VB.2012.00768
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00768
10. April 2013Deutsch11 min
(URT.2013.15134)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00768
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. April 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas
Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François
Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Regula Hunger.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Baubehörde Meilen,
Mitbeteiligte,
betreffend Strassenpolizeiliche
Bewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baubehörde Meilen erteilte
unter diversen Nebenbestimmungen am 13. Dezember 2011 A die baurechtliche
Bewilligung für den Umbau und die Erweiterung des Wohnhauses auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01, C-Strasse 02, in Meilen. Gleichzeitig
eröffnete sie die im koordinierten Verfahren ergangene Verfügung BVV 03 der Baudirektion
Kanton Zürich vom 6. Dezember 2011, welche unter anderem die
strassenpolizeiliche Beurteilung enthält. Diese Verfügung statuiert in Disp.-Ziff. I.
lit. c folgende Nebenbestimmung:
"Die Sicht bei der Ausfahrt auf die C-Strasse muss
(gemessen von einem Punkt 2,5 m hinter dem Fahrbahnrand und in der Mitte der
Ausfahrt) nach links und rechts mindestens 70 m frei sein. Bepflanzung,
Zäune, Mauern, Böschungen und dergleichen, welche die Sichtfreiheit
beeinträchtigen könnten, dürfen maximal 80 cm (gemessen ab Fahrbahnniveau) hoch
sein."
Erwägungen
II.
Gegen die beiden Bewilligungen rekurrierte A am 23. Januar
2012.
an das Baurekursgericht.
Am 3. Mai 2012 führte das
Baurekursgericht einen Augenschein auf dem Lokal durch. An diesem vereinbarten
die Parteien, dass das Rekursverfahren einstweilen sistiert bleiben solle. Mit
Verfügung vom 24. September 2012 wurde das Rekursverfahren auf Antrag von A
fortgesetzt. Das Baurekursgericht wies mit Entscheid vom 23. Oktober 2012
den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 23. November 2012 an das
Verwaltungsgericht beantragte A, den Rekursentscheid vom 23. Oktober 2012
aufzuheben, soweit damit der Rekurs abgewiesen worden sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich.
Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2012 verzichtete
die Baubehörde Meilen auf eine Stellungnahme. Am 18. Dezember 2012 schloss
das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Am
14.
Januar 2013 beantragte die Baudirektion Kanton Zürich, unter Verweis
auf den Mitbericht der Volkswirtschaftsdirektion vom 8. Januar 2013, die
Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. Februar 2013 hielt A an
seinen Anträgen fest. Dazu nahm die Baudirektion, unter Verweis auf den
Mitbericht der Volkswirtschaftsdirektion vom 25. Februar 2013, am 28. Februar
2013.
Stellung. A hielt mit Triplik vom 12. März 2013 an seinen Anträgen
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Baugrundstück liegt
nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Meilen vom 25. März
1997.
(BZO) in der Wohnzone W1.0. Die Parzelle ist mit einem Wohnhaus überstellt
und liegt direkt am See, eingegrenzt zwischen der nordöstlich verlaufenden C-Strasse
(Staatsstrasse) und den nordwestlich und südöstlich anstossenden Grundstücken
bzw. Wohnhäusern. Die Ausfahrt erfolgt über ein ca. 2 m breites
Trottoir auf die C-Strasse. Der Beschwerdeführer
plant, das heutige Gebäude zu erweitern und zu sanieren. Insbesondere der
Innenbereich inklusive Infrastruktur soll neu disponiert werden. Der zweigeschossig
in Erscheinung tretende Baukörper soll im Teilbereich Südwest im bestehenden
Profil aufgestockt sowie mit einem Erker anstelle des heutigen Balkons
abgeschlossen werden.
2.
2.1
Gemäss § 240
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
dürfen durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücksnutzungen
weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit
des Strassenkörpers beeinträchtigt werden.
2.2
Die
Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2011 aus, zur
Gewährleistung der Sicht bei der Ausfahrt auf die C-Strasse müsse die
bestehende Schutzmauer entsprechend der VSiV angepasst werden. Sie stützt sich
dabei auf § 240 PBG und auf die Verkehrssicherheitsverordnung vom
15.
Juni 1983 (VSiV). In der Rekursantwort vom 24./15. Februar 2012
legte sie dar, dass entlang der C-Strasse eine Veloroute verlaufe und das
Trottoir durch Fussgänger und Benutzer verschiedener fahrzeugähnlicher Geräte
rege benutzt werde. Die bestehende Erschliessung der Parzelle widerspreche den
geltenden Verkehrssicherheitsvorschriften des PBG sowie den ausführenden Verordnungen.
Die unzureichenden Sichtweiten würden die Verkehrssicherheit gefährden. Die
freie Sicht werde vor allem durch die zu hohe Mauer behindert.
2.3
Die
Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf § 239 und § 358 PBG, wonach
jederzeit bestehende widerrechtliche Zustände unabhängig von einem Bauvorhaben
angeordnet werden könnten, wenn dadurch erhebliche polizeiliche Missstände
beseitigt würden, da im Bereich der polizeilich motivierten Gefahrenabwehr
gerade keine Bestandsgarantie bestehen würde. Vorliegend seien die notwendigen
Anpassungen im Zusammenhang mit dem Umbau und der Erweiterung des bestehenden
Gebäudes angeordnet worden. Aufgrund der Lage an einer Staatsstrasse habe dies
eine Neubeurteilung der Zufahrtssituation mit sich gebracht. Dies sei in jedem
Fall zulässig. Die Behebung des Mangels setze keine Änderung an der Ausfahrt
selbst voraus.
2.4
Der
Beschwerdeführer rügt, der angefochtenen Anordnung fehle es an einer gesetzlichen
Grundlage. Das Bauvorhaben sehe weder Veränderungen im Aussenbereich noch eine
intensivere Nutzung des Gebäudes vor. Es gebe folglich keinen Anlass, die
Aspekte der Erschliessung und Verkehrssicherheit neu aufzurollen. Eine
wesentlich veränderte Situation im Sinn von § 233 Abs. 2 PBG werde
von der Volkswirtschaftsdirektion denn auch nicht geltend gemacht. Des Weiteren
stellen weder § 321 PBG oder § 239 PBG noch § 358 PBG eine
genügende gesetzliche Grundlage dar. Die mit der Baubewilligung verknüpfte
Auflage erweise sich daher als unzulässig.
3.
3.1
Vorliegend
widerspricht die strittige Ausfahrt unbestrittenermassen der Verkehrssicherheitsverordnung.
Dass die Ausfahrt nicht der Verkehrssicherheitsverordnung genügt, bedeutet nach
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht ohne Weiteres, dass die
Ausfahrt zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führt (VGr, 8. Juli
1998, VB.98.00091, E. 4). So sind denn auch Abweichungen von den gemäss § 6 Abs. 1 VSiV im Anhang der VSiV geregelten technischen Anforderungen an
Ausfahrten unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 6 Abs. 2 VSiV). Bei der Frage, ob eine Gefährdung der Verkehrssicherheit im Sinn von § 240 PBG vorliege, handelt es sich weitgehend um eine solche des technischen Ermessens,
welche das Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) nicht frei prüfen kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 50 N. 35 ff. mit Hinweisen; VGr, 8. Juli
1998, VB.98.00091, E. 4).
3.2
Die
Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, die prekären Sichtverhältnisse würden die
Verkehrssicherheit gefährden. Die Ausfahrt stelle eine Gefährdung für den
motorisierten und Fussgängerverkehr dar. Die aus der Liegenschaft ausfahrenden
Fahrzeuge hätten keine genügende Übersicht auf die auf der Fahrbahn und dem
Gehweg herrschenden Verhältnisse. Ferner gelte im betroffenen Strassenabschnitt
Tempo 60 km/h, und es sei auf der entlang der C-Strasse verlaufenden
Fahrradroute mit "schnell" fahrenden Velofahrern zu rechnen.
3.3
Es ist unbestritten, dass es sich bei der C-Strasse
um eine Hauptstrasse mit grosser Verkehrsmenge und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von 60 km/h handelt. Gemäss Kantonspolizei Zürich ist zusätzlich eine
erhebliche Menge an "schnellen" Radfahrern auf dem Radstreifen in
Fahrtrichtung D unterwegs. Nicht auszuschliessen ist, dass das Trottoir von
Fussgänger und Benutzer verschiedener fahrzeugähnlicher Geräte genutzt wird. Aus
der Fotodokumentation ist zudem ersichtlich, dass die Mauer die Sicht auf die
Strasse stark einschränkt. Daraus ergibt sich, dass die Beurteilung der
Beschwerdegegnerin, die strittige Ausfahrt sei verkehrsgefährdend, nicht zu
beanstanden ist. Das Baugrundstück verfügt somit über keine regelkonforme
Ausfahrt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob Verbesserungen gestützt auf § 357
Abs. 4 PBG verlangt werden können.
4.
4.1
Bestehende
Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, dürfen umgebaut,
erweitert und, sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen,
anderen Nutzungen zugeführt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder
nachbarlichen Vorschriften entgegenstehen. Für neue oder weitergehende
Abweichungen von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen
vorbehalten (§ 357 Abs. 1 PBG). Nach Abs. 4 derselben Bestimmung
kann die baurechtliche Bewilligung verlangen, dass Verbesserungen gegenüber dem
bestehenden Zustand vorgenommen werden, die im öffentlichen Interesse liegen
und nach den Umständen zumutbar sind.
4.2
Die
streitige Ausfahrt vom Grundstück Kat.-Nr. 01 auf die C-Strasse bestand schon
vor dem Inkrafttreten der Verkehrssicherheitsverordnung am 1. Juli 1983.
Sie widerspricht sodann unbestrittenermassen der Verkehrssicherheitsverordnung.
Hinsichtlich der im Zusammenhang mit der kommunalen
Baubewilligung vom 13. Dezember 2011 erteilten strassenpolizeilichen
Bewilligung vom 6. Dezember 2011 handelt es sich vorliegend um einen
Anwendungsfall von § 357 Abs. 1 PBG, weshalb gemäss § 357 Abs. 4 PBG unter den dort genannten Voraussetzungen auch Verbesserungen verlangt
werden können (vgl. VGr, 18. Dezember 2001, VB.2001.00205, E. 3;
8.
Juli 1998, VB.98.00091, E. 2 [beide nicht publiziert]; a. M. Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und
Anlagen innerhalb der Bauzonen, Zürich 2003, S. 148).
5.
Gemäss § 357 Abs. 4 PBG müssen die Verbesserungen
im öffentlichen Interesse liegen und nach den Umständen zumutbar sein.
5.1
Der
Beschwerdeführer rügt, die Verquickung der Umbaukosten und der Mauerkosten
erweise sich als sachfremd und zur Begründung der Verhältnismässigkeit
ungeeignet. Zudem verschiebe sich das Kostenverhältnis; zum einen würden die
Umbaukosten wesentlich niedriger ausfallen, zum anderen stiegen die Kosten
Abbruch/Neubau der Mauer um die Aufwendungen für Verlegung und Neuinstallation
der Elektroinstallationen, des Briefkastens sowie um den Aufwand für den
Geometer. Die Voraussetzungen für das Aufstellen eines Verkehrsspiegels gemäss Ziff. 13.2
SN 640 273a seien gegeben. Das öffentliche Interesse rechtfertige diesen
tiefgreifenden Eingriff in die Eigentumsgarantie nicht.
5.2
Die Auflage erfolgt zur Wahrung des in § 240 Abs. 1 PBG festgehaltenen Erfordernisses der Verkehrssicherheit (vgl.
E. 3.3) und liegt damit im öffentlichen Interesse. Das vom
Beschwerdeführer geltend gemachte überwiegende private Interesse ist
insbesondere finanzieller Natur. Es ist zulässig und keineswegs sachfremd, die
Umbaukosten zu denjenigen der Mauerkosten in ein Verhältnis zu setzen (VGr,
18.
Dezember 2001, VB.2001.00205, E. 3b; Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,
S. 1144). Das Kostenverhältnis mag sich durch die tieferen Baukosten zwar
verschieben, jedoch nicht derart, dass die Auflage nicht mehr verhältnismässig
wäre. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen vermögen
das öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Zum
Schutz der Verkehrssicherheit sind zudem keine milderen Mittel ersichtlich.
Namentlich stellt ein Verkehrsspiegel keinen vollwertigen Ersatz für den
Sichtkontakt dar. Sodann kann der Beschwerdeführer aus Ziff. 13 der SN 640
273a nichts zu seinen Gunsten ableiten. Neben der Voraussetzung einer
ungenügenden Knotensichtweite muss kumulativ die Voraussetzung erfüllt sein,
dass keine baulichen Massnahmen angewendet werden können. Dies ist vorliegend
gerade nicht der Fall, da die Herabsetzung der Mauerhöhe eine solche bauliche
Massnahme darstellt. Zweck und Eingriffsintensität der Massnahme stehen auch in
einem vernünftigen Verhältnis zueinander. Indem zum Schutz von Leib und Leben
bestehenden Erfordernis der Verkehrssicherheit liegt ein gewichtiges
öffentliches Interesse, das hier den Vorrang vor den privaten Belangen
geniesst. Zu Recht hat die Vorinstanz die streitige Auflage als verhältnismässig
erachtet.
6.
Die Vorinstanz ist auf die mit Fortsetzungsbegehren vom
17.
September 2012 erstmals vorgebrachte Rüge, die Auflage der
Baudirektion Kanton Zürich sei nicht genügend konkret, wegen Verspätung nicht
eingetreten. Der Beschwerdeführer bringt nun vor, neue rechtliche Begründungen
seien vor Verwaltungsgericht zur Stützung des gestellten Antrags zulässig. Um
eine solche handle es sich vorliegend.
Dem kann nicht gefolgt werden. Vorliegend handelt es sich
nicht um eine neue rechtliche Begründung zur Stützung des gestellten Antrags,
sondern um eine unzulässige "Klageänderung". Bei gleichbleibendem Begehren liegt eine solche vor, wenn das Begehren
aus einem anderen Rechtsgrund abgeleitet wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52
N. 3). Vorliegend rügt der Beschwerdeführer, die Auflage verstosse gegen
den Grundsatz der genügenden Bestimmbarkeit verwaltungsrechtlicher Anordnungen,
was einen anderen Rechtsgrund darstellt. Die Vorinstanz
ist auf die diesbezügliche Rüge zu Recht nicht eingetreten. Im Übrigen
ist nicht ersichtlich, in wieweit die Auflage zu wenig konkret sein soll. Die
genauen Angaben der Sichtdistanz, der Sichtwinkel (Messpunkte) sowie der
zulässigen Höhe von Mauern, Einfriedungen und Pflanzen reichen für die
Umsetzung vollkommen aus.
7.
Das öffentliche Interesse an einer verkehrssicheren Ausfahrt
steht überdies einem allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Gleichbehandlung im Unrecht entgegen. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob
die Baudirektion – indem sie andernorts nicht für die Verbesserung der
Ausfahrtsverhältnisse an der C-Strasse sorgt – eine eigentliche gesetzeswidrige
Praxis aufweist und diese weiterzuführen gedenkt (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 522; vgl.
BGE 108 Ia 212 E. 4a). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
8.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 3'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…