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Entscheid

VB.2012.00746

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00746

15. Mai 2013Deutsch17 min

(URT.2013.15218)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1969 geborener Staatsangehöriger Kroatiens, reiste

am 31. März 1986 in die Schweiz ein und erhielt am 4. April 1995 die

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Nachdem er in den Kanton

Aargau gezogen war, erteilte ihm dieser nach anfänglicher Ablehnung

schliesslich die Niederlassungsbewilligung. Am 15. August 2007 wurde er wegen

strafrechtlicher Verurteilungen verwarnt.

Am 1. Februar 2009 zog er wieder in den Kanton Zürich und

ersuchte am 24. Februar 2009 darum, ihm die Niederlassungsbewilligung für den

Kanton Zürich zu erteilen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies dieses

Gesuch am 11. Juni 2009 wegen der strafrechtlichen Verurteilungen von A ab und

wies diesen an, das zürcherische Kantonsgebiet bis 7. August 2009 zu verlassen.

A beantragte am 27. April 2011 erneut, ihm den

Kantonswechsel in den Kanton Zürich zu bewilligen. Am 19. Dezember 2011 wies

das Migrationsamt dieses Gesuch ab und setzte A eine Frist bis 18. Januar 2012,

um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A am 18./19. Januar 2012 und

beantragte, ihm die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zu

erteilen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies diesen Rekurs mit

Entscheid vom 16. Oktober 2012 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine

Frist bis 20. Dezember 2012 an, um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen

(Dispositiv-Ziff. II), und auferlegte ihm in Dispositiv-Ziff. III die

Rekurskosten von Fr. 1'725.-.

III.

Am 16. November 2012 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben und die Aufhebung des Rekursentscheids sowie die Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung unter Entschädigungsfolge beantragen. Weiter liess er

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän­dung ersuchen.

Die Sicherheitsdirektion beantragte am 3./4. Dezember 2012

unter Hinweis auf die Akten und Darlegungen im Rekursentscheid, die Beschwerde

abzuweisen. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf

Beschwerdeantwort. Am 11. Dezember 2012 machte A eine weitere Eingabe.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine

Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche

Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts

gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2

f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Ausländergesetz

vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 AuG

für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts

oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung

kommen.

Der Niederlassungs-

und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1888 (SR

0.142.118

), der auch für Kroatien als Nachfolgestaat der Bundesrepublik

Jugoslawien gilt, vermittelt dem Beschwerdeführer, der bereits über eine

Niederlassungsbewilligung verfügt, einen Anspruch auf den Kantonswechsel,

sofern keine Widerrufsgründe vorliegen (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz, BBl 2002,

3709.

ff., 3747 und 3790; vgl. BGr, 17. Juni 2010,2C_140/2010, E. 2.2).

Der Vertrag verleiht dem Beschwerdeführer damit keine bessere Rechtsstellung

als das Landesrecht, namentlich Art. 37 Abs. 3 AuG.

3.

3.1

Personen

mit einer Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG Anspruch

auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 vorliegen.

Solche Gründe liegen vor, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im

Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt

(Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a

AuG), wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen

sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder 61 des

Strafgesetzbuchs (SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG) oder wenn die ausländische Person in

schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere

oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b

AuG) sowie wenn sie oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und

in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1

lit. c AuG). Hält sich eine ausländische Person – wie vorliegend der

Beschwerdeführer – seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und

ordnungsgemäss in der Schweiz auf, kann die Niederlassungsbewilligung nur aus

den in Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG genannten

Gründen widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG).

Nur wenn ein

Widerrufsgrund vorliegt, kann die Behörde des neuen Kantons die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung verweigern. Der Widerruf muss nicht verfügt oder

vollzogen worden sein. Kumulativ zu seinem Vorliegen muss der gegebene Grund

auch tatsächlich einen Bewilligungswiderruf rechtfertigen, der Widerruf müsste

also aus Sicht des Zweitkantons verhältnismässig und zumutbar sein, wobei keine

Rolle spielen darf, dass eine Anwesenheit im Erstkanton weiterhin möglich wäre

(Dania Tremp in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 30;

Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.246; Peter Bolzli in: Marc

Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 37 AuG

N. 7; BBl 2002, 3709 ff., 3790; BGE 127 II 177 E. 3; Bundesamt

für Migration, Weisung, Ziff. I.3.1.8.2, www.bfm.admin.ch).

Das Vorliegen eines

Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung

respektive zum Verlust des Anspruchs auf den Kantonswechsel. Ein solcher kann

nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären

Situation des Ausländers als verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden

haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der

öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der

Integration des Ausländers ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen.

Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der

Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile

Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG;

BGE 135 II 377 E. 4.3; BGr, 20. Oktober 2009,

2C_36/2009, E. 2.1; Silvia Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62

N. 8). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen,

kann der Ausländer nach Art. 96 Abs. 2 AuG

verwarnt werden (BGr, 16. September 2010,2C_318/2010, E. 3.1).

3.2

Eine

ähnliche Interessenabwägung ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 2 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), sofern der Ausländer

gestützt auf die Garantien des Familien- oder des Privatlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK einen Anwesenheitsanspruch besitzt. Ein solcher Anspruch gilt

selbst für einen im Aufenthaltsstaat geborenen Ausländer nicht absolut. Das

Aufenthaltsrecht kann entzogen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und

es sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erweist (Art. 8

Abs. 2 EMRK). Dabei ist eine Güterabwägung zu treffen, in welcher namentlich

die Schwere der begangenen Straftat, die Dauer der Anwesenheit des Ausländers

im Aufenthaltsstaat, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des

Ausländers während dieser Zeit, die familiäre Situation des Ausländers sowie

die Stärke der sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat und im Heimatstaat zu

berücksichtigen sind (vgl. EGMR, 16. April 2013, Udeh, § 45 – 18. Oktober

2006, Üner, 46410/99, §§ 59 ff. – 2. August 2001, Boultif, 54273/00, §§ 46

ff. [alles auf www.echr.coe.int]). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt,

umso höhere Anforderungen sind an die Voraussetzung seiner Wegweisung zu

stellen (BGE 122 II 433 E. 2c).

3.3

Somit ist

sowohl unter Art. 63 AuG als auch unter Art. 8 EMRK eine

Güterabwägung vorzunehmen, in welcher die Dauer der Anwesenheit des Ausländers

in der Schweiz und seine sozialen Bindungen hierzulande, die Schwere seiner Tat

und die seither vergangene Zeit sowie sein Verhalten während dieser Zeit, die

Bindungen zum Heimatstaat und die Schwierigkeiten, mit welchen er bei einer

Wegweisung aus der Schweiz rechnen muss, zu berücksichtigen sind (vgl. zur

Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011,2C_818/2010,

E. 5).

4.

4.1

Eine

längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG liegt

vor, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem

Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2).

4.2

Art. 63

Abs. 1 lit. b AuG erlaubt den Widerruf der Bewilligung, wenn die

ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet

oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Art. 80 Abs. 1

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE, SR 142.201) enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von

Handlungen, die einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

darstellen. Dies ist der Fall bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften

und behördlicher Verfügungen (Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE) und

bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich- oder privatrechtlichen

Verpflichtungen (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE). Unter der

öffentlichen Sicherheit ist dabei insbesondere die Unversehrtheit von Individualrechtsgütern

zu verstehen. Zu diesen zählen beispielsweise Leib und Leben, Freiheit oder

Eigentum. Selbst wenn einzelne Verstösse gegen die Rechtsordnung für sich

allein noch keinen Widerruf rechtfertigen, kann deren wiederholte Begehung doch

als Indiz für eine fehlende Bereitschaft gewertet werden, die geltende

Rechtsordnung zu respektieren. Dies beurteilt sich anhand einer

Gesamtbetrachtung über einen längeren Zeitraum (Hunziker, Art. 62

N. 32 f.; vgl. auch BGE 137 II 297 E. 3.2 f.).

4.3

Der

Beschwerdeführer erwirkte in der Schweiz die folgenden, im Strafregister eingetragenen

strafrechtlichen Verurteilungen:

-

Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 28. Mai 2004: 14 Tage Gefängnis bedingt

bei einer Probezeit von zwei Jahren (später widerrufen) und Busse von Fr. 1'000.-

wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von

mindestens 1.52 Gewichtspromillen;

-

Strafverfügung des Verkehrsstrafamtes Schaffhausen vom 10. August 2004:

fünf Tage Haft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr (später

widerrufen) und Fr. 500.- Busse (als Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl vom

28.

Mai 2004) wegen Fahrens ohne Führerausweis, mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und

Konkursverfahren und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen;

-

Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 12. Januar 2006: sechs Monate

Gefängnis und Fr. 1'500.- Busse wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand im Sinn von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01), grober

Verkehrsregelverletzung, Fahrens trotz Entzug des Führerausweises und

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 7. Juni 2006: sieben Tage Haft,

bedingt mit einer Probezeit von einem Jahr (später widerrufen), wegen

Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren;

-

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2007: Freiheitsstrafe

von acht Monaten (unter Einbezug der widerrufenen sieben Tage Haft gemäss Strafbefehl

vom 7. Juni 2006) und Busse von Fr. 100.- wegen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand im Sinn von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG, Entwendung zum

Gebrauch, Fahrens trotz Entzug des Führerausweises und weiterer

SVG-Übertretungen, begangen am 7. Oktober 2005 sowie am 13. Juli 2006;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. Februar

2012: Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.- und Busse von Fr. 800.-

wegen mehrfacher Drohung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und mehrfacher

Tätlichkeiten.

Die Freiheitsstrafen liegen alle deutlich unter einem

Jahr, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG nicht erfüllt

ist.

4.4

Das

Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf die einzelnen Straftaten lässt

sich nicht als mehrheitlich schwerwiegend bezeichnen. Die Vergehen im

Strassenverkehr betreffen den Zeitraum der Jahre 2004 bis 2006 und weisen auch

auf eine damals bestehende Alkoholproblematik des Beschwerdeführers hin. Der Beschwerdeführer

führt dazu an, dass eine im Jahre 2003 erfolgte plötzliche Trennung von seiner

damaligen Lebenspartnerin ihn völlig aus der Bahn geworfen habe und er deswegen

zu viel Alkohol getrunken habe. Nachdem er Anfang 2007 dann freiwillig eine

dreimonatige stationäre psychiatrische Behandlung gemacht habe, sei es wieder

aufwärts gegangen. Die schwersten Verfehlungen des Beschwerdeführers, nämlich

die Fahrten in alkoholisiertem Zustand, liegen allesamt im Zeitraum zwischen

September 2003 und Juli 2006. Seither hat er sich im Strassenverkehr

wohlverhalten. In diesem Sinne erscheinen die Delikte aus der damaligen

Lebenssituation heraus erklärbar und eine erhöhte Rückfallgefahr ist nicht

gegeben. Dagegen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der

Beschwerdeführer im Februar 2012 in Zusammenhang mit der Trennung von der

Mutter seiner im Herbst 2010 geborenen Tochter wieder straffällig geworden ist;

er bedrohte seine Ex-Partnerin und deren neuen Partner verbal und wurde auch

tätlich. Nachdem sich der Beschwerdeführer aber nach telefonischer

Kontaktaufnahme der Polizei umgehend und freiwillig auf dem Posten einfand und

dort vorläufig festnehmen und der Staatsanwaltschaft zuführen liess, klärte

sich die Sache insoweit, als gleichentags der Strafbefehl gegen den

Beschwerdeführer erlassen werden konnte. Zudem wurde ein Kontaktverbot von

vierzehn Tagen verhängt. Bei den vorliegenden Vorfällen spielte sicherlich auch

die Trennung von seiner Tochter eine entscheidende Rolle, drohte er doch per

SMS, er bringe den neuen Partner um, falls dieser seine Tochter anfasse. Der

Beschwerdeführer lebt heute wieder in einer neuen stabilen Beziehung, was hilft,

die erfolgte Trennung zu verarbeiten. Diese Vorfälle zeigen, dass der

Beschwerdeführer in belastenden Situationen aggressiv und unangemessen

reagiert. Es kann daraus aber nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer

lasse sich auch von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken und sei

weder gewillt noch fähig, die grundlegenden Regeln unserer Rechtsordnung zu

beachten.

4.5

Der

Beschwerdeführer weist im Betreibungsregister für den Zeitraum 2008 bis 2010 22 Betreibungen

im Gesamtbetrag von Fr. 29'175.- auf. Zwischen 2001 und August 2011 sind offene

29.

Verlustscheine von total Fr. 71'288.- vorhanden, wobei der jüngste Verlustschein

aus einer Betreibung vom 25. Juni 2008 resultierte; seither konnten Pfändungen

vollzogen werden.

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung allein wegen

Schuldenwirtschaft ist allerdings nicht gerechtfertigt. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht mehr

(vgl. Rahel Martin-Küttel, Aufenthaltsbeendigung nach altem und neuem Recht,

in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Bern 2007, S. 25; BGr, 6. Oktober

2010,2C_273/2010 E. 3.3 auch zum Folgenden). Die Verschuldung muss

vielmehr selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Zu beachten ist

überdies, dass bei ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer

seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz

aufhalten, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht Anwendung

finden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1

lit. c AuG). Diese Einschränkung gilt zwar beim Widerrufsgrund des

schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit nach Art. 63

Abs. 1 lit. b AuG nicht. Soll das Gesetz aber eine ausgewogene Anwendung

finden, rechtfertigt es sich, nicht leichthin von der Mutwilligkeit des

Schuldenmachens auszugehen. Der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf ist

nicht ein schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Eintreibung bestehender

Schulden. Eine Entfernung aus der Schweiz dürfte einerseits eher dazu führen,

dass die Gläubiger faktisch keinerlei reelle Aussichten mehr hätten, für ihre

Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden (vgl. BGr, 14. September

2009,2C_329/2009, E. 4.2.5 mit Hinweis auf BGr, 9. Juli 1998,2A.131/1998,

E. 3 [nicht auf www.bger.ch veröffentlicht]). Andererseits besteht bei

einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz die Gefahr, dass hier weitere uneinbringliche

Schulden geäufnet werden (BGr, 6. Oktober 2010,2C_273/2010 E. 3.3).

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass – anders als bei

Personen mit Aufenthaltsbewilligung – bei Niedergelassenen eine

Arbeitslosigkeit dem Kantonswechsel nicht entgegensteht (Art. 37 Abs. 2

und 3). Auch damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die wirtschaftlichen

Verhältnisse beim Kantonswechsel von Personen mit Niederlassungsbewilligung nur

noch von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung sind.

Vorliegend ist nicht

vollständig klar, woher die Schulden im Einzelnen genau rühren. Massgeblich ist

aber, ob dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden kann, er habe mutwillig

Schulden angehäuft. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine

Zeitlang Sozialhilfe bezogen hatte (ganzes Jahr 2008, einen Monat im Jahre 2009

und drei Monate im Jahre 2010, gesamthaft Fr. 38'317.-), was nahelegt, dass der

Beschwerdeführer sich damals effektiv in einer wirtschaftlichen engen Situation

befand. Ansonsten kam er vor allem als Kranführer und Bauarbeiter für seinen

Unterhalt auf. Sein Lohn konnte gepfändet werden, womit er zur Schuldentilgung

beitrug. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem

betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung,

unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens

Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher

weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen

sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt (BGr. 6. Oktober

2010,2C_273/2010, E. 3.4).

Damit kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden,

privat- und öffentlichrechtliche Forderungen mutwillig nicht zu erfüllen und

damit in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu

verstossen. Der weitere Aufenthalt in der Schweiz ermöglicht es ihm zudem,

seine Unterhaltspflichten für seinen Sohn (Jahrgang 1996) und die Tochter

(wieder) wahrzunehmen. Bei einer Ausreise in den Heimstaat wäre er dazu wohl

auf absehbare Zeit nicht mehr in der Lage.

4.6

Zusammenfassend

ergibt sich, dass weder die strafrechtlichen Verurteilungen noch die Schulden

einen den Widerruf respektive die Verweigerung des Kantonswechsels rechtfertigenden

schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne

von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG darstellen. Damit erweist sich die Verweigerung

der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich als unzulässig und die

Beschwerde ist gutzuheissen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und er ist zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17

Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer

beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Gewährung von

unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. Privaten, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht als offenkundig aussichtslos erscheint,

ist auf Gesuch hin Kostenfreiheit zu gewähren. Sie haben unter den gleichen

Bedingungen überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie ihre Rechte im Verfahren nicht selbst wahren können (§ 16

Abs. 1 und 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 39 f.).

Zufolge der

gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache des Gesuchstellers, den Nachweis

seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm obliegt es, die Einkommens- und Vermögens­verhältnisse

umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 28; VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.000576, E. 4.3). Der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer führt lediglich aus, es fehlten ihm die nötigen Mittel,

um die Verfahrenskosten zu bezahlen, er habe ein eher bescheidenes Einkommen

und müsse zudem Unterhaltsbeiträge bezahlen, es werde dazu "auf die

eingereichten Dokumente verwiesen". Damit ist aber eine Mittellosigkeit

nicht substantiiert dargetan und das Gesuch ist abzuweisen, soweit es nicht

(betreffend die unentgeltliche Prozessführung) mangels Kostenauslage gegenstandslos

geworden ist.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

werden will, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben

(vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2), mit

der Ausnahme, dass diese auch gegen Entscheide über den Kantonswechsel – selbst

bei Behaupten eines diesbezüglichen Anspruchs nach Art. 37 Abs. 3 AuG

unzulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG; BGr, 17. Juni 2010,

2C_140/2010, E. 2.3). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Dezember

2011.

und Dispositiv-Ziff. I und II Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion

vom 16. Oktober 2012 werden aufgehoben und das Migrationsamt wird eingeladen,

dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich (Kantonswechsel)

zu erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursent­scheids

werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …