VB.2012.00750
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00750
28. Februar 2013Deutsch15 min
(URT.2013.15031)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00750
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. Februar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksrat B,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Mitbeteiligte,
betreffend Informationszugang,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, der
seit November 2009 von der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt
wird, wurde am 13. Juni 2012 vom Bezirksrat B (nachfolgend Bezirksrat)
Akteneinsicht gewährt. Bei dieser Gelegenheit äusserte er sich offenbar dahingehend,
dass man ihm die Akten kopieren solle. Der Bezirksrat liess ihm am 14. Juni
2012 zusammen mit dem von der Sozialbehörde C erstellten Aktenverzeichnis ein
Schreiben mit der Bitte zukommen, diejenigen Aktenstücke [gemäss
Aktenverzeichnis] anzukreuzen, welche er nicht besitze. Am 18. Juni 2012
ersuchte A den Bezirksrat um Kopien sämtlicher Akten "zu jedem
Referenzpunkt und/oder meine Person betreffend" mit Ausnahme der bezirksrätlichen
Beschlüsse und seiner Korrespondenz. Dies gelte auch für Akten, welche in der
Liste des Bezirksrats nicht aufgeführt seien, zum Beispiel Aktennotizen. Mit
Schreiben vom 9. Juli 2012 bat er das Bezirksgericht B, sämtliche Akten
gemäss Verzeichnis sowie sämtliche Akten ihn und seine Tochter betreffend ihm
mit Zusicherung der Vollständigkeit unverzüglich auszuhändigen. Das Bezirksgericht
B überwies in der Folge das Gesuch an den Bezirksrat. Am 31. Juli 2012
setzte A dem Bezirksrat eine Frist bis 9. August 2012, um ihm sämtliche
Akten gemäss Aktenverzeichnis vom 5. Mai 2012 [recte 25. Mai 2012] auszuliefern.
Am 14. August 2012 erfolgte eine weitere Fristansetzung zur Akteneinsicht
bis 17. August 2012.
B. Die
Direktion der Justiz und des Innern übersandte dem Bezirksrat am 3. September
2012 die von A zugestellten Unterlagen mit der Bitte um Erledigung der Angelegenheit
entweder durch Gewährung der Akteneinsicht oder gegebenenfalls durch Erlass
einer anfechtbaren Verfügung. Am 5. September 2012 stellte der Bezirksrat A
Kopien der Akten zu, welche dieser nicht selbst verfasst habe oder bei welchen
dieser nicht Adressat gewesen sei.
C. Nach
Eingang eines Schreibens von A vom 10. September 2012 wiederholte die Direktion
der Justiz und des Inneren am 19. September 2012 gegenüber dem Bezirksrat
die Aufforderung zur Gewährung der Akteneinsicht oder zum Erlass einer
anfechtbaren Verfügung. Am 17. Oktober 2012 beschloss der Bezirksrat, A
zusätzlich folgende Aktenstücke zu kopieren und zuzustellen:
a) Aktennotizen des
Sozialamts C der Verfahren 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07
b) Vorladungen
Staatsanwaltschaft an D und E (Verfahren 07)
c) Interner Mailverkehr
Gemeindeverwaltung C (Verfahren 07)
Für die übrigen A bisher nicht kopierten und zugestellten
Akten der Rechtsmittelverfahren 01, 08, 09, 02, 03, 04, 10, 11, 05, 12, 06, 13
und 07 verweigerte ihm der Bezirksrat die Akteneinsicht in Form der Zustellung
von Kopien (Disp.-Ziff. II).
Erwägungen
II.
Mit einer als "Rekurs" betitelten Eingabe
gelangte A am 19. November 2012 an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung von Disp.-Ziff. II des Beschlusses vom 17. Oktober
2012, indem er die Zustellung der gesamten beim Bezirksrat befindlichen Akten
forderte. Der Bezirksrat verwies am 18. Dezember 2012 auf die Begründung
im angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. A
liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Die Gemeinde C verzichtete stillschweigend
auf Mitbeantwortung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der angefochtene Beschluss betrifft unter anderem Fragen des Informationszugangs gemäss § 27 des
Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
(IDG) im Zusammenhang mit abgeschlossenen Sozialhilfeverfahren. Dabei handelt es sich um Anordnungen im Sinn von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Da
die Sache nicht unter den Negativkatalog von §§ 42–44
VRG fällt, ist das Verwaltungsgericht
entsprechend zur Behandlung des diesbezüglich erhobenen Rechtsmittels zuständig.
1.2
Es fragt sich, ob der Beschluss vom 17. Oktober 2012 in Bezug auf die gewährte Akteneinsicht im Rahmen
des zum damaligen Zeitpunkt noch hängigen Verfahrens 07 einen anfechtbaren Zwischenentscheid darstellt.
1.2.1
Nach § 41 Abs. 3 und § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) sind Zwischenentscheide insbesondere dann selbständig anfechtbar, wenn
sie für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später
voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (lit. a). Die Beschränkung des
Akteneinsichtsrechts, gleich wie die Ablehnung eines Beweisantrags oder jede
andere Verweigerung des rechtlichen Gehörs, kann indessen auch noch anlässlich
der Anfechtung des Endentscheids vollständig gerügt werden; eine die
Akteneinsicht (voll oder teilweise) verweigernde Zwischenverfügung hat,
vorbehältlich besonderer Umstände, daher regelmässig keine irreparablen
Auswirkungen (vgl. BGr, 22. November 2010, 2C_785/2010, E. 2.2.2;
27.
September 2010, 2C_658/2010, E. 2.2.2).
1.2.2
Zunächst ist festzustellen, dass es im Verfahren 07 in der Hauptsache um
die Beurteilung einer Sozialhilfeangelegenheit ging, wobei der Beschwerdegegner
am 8. November 2012 darüber entschied. Wäre der ergangene Entscheid angefochten
worden, so hätte das Verwaltungsgericht jedenfalls eine entsprechende
Beschwerde zu beurteilen gehabt (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG). Angesichts der vom Beschwerdegegner gewählten
Vorgehensweise, den Umfang der Akteneinsicht im Rahmen des hängigen Verfahrens 07
zusammen mit dem Informationszugang hinsichtlich bereits abgeschlossener
Verfahren in einem einzigen Beschluss festzulegen, ist sodann von besonderen
Umständen auszugehen: Dabei durfte der Beschwerdeführer nach Massgabe des in Art. 5
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) erwähnten
Grundsatzes von Treu und Glauben davon ausgehen, er könne gegen die ihm seiner
Meinung nach in ungenügender Weise gewährte Akteneinsicht nur zusammen mit dem
besagten Informationszugang vorgehen und dagegen entsprechend ein Rechtsmittel
einlegen. Unter diesen Umständen erscheint es vorliegend als gerechtfertigt,
den Beschluss vom 17. Oktober 2012 bezüglich der Akteneinsicht im Rahmen
des damals hängigen Verfahrens als anfechtbaren Zwischenentscheid zu betrachten.
1.3
Der
Bezirksrat hat dem Gesuch des Beschwerdeführers auf Aktensicht bzw. Informationszugang
teilweise entsprochen (vgl. Disp.-Ziff. I des Beschlusses vom 17. Oktober
2012), weshalb diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des vorinstanzlichen
Entscheids besteht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 28 N. 12). Anders verhält
es sich hinsichtlich der in Disp.-Ziff. II des besagten Entscheids
erwähnten Akten, was es im Folgenden zu prüfen gilt.
2.
2.1
Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur
sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger
Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5). Andernfalls
müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen
sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres
würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen
des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 52 N. 3).
2.2
Wie erwähnt bildet vorliegend einzig Streitgegenstand,
dass dem Beschwerdeführer keine Akteneinsicht in Form der Zustellung von Kopien
bezüglich der in Disp.-Ziff. II des vorinstanzlichen
Beschlusses vom 17. Oktober 2012 gewährt wurde. Nicht
zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gewisse Akten im Zusammenhang
mit dem Verfahren 07 aus dem Recht gewiesen haben wollte. Der Verständlichkeit halber bleibt zu
erwähnen, dass der Beschwerdegegner im Rahmen eines hängigen Verfahrens bei der Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen verpflichtet ist, die Akten beizuziehen (vgl. § 7 Abs. 1 und 3 VRG). Damit erklärt sich, weshalb sich die vom
Beschwerdeführer erwähnten Aktenstücke im Dossier des Verfahrens 07 finden: Die Mitbeteiligte bzw. deren Sozialbehörde reichte auf entsprechende Aufforderung seitens des Beschwerdegegners
die für die Beurteilung des Rekurses benötigten Sozialhilfeakten
zusammen mit der Rekursantwort vom 25. Mai 2012 ein.
3.
3.1
Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) räumen
Parteien und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des
Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht in einem
hängigen Verfahren ein. Dabei ist die Einsichtnahme in die Akten so
auszugestalten, dass sie dem Berechtigten ein sorgfältiges Studium der Akten
ermöglicht (vgl. auch § 8 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff., 838; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 8 N. 60 ff.). Die Gewährung der Akteneinsicht erfolgt
durch Aktenvorlage am Sitz der Behörde, wobei der Einsichtnehmende Handnotizen
anfertigen oder sich Aktenstücke kopieren lassen kann (BGE 122 I 109 E. 2b,
mit Hinweisen). Darüber hinaus hat die Rechtsprechung in
Bezug auf Art. 29 Abs. 2 BV erkannt, dass die Möglichkeit
besteht, den Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines
hängigen Verfahrens geltend zu machen. Eine umfassende
Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass der Betroffene oder ein Dritter Akten
eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht. Allerdings ist dieser Anspruch davon
abhängig, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse
glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem
spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer
sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Das Akteneinsichtsrecht findet indes
seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an
berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden
Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung anderseits
sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012
E. 5.4; 23. März 2011, 8C_199/2010, E. 5.2; BGE 129 I 249 E. 3).
3.2
Auf kantonaler Ebene gewährt Art. 17 der Kantonsverfassung vom
27.
Februar 2005 (KV) das Öffentlichkeitsprinzip, nach dem jede Person das
Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten hat, soweit nicht überwiegende
öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Umgesetzt wurde dieses
Grundrecht durch das IDG (vgl. auch § 8 Abs. 1 VRG), welches in § 23 die vorzunehmende Interessenabwägung bei der
Bekanntgabe von Informationen definiert. Danach verweigert das öffentliche
Organ die Informationsbekanntgabe ganz oder teilweise
oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (Abs. 1). In Abs. 2 sind Beispiele zum öffentlichen
Interesse erwähnt. Ein privates
Interesse liegt dagegen vor, wenn durch die
Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird (§ 23 Abs. 3 IDG).
3.3
Verursacht
die Bearbeitung des Gesuchs dem öffentlichen Organ einen unverhältnismässigen
Aufwand, kann es den Zugang zur Information vom Nachweis eines schutzwürdigen
Interesses der gesuchstellenden Person abhängig machen (§ 25 Abs. 2 IDG). Den Nachweis eines schutzwürdigen Zugangsinteresses im Sinn von § 25 Abs. 2 IDG kann das öffentliche Organ namentlich dann verlangen, wenn es
das Gesuch mit den verfügbaren Mitteln nicht behandeln kann, ohne dass die
Erfüllung seiner anderen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt wird (§ 15 Abs. 1
der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008
[IDV]). Der Zugang zu Informationen auf schriftliches Gesuch hin erfolgt durch
Einsichtnahme beim öffentlichen Organ oder durch Zustellung von Kopien (§ 10 Abs. 2 IDV).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die vom Beschwerdegegner
verweigerte Zustellung von Kopien derjenigen Akten, die er selbst verfasst habe
oder die ihn als Adressaten aufführen würden. Der Beschwerdegegner erwog dabei,
dass die Bereitstellung dieser Akten einen unverhältnismässig grossen Aufwand
verursachen würde. Dem sei bei der Interessenabwägung höheres Gewicht
beizumessen als dem Interesse des Beschwerdeführers, diese Akten, die er
bereits besitze, nochmals kopiert zu erhalten. Angesichts der dargestellten
unterschiedlichen Ausprägung der Informationsgewinnung bei hängigem bzw. abgeschlossenem
Verfahren (siehe unter E. 3) ist nachfolgend die
Rechtmässigkeit des gewährten Akteneinsichtsrechts im Rahmen des im Zeitpunkt
der Entscheidfällung am 17. Oktober 2012 noch
hängigen Verfahrens 07 und des teilweise unterbliebenen Informationszugangs im
Rahmen der bereits abgeschlossenen Verfahren 01, 08, 09,
02, 03, 04, 10, 11, 05, 12, 06 und 13 getrennt zu prüfen.
4.2
Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der im
Gesuch vom 18. Juni 2012 erwähnten "Liste des
Beschwerdegegners" um das dem Beschwerdeführer vorgängig vom
Beschwerdegegner zugestellte Aktenverzeichnis der Sozialbehörde der
Mitbeteiligten handelt. Die darin aufgeführten Aktenstücke sowie die
Aktennotizen der Abteilung Soziales für die Zeit vom 17. Mai 2011 bis 14. Mai 2012 sind dabei
als zu den Akten des damals hängigen Verfahrens 07 gehörig anzusehen. Als
Verfahrenspartei hat der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2
BV ohne Weiteres das Recht, in diese Akten –
und auch in die übrigen Akten des besagten Verfahrens –
Einsicht zu nehmen, was ihm durch den Beschwerdegegner denn auch gewährt
wurde. Überdies ist es dem Beschwerdeführer erlaubt, Kopien von
diesen Akten anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen, damit ihm ein sorgfältiges Studium der Akten ermöglicht wird
(vgl. vorn E. 3.1). Es versteht sich von selbst, dass von
den Behörden oder mit Fotokopiergeräten der Behörden erstellte Kopien dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt werden dürfen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 74; vgl. § 7 Abs. 1 lit. e
der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden).
Demzufolge hat der Beschwerdeführer das Recht, dass sämtliche Aktenstücke des
hängigen Verfahrens unter Kostenauflage reproduziert und ihm zugestellt werden,
auch wenn er bereits in deren Besitz sein könnte (vgl. auch Marc Häusler/Reto
Ferrari-Visca, Das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungs- und
Verwaltungsjustizverfahren, in: Jusletter 8. August 2011, Rz. 18).
Indem der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Zustellung von Kopien der
streitbetroffenen Akten mit Ausnahme der vom Beschwerdeführer selbst verfassten
und an diesen adressierten Dokumente zuerkannte, kam er Besagtem indessen nur
unvollständig nach. Aufgrund der besonderen Umstände (siehe E. 1.2.2) hat
der Beschwerdegegner dies nachzuholen, ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer
gegen den Beschluss vom 8. November 2012 schliesslich kein Rechtsmittel
ergriff, das vorliegend zu prüfen wäre, und das Verfahren 07 mit besagtem Entscheid
somit bereits rechtskräftig erledigt wurde.
4.3
Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer nicht
geltend macht, er habe die Rekursantwort der Sozialbehörde vom 25. Mai 2012 nicht zugestellt erhalten, worin unter
"Beilagen" das aktualisierte Aktenverzeichnis inklusive Akten ab 8. August 2011 Erwähnung fand. Damit ist
davon auszugehen, ihm sei der
"Aktentransfer" an den Beschwerdegegner mitgeteilt worden. Sein Vorbringen, er sei darüber nicht
dokumentiert worden, stösst daher ins Leere.
5.
5.1
Der
Beschwerdegegner sah im unverhältnismässig grossen Aufwand, die vom Beschwerdeführer
verfassten oder ihn als Adressaten aufführenden Akten betreffend die bereits
abgeschlossenen Verfahren zu kopieren, das überwiegende öffentliche Interesse, was
bezüglich dieser Dokumente zu einer Verweigerung des Informationszugangs im
Sinn des IDG führte.
5.2
Zunächst
ist festzuhalten, dass von der grundsätzlichen Voraussetzungslosigkeit des
Zugangsgesuchs nur zurückhaltend abzuweichen ist und § 25 Abs. 2 IDG entsprechend
angewendet werden soll, um den Grundsatz des freien Informationszugangs nicht
auszuhöhlen. Die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 2 IDG erscheint im vorliegenden
Fall sodann fraglich, zumal den Akten nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner jemals
aufgefordert worden wäre, ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von § 25 Abs. 2 IDG nachzuweisen. Dabei hätte der Beschwerdeführer nur glaubhaft darzulegen
gehabt, wozu er die Information benötigt hätte (vgl. Urs Thönen, in: Bruno Baeriswyl/Beat
Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des
Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 25 Rz. 7). Dies wäre für
ihn als Verfahrensbeteiligter denn auch ohne Weiteres möglich gewesen, zumal es
nachvollziehbar ist, hätte er aufgrund der zahlreichen Verfahren den Überblick
über die bereits eingereichten und erhaltenen Dokumente verloren bzw. würden
sich Aktenstücke als unauffindbar erweisen, sodass er sich nunmehr vollständige
Dossiers wünscht.
5.3
Schliesslich
kann nicht bereits von einem unverhältnismässigen Aufwand im Sinn von § 25 Abs. 2 IDG ausgegangen werden, wenn dem Beschwerdeführer sämtliche ihm
noch vorenthaltenen Aktenstücke in kopierter Form zugestellt werden müssen. Es
trifft zwar zu, dass aufgrund der zahlreichen Verfahren des Beschwerdeführers
vor Bezirksrat eine entsprechend grosse Anzahl von Aktenstücken angefallen ist,
wobei der Beschwerdegegner die einzelnen Seiten auf 1'700
beziffert. Auch wenn die dabei mitberücksichtigten Akten der Verfahren VB.2012.73
und VB.2012.43 vom erwähnten Betrag abzuziehen wären, bedarf es daher
zweifelsohne Zeit und Material, die bislang verweigerten Aktenstücke herauszusuchen
und Kopien davon anzufertigen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung
ist indessen nicht schon anzunehmen, wenn die Mitarbeitenden des Beschwerdegegners
zusätzliche Arbeitsstunden leisten müssen, sondern erst dann, wenn er wegen des
Gesuchs um Informationszugang die Kernaufgaben nicht mehr wahrnehmen könnte
(vgl. Weisung des Regierungsrats zum
Gesetz über die Information und den Datenschutz [IDG;
Weisung IDG], ABl 2005, 1283 ff., 1318;
Begründung des Regierungsrats zur Verordnung über die Information und den Datenschutz
vom 28. Mai 2008, ABl 2008, 916 ff., 934 mit Hinweisen zu Informationszugang,
der mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist). Letzteres ist im vorliegenden
Fall nicht anzunehmen, zumal dem Beschwerdegegner von Gesetzes wegen
grundsätzlich 30 Tage Zeit eingeräumt werden, um die besagten Kopien zu
erstellen, und die Kopierarbeit damit nicht am gleichen Tag zu erfolgen hat
(vgl. § 28 Abs. 1 IDG).
5.4
Unter diesen Umständen hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer
vollständigen Zugang zu den Akten der bereits abgeschlossenen Verfahren zu
gewähren und mithin Kopien von denjenigen Aktenstücken anzufertigen, die vom
Beschwerdeführer selbst verfasst wurden oder diesen als Adressat aufführen. Es
sei schliesslich zu bemerken, dass der Bezirksrat neben der Gebühr für die
Kopien auch eine Bearbeitungsgebühr zu erheben hat (§ 29 Abs. 1 IDG; § 2
lit. f und § 7 Abs. 1 lit. e der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966). Bei erheblichen Kosten, die mit
der Bearbeitung des Gesuchs verbunden sind, hat er den Beschwerdeführer darauf
hinzuweisen und kann eine angemessene Vorauszahlung verlangen (vgl. § 29 Abs. 3 IDG; Weisung IDG, ABl 2005, 1283 ff., 1321).
6.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei
diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
7.
Vorliegend wird bezüglich der Frage der
Rechtmässigkeit des gewährten Akteneinsichtsrechts im Rahmen des im Zeitpunkt
der Entscheidfällung am 17. Oktober 2012 noch hängigen Verfahrens 07 ein
Zwischenentscheid gefällt. Dieser lässt sich unter den Voraussetzungen von Art. 93
Dispositiv
Abs. 1 BGG weiterziehen (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Demnach ist ein
solcher Entscheid vor Bundesgericht – wie bereits erwähnt (vgl. vorn E. 1.2.1) –
nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (lit. a). Darüber hinaus ist eine Anfechtung zulässig, wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und Disp.-Ziff. II des Beschlusses des
Bezirksrats B vom 17. Oktober 2012 aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 2'130.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne, einzureichen.
5. Mitteilung an…