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Entscheid

VB.2012.00762

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00762

24. Januar 2013Deutsch8 min

(URT.2013.14952)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Gegen A ordnete das Kantonsspital B (nachfolgend KSB)am

28. August 2012 ein “Hausverbot betreffs Aufenthalt in Liegenschaften und

Umgebung“ auf unbestimmte Zeit an. Ausnahmen seien nur mit der Einwilligung der

Spitaldirektion sowie bei notfallmässiger ärztlicher Einlieferung möglich.

Erwägungen

II.

Am 10. September

2012.

gelangte A getreu der Rechtsmittelbelehrung an

die Gesundheitsdirektion und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids

vom 28. August 2012. In der Folge überwies die

Gesundheitsdirektion das Schreiben als Rekurs an den Spitalrat des KSB

(nachfolgend Spitalrat). Am 30. Oktober 2012 stellte

der Spitalrat in vollumfänglicher Ablehnung des Rekurses fest, dass das

Hausverbot gegenüber A sachlich gerechtfertigt sei.

III.

Dagegen erhob A am 23. November 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte

sinngemäss den Antrag auf Aufhebung des Entscheids vom 30. Oktober 2012. Der

Spitalrat und das KSB verzichteten am 4 Januar 2013 auf eine

Vernehmlassung bzw. eine Beschwerdeantwort. A reichte am 16. Januar 2013

eine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 29

des Gesetzes über das Kantonsspital B vom 19. September

2005.

in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde betreffend das gegenüber dem Beschwerdeführer

angeordnete unbefristete Hausverbot zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt in seiner

Beschwerdeschrift sinngemäss vor, dass er von der Rekursantwort vom 25. Oktober 2012 keine Kenntnis habe. Bei diesem Vorbringen könnte es sich um eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung

des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) handeln. Da eindeutige und erhebliche Gehörsverletzungen

auch ohne dahingehende Rüge von Amts wegen aufzugreifen sind, sofern die

Umstände nicht auf einen Verzicht durch die benachteiligte Partei schliessen

lassen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8

Rz. 6), gilt es im Folgenden zu prüfen, ob mit der vom Beschwerdeführer

behaupteten fehlenden Kenntnisnahme der Rekursantwort der Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt wurde.

2.2

Zum Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs

im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV gehört insbesondere das Replikrecht.

Dabei muss in sämtlichen gerichtlichen Verfahren jede dem Gericht eingereichte

Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis gebracht und diesen wiederum

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (BGE 133 I 100 E. 4.6). Inwiefern

Art. 29 Abs. 2 BV ein Replikrecht auch im Verwaltungs- und

verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren verleiht, liess das

Bundesgericht offen (BGE 133 I 98 E. 2.1; vgl. auch BGE

133.

I 100 E. 4.6). Das Verwaltungsgericht hat die Frage

mittlerweile bejaht (VGr, 2. September 2009, VB.2009.00083, E. 4.2.1,

m. w. H.). Dieselbe Meinung vertritt die Lehre (Ulrich Häfelin/Walter

Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht 8. A., Zürich etc.,

2012, Rz. 837; Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit commentaire de la

Constitution fédérale de la Confédération suisse, Zürich etc., 2003, Art. 29

Rz. 1 ; Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller/Philipe

Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A.

Vallender [Hrsg.], Die

Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler

Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29 Rz. 22 mit

Hinweisen; Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler

[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],

Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 2, Art. 30 Rz. 2, Art. 31

Rz. 3 f.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard

Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich

etc. 2009, Art. 31 N. 22). Es ist denn auch kein Grund

ersichtlich, weshalb sich Verwaltungsbehörden im Gegensatz zu den

Gerichten auf Eingaben stützen dürfen sollten, zu denen die Parteien nicht

Stellung nehmen konnten.

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines

materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich

die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten

des Rechtsmittels in der Sache selbst. Zudem braucht die Rüge der

Gehörsverletzung wegen der formellen Natur des Gehörsanspruchs nicht mit einem

Antrag verbunden zu werden, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids

abzuändern sei (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 Rz. 5).

Eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE

133.

I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im

Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995

Nr. 23).

2.3

Zwar wurde im Schreiben vom 17. September 2012 an den Leiter der Führungs-

und Personalberatung des Beschwerdegegners darum gebeten, dem Präsidenten des Spitalrats innert 20 Tagen eine

Stellungnahme zukommen zu lassen, damit diese dem Beschwerdeführer innert

nützlicher Frist zugesandt werden könne. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf,

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die

Rekursantwort vom 25. Oktober 2012 nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2

BV und der erwähnten Rechtsprechung schliesslich tatsächlich zugestellt und ihn

als rechtsunkundigen Laien über die Möglichkeit aufmerksam gemacht hätte, dazu

Stellung zu nehmen. Der vorinstanzliche Endentscheid

erging überdies am 30. Oktober

2012.

und damit bereits fünf Tage nach Verfassen der Rekursantwort. Da

mit dem Replikrecht die Einräumung einer mehrtägigen Frist zur Stellungnahme

verbunden gewesen wäre, ist nicht davon auszugehen, dem

Beschwerdeführer sei dieses Recht gewährt worden. Den

Akten lassen sich des Weiteren keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, der Beschwerdeführer hätte auf die Zustellung der

Rekursantwort und sein Recht, sich dazu zu äussern, verzichtet, was angesichts

seiner regen Korrespondenztätigkeit auch unwahrscheinlich erscheint.

Dies stellt

nicht nur eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern

widerspricht im Übrigen dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien, weil

dem Beschwerdeführer als Rekurrenten damit verwehrt blieb, Kenntnis von den

Entgegnungen der Gegenpartei zu seinen rechtlichen oder tatsächlichen

Vorbringen bzw. von den noch strittigen Punkten zu

erlangen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem zu §§ 19–28 Rz. 80, § 26

Rz. 11). Aufgrund der Schwere und der dem Verwaltungsgericht in der Sache

zustehenden beschränkten Kognition (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG) kann die vorliegende Gehörsverletzung daher

nicht geheilt werden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz und

ein Neuentscheid sind folglich unumgänglich (vgl. § 64 Abs. 1 VRG).

Unter diesen Umständen ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der

Rekursentscheid vom 30. Oktober 2012 aufzuheben und die Sache zwecks

Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es bleibt

anzufügen, dass damit keine inhaltliche Überprüfung

des vorinstanzlichen Entscheids vorgenommen wurde.

3.

Die Rückweisung ist auf die

Verfahrensleitung der Vorinstanz und insbesondere auf die von ihr zu vertretende Gehörsverweigerung zurückzuführen. Nach

Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich daher, die Gerichtskosten

dem Spitalrat aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; VGr, 10. September 2012, VB.2012.00393, E. 2.5; 25. Juli 2012,

VB.2012.00434, E. 4; 10. Mai 2012, VB.2011.00052, E. 6.3, alle

je mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 Rz. 22, anders Rz. 27).

4.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um

einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als

Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen

lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht

nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als

Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid

dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr

verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Spitalrats des Kantonsspitals

B vom 30. Oktober 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen

an den Spitalrat zur Neuentscheidung zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Spitalrat des Kantonsspitals B auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…