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Entscheid

VB.2012.00745

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00745

20. Februar 2013Deutsch15 min

(URT.2013.15003)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A studiert seit dem Herbstsemester 2009 an der

Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät im Studiengang "Bachelor of Arts

UZH" in der Assessmentstufe. Im ersten Semester meldete sie sich

krankheitsbedingt von allen Prüfungen ab, weshalb dieses Semester storniert wurde.

Im Frühjahrssemester 2010 blieb sie zwei Prüfungen unentschuldigt fern, weshalb

diese mit der Note 1 bewertet wurden; von den übrigen Prüfungen meldete sie

sich fristgerecht und begründet ab. Im Herbstsemester 2010 meldete sie sich wiederum

krankheitsbedingt von sämtlichen Prüfungen ab. Im Frühjahrssemester 2011

bestand sie ein Modul nicht und reichte für die übrigen Module am 15. Juni

2011 ein Gesuch um Prüfungsabmeldung ein, welches sie mit einem nicht näher

bezeichneten Todesfall begründete. Aufforderungen des Dekanats, die notwendigen

Belege einzureichen, kam sie nicht nach, weshalb ihr Gesuch am 19. Juli

2011 abgewiesen wurde. Nachdem sie am 29. Juli 2011 eine Todesanzeige

nachgereicht hatte, zog die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ihren Entscheid

vom 19. Juli 2011 "aufgrund der insgesamt aussergewöhnlichen Umstände

[…] ausnahmsweise und vollkommen unpräjudiziell" in Wiedererwägung und

genehmigte die Prüfungsabmeldung für vier Module.

An zwischen dem 19. und

22. Dezember 2011 stattfindenden Prüfungen in

sechs Modulen nahm A nicht teil. Datierend vom 28. Dezember 2011 und mit Poststempel vom 4. Januar 2012

schrieb sie der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät: "[I]ch bitte Sie

nachträglich meine Abmeldung zu den Prüfungen anzunehmen. Ich werde Ihnen in

den nächsten Tagen ein ausführliches Schreiben/Gesuch zukommen lassen". Am

13. Januar 2012 ersuchte sie um Verlängerung der

Frist zur Absolvierung der Assessmentstufe, begründete

ihr Gesuch um Prüfungsabmeldung mit dem Tod ihrer Grossmutter und legte eine

Todesanzeige bei, wonach die Grossmutter am 18. Dezember 2011 verstorben

war. Das Dekanat (Prüfungsdelegierte) der Wirtschafts­wissenschaft­lichen Fakultät lehnte eine Abmeldung von den Prüfungen des

Herbstsemesters 2011 am 24. Januar 2012 und eine

Verlängerung der Frist zur Absolvierung der Assessmentstufe am 7. Februar

2012 ab. Eine Einsprache von A vom 3. März 2012

wies das Dekanat (Prüfungsdelegierte) am 19. März 2012 ab.

Erwägungen

II.

A rekurrierte dagegen am 16./18. April 2012 und beantragte, ihr seien für das Herbstsemester

2011.

keine Fehlversuche anzurechnen und das Gesuch um Verlängerung der Frist

zur Absolvierung der Assessmentstufe sei zu bewilligen. Die Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen wies den Rekurs mit Beschluss vom 4. Oktober 2012

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 14. November

2012.

liess A beim Verwaltungsgericht beantragen, unter

Entschädigungsfolge seien der Beschluss vom 4. Oktober 2012 aufzuheben,

ihr für die nicht absolvierten sechs Modulprüfungen im Herbstsemester 2011

keine Fehlversuche anzurechnen und die Frist zur Absolvierung der

Assessmentstufe um ein Jahr zu verlängern. Das Dekanat

(Prüfungsdelegierte) der Wirtschafts­wissenschaftlichen Fakultät beantragte mit

Beschwerde­antwort vom 19./21. Dezember 2012 die

Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungs­folge.

Die Rekurskommission schloss mit Vernehm­lassung vom

18.

/19. Dezember 2012 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes

wegen. Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Mass­gabe

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998

[LS 415.11]). Die vorliegende Beschwerde betrifft die Anrechnung nicht

absolvierter Modulprüfungen sowie ein Gesuch um Verlängerung der Frist zur

Absolvierung der Assessmentstufe und damit keine in den Ausnahmekatalog nach

§§ 42–44 VRG fallende Materie.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt

von Erwägung 3 – einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenordnung für den Bachelor

of Arts (BA) in Wirtschaftswissenschaften an der Wirstschaftswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich vom 29. März 2004 (RO BA,

LS 415.423.11; OS 59, 197 ff.) ist für das Absolvieren jedes Moduls

eine Anmeldung erforderlich. Die Abmeldung von einem Modul ohne Angabe von

Gründen ist bis zu einem für das jeweilige Modul festgelegten Termin möglich

(§ 15 Abs. 2 RO BA); verspätete Abmeldungen werden grundsätzlich

nicht entgegengenommen, wobei die oder der Prüfungsdelegierte in Härtefällen

Ausnahmen bewilligen kann (§ 15 Abs. 3 RO BA). Führt ein zwingender

Grund, welcher zum Zeitpunkt des Anmeldetermins nicht bestand und nicht

voraussehbar war, dazu, dass eine Kandidatin (oder ein Kandidat) daran gehindert

ist, an einer Prüfung teilzunehmen, hat sie gemäss § 16 Abs. 1

Satz 1 RO BA dem Dekanat umgehend ein schriftliches Abmeldegesuch einzureichen.

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor der Prüfung ein, so hat

die Kandidatin den Rücktritt unverzüglich dem Dekanat mitzuteilen (§ 16

Abs. 1 Satz 2 RO BA). Zur Regelung der Einzelheiten verweist

§ 16 Abs. 1 Satz 4 RO BA auf die Studienordnung für den Bachelor

of Arts (BA) in Wirtschaftswissenschaften der Universität Zürich vom

16.

März 2011 (StudO BA, www.oec.uzh.ch/stu­dies/general/regulations/ SO_BA_OEC_2011-03-16.pdf);

diese Bestimmung ist indes erst am 1. März 2012 in Kraft getreten (OS 67,

57.

ff., 58) und ist deshalb auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.

Allerdings verweist § 2 RO BA zur Regelung der Modalitäten der Prüfungen

ebenfalls auf die Studienordnung. Da die Frage, bis wann und wie eine

Prüfungsabmeldung zu erfolgen hat, zu den Modalitäten der Prüfung zählt,

bestand schon bisher eine Delegationsnorm zur Regelung der Einzelheiten der

Prüfungsabmeldung in der Studienordnung. Gemäss Ziff. 3.2 Abs. 3 Sätze 1 f.

StudO BA ist ein Abmeldegesuch spätestens fünf Werktage nach Eintreten des

Verhinderungsgrunds schriftlich mit Begründung beim Dekanat einzureichen, wobei

das Datum des Poststempels massgebend ist.

2.1.2

Bleibt eine Kandidatin (oder ein Kandidat) ohne genehmigte Abmeldung oder

ohne zwingenden Verhinderungsgrund einer Prüfung fern, so gilt diese als nicht

bestanden (§ 17 Abs. 2 RO BA). Die Beschwerdeführerin macht geltend,

nach dem Wortlaut dieser Bestimmung genüge entweder eine genehmigte Abmeldung

oder das Vorliegen eines zwingenden Verhinderungsgrunds; liege ein zwingender

Verhinderungsgrund vor, könne einer Prüfungskandidatin das Verpassen einer

Frist deshalb nicht entgegengehalten werden. § 16 Abs. 1 RO BA

verlangt ausdrücklich, dass bei einem zwingenden Verhinderungsgrund dem Dekanat

umgehend ein schriftliches Abmeldegesuch einzureichen und, wenn der Verhinderungsgrund

unmittelbar vor der Prüfung eintritt, dies dem Dekanat unverzüglich mitzuteilen

ist. § 17 Abs. 2 RO BA lässt sich deshalb nur so verstehen, dass ein

zwingender Verhinderungsgrund gegenüber dem Dekanat rechtzeitig geltend

gemacht worden sein muss. Trifft dies nicht zu, gilt die nicht absolvierte

Prüfung als nicht bestanden. Soweit die Studienordnung bestimmt, dass eine

rechtzeitige Abmeldung dann vorliegt, wenn diese innert fünf Werktagen nach

Eintritt des Verhinderungsgrunds beim Dekanat eingereicht wird, handelt es sich

um eine zulässige Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs

"umgehend", da ein umgehendes Handeln üblicherweise ein Handeln innerhalb

weniger Tage verlangt.

Tritt der Verhinderungsgrund

unmittelbar vor der Prüfung ein, verlangt § 16 Abs. 1 Satz 2 RO

BA kumulativ zur Einreichung eines Abmeldegesuchs innert fünf Werktagen eine unverzügliche

Mitteilung an das Dekanat, das heisst eine Mitteilung zum nächstmöglichen

Zeitpunkt.

2.1.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Fristenlauf könne entgegen dem

Wortlaut von Ziff. 3.2 Abs. 3 Satz 1 StudO BA erst mit Wegfall

des Verhinderungsgrunds zu laufen beginnen. Damit vermag sie nicht durchzudringen:

In den meisten denkbaren Fällen führt eine Verhinderung, an der Prüfung

teilzunehmen, nicht zugleich auch zu einer Verhinderung, rechtzeitig ein

Abmeldegesuch zu stellen. Einer Prüfungskandidatin (oder einem Kandidaten) ist

es deshalb im Normalfall problemlos möglich, sich rechtzeitig abzumelden.

Sollte die rechtzeitige Abmeldung aus zwingenden Gründen nicht möglich sein,

liesse sich die Frist wegen unverschuldeter Säumnis wiederherstellen (hierzu

nachfolgend 2.3).

2.2

Die

Grossmutter der Beschwerdeführerin starb am Sonntag, 18. Dezember 2011;

das Gesuch um Abmeldung von den Modulprüfungen hätte demnach bis am Freitag,

23.

Dezember 2011 gestellt werden müssen. Da die erste Prüfung am Montag,

19.

Dezember 2011 stattfand und der Verhinderungsgrund damit unmittelbar

vor der Prüfung eintrat, wäre die Beschwerdeführerin zudem gestützt auf

§ 16 Abs. 1 Satz 2 RO BA verpflichtet gewesen, dem Beschwerdegegner

am Montagmorgen mitzuteilen, dass sie an der Prüfung nicht teilnehmen könne.

Tatsächlich ersuchte die Beschwerdeführerin erst am 4. Januar 2012 und

ohne nähere Begründung um nachträgliche Prüfungsabmeldung; das begründete

Gesuch reichte sie erst am 13. Januar 2012 ein. Damit hat die Beschwerdeführerin

die Frist zur Einreichung eines schriftlichen Abmeldegesuchs nach § 16

Abs. 1 RO BA in Verbindung mit Ziff. 3.2 Abs. 3 Satz 1

StudO BA klar verpasst und zudem eine rechtzeitige Mitteilung an den

Beschwerdegegner unterlassen.

2.3

Der

Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verbietet den

Behörden, prozessuale Vorschriften mit ungerechtfertigter Formstrenge

anzuwenden (Verbot des überspitzten Formalismus; vgl. hierzu BGE 135 I 6

E. 2.1; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung

[im Folgenden: Kommentar BV], 2008, Art. 29 N. 14 ff.). In

diesem Sinn kann in einem Verwaltungsverfahren vor Behörden des Kantons Zürich

eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe

Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des

Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um

Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG); diese Möglichkeit

muss grundsätzlich auch im Zusammenhang mit einer Frist zur Abmeldung von

universitären Prüfungen offenstehen. Eine Fristwiederherstellung setzt indes

voraus, dass der Säumige die Frist nicht schuldhaft verpasste; praxisgemäss ist

eine versäumte Frist bei leichter Nachlässigkeit wiederherzustellen, während

die Fristwiederherstellung dem Säumigen bei grober Fahrlässigkeit versagt

bleibt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 12 N. 14; vgl. zur Verfassungsmässigkeit einer Bestimmung,

welche eine Fristwieder­herstellung nur bei unverschuldeter Säumnis gewährt, BGr,

24.

Juni 2012,2D_30/2010, E. 2).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach

dem Tod der Grossmutter noch gleichentags in ihre Heimat gereist zu sein;

während ihres dortigen Aufenthalts sei sie psychisch sehr belastet gewesen,

weshalb sie nicht an eine rechtzeitige Abmeldung gedacht habe. Am

2.

Januar 2012 sei sie schliesslich in die Schweiz zurückgekehrt und habe

zwei Tage später ein Abmeldegesuch eingereicht. Im Rahmen ihrer Einsprache vom

3.

März 2012 hatte die Beschwerdeführerin noch geltend gemacht, ein in ihrer

Heimat abgesandtes Abmeldegesuch wäre erst nach zwei Wochen beim

Beschwerdegegner eingetroffen und eine Abmeldung per E-Mail sei nicht möglich

gewesen, weil es in ihrem Heimatdorf keinen Internetanschluss gebe. In der

Rekursschrift machte sie sodann geltend, die Frist von fünf Tagen sei auf der

Webpage des Beschwerdegegners nur im Zusammenhang mit der Prüfungsabmeldung

wegen Krankheit erwähnt.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin

vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdegegner wies die Beschwerdeführerin

bereits im Zusammenhang mit der Prüfungsabmeldung nach dem Tod ihres

Grossvaters ausdrücklich darauf hin, dass ein Abmeldegesuch gemäss den

Bestimmungen der Studienordnung innert fünf Werktagen einzureichen ist. Die

Beschwerdeführerin hatte demnach sichere Kenntnis von dieser Frist. Weshalb es

ihr zwar möglich war, nach Erhalt der Nachricht vom Tod der Grossmutter unverzüglich

die Heimreise zu organisieren, sie sich aber nicht im Stande sah, sich vor der

Abreise wenigstens noch per E-Mail von den Prüfungen abzumelden, vermag die

Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Ihr verblieben auch nach der Beerdigung

der Grossmutter noch drei Tage, um sich fristgerecht von den Prüfungen

abzumelden. Dass ihr nicht möglich gewesen sein soll, bei Verwandten oder an

einem öffentlich zugänglichen Internetanschluss in der Stadt X eine E-Mail an den

Beschwerdegegner zu schreiben, erscheint nicht glaubhaft. Zudem hätte sie den

Beschwerdegegner selbst bei fehlendem Internetanschluss wenigstens telefonisch

vorinformieren und das Abmeldegesuch schriftlich direkt aus ihrer Heimat stellen

können. Dass die Beschwerdeführerin – die eine erhebliche Erfahrung mit dem

Abmeldeverfahren hat – während der gesamten Zeit ihres Aufenthalts in der

Heimat nicht daran gedacht haben will, sich von den Prüfungen abzumelden bzw.

dem Beschwerdegegner wenigstens den Grund ihres Fernbleibens mitzuteilen, erscheint

ebenfalls nicht glaubhaft, steht darüber hinaus im Widerspruch zu den

Ausführungen im Einsprache- und Rekursverfahren und führte ohnehin nicht dazu,

dass die Fristsäumnis als unverschuldet angesehen werden könnte. Dafür bedürfte

es substantiierter Darlegungen, weshalb die Beschwerdeführerin in

entschuldbarer Weise nicht daran dachte, sich abzumelden; allein der Tod der

Grossmutter vermag dies nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin hat damit

zwischen dem 18. Dezember 2011 und dem 4. Januar 2012 keinerlei

Bemühungen erkennen lassen, den Beschwerdegegner über den Grund für ihr

Fernbleiben von den Prüfungen in Kenntnis zu setzen. Selbst als sie am

4.

Januar 2012 ein Abmeldegesuch stellte, unterblieb die notwendige

Begründung. Diese reichte die Beschwerdeführerin erst am 13. Januar 2012

nach. Damit hat die Beschwerdeführerin die ihr ohne Zweifel bekannte Frist

grobfahrlässig verpasst. Entsprechend besteht kein Raum für eine

Fristwiederherstellung.

2.4

Die Beschwerde macht weiter geltend, mit ihrem Vorgehen verletze der

Beschwerdegegner die Wissenschafts- (Art. 20 BV) und die

Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdeführerin. Dem lässt sich

nicht folgen: Weder aus der Wissenschafts- noch aus der Wirtschaftsfreiheit

lässt sich ein Anspruch auf Zulassung zu einem Hochschulstudium ableiten; es

besteht einzig ein Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie Zulassungsregelung

(BGE 125 I 173 E. 3b; BGr, 12. Oktober 2001,2P.203/2001, E. 2;

Rainer Schweizer/Felix Hafner, Kommentar BV, Art. 20 N. 7;

Klaus Vallender, Kommentar BV, Art. 27 N. 18). Entsprechend führt

eine für alle Studierenden gleich angewandte Frist, innert der um eine

nachträgliche Prüfungsabmeldung ersucht werden muss, nicht zu einer Verletzung

der Wissenschafts- oder der Wirtschaftsfreiheit.

3.

Die Beschwerdeführerin verlangt, ihr sei die Frist zur

Absolvierung der Assessmentstufe um ein Jahr zu verlängern. Nach § 24

Abs. 3 RO BA wird unter anderem vom Bachelorstudium der

Wirtschaftswissenschaften ausgeschlossen, wer mehr als sechs Fehlversuche

unternommen hat. Da der Beschwerdeführerin die sechs im Dezember 2011 nicht absolvierten

Prüfungen nach dem Gesagten als Fehlversuche anzurechnen sind und sie zuvor

schon in den Frühjahrssemesters 2010 und 2011 insgesamt drei Fehlversuche unternommen

hat, ist sie vom Bachelorstudium auszuschliessen. Entsprechend fehlt ihr an der

Verlängerung der Frist zur Absolvierung der Assessmentstufe ein schutzwürdiges

Interesse, weil auch eine Fristverlängerung nicht dazu führte, dass die

Beschwerdeführerin weiterstudieren könnte. Nach § 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG ist auf diesen Antrag demnach nicht einzutreten.

4.

Schliesslich rügt die Beschwerde, der Beschwerdegegner

habe seinen Entscheid mangelhaft begründet und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin

auf rechtliches Gehör verletzt. Aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV

fliesst unter anderem ein Anspruch des von einem Entscheid in seiner

Rechtsstellung Betroffenen, dass die Behörde seine Vorbringen auch tatsächlich

hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die

Behörde verpflichtet, ihren Ent­scheid zu begründen.

Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.

Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83

E. 4.1, 126 I 97 E. 2b; ausführlich zur Begründungpflicht

Michele Albertini, Der verfassungs­mässige Anspruch

auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Dem Einspracheentscheid

vom 19. März 2012 und den Verfügungen vom 24. Januar 2012 bzw.

7.

Februar 2012 lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass der

Beschwerdegegner das Prüfungsabmeldegesuch ablehnte, weil die Beschwerdeführerin

dieses verspätet eingereicht hatte, und dass eine Verlängerung der Rahmenfrist

zur Absolvierung der Assessmentstufe aufgrund zu vieler Fehlversuche nicht

möglich war. Damit ist der Beschwerdegegner seiner Begründungspflicht nachgekommen.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und kann diese keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17

Abs. 2 VRG).

5.2

Der

Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Nach § 17 Abs. 2 Ingress und lit. a VRG kann die unterliegende Partei

zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei

verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte

und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug

eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Ein besonderer Aufwand ist nur zu bejahen,

wenn die Grenze des im Rahmen eines Verwaltungsrechtspflegeverfahrens gemeinhin

Üblichen und Zumutbaren überschritten ist und von einer Partei nicht erwartet

werden kann, dass sie einen solchen Aufwand vollumfänglich selbst trägt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 27). Hier war weder ein komplizierter

Sachverhalt darzustellen noch handelte es sich um schwierige Rechtsfragen;

entsprechend war der Beschwerdegegner auch nicht auf den Beizug eines

Rechtsbeistands angewiesen. Dass ihm ein ausserordentlicher Aufwand entstanden

wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Demnach ist dem

Beschwerdegegner ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.

Gemäss Art. 83 lit. t des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide

über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich

auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom

Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I

229.

E. 1; BGr, 19. Mai 2011,2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas

Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an …