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Entscheid

VB.2012.00755

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00755

5. Dezember 2012Deutsch14 min

(URT.2012.14831)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

H setzte den Staat Zürich mit notariell beurkundeter letztwilliger

Verfügung als Alleinerben ein; rund ein Jahr hernach verschied er ledig und

ohne Nachkommen oder Eltern zu hinterlassen; seine ihn überlebenden Brüder A, B

sowie C erhoben wiederum gute drei Monate später – im Februar 2012 –

fristgerecht eine noch heute hängige Erbschaftsklage, weil der Verstorbene testierunfähig

gewesen sei.

Für das Erarbeiten einer Klageantwort ersuchte die Finanzdirektion als

Vertreterin des Staats Zürich unterm 2. Juli 2012 darum, den beurkundenden

Notar zu bestimmten Aus­künften an sie zu ermächtigen. Die Verwaltungskommission

des Zürcher Obergerichts entsprach dem mit Beschluss vom 16. August 2012,

welchen sie – ohne Rechtsmittelbelehrung – dem Notaren auch zuhanden der

Finanzdirektion, dessen Notariat und dem Notariatsinspektorat mitteilte.

A, B und C erhielten vom genannten Beschluss laut eigener Darstellung am

5. Septem­ber 2012 Kenntnis (vgl. sie freilich andernorts, wo sie

ausführen, das sei schon einen Tag zuvor geschehen), den Beschluss selbst aber

erst am 19. nämlichen Monats. Jedenfalls schrieb ihnen an jenem 5. September

der beim Beschluss mitwirkende Generalsekretär, als Rechtsmittelinstanz wirke

die Rekurskommission des Obergerichts.

Erwägungen

II.

A, B sowie C liessen am 5. September 2012 entsprechend rekurrieren. Die

Rekurskommission – so sie selbst – gab ihnen "Gelegenheit, ihre Beschwerde

innert der bis 5. Oktober 2012 laufenden Rekursfrist zu ergänzen und sich dabei

insbesondere zur Frage der Zuständigkeit der Rekurskommission […] zu äussern

[…]. Innert Frist beantragten die Rekurrenten der Rekurskommission, das bei ihr

pendente Verfahren abzuschreiben, und ersuchten darum, ihre Eingabe an das

Verwaltungsgericht weiterzuleiten". Offenbar ebenso bei der

Rekurskommission reichten A, B sowie C unterm 5. Oktober 2012 eine an das Verwaltungsgericht

adressierte "Beschwerde" ein mit dem Antrag, den Beschluss der

obergerichtlichen Verwaltungskommission vom 16. August 2012 unter

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats Zürich aufzuheben.

Mit Beschluss vom 15. November 2012 schrieb die Rekurskommission ihr Verfahren

ab und leitete die erwähnte Eingabe vom 5. Oktober 2012 samt den dem Verwaltungsgericht

nun vorliegenden Akten an dasselbe weiter.

Nach Eingang dieser Dokumente legte das Verwaltungsgericht das

gegenwärtige Verfahren an.

Die Kammer erwägt:

1.

Der Beschluss der Rekurskommission merkt in Dispositiv-Ziff.

4.

an, es handle sich hier um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Verhielte es sich umgekehrt, überstiege der Streitwert wohl die Grenze von Fr.

20'000.-. Ansonsten und selbst bei anderen, gerichtsintern die

einzelrichterliche Kompetenz begründenden Umständen ginge es um einen Fall

prinzipieller Bedeutung. Deshalb und weil die Beschwerde auch keinen Erlass

betrifft, ist sie kraft der §§ 38–38b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung zu erledigen. Irgendwelcher

Weiterungen in Anwendung der §§ 58 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (siehe

ABl 2009, 801 ff., 972).

2.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches

nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen.

2.1

Beschwerdeführer

und Rekurskommission weisen zutreffend darauf hin, § 42 lit. c Ziff. 1 VRG

(in der seit Juli 2010 geltenden Fassung) verbiete die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht gegen Anordnungen anderer oberster kantonaler Gerichte – wie

etwa des Obergerichts (vgl. Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich

vom 27. Februar 2005 [LS 101]) – mit Ausnahme von Justizverwaltungsakten, die

diese Gerichte als einzige Instanz getroffen hätten. Weiter zitiert die

Rekurskommission § 19 (Abs. 1) der auf Anfang 2011 in Kraft gesetzten

Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (OrgVO

OG, LS 212.51; siehe § 34 OrgVO OG), wonach sich von der Verwaltungskommission

im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Beschlüsse mit Rekurs

an die Rekurskommission weiterziehen liessen. Immerhin behält § 19 Abs. 3

OrgVO OG in Personalsachen die Anrufung des Verwaltungsgerichts nach Massgabe

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vor.

§ 34 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 (NotG, LS

242) macht das Obergericht zur oberen Aufsichtsbehörde im Notariatswesen.

Gerichtsintern weist § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 2 OrgVO OG diese Funktion der

Verwaltungskommission zu. § 18 NotG unterstellt die Notare dem kantonalen

Personalrecht. Gemäss § 143 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19.

Mai 1999 (VVPG, LS 177.111), worauf sich der angefochtene Beschluss stützt,

dürfen Angestellte als Partei, Zeugen oder gerichtliche Sachverständige über

Wahrnehmungen in Ausübung ihrer Obliegenheiten sich nur äussern, wenn (die Direktion

oder) das zuständige oberste kantonale Gericht sie dazu ermächtigt hat (Abs. 1

Satz 1; vgl. auch die hiervon nicht abweichende Vollzugsverordnung der

obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz vom 26. Oktober 1999, LS 211.21);

die obersten kantonalen Gerichte können diese Kompetenz an die Gerichte oder an

das Notariatsinspektorat delegieren (Abs. 2). Davon ist bislang offenbar

kein Gebrauch gemacht worden.

Die Beschwerdeführer finden, die Vorinstanz habe "im

weiteren Sinn einen Entscheid in einer Personalangelegenheit und damit

zweifelsohne einen Justizverwaltungsakt getroffen"; deshalb sei gegen den

Beschluss vom 16. August 2012 die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

zulässig. Demgegenüber scheint der angefochtene Beschluss mangels

Rechtsmittelbelehrung seine Weiterziehbarkeit stillschweigend überhaupt zu

verneinen. Wie es damit und mit den übrigen Eintretensvoraussetzungen stehe,

darf offenbleiben; denn es zeigt sich alsbald, dass mit dem Generalsekretären

des Obergerichts gegenwärtig gegebenenfalls dessen Rekurskommission anzurufen

war und nicht das Verwaltungsgericht.

2.2

Die

Verordnung über die Organisation des Obergerichts stützt sich unter anderem auf

die §§ 42 und 76 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im

Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG, LS 211.1). § 42 Abs. 2 GOG

erlaubt dieser Verordnung, Geschäfte der Justizverwaltung ständigen

Kommissionen, einzelnen Mitgliedern oder Angestellten zur Erledigung zu

übertragen (dazu Robert Hauser/Erhard Schweri/Vik­tor Lieber, GOG, Zürich etc.

2012, § 42 N. 3). Laut § 76 GOG untersteht die gesamte, nicht anderen Behörden

vorbehaltene Justizverwaltung dem Obergericht, welches die dazu erforderlichen

Verordnungen und Anweisungen erlässt.

Zu § 42 lit. c Ziff. 1 VRG sagt die Weisung im

Wesentlichen (ABl 2009 847 ff., 969 in Verbindung mit 901–903):

"[…]

Die

Rechtsweggarantie verlangt, dass […] im gesamten Bereich der Justizverwaltung

Streitigkeiten vor ein Gericht gezogen werden können. Dabei drängt sich auf,

die Beurteilung von Akten anderer oberster kantonaler Gerichte dem

Verwaltungsgericht zu übertragen […]. Entsprechende Akte des Verwaltungsgerichts

hingegen sollen vor Obergericht angefochten werden können (vgl. n§ 43 Abs.

2.

lit. a VRG). Diese «Über-Kreuz-Regelung» soll indessen nur dann gelten, wenn

ein oberstes kantonales Gericht erstinstanzlich entschieden hat. Hat es

hingegen als Rechtsmittelinstanz entschieden, ist die nochmalige Überprüfung

des Entscheids durch ein weiteres oberstes kantonales Gericht nicht angezeigt.

In diesem Sinne

wäre z. B. der Entscheid des Obergerichts (Gesamtgericht) über das

Urlaubsgesuch eines seiner Mitglieder (vgl. § 8 Abs. 1 lit. e Verordnung über

die Organisation des Obergerichts […]) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht

anfechtbar, ebenso die Verweigerung der Erteilung des Anwaltspatents an eine

Kandidatin […] durch das Obergericht (vgl. § 2 [bzw. § 38; siehe etwa VGr,

2.

August 2007, VB.2007.00060, E. 1.1] AnwG [Anwaltsgesetz vom 17. November

2003, LS 215.1]). Nicht anfechtbar wären aber z. B. ein Rechtsmittelentscheid

der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Honorarfestsetzung einer

unentgeltlichen Rechtsbeiständin […] durch ein Bezirksgericht […] oder ein

Rechtsmittelentscheid über einen Personalent­scheid der Generalsekretärin […]

des Obergerichts oder über eine Anordnung der Fachgruppe Dolmetscher- und

Übersetzungswesen (vgl. § 21 Dolmetscherverordnung [vom 26./27. November 2003,

LS 211.17; VGr, 8. März 2004, VB.2003.00414, E. 2.3 Abs. 2]).

Das nichtstreitige

Verfahren und den gerichtsinternen Rechtsmittelzug im Bereich der Justizverwaltung

werden die Gerichte in ihren Organisationerlassen selbst zu regeln haben

[…]."

Zu § 19 OrgVO OG heisst es in den Erläuterungen (ABl 2010,

2567):

"Wegen der

Rechtsweggarantie müssen auch erstinstanzliche Entscheid der

Verwaltungskommission weitergezogen werden können, entweder im gerichtsinternen

Rechtsmittelzug oder extern an das Verwaltungsgericht. Es erscheint sinnvoll,

den internen Rechtsmittelzug zu wählen, um zur Beschleunigung des Verfahrens

beizutragen […]."

2.3

Erst- oder

zweitinstanzliche Justizverwaltungsakte des Obergerichts bzw. seiner Kommissionen

liessen bzw. lassen sich also wie folgt an das Verwaltungsgericht weiterziehen

(hierzu auch oben 2.2 Abs. 2; ABl 2009, 901 f.; kritisch Tobias Jaag, Die

obersten Gerichte des Kantons Zürich, in: Angela Cavallo et al. [Hrsg.], Liber

amicorum für Andreas Donatsch, Zürich etc. 2012, S. 771 ff., 790 und

794):

- seit

2005.

(stets erstinstanzliche) Entscheide der Anwaltsprüfungs- sowie der

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte aufgrund ausdrücklicher

Regelung im Verwaltungsrechtspflege- bzw. Anwaltsgesetz (vgl. VGr, 12. Mai

2004, VB.2004.00200, E. 2.1 ff. – 2. Juni 2005, VB.2005.00126, E. 1.1

– 23. März 2011, VB.2010.00520, E. 1.1 [nicht auf www.vgrzh.ch] – 4.

Oktober 2012, VB.2012.00460, E. 1);

- keine

Rekursentscheide der Verwaltungskommission gestützt auf die Dolmetscherverordnung

in Verbindung mit einer allgemeinen Regelung des Verwaltungsrechtspflegege­setzes

(bis Mitte 2010 e contrario; siehe VGr, 2. November 2007, VB.2007.00450,

E. 2.1 f. [nicht auf www.vgrzh.ch]);

- personalrechtliche

Entscheide der Verwaltungskommission als erster oder (bis Mitte 2010) zweiter

Instanz, bis zu jenem Zeitpunkt in Anwendung einer ausdrücklichen, ab dann

einer allgemeinen Regelung im Verwaltungsrechtspflegegesetz (dazu VGr, 19. April

2000, PB.2000.00003, E. 1b – 29. August 2001, DR.2001.00001, E. 1 f. [nicht auf

www.vgrzh.ch] – 8. Dezember 2010, PB.2010.00030, E. 1.1 [nicht auf

www.vgrzh.ch]; BGr, 14. März 2005,2P.257/2004, E. 1.1) und seit Anfang

2011.

zusätzlich in Verbindung mit § 19 Abs. 3 OrgVO OG;

- sonstige

erst- und wohl ebenso zweitinstanzliche Anordnungen der Verwaltungskommission

oder von deren Präsidenten zunächst generell nicht wegen einer

allgemeinen Regelung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes e contrario (vgl. VGr,

15.

September 2000, VB.2000.00289, E. 1 [nicht auf www.vgrzh.ch]; BGr, 6.

August 2003,2P.264/2002, E. 3.2.1),

erstinstanzliche aber doch – es

hätte sich denn eine andere richterliche Behörde gefunden – seit Greifen der eidgenössischen

Rechtsweggarantie (siehe BGr, 25. Mai 2010,1C_179/2010, E. 3 f.) sowie

jedenfalls ab Mitte bis Ende 2010 kraft allgemeiner Regelung des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (dazu VGr, 22. September 2010, VB.2010.00293,

E. 1.3 Abs. 1),

übrigens von Anfang 2009 bis

Mitte 2010 laut ausdrücklicher Regelung im Verwaltungsrechtspflegegesetzes auch

betreffend Erteilen sowie Entzug des Fähigkeitsausweise oder

Wahlfähigkeitszeugnisses für Notare (OS 63 558 f.; VGr, 2. September 2009,

VB.2009.00353, E. 1).

Fraglich bleibt, was diesbezüglich seit Inkrafttreten der

Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 auf

Beginn 2011 bei einem erstinstanzlichen Justizverwaltungsakt der

Verwaltungskommission und damit – immer unter Annahme eines solchen – hier

gelte. Insofern interessiert auch, worauf die Weisung zu § 42 lit. c Ziff. 1

bzw. § 43 Abs. 2 lit. a VRG – laut letzterer Vorschrift unterliegen

Justizverwaltungsakte des Verwaltungsgerichts, welche es als einzige Instanz

getroffen hat, der Beschwerde an das Obergericht – aufmerksam macht (ABl 2009

901.

f.):

Haben am Verwaltungsgericht Kammervorsitzende oder einzeln

richtende Personen die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in

Anwendung des § 13 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

26.

Juni 1997 (OS 54 381 ff., OS 59 178) bzw. des § 9 Abs. 3

derjenigen vom 23. August 2010 (LS 175.252) als Justizverwaltungsakt

festgesetzt, lässt sich derselbe praxisgemäss bei der verwaltungsgerichtlichen

Verwaltungskommission anfechten; das geschieht unter Berufung auf § 7 Abs. 1

der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (OS 54 345 ff.,

346) bzw. der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 (LS 175.21), wonach die Verwaltungskommission als

zentrales Führungs- und Aufsichtsorgan alle Justizverwaltungsgeschäfte

behandelt, soweit Letztere nicht durch Gesetz anderen Behörden oder durch diese

Verordnung anderen Organen des Gerichts vorbehalten sind (VGr, 3. Februar 2006,

URB.2005.00001, E. 1 Abs. 1, und 28. April 2010, URB.2009.00001, E. 1

Abs. 1). Alle genannten Verordnungen stützen sich auf § 40 VRG, der das

Gesamtgericht zu kantonsrätlicher Genehmigung bedürfender Regelung von

Organisation, Geschäftsgang, Gebühren, Kosten und Entschädigungen befugt.

2.4

Lassen

sich, wie die Weisung aufzeigt (oben 2.2 Abs. 2), erstinstanzliche Justizverwaltungsakte

innerhalb von Ober- und Verwaltungsgericht aufgrund der eigenen Organisationsverordnungen

mit einem Rechtsmittel weiterziehen, unterliegt der nicht sozusagen einzig-,

sondern zweitinstanzliche Entscheid hierüber keiner Anfechtung beim andern

Gericht mehr; es kann nur noch das Bundesgericht angerufen werden. Derart

verhält es sich am Verwaltungsgericht betreffend Entschädigung unentgeltlicher

Rechtsbeistände so gut wie am Obergericht für den streitigen Beschluss vom 16.

August 2012. Gegen diesen stand der Rekurs an die Rekurskommission zu Gebot.

Insofern mutet übrigens sowohl die formellgesetzliche Basis – sie scheint bloss

für die gegenwärtig nicht weiter interessierende Dolmetscherverordnung

zweifelhaft – als auch die verordnungsmässige Ausprägung beim Obergericht

klarer denn beim Verwaltungsgericht an; ohnehin aber stimmt das alles mit der

Weisung hinsichtlich der §§ 42 lit. c Ziff. 1 und 43 Abs. 2 lit. a VRG überein

(vgl. oben 2.1 Abs. 1, 2.2, 2.3 Abs. 3). Indes bleibt zu prüfen, ob nicht eine

Personalsache vorliege, die kraft § 42 lit. c Ziff. 1 VRG in Verbindung mit § 19

Abs. 3 OrgVO OG nach der Vorinstanz vor das Verwaltungsgericht zu tragen wäre.

Dahingestellt bleiben darf, ob überhaupt die durch den

Beschwerdegegner erstrebte Auskunft den Tatbestand von § 143 Abs. 1 Satz 1 VVPG

beschlage und es dann im Verhältnis zwischen Vorinstanz sowie Notar um eine

personalrechtliche Angelegenheit gehe. Jedenfalls bildet die gegenwärtige

Kontroverse zwischen Beschwerdeführern und Beschwerdegegner(schaft) keine

personalrechtliche Streitigkeit. Eine solche kann sich nämlich lediglich

zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden ereignen, woran es hier eben fehlt.

So hat denn etwa auch die Kammer in einem Entscheid, der sich darum drehte, ob

die obergerichtliche Verwaltungskommission der Partei eines Prozesses mitteilen

müsse, wie viele Taggelder drei Handelsrichter für denselben erhalten hätten,

keine personalrechtliche Angelegenheit angenommen, sondern eine

datenschutzrechtliche (VGr, 22. September 2010, VB.2010.00293 [bestätigt

durch BGE 137 I 1]). Unter anderem gerade auf Datenschutz beruft sich übrigens

die Beschwerde ebenso.

Mithin ist auf die Beschwerde mangels sachlicher

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.

3.

Nimmt man nicht im Sinn des § 65a Abs. 3 Satz 1 VRG eine

personalrechtliche Angelegenheit mit keinem Fr. 30'000.- überschreitenden

Streitwert an, wären die Gerichtskosten aufgrund des § 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG den Beschwerdeführern nach dem Verlierer- oder allenfalls

wenigstens teilweise der obergerichtlichen Rekurskom­mission nach dem Verursacherprinzip

aufzuerlegen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N.

15.

und 20–22). Allerdings erschiene das für diesen reinen, sich in ziemlich

neuem und schwer durchschaubarem Rechtsgelände bewegenden

Zuständigkeitsentscheid unbillig; deshalb sind die Gerichtskosten auf die

eigene Kasse zu nehmen (siehe Kölz/ Bosshart/Röhl, § 13 N. 23–27; VGr, 1. Juni

2011, VB.2010.00392, E. 4 mit Hinweis auf einen Spitze einer Zitatkette

bildenden Entscheid). Hinwiederum ausgangsgemäss gilt es, den Beschwerdeführern

keine Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen (dazu

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 31).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Dispositiv ist

Folgendes zu erläutern:

Wie dieser Beschluss die Streitsache rechtlich einordnet,

lässt sich dagegen in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) anstrengen.

Bei personalrechtlicher Qualifikation aber müsste dasselbe in

Luzern erfolgen, sollte im Sinn des Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG ein

Fr. 15'000.- nicht unterschreitender Streitwert gegeben sein oder sich im

umgekehrten Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellen; ansonsten

oder wenn es nach Art. 83 lit. g BGG nicht um Vermögensrechtliches ginge, wäre

gleichenorts subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

einzureichen. Würde sowohl ordentliche als auch Verfassungsbeschwerde geführt,

müsste das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist innert

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, oder Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

6.

Mitteilung an …