VB.2012.00745
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00745
20. Februar 2013Deutsch15 min
(URT.2013.15003)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00745
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. Februar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
dieser substituiert
durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Ausschluss
aus dem Studium,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A studiert seit dem Herbstsemester 2009 an der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät im Studiengang "Bachelor of Arts
UZH" in der Assessmentstufe. Im ersten Semester meldete sie sich
krankheitsbedingt von allen Prüfungen ab, weshalb dieses Semester storniert wurde.
Im Frühjahrssemester 2010 blieb sie zwei Prüfungen unentschuldigt fern, weshalb
diese mit der Note 1 bewertet wurden; von den übrigen Prüfungen meldete sie
sich fristgerecht und begründet ab. Im Herbstsemester 2010 meldete sie sich wiederum
krankheitsbedingt von sämtlichen Prüfungen ab. Im Frühjahrssemester 2011
bestand sie ein Modul nicht und reichte für die übrigen Module am 15. Juni
2011 ein Gesuch um Prüfungsabmeldung ein, welches sie mit einem nicht näher
bezeichneten Todesfall begründete. Aufforderungen des Dekanats, die notwendigen
Belege einzureichen, kam sie nicht nach, weshalb ihr Gesuch am 19. Juli
2011 abgewiesen wurde. Nachdem sie am 29. Juli 2011 eine Todesanzeige
nachgereicht hatte, zog die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ihren Entscheid
vom 19. Juli 2011 "aufgrund der insgesamt aussergewöhnlichen Umstände
[…] ausnahmsweise und vollkommen unpräjudiziell" in Wiedererwägung und
genehmigte die Prüfungsabmeldung für vier Module.
An zwischen dem 19. und
22. Dezember 2011 stattfindenden Prüfungen in
sechs Modulen nahm A nicht teil. Datierend vom 28. Dezember 2011 und mit Poststempel vom 4. Januar 2012
schrieb sie der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät: "[I]ch bitte Sie
nachträglich meine Abmeldung zu den Prüfungen anzunehmen. Ich werde Ihnen in
den nächsten Tagen ein ausführliches Schreiben/Gesuch zukommen lassen". Am
13. Januar 2012 ersuchte sie um Verlängerung der
Frist zur Absolvierung der Assessmentstufe, begründete
ihr Gesuch um Prüfungsabmeldung mit dem Tod ihrer Grossmutter und legte eine
Todesanzeige bei, wonach die Grossmutter am 18. Dezember 2011 verstorben
war. Das Dekanat (Prüfungsdelegierte) der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät lehnte eine Abmeldung von den Prüfungen des
Herbstsemesters 2011 am 24. Januar 2012 und eine
Verlängerung der Frist zur Absolvierung der Assessmentstufe am 7. Februar
2012 ab. Eine Einsprache von A vom 3. März 2012
wies das Dekanat (Prüfungsdelegierte) am 19. März 2012 ab.
Erwägungen
II.
A rekurrierte dagegen am 16./18. April 2012 und beantragte, ihr seien für das Herbstsemester
2011.
keine Fehlversuche anzurechnen und das Gesuch um Verlängerung der Frist
zur Absolvierung der Assessmentstufe sei zu bewilligen. Die Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen wies den Rekurs mit Beschluss vom 4. Oktober 2012
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. November
2012.
liess A beim Verwaltungsgericht beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien der Beschluss vom 4. Oktober 2012 aufzuheben,
ihr für die nicht absolvierten sechs Modulprüfungen im Herbstsemester 2011
keine Fehlversuche anzurechnen und die Frist zur Absolvierung der
Assessmentstufe um ein Jahr zu verlängern. Das Dekanat
(Prüfungsdelegierte) der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 19./21. Dezember 2012 die
Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.
Die Rekurskommission schloss mit Vernehmlassung vom
18.
/19. Dezember 2012 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes
wegen. Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Massgabe
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
[LS 415.11]). Die vorliegende Beschwerde betrifft die Anrechnung nicht
absolvierter Modulprüfungen sowie ein Gesuch um Verlängerung der Frist zur
Absolvierung der Assessmentstufe und damit keine in den Ausnahmekatalog nach
§§ 42–44 VRG fallende Materie.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt
von Erwägung 3 – einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenordnung für den Bachelor
of Arts (BA) in Wirtschaftswissenschaften an der Wirstschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich vom 29. März 2004 (RO BA,
LS 415.423.11; OS 59, 197 ff.) ist für das Absolvieren jedes Moduls
eine Anmeldung erforderlich. Die Abmeldung von einem Modul ohne Angabe von
Gründen ist bis zu einem für das jeweilige Modul festgelegten Termin möglich
(§ 15 Abs. 2 RO BA); verspätete Abmeldungen werden grundsätzlich
nicht entgegengenommen, wobei die oder der Prüfungsdelegierte in Härtefällen
Ausnahmen bewilligen kann (§ 15 Abs. 3 RO BA). Führt ein zwingender
Grund, welcher zum Zeitpunkt des Anmeldetermins nicht bestand und nicht
voraussehbar war, dazu, dass eine Kandidatin (oder ein Kandidat) daran gehindert
ist, an einer Prüfung teilzunehmen, hat sie gemäss § 16 Abs. 1
Satz 1 RO BA dem Dekanat umgehend ein schriftliches Abmeldegesuch einzureichen.
Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor der Prüfung ein, so hat
die Kandidatin den Rücktritt unverzüglich dem Dekanat mitzuteilen (§ 16
Abs. 1 Satz 2 RO BA). Zur Regelung der Einzelheiten verweist
§ 16 Abs. 1 Satz 4 RO BA auf die Studienordnung für den Bachelor
of Arts (BA) in Wirtschaftswissenschaften der Universität Zürich vom
16.
März 2011 (StudO BA, www.oec.uzh.ch/studies/general/regulations/ SO_BA_OEC_2011-03-16.pdf);
diese Bestimmung ist indes erst am 1. März 2012 in Kraft getreten (OS 67,
57.
ff., 58) und ist deshalb auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.
Allerdings verweist § 2 RO BA zur Regelung der Modalitäten der Prüfungen
ebenfalls auf die Studienordnung. Da die Frage, bis wann und wie eine
Prüfungsabmeldung zu erfolgen hat, zu den Modalitäten der Prüfung zählt,
bestand schon bisher eine Delegationsnorm zur Regelung der Einzelheiten der
Prüfungsabmeldung in der Studienordnung. Gemäss Ziff. 3.2 Abs. 3 Sätze 1 f.
StudO BA ist ein Abmeldegesuch spätestens fünf Werktage nach Eintreten des
Verhinderungsgrunds schriftlich mit Begründung beim Dekanat einzureichen, wobei
das Datum des Poststempels massgebend ist.
2.1.2
Bleibt eine Kandidatin (oder ein Kandidat) ohne genehmigte Abmeldung oder
ohne zwingenden Verhinderungsgrund einer Prüfung fern, so gilt diese als nicht
bestanden (§ 17 Abs. 2 RO BA). Die Beschwerdeführerin macht geltend,
nach dem Wortlaut dieser Bestimmung genüge entweder eine genehmigte Abmeldung
oder das Vorliegen eines zwingenden Verhinderungsgrunds; liege ein zwingender
Verhinderungsgrund vor, könne einer Prüfungskandidatin das Verpassen einer
Frist deshalb nicht entgegengehalten werden. § 16 Abs. 1 RO BA
verlangt ausdrücklich, dass bei einem zwingenden Verhinderungsgrund dem Dekanat
umgehend ein schriftliches Abmeldegesuch einzureichen und, wenn der Verhinderungsgrund
unmittelbar vor der Prüfung eintritt, dies dem Dekanat unverzüglich mitzuteilen
ist. § 17 Abs. 2 RO BA lässt sich deshalb nur so verstehen, dass ein
zwingender Verhinderungsgrund gegenüber dem Dekanat rechtzeitig geltend
gemacht worden sein muss. Trifft dies nicht zu, gilt die nicht absolvierte
Prüfung als nicht bestanden. Soweit die Studienordnung bestimmt, dass eine
rechtzeitige Abmeldung dann vorliegt, wenn diese innert fünf Werktagen nach
Eintritt des Verhinderungsgrunds beim Dekanat eingereicht wird, handelt es sich
um eine zulässige Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs
"umgehend", da ein umgehendes Handeln üblicherweise ein Handeln innerhalb
weniger Tage verlangt.
Tritt der Verhinderungsgrund
unmittelbar vor der Prüfung ein, verlangt § 16 Abs. 1 Satz 2 RO
BA kumulativ zur Einreichung eines Abmeldegesuchs innert fünf Werktagen eine unverzügliche
Mitteilung an das Dekanat, das heisst eine Mitteilung zum nächstmöglichen
Zeitpunkt.
2.1.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Fristenlauf könne entgegen dem
Wortlaut von Ziff. 3.2 Abs. 3 Satz 1 StudO BA erst mit Wegfall
des Verhinderungsgrunds zu laufen beginnen. Damit vermag sie nicht durchzudringen:
In den meisten denkbaren Fällen führt eine Verhinderung, an der Prüfung
teilzunehmen, nicht zugleich auch zu einer Verhinderung, rechtzeitig ein
Abmeldegesuch zu stellen. Einer Prüfungskandidatin (oder einem Kandidaten) ist
es deshalb im Normalfall problemlos möglich, sich rechtzeitig abzumelden.
Sollte die rechtzeitige Abmeldung aus zwingenden Gründen nicht möglich sein,
liesse sich die Frist wegen unverschuldeter Säumnis wiederherstellen (hierzu
nachfolgend 2.3).
2.2
Die
Grossmutter der Beschwerdeführerin starb am Sonntag, 18. Dezember 2011;
das Gesuch um Abmeldung von den Modulprüfungen hätte demnach bis am Freitag,
23.
Dezember 2011 gestellt werden müssen. Da die erste Prüfung am Montag,
19.
Dezember 2011 stattfand und der Verhinderungsgrund damit unmittelbar
vor der Prüfung eintrat, wäre die Beschwerdeführerin zudem gestützt auf
§ 16 Abs. 1 Satz 2 RO BA verpflichtet gewesen, dem Beschwerdegegner
am Montagmorgen mitzuteilen, dass sie an der Prüfung nicht teilnehmen könne.
Tatsächlich ersuchte die Beschwerdeführerin erst am 4. Januar 2012 und
ohne nähere Begründung um nachträgliche Prüfungsabmeldung; das begründete
Gesuch reichte sie erst am 13. Januar 2012 ein. Damit hat die Beschwerdeführerin
die Frist zur Einreichung eines schriftlichen Abmeldegesuchs nach § 16
Abs. 1 RO BA in Verbindung mit Ziff. 3.2 Abs. 3 Satz 1
StudO BA klar verpasst und zudem eine rechtzeitige Mitteilung an den
Beschwerdegegner unterlassen.
2.3
Der
Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verbietet den
Behörden, prozessuale Vorschriften mit ungerechtfertigter Formstrenge
anzuwenden (Verbot des überspitzten Formalismus; vgl. hierzu BGE 135 I 6
E. 2.1; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung
[im Folgenden: Kommentar BV], 2008, Art. 29 N. 14 ff.). In
diesem Sinn kann in einem Verwaltungsverfahren vor Behörden des Kantons Zürich
eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe
Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des
Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG); diese Möglichkeit
muss grundsätzlich auch im Zusammenhang mit einer Frist zur Abmeldung von
universitären Prüfungen offenstehen. Eine Fristwiederherstellung setzt indes
voraus, dass der Säumige die Frist nicht schuldhaft verpasste; praxisgemäss ist
eine versäumte Frist bei leichter Nachlässigkeit wiederherzustellen, während
die Fristwiederherstellung dem Säumigen bei grober Fahrlässigkeit versagt
bleibt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 12 N. 14; vgl. zur Verfassungsmässigkeit einer Bestimmung,
welche eine Fristwiederherstellung nur bei unverschuldeter Säumnis gewährt, BGr,
24.
Juni 2012,2D_30/2010, E. 2).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach
dem Tod der Grossmutter noch gleichentags in ihre Heimat gereist zu sein;
während ihres dortigen Aufenthalts sei sie psychisch sehr belastet gewesen,
weshalb sie nicht an eine rechtzeitige Abmeldung gedacht habe. Am
2.
Januar 2012 sei sie schliesslich in die Schweiz zurückgekehrt und habe
zwei Tage später ein Abmeldegesuch eingereicht. Im Rahmen ihrer Einsprache vom
3.
März 2012 hatte die Beschwerdeführerin noch geltend gemacht, ein in ihrer
Heimat abgesandtes Abmeldegesuch wäre erst nach zwei Wochen beim
Beschwerdegegner eingetroffen und eine Abmeldung per E-Mail sei nicht möglich
gewesen, weil es in ihrem Heimatdorf keinen Internetanschluss gebe. In der
Rekursschrift machte sie sodann geltend, die Frist von fünf Tagen sei auf der
Webpage des Beschwerdegegners nur im Zusammenhang mit der Prüfungsabmeldung
wegen Krankheit erwähnt.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdegegner wies die Beschwerdeführerin
bereits im Zusammenhang mit der Prüfungsabmeldung nach dem Tod ihres
Grossvaters ausdrücklich darauf hin, dass ein Abmeldegesuch gemäss den
Bestimmungen der Studienordnung innert fünf Werktagen einzureichen ist. Die
Beschwerdeführerin hatte demnach sichere Kenntnis von dieser Frist. Weshalb es
ihr zwar möglich war, nach Erhalt der Nachricht vom Tod der Grossmutter unverzüglich
die Heimreise zu organisieren, sie sich aber nicht im Stande sah, sich vor der
Abreise wenigstens noch per E-Mail von den Prüfungen abzumelden, vermag die
Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Ihr verblieben auch nach der Beerdigung
der Grossmutter noch drei Tage, um sich fristgerecht von den Prüfungen
abzumelden. Dass ihr nicht möglich gewesen sein soll, bei Verwandten oder an
einem öffentlich zugänglichen Internetanschluss in der Stadt X eine E-Mail an den
Beschwerdegegner zu schreiben, erscheint nicht glaubhaft. Zudem hätte sie den
Beschwerdegegner selbst bei fehlendem Internetanschluss wenigstens telefonisch
vorinformieren und das Abmeldegesuch schriftlich direkt aus ihrer Heimat stellen
können. Dass die Beschwerdeführerin – die eine erhebliche Erfahrung mit dem
Abmeldeverfahren hat – während der gesamten Zeit ihres Aufenthalts in der
Heimat nicht daran gedacht haben will, sich von den Prüfungen abzumelden bzw.
dem Beschwerdegegner wenigstens den Grund ihres Fernbleibens mitzuteilen, erscheint
ebenfalls nicht glaubhaft, steht darüber hinaus im Widerspruch zu den
Ausführungen im Einsprache- und Rekursverfahren und führte ohnehin nicht dazu,
dass die Fristsäumnis als unverschuldet angesehen werden könnte. Dafür bedürfte
es substantiierter Darlegungen, weshalb die Beschwerdeführerin in
entschuldbarer Weise nicht daran dachte, sich abzumelden; allein der Tod der
Grossmutter vermag dies nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin hat damit
zwischen dem 18. Dezember 2011 und dem 4. Januar 2012 keinerlei
Bemühungen erkennen lassen, den Beschwerdegegner über den Grund für ihr
Fernbleiben von den Prüfungen in Kenntnis zu setzen. Selbst als sie am
4.
Januar 2012 ein Abmeldegesuch stellte, unterblieb die notwendige
Begründung. Diese reichte die Beschwerdeführerin erst am 13. Januar 2012
nach. Damit hat die Beschwerdeführerin die ihr ohne Zweifel bekannte Frist
grobfahrlässig verpasst. Entsprechend besteht kein Raum für eine
Fristwiederherstellung.
2.4
Die Beschwerde macht weiter geltend, mit ihrem Vorgehen verletze der
Beschwerdegegner die Wissenschafts- (Art. 20 BV) und die
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdeführerin. Dem lässt sich
nicht folgen: Weder aus der Wissenschafts- noch aus der Wirtschaftsfreiheit
lässt sich ein Anspruch auf Zulassung zu einem Hochschulstudium ableiten; es
besteht einzig ein Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie Zulassungsregelung
(BGE 125 I 173 E. 3b; BGr, 12. Oktober 2001,2P.203/2001, E. 2;
Rainer Schweizer/Felix Hafner, Kommentar BV, Art. 20 N. 7;
Klaus Vallender, Kommentar BV, Art. 27 N. 18). Entsprechend führt
eine für alle Studierenden gleich angewandte Frist, innert der um eine
nachträgliche Prüfungsabmeldung ersucht werden muss, nicht zu einer Verletzung
der Wissenschafts- oder der Wirtschaftsfreiheit.
3.
Die Beschwerdeführerin verlangt, ihr sei die Frist zur
Absolvierung der Assessmentstufe um ein Jahr zu verlängern. Nach § 24
Abs. 3 RO BA wird unter anderem vom Bachelorstudium der
Wirtschaftswissenschaften ausgeschlossen, wer mehr als sechs Fehlversuche
unternommen hat. Da der Beschwerdeführerin die sechs im Dezember 2011 nicht absolvierten
Prüfungen nach dem Gesagten als Fehlversuche anzurechnen sind und sie zuvor
schon in den Frühjahrssemesters 2010 und 2011 insgesamt drei Fehlversuche unternommen
hat, ist sie vom Bachelorstudium auszuschliessen. Entsprechend fehlt ihr an der
Verlängerung der Frist zur Absolvierung der Assessmentstufe ein schutzwürdiges
Interesse, weil auch eine Fristverlängerung nicht dazu führte, dass die
Beschwerdeführerin weiterstudieren könnte. Nach § 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG ist auf diesen Antrag demnach nicht einzutreten.
4.
Schliesslich rügt die Beschwerde, der Beschwerdegegner
habe seinen Entscheid mangelhaft begründet und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf rechtliches Gehör verletzt. Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
fliesst unter anderem ein Anspruch des von einem Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen, dass die Behörde seine Vorbringen auch tatsächlich
hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die
Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen.
Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.
Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83
E. 4.1, 126 I 97 E. 2b; ausführlich zur Begründungpflicht
Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Dem Einspracheentscheid
vom 19. März 2012 und den Verfügungen vom 24. Januar 2012 bzw.
7.
Februar 2012 lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass der
Beschwerdegegner das Prüfungsabmeldegesuch ablehnte, weil die Beschwerdeführerin
dieses verspätet eingereicht hatte, und dass eine Verlängerung der Rahmenfrist
zur Absolvierung der Assessmentstufe aufgrund zu vieler Fehlversuche nicht
möglich war. Damit ist der Beschwerdegegner seiner Begründungspflicht nachgekommen.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und kann diese keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17
Abs. 2 VRG).
5.2
Der
Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Nach § 17 Abs. 2 Ingress und lit. a VRG kann die unterliegende Partei
zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei
verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte
und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug
eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Ein besonderer Aufwand ist nur zu bejahen,
wenn die Grenze des im Rahmen eines Verwaltungsrechtspflegeverfahrens gemeinhin
Üblichen und Zumutbaren überschritten ist und von einer Partei nicht erwartet
werden kann, dass sie einen solchen Aufwand vollumfänglich selbst trägt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 27). Hier war weder ein komplizierter
Sachverhalt darzustellen noch handelte es sich um schwierige Rechtsfragen;
entsprechend war der Beschwerdegegner auch nicht auf den Beizug eines
Rechtsbeistands angewiesen. Dass ihm ein ausserordentlicher Aufwand entstanden
wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Demnach ist dem
Beschwerdegegner ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.
Gemäss Art. 83 lit. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide
über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich
auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom
Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I
229.
E. 1; BGr, 19. Mai 2011,2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas
Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6.
Mitteilung an …