Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00761

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00761

13. November 2013Deutsch17 min

(URT.2013.15743)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2.

Abteilung

VB.2012.00761

Urteil

der 2. Kammer

vom 13. November 2013

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin

Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin

Ariane Tinner.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Niederlassungsbewilligung

(Widerruf),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1965, Staatsangehörige von Brasilien, reiste am 15. Oktober 2004

in die Schweiz ein und heiratete am 25. November 2004 in Zürich den hier

niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen C, geboren 1963. Am 9. Dezember

2004 erteilte ihr das Migrationsamt eine bis am 26. Oktober 2009 für die

ganze Schweiz gültige EG/EFTA Aufenthaltsbewilligung. Am 29. November 2007

ging bei der Stadtpolizei Zürich ein anonymes Schreiben ein, wonach A für die

Heirat mit C Fr. 30'000.- bezahlt haben soll. Es wurde eine polizeiliche

Kontrolle am Wohnsitz des Ehepaars durchgeführt. Weitere Abklärungen wurden in

der Folge nicht getätigt. Am 24. November 2009 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung

erteilt.

B. Am 6. Dezember

2010 teilte D, bei dem es sich auch um den Verfasser des ersten anonymen Schreibens

gehandelt hatte, dem Migrationsamt mit, dass A mit C gegen die Bezahlung von Fr. 30'000.-

eine Scheinehe eingegangen sei. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. März

2011 wurde die Ehe von A und C geschieden.

C. Nach

verschiedenen Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs wiederrief das

Migrationsamt mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 die

Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz

bis 31. Dezember 2011. Es erwog im Wesentlichen, dass die Niederlassungsbewilligung

zu widerrufen sei, da die Ehe einzig geschlossen worden sei, um A ein Anwesenheitsrecht

zu sichern. Zudem sei es ihr ohne Weiteres zuzumuten, in ihre Heimat zurückzukehren.

Am 14. Dezember 2011 wurden im Rahmen der Anzeigepflicht in Steuersachen D

und seine Ehefrau E zum Vorwurf der Scheinehe befragt.

Erwägungen

II.

Ein gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2011 erhobener Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

am 19. Oktober 2012 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

III.

Am

23.

November liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und

beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz wegen groben Verfahrensfehlern

und wegen Voreingenommenheit aufzuheben und die Akten an das Migrationsamt

zurückzuweisen mit der Anweisung, die Sachverhaltsabklärungen respektive die

rechtlichen Würdigungen unvoreingenommen und im Sinn der gesetzlichen

Bestimmungen vorzunehmen; eventualiter sei vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung abzusehen; subeventualiter sei ihr die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es sei ihr im

Rahmen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu bewilligen, das Verfahren

bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz abzuwarten, und es sei der Beschwerdegegner daher anzuweisen, die von der

Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist bis am 31. Dezember

2012.

auszusetzen und auf alle Vollziehungsvorkehrungen zu verzichten bzw. diese

zu unterlassen. Zudem machte sie eine Parteientschädigung geltend.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung auf Abweisung der Beschwerde.

In der Folge wurden weitere Unterlagen

eingereicht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im

Beschwerdeverfahren zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die

tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids

(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;

BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010,

VB.2010.00167, E. 5).

1.3

Der

Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb bezüglich der angesetzten Ausreisefrist kein Handlungsbedarf

besteht (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 3 VRG).

1.4

Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene

Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung.

Prozessthema kann grundsätzlich nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen

Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein

sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch

hätte entscheiden sollen, ist grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394,

E. 1.2; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5; vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, § 52 N. 3). Eine gemäss § 20 a Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG im Rekurs- und Beschwerdeverfahren unzulässige Streitgegenstandsänderung liegt dabei nicht

nur dann vor, wenn ein neues oder erweitertes Rechtsbegehren gestellt wird,

sondern auch dann, wenn der Rechtsgrund ausgewechselt, d. h. die

nämliche Rechtsfolge aus einem wesentlich verschiedenen Sachverhalt, verbunden

mit einem anderen Rechtssatz, anbegehrt wird (VGr, 22. August 2008,

VB.2012.00364, E. 2.4). Deshalb ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten, soweit die

Beschwerdeführerin mit der Beschwerde erstmals die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. b AuG (allgemeiner Härtefall) beantragt. Vielmehr hätte zur Wahrung des

Instanzenzugs der Beschwerdegegner darüber zu befinden, ob die Kriterien nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG vorliegend erfüllt sind. Da

die Beschwerdeführerin vor dem Beschwerdegegner kein entsprechendes

Härtefallgesuch gestellt hat und weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz

hierzu Ausführungen machten – und mangels Gesuch auch nicht machen mussten –, ist

auf den Eventualantrag nicht einzutreten. Da

ein Härtefallgesuch gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. b AuG an keine Frist gebunden ist, kann von einer Überweisung des Gesuchs gemäss § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (vgl. VGr, 31. Oktober

2012, VB.2012.00447, E. 1.2).

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt dieses

Gesetz für Familienangehörige Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen

enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3

Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehepartner einer

Person, die in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens fällt, ein

abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, welches grundsätzlich nicht vom

Zusammenleben abhängig gemacht werden darf, sondern allein an den formellen

Bestand der Ehe anknüpft (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; EuGH, 13. Februar

1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985 567 ff., N. 18 ff.).

2.3

Im

Unterschied zum FZA sieht das interne Recht die Möglichkeit vor, eine

im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 43 AuG erteilte

Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe zu verlängern, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche

Integration besteht (Art. 50 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und

ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG).

Der Ex-Ehemann

der Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger Italiens,

und diese konnte deshalb gestützt auf Art. 3 Abs. 1

und 2 lit. a Anhang I FZA grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht

ableiten. Nach fünf Jahren Ehe wurde der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung

erteilt.

2.4

Der Aufenthaltsanspruch des

ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht

unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Die Rechtsprechung zum

Rechtsmissbrauch, insbesondere der Scheinehe nach Art. 51 Abs. 1 lit. a

AuG ist auch im Rahmen von Art. 3 Anhang I FZA zu berücksichtigen

(BGE 130 II 113 E. 4.2, E. 9 und E. 9.5).

2.4.1

Der Anspruch nach Art. 43

AuG erlöscht unter anderem, wenn er rechtsmissbräuchlich – namentlich zur Umgehung

der Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über

die Zulassung und den Aufenthalt – geltend gemacht wird (Art. 51 Abs. 2

lit. a AuG) oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51

Abs. 2 lit. b AuG). Beim Ehegattennachzug

sind grundsätzlich zwei Konstellationen der rechtsmissbräuchlichen

Geltendmachung von Aufenthaltsansprüchen zu unterscheiden: zum einen die sogenannte

Scheinehe, zum andern die rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nur noch formell

bestehende Ehe (Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr,

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51

N. 8).

2.4.2

So kann die

Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG widerrufen werden, sofern der

Betroffene im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche

Tatsachen verschwiegen hat. Das Bundesgericht hat erklärt, dass die unter dem

alten Recht (Art. 9 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 lit. a ANAG)

zu diesem Widerrufsgrund entwickelte Praxis im Wesentlichen auch für Art. 62

lit. a AuG gelte (BGr, 1. März 2010, 2C_651/2009, E. 4.1.1 mit

Rechtsprechungshinweisen zur ANAG-Praxis, und 27. Mai 2010, 2C_837/2009,

E. 2). Namentlich muss die falsche Angabe oder das Verschweigen

wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgt sein, gestützt darauf den

Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Der Ausländer ist verpflichtet,

den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid

massgebend sein kann (Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur

Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch

solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den

Bewilligungsentscheid massgeblich sein könnten. Dazu gehört etwa die Absicht

der Nichtfortsetzung der bisherigen beziehungsweise der Begründung einer neuen

Ehe oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (vgl. BGr,

20.

Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.1). Auch von einem

rechtsunkundigen und aus einem fremden Kulturkreis stammenden Ausländer kann

erwartet werden, dass er seine persönlichen Verhältnisse vollständig offenlegt,

selbst wenn in dem vom Gesuchsteller auszufüllenden Formular beispielsweise

nicht ausdrücklich nach Kindern gefragt wurde (vgl. BGr, 20. Februar 2004,

2A.485/2003, E. 2.3, und 29. November 2006, 2A.420/2006, E. 3.3).

Das Täuschen der Bewilligungsbehörde muss absichtlich erfolgt sein, wobei

Eventualvorsatz genügt. Nicht zwingend vorausgesetzt wird, dass bei richtigen

Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es sich um

wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die den behördlichen

Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermögen (vgl. BGr, 2. Mai 2005,

2A.10/2005, E. 2.1; 4. Januar 2007, 2A.585/2006, E. 2; 5. März

2009, 2C_72/2009, E. 3.2). Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt denn

auch nicht zwingend dazu, dass die Bewilligung tatsächlich zu widerrufen ist.

Bei einem Widerrufsentscheid muss den besonderen Umständen des Einzelfalls

angemessen Rechnung getragen werden (vgl. BGr, 21. November 2003,

2A.551/2003, E. 2, und 17. November 2005, 2A.638/2005, E. 2.1).

Ein Widerruf ist ausgeschlossen, wenn die Behörde die Bewilligung trotz

Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens des Ausländers erteilt hat (vgl. BGr, 23. Mai

2002, 2A.46/2002, E. 3.4).

2.4.3

Eine Scheinehe

liegt vor, wenn sie einzig geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen

Bestimmungen zu umgehen, ohne dass eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt

wäre (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.1; BGE 128 II 145

E. 2.2), oder wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines

Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl

die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu

keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010,

2C_205/2010, E. 3.1). Keine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehe zwar

geschlossen wurde, um dem ausländischen Partner den Aufenthalt in der Schweiz

zu ermöglichen, die Ehegatten aber sehr wohl eine Lebensgemeinschaft zu

begründen beabsichtigen. Einzig wenn die Ehegatten von Anfang an nie den Willen

hatten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen, kann von einer Scheinehe

ausgegangen werden (Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern

2010, Art. 51 N. 12, mit Hinweis auf BGE 121 II 97, E. 3b).

2.4.4

Die

Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Erforderlich

sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft

nicht beabsichtigt ist (BGE 128 II 145 E. 2.3). Da sich das Vorliegen

einer blossen Scheinehe in der Regel einem direkten Beweis entzieht, kann der

Nachweis oft nur anhand von Indizien erbracht werden. Solche Indizien können

beispielhaft darin liegen, dass die ausländische Person ohne die Heirat von

einer Wegweisung bedroht gewesen wäre, in der kurzen Dauer der Bekanntschaft

vor der Heirat, in der Vereinbarung einer Bezahlung für den Fall der Heirat, in

mangelhaften Kenntnissen der familiären Verhältnisse des Partners, im Umstand,

dass die Ehegatten keine Wohngemeinschaft begründeten oder im grossen

Altersunterschied der Eheleute sowie in der Tatsache, dass der niedergelassene

oder schweizerische Ehegatte zu einem Personenkreis gehört, aus welchem häufig

Partner für Scheinehen stammen (vgl. BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012,

E. 3.2; BVGr, 23. Mai 2012, C-1394/2009, E. 7.3; VGr, 19. September

2012, VB.2012.00313, E. 2.6, nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht). Die

einzelnen Umstände müssen für sich allein nicht den Schluss auf eine

rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe bedeuten, indessen sind die gesamten

Umstände massgebend.

3.

3.1

Vorab ist

abzuklären, ob sich die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als zutreffend

erweisen, insbesondere ob die Vorinstanz der Untersuchungspflicht (vgl. § 7 Abs. 1 VRG) in ausreichendem Masse nachgekommen ist.

3.1.1

Der

Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig

ermitteln. Dabei obliegt ihnen die Aufgabe, die materielle Wahrheit, d. h. die wirkliche

Sachlage, zu suchen. Sie dürfen sich nicht mit der in erster Linie auf den eingebrachten

Informationen der Verfahrensbeteiligten beruhenden formellen Wahrheit zufrieden

geben, sondern sollen sich nur auf Sachumstände stützen, von deren

Vorhandensein sie sich überzeugt haben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 4).

Rechtserheblich sind alle Tatsachen von deren Vorliegen es abhängt, ob über

einen streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen

haben die Behörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen,

wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden

Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53

mit Hinweisen; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 8).

3.1.2

Im Interesse der

Erforschung der materiellen Wahrheit haben die Behörden die Aufgabe,

Beweismittel zu erheben und zu beschaffen, welche die Richtigkeit der zu beurteilenden

Tatsachen zu bezeugen vermögen. Ob ein bestimmtes Beweismittel geeignet ist,

eine Tatsache zu beweisen, ist von den Behörden grundsätzlich nach pflichtgemässem

Ermessen zu entscheiden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 7). Gerade bei

der Befragung von Beteiligten sind verschiedene Vorgehensweisen denkbar. In der

Regel werden Beteiligte schriftlich befragt, wenn anzunehmen ist, sie

vermöchten sich schriftlich genügend klar auszudrücken; andernfalls erfolgt

eine mündliche Befragung. Indessen ist mit telefonischen Befragungen der

Beteiligten Zurückhaltung zu üben; dieses Mittel kann nur für Nebenpunkte infrage

kommen (BGE 101 Ib 270 E. 2b S. 276; ferner BGE 117 V 282 E. 4c

S. 285 mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 18).

3.2

Die

Sachverhaltsermittlung der Vorinstanzen weist erhebliche Lücken auf: Es wurde

bei den Ermittlungen davon abgesehen, die Beschwerdeführerin persönlich zu

befragen. Zum Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung konnte sie sich

lediglich schriftlich äussern. Sie gab an, dass sie ihren Ex-Ehemann bereits in Brasilien kennengelernt

habe. Sie sei kurz nach ihrer Einreise von den Verwandten ihres Ehemanns zur

Prostitution gezwungen worden. Einen Teil ihres Geldes habe sie auch ihrem

Ex-Ehemann abgeben müssen. Als sie sich Mitte 2010

schliesslich geweigert habe, weiter Geld zu geben,

habe ihr Ex-Ehemann auf Drängen der Familie die Scheidung eingeleitet.

Der Ex-Ehemann wurde ebenfalls nicht persönlich einvernommen. Der ermittelnde Polizist

hat den Inhalt eines Telefongesprächs mit dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin

lediglich sinngemäss festgehalten. Während des Gesprächs hat der Ex-Ehemann unter

anderem angegeben, aus Liebe geheiratet zu haben. Auf eine weitere Befragung

der Eheleute wurde in der Folge verzichtet.

Die Vorinstanzen haben

sich bei ihrer Beurteilung zum Vorliegen einer Scheinehe

stark auf die Aussagen von D und seiner Frau E abgestützt. Die Ermittlungen der Polizei, die aufgrund des von D verfassten anonymen Schreibens

vom 29. November 2007 durchgeführt wurden, führten zunächst nicht zum Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. Ein gutes Jahr nachdem der Beschwerdeführerin die

Niederlassungsbewilligung erteilt worden war, am 6. Dezember

2010, suchte D den Kontakt zum Migrationsamt und

teilte brieflich mit, dass er vom inzwischen verstorbenen Vater des

Ex-Ehemannes wisse, dass die Beschwerdeführerin ihm für die Eheschliessung Fr. 30'000.- bezahlen habe müssen. In Anbetracht dessen, dass D und seine Frau E der Beschwerdeführerin nachweislich einen Betrag von Fr. 72'000.-

aus einem Darlehensvertrag vom 27. März 2007 schulden und selber zusätzlich hoch verschuldet

sind, kann weder er noch seine Ehefrau als unabhängiger Zeuge beziehungsweise

unabhängige Zeugin betrachtet werden. Das Ehepaar hat

offensichtlich ein erhebliches Interesse daran, dass die Beschwerdeführerin die

Schweiz verlassen muss und als Folge deren Geldforderung kaum mehr durchgesetzt

wird. Obwohl das Migrationsamt von diesem Umstand bereits Kenntnis hatte,

führte es im Rahmen seiner Anzeigepflicht in Steuersachen am

20.

Oktober 2011 eine weitere Einvernahme mit D und seiner

Frau durch, wobei sich die Beschwerdeführerin dazu im Verfahren vor

Migrationsamt nicht äussern konnte.

Auf

das Vorliegen einer Scheinehe deuten zwar verschiedene

Indizien hin, die Sachverhaltsermittlung ist jedoch nach dem Gesagten

einseitig, zu Ungunsten der Beschwerdeführerin, geführt worden. Für das Vorliegen einer Scheinehe ist erforderlich, dass – nebst

den ausländerrechtlichen Motiven für den Eheschluss – der Wille zur Führung

einer Lebensgemeinschaft zumindest bei einem Ehepartner von Anfang an nicht

gegeben war. Da es für den Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin und der

Ermittlung des Ehewillens vor allem auf innere Tatsachen ankommt, wäre eine

persönliche Befragung der Beschwerdeführerin und ihres

Ex-Ehemanns seitens der Behörden dringend nötig gewesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Vorwürfe der Eingehung einer Scheinehe wiederholt

bestritten. Zudem hat sie dargelegt, wie es zur Heirat gekommen war und wie

sich das Eheleben gestaltete. Nach dem Gesagten war es unzureichend, dass sich

das Migrationsamt darauf beschränkt hat, die von der Beschwerdeführerin des

Menschenhandels beschuldigten Verwandten ‒ die offensichtlich selbst ein

gewichtiges monetäres Interesse an einem negativen Ausgang des Verfahrens für

die Beschwerdeführerin hatten ‒ einzuvernehmen, ohne auf die Argumente

der Beschwerdeführerin einzugehen oder sie persönlich anzuhören. Ohne nähere

Untersuchung bezeichnete die Vorinstanz zudem den Vorwurf des Menschenhandels

aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin als Schutzbehauptung. Es war

unzureichend, dass das Migrationsamt keine weiteren, durchaus zumutbaren Untersuchungen

des Sachverhalts diesbezüglich vorgenommen hat. Vor diesem Hintergrund hätte

das für das Vorliegen einer Scheinehe beweisbelastete Migrationsamt

beziehungsweise die Vorinstanz sich selber ein Bild von der Glaubwürdigkeit der

Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehemanns machen müssen. Demgemäss wurde die Untersuchungspflicht

verletzt und ist vorliegend von einer für den Entscheid erheblichen

ungenügenden Feststellung des Sachverhalts auszugehen. Daher rechtfertigt sich

eine Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Untersuchung und zur neuen

Entscheidung an die Vorinstanz.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher die Beschwerdeführerin

für das vorliegende Verfahren zu entschädigen hat (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14

N. 3).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben

(vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor.

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide als Vor- oder – eher – Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93

BGG zu qualifizieren (Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG

N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,

Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2).

Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird

zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.

Über

die Kosten- und Entschädigungsfolgen hat die Rekursabteilung im Neuentscheid zu

befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:…