VB.2012.00755
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00755
5. Dezember 2012Deutsch14 min
(URT.2012.14831)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00755
Beschluss
der 4. Kammer
vom 5. Dezember 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat
Zürich,
vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich,
2. Verwaltungskommission
des Obergerichts des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Testamentsanfechtung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
H setzte den Staat Zürich mit notariell beurkundeter letztwilliger
Verfügung als Alleinerben ein; rund ein Jahr hernach verschied er ledig und
ohne Nachkommen oder Eltern zu hinterlassen; seine ihn überlebenden Brüder A, B
sowie C erhoben wiederum gute drei Monate später – im Februar 2012 –
fristgerecht eine noch heute hängige Erbschaftsklage, weil der Verstorbene testierunfähig
gewesen sei.
Für das Erarbeiten einer Klageantwort ersuchte die Finanzdirektion als
Vertreterin des Staats Zürich unterm 2. Juli 2012 darum, den beurkundenden
Notar zu bestimmten Auskünften an sie zu ermächtigen. Die Verwaltungskommission
des Zürcher Obergerichts entsprach dem mit Beschluss vom 16. August 2012,
welchen sie – ohne Rechtsmittelbelehrung – dem Notaren auch zuhanden der
Finanzdirektion, dessen Notariat und dem Notariatsinspektorat mitteilte.
A, B und C erhielten vom genannten Beschluss laut eigener Darstellung am
5. September 2012 Kenntnis (vgl. sie freilich andernorts, wo sie
ausführen, das sei schon einen Tag zuvor geschehen), den Beschluss selbst aber
erst am 19. nämlichen Monats. Jedenfalls schrieb ihnen an jenem 5. September
der beim Beschluss mitwirkende Generalsekretär, als Rechtsmittelinstanz wirke
die Rekurskommission des Obergerichts.
Erwägungen
II.
A, B sowie C liessen am 5. September 2012 entsprechend rekurrieren. Die
Rekurskommission – so sie selbst – gab ihnen "Gelegenheit, ihre Beschwerde
innert der bis 5. Oktober 2012 laufenden Rekursfrist zu ergänzen und sich dabei
insbesondere zur Frage der Zuständigkeit der Rekurskommission […] zu äussern
[…]. Innert Frist beantragten die Rekurrenten der Rekurskommission, das bei ihr
pendente Verfahren abzuschreiben, und ersuchten darum, ihre Eingabe an das
Verwaltungsgericht weiterzuleiten". Offenbar ebenso bei der
Rekurskommission reichten A, B sowie C unterm 5. Oktober 2012 eine an das Verwaltungsgericht
adressierte "Beschwerde" ein mit dem Antrag, den Beschluss der
obergerichtlichen Verwaltungskommission vom 16. August 2012 unter
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats Zürich aufzuheben.
Mit Beschluss vom 15. November 2012 schrieb die Rekurskommission ihr Verfahren
ab und leitete die erwähnte Eingabe vom 5. Oktober 2012 samt den dem Verwaltungsgericht
nun vorliegenden Akten an dasselbe weiter.
Nach Eingang dieser Dokumente legte das Verwaltungsgericht das
gegenwärtige Verfahren an.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Beschluss der Rekurskommission merkt in Dispositiv-Ziff.
4.
an, es handle sich hier um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Verhielte es sich umgekehrt, überstiege der Streitwert wohl die Grenze von Fr.
20'000.-. Ansonsten und selbst bei anderen, gerichtsintern die
einzelrichterliche Kompetenz begründenden Umständen ginge es um einen Fall
prinzipieller Bedeutung. Deshalb und weil die Beschwerde auch keinen Erlass
betrifft, ist sie kraft der §§ 38–38b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung zu erledigen. Irgendwelcher
Weiterungen in Anwendung der §§ 58 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (siehe
ABl 2009, 801 ff., 972).
2.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches
nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen.
2.1
Beschwerdeführer
und Rekurskommission weisen zutreffend darauf hin, § 42 lit. c Ziff. 1 VRG
(in der seit Juli 2010 geltenden Fassung) verbiete die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gegen Anordnungen anderer oberster kantonaler Gerichte – wie
etwa des Obergerichts (vgl. Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2005 [LS 101]) – mit Ausnahme von Justizverwaltungsakten, die
diese Gerichte als einzige Instanz getroffen hätten. Weiter zitiert die
Rekurskommission § 19 (Abs. 1) der auf Anfang 2011 in Kraft gesetzten
Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (OrgVO
OG, LS 212.51; siehe § 34 OrgVO OG), wonach sich von der Verwaltungskommission
im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Beschlüsse mit Rekurs
an die Rekurskommission weiterziehen liessen. Immerhin behält § 19 Abs. 3
OrgVO OG in Personalsachen die Anrufung des Verwaltungsgerichts nach Massgabe
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vor.
§ 34 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 (NotG, LS
242) macht das Obergericht zur oberen Aufsichtsbehörde im Notariatswesen.
Gerichtsintern weist § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 2 OrgVO OG diese Funktion der
Verwaltungskommission zu. § 18 NotG unterstellt die Notare dem kantonalen
Personalrecht. Gemäss § 143 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19.
Mai 1999 (VVPG, LS 177.111), worauf sich der angefochtene Beschluss stützt,
dürfen Angestellte als Partei, Zeugen oder gerichtliche Sachverständige über
Wahrnehmungen in Ausübung ihrer Obliegenheiten sich nur äussern, wenn (die Direktion
oder) das zuständige oberste kantonale Gericht sie dazu ermächtigt hat (Abs. 1
Satz 1; vgl. auch die hiervon nicht abweichende Vollzugsverordnung der
obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz vom 26. Oktober 1999, LS 211.21);
die obersten kantonalen Gerichte können diese Kompetenz an die Gerichte oder an
das Notariatsinspektorat delegieren (Abs. 2). Davon ist bislang offenbar
kein Gebrauch gemacht worden.
Die Beschwerdeführer finden, die Vorinstanz habe "im
weiteren Sinn einen Entscheid in einer Personalangelegenheit und damit
zweifelsohne einen Justizverwaltungsakt getroffen"; deshalb sei gegen den
Beschluss vom 16. August 2012 die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
zulässig. Demgegenüber scheint der angefochtene Beschluss mangels
Rechtsmittelbelehrung seine Weiterziehbarkeit stillschweigend überhaupt zu
verneinen. Wie es damit und mit den übrigen Eintretensvoraussetzungen stehe,
darf offenbleiben; denn es zeigt sich alsbald, dass mit dem Generalsekretären
des Obergerichts gegenwärtig gegebenenfalls dessen Rekurskommission anzurufen
war und nicht das Verwaltungsgericht.
2.2
Die
Verordnung über die Organisation des Obergerichts stützt sich unter anderem auf
die §§ 42 und 76 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im
Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG, LS 211.1). § 42 Abs. 2 GOG
erlaubt dieser Verordnung, Geschäfte der Justizverwaltung ständigen
Kommissionen, einzelnen Mitgliedern oder Angestellten zur Erledigung zu
übertragen (dazu Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG, Zürich etc.
2012, § 42 N. 3). Laut § 76 GOG untersteht die gesamte, nicht anderen Behörden
vorbehaltene Justizverwaltung dem Obergericht, welches die dazu erforderlichen
Verordnungen und Anweisungen erlässt.
Zu § 42 lit. c Ziff. 1 VRG sagt die Weisung im
Wesentlichen (ABl 2009 847 ff., 969 in Verbindung mit 901–903):
"[…]
Die
Rechtsweggarantie verlangt, dass […] im gesamten Bereich der Justizverwaltung
Streitigkeiten vor ein Gericht gezogen werden können. Dabei drängt sich auf,
die Beurteilung von Akten anderer oberster kantonaler Gerichte dem
Verwaltungsgericht zu übertragen […]. Entsprechende Akte des Verwaltungsgerichts
hingegen sollen vor Obergericht angefochten werden können (vgl. n§ 43 Abs.
2.
lit. a VRG). Diese «Über-Kreuz-Regelung» soll indessen nur dann gelten, wenn
ein oberstes kantonales Gericht erstinstanzlich entschieden hat. Hat es
hingegen als Rechtsmittelinstanz entschieden, ist die nochmalige Überprüfung
des Entscheids durch ein weiteres oberstes kantonales Gericht nicht angezeigt.
In diesem Sinne
wäre z. B. der Entscheid des Obergerichts (Gesamtgericht) über das
Urlaubsgesuch eines seiner Mitglieder (vgl. § 8 Abs. 1 lit. e Verordnung über
die Organisation des Obergerichts […]) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht
anfechtbar, ebenso die Verweigerung der Erteilung des Anwaltspatents an eine
Kandidatin […] durch das Obergericht (vgl. § 2 [bzw. § 38; siehe etwa VGr,
2.
August 2007, VB.2007.00060, E. 1.1] AnwG [Anwaltsgesetz vom 17. November
2003, LS 215.1]). Nicht anfechtbar wären aber z. B. ein Rechtsmittelentscheid
der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Honorarfestsetzung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin […] durch ein Bezirksgericht […] oder ein
Rechtsmittelentscheid über einen Personalentscheid der Generalsekretärin […]
des Obergerichts oder über eine Anordnung der Fachgruppe Dolmetscher- und
Übersetzungswesen (vgl. § 21 Dolmetscherverordnung [vom 26./27. November 2003,
LS 211.17; VGr, 8. März 2004, VB.2003.00414, E. 2.3 Abs. 2]).
Das nichtstreitige
Verfahren und den gerichtsinternen Rechtsmittelzug im Bereich der Justizverwaltung
werden die Gerichte in ihren Organisationerlassen selbst zu regeln haben
[…]."
Zu § 19 OrgVO OG heisst es in den Erläuterungen (ABl 2010,
2567):
"Wegen der
Rechtsweggarantie müssen auch erstinstanzliche Entscheid der
Verwaltungskommission weitergezogen werden können, entweder im gerichtsinternen
Rechtsmittelzug oder extern an das Verwaltungsgericht. Es erscheint sinnvoll,
den internen Rechtsmittelzug zu wählen, um zur Beschleunigung des Verfahrens
beizutragen […]."
2.3
Erst- oder
zweitinstanzliche Justizverwaltungsakte des Obergerichts bzw. seiner Kommissionen
liessen bzw. lassen sich also wie folgt an das Verwaltungsgericht weiterziehen
(hierzu auch oben 2.2 Abs. 2; ABl 2009, 901 f.; kritisch Tobias Jaag, Die
obersten Gerichte des Kantons Zürich, in: Angela Cavallo et al. [Hrsg.], Liber
amicorum für Andreas Donatsch, Zürich etc. 2012, S. 771 ff., 790 und
794):
- seit
2005.
(stets erstinstanzliche) Entscheide der Anwaltsprüfungs- sowie der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte aufgrund ausdrücklicher
Regelung im Verwaltungsrechtspflege- bzw. Anwaltsgesetz (vgl. VGr, 12. Mai
2004, VB.2004.00200, E. 2.1 ff. – 2. Juni 2005, VB.2005.00126, E. 1.1
– 23. März 2011, VB.2010.00520, E. 1.1 [nicht auf www.vgrzh.ch] – 4.
Oktober 2012, VB.2012.00460, E. 1);
- keine
Rekursentscheide der Verwaltungskommission gestützt auf die Dolmetscherverordnung
in Verbindung mit einer allgemeinen Regelung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(bis Mitte 2010 e contrario; siehe VGr, 2. November 2007, VB.2007.00450,
E. 2.1 f. [nicht auf www.vgrzh.ch]);
- personalrechtliche
Entscheide der Verwaltungskommission als erster oder (bis Mitte 2010) zweiter
Instanz, bis zu jenem Zeitpunkt in Anwendung einer ausdrücklichen, ab dann
einer allgemeinen Regelung im Verwaltungsrechtspflegegesetz (dazu VGr, 19. April
2000, PB.2000.00003, E. 1b – 29. August 2001, DR.2001.00001, E. 1 f. [nicht auf
www.vgrzh.ch] – 8. Dezember 2010, PB.2010.00030, E. 1.1 [nicht auf
www.vgrzh.ch]; BGr, 14. März 2005,2P.257/2004, E. 1.1) und seit Anfang
2011.
zusätzlich in Verbindung mit § 19 Abs. 3 OrgVO OG;
- sonstige
erst- und wohl ebenso zweitinstanzliche Anordnungen der Verwaltungskommission
oder von deren Präsidenten zunächst generell nicht wegen einer
allgemeinen Regelung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes e contrario (vgl. VGr,
15.
September 2000, VB.2000.00289, E. 1 [nicht auf www.vgrzh.ch]; BGr, 6.
August 2003,2P.264/2002, E. 3.2.1),
erstinstanzliche aber doch – es
hätte sich denn eine andere richterliche Behörde gefunden – seit Greifen der eidgenössischen
Rechtsweggarantie (siehe BGr, 25. Mai 2010,1C_179/2010, E. 3 f.) sowie
jedenfalls ab Mitte bis Ende 2010 kraft allgemeiner Regelung des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (dazu VGr, 22. September 2010, VB.2010.00293,
E. 1.3 Abs. 1),
übrigens von Anfang 2009 bis
Mitte 2010 laut ausdrücklicher Regelung im Verwaltungsrechtspflegegesetzes auch
betreffend Erteilen sowie Entzug des Fähigkeitsausweise oder
Wahlfähigkeitszeugnisses für Notare (OS 63 558 f.; VGr, 2. September 2009,
VB.2009.00353, E. 1).
Fraglich bleibt, was diesbezüglich seit Inkrafttreten der
Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 auf
Beginn 2011 bei einem erstinstanzlichen Justizverwaltungsakt der
Verwaltungskommission und damit – immer unter Annahme eines solchen – hier
gelte. Insofern interessiert auch, worauf die Weisung zu § 42 lit. c Ziff. 1
bzw. § 43 Abs. 2 lit. a VRG – laut letzterer Vorschrift unterliegen
Justizverwaltungsakte des Verwaltungsgerichts, welche es als einzige Instanz
getroffen hat, der Beschwerde an das Obergericht – aufmerksam macht (ABl 2009
901.
f.):
Haben am Verwaltungsgericht Kammervorsitzende oder einzeln
richtende Personen die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in
Anwendung des § 13 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
26.
Juni 1997 (OS 54 381 ff., OS 59 178) bzw. des § 9 Abs. 3
derjenigen vom 23. August 2010 (LS 175.252) als Justizverwaltungsakt
festgesetzt, lässt sich derselbe praxisgemäss bei der verwaltungsgerichtlichen
Verwaltungskommission anfechten; das geschieht unter Berufung auf § 7 Abs. 1
der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (OS 54 345 ff.,
346) bzw. der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 (LS 175.21), wonach die Verwaltungskommission als
zentrales Führungs- und Aufsichtsorgan alle Justizverwaltungsgeschäfte
behandelt, soweit Letztere nicht durch Gesetz anderen Behörden oder durch diese
Verordnung anderen Organen des Gerichts vorbehalten sind (VGr, 3. Februar 2006,
URB.2005.00001, E. 1 Abs. 1, und 28. April 2010, URB.2009.00001, E. 1
Abs. 1). Alle genannten Verordnungen stützen sich auf § 40 VRG, der das
Gesamtgericht zu kantonsrätlicher Genehmigung bedürfender Regelung von
Organisation, Geschäftsgang, Gebühren, Kosten und Entschädigungen befugt.
2.4
Lassen
sich, wie die Weisung aufzeigt (oben 2.2 Abs. 2), erstinstanzliche Justizverwaltungsakte
innerhalb von Ober- und Verwaltungsgericht aufgrund der eigenen Organisationsverordnungen
mit einem Rechtsmittel weiterziehen, unterliegt der nicht sozusagen einzig-,
sondern zweitinstanzliche Entscheid hierüber keiner Anfechtung beim andern
Gericht mehr; es kann nur noch das Bundesgericht angerufen werden. Derart
verhält es sich am Verwaltungsgericht betreffend Entschädigung unentgeltlicher
Rechtsbeistände so gut wie am Obergericht für den streitigen Beschluss vom 16.
August 2012. Gegen diesen stand der Rekurs an die Rekurskommission zu Gebot.
Insofern mutet übrigens sowohl die formellgesetzliche Basis – sie scheint bloss
für die gegenwärtig nicht weiter interessierende Dolmetscherverordnung
zweifelhaft – als auch die verordnungsmässige Ausprägung beim Obergericht
klarer denn beim Verwaltungsgericht an; ohnehin aber stimmt das alles mit der
Weisung hinsichtlich der §§ 42 lit. c Ziff. 1 und 43 Abs. 2 lit. a VRG überein
(vgl. oben 2.1 Abs. 1, 2.2, 2.3 Abs. 3). Indes bleibt zu prüfen, ob nicht eine
Personalsache vorliege, die kraft § 42 lit. c Ziff. 1 VRG in Verbindung mit § 19
Abs. 3 OrgVO OG nach der Vorinstanz vor das Verwaltungsgericht zu tragen wäre.
Dahingestellt bleiben darf, ob überhaupt die durch den
Beschwerdegegner erstrebte Auskunft den Tatbestand von § 143 Abs. 1 Satz 1 VVPG
beschlage und es dann im Verhältnis zwischen Vorinstanz sowie Notar um eine
personalrechtliche Angelegenheit gehe. Jedenfalls bildet die gegenwärtige
Kontroverse zwischen Beschwerdeführern und Beschwerdegegner(schaft) keine
personalrechtliche Streitigkeit. Eine solche kann sich nämlich lediglich
zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden ereignen, woran es hier eben fehlt.
So hat denn etwa auch die Kammer in einem Entscheid, der sich darum drehte, ob
die obergerichtliche Verwaltungskommission der Partei eines Prozesses mitteilen
müsse, wie viele Taggelder drei Handelsrichter für denselben erhalten hätten,
keine personalrechtliche Angelegenheit angenommen, sondern eine
datenschutzrechtliche (VGr, 22. September 2010, VB.2010.00293 [bestätigt
durch BGE 137 I 1]). Unter anderem gerade auf Datenschutz beruft sich übrigens
die Beschwerde ebenso.
Mithin ist auf die Beschwerde mangels sachlicher
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.
3.
Nimmt man nicht im Sinn des § 65a Abs. 3 Satz 1 VRG eine
personalrechtliche Angelegenheit mit keinem Fr. 30'000.- überschreitenden
Streitwert an, wären die Gerichtskosten aufgrund des § 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG den Beschwerdeführern nach dem Verlierer- oder allenfalls
wenigstens teilweise der obergerichtlichen Rekurskommission nach dem Verursacherprinzip
aufzuerlegen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N.
15.
und 20–22). Allerdings erschiene das für diesen reinen, sich in ziemlich
neuem und schwer durchschaubarem Rechtsgelände bewegenden
Zuständigkeitsentscheid unbillig; deshalb sind die Gerichtskosten auf die
eigene Kasse zu nehmen (siehe Kölz/ Bosshart/Röhl, § 13 N. 23–27; VGr, 1. Juni
2011, VB.2010.00392, E. 4 mit Hinweis auf einen Spitze einer Zitatkette
bildenden Entscheid). Hinwiederum ausgangsgemäss gilt es, den Beschwerdeführern
keine Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen (dazu
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 31).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Dispositiv ist
Folgendes zu erläutern:
Wie dieser Beschluss die Streitsache rechtlich einordnet,
lässt sich dagegen in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) anstrengen.
Bei personalrechtlicher Qualifikation aber müsste dasselbe in
Luzern erfolgen, sollte im Sinn des Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG ein
Fr. 15'000.- nicht unterschreitender Streitwert gegeben sein oder sich im
umgekehrten Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellen; ansonsten
oder wenn es nach Art. 83 lit. g BGG nicht um Vermögensrechtliches ginge, wäre
gleichenorts subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
einzureichen. Würde sowohl ordentliche als auch Verfassungsbeschwerde geführt,
müsste das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist innert
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, oder Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
6.
Mitteilung an …