VB.2012.00762
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00762
24. Januar 2013Deutsch8 min
(URT.2013.14952)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00762
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. Januar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsspital B,
Beschwerdegegner,
betreffend Hausverbot,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Gegen A ordnete das Kantonsspital B (nachfolgend KSB)am
28. August 2012 ein “Hausverbot betreffs Aufenthalt in Liegenschaften und
Umgebung“ auf unbestimmte Zeit an. Ausnahmen seien nur mit der Einwilligung der
Spitaldirektion sowie bei notfallmässiger ärztlicher Einlieferung möglich.
Erwägungen
II.
Am 10. September
2012.
gelangte A getreu der Rechtsmittelbelehrung an
die Gesundheitsdirektion und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids
vom 28. August 2012. In der Folge überwies die
Gesundheitsdirektion das Schreiben als Rekurs an den Spitalrat des KSB
(nachfolgend Spitalrat). Am 30. Oktober 2012 stellte
der Spitalrat in vollumfänglicher Ablehnung des Rekurses fest, dass das
Hausverbot gegenüber A sachlich gerechtfertigt sei.
III.
Dagegen erhob A am 23. November 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte
sinngemäss den Antrag auf Aufhebung des Entscheids vom 30. Oktober 2012. Der
Spitalrat und das KSB verzichteten am 4 Januar 2013 auf eine
Vernehmlassung bzw. eine Beschwerdeantwort. A reichte am 16. Januar 2013
eine Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 29
des Gesetzes über das Kantonsspital B vom 19. September
2005.
in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde betreffend das gegenüber dem Beschwerdeführer
angeordnete unbefristete Hausverbot zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt in seiner
Beschwerdeschrift sinngemäss vor, dass er von der Rekursantwort vom 25. Oktober 2012 keine Kenntnis habe. Bei diesem Vorbringen könnte es sich um eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung
des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) handeln. Da eindeutige und erhebliche Gehörsverletzungen
auch ohne dahingehende Rüge von Amts wegen aufzugreifen sind, sofern die
Umstände nicht auf einen Verzicht durch die benachteiligte Partei schliessen
lassen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8
Rz. 6), gilt es im Folgenden zu prüfen, ob mit der vom Beschwerdeführer
behaupteten fehlenden Kenntnisnahme der Rekursantwort der Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt wurde.
2.2
Zum Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs
im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV gehört insbesondere das Replikrecht.
Dabei muss in sämtlichen gerichtlichen Verfahren jede dem Gericht eingereichte
Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis gebracht und diesen wiederum
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (BGE 133 I 100 E. 4.6). Inwiefern
Art. 29 Abs. 2 BV ein Replikrecht auch im Verwaltungs- und
verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren verleiht, liess das
Bundesgericht offen (BGE 133 I 98 E. 2.1; vgl. auch BGE
133.
I 100 E. 4.6). Das Verwaltungsgericht hat die Frage
mittlerweile bejaht (VGr, 2. September 2009, VB.2009.00083, E. 4.2.1,
m. w. H.). Dieselbe Meinung vertritt die Lehre (Ulrich Häfelin/Walter
Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht 8. A., Zürich etc.,
2012, Rz. 837; Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit commentaire de la
Constitution fédérale de la Confédération suisse, Zürich etc., 2003, Art. 29
Rz. 1 ; Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller/Philipe
Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A.
Vallender [Hrsg.], Die
Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler
Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29 Rz. 22 mit
Hinweisen; Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 2, Art. 30 Rz. 2, Art. 31
Rz. 3 f.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich
etc. 2009, Art. 31 N. 22). Es ist denn auch kein Grund
ersichtlich, weshalb sich Verwaltungsbehörden im Gegensatz zu den
Gerichten auf Eingaben stützen dürfen sollten, zu denen die Parteien nicht
Stellung nehmen konnten.
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines
materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich
die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten
des Rechtsmittels in der Sache selbst. Zudem braucht die Rüge der
Gehörsverletzung wegen der formellen Natur des Gehörsanspruchs nicht mit einem
Antrag verbunden zu werden, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids
abzuändern sei (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 Rz. 5).
Eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE
133.
I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im
Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995
Nr. 23).
2.3
Zwar wurde im Schreiben vom 17. September 2012 an den Leiter der Führungs-
und Personalberatung des Beschwerdegegners darum gebeten, dem Präsidenten des Spitalrats innert 20 Tagen eine
Stellungnahme zukommen zu lassen, damit diese dem Beschwerdeführer innert
nützlicher Frist zugesandt werden könne. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die
Rekursantwort vom 25. Oktober 2012 nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2
BV und der erwähnten Rechtsprechung schliesslich tatsächlich zugestellt und ihn
als rechtsunkundigen Laien über die Möglichkeit aufmerksam gemacht hätte, dazu
Stellung zu nehmen. Der vorinstanzliche Endentscheid
erging überdies am 30. Oktober
2012.
und damit bereits fünf Tage nach Verfassen der Rekursantwort. Da
mit dem Replikrecht die Einräumung einer mehrtägigen Frist zur Stellungnahme
verbunden gewesen wäre, ist nicht davon auszugehen, dem
Beschwerdeführer sei dieses Recht gewährt worden. Den
Akten lassen sich des Weiteren keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, der Beschwerdeführer hätte auf die Zustellung der
Rekursantwort und sein Recht, sich dazu zu äussern, verzichtet, was angesichts
seiner regen Korrespondenztätigkeit auch unwahrscheinlich erscheint.
Dies stellt
nicht nur eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern
widerspricht im Übrigen dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien, weil
dem Beschwerdeführer als Rekurrenten damit verwehrt blieb, Kenntnis von den
Entgegnungen der Gegenpartei zu seinen rechtlichen oder tatsächlichen
Vorbringen bzw. von den noch strittigen Punkten zu
erlangen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem zu §§ 19–28 Rz. 80, § 26
Rz. 11). Aufgrund der Schwere und der dem Verwaltungsgericht in der Sache
zustehenden beschränkten Kognition (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG) kann die vorliegende Gehörsverletzung daher
nicht geheilt werden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz und
ein Neuentscheid sind folglich unumgänglich (vgl. § 64 Abs. 1 VRG).
Unter diesen Umständen ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der
Rekursentscheid vom 30. Oktober 2012 aufzuheben und die Sache zwecks
Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es bleibt
anzufügen, dass damit keine inhaltliche Überprüfung
des vorinstanzlichen Entscheids vorgenommen wurde.
3.
Die Rückweisung ist auf die
Verfahrensleitung der Vorinstanz und insbesondere auf die von ihr zu vertretende Gehörsverweigerung zurückzuführen. Nach
Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich daher, die Gerichtskosten
dem Spitalrat aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; VGr, 10. September 2012, VB.2012.00393, E. 2.5; 25. Juli 2012,
VB.2012.00434, E. 4; 10. Mai 2012, VB.2011.00052, E. 6.3, alle
je mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 Rz. 22, anders Rz. 27).
4.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um
einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als
Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen
lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht
nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als
Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid
dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr
verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Spitalrats des Kantonsspitals
B vom 30. Oktober 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen
an den Spitalrat zur Neuentscheidung zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Spitalrat des Kantonsspitals B auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…