VB.2012.00742
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00742
10. Juli 2013Deutsch11 min
(URT.2013.15381)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2012.00742
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Juli 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Ewa Surdyka.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf/Verwarnung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A aus Nigeria, heiratete am 3. Mai 2001 den
schweizerisch-nigerianischen Doppelbürger C. Am 4. Februar 2002 reiste sie
zusammen mit den gemeinsamen Kindern D und E in die Schweiz ein und erhielt
gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der ehelichen Beziehung
sind weiter F und G hervorgegangen. Die Kinder sind alle Schweizer Staatsangehörige.
Am 7. Juni
2008 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Gemäss Verfügung des Bezirksgerichts
Zürich vom 3. Juni 2009 wurde die eheliche
Gemeinschaft am 7. Februar 2009 aufgehoben und
die vier Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt. Dem Vater wurde ein
begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und er wurde verpflichtet für die Dauer des
Getrenntlebens monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 50.- pro Kind zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Ein
Ehegattenunterhalt wurde mangels Leistungsfähigkeit des Ehemannes nicht
festgesetzt.
Am 27. August
2009 wurde C wegen versuchter Nötigung und mehrfachen Tätlichkeiten zum
Nachteil von A schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagen verurteilt.
Am 28. November
2011 wurde die Ehe geschieden. Die Kinder wurden unter die elterliche Sorge der
Mutter gestellt und der Vater zu Kinderunterhaltsbeiträgen ab 1. Januar 2012 von Fr. 100.- pro Kind
zuzüglich Kinderzulagen, ab 1. Januar 2013 von
Fr. 200.- pro Kind zuzüglich Kinderzulagen
verpflichtet. Ein Ehegattenunterhalt wurde mangels Leistungsfähigkeit des
Ehemannes nicht festgesetzt. Dem Vater wurde ein unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt
sowie eine Beistandschaft errichtet.
A und die vier Kinder wurden vom 1. Februar 2009 bis 16. Januar 2012 bzw. bis 31. August 2012 von der
öffentlichen Fürsorge mit Fr. 286'000.- bzw. Fr. 322'000.- unterstützt.
Am 3. April
2012 wurde A vom Migrationsamt verwarnt und es wurden ihr schwerer wiegende
ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt für den Fall, dass sie
weiterhin dauerhaft und in erheblichem Ausmass auf Sozialhilfe angewiesen sei.
Seit September 2012 beziehen A und
die Kinder keine Sozialhilfe mehr. Sie arbeitet seit dem 1. August 2012 beim
Alters- und Pflegezentrum H in I in Festanstellung in einem 80 %-Pensum.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 18. Oktober 2012 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 16. November 2012 beantragt A dem Verwaltungsgericht, dass die
Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und von einer Verwarnung abzusehen sei. Ferner sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung zu gewähren. Ausserdem verlangte
die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion und das Migrationsamt liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit
von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche
Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts
gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder eine
Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit
ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit
besteht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein
Widerruf ist in Erwägung zu ziehen, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 3. August
2012,2C_673/2011, E. 4.2.1). Das Vorliegen
eines Widerrufsgrunds führt denn auch nicht zwingend dazu, dass die Bewilligung
tatsächlich zu widerrufen ist. Bei einem Widerrufsentscheid muss den besonderen
Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen werden (vgl. BGr, 21.
November 2003,2A.551/2003, E. 2, und 17. November 2005,2A.638/2005,
E. 2.1). Nach einer über zehnjährigen Anwesenheit in der
Schweiz sprechen in der Regel gewichtige Interessen gegen die Entfernung eines
Ausländers wegen Bedürftigkeit (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 4c S. 8 sowie Urteil
2C_358/2011 vom 28. November 2011 E. 3.3).
2.2
Ist eine Massnahme (hier der Widerruf der Niederlassungsbewilligung)
begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person
unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG).
Die Androhung erfolgt damit zu einem Zeitpunkt, in dem der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung selber noch nicht verhältnismässig ist, sich aber
abzeichnet, dass auch diese Voraussetzung erfüllt sein wird, wenn die betroffene
Person ihr Verhalten nicht ändert (Benjamin Schindler, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 96 N. 19).
Eine Verwarnung ist demnach vorliegend zulässig, wenn ein Widerrufsgrund nach
Art. 63 AuG vorliegt. Für die Zulässigkeit der Verwarnung nicht massgeblich ist
hingegen, ob der Widerruf der Bewilligung tatsächlich verhältnismässig wäre.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin war seit der Trennung von ihrem Ehemann im Februar 2009 bis
im August 2012 auf Sozialhilfe angewiesen und wurde in dieser Zeit zusammen mit
ihren vier Kindern mit Fr. 322'000.- von der Stadt Zürich unterstützt. Das
Scheidungsurteil vom 28. November 2011 hält fest, dass der Ehemann gegenwärtig
nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau zu leisten. Der
Ehemann wurde verpflichtet, für die gemeinsamen Kinder einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag ab 1. Januar 2012 in der Höhe von Fr. 100.- pro Kind
zuzüglich Kinderzulagen, ab 1. Januar 2013 von Fr. 200.- pro Kind zuzüglich
Kinderzulagen zu leisten.
3.2
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr nicht Bezüge angelastet werden können,
welche das Sozialamt für die vier Schweizer Kinder bezahlt habe. Sie leiste
ihren Beitrag an die Betreuung der Kinder durch persönliche Pflege und
Erziehung. Es widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot und stelle eine
Diskriminierung der Frau dar, wenn die betreuende Mutter auch noch dafür
verantwortlich gemacht werde, dass der für den Unterhalt der Kinder in erster
Linie pflichtige Vater nicht genügend verdiene, um für den Kinderunterhalt
aufkommen zu können. Sie habe für sich lediglich Fürsorgebeiträge im Umfang von
Fr. 68'206.45 für die Zeit von 1. Februar 2009 bis 16. Januar 2012 bezogen. Die
Beschwerdeführerin habe sich nach der Trennung von ihrem Mann
überdurchschnittlich stark um ihre Integration bemüht, was letztlich zur
wirtschaftlichen Unabhängigkeit geführt habe. Ihr könne nicht vorgeworfen
werden, zunächst nur im zweiten Arbeitsmarkt gearbeitet bzw. zwischenzeitlich
nur eine 50 %-Stelle inne gehabt zu haben.
3.3
Die
Beschwerdeführerin moniert, dass unter "Person, für die sie oder
er zu sorgen hat" in Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG auch schweizerische
Staatsangehörige subsumiert werden. Ob der Bezug der Fürsorge für Schweizer
Kinder bei der Berechnung der Höhe der aufgelaufenen Hilfe in Abzug zu bringen ist
und damit Einfluss auf die Voraussetzung der Erheblichkeit hat oder dieser
Umstand erst bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des tatsächlichen
Widerrufs der Bewilligung zu berücksichtigen ist, muss jedoch vorliegend nicht
abschliessend beantwortet werden, da es für den Widerruf bereits an der
Voraussetzung der fortgesetzten und in Zukunft andauernden Sozialhilfeabhängigkeit
mangelt (vgl. E. 3.4 hiernach). Denn die Familie lebt seit September 2012 ohne
Unterstützung der Fürsorge. Ebenfalls kann mangels fortgesetzter
Sozialhilfeabhängigkeit offengelassen werden, ob der an die Beschwerdeführerin
persönlich geleistete Unterstützungsbetrag nach einem allfälligen Abzug der
Kinderunterstützung noch als erheblich im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG zu
gelten hat.
3.4
Unrichtig
ist die im vorinstanzlichen Entscheid vertretene Auffassung, es sei nicht
massgeblich, dass die Beschwerdeführerin seit September 2012 keine Sozialhilfe
mehr beanspruche, da sie im Zeitpunkt der Verfügung des Migrationsamts noch
fürsorgeabhängig gewesen sei. Die Rekursabteilung wie das Verwaltungsgericht
sind gestützt auf § 20a Abs. 2 VRG verpflichtet, die Entwicklung des
Sachverhalts bzw. nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene
Entwicklungen zu berücksichtigen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 20 N. 47; VGr, 9. Juli 2003, VB.2003.00126, E. 1c; VGr, 12. Dezember
2012, VB.2012.765, E. 2; BGE 135 II 369 E. 3.3).
Insbesondere aus heutiger
Sicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. August
2012.
über eine unbefristete 80 %-Anstellung verfügt und sich die
Unterhaltsbeiträge für die vier Kinder seit dem 1. Januar 2013 von
Fr. 100.- auf Fr. 200.- verdoppelt haben. Seit dem 1. September
2012.
benötigt die Beschwerdeführerin im Lichte dieser Entwicklung keine
öffentlichen Gelder mehr. Dies belegt, dass sich die vierfach alleinerziehende
Mutter bereits vor ihrer Anstellung um ihre wirtschaftliche Integration bemüht
hat. Sie leistet heute einen klar überdurchschnittlichen Einsatz für die
Finanzierung ihres Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Kinder und hat den
Beweis erbracht, mit den letztlich doch bescheidenen Mitteln den eigenen
Unterhalt und denjenigen ihrer Kinder bestreiten zu können.
Nach knapp einem Jahr
ohne finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand lässt sich im
heutigen Zeitpunkt damit nicht mehr sagen, dass weiterhin konkret die Gefahr einer
fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht.
3.5
Nach dem
Gesagten liegt zum jetzigen Zeitpunkt kein Widerrufsgrund vor und ist damit
eine Verwarnung unzulässig. Dass die Beschwerdeführerin häuslicher Gewalt ausgesetzt
war sowie dass es vorliegend abwegig erscheint, der seit 10 Jahren in der
Schweiz lebenden, integrierten und sorgeberechtigten Mutter die durch den
Schweizer Vater verschuldeten Sozialhilfebezüge der Kinder vorzuwerfen und ihr
deshalb die Niederlassungsbewilligung zu entziehen mit der Konsequenz, dass die
Schweizer Kinder faktisch des Landes verwiesen würden bzw. in der Obhut des
gewalttätigen Schweizer Vaters in der Schweiz verbleiben müssten, wäre erst im
Rahmen der Verhältnismässigkeit eines allfälligen Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung zu berücksichtigen. Für die Zulässigkeit einer Androhung
ist es jedoch nicht massgeblich, ob der Widerruf der Bewilligung
tatsächlich verhältnismässig wäre. Auf die entsprechenden Vorbringen der
Beschwerdeführerin ist deshalb nicht weiter einzugehen.
Dies führt zur
Gutheissung der Beschwerde.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 VRG). Dieser ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für
deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zu bezahlen. Die Kosten des Rekursverfahrens verbleiben
hingegen bei der Beschwerdeführerin und steht ihr für dieses auch keine
Parteientschädigung zu, da die angefochtene Verfügung der Vorinstanz weder
offenkundig unbegründet noch deren Schluss auf Rekursabweisung unhaltbar
erscheint, konnte im Zeitpunkt der Entscheidfällung die finanzielle
Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der erst kurzen Zeit ohne
Sozialhilfe doch noch nicht als derart gefestigt angesehen und ein Rückfall in
die Sozialhilfeabhängigkeit deshalb gänzlich ausgeschlossen werden (§ 17
Abs. 2 lit. b VRG).
4.2
Weil der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen
sind, wird das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos.
Das Gesuch um Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung ist gutzuheissen und es ist der
Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das Verwaltungsgerichtsverfahren zu
bestellen. Zur Festlegung von deren Entschädigung für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist nach § 9 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 vorzugehen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 50).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2.
Der Beschwerdeführerin wird für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab
Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand
und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die
Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 3. April
2012.
wird aufgehoben.
2.
Die Kosten des Rekursverfahrens verbleiben bei der Beschwerdeführerin und es
steht ihr für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zu.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren
mit Fr. 1'500.-, Mehrwertsteuer eingeschlossen, zu entschädigen. Dieser
Betrag wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
angerechnet.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:…