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Entscheid

VB.2012.00742

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00742

10. Juli 2013Deutsch11 min

(URT.2013.15381)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A aus Nigeria, heiratete am 3. Mai 2001 den

schweizerisch-nigerianischen Doppelbürger C. Am 4. Februar 2002 reiste sie

zusammen mit den gemeinsamen Kindern D und E in die Schweiz ein und erhielt

gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der ehelichen Beziehung

sind weiter F und G hervorgegangen. Die Kinder sind alle Schweizer Staatsangehörige.

Am 7. Juni

2008 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Gemäss Verfügung des Bezirksgerichts

Zürich vom 3. Juni 2009 wurde die eheliche

Gemeinschaft am 7. Februar 2009 aufgehoben und

die vier Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt. Dem Vater wurde ein

begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und er wurde verpflichtet für die Dauer des

Getrenntlebens monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 50.- pro Kind zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Ein

Ehegattenunterhalt wurde mangels Leistungsfähigkeit des Ehemannes nicht

festgesetzt.

Am 27. August

2009 wurde C wegen versuchter Nötigung und mehrfachen Tätlichkeiten zum

Nachteil von A schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagen verurteilt.

Am 28. November

2011 wurde die Ehe geschieden. Die Kinder wurden unter die elterliche Sorge der

Mutter gestellt und der Vater zu Kinderunterhaltsbeiträgen ab 1. Januar 2012 von Fr. 100.- pro Kind

zuzüglich Kinderzulagen, ab 1. Januar 2013 von

Fr. 200.- pro Kind zuzüglich Kinderzulagen

verpflichtet. Ein Ehegattenunterhalt wurde mangels Leistungsfähigkeit des

Ehemannes nicht festgesetzt. Dem Vater wurde ein unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt

sowie eine Beistandschaft errichtet.

A und die vier Kinder wurden vom 1. Februar 2009 bis 16. Januar 2012 bzw. bis 31. August 2012 von der

öffentlichen Fürsorge mit Fr. 286'000.- bzw. Fr. 322'000.- unterstützt.

Am 3. April

2012 wurde A vom Migrationsamt verwarnt und es wurden ihr schwerer wiegende

ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt für den Fall, dass sie

weiterhin dauerhaft und in erheblichem Ausmass auf Sozialhilfe angewiesen sei.

Seit September 2012 beziehen A und

die Kinder keine Sozialhilfe mehr. Sie arbeitet seit dem 1. August 2012 beim

Alters- und Pflegezentrum H in I in Festanstellung in einem 80 %-Pensum.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 18. Oktober 2012 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 16. November 2012 beantragt A dem Verwaltungsgericht, dass die

Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und von einer Verwarnung abzusehen sei. Ferner sei ihr die

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung zu gewähren. Ausserdem verlangte

die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion und das Migrationsamt liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit

von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche

Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts

gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder eine

Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf

Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit

ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit

besteht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein

Widerruf ist in Erwägung zu ziehen, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 3. August

2012,2C_673/2011, E. 4.2.1). Das Vorliegen

eines Widerrufsgrunds führt denn auch nicht zwingend dazu, dass die Bewilligung

tatsächlich zu widerrufen ist. Bei einem Widerrufsentscheid muss den besonderen

Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen werden (vgl. BGr, 21.

November 2003,2A.551/2003, E. 2, und 17. November 2005,2A.638/2005,

E. 2.1). Nach einer über zehnjährigen Anwesenheit in der

Schweiz sprechen in der Regel gewichtige Interessen gegen die Entfernung eines

Ausländers wegen Bedürftigkeit (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 4c S. 8 sowie Urteil

2C_358/2011 vom 28. November 2011 E. 3.3).

2.2

Ist eine Massnahme (hier der Widerruf der Niederlassungsbewilligung)

begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person

unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG).

Die Androhung erfolgt damit zu einem Zeitpunkt, in dem der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung selber noch nicht verhältnismässig ist, sich aber

abzeichnet, dass auch diese Voraussetzung erfüllt sein wird, wenn die betroffene

Person ihr Verhalten nicht ändert (Benjamin Schindler, in: Kommentar zum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 96 N. 19).

Eine Verwarnung ist demnach vorliegend zulässig, wenn ein Widerrufsgrund nach

Art. 63 AuG vorliegt. Für die Zulässigkeit der Verwarnung nicht massgeblich ist

hingegen, ob der Widerruf der Bewilligung tatsächlich verhältnismässig wäre.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin war seit der Trennung von ihrem Ehemann im Februar 2009 bis

im August 2012 auf Sozialhilfe angewiesen und wurde in dieser Zeit zusammen mit

ihren vier Kindern mit Fr. 322'000.- von der Stadt Zürich unterstützt. Das

Scheidungsurteil vom 28. November 2011 hält fest, dass der Ehemann gegenwärtig

nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau zu leisten. Der

Ehemann wurde verpflichtet, für die gemeinsamen Kinder einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag ab 1. Januar 2012 in der Höhe von Fr. 100.- pro Kind

zuzüglich Kinderzulagen, ab 1. Januar 2013 von Fr. 200.- pro Kind zuzüglich

Kinderzulagen zu leisten.

3.2

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr nicht Bezüge angelastet werden können,

welche das Sozialamt für die vier Schweizer Kinder bezahlt habe. Sie leiste

ihren Beitrag an die Betreuung der Kinder durch persönliche Pflege und

Erziehung. Es widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot und stelle eine

Diskriminierung der Frau dar, wenn die betreuende Mutter auch noch dafür

verantwortlich gemacht werde, dass der für den Unterhalt der Kinder in erster

Linie pflichtige Vater nicht genügend verdiene, um für den Kinderunterhalt

aufkommen zu können. Sie habe für sich lediglich Fürsorgebeiträge im Umfang von

Fr. 68'206.45 für die Zeit von 1. Februar 2009 bis 16. Januar 2012 bezogen. Die

Beschwerdeführerin habe sich nach der Trennung von ihrem Mann

überdurchschnittlich stark um ihre Integration bemüht, was letztlich zur

wirtschaftlichen Unabhängigkeit geführt habe. Ihr könne nicht vorgeworfen

werden, zunächst nur im zweiten Arbeitsmarkt gearbeitet bzw. zwischenzeitlich

nur eine 50 %-Stelle inne gehabt zu haben.

3.3

Die

Beschwerdeführerin moniert, dass unter "Person, für die sie oder

er zu sorgen hat" in Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG auch schweizerische

Staatsangehörige subsumiert werden. Ob der Bezug der Fürsorge für Schweizer

Kinder bei der Berechnung der Höhe der aufgelaufenen Hilfe in Abzug zu bringen ist

und damit Einfluss auf die Voraussetzung der Erheblichkeit hat oder dieser

Umstand erst bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des tatsächlichen

Widerrufs der Bewilligung zu berücksichtigen ist, muss jedoch vorliegend nicht

abschliessend beantwortet werden, da es für den Widerruf bereits an der

Voraussetzung der fortgesetzten und in Zukunft andauernden Sozialhilfeabhängigkeit

mangelt (vgl. E. 3.4 hiernach). Denn die Familie lebt seit September 2012 ohne

Unterstützung der Fürsorge. Ebenfalls kann mangels fortgesetzter

Sozialhilfeabhängigkeit offengelassen werden, ob der an die Beschwerdeführerin

persönlich geleistete Unterstützungsbetrag nach einem allfälligen Abzug der

Kinderunterstützung noch als erheblich im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG zu

gelten hat.

3.4

Unrichtig

ist die im vorinstanzlichen Entscheid vertretene Auffassung, es sei nicht

massgeblich, dass die Beschwerdeführerin seit September 2012 keine Sozialhilfe

mehr beanspruche, da sie im Zeitpunkt der Verfügung des Migrationsamts noch

fürsorgeabhängig gewesen sei. Die Rekursabteilung wie das Verwaltungsgericht

sind gestützt auf § 20a Abs. 2 VRG verpflichtet, die Entwicklung des

Sachverhalts bzw. nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene

Entwicklungen zu berücksichtigen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 20 N. 47; VGr, 9. Juli 2003, VB.2003.00126, E. 1c; VGr, 12. Dezember

2012, VB.2012.765, E. 2; BGE 135 II 369 E. 3.3).

Insbesondere aus heutiger

Sicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. August

2012.

über eine unbefristete 80 %-Anstellung verfügt und sich die

Unterhaltsbeiträge für die vier Kinder seit dem 1. Januar 2013 von

Fr. 100.- auf Fr. 200.- verdoppelt haben. Seit dem 1. September

2012.

benötigt die Beschwerdeführerin im Lichte dieser Entwicklung keine

öffentlichen Gelder mehr. Dies belegt, dass sich die vierfach alleinerziehende

Mutter bereits vor ihrer Anstellung um ihre wirtschaftliche Integration bemüht

hat. Sie leistet heute einen klar überdurchschnittlichen Einsatz für die

Finanzierung ihres Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Kinder und hat den

Beweis erbracht, mit den letztlich doch bescheidenen Mitteln den eigenen

Unterhalt und denjenigen ihrer Kinder bestreiten zu können.

Nach knapp einem Jahr

ohne finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand lässt sich im

heutigen Zeitpunkt damit nicht mehr sagen, dass weiterhin konkret die Gefahr einer

fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht.

3.5

Nach dem

Gesagten liegt zum jetzigen Zeitpunkt kein Widerrufsgrund vor und ist damit

eine Verwarnung unzulässig. Dass die Beschwerdeführerin häuslicher Gewalt ausgesetzt

war sowie dass es vorliegend abwegig erscheint, der seit 10 Jahren in der

Schweiz lebenden, integrierten und sorgeberechtigten Mutter die durch den

Schweizer Vater verschuldeten Sozialhilfebezüge der Kinder vorzuwerfen und ihr

deshalb die Niederlassungsbewilligung zu entziehen mit der Konsequenz, dass die

Schweizer Kinder faktisch des Landes verwiesen würden bzw. in der Obhut des

gewalttätigen Schweizer Vaters in der Schweiz verbleiben müssten, wäre erst im

Rahmen der Verhältnismässigkeit eines allfälligen Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung zu berücksichtigen. Für die Zulässigkeit einer Androhung

ist es jedoch nicht massgeblich, ob der Widerruf der Bewilligung

tatsächlich verhältnismässig wäre. Auf die entsprechenden Vorbringen der

Beschwerdeführerin ist deshalb nicht weiter einzugehen.

Dies führt zur

Gutheissung der Beschwerde.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 VRG). Dieser ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für

deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- zu bezahlen. Die Kosten des Rekursverfahrens verbleiben

hingegen bei der Beschwerdeführerin und steht ihr für dieses auch keine

Parteientschädigung zu, da die angefochtene Verfügung der Vorinstanz weder

offenkundig unbegründet noch deren Schluss auf Rekursabweisung unhaltbar

erscheint, konnte im Zeitpunkt der Entscheidfällung die finanzielle

Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der erst kurzen Zeit ohne

Sozialhilfe doch noch nicht als derart gefestigt angesehen und ein Rückfall in

die Sozialhilfeabhängigkeit deshalb gänzlich ausgeschlossen werden (§ 17

Abs. 2 lit. b VRG).

4.2

Weil der

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen

sind, wird das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos.

Das Gesuch um Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung ist gutzuheissen und es ist der

Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin für das Verwaltungsgerichtsverfahren zu

bestellen. Zur Festlegung von deren Entschädigung für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist nach § 9 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 vorzugehen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 50).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

2.

Der Beschwerdeführerin wird für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem

Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab

Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand

und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die

Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 3. April

2012.

wird aufgehoben.

2.

Die Kosten des Rekursverfahrens verbleiben bei der Beschwerdeführerin und es

steht ihr für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zu.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren

mit Fr. 1'500.-, Mehrwertsteuer eingeschlossen, zu entschädigen. Dieser

Betrag wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

angerechnet.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:…