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Entscheid

VB.2012.00747

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00747

20. Februar 2013Deutsch15 min

(URT.2013.14999)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war seit dem 1. Oktober 2002 als Steuerkommissär

beim Steueramt des Kantons Zürich tätig Im Jahr 2004 bearbeitete er eine

Einsprache seiner Schwester, weswegen ihn sein Vorgesetzter im Januar 2005

ermahnte. Ein kommunales Steueramt teilte dem kantonalen Steueramt im Frühjahr

2009 mit, A habe die Steuererklärung einer ihm persönlich bekannten Frau

eingeschätzt, ohne dafür zuständig zu sein. Im Zuge weiterer Abklärungen

stellte das kantonale Steueramt fest, dass A im Mai 2009 auch die

Steuererklärung seiner Schwester für das Jahr 2007 definitiv eingeschätzt

hatte. Am 17. Juli 2009 fand eine Besprechung von A mit seinen

Vorgesetzten statt, in deren Rahmen ihm eröffnet wurde, dass sein Arbeitsverhältnis

aufgrund dieser Vorfälle aufgelöst, ihm aber die Möglichkeit eingeräumt werde,

eine Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen, welche die Auflösung des Arbeitsverhältnisses

im gegenseitigen Einvernehmen per Ende August mit sofortiger Freistellung vorsehe.

A unterzeichnete die Aufhebungsvereinbarung noch im Rahmen der Besprechung. Mit

unbegründeter Verfügung vom 20. Juli 2009 löste das Steueramt das Arbeitsverhältnis

per 31. August 2009 auf und erklärte die Vereinbarung vom 17. Juli

2009 zum integrierten Bestandteil der Verfügung. A verlangte am 23. Juli

2009 eine begründete Verfügung, welche das Steueramt am 27. Juli 2009

erliess.

Erwägungen

II.

Am 24. August 2009 liess A rekurrieren und

beantragen, es sei festzustellen, dass die Austrittsverfügung vom 20. Juli

2009.

ungültig sei. Die Finanzdirektion leitete den Rekurs an den Regierungsrat

weiter, weil sie sich als befangen erachtete. Der Regierungsrat stellte mit

Entscheid vom 9. Mai 2012 fest, dass die Zuständigkeit zur Erledigung des

Rekurses bei der Finanzdirektion liege und überwies die Sache an diese zurück.

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 wies die Finanzdirektion den Rekurs in

der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), verpflichtete indes das Steueramt,

A zusätzliche 3,4 Tage für Überstunden- und Ferienguthaben abzugelten

(Dispositiv-Ziff. II).

III.

A liess dagegen am 16. November 2012 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und Folgendes unter Entschädigungsfolge beantragen:

"1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei

festzustellen, dass die Austrittsverfügung des Kantonalen Steueramtes vom

20.

Juli 2009 ungültig ist;

2.

evtl. seien

dem BF drei ordentliche Monatslöhne (Kündigungsfrist) nebst anteiligem 13. Monatslohn

und eine pönale Entschädigung von drei Monatslöhnen zuzusprechen;

3.

es sei

vorzumerken, dass sich die BG verpflichtet hat, dem BF 3.4 Tage als

Mehrzeitguthaben und Ferienansprüche abzugelten;

[…]"

Das Steueramt beantragte mit Beschwerdeantwort vom

28.

November 2012 die Abweisung der Beschwerde; die Finanzdirektion

verzichtete am 19. Dezember 2012 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche

Rekursentscheide einer Direktion etwa betreffend die Auflösung eines

Arbeitsverhältnisses durch ein Amt ist das Verwaltungsgericht nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 3, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie

§§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

1.2

Da der

Streitwert der Beschwerde mehr als Fr. 20'000.- beträgt (vgl. hinten 4.2),

fällt die Angelegenheit kraft § 38 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 38a Abs. 1 sowie § 38b Abs. 1 e contrario VRG in die

Zuständigkeit der Kammer.

1.3

Der

Beschwerdeführer verlangt, es sei vorzumerken, dass der Beschwerdegegner sich

verpflichtet habe, ihm 3,4 Tage als Mehrzeitguthaben und Ferienansprüche

abzugelten. Darauf lässt sich nicht eintreten, weil es dem Beschwerdeführer an

einem schutzwürdigen Interesse an dieser Feststellung fehlt. Nachdem die

Vorinstanz ihm diese Auszahlung zugesprochen hat (Dispositiv-Ziff. II),

könnte der Beschwerdeführer aus einer entsprechenden Feststellung des

Verwaltungsgerichts keinen zusätzlichen praktischen Nutzen ziehen. Immerhin

lässt sich dieser Antrag so verstehen, dass, entgegen dem Wortlaut des ersten

Antrags, Dispositiv-Ziff. II der vorinstanzlichen Verfügung nicht angefochten

wird.

Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer verlangt, es sei die Ungültigkeit der

Austrittsverfügung vom 20. Juli 2009 festzustellen. Sein Antrag zielt

indes darauf ab, dass Arbeitsverhältnis weiterhin als bestehend zu betrachten (so

mit gleichem Antrag schon im Rekursverfahren). Insofern verlangt er tatsächlich

die Aufhebung der Austrittsverfügung. Nach § 63 Abs. 3 in Verbindung

mit § 27a Abs. 1 VRG stellt das Verwaltungsgericht die Unrechtmässigkeit

einer Kündigung, einer Einstellung im Amt oder einer vorzeitigen Entlassung

fest und bestimmt von Amtes wegen die Entschädigung, welche das Gemeinwesen zu

entrichten hat. Nach ständiger Praxis ist dem Gericht aufgrund dieser

Bestimmung die Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses bei materiellen oder

formellen Mängeln des Kündigungsverfahrens grundsätzlich verwehrt (VGr,

21.

November 2012, VB.2012.00705, E. 3.2 Abs. 2 mit Hinweisen)

bzw. konnte es gemäss einer analogen früheren Regelung die Auflösung eines

Dienstverhältnisses nicht rückgängig machen (VGr, 25. Februar 2004,

PB.2003.00040, E. 1.2 mit Hinweisen). Anders ist die Sachlage nur dann,

wenn die angefochtene Verfügung sich als nichtig erweist, denn in diesen Fällen

geht es nicht um die Frage, ob eine Kündigung ungerechtfertigt und deshalb eine

Entschädigung zuzusprechen ist, sondern um die originäre Gültigkeit der

Kündigung (RB 2008 Nr. 102 E. 2.2.2).

Dass die Ausgangsverfügung an Mängeln litte, die zu ihrer

Nichtigkeit führten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch

nicht ersichtlich (vgl. zur Nichtigkeit von Verfügungen René Wiederkehr/Paul

Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012,

Rz. 2554 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Es bleibt deshalb zu prüfen,

ob der Beschwerdeführer aufgrund materieller oder formeller Mängel der

Auflösungsverfügung einen Anspruch auf Entschädigung hat.

3.

3.1

Grundlage

der Ausgangsverfügung bildet eine Vereinbarung vom 17. Juli 2009 zwischen

dem Steueramt und dem Beschwerdeführer, mit welcher das Arbeitsverhältnis per

31.

August 2009 aufgelöst wurde. Dabei handelt es sich um einen

verwaltungsrechtlichen Vertrag, der als zulässig gilt, wenn das Gesetz dafür

Raum lässt bzw. ihn nicht ausdrücklich ausschliesst und die Vertragsform zum

Erreichen des Gesetzeszwecks geeigneter als eine Verfügung erscheint (VGr,

25.

Februar 2004, PB.2003.00040, E. 4.2.2 Abs. 2, auch zum

Folgenden). Nach § 23 Abs. 1 des Personalgesetzes vom

27.

September 1998 (PG, LS 177.10) kann das Arbeitsverhältnis in

gegenseitigem Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen des Gesetzes beendet

werden. Das Gesetz lässt damit grundsätzlich Raum für den Aufhebungsvertrag und

sieht zudem einen erheblichen Ermessensspielraum vor, der einen Grund für die

Wahl der Vertragsform bietet. Die Praxis geht in diesem Sinn denn auch davon

aus, die vertragliche Auflösung eines mit Verfügung begründeten Arbeitsverhältnisses

sei zulässig (vgl. VGr, 10. Dezember 2004, PB.2004.00068, E. 2.2 –

30.

Mai 2007, PB.2007.00007, E. 2.1 – 29. Juni 2011,

PB.2010.00063, E. 3.1.1.3, letztere beide nicht unter www.vgrzh.ch).

3.2

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe die Vereinbarung

"in einem völligen Überrumpelungszustand und unter massivstem Druck

unterzeichnet", weil ihm als Alternative hierzu die fristlose Auflösung

des Arbeitsverhältnisses angedroht worden sei. Damit sei er im Sinn von

Art. 29 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) widerrechtlich

durch Erregung gegründeter Furcht zum Vertragsschluss genötigt worden. Die

Vereinbarung vom 17. Juni 2009 sei deshalb anfechtbar.

3.3

Die dem

Schutz der Willensfreiheit beim Abschluss privatrechtlicher Verträge dienenden

Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 23 ff. OR) sind auf

verwaltungsrechtliche Verträge analog anwendbar (BGE 105 Ia 207 E. 2c;

VGr, 13. Juni 2007, PB.2006.00045, E. 3.3.1 und 5.1; Andreas Abegg,

Der Verwaltungsvertrag zwischen Staatsverwaltung und Privaten, Zürich etc.

2009, S. 195).

Nach Art. 29 Abs. 1 OR ist ein Vertrag für

diejenige Partei unverbindlich, welche von der anderen Partei widerrechtlich

durch Erregung gegründeter Furcht zur Vertragsschliessung bestimmt worden ist.

Nicht jede Drohung führt zur Unverbindlichkeit des Vertrages; es muss sich

entweder um eine unberechtigte Drohung handeln oder um eine berechtigte

Drohung, die dazu benutzt wird, dem Bedrohten die Zugabe eines übermässigen

Vorteils abzunötigen (Art. 30 Abs. 2 OR; Bruno Schmidlin, Berner Kommentar,

1995, Art. 29/30 OR N. 9). Die Widerrechtlichkeit bestimmt sich

danach, ob der Drohende ein Recht zur Drohung hat; mit der Ergreifung

zulässiger rechtlicher Mittel zu drohen, ist entsprechend nicht widerrechtlich

(vgl. den französischen Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 OR:

"[…] sous l’empire d’une crainte fondée que lui aurait inspirée sans droit

[…]" und hierzu Schmidlin, Art. 29/30 OR N. 35 f.).

3.4

3.4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei anlässlich der Besprechung vom

17.

Juli 2009 mit der fristlosen Kündigung gedroht worden, wenn er die

Vereinbarung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht unterschreibe; das

Steueramt bestreitet, dem Beschwerdeführer die fristlose Kündigung in Aussicht

gestellt zu haben. Wie es sich damit verhält, braucht indes nur geprüft zu

werden, wenn das Steueramt zur fristlosen Kündigung nicht berechtigt war.

3.4.2

Nach § 22 Abs. 1 PG kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen

Gründen ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden, wobei jeder

Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

nicht zumutbar ist, als wichtiger Grund gilt (§ 22 Abs. 2 PG).

§ 22 Abs. 4 Satz 1 PG verweist betreffend Tatbestand und

Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung ergänzend auf die Bestimmungen des

Obligationenrechts. Entsprechend kann zur Auslegung von § 22 PG die zu

Art. 337 und 337c OR ergangene Rechtsprechung beigezogen werden.

3.4.3

Die fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist nur zulässig, wenn

die geltend gemachten Vorkommnisse einerseits objektiv geeignet sind, die für

das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder

zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung

des Vertrags nicht zumutbar ist. Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu

einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens

geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz

Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 130 III 213 E. 3.1, 129 III

380.

E. 2.1; vgl. zur Kritik an der subjektiven Voraussetzung des wichtigen

Grunds Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag,

7.

A., Zürich etc. 2012, Art. 337 N. 2 S. 1098). Ob

ein wichtiger Grund vorliegt, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des

Einzelfalls. Dabei ist unter anderem die Stellung der betroffenen Person, namentlich

ob diese eine besondere Vertrauens- oder Verantwortungsposition bekleidet, zu

berücksichtigen (vgl. BGE 130 III 28 E. 4.1, 127 III 86 E. 2c).

3.4.4

Dem hier im Streit liegenden Aufhebungsvertrag liegt der folgende

unbestrittene Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer trat am

1.

Oktober 2002 als Steuerkommissär in die Dienste des Steueramts des

Kantons Zürich, nachdem er zuvor lange Zeit bei einem kommunalen Steueramt

tätig gewesen war und dort seit dem Jahr 1987 über die Ermächtigung zur

selbständigen Steuereinschätzung verfügt hatte. Im Dezember 2004 teilte ein

Mitarbeiter eines kommunalen Steueramts dem kantonalen Steueramt mit, dass der

Beschwerdeführer ein seine Schwester betreffendes Einspracheverfahren

bearbeitet habe. Im Januar 2005 führte der Leiter der Einschätzungsabteilung

mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch, in welchem Letzterer ausdrücklich auf

die Ausstandsregeln hingewiesen und ihm erklärt wurde, er habe diese inskünftig

strikt zu beachten. Im Jahr 2009 intervenierte erneut ein kommunales Steueramt

beim kantonalen Steueramt und zeigte diesem an, der Beschwerdeführer habe eine

ihm persönlich bekannte Person eingeschätzt, obwohl ihm dieser Fall überhaupt

nicht zugewiesen gewesen sei und ihm deshalb die Zuständigkeit gefehlt habe. In

Rahmen weitere Abklärungen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer neben

dem durch das kommunale Steueramt angezeigten Fall im Mai 2009 auch die

Steuererklärung seiner Schwester für das Jahr 2007 bearbeitet und definitiv

eingeschätzt hatte.

3.4.5

Nach § 119 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG,

LS 631.1) ist, wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu

entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung

mitzuwirken hat, verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn er etwa mit

einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie

verwandt oder verschwägert ist (lit. bbis).

Solche Ausstandsregeln, wie sie auch § 5a VRG für das Verwaltungsverfahren

aufstellt, dienen dazu, die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und

Unvoreingenommenheit der Verwaltung und damit das Vertrauen der Bevölkerung in

den korrekten Gang der Verwaltungsverfahren sicherzustellen (vgl. VGr,

3.

Oktober 2012, VB.2012.00235, E. 4.2, nicht unter www.vgrzh.ch).

Der Anspruch auf Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit

einer Verwaltungsbehörde entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz und

fliesst direkt aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101; vgl.

hierzu Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen

Bundesverfassung, 2008, Art. 29 N. 18). Die betroffene Person muss

nicht tatsächlich befangen sein, um zum Ausstand verpflichtet zu sein; es

genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen

vermögen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 5a N. 11). In diesem Sinn stellen bestimmte

Verwandtschaftsverhältnisse nach dem Wortlaut von § 119 Abs. 1 lit. bbis StG in jedem Fall einen

Ausstandsgrund dar (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 17).

3.4.6

Der Beschwerdeführer verfügt seit 1987 über die Berechtigung zur selbständigen

Einschätzung im Steuerverfahren. Aufgrund seiner Berufserfahrung, aber auch,

weil er im Jahr 2005 bereits wegen der Verletzung der Ausstandsregeln gerügt worden

war, musste ihm die Problematik seines Handelns bewusst sein. Die Verletzung

der Ausstandsregeln wiegt in beiden Vorfällen des Jahres 2009 schwer: Die

Pflicht des Beschwerdeführers, bei der Einschätzung seiner Schwester in den

Ausstand zu treten, war offensichtlich. Dass man in Angelegenheiten, welche die

eigene Familie betreffen, als Angestellter der Verwaltung nicht tätig werden

darf, kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Sodann schätzte der

Beschwerdeführer eine ihm persönlich bekannte Person ein, obwohl er für deren

Einschätzung gar nicht zuständig gewesen war. Zwar mag hier die Tatsache, dass

es sich um einen Fall handelte, der unter die Generalklausel fällt, wonach eine

Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie aus nicht explizit aufgezählten

Gründen befangen sein könnte (§ 119 Abs. 1 lit. d StG; § 5a

Abs. 1 Ingress VRG), den Verstoss weniger offensichtlich erscheinen

lassen. Hier wiegt indes die Tatsache schwer, dass der Beschwerdeführer nicht

nur seine Ausstandspflicht verletzte, sondern zugleich die Einschätzung für

eine Person vornahm, für die er überhaupt nicht zuständig war.

Werden Verwaltungsbeamte mit Entscheidungsbefugnis in

Angelegenheiten tätig, in welchen sie als offensichtlich befangen erscheinen,

erweckt dies für Aussenstehende den Eindruck, im betroffenen Amt herrschten

Zustände, in denen elementare Anforderungen an die Unbefangenheit der

Verwaltung nicht gewährleistet sind. Dieser Eindruck entsteht unabhängig davon,

ob die verbotene Handlung zu einer Begünstigung nahestehender Personen führte

oder nicht, denn Aussenstehende vermögen kaum zu beurteilen, ob eine Entscheidung

materiell rechtmässig ist. Würde das Steueramt in solchen Fällen nicht umgehend

Konsequenzen ziehen, riskierte es, das Vertrauen der Bevölkerung in den

korrekten Gang der Verwaltung zu erschüttern. Dies wiegt umso schwerer, wenn es

– wie hier – um den Steuerbezug und damit einen Kernbereich staatlicher

Machtausübung geht. Schadet ein Arbeitnehmer dem Ansehen der Arbeitgeberin in

erheblicher Weise, liegt regelmässig ein wichtiger Grund vor, der zur

fristlosen Kündigung berechtigt (Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 2011,

Art. 337 OR N. 26 mit Hinweisen). Dies muss auch hier gelten: Der

Beschwerdeführer war als Steuerkommissär mit Einzelunterschrift zwar nicht in

einer Führungsposition, aber in einer mit grosser Verantwortung verbundenen

Stellung. Er hat die ihm bekannten Ausstandsregeln in erheblicher Weise und

bereits wiederholt und erst noch betreffend die gleiche Steuerpflichtige

verletzt. In dieser Situation erweist sich die fristlose Kündigung als

adäquates Mittel, um den Anschein, im Steueramt werde Vetternwirtschaft

zugelassen, zu begegnen. Eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers auch

nur während der ordentlichen Kündigungsfrist konnte das Steueramt deshalb zu

Recht als unzumutbar betrachten.

3.4.7

Weil die fristlose Kündigung sich demnach als rechtmässig erwiesen hätte,

war die behauptete Drohung – soweit sie tatsächlich ausgesprochen wurde – nicht

widerrechtlich. Entsprechend ist der Aufhebungsvertrag deswegen nicht anfechtbar.

3.5

Da eine

fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegend gerechtfertigt gewesen

wäre und die Aufhebungsvereinbarung den Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung

der zusätzlich zugestandenen Entschädigung von 3,4 Tagen – nicht schlechter als

bei einer fristlosen Kündigung stellt, ist im Aufhebungsvertrag auch keine Umgehung

des Gesetzes zu erblicken (vgl. hierzu Matthias Michel, Beamtenstatus im

Wandel, Zürich 1998, S. 276 f.; VGr, 10. Dezember 2004,

PB.2004.00068, E. 2.2).

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2

Da die

Beschwerde mit ihrem Hauptantrag sinngemäss die Aufhebung der Kündigung und

damit den Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses verlangt, gelten als

Streitwert die Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim

Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung

des Dienstverhältnisses (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5; RB 1998

Nr. 48). Hätte das Arbeitsverhältnis weiterbestanden, wäre der

Beschwerdeführer bei Beschwerdeerhebung im elften Dienstjahr gestanden, weshalb

die Kündigungsfrist sechs Monate betrüge. Damit ist der Zeitraum vom

1.

September 2009 bis zum 31. Mai 2013 streitwertrelevant. Der

Streitwert beträgt somit rund Fr. 467'000.-. Das Verfahren ist demnach

nach § 65a Abs. 3 Satz 1 e contrario VRG kostenpflichtig.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG); eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 10'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …