VB.2012.00754
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00754
24. Januar 2013Deutsch11 min
(URT.2013.14956)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00754
Beschluss
der 3. Kammer
vom 24. Januar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt C,
vertreten durch RA I,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Gestaltungsplan,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Anlässlich der
Gemeindeabstimmung vom 11. März 2012 sprachen sich die Stimmberechtigten
der Stadt C neben anderem für die Teilrevision der kommunalen Richtplanung und
den öffentlichen Gestaltungsplan samt Teilerschliessungsplan B aus. Das
Protokoll der Gemeindeabstimmung vom 11. März 2012 wurde am 16. März
2012 im kantonalen Amtsblatt publiziert. Dagegen legte A, wohnhaft in C, am
10. März 2012 (recte: 14. April 2012, Postaufgabe) Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich ein und beanstandete verschiedenste
Umstände, so etwa die irreführende Gestaltung des Titelbildes in der Abstimmungsdokumentation,
die aus dem Gestaltungsplan B folgende Benachteiligung des etwa 300 m
entfernten Gebietes D in C, wo sie über mehrere Grundstücke verfügt, sowie weitere
Umstände, die der Korrektur bedürften.
Erwägungen
II.
Der Bezirksrat C – vom
Baurekursgericht als zuständige Instanz betrachtet für die Beurteilung der
Rüge, das Titelbild der Abstimmungsdokumentation sei irreführend gewesen – trat
mit Beschluss vom 11. Juli 2012 auf den Stimmrechtsrekurs As nicht ein.
Das Baurekursgericht seinerseits prüfte den Rekurs As einerseits im Sinn eines
Nachbarrekurses nach § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG), anderseits als Beschwerde gegen Beschlüsse der
Gemeinde nach § 151 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
(GG). Mit Beschluss vom 28. September 2012 wies es den Rekurs ab, soweit
es darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 13. November 2012 (Poststempel
21.
November 2012) ans Verwaltungsgericht verlangte A, ihre Rekurse
betreffend Gestaltungsplan B-Abstimmung seien gutzuheissen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt C. Ferner seien die Kosten des
Bezirksratsentscheids zu übernehmen ("Bezirksratskosten") und der ihr
zugefügte Schaden wieder gutzumachen. In einer weiteren Eingabe reichte sie als
Beilage ein Schreiben vom 21. Oktober 2012 ein, das sie an den
Gesundheitsvorstand des Stadtrats C gerichtet hatte. Darin hatte sie die Aufhebung
eines Strafbefehls Nr. 01 beantragt, worin sie wegen der Verbrennung von
Kräuterpflanzen im Freien unter entsprechender Rauchentwicklung gebüsst worden
war, und zusätzlich die Aufhebung der städtischen Immissionsquellen
(Grillanlage) im Gebiet E verlangt.
Die Stadt C liess in der Beschwerdeantwort die Abweisung
der Beschwerde beantragen, sofern darauf eingetreten werde. Sie vertrat neben
anderem die Ansicht, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden. Nachdem die
eingeforderte Beschwerdeschrift mit Originalunterschrift eingegangen und der
Beschwerdegegnerin zugestellt worden war, verzichtete sie auf Ergänzungen ihres
Standpunktes. Auch das Baurekursgericht hatte in der Vernehmlassung vom
30.
November 2012 den Standpunkt vertreten, die Beschwerde sei verspätet
erhoben worden.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Baurekursgerichts, worin ein
baurechtlicher Rekurs nach § 338a Abs. 1 PBG sowie eine Beschwerde
nach § 151 Abs. 1 GG beurteilt wurden. Für die Beschwerde gegen diesen
Rekursentscheid ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich zuständig (§ 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 329
Abs. 4 PBG). Nach § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid
berufen.
1.2
Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen. Das vor der ersten Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf daher
grundsätzlich nicht abgeändert werden. Entsprechend kann der Antrag nur
Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte
entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 52 N. 3; § 54 N. 4). Die Anträge der Beschwerdeführerin
gehen teilweise über den Streitgegenstand hinaus.
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom
21.
Oktober 2012 an den Stadtrat C zum Thema ihrer Beschwerde machen will,
ist festzuhalten, dass der Strafbefehl Nr. 01 nicht Thema des
angefochtenen Entscheids war, ebenso wenig die städtische Grillstelle im Gebiet E,
weshalb auf die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten
ist. Dasselbe gilt für den Antrag, es seien die ihr zugefügten Schäden wieder
gutzumachen, nachdem die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Schadenersatz im
Rekursverfahren nicht gestellt hatte und der Streitgegenstand, der vorliegend
allein die Genehmigung des Gestaltungsplans F umfasst, durch den
vorinstanzlichen Entscheid nicht geändert wurde (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 52 N. 5). Weiter spielen die Umstände der Vorlage "Schulhaus
im Gebiet H" sowie die planerische Behandlung des Gebietes D im Jahr
2010.
und deren Auswirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren keine Rolle. Der Beschluss des Bezirksrats C vom
11.
Juli 2012 hätte dagegen separat mit Beschwerde angefochten werden
müssen, was sich heute als verspätet erweist und im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens, das einen Entscheid des Baurekursgerichts betrifft, nicht nachgeholt
werden kann.
2.
Sowohl die Vorinstanz
als auch die Beschwerdegegnerin machen geltend, die Beschwerde sei verspätet
erhoben worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Das ist nachfolgend zu
prüfen.
2.1
Das
Baurekursgericht stellte seinen Entscheid vom 28. September 2012 der Beschwerdeführerin
am 1. Oktober 2012 zu. Die Sendung ging am 2. Oktober 2012 bei der
Abholstelle (Poststelle) ein, wo die Sendung aufgrund eines
Zurückbehaltungsauftrags bis 15. Oktober 2012 blieb; unter diesem Datum
wurde sie anschliessend zur Abholung bis 22. Oktober 2012 gemeldet. Da die
Sendung innert sieben Tagen nicht abgeholt wurde, ging sie an die Rekursinstanz
zurück. Am 24. Oktober 2012 sandte das Baurekursgericht seinen Entscheid
erneut an die Beschwerdeführerin mit einem Begleitschreiben per A-Post. Darin
wies es darauf hin, dass der am 1. Oktober 2012 versandte Entscheid innert
der sieben Tage dauernden Abholfrist bei der Post nicht abgeholt worden sei,
weshalb er als am letzten Tag dieser Frist zugestellt gelte. Die Beschwerde ans
Verwaltungsgericht trägt den Poststempel vom 21. November 2012.
2.2
Nach der
Rechtsprechung hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung bei demjenigen
als erfolgt zu gelten, der sich während eines hängigen Verfahrens für längere
Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Adressort entfernt, ohne für die
Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen
und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist bzw. ohne einen
Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu
handeln. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen
Akts während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten
ist (BGE 107 V 187 E. 2). Im vorliegenden Fall musste die
Beschwerdeführerin bereits aufgrund der Hängigkeit des Rekursverfahrens mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes
rechnen (BGE 138 III 225 E. 3.1). Hinzu kommt, dass sie für ihre
Abwesenheit vom 1. bis 15. Oktober 2012 einen Postrückbehaltungsauftrag
erteilte, was ebenfalls darauf hindeutet, dass sie mit der Zustellung des
Rekursentscheids rechnete. Eine andere Frage ist, ob der von der Beschwerdeführerin
erteilte Postrückbehaltungsauftrag ein taugliches Mittel war, um die
Rechtsmittelfrist trotz Abwesenheit zu wahren.
2.3
Wird der
Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher
eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so
gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt
als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht
innerhalb der Abholfrist von sieben Tagen, gilt die Sendung als am letzten Tag
dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen
müssen. Bei Vorliegen eines Zurückbehaltungsauftrags gilt eine eingeschriebene
Sendung am letzten Tag ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als
zugestellt (BGE 123 III 492 E. 1; 127 I 31 E. 2a). Die von der Praxis
festgelegte Zustellfiktion betrifft Fälle, in denen eine Sendung innerhalb der
siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt wurde. Die Frist bis zum Eintreten der
Zustellfiktion wird dabei nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den
anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa infolge
eines Zurückbehaltungsauftrags. Auch andere Abmachungen mit der Post können den
Eintritt der Zustellfiktion nicht hinausschieben. Es ist nicht überspitzt
formalistisch, die Zustellfiktion – unabhängig von der konkreten durch die Post
gewährten Abholfrist – immer sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch
eintreten zu lassen (BGE 127 I 31 E. 2b; dazu auch BGE 130 III 396
E. 1.2.3). Selbst wenn mit Bezug auf eine streitige Verfügung wegen eines
erteilten Zurückbehaltungsauftrags nie ein (erfolgloser) Zustellversuch an den
Adressaten unternommen wurde, ändert sich an der beschriebenen Rechtsprechung
nichts: Die Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten
Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang der Poststelle am Ort des
Empfängers als zugestellt zu betrachten ist, gilt auch beim
Postrückbehaltungsauftrag, sofern der Adressat mit der fraglichen Zustellung
hatte rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4). Die Zustellfiktion bzw. die
Empfangspflicht kann zwar unter Umständen durch eine rechtzeitige Abwesenheitsmeldung
unterbrochen werden (vgl. BGr, 9. Februar 2012,4A_660/2011, E. 2.4.2
und 2.5); im vorliegenden Fall unterliess es die Beschwerdeführerin indessen,
der Rekursinstanz ihre Abwesenheit vorgängig mitzuteilen.
2.4
Nach dem
Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als verspätet. Wie dargelegt, musste
die Beschwerdeführerin mit der Zustellung des Rekursentscheids rechnen (vorn
E. 2.2). Die Sendung ging bei der Poststelle am 2. Oktober 2012 ein.
Damit lief die Abholfrist von sieben Tagen am 10. Oktober 2012 ab, weshalb
die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ab diesem Datum zu laufen begann und am
9.
November 2012 endete. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die
Poststelle der Beschwerdeführerin wegen des erteilten Rückbehaltungsauftrags
die Abholung der Sendung erst am 15. Oktober 2012 anzeigte und eine
Abholfrist von sieben Tagen bis 22. Oktober 2012 gewährte (vorn
E. 2.3).
2.5
Die
Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, sie habe vom 1. bis 15. Oktober
2012.
zur Erholung im Ausland geweilt und die Post zurückbehalten lassen. Sie
sei dort erkrankt und habe am 17. Oktober das Spital aufsuchen müssen; am
22.
Oktober 2012 sei sie wegen ihrer Erkrankung erneut im Spital gewesen
und habe den Termin verpasst, um die Sendung abzuholen. Auf ihr Ersuchen hin
habe das Baurekursgericht den Entscheid nochmals zugestellt; wie mitgeteilt,
sei der Termin ab Abholfrist bis 21. November 2012 gelaufen.
Mit diesen Vorbringen stellt die Beschwerdeführerin
sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinn von § 12 Abs. 2
VRG. Dieses ist indessen bereits deshalb abzuweisen, weil der behauptete
Hinderungsgrund (Krankheit im Oktober 2012) vor Fristablauf (am
9.
November 2012) wieder weggefallen ist: Die Beschwerdeführerin war verpflichtet,
die fristgebundene Rechtshandlung in der verbleibenden Zeit vorzunehmen und hat
keinen Anspruch darauf, dass ihr die volle Frist zur Wahrung ihrer Rechte zur
Verfügung steht (VGr, 25. Mai 2011, SB.2011.00003, E. 2.3). Im
vorliegenden Fall sind keine objektiven Hindernisse ersichtlich, die die Beschwerdeführerin
in der ihr verbleibenden Zeit bis zum 9. November 2012 davon hätten
abhalten können, eine Beschwerde zu erheben oder sich wenigstens bei der
Vorinstanz nach dem Ablauf der Frist zu erkundigen.
Auch wenn man das Begehren der Beschwerdeführerin als
(sinngemässes) Fristerstreckungsgesuch erachten wollte, das allerdings
spätestens am letzten Fristtag hätte gestellt werden müssen (VGr,
23.
April 2008, VB.2008.00015, E. 1.3), vermöchte sie daraus nichts
zu ihren Gunsten ableiten: Gesetzlich vorgeschriebene Fristen wie etwa die Beschwerdefrist
(§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG) können nur erstreckt
werden, wenn die davon betroffene Person im Lauf der Frist stirbt oder
handlungsunfähig wird (§ 12 Abs. 1 VRG). Das war bei der
Beschwerdeführerin offenkundig nicht der Fall. Das Aufsuchen der Notfallstation
im Spital aufgrund einer Erkrankung an zwei verschiedenen Tagen ohne
stationären Aufenthalt führt nicht zwingend zur Handlungsunfähigkeit.
2.6
Schliesslich
geht aus den Akten nicht hervor, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
angegeben hätte, die Rechtsmittelfrist laufe bis am 21. November 2012.
Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 24. Oktober
2012, dass die am 1. Oktober 2012 aufgegebene Sendung innert der anschliessenden
sieben Tage dauernden Abholfrist nicht abgeholt worden war und als am
letzten Tag dieser Frist zugestellt gelte (Rückschein; vorn E. 2.1; wurde
erst nach dem 25. Oktober 2012 eingeholt). Demnach musste der
Beschwerdeführerin ohne Weiteres klar sein, dass die Frist am 9. November
2012.
ablaufen würde. Da mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2012 allfällige
Fristunklarheiten beseitigt wurden, kann sich die Beschwerdeführerin – anders
als in Konstellationen, wo es an Fristklarheit fehlt (vgl. BGr,
22.
November 2012,8C_655/2012, E. 4.2) – nach Treu und Glauben nicht
darauf berufen, dass ihr Vertrauen wegen einer postalischen Verlängerung der
Abholfrist zu schützen sei. Demnach ist auf die Beschwerde wegen Verspätung
nicht einzutreten.
[…]
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…