VB.2012.00761
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00761
13. November 2013Deutsch17 min
(URT.2013.15743)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2012.00761
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. November 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Ariane Tinner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1965, Staatsangehörige von Brasilien, reiste am 15. Oktober 2004
in die Schweiz ein und heiratete am 25. November 2004 in Zürich den hier
niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen C, geboren 1963. Am 9. Dezember
2004 erteilte ihr das Migrationsamt eine bis am 26. Oktober 2009 für die
ganze Schweiz gültige EG/EFTA Aufenthaltsbewilligung. Am 29. November 2007
ging bei der Stadtpolizei Zürich ein anonymes Schreiben ein, wonach A für die
Heirat mit C Fr. 30'000.- bezahlt haben soll. Es wurde eine polizeiliche
Kontrolle am Wohnsitz des Ehepaars durchgeführt. Weitere Abklärungen wurden in
der Folge nicht getätigt. Am 24. November 2009 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung
erteilt.
B. Am 6. Dezember
2010 teilte D, bei dem es sich auch um den Verfasser des ersten anonymen Schreibens
gehandelt hatte, dem Migrationsamt mit, dass A mit C gegen die Bezahlung von Fr. 30'000.-
eine Scheinehe eingegangen sei. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. März
2011 wurde die Ehe von A und C geschieden.
C. Nach
verschiedenen Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs wiederrief das
Migrationsamt mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 die
Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz
bis 31. Dezember 2011. Es erwog im Wesentlichen, dass die Niederlassungsbewilligung
zu widerrufen sei, da die Ehe einzig geschlossen worden sei, um A ein Anwesenheitsrecht
zu sichern. Zudem sei es ihr ohne Weiteres zuzumuten, in ihre Heimat zurückzukehren.
Am 14. Dezember 2011 wurden im Rahmen der Anzeigepflicht in Steuersachen D
und seine Ehefrau E zum Vorwurf der Scheinehe befragt.
Erwägungen
II.
Ein gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2011 erhobener Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
am 19. Oktober 2012 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.
III.
Am
23.
November liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz wegen groben Verfahrensfehlern
und wegen Voreingenommenheit aufzuheben und die Akten an das Migrationsamt
zurückzuweisen mit der Anweisung, die Sachverhaltsabklärungen respektive die
rechtlichen Würdigungen unvoreingenommen und im Sinn der gesetzlichen
Bestimmungen vorzunehmen; eventualiter sei vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung abzusehen; subeventualiter sei ihr die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es sei ihr im
Rahmen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu bewilligen, das Verfahren
bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz abzuwarten, und es sei der Beschwerdegegner daher anzuweisen, die von der
Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist bis am 31. Dezember
2012.
auszusetzen und auf alle Vollziehungsvorkehrungen zu verzichten bzw. diese
zu unterlassen. Zudem machte sie eine Parteientschädigung geltend.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung auf Abweisung der Beschwerde.
In der Folge wurden weitere Unterlagen
eingereicht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im
Beschwerdeverfahren zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die
tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids
(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;
BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010,
VB.2010.00167, E. 5).
1.3
Der
Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb bezüglich der angesetzten Ausreisefrist kein Handlungsbedarf
besteht (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 3 VRG).
1.4
Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene
Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung.
Prozessthema kann grundsätzlich nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen
Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch
hätte entscheiden sollen, ist grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394,
E. 1.2; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5; vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, § 52 N. 3). Eine gemäss § 20 a Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG im Rekurs- und Beschwerdeverfahren unzulässige Streitgegenstandsänderung liegt dabei nicht
nur dann vor, wenn ein neues oder erweitertes Rechtsbegehren gestellt wird,
sondern auch dann, wenn der Rechtsgrund ausgewechselt, d. h. die
nämliche Rechtsfolge aus einem wesentlich verschiedenen Sachverhalt, verbunden
mit einem anderen Rechtssatz, anbegehrt wird (VGr, 22. August 2008,
VB.2012.00364, E. 2.4). Deshalb ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten, soweit die
Beschwerdeführerin mit der Beschwerde erstmals die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG (allgemeiner Härtefall) beantragt. Vielmehr hätte zur Wahrung des
Instanzenzugs der Beschwerdegegner darüber zu befinden, ob die Kriterien nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG vorliegend erfüllt sind. Da
die Beschwerdeführerin vor dem Beschwerdegegner kein entsprechendes
Härtefallgesuch gestellt hat und weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz
hierzu Ausführungen machten – und mangels Gesuch auch nicht machen mussten –, ist
auf den Eventualantrag nicht einzutreten. Da
ein Härtefallgesuch gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG an keine Frist gebunden ist, kann von einer Überweisung des Gesuchs gemäss § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (vgl. VGr, 31. Oktober
2012, VB.2012.00447, E. 1.2).
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt dieses
Gesetz für Familienangehörige Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen
enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehepartner einer
Person, die in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens fällt, ein
abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, welches grundsätzlich nicht vom
Zusammenleben abhängig gemacht werden darf, sondern allein an den formellen
Bestand der Ehe anknüpft (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; EuGH, 13. Februar
1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985 567 ff., N. 18 ff.).
2.3
Im
Unterschied zum FZA sieht das interne Recht die Möglichkeit vor, eine
im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 43 AuG erteilte
Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe zu verlängern, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (Art. 50 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG).
Der Ex-Ehemann
der Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger Italiens,
und diese konnte deshalb gestützt auf Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht
ableiten. Nach fünf Jahren Ehe wurde der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung
erteilt.
2.4
Der Aufenthaltsanspruch des
ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht
unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Die Rechtsprechung zum
Rechtsmissbrauch, insbesondere der Scheinehe nach Art. 51 Abs. 1 lit. a
AuG ist auch im Rahmen von Art. 3 Anhang I FZA zu berücksichtigen
(BGE 130 II 113 E. 4.2, E. 9 und E. 9.5).
2.4.1
Der Anspruch nach Art. 43
AuG erlöscht unter anderem, wenn er rechtsmissbräuchlich – namentlich zur Umgehung
der Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über
die Zulassung und den Aufenthalt – geltend gemacht wird (Art. 51 Abs. 2
lit. a AuG) oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51
Abs. 2 lit. b AuG). Beim Ehegattennachzug
sind grundsätzlich zwei Konstellationen der rechtsmissbräuchlichen
Geltendmachung von Aufenthaltsansprüchen zu unterscheiden: zum einen die sogenannte
Scheinehe, zum andern die rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nur noch formell
bestehende Ehe (Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr,
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51
N. 8).
2.4.2
So kann die
Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG widerrufen werden, sofern der
Betroffene im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat. Das Bundesgericht hat erklärt, dass die unter dem
alten Recht (Art. 9 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 lit. a ANAG)
zu diesem Widerrufsgrund entwickelte Praxis im Wesentlichen auch für Art. 62
lit. a AuG gelte (BGr, 1. März 2010, 2C_651/2009, E. 4.1.1 mit
Rechtsprechungshinweisen zur ANAG-Praxis, und 27. Mai 2010, 2C_837/2009,
E. 2). Namentlich muss die falsche Angabe oder das Verschweigen
wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgt sein, gestützt darauf den
Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Der Ausländer ist verpflichtet,
den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid
massgebend sein kann (Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur
Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch
solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den
Bewilligungsentscheid massgeblich sein könnten. Dazu gehört etwa die Absicht
der Nichtfortsetzung der bisherigen beziehungsweise der Begründung einer neuen
Ehe oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (vgl. BGr,
20.
Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.1). Auch von einem
rechtsunkundigen und aus einem fremden Kulturkreis stammenden Ausländer kann
erwartet werden, dass er seine persönlichen Verhältnisse vollständig offenlegt,
selbst wenn in dem vom Gesuchsteller auszufüllenden Formular beispielsweise
nicht ausdrücklich nach Kindern gefragt wurde (vgl. BGr, 20. Februar 2004,
2A.485/2003, E. 2.3, und 29. November 2006, 2A.420/2006, E. 3.3).
Das Täuschen der Bewilligungsbehörde muss absichtlich erfolgt sein, wobei
Eventualvorsatz genügt. Nicht zwingend vorausgesetzt wird, dass bei richtigen
Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es sich um
wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die den behördlichen
Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermögen (vgl. BGr, 2. Mai 2005,
2A.10/2005, E. 2.1; 4. Januar 2007, 2A.585/2006, E. 2; 5. März
2009, 2C_72/2009, E. 3.2). Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt denn
auch nicht zwingend dazu, dass die Bewilligung tatsächlich zu widerrufen ist.
Bei einem Widerrufsentscheid muss den besonderen Umständen des Einzelfalls
angemessen Rechnung getragen werden (vgl. BGr, 21. November 2003,
2A.551/2003, E. 2, und 17. November 2005, 2A.638/2005, E. 2.1).
Ein Widerruf ist ausgeschlossen, wenn die Behörde die Bewilligung trotz
Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens des Ausländers erteilt hat (vgl. BGr, 23. Mai
2002, 2A.46/2002, E. 3.4).
2.4.3
Eine Scheinehe
liegt vor, wenn sie einzig geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen
Bestimmungen zu umgehen, ohne dass eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt
wäre (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.1; BGE 128 II 145
E. 2.2), oder wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines
Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl
die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu
keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010,
2C_205/2010, E. 3.1). Keine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehe zwar
geschlossen wurde, um dem ausländischen Partner den Aufenthalt in der Schweiz
zu ermöglichen, die Ehegatten aber sehr wohl eine Lebensgemeinschaft zu
begründen beabsichtigen. Einzig wenn die Ehegatten von Anfang an nie den Willen
hatten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen, kann von einer Scheinehe
ausgegangen werden (Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern
2010, Art. 51 N. 12, mit Hinweis auf BGE 121 II 97, E. 3b).
2.4.4
Die
Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Erforderlich
sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft
nicht beabsichtigt ist (BGE 128 II 145 E. 2.3). Da sich das Vorliegen
einer blossen Scheinehe in der Regel einem direkten Beweis entzieht, kann der
Nachweis oft nur anhand von Indizien erbracht werden. Solche Indizien können
beispielhaft darin liegen, dass die ausländische Person ohne die Heirat von
einer Wegweisung bedroht gewesen wäre, in der kurzen Dauer der Bekanntschaft
vor der Heirat, in der Vereinbarung einer Bezahlung für den Fall der Heirat, in
mangelhaften Kenntnissen der familiären Verhältnisse des Partners, im Umstand,
dass die Ehegatten keine Wohngemeinschaft begründeten oder im grossen
Altersunterschied der Eheleute sowie in der Tatsache, dass der niedergelassene
oder schweizerische Ehegatte zu einem Personenkreis gehört, aus welchem häufig
Partner für Scheinehen stammen (vgl. BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012,
E. 3.2; BVGr, 23. Mai 2012, C-1394/2009, E. 7.3; VGr, 19. September
2012, VB.2012.00313, E. 2.6, nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht). Die
einzelnen Umstände müssen für sich allein nicht den Schluss auf eine
rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe bedeuten, indessen sind die gesamten
Umstände massgebend.
3.
3.1
Vorab ist
abzuklären, ob sich die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als zutreffend
erweisen, insbesondere ob die Vorinstanz der Untersuchungspflicht (vgl. § 7 Abs. 1 VRG) in ausreichendem Masse nachgekommen ist.
3.1.1
Der
Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig
ermitteln. Dabei obliegt ihnen die Aufgabe, die materielle Wahrheit, d. h. die wirkliche
Sachlage, zu suchen. Sie dürfen sich nicht mit der in erster Linie auf den eingebrachten
Informationen der Verfahrensbeteiligten beruhenden formellen Wahrheit zufrieden
geben, sondern sollen sich nur auf Sachumstände stützen, von deren
Vorhandensein sie sich überzeugt haben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 4).
Rechtserheblich sind alle Tatsachen von deren Vorliegen es abhängt, ob über
einen streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen
haben die Behörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen,
wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden
Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53
mit Hinweisen; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 8).
3.1.2
Im Interesse der
Erforschung der materiellen Wahrheit haben die Behörden die Aufgabe,
Beweismittel zu erheben und zu beschaffen, welche die Richtigkeit der zu beurteilenden
Tatsachen zu bezeugen vermögen. Ob ein bestimmtes Beweismittel geeignet ist,
eine Tatsache zu beweisen, ist von den Behörden grundsätzlich nach pflichtgemässem
Ermessen zu entscheiden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 7). Gerade bei
der Befragung von Beteiligten sind verschiedene Vorgehensweisen denkbar. In der
Regel werden Beteiligte schriftlich befragt, wenn anzunehmen ist, sie
vermöchten sich schriftlich genügend klar auszudrücken; andernfalls erfolgt
eine mündliche Befragung. Indessen ist mit telefonischen Befragungen der
Beteiligten Zurückhaltung zu üben; dieses Mittel kann nur für Nebenpunkte infrage
kommen (BGE 101 Ib 270 E. 2b S. 276; ferner BGE 117 V 282 E. 4c
S. 285 mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 18).
3.2
Die
Sachverhaltsermittlung der Vorinstanzen weist erhebliche Lücken auf: Es wurde
bei den Ermittlungen davon abgesehen, die Beschwerdeführerin persönlich zu
befragen. Zum Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung konnte sie sich
lediglich schriftlich äussern. Sie gab an, dass sie ihren Ex-Ehemann bereits in Brasilien kennengelernt
habe. Sie sei kurz nach ihrer Einreise von den Verwandten ihres Ehemanns zur
Prostitution gezwungen worden. Einen Teil ihres Geldes habe sie auch ihrem
Ex-Ehemann abgeben müssen. Als sie sich Mitte 2010
schliesslich geweigert habe, weiter Geld zu geben,
habe ihr Ex-Ehemann auf Drängen der Familie die Scheidung eingeleitet.
Der Ex-Ehemann wurde ebenfalls nicht persönlich einvernommen. Der ermittelnde Polizist
hat den Inhalt eines Telefongesprächs mit dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin
lediglich sinngemäss festgehalten. Während des Gesprächs hat der Ex-Ehemann unter
anderem angegeben, aus Liebe geheiratet zu haben. Auf eine weitere Befragung
der Eheleute wurde in der Folge verzichtet.
Die Vorinstanzen haben
sich bei ihrer Beurteilung zum Vorliegen einer Scheinehe
stark auf die Aussagen von D und seiner Frau E abgestützt. Die Ermittlungen der Polizei, die aufgrund des von D verfassten anonymen Schreibens
vom 29. November 2007 durchgeführt wurden, führten zunächst nicht zum Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. Ein gutes Jahr nachdem der Beschwerdeführerin die
Niederlassungsbewilligung erteilt worden war, am 6. Dezember
2010, suchte D den Kontakt zum Migrationsamt und
teilte brieflich mit, dass er vom inzwischen verstorbenen Vater des
Ex-Ehemannes wisse, dass die Beschwerdeführerin ihm für die Eheschliessung Fr. 30'000.- bezahlen habe müssen. In Anbetracht dessen, dass D und seine Frau E der Beschwerdeführerin nachweislich einen Betrag von Fr. 72'000.-
aus einem Darlehensvertrag vom 27. März 2007 schulden und selber zusätzlich hoch verschuldet
sind, kann weder er noch seine Ehefrau als unabhängiger Zeuge beziehungsweise
unabhängige Zeugin betrachtet werden. Das Ehepaar hat
offensichtlich ein erhebliches Interesse daran, dass die Beschwerdeführerin die
Schweiz verlassen muss und als Folge deren Geldforderung kaum mehr durchgesetzt
wird. Obwohl das Migrationsamt von diesem Umstand bereits Kenntnis hatte,
führte es im Rahmen seiner Anzeigepflicht in Steuersachen am
20.
Oktober 2011 eine weitere Einvernahme mit D und seiner
Frau durch, wobei sich die Beschwerdeführerin dazu im Verfahren vor
Migrationsamt nicht äussern konnte.
Auf
das Vorliegen einer Scheinehe deuten zwar verschiedene
Indizien hin, die Sachverhaltsermittlung ist jedoch nach dem Gesagten
einseitig, zu Ungunsten der Beschwerdeführerin, geführt worden. Für das Vorliegen einer Scheinehe ist erforderlich, dass – nebst
den ausländerrechtlichen Motiven für den Eheschluss – der Wille zur Führung
einer Lebensgemeinschaft zumindest bei einem Ehepartner von Anfang an nicht
gegeben war. Da es für den Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin und der
Ermittlung des Ehewillens vor allem auf innere Tatsachen ankommt, wäre eine
persönliche Befragung der Beschwerdeführerin und ihres
Ex-Ehemanns seitens der Behörden dringend nötig gewesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Vorwürfe der Eingehung einer Scheinehe wiederholt
bestritten. Zudem hat sie dargelegt, wie es zur Heirat gekommen war und wie
sich das Eheleben gestaltete. Nach dem Gesagten war es unzureichend, dass sich
das Migrationsamt darauf beschränkt hat, die von der Beschwerdeführerin des
Menschenhandels beschuldigten Verwandten ‒ die offensichtlich selbst ein
gewichtiges monetäres Interesse an einem negativen Ausgang des Verfahrens für
die Beschwerdeführerin hatten ‒ einzuvernehmen, ohne auf die Argumente
der Beschwerdeführerin einzugehen oder sie persönlich anzuhören. Ohne nähere
Untersuchung bezeichnete die Vorinstanz zudem den Vorwurf des Menschenhandels
aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin als Schutzbehauptung. Es war
unzureichend, dass das Migrationsamt keine weiteren, durchaus zumutbaren Untersuchungen
des Sachverhalts diesbezüglich vorgenommen hat. Vor diesem Hintergrund hätte
das für das Vorliegen einer Scheinehe beweisbelastete Migrationsamt
beziehungsweise die Vorinstanz sich selber ein Bild von der Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehemanns machen müssen. Demgemäss wurde die Untersuchungspflicht
verletzt und ist vorliegend von einer für den Entscheid erheblichen
ungenügenden Feststellung des Sachverhalts auszugehen. Daher rechtfertigt sich
eine Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Untersuchung und zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher die Beschwerdeführerin
für das vorliegende Verfahren zu entschädigen hat (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14
N. 3).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor.
Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide als Vor- oder – eher – Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93
BGG zu qualifizieren (Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG
N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2).
Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird
zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2.
Über
die Kosten- und Entschädigungsfolgen hat die Rekursabteilung im Neuentscheid zu
befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:…