonen
abweicht, als sich ihr Studium nicht auf den fachlichen Bereich beschränkt,
sondern vielmehr auch eine pädagogische Ausbildung beinhaltet (vgl. Art. 6
Verordnung über die Turn- und Sportlehrerausbildung an Hochschulen).
5.3.4
5.3.4.1
Sinn und Zweck der Regelung von § 3 Abs. 4 MBVO ist es, bloss
vollständig ausgebildete Lehrpersonen unbefristet anzustellen und so die
Qualität der Lehrpersonen und des Unterrichts sicherzustellen. Dies deckt sich
mit den angestrebten Zielen der Bundesgesetzgebung, wonach Lehrkräfte, die in
der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der
berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, über eine fachliche und eine
pädagogische und methodisch-didaktische Bildung verfügen (vgl. Art. 46 BBG).
Wie ausgeführt, berechtigt das unter altem Recht erworbene Eidgenössische Turn-
und Sportlehrerdiplom I nach Bundesrecht zum Erteilen von Sportunterricht an
Berufsschulen. Es finden sich in den Materialien zur Mittelschul- und
Berufsschulverordnung keine Hinweise, dass kantonal strengere
Ausbildungsvoraussetzungen festgelegt werden sollten als gemäss Bundesrecht.
Der Weisung ist vielmehr zu entnehmen, dass für eine unbefristete Anstellung
nicht in jedem Fall ein Hochschulabschluss notwendig sei, da vor allem für den
Berufskundeunterricht an gewerblichen Berufsschulen häufig keine fachlichen
Abschlüsse auf Fachhochschulniveau beständen. In diesen Fällen sei deshalb das
Diplom einer Höheren Fachprüfung bzw. der Meisterprüfung vorauszusetzen (vgl.
ABl 1999 546 ff., 556). Mit der Formulierung "gleichwertige fachliche oder
pädagogische Ausbildung" wird folglich bezweckt, dass eine Lehrperson die
höchsten zur Verfügung stehenden Ausbildungen im jeweiligen Themenbereich
absolviert hat.
5.3.4.2 Das bloss im Ausnahmefall befristete
Anstellungsverhältnisse bestehen sollen, entspricht auch dem Zweck von § 13
Abs. 2 Satz 1 PG, wonach befristete Arbeitsverhältnisse grundsätzlich
längstens für ein Jahr zulässig sind. Eine darüber
hinausgehende Verlängerung hat die Wirkung eines unbefristeten
Arbeitsverhältnisses (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PG).
Vorbehalten bleiben jedoch besondere Bestimmungen für Anstellungsverhältnisse
mit Ausbildungscharakter oder mit aus anderen Gründen zeitlich begrenzten
Aufgaben (§ 13 Abs. 2 Satz 3 PG). Nach
der Weisung des Regierungsrates zum Personalgesetz sollen dazu einerseits die
Lehrbeauftragten an Berufs- und Mittelschulen und anderseits die zahlreichen
Ausbildungsverhältnisse wie bei Assistierenden an der Universität, Assistenz-
und Oberärztinnen und -ärzten oder Auditorinnen und Auditoren bzw.
juristischen Sekretärinnen und Sekretären an den Gerichten zählen (ABl 1996,
1174).
Die Situation eines Inhabers des Eidgenössischen Turn- und
Sportlehrerdiploms I ist jedoch nicht mit einem solchen Ausbildungsverhältnis
vergleichbar. Dessen Ausbildung ist mit der Erteilung des Diploms grundsätzlich
abgeschlossen, auch wenn er sich noch für weitere Fachbereiche (Sportunterricht
an einer Mittelschule) weiterbilden könnte. Der Beschwerdeführer absolvierte
denn auch keine weitere Ausbildung. Sollte das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom
I den kantonalen Anforderungen zum Unterrichten an einer Berufsschule nicht
genügen und die betreffende Lehrperson keine weitere Ausbildung anstreben,
könnte sie folglich auch nicht befristet angestellt werden – befände sie sich
doch nicht in einem Ausbildungsverhältnis. Den Akten kann zwar entnommen
werden, dass mit dem Beschwerdeführer über eine Weiterbildung, insbesondere das
Erlangen eines SIBP-Diplomes, gesprochen wurde, dies jedoch im Zusammenhang mit
seiner Unterrichtstätigkeit als Allgemeinbildungslehrer. Die wiederholt nur
befristete Anstellung einer nicht vollständig ausgebildeten Person wäre kaum
mit dem Zweck von § 3 MBVO vereinbar und wäre
angesichts des Verbots von Kettenarbeitsverhältnis überdies nicht unbedenklich
(vgl. zum Verbot von Kettenverträgen auch Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger
Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 334 N. 7; BGr,
31. Oktober 2011,8C_263/2011, E. 3; BGE 129 III 618 E. 6.2
mit Hinweisen).
5.3.4.3
Der Überlegung des Beschwerdegegners, wonach mit Hochschulabschluss nur der
heutige Masterabschluss gemeint sein könne, da es zum Zeitpunkt des Erlasses
der Mittelschul- und Berufsschulverordnung noch keinen mit dem Bachelor
vergleichbaren Hochschulabschluss gegeben habe, lässt sich nicht folgen. Im
Rahmen der Bologna-Reform wurde eine Zweiteilung des Studiums vorgenommen,
welche kein Pendant im bisherigen System findet. So stellt der heutige
Bachelorabschluss bereits einen ersten Hochschulabschluss dar, der – je nach
Fachrichtung unterschiedlich leicht – den Einstieg ins Berufsleben ermöglichen
soll. Es muss auf ein Bachelorstudium nicht zwingend ein Masterstudium folgen,
anders als das im früheren System beispielsweise beim Lizentiat I war. Die
Turn- und Sportlehrerausbildung war sodann noch einmal anders konzipiert. Es
bestand die Möglichkeit, ein sogenanntes Turn- und Sportlehrerdiplom I oder II
zu erwerben, wobei das Erstere bereits zum Erteilen von Sportunterricht an
Berufsschulen berechtigte. Das Diplom II musste nicht zwingend erlangt
werden. Dass das Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom I mit einem
Masterabschluss nicht gleichgestellt wird, lässt nicht den Schluss zu, dass es
sich bei dem Diplom nicht um einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige
fachliche oder pädagogische Ausbildung im Sinne von § 3 Abs. 4 MBVO
handelt. Es stellte im Zeitpunkt des Erlasses der Mittelschul- und
Berufsschullehrerverordnung vielmehr einen Hochschulabschluss im Sinne von
§ 3 Abs. 4 MBVO dar, der bereits sämtliches fachspezifisches Wissen
für das Unterrichten an Berufsschulen umfasste. Nach Art. 6 Abs. 1
Verordnung über die Turn- und Sportlehrerausbildung an Hochschulen bestanden
Studiengänge – das Turn- und Sportlehrerdiplom I war einer davon (Art. 4 lit. a)
– entsprechend aus einem fachdidaktischen, einem praktisch-methodischen und
einem wissenschaftlichen Teil. Nur im Hinblick auf das Unterrichten von Sport
an einer Mittelschule stellt das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I
bloss einen Zwischenschritt in der Ausbildung dar.
5.4 Der
Beschwerdegegner führt aus, dass Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen
für eine unbefristete Anstellung gemäss § 3 Abs. 4 MBVO nicht. Er
sieht jedoch die Voraussetzungen für eine Überführung in ein unbefristetes,
nebenberufliches Anstellungsverhältnis gemäss Ziff. 2.3 Übergangsregelung
als erfüllt an.
Gestützt auf die Übergangsregelung wurde das
Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers bislang verlängert, obwohl er sich –
soweit sich dies aus den Akten ergibt – nicht in einer Ausbildung befand und
auch keine solche beabsichtigte. In der Verfügung vom 9. Februar 2011 stützt
sich der Beschwerdegegner auf Ziff. 2.3 der Übergangsregelung und impliziert
damit, dass er das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I als Fachausbildung
ansehe, deren pädagogische Ausbildung den Didaktikursen I und II entspreche. Es
wird jedenfalls nicht vorgebracht und ist auch den Akten nicht zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer diese beiden Kurse besucht hat. Weder der Beschwerdegegner
noch die Vorinstanz erläutern näher, weshalb der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen von Ziff. 2.3 Übergangsreglung erfüllen soll. Diese Frage
kann jedoch offen bleiben, da nach dem Ausgeführten festgestellt werden kann,
dass das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I die Voraussetzungen nach
§ 3 Abs. 4 MBVO für das Unterrichten an einer Berufsschule erfüllt.
Ansonsten würde sich überdies
die Frage stellen, ob die Übergangsregelung mit dem Legalitätsprinzip vereinbar
ist, ist doch die Delegation von Verordnungskompetenzen an untergeordnete
Verwaltungseinheiten durch den Regierungsrat (Subdelegation) unzulässig, da die
Zuweisung der Verordnungskompetenz dem Gesetz- bzw. dem Verfassunggeber vorbehalten
ist (Art. 38 Abs. 3 der Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar
2005 [KV, LS 101]; Matthias Hauser in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi
Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc.
2007, Art. 38 N. 43; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz.
428), und keine direkte Gesetzes- oder Verfassungsgrundlage ersichtlich, welche
zum Erlass dieser Übergangsregelung ermächtigen würde. Diesbezüglich ist
jedenfalls festzuhalten, dass das Bundesrecht dem kantonalen Gesetzgeber nicht
auferlegt, unterschiedliche Anforderungen an neben- oder hauptberufliche Lehrpersonen
zu stellen. Diese Unterscheidung wird in der fraglichen Übergangsregelung denn
auch nur im Hinblick auf den Unterricht in der Grundbildung an Berufsfachschulen
und den Weiterbildungsunterricht an Gewerblich-Industriellen Berufsfachschulen
und Kaufmännischen Berufsfachschulen, nicht jedoch betreffend den Unterricht an
Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsfachschulen gemacht. Bislang wurde
sodann in der Berufs- und Mittelschulverordnung keine solche Unterscheidung getroffen.
5.5 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von § 3 Abs. 4
MBVO erfüllt, weshalb er unbefristet als Berufsschullehrperson anzustellen ist
(vgl. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. b
MBVO).
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer war bislang in der Lohnklasse 18 eingereiht, also als Lehrperson
mit einem Abschluss tieferer Stufe als Hochschulabschluss, ohne Lehrdiplom, mit
angemessener pädagogischer Ausbildung. Nun beantragt er, in die Lohnklasse 19
eingereiht zu werden.
6.2 Im
Gegensatz zum Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II wird das Eidgenössischen
Turn- und Sportlehrerdiplom I im Einreihungsplan betreffend das Unterrichten an
einer Berufsschule nicht namentlich erwähnt. Ein Inhaber des Ersteren wird ebenso
in die Lohnklasse 20 eingereiht wie Lehrpersonen, die für berufskundlichen und
allgemein bildenden Unterricht über ein SIBP-Diplom, einen Hochschulabschluss
oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen, oder solche mit einem Diplom der
Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der
Berufsschulen und jenen mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als
Sekundarlehrer in sprachlich-historischer bzw.
mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht.
Ob der Beschwerdeführer als Inhaber des Eidgenössischen Turn-
und Sportlehrerdiploms I und damit eines Hochschulabschlusses in die Lohnklasse
20 einzureihen wäre, obschon nur das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom
II namentlich erwähnt wird, kann offengelassen werden, denn nach § 63 Abs. 2
VRG darf das Verwaltungsgericht ebenso wenig über die gestellten Rechtsbegehren
hinausgehen, wie es die aufgehobene Anordnung zum Nachteil des
Beschwerdeführers abändern darf (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 13 ff.).
Jedenfalls ist er nicht in die Lohnklasse 18 einzureihen. Gutzuheissen ist vielmehr
der beschwerdeführerische Antrag auf Einreihung in die Lohnklasse 19.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdeführer per 1. September 2010 als Berufsschullehrperson in einer
unbefristeten Anstellung im Fach Sport anzustellen und in die Lohnklasse 19
einzureihen. Die Beschränkung des möglichen
Beschäftigungsgrades auf maximal zwölf Lektionen pro Wochen entfällt.
8.
8.1 Für
personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- werden
keine Gerichtskosten erhoben (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Wie vorn dargelegt,
überschreitet der Streitwert in vorliegender Sache die Schwelle von Fr.
30'000.- nicht, weshalb keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind.
8.2 Im
Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende
Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe
ihres Gegners verpflichtet werden. Eine solche Entschädigung ist namentlich
dann geschuldet, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte
und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug
eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Angesichts der sich stellenden komplexen rechtlichen Fragen ist dem im
Beschwerdeverfahren vollständig obsiegenden Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Da die Vorinstanz bei der Festsetzung der
Parteientschädigung über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt,
rechtfertigte sich eigentlich eine Rückweisung (§ 64 Abs. 1 VRG). Aus
prozessökonomischen Gründen und weil sich diesbezüglich keine
schwierigen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich aber, die Höhe der
Parteientschädigung für das Rekursverfahren in Anwendung von § 63 Abs. 1
VRG vor Verwaltungsgericht zu bestimmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64
N. 5). Der Beschwerdeführer beantragte im Rekursverfahren nebst der
unbefristeten und hauptberuflichen Anstellung als Berufsschullehrperson die
Einreihung in Lohnklasse 20. Im Hinblick auf die Lohneinreihung ist auf eine
Parteientschädigung zu verzichten, da der Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren bloss eine Einreihung in Lohnklasse 19 erstreitet und bislang in
Lohnklasse 18 eingereiht war. Eine reduzierte Parteientschädigung ist ihm
jedoch deshalb zuzusprechen, weil sein Pensum als (unbefristet angestellte)
Berufsschullehrperson im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. b MBVO nicht
auf zwölf Lektionen pro Woche beschränkt ist.
Angesichts des Aufwandes erscheint eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren als angemessen.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Dispositivs gilt es Folgendes zu erläutern: Weil der Streitwert
hier weniger als Fr. 15'000.- beträgt, ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) nur zulässig, wenn sich eine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2
BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113
ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung der Verfügung des Beschwerdegegners
vom 9. Februar 2011 und von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion
vom 28. September 2012 wird der Beschwerdeführer rückwirkend per 1. September
2010 im Sinn der Erwägungen als Berufsschullehrperson in einem unbefristeten
Anstellungsverhältnis angestellt und in die Lohnklasse 19 eingereiht.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 1'200.- einschliesslich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …