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Entscheid

VB.2012.00750

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00750

28. Februar 2013Deutsch15 min

(URT.2013.15031)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2012.00750

Urteil

der 3. Kammer

vom 28. Februar 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksrat B,

Beschwerdegegner,

und

Gemeinde C,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Mitbeteiligte,

betreffend Informationszugang,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, der

seit November 2009 von der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt

wird, wurde am 13. Juni 2012 vom Bezirksrat B (nachfolgend Bezirksrat)

Akteneinsicht gewährt. Bei dieser Gelegenheit äusserte er sich offenbar dahingehend,

dass man ihm die Akten kopieren solle. Der Bezirksrat liess ihm am 14. Juni

2012 zusammen mit dem von der Sozialbehörde C erstellten Aktenverzeichnis ein

Schreiben mit der Bitte zukommen, diejenigen Aktenstücke [gemäss

Aktenverzeichnis] anzukreuzen, welche er nicht besitze. Am 18. Juni 2012

ersuchte A den Bezirksrat um Kopien sämtlicher Akten "zu jedem

Referenzpunkt und/oder meine Person betreffend" mit Ausnahme der bezirksrätlichen

Beschlüsse und seiner Korrespondenz. Dies gelte auch für Akten, welche in der

Liste des Bezirksrats nicht aufgeführt seien, zum Beispiel Aktennotizen. Mit

Schreiben vom 9. Juli 2012 bat er das Bezirksgericht B, sämtliche Akten

gemäss Verzeichnis sowie sämtliche Akten ihn und seine Tochter betreffend ihm

mit Zusicherung der Vollständigkeit unverzüglich auszuhändigen. Das Bezirksgericht

B überwies in der Folge das Gesuch an den Bezirksrat. Am 31. Juli 2012

setzte A dem Bezirksrat eine Frist bis 9. August 2012, um ihm sämtliche

Akten gemäss Aktenverzeichnis vom 5. Mai 2012 [recte 25. Mai 2012] auszuliefern.

Am 14. August 2012 erfolgte eine weitere Fristansetzung zur Akteneinsicht

bis 17. August 2012.

B. Die

Direktion der Justiz und des Innern übersandte dem Bezirksrat am 3. September

2012 die von A zugestellten Unterlagen mit der Bitte um Erledigung der Angelegenheit

entweder durch Gewährung der Akteneinsicht oder gegebenenfalls durch Erlass

einer anfechtbaren Verfügung. Am 5. September 2012 stellte der Bezirksrat A

Kopien der Akten zu, welche dieser nicht selbst verfasst habe oder bei welchen

dieser nicht Adressat gewesen sei.

C. Nach

Eingang eines Schreibens von A vom 10. September 2012 wiederholte die Direktion

der Justiz und des Inneren am 19. September 2012 gegenüber dem Bezirksrat

die Aufforderung zur Gewährung der Akteneinsicht oder zum Erlass einer

anfechtbaren Verfügung. Am 17. Oktober 2012 beschloss der Bezirksrat, A

zusätzlich folgende Aktenstücke zu kopieren und zuzustellen:

a) Aktennotizen des

Sozialamts C der Verfahren 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07

b) Vorladungen

Staatsanwaltschaft an D und E (Verfahren 07)

c) Interner Mailverkehr

Gemeindeverwaltung C (Verfahren 07)

Für die übrigen A bisher nicht kopierten und zugestellten

Akten der Rechtsmittelverfahren 01, 08, 09, 02, 03, 04, 10, 11, 05, 12, 06, 13

und 07 verweigerte ihm der Bezirksrat die Akteneinsicht in Form der Zustellung

von Kopien (Disp.-Ziff. II).

Erwägungen

II.

Mit einer als "Rekurs" betitelten Eingabe

gelangte A am 19. November 2012 an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung von Disp.-Ziff. II des Beschlusses vom 17. Oktober

2012, indem er die Zustellung der gesamten beim Bezirksrat befindlichen Akten

forderte. Der Bezirksrat verwies am 18. Dezember 2012 auf die Begründung

im angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. A

liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Die Gemeinde C verzichtete stillschweigend

auf Mitbeantwortung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der angefochtene Beschluss betrifft unter anderem Fragen des Informationszugangs gemäss § 27 des

Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007

(IDG) im Zusammenhang mit abgeschlossenen Sozialhilfeverfahren. Dabei handelt es sich um Anordnungen im Sinn von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Da

die Sache nicht unter den Negativkatalog von §§ 42–44

VRG fällt, ist das Verwaltungsgericht

entsprechend zur Behandlung des diesbezüglich erhobenen Rechtsmittels zuständig.

1.2

Es fragt sich, ob der Beschluss vom 17. Oktober 2012 in Bezug auf die gewährte Akteneinsicht im Rahmen

des zum damaligen Zeitpunkt noch hängigen Verfahrens 07 einen anfechtbaren Zwischenentscheid darstellt.

1.2.1

Nach § 41 Abs. 3 und § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) sind Zwischenentscheide insbesondere dann selbständig anfechtbar, wenn

sie für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später

voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (lit. a). Die Beschränkung des

Akteneinsichtsrechts, gleich wie die Ablehnung eines Beweisantrags oder jede

andere Verweigerung des rechtlichen Gehörs, kann indessen auch noch anlässlich

der Anfechtung des Endentscheids vollständig gerügt werden; eine die

Akteneinsicht (voll oder teilweise) verweigernde Zwischenverfügung hat,

vorbehältlich besonderer Umstände, daher regelmässig keine irreparablen

Auswirkungen (vgl. BGr, 22. November 2010, 2C_785/2010, E. 2.2.2;

27.

September 2010, 2C_658/2010, E. 2.2.2).

1.2.2

Zunächst ist festzustellen, dass es im Verfahren 07 in der Hauptsache um

die Beurteilung einer Sozialhilfeangelegenheit ging, wobei der Beschwerdegegner

am 8. November 2012 darüber entschied. Wäre der ergangene Entscheid angefochten

worden, so hätte das Verwaltungsgericht jedenfalls eine entsprechende

Beschwerde zu beurteilen gehabt (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG). Angesichts der vom Beschwerdegegner gewählten

Vorgehensweise, den Umfang der Akteneinsicht im Rahmen des hängigen Verfahrens 07

zusammen mit dem Informationszugang hinsichtlich bereits abgeschlossener

Verfahren in einem einzigen Beschluss festzulegen, ist sodann von besonderen

Umständen auszugehen: Dabei durfte der Beschwerdeführer nach Massgabe des in Art. 5

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) erwähnten

Grundsatzes von Treu und Glauben davon ausgehen, er könne gegen die ihm seiner

Meinung nach in ungenügender Weise gewährte Akteneinsicht nur zusammen mit dem

besagten Informationszugang vorgehen und dagegen entsprechend ein Rechtsmittel

einlegen. Unter diesen Umständen erscheint es vorliegend als gerechtfertigt,

den Beschluss vom 17. Oktober 2012 bezüglich der Akteneinsicht im Rahmen

des damals hängigen Verfahrens als anfechtbaren Zwischenentscheid zu betrachten.

1.3

Der

Bezirksrat hat dem Gesuch des Beschwerdeführers auf Aktensicht bzw. Informa­tionszugang

teilweise entsprochen (vgl. Disp.-Ziff. I des Beschlusses vom 17. Oktober

2012), weshalb diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des vorinstanzlichen

Entscheids besteht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 28 N. 12). Anders verhält

es sich hinsichtlich der in Disp.-Ziff. II des besagten Entscheids

erwähnten Akten, was es im Folgenden zu prüfen gilt.

2.

2.1

Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur

sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger

Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5). Andernfalls

müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen

sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres

würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen

des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 52 N. 3).

2.2

Wie erwähnt bildet vorliegend einzig Streitgegenstand,

dass dem Beschwerdeführer keine Akteneinsicht in Form der Zustellung von Kopien

bezüglich der in Disp.-Ziff. II des vorinstanzlichen

Beschlusses vom 17. Oktober 2012 gewährt wurde. Nicht

zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gewisse Akten im Zusammenhang

mit dem Verfahren 07 aus dem Recht gewiesen haben wollte. Der Verständlichkeit halber bleibt zu

erwähnen, dass der Beschwerdegegner im Rahmen eines hängigen Verfahrens bei der Sachverhaltsfeststellung

von Amtes wegen verpflichtet ist, die Akten beizuziehen (vgl. § 7 Abs. 1 und 3 VRG). Damit erklärt sich, weshalb sich die vom

Beschwerdeführer erwähnten Aktenstücke im Dossier des Verfahrens 07 finden: Die Mitbeteiligte bzw. deren Sozialbehörde reichte auf entsprechende Aufforderung seitens des Beschwerdegegners

die für die Beurteilung des Rekurses benötigten Sozialhilfeakten

zusammen mit der Rekursantwort vom 25. Mai 2012 ein.

3.

3.1

Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) räumen

Parteien und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des

Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht in einem

hängigen Verfahren ein. Dabei ist die Einsichtnahme in die Akten so

auszugestalten, dass sie dem Berechtigten ein sorgfältiges Studium der Akten

ermöglicht (vgl. auch § 8 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff., 838; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 8 N. 60 ff.). Die Gewährung der Akteneinsicht erfolgt

durch Aktenvorlage am Sitz der Behörde, wobei der Einsichtnehmende Handnotizen

anfertigen oder sich Aktenstücke kopieren lassen kann (BGE 122 I 109 E. 2b,

mit Hinweisen). Darüber hinaus hat die Rechtsprechung in

Bezug auf Art. 29 Abs. 2 BV erkannt, dass die Möglichkeit

besteht, den Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines

hängigen Verfahrens geltend zu machen. Eine umfassende

Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass der Betroffene oder ein Dritter Akten

eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht. Allerdings ist dieser Anspruch davon

abhängig, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse

glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem

spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer

sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Das Akteneinsichtsrecht findet indes

seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an

berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden

Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung anderseits

sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012

E. 5.4; 23. März 2011, 8C_199/2010, E. 5.2; BGE 129 I 249 E. 3).

3.2

Auf kantonaler Ebene gewährt Art. 17 der Kantonsverfassung vom

27.

Februar 2005 (KV) das Öffentlichkeitsprinzip, nach dem jede Person das

Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten hat, soweit nicht überwiegende

öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Umgesetzt wurde dieses

Grundrecht durch das IDG (vgl. auch § 8 Abs. 1 VRG), welches in § 23 die vorzunehmende Interessenabwägung bei der

Bekanntgabe von Informationen definiert. Danach verweigert das öffentliche

Organ die Informationsbekanntgabe ganz oder teilweise

oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes

öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (Abs. 1). In Abs. 2 sind Beispiele zum öffentlichen

Interesse erwähnt. Ein privates

Interesse liegt dagegen vor, wenn durch die

Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird (§ 23 Abs. 3 IDG).

3.3

Verursacht

die Bearbeitung des Gesuchs dem öffentlichen Organ einen unverhältnismässigen

Aufwand, kann es den Zugang zur Information vom Nachweis eines schutzwürdigen

Interesses der gesuchstellenden Person abhängig machen (§ 25 Abs. 2 IDG). Den Nachweis eines schutzwürdigen Zugangsinteresses im Sinn von § 25 Abs. 2 IDG kann das öffentliche Organ namentlich dann verlangen, wenn es

das Gesuch mit den verfügbaren Mitteln nicht behandeln kann, ohne dass die

Erfüllung seiner anderen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt wird (§ 15 Abs. 1

der Verordnung über die Informa­tion und den Datenschutz vom 28. Mai 2008

[IDV]). Der Zugang zu Informationen auf schriftliches Gesuch hin erfolgt durch

Einsichtnahme beim öffentlichen Organ oder durch Zustellung von Kopien (§ 10 Abs. 2 IDV).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die vom Beschwerdegegner

verweigerte Zustellung von Kopien derjenigen Akten, die er selbst verfasst habe

oder die ihn als Adressaten aufführen würden. Der Beschwerdegegner erwog dabei,

dass die Bereitstellung dieser Akten einen unverhältnismässig grossen Aufwand

verursachen würde. Dem sei bei der Interessenabwägung höheres Gewicht

beizumessen als dem Interesse des Beschwerdeführers, diese Akten, die er

bereits besitze, nochmals kopiert zu erhalten. Angesichts der dargestellten

unterschiedlichen Ausprägung der Informationsgewinnung bei hängigem bzw. abgeschlossenem

Verfahren (siehe unter E. 3) ist nachfolgend die

Rechtmässigkeit des gewährten Akteneinsichtsrechts im Rahmen des im Zeitpunkt

der Entscheidfällung am 17. Oktober 2012 noch

hängigen Verfahrens 07 und des teilweise unterbliebenen Informationszugangs im

Rahmen der bereits abgeschlossenen Verfahren 01, 08, 09,

02, 03, 04, 10, 11, 05, 12, 06 und 13 getrennt zu prüfen.

4.2

Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der im

Gesuch vom 18. Juni 2012 erwähnten "Liste des

Beschwerdegegners" um das dem Beschwerdeführer vorgängig vom

Beschwerdegegner zugestellte Aktenverzeichnis der Sozialbehörde der

Mitbeteiligten handelt. Die darin aufgeführten Aktenstücke sowie die

Aktennotizen der Abteilung Soziales für die Zeit vom 17. Mai 2011 bis 14. Mai 2012 sind dabei

als zu den Akten des damals hängigen Verfahrens 07 gehörig anzusehen. Als

Verfahrenspartei hat der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2

BV ohne Weiteres das Recht, in diese Akten –

und auch in die übrigen Akten des besagten Verfahrens –

Einsicht zu nehmen, was ihm durch den Beschwerdegegner denn auch gewährt

wurde. Überdies ist es dem Beschwerdeführer erlaubt, Kopien von

diesen Akten anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen, damit ihm ein sorgfältiges Studium der Akten ermöglicht wird

(vgl. vorn E. 3.1). Es versteht sich von selbst, dass von

den Behörden oder mit Fotokopiergeräten der Behörden erstellte Kopien dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt werden dürfen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 74; vgl. § 7 Abs. 1 lit. e

der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden).

Demzufolge hat der Beschwerdeführer das Recht, dass sämtliche Aktenstücke des

hängigen Verfahrens unter Kostenauflage reproduziert und ihm zugestellt werden,

auch wenn er bereits in deren Besitz sein könnte (vgl. auch Marc Häusler/Reto

Ferrari-Visca, Das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungs- und

Verwaltungsjustizverfahren, in: Jusletter 8. August 2011, Rz. 18).

Indem der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Zustellung von Kopien der

streitbetroffenen Akten mit Ausnahme der vom Beschwerdeführer selbst verfassten

und an diesen adressierten Dokumente zuerkannte, kam er Besagtem indessen nur

unvollständig nach. Aufgrund der besonderen Umstände (siehe E. 1.2.2) hat

der Beschwerdegegner dies nachzuholen, ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer

gegen den Beschluss vom 8. November 2012 schliesslich kein Rechtsmittel

ergriff, das vorliegend zu prüfen wäre, und das Verfahren 07 mit besagtem Entscheid

somit bereits rechtskräftig erledigt wurde.

4.3

Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer nicht

geltend macht, er habe die Rekursantwort der Sozialbehörde vom 25. Mai 2012 nicht zugestellt erhalten, worin unter

"Beilagen" das aktualisierte Aktenverzeichnis inklusive Akten ab 8. August 2011 Erwähnung fand. Damit ist

davon auszugehen, ihm sei der

"Aktentransfer" an den Beschwerdegegner mitgeteilt worden. Sein Vorbringen, er sei darüber nicht

dokumentiert worden, stösst daher ins Leere.

5.

5.1

Der

Beschwerdegegner sah im unverhältnismässig grossen Aufwand, die vom Beschwerdeführer

verfassten oder ihn als Adressaten aufführenden Akten betreffend die bereits

abgeschlossenen Verfahren zu kopieren, das überwiegende öffentliche Interesse, was

bezüglich dieser Dokumente zu einer Verweigerung des Informationszugangs im

Sinn des IDG führte.

5.2

Zunächst

ist festzuhalten, dass von der grundsätzlichen Voraussetzungslosigkeit des

Zugangsgesuchs nur zurückhaltend abzuweichen ist und § 25 Abs. 2 IDG entsprechend

angewendet werden soll, um den Grundsatz des freien Informationszugangs nicht

auszuhöhlen. Die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 2 IDG erscheint im vorliegenden

Fall sodann fraglich, zumal den Akten nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner jemals

aufgefordert worden wäre, ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von § 25 Abs. 2 IDG nachzuweisen. Dabei hätte der Beschwerdeführer nur glaubhaft darzulegen

gehabt, wozu er die Information benötigt hätte (vgl. Urs Thönen, in: Bruno Baeriswyl/Beat

Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des

Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 25 Rz. 7). Dies wäre für

ihn als Verfahrensbeteiligter denn auch ohne Weiteres möglich gewesen, zumal es

nachvollziehbar ist, hätte er aufgrund der zahlreichen Verfahren den Überblick

über die bereits eingereichten und erhaltenen Dokumente verloren bzw. würden

sich Aktenstücke als unauffindbar erweisen, sodass er sich nunmehr vollständige

Dossiers wünscht.

5.3

Schliesslich

kann nicht bereits von einem unverhältnismässigen Aufwand im Sinn von § 25 Abs. 2 IDG ausgegangen werden, wenn dem Beschwerdeführer sämtliche ihm

noch vorenthaltenen Aktenstücke in kopierter Form zugestellt werden müssen. Es

trifft zwar zu, dass aufgrund der zahlreichen Verfahren des Beschwerdeführers

vor Bezirksrat eine entsprechend grosse Anzahl von Aktenstücken angefallen ist,

wobei der Beschwerdegegner die einzelnen Seiten auf 1'700

beziffert. Auch wenn die dabei mitberücksichtigten Akten der Verfahren VB.2012.73

und VB.2012.43 vom erwähnten Betrag abzuziehen wären, bedarf es daher

zweifelsohne Zeit und Material, die bislang verweigerten Aktenstücke herauszusuchen

und Kopien davon anzufertigen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung

ist indessen nicht schon anzunehmen, wenn die Mitarbeitenden des Beschwerdegegners

zusätzliche Arbeitsstunden leisten müssen, sondern erst dann, wenn er wegen des

Gesuchs um Informationszugang die Kernaufgaben nicht mehr wahrnehmen könnte

(vgl. Weisung des Regierungsrats zum

Gesetz über die Information und den Datenschutz [IDG;

Weisung IDG], ABl 2005, 1283 ff., 1318;

Begründung des Regierungsrats zur Verordnung über die Information und den Datenschutz

vom 28. Mai 2008, ABl 2008, 916 ff., 934 mit Hinweisen zu Informa­tionszugang,

der mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist). Letzteres ist im vorliegenden

Fall nicht anzunehmen, zumal dem Beschwerdegegner von Gesetzes wegen

grundsätzlich 30 Tage Zeit eingeräumt werden, um die besagten Kopien zu

erstellen, und die Kopierarbeit damit nicht am gleichen Tag zu erfolgen hat

(vgl. § 28 Abs. 1 IDG).

5.4

Unter diesen Umständen hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer

vollständigen Zugang zu den Akten der bereits abgeschlossenen Verfahren zu

gewähren und mithin Kopien von denjenigen Aktenstücken anzufertigen, die vom

Beschwerdeführer selbst verfasst wurden oder diesen als Adressat aufführen. Es

sei schliesslich zu bemerken, dass der Bezirksrat neben der Gebühr für die

Kopien auch eine Bearbeitungsgebühr zu erheben hat (§ 29 Abs. 1 IDG; § 2

lit. f und § 7 Abs. 1 lit. e der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966). Bei erheblichen Kosten, die mit

der Bearbeitung des Gesuchs verbunden sind, hat er den Beschwerdeführer darauf

hinzuweisen und kann eine angemessene Vorauszahlung verlangen (vgl. § 29 Abs. 3 IDG; Weisung IDG, ABl 2005, 1283 ff., 1321).

6.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei

diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

7.

Vorliegend wird bezüglich der Frage der

Rechtmässigkeit des gewährten Akteneinsichtsrechts im Rahmen des im Zeitpunkt

der Entscheidfällung am 17. Oktober 2012 noch hängigen Verfahrens 07 ein

Zwischenentscheid gefällt. Dieser lässt sich unter den Voraussetzungen von Art. 93

Dispositiv

Abs. 1 BGG weiterziehen (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Demnach ist ein

solcher Entscheid vor Bundesgericht – wie bereits erwähnt (vgl. vorn E. 1.2.1) –

nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil

bewirken kann (lit. a). Darüber hinaus ist eine Anfechtung zulässig, wenn

die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen und Disp.-Ziff. II des Beschlusses des

Bezirksrats B vom 17. Oktober 2012 aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 2'130.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne, einzureichen.

5. Mitteilung an…