VB.2012.00770
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00770
28. Februar 2013Deutsch23 min
(URT.2013.15027)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00770
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. Februar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat G, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
betreffend Wasser-
und Abwassergebühren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
1. Dezember 2009 erteilte der Gemeinderat G (nachfolgend Gemeinderat) A
und B die Bewilligungen für den Neubau von Wohnhäusern sowie einer Reithalle
und die Erweiterung eines Sandplatzes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 727, das sich
in der Erholungszone und im Gestaltungsplangebiet "E" befindet. Mit
Verweis auf Ziff. 3.2 der Baubewilligungen vom 1. Dezember 2009 auferlegte
der Gemeinderat A am 16. November 2010 folgende Anschlussgebühren
(inklusive Mehrwertsteuer):
-
betreffend den Neubau der Reithalle und die Erweiterung des Sandplatzes:
für Wasser in Höhe von Fr. 88'571.90,
für
Abwasser in Höhe von Fr. 108'581.30;
-
betreffend den Neubau der Wohnhäuser:
für Wasser in Höhe von Fr. 29'656.80,
für Abwasser in Höhe von Fr. 65'517.65;
-
betreffend die bereits bestehende Reithalle mit Wohnhaus:
für Wasser in
Höhe von Fr. 33'914.90,
für Abwasser in Höhe von Fr. 41'576.65.
B. Dagegen
erhoben A und B am 14. Dezember 2010 beim Bezirksrat H (nachfolgend Bezirksrat)
Rekurs. Auf ihr Gesuch hin sistierte der Bezirksrat das Rekursverfahren
US.2010.13 und erstreckte wiederholt die Frist, über den Stand oder das
Ergebnis der Vergleichsgespräche zu informieren.
C. Der
Gemeinderat hob am 5. Mai 2011 die Verfügungen vom 16. November 2010
auf und veranlagte die Anschlussgebühren (inklusive Mehrwertsteuer) wie folgt:
-
betreffend den Neubau der Reithalle und die Erweiterung des Sandplatzes:
für Wasser in Höhe von Fr. 67'742.25,
für
Abwasser in Höhe von Fr. 87'151.70;
-
betreffend den Neubau der Wohnhäuser:
für Wasser in Höhe von Fr. 0.00,
für Abwasser in Höhe von Fr. 55'646.90;
-
betreffend die bereits bestehende Reithalle mit Wohnhaus:
für Wasser in
Höhe von Fr. 0.00,
für Abwasser in Höhe von Fr. 41'731.20.
Erwägungen
II.
A. Gegen
den Beschluss vom 5. Mai 2011 reichten A und B am 17. Juni 2011 beim
Bezirksrat Rekurs ein. Sie beantragten, die Gebührenfestsetzung aufzuheben, die
Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren auf maximal Fr. 70'000.- festzusetzen
und die geleisteten Akontozahlungen vollumfänglich anzurechnen, eventuell die
Gebührenverfügung zur Neufestsetzung an den Gemeinderat zurückzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde G. Zur Aufnahme von
Verhandlungen zur einvernehmlichen Lösung wurde zunächst um Sistierung des
Rekursverfahrens ersucht.
B. Am
1.
Juli 2011 sistierte der Bezirksrat das Rekursverfahren US.2011.12 einstweilen.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2011 teilte der Gemeinderat mit, von der
Aufnahme von Verhandlungen werde abgesehen, und ersuchte den Bezirksrat um
Weiterführung des Rekursverfahrens, was mit Entscheid vom 3. August 2011
verfügt wurde. Nach zweimaliger Fristerstreckung beantragte der Gemeinderat in
der Vernehmlassung vom 3. November 2011, davon Vormerk zu nehmen, dass die
Gebührenforderung um Fr. 27'611.50 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer
reduziert werde, was der Bezirksrat in der Folge als Antrag auf teilweise
Gutheissung des Rekurses qualifizierte.
C. Der
Bezirksrat vereinigte die Verfahren US.2011.12 und US.2010.13. Er hiess den Rekurs
teilweise gut, sofern nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben, unter
Festsetzung der Abwasseranschlussgebühren für die drei Gebäude (Reithalle neu,
Wohnhaus neu, vorbestehende Gebäude) auf Fr. 154'439.50 inklusive
Mehrwertsteuer, und der Wasseranschlussgebühr für den Neubau der Reithalle auf Fr. 67'742.25
inklusive Mehrwertsteuer. Die Verfahrenskosten wurden den Parteien je zur
Hälfte auferlegt, den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für den
hälftigen Betrag.
III.
Dagegen erhoben A und B am 23. November 2012
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten insoweit die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, als damit der Rekurs abgewiesen wurde. Die
Anschlussgebühren für die Reithalle (inklusive Stallungen) und das Wohnhaus neu
(F 1) seien zu reduzieren bzw. für Abwasser auf Fr. 5'683.80 bzw. Fr. 52'803.75
festzusetzen. Die Wasseranschlussgebühr für die Reithalle sei auf Fr. 3'549.35
festzusetzen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie die Abwasseranschlussgebühr
für die vorbestehenden Gebäude in Höhe von Fr. 11'910.80 anerkennen. Die
Kosten des Rekursverfahrens seien dem Gemeinderat aufzuerlegen, und es sei
dieser gleichzeitig zu verpflichten, ihnen für das Rekursverfahren eine
angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderats. Der Bezirksrat verzichtete am
30.
November
2012.
auf eine Vernehmlassung. Der Gemeinderat beantragte am 11. Januar
2013.
Abweisung der Beschwerde, soweit damit der vorinstanzliche Entscheid
angefochten worden sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A
und B. Am 21. Januar 2013 reichte deren Rechtsvertreter eine Vollmacht
nach. Sie stellten am 14. Februar 2013 nach gewährter Fristerstreckung
eine freigestellte Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort zu.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt weit über Fr. 20'000.- ([Fr. 67'742.25 – Fr. 3'549.35] + [Fr. 154'439.50 – Fr. 5'683.80 – Fr. 52'803.75 – Fr. 11'910.80] bzw. [Fr. 154'439.50
+ Fr. 67'742.25 – Fr. 70'000.-]), womit die Sache in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1
in Verbindung mit § 38b Abs. 1 VRG lit. c e contrario). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die einmaligen Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser stellen Kausalabgaben
für den Anschluss einer Baute an die
vom Gemeinwesen erstellten und betriebenen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
dar. Als öffentliche Abgaben bedürfen sie grundsätzlich
einer Grundlage in einem formellen Gesetz, das zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen
sowie Gegenstand und Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegt (Legalitätsprinzip).
Die Anforderungen an die Abgabenbemessung können bei gewissen Arten von
Kausalabgaben gelockert werden, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche
Prinzipien begrenzt wird (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip; vgl. BGE 132
II 47 E. 4.1). Die Bemessung von Anschlussgebühren für Abwasserent- und
Wasserversorgung bedarf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls
einer Grundlage in einem formellen Gesetz, da der Abgabepflichtige bei der Finanzierung von kommunalen Versorgungsanlagen mit offenem
Benützerkreis und nicht klar abgrenzbaren Kosten den Wert der
Leistung nicht überprüfen kann (BGE 120 Ia 265
E. 2b; BGE 118 Ia 320 E. 4b und c).
2.2
Die Kantone sorgen gemäss Art. 60a Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den
Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) dafür, dass die Kosten für
Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die
öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern
überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere
die Art und die Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigt (lit. a). Nach § 45 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom
8.
Dezember 1974 (EG GSchG) erheben im Kanton Zürich die Gemeinden für die
Benützung der öffentlichen Abwasseranlagen kostendeckende Gebühren. Sie sind
insbesondere zuständig für den Erlass kommunaler Kanalisations- und Gebührenverordnungen
(§ 7 Abs. 2 EG GSchG). Ebenso erheben die
Gemeinden für die Benützung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen kostendeckende
Gebühren (§ 29 Abs. 2 Wasserwirtschaftsgesetz
vom 2. Juni 1991, WasserwirtschaftsG).
2.3
Das kantonale Recht schreibt den Gemeinden nicht vor, nach welchen
Kriterien sie die Kosten für den Bau und die Benützung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen
auf die angeschlossenen Grundstücke umzulegen haben. Es stellt ihnen auch frei,
diese über Erschliessungsbeiträge, Anschluss- und Benützungsgebühren oder
anstelle von Erschliessungsbeiträgen auch nur über Anschluss- und
Benützungsgebühren oder über Benützungsgebühren allein zu erheben (vgl. § 29
Abs. 3 WasserwirtschaftsG). Im Gegensatz
zur Finanzierung von Abwasseranlagen (vgl. Art. 60a Abs. 1 GSchG)
kommt das Verursacherprinzip bei der Berechnung von Anschlussgebühren im
Bereich der Wasserversorgung nicht zum Tragen (BGr, 8. November 2010,
2C_722/2009, E. 3.1)
2.4
Die Gemeinde G veranlagt die Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser
gestützt auf die Verordnung über die Gebühren für die Wasserversorgung vom
17.
November 1999 (nachfolgend GebV-WV) bzw. die Verordnung über die
Gebühren für die Siedlungsentwässerung vom 17. November 1999 (nachfolgend
GebV-SE).
3.
3.1
Von den
Beschwerdeführenden bestritten und angefochten sind die Abwasseranschlussgebühren
für den Neubau der Reithalle (inklusive Stallungen) und für die neu errichteten
Wohnhäuser sowie die Wasseranschlussgebühr für die neu gebaute Reithalle. Sie
halten dafür, dass diese Gebühren bei korrekter Betrachtung und Berechnung
deutlich tiefer liegen müssten und höchstens die im Beschwerdeantrag genannten
Beträge ergeben dürften. Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit der
Gebührenerhebung sowie die Höhe der schliesslich eingeforderten Anschlussgebühren
für die neu gebaute Reithalle zu überprüfen.
3.2
Die
Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, das Legalitätsprinzip sei verletzt,
da die einschlägigen Gebührenverordnungen der Gemeinde G keine Bestimmungen
enthalten würden, aus denen hinreichend deutlich voraussehbar wäre, dass auch
Gebäude im Gestaltungsplangebiet, deren Nutzung keine oder nur marginale häusliche
Abwässer verursachten, wie etwa die neue Reithalle und die darunterliegenden
Pferdestallungen, der Gebührenpflicht unterliegen würden.
3.2.1
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich für die
Beschwerdeführenden als Grundeigentümer aus Art. 5 GebV-WV und Art. 5
GebV-SE mit Anschluss des Neubaus an die Wasserversorgung und die Kanalisation
eine Gebührenpflicht. Dabei werden verursacherorientierte Gebühren erhoben (Art. 1
Abs. 2 GebV-WV und Art. 1 Abs. 2 GebV-SE). Mit diesen Gebühren,
die mit Anschluss an die Wasser- bzw. Abwasserentsorgungsanlagen einmalig
geschuldet sind, kaufen sie sich in eine bestehende Erschliessung ein. Damit
sollen die getätigten Nettoinvestitionen an die besagten Anlagen anteilmässig
abgegolten werden (vgl. Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute/Schweizerischer
Städteverband/Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt,
Finanzierung der Abwasserentsorgung, Zürich/Bern 1994, S. 27; Hans W.
Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Zürich etc., 2008, S. 192; BGr,
8.
November 2010,2C_722/2009, E. 3.2).
3.2.2
In der Verordnung über die Gebühren für die Wasserversorgung und der Verordnung
über die Gebühren für die Siedlungsentwässerung, die beide von der
Gemeindeversammlung am 8. Dezember 1999 genehmigt wurden und somit Gesetze
im formellen Sinn darstellen, lassen sich genügend genaue Bestimmungen zur
Berechnung der anfallenden Anschlussgebühren finden: Während sich die Anschlussgebühr
innerhalb der Bauzone nach der gewichteten Grundstücksfläche bemisst (Art. 6
Abs. 1 GebV-WV und Art. 6 Abs. 1 GebV-SE), wobei die Berechnung mit
den in Art. 7 Abs. 1 GebV-WV bzw. Art. 7 Abs. GebV-SE
festgelegten Faktoren erfolgt, ist für die Kalkulation der Grundstücksfläche
der übrigen Zonen – folglich auch der Erholungszone, wo sich der Neubau der
Reithalle befindet – Abs. 2 von Art. 7 GebV-VW bzw. Art. 7 GebV-SE
einschlägig: Demnach wird die entsprechende Gewichtung sinngemäss nach den
Verhältnissen im Einzelfall vorgenommen. Verfügt die Baute über keine
ausgeschiedene Grundstücksfläche, ist die Grundlage eine fiktive
Grundstücksfläche. Die Multiplikation der massgeblichen Geschossfläche mit dem
Faktor 2.3 ergibt die fiktive Grundstücksfläche. Das Gewicht beträgt 1.0. Nach Abs. 3
umfasst die massgebliche Geschossfläche alle dem Wohnen, Arbeiten oder dauernden
Aufenthalt dienenden Flächen in Voll-, Unter- und Dachgeschossen, unter
Einschluss der dazugehörigen Erschliessung und Sanitärräume, samt innerer
Trennwände (exklusive Aussenwände). Diese flächenmässigen bzw. räumlichen
Kriterien beruhen auf Massstäben, die einen Bezug zur Beanspruchung der
öffentlichen Wasser- bzw. Abwasseranlagen aufweisen und für die Ermittlung des
dem Grundeigentümer aus dem Anschluss erwachsenden Vorteils einigermassen
verlässlich sind (vgl. BGr, 8. November 2010,2C_722/2009, E. 3.2;
29.
Mai 2009,2C_656/2008, E. 3.3).
3.3
In Art. 15 GebV-WV und Art. 16 GebV-SE wird dem Beschwerdegegner in
einem Gesetz im formellen Sinn ein Ermessensspielraum eingeräumt, die
individuellen Gebühren bei Vorliegen besonderer Verhältnisse zu erhöhen oder
herabzusetzen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Behörde nicht mehr an die
in Art. 7 GebV-WV bzw. Art. 7 GebV-SE
vorgegebenen Kriterien gebunden wäre. Eine Regelung wie die in Art. 15
GebV-WV bzw. Art. 16 GebV-SE enthaltene entspricht dem
Äquivalenzprinzip, welches in Konkretisierung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere verlangt,
dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven
Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen
muss (BGE 132 II 371 E. 2.1 mit Hinweisen). In der Vergangenheit
hat das Verwaltungsgericht eine solche Regelung denn
auch nicht beanstandet (VB.2006.00369, 8. Februar 2007, E. 6; VB.2009.00157, 8. Juli 2009, E. 3.3). Die Beschwerdeführenden sind darauf
hinzuweisen, dass sie dank Art. 15 GebV-WV
und Art. 16 GebV-SE von einer Reduktion der
Anschlussgebühren profitieren.
3.4
Die
Beschwerdeführenden rügen sodann die Berechnung der massgeblichen Geschossfläche
bzw. die als abgabemassgebend bezeichneten Räumlichkeiten der neu erstellten
Reithalle. Gemäss Beschwerdeschrift seien im Untergeschoss der Aufenthaltsraum, die WC-Anlagen und der
Büroraum zur massgeblichen Geschossfläche zugehörig zu bezeichnen, nicht aber
alle übrigen Flächen und Räume. Die Vorinstanz nahm die zur Aufbewahrung
bestimmten Räume wie die Sattelkammer, den
Materialraum, den Futterraum sowie den Dispo-Raum bei der Berechnung der Geschossfläche aus. Damit bleibt
die Berücksichtigung der Reithalle, Stallungen sowie Waschbox Streitpunkt.
3.4.1
Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz durften die Reithalle im
Erdgeschoss und die Stallungen im Untergeschoss des Neubaus als bauliche
Einheit werten sowie den Vergleich mit einer Sportanlage heranziehen (siehe
Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, 2. A., Chur 1991,
S. 181 f., der Reithallen unter Sport- und Freizeitanlagen zählt);
dies umso mehr, da im Umzonungsbeschluss der Gemeindeversammlung vom
5.
Dezember 2002 erwähnt wurde, das Teilgebiet "E" werde von der
Landwirtschaftszone in die Erholungszone E2 Lehrfahr- und Reitsportanlage
umgewandelt und die Erholungszone E2 "Lehrfahr- und Reitsportanlage E"
bezwecke die Erhaltung und den Ausbau des Fahrsport- und Reitzentrums. Die
Beschwerdeführenden stellen überdies nicht in Abrede, dass im Gebäude regelmässig
Reittrainings stattfinden. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift
ist demnach nicht von einer Nutztierhaltung bzw. einer landwirtschaftlichen
Zucht wie bei Schweinen oder Kühen auszugehen. Die neuen Bauten konnten denn
auch nur im Rahmen eines Gestaltungsplans errichtet werden. Unter diesen Umständen
liegt bei unterschiedlicher Behandlung der genannten Tierarten auch keine Rechtsungleichheit
vor, die im Weiteren zu prüfen wäre. Als Sportanlage, worunter auch Hallen zu
zählen sind, die aufgrund ihrer Nutzungsweise unbeheizt bleiben wie
beispielsweise Eis- oder Skihallen, wird der Neubau der Reithalle zu einem
gewerblichen Gebäude. Entsprechend bestehen betrieblich genutzte bzw. nutzbare
Räumlichkeiten, in denen einer Arbeit nachgegangen wird. Als Arbeitsräume sind
diese gemäss Art. 7 Abs. 3 GebV-WV und Art. 7 Abs. 3
GebV-SE bei der Berechnung der Wasser- bzw. Abwasseranschlussgebühr zur
massgeblichen Geschossfläche zu zählen. Die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachte Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das
bäuerliche Bodenrecht (BGBB) bzw. die notwendige Erwerbsbewilligung nach BGBB
für den Erwerb der Liegenschaft "E" ändert daran nichts.
3.4.2
Bezüglich der Reithalle im Erdgeschoss des Neubaus ist mit dem Beschwerdegegner
festzuhalten, dass es sich dabei nicht um einen gedeckten Freilaufstall
handelt, zumal die Beschwerdeführenden einräumen, die Pferde würden dort in der
Regel nicht frei umher traben, sondern würden entweder geritten oder an einem
Riemen geführt. Diese Tätigkeiten lassen darauf schliessen, dass mit den Tieren
in der Reithalle gearbeitet wird. Unbeachtlich bleibt, dass die Halle unbeheizt
und nicht isoliert ist, denn dies schliesst deren Benützung in der kalten
Jahreszeit keineswegs aus, zumal die Beschwerdeführenden selbst erwähnen, die
Reithalle diene dem tiergerechten täglichen Auslauf bei extremen Witterungs-
und Bodenverhältnissen. Die vom Beschwerdegegner vorgenommene Einordnung der
Reithalle unter den Begriff des Arbeitsraums und damit als nach Art. 7 Abs. 3
GebV-WV bzw. Art. 7 Abs. 3 GebV-SE abgaberelevant erweist sich damit
als zutreffend.
3.4.3
Der Beschwerdegegner setzte die massgebliche Geschossfläche der Reithalle
auf 10 % bzw. 197 m2 fest. Gemäss Art. 15 GebV-VW
bzw. Art. 16 GebV-SE steht es dem Beschwerdegegner denn auch zu, bei
Vorliegen besonderer Verhältnisse die individuellen Gebühren herabzusetzen.
Dass bezüglich der Reithalle solche Verhältnisse gegeben sind, wird von keiner
Partei bestritten. Unter Hinweis auf die dem Verwaltungsgericht zustehende
Kognition, welche die Prüfung der Unangemessenheit im vorliegenden Fall nicht zulässt
(vgl. § 50 Abs. 2 VRG), ist der strittige Umfang von 10 % unter
Berücksichtigung einer verursacherorientierten bzw. rechtmässigen Gebührenfestsetzung
nicht zu beanstanden: Die Reithalle ist in räumlicher Hinsicht – wie von der
Vorinstanz zutreffend festgehalten – grosszügig ausgestaltet, jedoch kann das
Raumangebot angesichts des Verwendungszwecks (Reiten und Führen der Pferde an
einem Riemen) nur in geringerem Mass ausgenutzt werden. Damit trug der
Beschwerdegegner auch dem Äquivalenzprinzip Rechnung (vgl. E. 3.3). Zwar fiel
die Begründung der Vorinstanz, es erscheine angesichts der grosszügigen
Ausgestaltung der Reithalle für den vorliegenden Einzelfall gerechtfertigt, die
massgebliche Geschossfläche auf 10 % zu reduzieren, äusserst knapp aus.
Eine Verletzung der Begründungspflicht als Bestandteil des Anspruchs auf Gewährung
des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) liegt indessen nicht vor, zumal
es den Beschwerdeführenden angesichts der umfangreichen Beschwerdeschrift,
insbesondere in Bezug auf die ihrer Ansicht nach nicht unter die abgaberelevanten
Räumlichkeiten fallende Reithalle, offenkundig möglich war, den Entscheid vom
18.
Oktober 2012 sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 126 I 97
E. 2b). Im Übrigen würde dieser Eventualstandpunkt die grundsätzliche
Anrechenbarkeit der Reithalle an die massgebliche Geschossfläche nicht mehr
infrage stellen, was mit den Anträgen der Beschwerdeführenden nicht
übereinstimmt.
3.4.4
Die Stallungen sind als zum gewerblichen Betrieb gehörend zu qualifizieren.
Dort sind die Pferde untergebracht, wenn sie nicht im Einsatz stehen oder auf
der Wiese grasen. Sie sind daher – entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführenden – gebührenrelevant und gestützt auf Art. 7 Abs. 3
GebV-WV bzw. Art. 7 Abs. 3 GebV-SE bei der massgeblichen
Geschossfläche anzurechnen. Die Gebührenpflicht lässt sich nach Massgabe einer
verursacherorientierten Gebührenerhebung im Sinn von Art. 1 Abs. 2
GebV-WV bzw. Art. 1 Abs. 2 GebV-SE insbesondere damit begründen, dass
mit einer angemessenen Pflege und Haltung von Pferden offenkundig Wasser
verbraucht und Abwasser verursacht wird. Die Verpflichtung gemäss Art. 7.2
der Gestaltungsplan-Vorschriften vom 5. Dezember 2002, den anfallenden
Mist und die Jauche auf den eigenen Feldern zu verwerten, ändert daran nichts.
3.4.5
Insbesondere kann den Beschwerdeführenden nicht beigepflichtet werden, dass
die Pferdehaltung die kommunale Siedlungsentwässerung nicht belaste bzw. das in
diesem Zusammenhang verursachte Abwasser – insbesondere in der Waschbox – nur in
marginalem Umfang anfalle. Angesichts der 33 Stallungen muss eine entsprechend
grosse Anzahl Tiere bewegt und gepflegt werden. Zu einer artgerechten Tierhaltung
gehört nicht nur die Huf- und Beinreinigung, sondern eine Ganzkörperpflege mit
allfälliger Verwendung von Pflegemitteln. Insbesondere besteht ein erhöhter
Bedarf von Wasser mit entsprechendem Abfluss in den Sommermonaten, wenn die
Tiere zur Abkühlung abgespritzt werden müssen. Selbst wenn diese Pflege im
Freien ausgeführt würde, wie von den Beschwerdeführenden vorgeschlagen, müsste
die dabei vorgesehene Örtlichkeit an die Wasser- und Abwasserversorgung angeschlossen
werden, sodass dafür Anschlussgebühren zu erheben wären. Wasser wird des
Weiteren verbraucht und muss entsprechend abgeführt werden, um die Pferde zu
tränken, wobei die Tränken immer wieder zu leeren, zu waschen und neu
aufzufüllen sind. Auch scheint es üblich, dass die Stallungen zumindest nach Auszug
eines Tiers mit Wasser und Reinigungsmitteln gesäubert werden. Damit wird auch
ersichtlich, dass die Pferdeboxen anderen Anforderungen zu entsprechen haben
als die von den Beschwerdeführenden erwähnten Kuh- oder Schweineställe, weshalb
ein entsprechender Vergleich ins Leere stösst (vgl. E. 3.4.1).
3.4.6
Die von den Beschwerdeführenden erwähnte Belastungsgrenze nach BGBB
betrifft die zulässige Belastung der Liegenschaft mit Grundpfandrechten im Sinn
von Art. 73 ff. BGBB. Die Belastungsgrenze für Grundpfanddarlehen
wurde bei den infrage stehenden Grundstücken offenbar auf Fr. 2'200'000.-
festgesetzt, wobei dieser Grenzwert überschritten werden darf. Abgesehen davon,
dass vorliegend keine Darlehensforderung infrage steht und damit allenfalls zu
sichern wäre, fällt der eingeforderte Gebührenbetrag angesichts der von den
Behörden eingeräumten Belastungsgrenze kaum ins Gewicht. Ausserdem dürften die
nunmehr eingeforderten Anschlussgebühren einen Bruchteil der Kosten des Neubaus
der Reithalle ausmachen und somit nicht derart zu Buche schlagen, wie in der
Beschwerdeschrift dargestellt. Unter Hinweis auf den Zweck der Erhebung der
vorliegend strittigen Anschlussgebühren (vgl. E. 3.4.1) ist mit dem
Beschwerdegegner schliesslich festzustellen, dass die Beschwerdeführenden von
Gesetzes wegen die Kosten für den Bau der Leitung bis zum Anschluss an die
öffentliche Kanalisation zu bezahlen haben (§ 15 Abs. 4 EG GSchG
sowie Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 36 der Verordnung
über die Siedlungsentwässerungsanlagen vom 17. November 1999 [SEVO]) und diese
somit bei der vorliegend zu beurteilenden Gebührenbemessung keine Beachtung
finden. Eine Prüfung der Verhältnismässigkeit der erhobenen Anschlussgebühren
unter Berücksichtigung des Kostenaufwands für die Erstellung von
Anschlussleitungen ist deshalb nicht vorzunehmen. Infolgedessen und da
Streitgegenstand die Anschlussgebühren bilden, ist des Weiteren nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Übernahme der Leitungsbaukosten durch
die Beschwerdeführenden nicht einging. Die Begründungspflicht als Bestandteil
des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2
BV verlangt im Übrigen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt.
Vielmehr genügt es, wenn sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränkt (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1). Hinsichtlich
der vorinstanzlich nicht behandelten Leitungsbaukosten ist demnach weder eine
Gehörsverletzung noch eine Rechtsverweigerung auszumachen.
3.4.7
Die strittige Berücksichtigung der Reithalle, der Stallungen und der
Waschbox bei der Berechnung der Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser ist
demnach nicht zu beanstanden. Folglich durften die Vorinstanzen bei der neu
gebauten Reithalle von einer massgeblichen Geschossfläche von 1'002 m2
ausgehen. Hingegen sind die vom Beschwerdegegner errechneten Beträge
geringfügig nach unten zu korrigieren (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a–86d,
N. 15): Für Wasser ergibt sich anstatt einer Gebühr in Höhe von Fr. 69'168.-
eine solche in Höhe von Fr. 69'138.- (vgl. 1'002 m2 x
2.3
x Fr. 30.-) und für Abwasser eine solche von Fr. 80'661.-
(anstatt Fr. 80'696.-; vgl. 1'002 m2 x 2.3 x Fr. 35.-), wobei jeweils noch der
Mehrwertsteuerbetrag hinzuzurechnen ist.
4.
4.1
Bezüglich
der neu erstellten Wohnhäuser "E 1" rügen die Beschwerdeführenden die Berechnung und
damit die Höhe der eingeforderten Abwasseranschlussgebühr. Sie sind der
Ansicht, dass die massgebliche Geschossfläche anstatt 637 m2
lediglich 607.4 m2 betrage, womit sich eine Anschlussgebühr in
Höhe von Fr. 52'803.75 ergebe. Der besagte
Unterschied basiert darauf, dass die Beschwerdeführenden den in den Bauplänen
mit "Fitness"
bezeichneten Raum im Haus Süd (dazu nachfolgend E. 4.3) nicht zur massgeblichen
Geschossfläche angerechnet haben wollen.
4.2
Unter
Verweis auf die Rechtsprechung zu § 255 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), dessen Wortlaut sich teilweise in
Art. 7 Abs. 3 GebV-SE wiederfindet, kann es bei der
Beurteilung der Anrechenbarkeit eines Raums an die massgebliche Geschossfläche
weder auf die Bezeichnung eines Raums in den Plänen noch auf
die vom Bauherrn beabsichtigte Nutzung oder einen vorübergehenden
Nutzungszweck, sondern einzig auf dessen objektive Eignung,
insbesondere zum Wohnen, dauernden Aufenthalt oder Arbeiten, ankommen (vgl. VGr, 18. Juni 2008, VB.2008.00012, E.
2.2
; RB 1985 Nr. 111; 1985 Nr. 113 = BEZ
1985.
Nr. 22; VGr, 24. Oktober 1995, BEZ 1995 Nr. 31, E. 4b). Bei anderer Betrachtung hätte es der Bauherr in der Hand,
mittels kurzzeitiger räumlicher Umnutzung eine entsprechende Anrechnung der
Wohn-, Aufenthalts- oder Arbeitsflächen zu vereiteln.
4.3
Der
streitbetroffene Raum wird im Grundrissplan 0904–02 vom 4. September 2009,
mit "Fitness"
bezeichnet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann dieser die
nunmehr erstellten Bauten detailgetreu konkretisierende Plan ohne Weiteres als
massgebliche Beurteilungsgrundlage beigezogen werden, zumal er in der Baubewilligung
vom 1. Dezember 2009 aufgeführt ist und damit als integrierter Bestandteil
der besagten Bewilligung gilt. Jedoch ist nach der obgenannten Rechtsprechung
nicht auf die gewählte Bezeichnung abzustellen. Es spielt auch keine Rolle, ob
der besagte Raum zurzeit nicht zu Sportzwecken, sondern als Keller und
Abstellkammer benutzt wird. Seiner grundsätzlichen Eignung als Fitnesskeller
steht jedoch nicht entgegen, dass er eine Zugangstür mit Normalmass besitzt und
sich dort lediglich ein schmaler Lichtschacht befindet. Zur Feststellung dieser
Umstände bedarf es keines Augenscheins, weshalb die Vorinstanz nicht zur
Durchführung eines solchen verpflichtet war und ihr damit keine ungenügende
bzw. fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung sowie Gehörsverletzung vorzuwerfen
ist.
4.4
Die
Beschwerdeführenden weisen zutreffend darauf hin, dass der besagte Raum weder dem Wohnen noch dem dauernden Aufenthalt dienen kann,
da die wohnhygienischen Anforderungen dazu nicht erfüllt sind (vgl. § 302 Abs. 1
und 2 PBG). Es fragt sich jedoch, ob dieser Raum der
Reitsportanlage zugeordnet werden kann und folglich
mit dem damit ausgeübten gewerblichen Betrieb zusammenhängt,
sodass er nach Massgabe von Art. 7 Abs. 3 GebV-SE
zur massgeblichen Geschossfläche hinzuzurechnen ist.
Die Gestaltungsplanbestimmungen sehen vor, dass ausschliesslich Nutzungen im
Zusammenhang mit dem Betrieb inklusive Betreiber- und Alterswohnsitz zulässig
sind. Das zweiteilige Wohnhaus wird offenbar ausschliesslich von der
Betreiberfamilie (Eltern und drei fast erwachsene Töchter) bewohnt.
Jedoch finden sich im Erd- und Untergeschoss des neu gebauten Hauses Süd neben
einer Küche, einem Wohn- und Esszimmer mit Cheminée, einem Vorratsraum und
Weinkeller insbesondere Büroräumlichkeiten, Reitergarderoben, ein Bereich für Waschen/Trocknen,
ein Hauswirtschaftsraum sowie Gästezimmer und -toiletten. Dies lässt auf eine
teilweise betriebliche Nutzung des Gebäudes schliessen. Dass das Haus Süd
sowohl zu Wohn- als auch zu Arbeitszwecken genutzt wird, ergibt sich denn auch
aus der Darstellung in der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 13. Februar
2012.
Angesichts der Lage des streitbetroffenen Raums, der nach den Plänen vom
Eingang her unter Benutzung der Treppe ohne Weiteres – insbesondere ohne
Durchquerung eines typisch zu Wohnzwecken dienenden Bereichs – erreicht werden
kann, sowie der grosszügigen Ausgestaltung der Eingangshalle und der daran anschliessenden
Gänge, erweist es sich als gerechtfertigt, den besagten Raum als zur
Reitsportanlage gehörig zu betrachten und diesen der massgeblichen
Geschossfläche anzurechnen. Es ist anzufügen, dass die Abwasseranschlussgebühr
für den Neubau der Wohnhäuser nachgerechnet etwas höher ausfällt als von den
Vorinstanzen festgesetzt (Fr. 51'278.50 exklusive
Mehrwertsteuer anstatt Fr. 51'254.- exklusive
Mehrwertsteuer), weshalb der besagte Betrag entsprechend anzupassen ist (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a–86d, N. 15; vorn E. 3.4.7).
5.
Die vorliegend zu prüfenden
Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser sind wegen eines Rechnungsfehlers
geringfügig zu korrigieren. Daraus folgt indessen nicht,
dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich obsiegen,
zumal die von den Vorinstanzen verwendeten Berechnungsgrundlagen nicht zu
beanstanden sind. Damit sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Rekursverfahrens nicht neu festzusetzen. Unter diesen
Umständen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den
Beschwerdeführenden die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteient-schädigung ist ihnen angesichts ihres Unterliegens nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Der Beschwerdegegner
verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Gemeinwesen haben in der
Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung; vor allem grössere und
leistungsfähigere haben sich so zu organisieren, dass sie
Verwaltungsstreitigkeiten selbst durchfechten können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
Rz. 19, auch zum Folgenden). Denn die Erhebung und Beantwortung von
Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen Aufgaben. Die Kontroversen
beschlagen zudem meist ein Rechtsgebiet, bei dem die Gemeinwesen gegenüber den
beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung aufweisen. Schliesslich übersteigt
der in einem Rechtsmittelverfahren gebotene Behördenaufwand vielfach jenen
nicht wesentlich, der im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin
erbracht werden musste. Umgekehrt verhält es sich aber, wenn es
ausserordentlicher Bemühungen bedarf (vgl. etwa VGr, 26. Oktober 2006, VB.2006.00292, E. 4). Auch sind kleinere Gemeinden ohne die Hilfe eines rechtskundigen Vertreters
oft überfordert (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 20, ebenso zum
Weiteren). Weil sie sich gezwungen sehen, das unabdingbare Fachwissen
anderweitig zu beschaffen, rechtfertigt es sich, ihnen dafür einen Anspruch auf
Parteientschädigung zuzubilligen. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall. Überdies
stellten sich komplexe rechtliche Fragen. Es rechtfertigt
sich daher, die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu
verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Prozessentschädigung
in Höhe von je Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer; insgesamt Fr. 2'000.-) zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 8'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,
unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner innert
30.
Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in Höhe
von je Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer; insgesamt Fr. 2'000.-)
zu entrichten, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…