VB.2012.00746
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00746
15. Mai 2013Deutsch17 min
(URT.2013.15218)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00746
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. Mai 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Kantonswechsel),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1969 geborener Staatsangehöriger Kroatiens, reiste
am 31. März 1986 in die Schweiz ein und erhielt am 4. April 1995 die
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Nachdem er in den Kanton
Aargau gezogen war, erteilte ihm dieser nach anfänglicher Ablehnung
schliesslich die Niederlassungsbewilligung. Am 15. August 2007 wurde er wegen
strafrechtlicher Verurteilungen verwarnt.
Am 1. Februar 2009 zog er wieder in den Kanton Zürich und
ersuchte am 24. Februar 2009 darum, ihm die Niederlassungsbewilligung für den
Kanton Zürich zu erteilen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies dieses
Gesuch am 11. Juni 2009 wegen der strafrechtlichen Verurteilungen von A ab und
wies diesen an, das zürcherische Kantonsgebiet bis 7. August 2009 zu verlassen.
A beantragte am 27. April 2011 erneut, ihm den
Kantonswechsel in den Kanton Zürich zu bewilligen. Am 19. Dezember 2011 wies
das Migrationsamt dieses Gesuch ab und setzte A eine Frist bis 18. Januar 2012,
um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte A am 18./19. Januar 2012 und
beantragte, ihm die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zu
erteilen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies diesen Rekurs mit
Entscheid vom 16. Oktober 2012 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine
Frist bis 20. Dezember 2012 an, um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen
(Dispositiv-Ziff. II), und auferlegte ihm in Dispositiv-Ziff. III die
Rekurskosten von Fr. 1'725.-.
III.
Am 16. November 2012 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben und die Aufhebung des Rekursentscheids sowie die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung unter Entschädigungsfolge beantragen. Weiter liess er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersuchen.
Die Sicherheitsdirektion beantragte am 3./4. Dezember 2012
unter Hinweis auf die Akten und Darlegungen im Rekursentscheid, die Beschwerde
abzuweisen. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf
Beschwerdeantwort. Am 11. Dezember 2012 machte A eine weitere Eingabe.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine
Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche
Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts
gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 AuG
für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts
oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung
kommen.
Der Niederlassungs-
und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1888 (SR
0.142.118
), der auch für Kroatien als Nachfolgestaat der Bundesrepublik
Jugoslawien gilt, vermittelt dem Beschwerdeführer, der bereits über eine
Niederlassungsbewilligung verfügt, einen Anspruch auf den Kantonswechsel,
sofern keine Widerrufsgründe vorliegen (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz, BBl 2002,
3709.
ff., 3747 und 3790; vgl. BGr, 17. Juni 2010,2C_140/2010, E. 2.2).
Der Vertrag verleiht dem Beschwerdeführer damit keine bessere Rechtsstellung
als das Landesrecht, namentlich Art. 37 Abs. 3 AuG.
3.
3.1
Personen
mit einer Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG Anspruch
auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 vorliegen.
Solche Gründe liegen vor, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im
Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt
(Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a
AuG), wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen
sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder 61 des
Strafgesetzbuchs (SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG) oder wenn die ausländische Person in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere
oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b
AuG) sowie wenn sie oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und
in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1
lit. c AuG). Hält sich eine ausländische Person – wie vorliegend der
Beschwerdeführer – seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss in der Schweiz auf, kann die Niederlassungsbewilligung nur aus
den in Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG genannten
Gründen widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG).
Nur wenn ein
Widerrufsgrund vorliegt, kann die Behörde des neuen Kantons die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung verweigern. Der Widerruf muss nicht verfügt oder
vollzogen worden sein. Kumulativ zu seinem Vorliegen muss der gegebene Grund
auch tatsächlich einen Bewilligungswiderruf rechtfertigen, der Widerruf müsste
also aus Sicht des Zweitkantons verhältnismässig und zumutbar sein, wobei keine
Rolle spielen darf, dass eine Anwesenheit im Erstkanton weiterhin möglich wäre
(Dania Tremp in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 30;
Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.246; Peter Bolzli in: Marc
Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 37 AuG
N. 7; BBl 2002, 3709 ff., 3790; BGE 127 II 177 E. 3; Bundesamt
für Migration, Weisung, Ziff. I.3.1.8.2, www.bfm.admin.ch).
Das Vorliegen eines
Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung
respektive zum Verlust des Anspruchs auf den Kantonswechsel. Ein solcher kann
nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären
Situation des Ausländers als verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden
haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der
öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der
Integration des Ausländers ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen.
Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der
Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile
Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG;
BGE 135 II 377 E. 4.3; BGr, 20. Oktober 2009,
2C_36/2009, E. 2.1; Silvia Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62
N. 8). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen,
kann der Ausländer nach Art. 96 Abs. 2 AuG
verwarnt werden (BGr, 16. September 2010,2C_318/2010, E. 3.1).
3.2
Eine
ähnliche Interessenabwägung ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), sofern der Ausländer
gestützt auf die Garantien des Familien- oder des Privatlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK einen Anwesenheitsanspruch besitzt. Ein solcher Anspruch gilt
selbst für einen im Aufenthaltsstaat geborenen Ausländer nicht absolut. Das
Aufenthaltsrecht kann entzogen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und
es sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erweist (Art. 8
Abs. 2 EMRK). Dabei ist eine Güterabwägung zu treffen, in welcher namentlich
die Schwere der begangenen Straftat, die Dauer der Anwesenheit des Ausländers
im Aufenthaltsstaat, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des
Ausländers während dieser Zeit, die familiäre Situation des Ausländers sowie
die Stärke der sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat und im Heimatstaat zu
berücksichtigen sind (vgl. EGMR, 16. April 2013, Udeh, § 45 – 18. Oktober
2006, Üner, 46410/99, §§ 59 ff. – 2. August 2001, Boultif, 54273/00, §§ 46
ff. [alles auf www.echr.coe.int]). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt,
umso höhere Anforderungen sind an die Voraussetzung seiner Wegweisung zu
stellen (BGE 122 II 433 E. 2c).
3.3
Somit ist
sowohl unter Art. 63 AuG als auch unter Art. 8 EMRK eine
Güterabwägung vorzunehmen, in welcher die Dauer der Anwesenheit des Ausländers
in der Schweiz und seine sozialen Bindungen hierzulande, die Schwere seiner Tat
und die seither vergangene Zeit sowie sein Verhalten während dieser Zeit, die
Bindungen zum Heimatstaat und die Schwierigkeiten, mit welchen er bei einer
Wegweisung aus der Schweiz rechnen muss, zu berücksichtigen sind (vgl. zur
Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011,2C_818/2010,
E. 5).
4.
4.1
Eine
längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG liegt
vor, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2).
4.2
Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG erlaubt den Widerruf der Bewilligung, wenn die
ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet
oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Art. 80 Abs. 1
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von
Handlungen, die einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellen. Dies ist der Fall bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften
und behördlicher Verfügungen (Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE) und
bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich- oder privatrechtlichen
Verpflichtungen (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE). Unter der
öffentlichen Sicherheit ist dabei insbesondere die Unversehrtheit von Individualrechtsgütern
zu verstehen. Zu diesen zählen beispielsweise Leib und Leben, Freiheit oder
Eigentum. Selbst wenn einzelne Verstösse gegen die Rechtsordnung für sich
allein noch keinen Widerruf rechtfertigen, kann deren wiederholte Begehung doch
als Indiz für eine fehlende Bereitschaft gewertet werden, die geltende
Rechtsordnung zu respektieren. Dies beurteilt sich anhand einer
Gesamtbetrachtung über einen längeren Zeitraum (Hunziker, Art. 62
N. 32 f.; vgl. auch BGE 137 II 297 E. 3.2 f.).
4.3
Der
Beschwerdeführer erwirkte in der Schweiz die folgenden, im Strafregister eingetragenen
strafrechtlichen Verurteilungen:
-
Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 28. Mai 2004: 14 Tage Gefängnis bedingt
bei einer Probezeit von zwei Jahren (später widerrufen) und Busse von Fr. 1'000.-
wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von
mindestens 1.52 Gewichtspromillen;
-
Strafverfügung des Verkehrsstrafamtes Schaffhausen vom 10. August 2004:
fünf Tage Haft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr (später
widerrufen) und Fr. 500.- Busse (als Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl vom
28.
Mai 2004) wegen Fahrens ohne Führerausweis, mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und
Konkursverfahren und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen;
-
Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 12. Januar 2006: sechs Monate
Gefängnis und Fr. 1'500.- Busse wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand im Sinn von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01), grober
Verkehrsregelverletzung, Fahrens trotz Entzug des Führerausweises und
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 7. Juni 2006: sieben Tage Haft,
bedingt mit einer Probezeit von einem Jahr (später widerrufen), wegen
Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren;
-
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2007: Freiheitsstrafe
von acht Monaten (unter Einbezug der widerrufenen sieben Tage Haft gemäss Strafbefehl
vom 7. Juni 2006) und Busse von Fr. 100.- wegen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand im Sinn von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG, Entwendung zum
Gebrauch, Fahrens trotz Entzug des Führerausweises und weiterer
SVG-Übertretungen, begangen am 7. Oktober 2005 sowie am 13. Juli 2006;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. Februar
2012: Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.- und Busse von Fr. 800.-
wegen mehrfacher Drohung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und mehrfacher
Tätlichkeiten.
Die Freiheitsstrafen liegen alle deutlich unter einem
Jahr, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG nicht erfüllt
ist.
4.4
Das
Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf die einzelnen Straftaten lässt
sich nicht als mehrheitlich schwerwiegend bezeichnen. Die Vergehen im
Strassenverkehr betreffen den Zeitraum der Jahre 2004 bis 2006 und weisen auch
auf eine damals bestehende Alkoholproblematik des Beschwerdeführers hin. Der Beschwerdeführer
führt dazu an, dass eine im Jahre 2003 erfolgte plötzliche Trennung von seiner
damaligen Lebenspartnerin ihn völlig aus der Bahn geworfen habe und er deswegen
zu viel Alkohol getrunken habe. Nachdem er Anfang 2007 dann freiwillig eine
dreimonatige stationäre psychiatrische Behandlung gemacht habe, sei es wieder
aufwärts gegangen. Die schwersten Verfehlungen des Beschwerdeführers, nämlich
die Fahrten in alkoholisiertem Zustand, liegen allesamt im Zeitraum zwischen
September 2003 und Juli 2006. Seither hat er sich im Strassenverkehr
wohlverhalten. In diesem Sinne erscheinen die Delikte aus der damaligen
Lebenssituation heraus erklärbar und eine erhöhte Rückfallgefahr ist nicht
gegeben. Dagegen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der
Beschwerdeführer im Februar 2012 in Zusammenhang mit der Trennung von der
Mutter seiner im Herbst 2010 geborenen Tochter wieder straffällig geworden ist;
er bedrohte seine Ex-Partnerin und deren neuen Partner verbal und wurde auch
tätlich. Nachdem sich der Beschwerdeführer aber nach telefonischer
Kontaktaufnahme der Polizei umgehend und freiwillig auf dem Posten einfand und
dort vorläufig festnehmen und der Staatsanwaltschaft zuführen liess, klärte
sich die Sache insoweit, als gleichentags der Strafbefehl gegen den
Beschwerdeführer erlassen werden konnte. Zudem wurde ein Kontaktverbot von
vierzehn Tagen verhängt. Bei den vorliegenden Vorfällen spielte sicherlich auch
die Trennung von seiner Tochter eine entscheidende Rolle, drohte er doch per
SMS, er bringe den neuen Partner um, falls dieser seine Tochter anfasse. Der
Beschwerdeführer lebt heute wieder in einer neuen stabilen Beziehung, was hilft,
die erfolgte Trennung zu verarbeiten. Diese Vorfälle zeigen, dass der
Beschwerdeführer in belastenden Situationen aggressiv und unangemessen
reagiert. Es kann daraus aber nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer
lasse sich auch von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken und sei
weder gewillt noch fähig, die grundlegenden Regeln unserer Rechtsordnung zu
beachten.
4.5
Der
Beschwerdeführer weist im Betreibungsregister für den Zeitraum 2008 bis 2010 22 Betreibungen
im Gesamtbetrag von Fr. 29'175.- auf. Zwischen 2001 und August 2011 sind offene
29.
Verlustscheine von total Fr. 71'288.- vorhanden, wobei der jüngste Verlustschein
aus einer Betreibung vom 25. Juni 2008 resultierte; seither konnten Pfändungen
vollzogen werden.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung allein wegen
Schuldenwirtschaft ist allerdings nicht gerechtfertigt. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht mehr
(vgl. Rahel Martin-Küttel, Aufenthaltsbeendigung nach altem und neuem Recht,
in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Bern 2007, S. 25; BGr, 6. Oktober
2010,2C_273/2010 E. 3.3 auch zum Folgenden). Die Verschuldung muss
vielmehr selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Zu beachten ist
überdies, dass bei ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer
seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz
aufhalten, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht Anwendung
finden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
lit. c AuG). Diese Einschränkung gilt zwar beim Widerrufsgrund des
schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit nach Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG nicht. Soll das Gesetz aber eine ausgewogene Anwendung
finden, rechtfertigt es sich, nicht leichthin von der Mutwilligkeit des
Schuldenmachens auszugehen. Der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf ist
nicht ein schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Eintreibung bestehender
Schulden. Eine Entfernung aus der Schweiz dürfte einerseits eher dazu führen,
dass die Gläubiger faktisch keinerlei reelle Aussichten mehr hätten, für ihre
Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden (vgl. BGr, 14. September
2009,2C_329/2009, E. 4.2.5 mit Hinweis auf BGr, 9. Juli 1998,2A.131/1998,
E. 3 [nicht auf www.bger.ch veröffentlicht]). Andererseits besteht bei
einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz die Gefahr, dass hier weitere uneinbringliche
Schulden geäufnet werden (BGr, 6. Oktober 2010,2C_273/2010 E. 3.3).
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass – anders als bei
Personen mit Aufenthaltsbewilligung – bei Niedergelassenen eine
Arbeitslosigkeit dem Kantonswechsel nicht entgegensteht (Art. 37 Abs. 2
und 3). Auch damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse beim Kantonswechsel von Personen mit Niederlassungsbewilligung nur
noch von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung sind.
Vorliegend ist nicht
vollständig klar, woher die Schulden im Einzelnen genau rühren. Massgeblich ist
aber, ob dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden kann, er habe mutwillig
Schulden angehäuft. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine
Zeitlang Sozialhilfe bezogen hatte (ganzes Jahr 2008, einen Monat im Jahre 2009
und drei Monate im Jahre 2010, gesamthaft Fr. 38'317.-), was nahelegt, dass der
Beschwerdeführer sich damals effektiv in einer wirtschaftlichen engen Situation
befand. Ansonsten kam er vor allem als Kranführer und Bauarbeiter für seinen
Unterhalt auf. Sein Lohn konnte gepfändet werden, womit er zur Schuldentilgung
beitrug. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem
betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung,
unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens
Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher
weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen
sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt (BGr. 6. Oktober
2010,2C_273/2010, E. 3.4).
Damit kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden,
privat- und öffentlichrechtliche Forderungen mutwillig nicht zu erfüllen und
damit in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu
verstossen. Der weitere Aufenthalt in der Schweiz ermöglicht es ihm zudem,
seine Unterhaltspflichten für seinen Sohn (Jahrgang 1996) und die Tochter
(wieder) wahrzunehmen. Bei einer Ausreise in den Heimstaat wäre er dazu wohl
auf absehbare Zeit nicht mehr in der Lage.
4.6
Zusammenfassend
ergibt sich, dass weder die strafrechtlichen Verurteilungen noch die Schulden
einen den Widerruf respektive die Verweigerung des Kantonswechsels rechtfertigenden
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG darstellen. Damit erweist sich die Verweigerung
der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich als unzulässig und die
Beschwerde ist gutzuheissen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und er ist zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer
beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Gewährung von
unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. Privaten, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht als offenkundig aussichtslos erscheint,
ist auf Gesuch hin Kostenfreiheit zu gewähren. Sie haben unter den gleichen
Bedingungen überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie ihre Rechte im Verfahren nicht selbst wahren können (§ 16
Abs. 1 und 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 39 f.).
Zufolge der
gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache des Gesuchstellers, den Nachweis
seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm obliegt es, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 28; VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.000576, E. 4.3). Der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer führt lediglich aus, es fehlten ihm die nötigen Mittel,
um die Verfahrenskosten zu bezahlen, er habe ein eher bescheidenes Einkommen
und müsse zudem Unterhaltsbeiträge bezahlen, es werde dazu "auf die
eingereichten Dokumente verwiesen". Damit ist aber eine Mittellosigkeit
nicht substantiiert dargetan und das Gesuch ist abzuweisen, soweit es nicht
(betreffend die unentgeltliche Prozessführung) mangels Kostenauslage gegenstandslos
geworden ist.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
werden will, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2), mit
der Ausnahme, dass diese auch gegen Entscheide über den Kantonswechsel – selbst
bei Behaupten eines diesbezüglichen Anspruchs nach Art. 37 Abs. 3 AuG
unzulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG; BGr, 17. Juni 2010,
2C_140/2010, E. 2.3). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Dezember
2011.
und Dispositiv-Ziff. I und II Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion
vom 16. Oktober 2012 werden aufgehoben und das Migrationsamt wird eingeladen,
dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich (Kantonswechsel)
zu erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids
werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …