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Entscheid

VB.2012.00754

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00754

24. Januar 2013Deutsch11 min

(URT.2013.14956)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Anlässlich der

Gemeindeabstimmung vom 11. März 2012 sprachen sich die Stimmberechtigten

der Stadt C neben anderem für die Teilrevision der kommunalen Richtplanung und

den öffentlichen Gestaltungsplan samt Teilerschliessungsplan B aus. Das

Protokoll der Gemeindeabstimmung vom 11. März 2012 wurde am 16. März

2012 im kantonalen Amtsblatt publiziert. Dagegen legte A, wohnhaft in C, am

10. März 2012 (recte: 14. April 2012, Postaufgabe) Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich ein und beanstandete verschiedenste

Umstände, so etwa die irreführende Gestaltung des Titelbildes in der Abstimmungsdokumentation,

die aus dem Gestaltungsplan B folgende Benachteiligung des etwa 300 m

entfernten Gebietes D in C, wo sie über mehrere Grundstücke verfügt, sowie weitere

Umstände, die der Korrektur bedürften.

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat C – vom

Baurekursgericht als zuständige Instanz betrachtet für die Beurteilung der

Rüge, das Titelbild der Abstimmungsdokumentation sei irreführend gewesen – trat

mit Beschluss vom 11. Juli 2012 auf den Stimmrechtsrekurs As nicht ein.

Das Baurekursgericht seinerseits prüfte den Rekurs As einerseits im Sinn eines

Nachbarrekurses nach § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG), anderseits als Beschwerde gegen Beschlüsse der

Gemeinde nach § 151 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926

(GG). Mit Beschluss vom 28. September 2012 wies es den Rekurs ab, soweit

es darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 13. November 2012 (Poststempel

21.

November 2012) ans Verwaltungsgericht verlangte A, ihre Rekurse

betreffend Gestaltungsplan B-Abstimmung seien gutzuheissen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt C. Ferner seien die Kosten des

Bezirksratsentscheids zu übernehmen ("Bezirksratskosten") und der ihr

zugefügte Schaden wieder gutzumachen. In einer weiteren Eingabe reichte sie als

Beilage ein Schreiben vom 21. Oktober 2012 ein, das sie an den

Gesundheitsvorstand des Stadtrats C gerichtet hatte. Darin hatte sie die Aufhebung

eines Strafbefehls Nr. 01 beantragt, worin sie wegen der Verbrennung von

Kräuterpflanzen im Freien unter entsprechender Rauchentwicklung gebüsst worden

war, und zusätzlich die Aufhebung der städtischen Immissionsquellen

(Grillanlage) im Gebiet E verlangt.

Die Stadt C liess in der Beschwerdeantwort die Abweisung

der Beschwerde beantragen, sofern darauf eingetreten werde. Sie vertrat neben

anderem die Ansicht, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden. Nachdem die

eingeforderte Beschwerdeschrift mit Originalunterschrift eingegangen und der

Beschwerdegegnerin zugestellt worden war, verzichtete sie auf Ergänzungen ihres

Standpunktes. Auch das Baurekursgericht hatte in der Vernehmlassung vom

30.

November 2012 den Standpunkt vertreten, die Beschwerde sei verspätet

erhoben worden.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Baurekursgerichts, worin ein

baurechtlicher Rekurs nach § 338a Abs. 1 PBG sowie eine Beschwerde

nach § 151 Abs. 1 GG beurteilt wurden. Für die Beschwerde gegen diesen

Rekursentscheid ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich zuständig (§ 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 329

Abs. 4 PBG). Nach § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid

berufen.

1.2

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen. Das vor der ersten Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf daher

grundsätzlich nicht abgeändert werden. Entsprechend kann der Antrag nur

Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte

entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 52 N. 3; § 54 N. 4). Die Anträge der Beschwerdeführerin

gehen teilweise über den Streitgegenstand hinaus.

Soweit die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom

21.

Oktober 2012 an den Stadtrat C zum Thema ihrer Beschwerde machen will,

ist festzuhalten, dass der Strafbefehl Nr. 01 nicht Thema des

angefochtenen Entscheids war, ebenso wenig die städtische Grillstelle im Gebiet E,

weshalb auf die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten

ist. Dasselbe gilt für den Antrag, es seien die ihr zugefügten Schäden wieder

gutzumachen, nachdem die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Schadenersatz im

Rekursverfahren nicht gestellt hatte und der Streitgegenstand, der vorliegend

allein die Genehmigung des Gestaltungsplans F umfasst, durch den

vorinstanzlichen Entscheid nicht geändert wurde (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 52 N. 5). Weiter spielen die Umstände der Vorlage "Schulhaus

im Gebiet H" sowie die planerische Behandlung des Gebietes D im Jahr

2010.

und deren Auswirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin im

vorliegenden Verfahren keine Rolle. Der Beschluss des Bezirksrats C vom

11.

Juli 2012 hätte dagegen separat mit Beschwerde angefochten werden

müssen, was sich heute als verspätet erweist und im Rahmen des vorliegenden

Verfahrens, das einen Entscheid des Baurekursgerichts betrifft, nicht nachgeholt

werden kann.

2.

Sowohl die Vorinstanz

als auch die Beschwerdegegnerin machen geltend, die Beschwerde sei verspätet

erhoben worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Das ist nachfolgend zu

prüfen.

2.1

Das

Baurekursgericht stellte seinen Entscheid vom 28. September 2012 der Beschwerdeführerin

am 1. Oktober 2012 zu. Die Sendung ging am 2. Oktober 2012 bei der

Abholstelle (Poststelle) ein, wo die Sendung aufgrund eines

Zurückbehaltungsauftrags bis 15. Oktober 2012 blieb; unter diesem Datum

wurde sie anschliessend zur Abholung bis 22. Oktober 2012 gemeldet. Da die

Sendung innert sieben Tagen nicht abgeholt wurde, ging sie an die Rekursinstanz

zurück. Am 24. Oktober 2012 sandte das Baurekursgericht seinen Entscheid

erneut an die Beschwerdeführerin mit einem Begleitschreiben per A-Post. Darin

wies es darauf hin, dass der am 1. Oktober 2012 versandte Entscheid innert

der sieben Tage dauernden Abholfrist bei der Post nicht abgeholt worden sei,

weshalb er als am letzten Tag dieser Frist zugestellt gelte. Die Beschwerde ans

Verwaltungsgericht trägt den Poststempel vom 21. November 2012.

2.2

Nach der

Rechtsprechung hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung bei demjenigen

als erfolgt zu gelten, der sich während eines hängigen Verfahrens für längere

Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Adressort entfernt, ohne für die

Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen

und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist bzw. ohne einen

Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu

handeln. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen

Akts während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten

ist (BGE 107 V 187 E. 2). Im vorliegenden Fall musste die

Beschwerdeführerin bereits aufgrund der Hängigkeit des Rekursverfahrens mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes

rechnen (BGE 138 III 225 E. 3.1). Hinzu kommt, dass sie für ihre

Abwesenheit vom 1. bis 15. Oktober 2012 einen Postrückbehaltungsauftrag

erteilte, was ebenfalls darauf hindeutet, dass sie mit der Zustellung des

Rekursentscheids rechnete. Eine andere Frage ist, ob der von der Beschwerdeführerin

erteilte Postrückbehaltungsauftrag ein taugliches Mittel war, um die

Rechtsmittelfrist trotz Abwesenheit zu wahren.

2.3

Wird der

Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher

eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so

gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt

als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht

innerhalb der Abholfrist von sieben Tagen, gilt die Sendung als am letzten Tag

dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen

müssen. Bei Vorliegen eines Zurückbehaltungsauftrags gilt eine eingeschriebene

Sendung am letzten Tag ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als

zugestellt (BGE 123 III 492 E. 1; 127 I 31 E. 2a). Die von der Praxis

festgelegte Zustellfiktion betrifft Fälle, in denen eine Sendung innerhalb der

siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt wurde. Die Frist bis zum Eintreten der

Zustellfiktion wird dabei nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den

anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa infolge

eines Zurückbehaltungsauftrags. Auch andere Abmachungen mit der Post können den

Eintritt der Zustellfiktion nicht hinausschieben. Es ist nicht überspitzt

formalistisch, die Zustellfiktion – unabhängig von der konkreten durch die Post

gewährten Abholfrist – immer sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch

eintreten zu lassen (BGE 127 I 31 E. 2b; dazu auch BGE 130 III 396

E. 1.2.3). Selbst wenn mit Bezug auf eine streitige Verfügung wegen eines

erteilten Zurückbehaltungsauftrags nie ein (erfolgloser) Zustellversuch an den

Adressaten unternommen wurde, ändert sich an der beschriebenen Rechtsprechung

nichts: Die Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten

Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang der Poststelle am Ort des

Empfängers als zugestellt zu betrachten ist, gilt auch beim

Postrückbehaltungsauftrag, sofern der Adressat mit der fraglichen Zustellung

hatte rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4). Die Zustellfiktion bzw. die

Empfangspflicht kann zwar unter Umständen durch eine rechtzeitige Abwesenheitsmeldung

unterbrochen werden (vgl. BGr, 9. Februar 2012,4A_660/2011, E. 2.4.2

und 2.5); im vorliegenden Fall unterliess es die Beschwerdeführerin indessen,

der Rekursinstanz ihre Abwesenheit vorgängig mitzuteilen.

2.4

Nach dem

Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als verspätet. Wie dargelegt, musste

die Beschwerdeführerin mit der Zustellung des Rekursentscheids rechnen (vorn

E. 2.2). Die Sendung ging bei der Poststelle am 2. Oktober 2012 ein.

Damit lief die Abholfrist von sieben Tagen am 10. Oktober 2012 ab, weshalb

die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ab diesem Datum zu laufen begann und am

9.

November 2012 endete. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die

Poststelle der Beschwerdeführerin wegen des erteilten Rückbehaltungsauftrags

die Abholung der Sendung erst am 15. Oktober 2012 anzeigte und eine

Abholfrist von sieben Tagen bis 22. Oktober 2012 gewährte (vorn

E. 2.3).

2.5

Die

Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, sie habe vom 1. bis 15. Oktober

2012.

zur Erholung im Ausland geweilt und die Post zurückbehalten lassen. Sie

sei dort erkrankt und habe am 17. Oktober das Spital aufsuchen müssen; am

22.

Oktober 2012 sei sie wegen ihrer Erkrankung erneut im Spital gewesen

und habe den Termin verpasst, um die Sendung abzuholen. Auf ihr Ersuchen hin

habe das Baurekursgericht den Entscheid nochmals zugestellt; wie mitgeteilt,

sei der Termin ab Abholfrist bis 21. November 2012 gelaufen.

Mit diesen Vorbringen stellt die Beschwerdeführerin

sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinn von § 12 Abs. 2

VRG. Dieses ist indessen bereits deshalb abzuweisen, weil der behauptete

Hinderungsgrund (Krankheit im Oktober 2012) vor Fristablauf (am

9.

November 2012) wieder weggefallen ist: Die Beschwerdeführerin war verpflichtet,

die fristgebundene Rechtshandlung in der verbleibenden Zeit vorzunehmen und hat

keinen Anspruch darauf, dass ihr die volle Frist zur Wahrung ihrer Rechte zur

Verfügung steht (VGr, 25. Mai 2011, SB.2011.00003, E. 2.3). Im

vorliegenden Fall sind keine objektiven Hindernisse ersichtlich, die die Beschwerdeführerin

in der ihr verbleibenden Zeit bis zum 9. November 2012 davon hätten

abhalten können, eine Beschwerde zu erheben oder sich wenigstens bei der

Vorinstanz nach dem Ablauf der Frist zu erkundigen.

Auch wenn man das Begehren der Beschwerdeführerin als

(sinngemässes) Fristerstreckungsgesuch erachten wollte, das allerdings

spätestens am letzten Fristtag hätte gestellt werden müssen (VGr,

23.

April 2008, VB.2008.00015, E. 1.3), vermöchte sie daraus nichts

zu ihren Gunsten ableiten: Gesetzlich vorgeschriebene Fristen wie etwa die Beschwerdefrist

(§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG) können nur erstreckt

werden, wenn die davon betroffene Person im Lauf der Frist stirbt oder

handlungsunfähig wird (§ 12 Abs. 1 VRG). Das war bei der

Beschwerdeführerin offenkundig nicht der Fall. Das Aufsuchen der Notfallstation

im Spital aufgrund einer Erkrankung an zwei verschiedenen Tagen ohne

stationären Aufenthalt führt nicht zwingend zur Handlungsunfähigkeit.

2.6

Schliesslich

geht aus den Akten nicht hervor, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin

angegeben hätte, die Rechtsmittelfrist laufe bis am 21. November 2012.

Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 24. Oktober

2012, dass die am 1. Oktober 2012 aufgegebene Sendung innert der anschliessenden

sieben Tage dauernden Abholfrist nicht abgeholt worden war und als am

letzten Tag dieser Frist zugestellt gelte (Rückschein; vorn E. 2.1; wurde

erst nach dem 25. Oktober 2012 eingeholt). Demnach musste der

Beschwerdeführerin ohne Weiteres klar sein, dass die Frist am 9. November

2012.

ablaufen würde. Da mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2012 allfällige

Fristunklarheiten beseitigt wurden, kann sich die Beschwerdeführerin – anders

als in Konstellationen, wo es an Fristklarheit fehlt (vgl. BGr,

22.

November 2012,8C_655/2012, E. 4.2) – nach Treu und Glauben nicht

darauf berufen, dass ihr Vertrauen wegen einer postalischen Verlängerung der

Abholfrist zu schützen sei. Demnach ist auf die Beschwerde wegen Verspätung

nicht einzutreten.

[…]

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…