VB.2012.00747
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00747
20. Februar 2013Deutsch15 min
(URT.2013.14999)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00747
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. Februar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Auflösung
des Arbeitsverhältnisses,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war seit dem 1. Oktober 2002 als Steuerkommissär
beim Steueramt des Kantons Zürich tätig Im Jahr 2004 bearbeitete er eine
Einsprache seiner Schwester, weswegen ihn sein Vorgesetzter im Januar 2005
ermahnte. Ein kommunales Steueramt teilte dem kantonalen Steueramt im Frühjahr
2009 mit, A habe die Steuererklärung einer ihm persönlich bekannten Frau
eingeschätzt, ohne dafür zuständig zu sein. Im Zuge weiterer Abklärungen
stellte das kantonale Steueramt fest, dass A im Mai 2009 auch die
Steuererklärung seiner Schwester für das Jahr 2007 definitiv eingeschätzt
hatte. Am 17. Juli 2009 fand eine Besprechung von A mit seinen
Vorgesetzten statt, in deren Rahmen ihm eröffnet wurde, dass sein Arbeitsverhältnis
aufgrund dieser Vorfälle aufgelöst, ihm aber die Möglichkeit eingeräumt werde,
eine Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen, welche die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
im gegenseitigen Einvernehmen per Ende August mit sofortiger Freistellung vorsehe.
A unterzeichnete die Aufhebungsvereinbarung noch im Rahmen der Besprechung. Mit
unbegründeter Verfügung vom 20. Juli 2009 löste das Steueramt das Arbeitsverhältnis
per 31. August 2009 auf und erklärte die Vereinbarung vom 17. Juli
2009 zum integrierten Bestandteil der Verfügung. A verlangte am 23. Juli
2009 eine begründete Verfügung, welche das Steueramt am 27. Juli 2009
erliess.
Erwägungen
II.
Am 24. August 2009 liess A rekurrieren und
beantragen, es sei festzustellen, dass die Austrittsverfügung vom 20. Juli
2009.
ungültig sei. Die Finanzdirektion leitete den Rekurs an den Regierungsrat
weiter, weil sie sich als befangen erachtete. Der Regierungsrat stellte mit
Entscheid vom 9. Mai 2012 fest, dass die Zuständigkeit zur Erledigung des
Rekurses bei der Finanzdirektion liege und überwies die Sache an diese zurück.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 wies die Finanzdirektion den Rekurs in
der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), verpflichtete indes das Steueramt,
A zusätzliche 3,4 Tage für Überstunden- und Ferienguthaben abzugelten
(Dispositiv-Ziff. II).
III.
A liess dagegen am 16. November 2012 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und Folgendes unter Entschädigungsfolge beantragen:
"1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei
festzustellen, dass die Austrittsverfügung des Kantonalen Steueramtes vom
20.
Juli 2009 ungültig ist;
2.
evtl. seien
dem BF drei ordentliche Monatslöhne (Kündigungsfrist) nebst anteiligem 13. Monatslohn
und eine pönale Entschädigung von drei Monatslöhnen zuzusprechen;
3.
es sei
vorzumerken, dass sich die BG verpflichtet hat, dem BF 3.4 Tage als
Mehrzeitguthaben und Ferienansprüche abzugelten;
[…]"
Das Steueramt beantragte mit Beschwerdeantwort vom
28.
November 2012 die Abweisung der Beschwerde; die Finanzdirektion
verzichtete am 19. Dezember 2012 auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide einer Direktion etwa betreffend die Auflösung eines
Arbeitsverhältnisses durch ein Amt ist das Verwaltungsgericht nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie
§§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
1.2
Da der
Streitwert der Beschwerde mehr als Fr. 20'000.- beträgt (vgl. hinten 4.2),
fällt die Angelegenheit kraft § 38 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 38a Abs. 1 sowie § 38b Abs. 1 e contrario VRG in die
Zuständigkeit der Kammer.
1.3
Der
Beschwerdeführer verlangt, es sei vorzumerken, dass der Beschwerdegegner sich
verpflichtet habe, ihm 3,4 Tage als Mehrzeitguthaben und Ferienansprüche
abzugelten. Darauf lässt sich nicht eintreten, weil es dem Beschwerdeführer an
einem schutzwürdigen Interesse an dieser Feststellung fehlt. Nachdem die
Vorinstanz ihm diese Auszahlung zugesprochen hat (Dispositiv-Ziff. II),
könnte der Beschwerdeführer aus einer entsprechenden Feststellung des
Verwaltungsgerichts keinen zusätzlichen praktischen Nutzen ziehen. Immerhin
lässt sich dieser Antrag so verstehen, dass, entgegen dem Wortlaut des ersten
Antrags, Dispositiv-Ziff. II der vorinstanzlichen Verfügung nicht angefochten
wird.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt, es sei die Ungültigkeit der
Austrittsverfügung vom 20. Juli 2009 festzustellen. Sein Antrag zielt
indes darauf ab, dass Arbeitsverhältnis weiterhin als bestehend zu betrachten (so
mit gleichem Antrag schon im Rekursverfahren). Insofern verlangt er tatsächlich
die Aufhebung der Austrittsverfügung. Nach § 63 Abs. 3 in Verbindung
mit § 27a Abs. 1 VRG stellt das Verwaltungsgericht die Unrechtmässigkeit
einer Kündigung, einer Einstellung im Amt oder einer vorzeitigen Entlassung
fest und bestimmt von Amtes wegen die Entschädigung, welche das Gemeinwesen zu
entrichten hat. Nach ständiger Praxis ist dem Gericht aufgrund dieser
Bestimmung die Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses bei materiellen oder
formellen Mängeln des Kündigungsverfahrens grundsätzlich verwehrt (VGr,
21.
November 2012, VB.2012.00705, E. 3.2 Abs. 2 mit Hinweisen)
bzw. konnte es gemäss einer analogen früheren Regelung die Auflösung eines
Dienstverhältnisses nicht rückgängig machen (VGr, 25. Februar 2004,
PB.2003.00040, E. 1.2 mit Hinweisen). Anders ist die Sachlage nur dann,
wenn die angefochtene Verfügung sich als nichtig erweist, denn in diesen Fällen
geht es nicht um die Frage, ob eine Kündigung ungerechtfertigt und deshalb eine
Entschädigung zuzusprechen ist, sondern um die originäre Gültigkeit der
Kündigung (RB 2008 Nr. 102 E. 2.2.2).
Dass die Ausgangsverfügung an Mängeln litte, die zu ihrer
Nichtigkeit führten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch
nicht ersichtlich (vgl. zur Nichtigkeit von Verfügungen René Wiederkehr/Paul
Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012,
Rz. 2554 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Es bleibt deshalb zu prüfen,
ob der Beschwerdeführer aufgrund materieller oder formeller Mängel der
Auflösungsverfügung einen Anspruch auf Entschädigung hat.
3.
3.1
Grundlage
der Ausgangsverfügung bildet eine Vereinbarung vom 17. Juli 2009 zwischen
dem Steueramt und dem Beschwerdeführer, mit welcher das Arbeitsverhältnis per
31.
August 2009 aufgelöst wurde. Dabei handelt es sich um einen
verwaltungsrechtlichen Vertrag, der als zulässig gilt, wenn das Gesetz dafür
Raum lässt bzw. ihn nicht ausdrücklich ausschliesst und die Vertragsform zum
Erreichen des Gesetzeszwecks geeigneter als eine Verfügung erscheint (VGr,
25.
Februar 2004, PB.2003.00040, E. 4.2.2 Abs. 2, auch zum
Folgenden). Nach § 23 Abs. 1 des Personalgesetzes vom
27.
September 1998 (PG, LS 177.10) kann das Arbeitsverhältnis in
gegenseitigem Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen des Gesetzes beendet
werden. Das Gesetz lässt damit grundsätzlich Raum für den Aufhebungsvertrag und
sieht zudem einen erheblichen Ermessensspielraum vor, der einen Grund für die
Wahl der Vertragsform bietet. Die Praxis geht in diesem Sinn denn auch davon
aus, die vertragliche Auflösung eines mit Verfügung begründeten Arbeitsverhältnisses
sei zulässig (vgl. VGr, 10. Dezember 2004, PB.2004.00068, E. 2.2 –
30.
Mai 2007, PB.2007.00007, E. 2.1 – 29. Juni 2011,
PB.2010.00063, E. 3.1.1.3, letztere beide nicht unter www.vgrzh.ch).
3.2
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe die Vereinbarung
"in einem völligen Überrumpelungszustand und unter massivstem Druck
unterzeichnet", weil ihm als Alternative hierzu die fristlose Auflösung
des Arbeitsverhältnisses angedroht worden sei. Damit sei er im Sinn von
Art. 29 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) widerrechtlich
durch Erregung gegründeter Furcht zum Vertragsschluss genötigt worden. Die
Vereinbarung vom 17. Juni 2009 sei deshalb anfechtbar.
3.3
Die dem
Schutz der Willensfreiheit beim Abschluss privatrechtlicher Verträge dienenden
Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 23 ff. OR) sind auf
verwaltungsrechtliche Verträge analog anwendbar (BGE 105 Ia 207 E. 2c;
VGr, 13. Juni 2007, PB.2006.00045, E. 3.3.1 und 5.1; Andreas Abegg,
Der Verwaltungsvertrag zwischen Staatsverwaltung und Privaten, Zürich etc.
2009, S. 195).
Nach Art. 29 Abs. 1 OR ist ein Vertrag für
diejenige Partei unverbindlich, welche von der anderen Partei widerrechtlich
durch Erregung gegründeter Furcht zur Vertragsschliessung bestimmt worden ist.
Nicht jede Drohung führt zur Unverbindlichkeit des Vertrages; es muss sich
entweder um eine unberechtigte Drohung handeln oder um eine berechtigte
Drohung, die dazu benutzt wird, dem Bedrohten die Zugabe eines übermässigen
Vorteils abzunötigen (Art. 30 Abs. 2 OR; Bruno Schmidlin, Berner Kommentar,
1995, Art. 29/30 OR N. 9). Die Widerrechtlichkeit bestimmt sich
danach, ob der Drohende ein Recht zur Drohung hat; mit der Ergreifung
zulässiger rechtlicher Mittel zu drohen, ist entsprechend nicht widerrechtlich
(vgl. den französischen Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 OR:
"[…] sous l’empire d’une crainte fondée que lui aurait inspirée sans droit
[…]" und hierzu Schmidlin, Art. 29/30 OR N. 35 f.).
3.4
3.4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei anlässlich der Besprechung vom
17.
Juli 2009 mit der fristlosen Kündigung gedroht worden, wenn er die
Vereinbarung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht unterschreibe; das
Steueramt bestreitet, dem Beschwerdeführer die fristlose Kündigung in Aussicht
gestellt zu haben. Wie es sich damit verhält, braucht indes nur geprüft zu
werden, wenn das Steueramt zur fristlosen Kündigung nicht berechtigt war.
3.4.2
Nach § 22 Abs. 1 PG kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen
Gründen ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden, wobei jeder
Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht zumutbar ist, als wichtiger Grund gilt (§ 22 Abs. 2 PG).
§ 22 Abs. 4 Satz 1 PG verweist betreffend Tatbestand und
Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung ergänzend auf die Bestimmungen des
Obligationenrechts. Entsprechend kann zur Auslegung von § 22 PG die zu
Art. 337 und 337c OR ergangene Rechtsprechung beigezogen werden.
3.4.3
Die fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist nur zulässig, wenn
die geltend gemachten Vorkommnisse einerseits objektiv geeignet sind, die für
das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder
zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung
des Vertrags nicht zumutbar ist. Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu
einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens
geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz
Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 130 III 213 E. 3.1, 129 III
380.
E. 2.1; vgl. zur Kritik an der subjektiven Voraussetzung des wichtigen
Grunds Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag,
7.
A., Zürich etc. 2012, Art. 337 N. 2 S. 1098). Ob
ein wichtiger Grund vorliegt, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des
Einzelfalls. Dabei ist unter anderem die Stellung der betroffenen Person, namentlich
ob diese eine besondere Vertrauens- oder Verantwortungsposition bekleidet, zu
berücksichtigen (vgl. BGE 130 III 28 E. 4.1, 127 III 86 E. 2c).
3.4.4
Dem hier im Streit liegenden Aufhebungsvertrag liegt der folgende
unbestrittene Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer trat am
1.
Oktober 2002 als Steuerkommissär in die Dienste des Steueramts des
Kantons Zürich, nachdem er zuvor lange Zeit bei einem kommunalen Steueramt
tätig gewesen war und dort seit dem Jahr 1987 über die Ermächtigung zur
selbständigen Steuereinschätzung verfügt hatte. Im Dezember 2004 teilte ein
Mitarbeiter eines kommunalen Steueramts dem kantonalen Steueramt mit, dass der
Beschwerdeführer ein seine Schwester betreffendes Einspracheverfahren
bearbeitet habe. Im Januar 2005 führte der Leiter der Einschätzungsabteilung
mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch, in welchem Letzterer ausdrücklich auf
die Ausstandsregeln hingewiesen und ihm erklärt wurde, er habe diese inskünftig
strikt zu beachten. Im Jahr 2009 intervenierte erneut ein kommunales Steueramt
beim kantonalen Steueramt und zeigte diesem an, der Beschwerdeführer habe eine
ihm persönlich bekannte Person eingeschätzt, obwohl ihm dieser Fall überhaupt
nicht zugewiesen gewesen sei und ihm deshalb die Zuständigkeit gefehlt habe. In
Rahmen weitere Abklärungen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer neben
dem durch das kommunale Steueramt angezeigten Fall im Mai 2009 auch die
Steuererklärung seiner Schwester für das Jahr 2007 bearbeitet und definitiv
eingeschätzt hatte.
3.4.5
Nach § 119 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG,
LS 631.1) ist, wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu
entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung
mitzuwirken hat, verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn er etwa mit
einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie
verwandt oder verschwägert ist (lit. bbis).
Solche Ausstandsregeln, wie sie auch § 5a VRG für das Verwaltungsverfahren
aufstellt, dienen dazu, die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und
Unvoreingenommenheit der Verwaltung und damit das Vertrauen der Bevölkerung in
den korrekten Gang der Verwaltungsverfahren sicherzustellen (vgl. VGr,
3.
Oktober 2012, VB.2012.00235, E. 4.2, nicht unter www.vgrzh.ch).
Der Anspruch auf Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit
einer Verwaltungsbehörde entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz und
fliesst direkt aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101; vgl.
hierzu Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen
Bundesverfassung, 2008, Art. 29 N. 18). Die betroffene Person muss
nicht tatsächlich befangen sein, um zum Ausstand verpflichtet zu sein; es
genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen
vermögen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 5a N. 11). In diesem Sinn stellen bestimmte
Verwandtschaftsverhältnisse nach dem Wortlaut von § 119 Abs. 1 lit. bbis StG in jedem Fall einen
Ausstandsgrund dar (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 17).
3.4.6
Der Beschwerdeführer verfügt seit 1987 über die Berechtigung zur selbständigen
Einschätzung im Steuerverfahren. Aufgrund seiner Berufserfahrung, aber auch,
weil er im Jahr 2005 bereits wegen der Verletzung der Ausstandsregeln gerügt worden
war, musste ihm die Problematik seines Handelns bewusst sein. Die Verletzung
der Ausstandsregeln wiegt in beiden Vorfällen des Jahres 2009 schwer: Die
Pflicht des Beschwerdeführers, bei der Einschätzung seiner Schwester in den
Ausstand zu treten, war offensichtlich. Dass man in Angelegenheiten, welche die
eigene Familie betreffen, als Angestellter der Verwaltung nicht tätig werden
darf, kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Sodann schätzte der
Beschwerdeführer eine ihm persönlich bekannte Person ein, obwohl er für deren
Einschätzung gar nicht zuständig gewesen war. Zwar mag hier die Tatsache, dass
es sich um einen Fall handelte, der unter die Generalklausel fällt, wonach eine
Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie aus nicht explizit aufgezählten
Gründen befangen sein könnte (§ 119 Abs. 1 lit. d StG; § 5a
Abs. 1 Ingress VRG), den Verstoss weniger offensichtlich erscheinen
lassen. Hier wiegt indes die Tatsache schwer, dass der Beschwerdeführer nicht
nur seine Ausstandspflicht verletzte, sondern zugleich die Einschätzung für
eine Person vornahm, für die er überhaupt nicht zuständig war.
Werden Verwaltungsbeamte mit Entscheidungsbefugnis in
Angelegenheiten tätig, in welchen sie als offensichtlich befangen erscheinen,
erweckt dies für Aussenstehende den Eindruck, im betroffenen Amt herrschten
Zustände, in denen elementare Anforderungen an die Unbefangenheit der
Verwaltung nicht gewährleistet sind. Dieser Eindruck entsteht unabhängig davon,
ob die verbotene Handlung zu einer Begünstigung nahestehender Personen führte
oder nicht, denn Aussenstehende vermögen kaum zu beurteilen, ob eine Entscheidung
materiell rechtmässig ist. Würde das Steueramt in solchen Fällen nicht umgehend
Konsequenzen ziehen, riskierte es, das Vertrauen der Bevölkerung in den
korrekten Gang der Verwaltung zu erschüttern. Dies wiegt umso schwerer, wenn es
– wie hier – um den Steuerbezug und damit einen Kernbereich staatlicher
Machtausübung geht. Schadet ein Arbeitnehmer dem Ansehen der Arbeitgeberin in
erheblicher Weise, liegt regelmässig ein wichtiger Grund vor, der zur
fristlosen Kündigung berechtigt (Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 2011,
Art. 337 OR N. 26 mit Hinweisen). Dies muss auch hier gelten: Der
Beschwerdeführer war als Steuerkommissär mit Einzelunterschrift zwar nicht in
einer Führungsposition, aber in einer mit grosser Verantwortung verbundenen
Stellung. Er hat die ihm bekannten Ausstandsregeln in erheblicher Weise und
bereits wiederholt und erst noch betreffend die gleiche Steuerpflichtige
verletzt. In dieser Situation erweist sich die fristlose Kündigung als
adäquates Mittel, um den Anschein, im Steueramt werde Vetternwirtschaft
zugelassen, zu begegnen. Eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers auch
nur während der ordentlichen Kündigungsfrist konnte das Steueramt deshalb zu
Recht als unzumutbar betrachten.
3.4.7
Weil die fristlose Kündigung sich demnach als rechtmässig erwiesen hätte,
war die behauptete Drohung – soweit sie tatsächlich ausgesprochen wurde – nicht
widerrechtlich. Entsprechend ist der Aufhebungsvertrag deswegen nicht anfechtbar.
3.5
Da eine
fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegend gerechtfertigt gewesen
wäre und die Aufhebungsvereinbarung den Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung
der zusätzlich zugestandenen Entschädigung von 3,4 Tagen – nicht schlechter als
bei einer fristlosen Kündigung stellt, ist im Aufhebungsvertrag auch keine Umgehung
des Gesetzes zu erblicken (vgl. hierzu Matthias Michel, Beamtenstatus im
Wandel, Zürich 1998, S. 276 f.; VGr, 10. Dezember 2004,
PB.2004.00068, E. 2.2).
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.2
Da die
Beschwerde mit ihrem Hauptantrag sinngemäss die Aufhebung der Kündigung und
damit den Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses verlangt, gelten als
Streitwert die Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim
Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung
des Dienstverhältnisses (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5; RB 1998
Nr. 48). Hätte das Arbeitsverhältnis weiterbestanden, wäre der
Beschwerdeführer bei Beschwerdeerhebung im elften Dienstjahr gestanden, weshalb
die Kündigungsfrist sechs Monate betrüge. Damit ist der Zeitraum vom
1.
September 2009 bis zum 31. Mai 2013 streitwertrelevant. Der
Streitwert beträgt somit rund Fr. 467'000.-. Das Verfahren ist demnach
nach § 65a Abs. 3 Satz 1 e contrario VRG kostenpflichtig.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG); eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 10'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …