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Entscheid

VB.2012.00770

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00770

28. Februar 2013Deutsch23 min

(URT.2013.15027)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am

1. Dezember 2009 erteilte der Gemeinderat G (nachfolgend Gemeinderat) A

und B die Bewilligungen für den Neubau von Wohnhäusern sowie einer Reithalle

und die Erweiterung eines Sandplatzes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 727, das sich

in der Erholungszone und im Gestaltungsplangebiet "E" befindet. Mit

Verweis auf Ziff. 3.2 der Baubewilligungen vom 1. Dezember 2009 auferlegte

der Gemeinderat A am 16. November 2010 folgende Anschlussgebühren

(inklusive Mehrwertsteuer):

-

betreffend den Neubau der Reithalle und die Erweiterung des Sandplatzes:

für Wasser in Höhe von Fr. 88'571.90,

für

Abwasser in Höhe von Fr. 108'581.30;

-

betreffend den Neubau der Wohnhäuser:

für Wasser in Höhe von Fr. 29'656.80,

für Abwasser in Höhe von Fr. 65'517.65;

-

betreffend die bereits bestehende Reithalle mit Wohnhaus:

für Wasser in

Höhe von Fr. 33'914.90,

für Abwasser in Höhe von Fr. 41'576.65.

B. Dagegen

erhoben A und B am 14. Dezember 2010 beim Bezirksrat H (nachfolgend Bezirksrat)

Rekurs. Auf ihr Gesuch hin sistierte der Bezirksrat das Rekursverfahren

US.2010.13 und erstreckte wiederholt die Frist, über den Stand oder das

Ergebnis der Vergleichsgespräche zu informieren.

C. Der

Gemeinderat hob am 5. Mai 2011 die Verfügungen vom 16. November 2010

auf und veranlagte die Anschlussgebühren (inklusive Mehrwertsteuer) wie folgt:

-

betreffend den Neubau der Reithalle und die Erweiterung des Sandplatzes:

für Wasser in Höhe von Fr. 67'742.25,

für

Abwasser in Höhe von Fr. 87'151.70;

-

betreffend den Neubau der Wohnhäuser:

für Wasser in Höhe von Fr. 0.00,

für Abwasser in Höhe von Fr. 55'646.90;

-

betreffend die bereits bestehende Reithalle mit Wohnhaus:

für Wasser in

Höhe von Fr. 0.00,

für Abwasser in Höhe von Fr. 41'731.20.

Erwägungen

II.

A. Gegen

den Beschluss vom 5. Mai 2011 reichten A und B am 17. Juni 2011 beim

Bezirksrat Rekurs ein. Sie beantragten, die Gebührenfestsetzung aufzuheben, die

Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren auf maximal Fr. 70'000.- festzusetzen

und die geleisteten Akontozahlungen vollumfänglich anzurechnen, eventuell die

Gebührenverfügung zur Neufestsetzung an den Gemeinderat zurückzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde G. Zur Aufnahme von

Verhandlungen zur einvernehmlichen Lösung wurde zunächst um Sistierung des

Rekursverfahrens ersucht.

B. Am

1.

Juli 2011 sistierte der Bezirksrat das Rekursverfahren US.2011.12 einstweilen.

Mit Beschluss vom 12. Juli 2011 teilte der Gemeinderat mit, von der

Aufnahme von Verhandlungen werde abgesehen, und ersuchte den Bezirksrat um

Weiterführung des Rekursverfahrens, was mit Entscheid vom 3. August 2011

verfügt wurde. Nach zweimaliger Fristerstreckung beantragte der Gemeinderat in

der Vernehmlassung vom 3. November 2011, davon Vormerk zu nehmen, dass die

Gebührenforderung um Fr. 27'611.50 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer

reduziert werde, was der Bezirksrat in der Folge als Antrag auf teilweise

Gutheissung des Rekurses qualifizierte.

C. Der

Bezirksrat vereinigte die Verfahren US.2011.12 und US.2010.13. Er hiess den Rekurs

teilweise gut, sofern nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben, unter

Festsetzung der Abwasseranschlussgebühren für die drei Gebäude (Reithalle neu,

Wohnhaus neu, vorbestehende Gebäude) auf Fr. 154'439.50 inklusive

Mehrwertsteuer, und der Wasseranschlussgebühr für den Neubau der Reithalle auf Fr. 67'742.25

inklusive Mehrwertsteuer. Die Verfahrenskosten wurden den Parteien je zur

Hälfte auferlegt, den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für den

hälftigen Betrag.

III.

Dagegen erhoben A und B am 23. November 2012

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten insoweit die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids, als damit der Rekurs abgewiesen wurde. Die

Anschlussgebühren für die Reithalle (inklusive Stallungen) und das Wohnhaus neu

(F 1) seien zu reduzieren bzw. für Abwasser auf Fr. 5'683.80 bzw. Fr. 52'803.75

festzusetzen. Die Wasseranschlussgebühr für die Reithalle sei auf Fr. 3'549.35

festzusetzen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie die Abwasseranschlussgebühr

für die vorbestehenden Gebäude in Höhe von Fr. 11'910.80 anerkennen. Die

Kosten des Rekursverfahrens seien dem Gemeinderat aufzuerlegen, und es sei

dieser gleichzeitig zu verpflichten, ihnen für das Rekursverfahren eine

angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderats. Der Bezirksrat verzichtete am

30.

November

2012.

auf eine Vernehmlassung. Der Gemeinderat beantragte am 11. Januar

2013.

Abweisung der Beschwerde, soweit damit der vorinstanzliche Entscheid

angefochten worden sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A

und B. Am 21. Januar 2013 reichte deren Rechtsvertreter eine Vollmacht

nach. Sie stellten am 14. Februar 2013 nach gewährter Fristerstreckung

eine freigestellte Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort zu.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt weit über Fr. 20'000.- ([Fr. 67'742.25 – Fr. 3'549.35] + [Fr. 154'439.50 – Fr. 5'683.80 – Fr. 52'803.75 – Fr. 11'910.80] bzw. [Fr. 154'439.50

+ Fr. 67'742.25 – Fr. 70'000.-]), womit die Sache in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1

in Verbindung mit § 38b Abs. 1 VRG lit. c e contrario). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die einmaligen Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser stellen Kausalabgaben

für den Anschluss einer Baute an die

vom Gemeinwesen erstellten und betriebenen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen

dar. Als öffentliche Abgaben bedürfen sie grundsätzlich

einer Grundlage in einem formellen Gesetz, das zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen

sowie Gegenstand und Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegt (Legalitätsprinzip).

Die Anforderungen an die Abgabenbemessung können bei gewissen Arten von

Kausalabgaben gelockert werden, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche

Prinzipien begrenzt wird (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip; vgl. BGE 132

II 47 E. 4.1). Die Bemessung von Anschlussgebühren für Abwasserent- und

Wasserversorgung bedarf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls

einer Grundlage in einem formellen Gesetz, da der Abgabepflichtige bei der Finanzierung von kommunalen Versorgungsanlagen mit offenem

Benützerkreis und nicht klar abgrenzbaren Kosten den Wert der

Leistung nicht überprüfen kann (BGE 120 Ia 265

E. 2b; BGE 118 Ia 320 E. 4b und c).

2.2

Die Kantone sorgen gemäss Art. 60a Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den

Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) dafür, dass die Kosten für

Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die

öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern

überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere

die Art und die Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigt (lit. a). Nach § 45 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom

8.

Dezember 1974 (EG GSchG) erheben im Kanton Zürich die Gemeinden für die

Benützung der öffentlichen Abwasseranlagen kostendeckende Gebühren. Sie sind

insbesondere zuständig für den Erlass kommunaler Kanalisations- und Gebührenverordnungen

(§ 7 Abs. 2 EG GSchG). Ebenso erheben die

Gemeinden für die Benützung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen kostendeckende

Gebühren (§ 29 Abs. 2 Wasserwirtschaftsgesetz

vom 2. Juni 1991, WasserwirtschaftsG).

2.3

Das kantonale Recht schreibt den Gemeinden nicht vor, nach welchen

Kriterien sie die Kosten für den Bau und die Benützung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen

auf die angeschlossenen Grundstücke umzulegen haben. Es stellt ihnen auch frei,

diese über Erschliessungsbeiträge, Anschluss- und Benützungsgebühren oder

anstelle von Erschliessungsbeiträgen auch nur über Anschluss- und

Benützungsgebühren oder über Benützungsgebühren allein zu erheben (vgl. § 29

Abs. 3 WasserwirtschaftsG). Im Gegensatz

zur Finanzierung von Abwasseranlagen (vgl. Art. 60a Abs. 1 GSchG)

kommt das Verursacherprinzip bei der Berechnung von Anschlussgebühren im

Bereich der Wasserversorgung nicht zum Tragen (BGr, 8. November 2010,

2C_722/2009, E. 3.1)

2.4

Die Gemeinde G veranlagt die Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser

gestützt auf die Verordnung über die Gebühren für die Wasserversorgung vom

17.

November 1999 (nachfolgend GebV-WV) bzw. die Verordnung über die

Gebühren für die Siedlungsentwässerung vom 17. November 1999 (nachfolgend

GebV-SE).

3.

3.1

Von den

Beschwerdeführenden bestritten und angefochten sind die Abwasseranschlussgebühren

für den Neubau der Reithalle (inklusive Stallungen) und für die neu errichteten

Wohnhäuser sowie die Wasseranschlussgebühr für die neu gebaute Reithalle. Sie

halten dafür, dass diese Gebühren bei korrekter Betrachtung und Berechnung

deutlich tiefer liegen müssten und höchstens die im Beschwerdeantrag genannten

Beträge ergeben dürften. Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit der

Gebührenerhebung sowie die Höhe der schliesslich eingeforderten Anschlussgebühren

für die neu gebaute Reithalle zu überprüfen.

3.2

Die

Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, das Legalitätsprinzip sei verletzt,

da die einschlägigen Gebührenverordnungen der Gemeinde G keine Bestimmungen

enthalten würden, aus denen hinreichend deutlich voraussehbar wäre, dass auch

Gebäude im Gestaltungsplangebiet, deren Nutzung keine oder nur marginale häusliche

Abwässer verursachten, wie etwa die neue Reithalle und die darunterliegenden

Pferdestallungen, der Gebührenpflicht unterliegen würden.

3.2.1

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich für die

Beschwerdeführenden als Grundeigentümer aus Art. 5 GebV-WV und Art. 5

GebV-SE mit Anschluss des Neubaus an die Wasserversorgung und die Kanalisation

eine Gebührenpflicht. Dabei werden verursacherorientierte Gebühren erhoben (Art. 1

Abs. 2 GebV-WV und Art. 1 Abs. 2 GebV-SE). Mit diesen Gebühren,

die mit Anschluss an die Wasser- bzw. Abwasserentsorgungsanlagen einmalig

geschuldet sind, kaufen sie sich in eine bestehende Erschliessung ein. Damit

sollen die getätigten Nettoinvestitionen an die besagten Anlagen anteilmässig

abgegolten werden (vgl. Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute/Schweizerischer

Städteverband/Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt,

Finanzierung der Abwasserentsorgung, Zürich/Bern 1994, S. 27; Hans W.

Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Zürich etc., 2008, S. 192; BGr,

8.

November 2010,2C_722/2009, E. 3.2).

3.2.2

In der Verordnung über die Gebühren für die Wasserversorgung und der Verordnung

über die Gebühren für die Siedlungsentwässerung, die beide von der

Gemeindeversammlung am 8. Dezember 1999 genehmigt wurden und somit Gesetze

im formellen Sinn darstellen, lassen sich genügend genaue Bestimmungen zur

Berechnung der anfallenden Anschlussgebühren finden: Während sich die Anschlussgebühr

innerhalb der Bauzone nach der gewichteten Grundstücksfläche bemisst (Art. 6

Abs. 1 GebV-WV und Art. 6 Abs. 1 GebV-SE), wobei die Berechnung mit

den in Art. 7 Abs. 1 GebV-WV bzw. Art. 7 Abs. GebV-SE

festgelegten Faktoren erfolgt, ist für die Kalkulation der Grundstücksfläche

der übrigen Zonen – folglich auch der Erholungszone, wo sich der Neubau der

Reithalle befindet – Abs. 2 von Art. 7 GebV-VW bzw. Art. 7 GebV-SE

einschlägig: Demnach wird die entsprechende Gewichtung sinngemäss nach den

Verhältnissen im Einzelfall vorgenommen. Verfügt die Baute über keine

ausgeschiedene Grundstücksfläche, ist die Grundlage eine fiktive

Grundstücksfläche. Die Multiplikation der massgeblichen Geschossfläche mit dem

Faktor 2.3 ergibt die fiktive Grundstücksfläche. Das Gewicht beträgt 1.0. Nach Abs. 3

umfasst die massgebliche Geschossfläche alle dem Wohnen, Arbeiten oder dauernden

Aufenthalt dienenden Flächen in Voll-, Unter- und Dachgeschossen, unter

Einschluss der dazugehörigen Erschliessung und Sanitärräume, samt innerer

Trennwände (exklusive Aussenwände). Diese flächenmässigen bzw. räumlichen

Kriterien beruhen auf Massstäben, die einen Bezug zur Beanspruchung der

öffentlichen Wasser- bzw. Abwasseranlagen aufweisen und für die Ermittlung des

dem Grundeigentümer aus dem Anschluss erwachsenden Vorteils einigermassen

verlässlich sind (vgl. BGr, 8. November 2010,2C_722/2009, E. 3.2;

29.

Mai 2009,2C_656/2008, E. 3.3).

3.3

In Art. 15 GebV-WV und Art. 16 GebV-SE wird dem Beschwerdegegner in

einem Gesetz im formellen Sinn ein Ermessensspielraum eingeräumt, die

individuellen Gebühren bei Vorliegen besonderer Verhältnisse zu erhöhen oder

herabzusetzen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Behörde nicht mehr an die

in Art. 7 GebV-WV bzw. Art. 7 GebV-SE

vorgegebenen Kriterien gebunden wäre. Eine Regelung wie die in Art. 15

GebV-WV bzw. Art. 16 GebV-SE enthaltene entspricht dem

Äquivalenzprinzip, welches in Konkretisierung des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere verlangt,

dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven

Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen

muss (BGE 132 II 371 E. 2.1 mit Hinweisen). In der Vergangenheit

hat das Verwaltungsgericht eine solche Regelung denn

auch nicht beanstandet (VB.2006.00369, 8. Februar 2007, E. 6; VB.2009.00157, 8. Juli 2009, E. 3.3). Die Beschwerdeführenden sind darauf

hinzuweisen, dass sie dank Art. 15 GebV-WV

und Art. 16 GebV-SE von einer Reduktion der

Anschlussgebühren profitieren.

3.4

Die

Beschwerdeführenden rügen sodann die Berechnung der massgeblichen Geschossfläche

bzw. die als abgabemassgebend bezeichneten Räumlichkeiten der neu erstellten

Reithalle. Gemäss Beschwerdeschrift seien im Untergeschoss der Aufenthaltsraum, die WC-Anlagen und der

Büroraum zur massgeblichen Geschossfläche zugehörig zu bezeichnen, nicht aber

alle übrigen Flächen und Räume. Die Vorinstanz nahm die zur Aufbewahrung

bestimmten Räume wie die Sattelkammer, den

Materialraum, den Futterraum sowie den Dispo-Raum bei der Berechnung der Geschossfläche aus. Damit bleibt

die Berücksichtigung der Reithalle, Stallungen sowie Waschbox Streitpunkt.

3.4.1

Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz durften die Reithalle im

Erdgeschoss und die Stallungen im Untergeschoss des Neubaus als bauliche

Einheit werten sowie den Vergleich mit einer Sportanlage heranziehen (siehe

Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, 2. A., Chur 1991,

S. 181 f., der Reithallen unter Sport- und Freizeitanlagen zählt);

dies umso mehr, da im Umzonungsbeschluss der Gemeindeversammlung vom

5.

Dezember 2002 erwähnt wurde, das Teilgebiet "E" werde von der

Landwirtschaftszone in die Erholungszone E2 Lehrfahr- und Reitsportanlage

umgewandelt und die Erholungszone E2 "Lehrfahr- und Reitsportanlage E"

bezwecke die Erhaltung und den Ausbau des Fahrsport- und Reitzentrums. Die

Beschwerdeführenden stellen überdies nicht in Abrede, dass im Gebäude regelmässig

Reittrainings stattfinden. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift

ist demnach nicht von einer Nutztierhaltung bzw. einer landwirtschaftlichen

Zucht wie bei Schweinen oder Kühen auszugehen. Die neuen Bauten konnten denn

auch nur im Rahmen eines Gestaltungsplans errichtet werden. Unter diesen Umständen

liegt bei unterschiedlicher Behandlung der genannten Tierarten auch keine Rechtsungleichheit

vor, die im Weiteren zu prüfen wäre. Als Sportanlage, worunter auch Hallen zu

zählen sind, die aufgrund ihrer Nutzungsweise unbeheizt bleiben wie

beispielsweise Eis- oder Skihallen, wird der Neubau der Reithalle zu einem

gewerblichen Gebäude. Entsprechend bestehen betrieblich genutzte bzw. nutzbare

Räumlichkeiten, in denen einer Arbeit nachgegangen wird. Als Arbeitsräume sind

diese gemäss Art. 7 Abs. 3 GebV-WV und Art. 7 Abs. 3

GebV-SE bei der Berechnung der Wasser- bzw. Abwasseranschlussgebühr zur

massgeblichen Geschossfläche zu zählen. Die von den Beschwerdeführenden geltend

gemachte Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das

bäuerliche Bodenrecht (BGBB) bzw. die notwendige Erwerbsbewilligung nach BGBB

für den Erwerb der Liegenschaft "E" ändert daran nichts.

3.4.2

Bezüglich der Reithalle im Erdgeschoss des Neubaus ist mit dem Beschwerdegegner

festzuhalten, dass es sich dabei nicht um einen gedeckten Freilaufstall

handelt, zumal die Beschwerdeführenden einräumen, die Pferde würden dort in der

Regel nicht frei umher traben, sondern würden entweder geritten oder an einem

Riemen geführt. Diese Tätigkeiten lassen darauf schliessen, dass mit den Tieren

in der Reithalle gearbeitet wird. Unbeachtlich bleibt, dass die Halle unbeheizt

und nicht isoliert ist, denn dies schliesst deren Benützung in der kalten

Jahreszeit keineswegs aus, zumal die Beschwerdeführenden selbst erwähnen, die

Reithalle diene dem tiergerechten täglichen Auslauf bei extremen Witterungs-

und Bodenverhältnissen. Die vom Beschwerdegegner vorgenommene Einordnung der

Reithalle unter den Begriff des Arbeitsraums und damit als nach Art. 7 Abs. 3

GebV-WV bzw. Art. 7 Abs. 3 GebV-SE abgaberelevant erweist sich damit

als zutreffend.

3.4.3

Der Beschwerdegegner setzte die massgebliche Geschossfläche der Reithalle

auf 10 % bzw. 197 m2 fest. Gemäss Art. 15 GebV-VW

bzw. Art. 16 GebV-SE steht es dem Beschwerdegegner denn auch zu, bei

Vorliegen besonderer Verhältnisse die individuellen Gebühren herabzusetzen.

Dass bezüglich der Reithalle solche Verhältnisse gegeben sind, wird von keiner

Partei bestritten. Unter Hinweis auf die dem Verwaltungsgericht zustehende

Kognition, welche die Prüfung der Unangemessenheit im vorliegenden Fall nicht zulässt

(vgl. § 50 Abs. 2 VRG), ist der strittige Umfang von 10 % unter

Berücksichtigung einer verursacherorientierten bzw. rechtmässigen Gebührenfestsetzung

nicht zu beanstanden: Die Reithalle ist in räumlicher Hinsicht – wie von der

Vorinstanz zutreffend festgehalten – grosszügig ausgestaltet, jedoch kann das

Raumangebot angesichts des Verwendungszwecks (Reiten und Führen der Pferde an

einem Riemen) nur in geringerem Mass ausgenutzt werden. Damit trug der

Beschwerdegegner auch dem Äquivalenzprinzip Rechnung (vgl. E. 3.3). Zwar fiel

die Begründung der Vorinstanz, es erscheine angesichts der grosszügigen

Ausgestaltung der Reithalle für den vorliegenden Einzelfall gerechtfertigt, die

massgebliche Geschossfläche auf 10 % zu reduzieren, äusserst knapp aus.

Eine Verletzung der Begründungspflicht als Bestandteil des Anspruchs auf Gewährung

des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) liegt indessen nicht vor, zumal

es den Beschwerdeführenden angesichts der umfangreichen Beschwerdeschrift,

insbesondere in Bezug auf die ihrer Ansicht nach nicht unter die abgaberelevanten

Räumlichkeiten fallende Reithalle, offenkundig möglich war, den Entscheid vom

18.

Oktober 2012 sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 126 I 97

E. 2b). Im Übrigen würde dieser Eventualstandpunkt die grundsätzliche

Anrechenbarkeit der Reithalle an die massgebliche Geschossfläche nicht mehr

infrage stellen, was mit den Anträgen der Beschwerdeführenden nicht

übereinstimmt.

3.4.4

Die Stallungen sind als zum gewerblichen Betrieb gehörend zu qualifizieren.

Dort sind die Pferde untergebracht, wenn sie nicht im Einsatz stehen oder auf

der Wiese grasen. Sie sind daher – entgegen der Darstellung der

Beschwerdeführenden – gebührenrelevant und gestützt auf Art. 7 Abs. 3

GebV-WV bzw. Art. 7 Abs. 3 GebV-SE bei der massgeblichen

Geschossfläche anzurechnen. Die Gebührenpflicht lässt sich nach Massgabe einer

verursacherorientierten Gebührenerhebung im Sinn von Art. 1 Abs. 2

GebV-WV bzw. Art. 1 Abs. 2 GebV-SE insbesondere damit begründen, dass

mit einer angemessenen Pflege und Haltung von Pferden offenkundig Wasser

verbraucht und Abwasser verursacht wird. Die Verpflichtung gemäss Art. 7.2

der Gestaltungsplan-Vorschriften vom 5. Dezember 2002, den anfallenden

Mist und die Jauche auf den eigenen Feldern zu verwerten, ändert daran nichts.

3.4.5

Insbesondere kann den Beschwerdeführenden nicht beigepflichtet werden, dass

die Pferdehaltung die kommunale Siedlungsentwässerung nicht belaste bzw. das in

diesem Zusammenhang verursachte Abwasser – insbesondere in der Waschbox – nur in

marginalem Umfang anfalle. Angesichts der 33 Stallungen muss eine entsprechend

grosse Anzahl Tiere bewegt und gepflegt werden. Zu einer artgerechten Tierhaltung

gehört nicht nur die Huf- und Beinreinigung, sondern eine Ganzkörperpflege mit

allfälliger Verwendung von Pflegemitteln. Insbesondere besteht ein erhöhter

Bedarf von Wasser mit entsprechendem Abfluss in den Sommermonaten, wenn die

Tiere zur Abkühlung abgespritzt werden müssen. Selbst wenn diese Pflege im

Freien ausgeführt würde, wie von den Beschwerdeführenden vorgeschlagen, müsste

die dabei vorgesehene Örtlichkeit an die Wasser- und Abwasserversorgung angeschlossen

werden, sodass dafür Anschlussgebühren zu erheben wären. Wasser wird des

Weiteren verbraucht und muss entsprechend abgeführt werden, um die Pferde zu

tränken, wobei die Tränken immer wieder zu leeren, zu waschen und neu

aufzufüllen sind. Auch scheint es üblich, dass die Stallungen zumindest nach Auszug

eines Tiers mit Wasser und Reinigungsmitteln gesäubert werden. Damit wird auch

ersichtlich, dass die Pferdeboxen anderen Anforderungen zu entsprechen haben

als die von den Beschwerdeführenden erwähnten Kuh- oder Schweineställe, weshalb

ein entsprechender Vergleich ins Leere stösst (vgl. E. 3.4.1).

3.4.6

Die von den Beschwerdeführenden erwähnte Belastungsgrenze nach BGBB

betrifft die zulässige Belastung der Liegenschaft mit Grundpfandrechten im Sinn

von Art. 73 ff. BGBB. Die Belastungsgrenze für Grundpfanddarlehen

wurde bei den infrage stehenden Grundstücken offenbar auf Fr. 2'200'000.-

festgesetzt, wobei dieser Grenzwert überschritten werden darf. Abgesehen davon,

dass vorliegend keine Darlehensforderung infrage steht und damit allenfalls zu

sichern wäre, fällt der eingeforderte Gebührenbetrag angesichts der von den

Behörden eingeräumten Belastungsgrenze kaum ins Gewicht. Ausserdem dürften die

nunmehr eingeforderten Anschlussgebühren einen Bruchteil der Kosten des Neubaus

der Reithalle ausmachen und somit nicht derart zu Buche schlagen, wie in der

Beschwerdeschrift dargestellt. Unter Hinweis auf den Zweck der Erhebung der

vorliegend strittigen Anschlussgebühren (vgl. E. 3.4.1) ist mit dem

Beschwerdegegner schliesslich festzustellen, dass die Beschwerdeführenden von

Gesetzes wegen die Kosten für den Bau der Leitung bis zum Anschluss an die

öffentliche Kanalisation zu bezahlen haben (§ 15 Abs. 4 EG GSchG

sowie Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 36 der Verordnung

über die Siedlungsentwässerungsanlagen vom 17. November 1999 [SEVO]) und diese

somit bei der vorliegend zu beurteilenden Gebührenbemessung keine Beachtung

finden. Eine Prüfung der Verhältnismässigkeit der erhobenen Anschlussgebühren

unter Berücksichtigung des Kostenaufwands für die Erstellung von

Anschlussleitungen ist deshalb nicht vorzunehmen. Infolgedessen und da

Streitgegenstand die Anschlussgebühren bilden, ist des Weiteren nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Übernahme der Leitungsbaukosten durch

die Beschwerdeführenden nicht einging. Die Begründungspflicht als Bestandteil

des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2

BV verlangt im Übrigen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt.

Vielmehr genügt es, wenn sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränkt (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1). Hinsichtlich

der vorinstanzlich nicht behandelten Leitungsbaukosten ist demnach weder eine

Gehörsverletzung noch eine Rechtsverweigerung auszumachen.

3.4.7

Die strittige Berücksichtigung der Reithalle, der Stallungen und der

Waschbox bei der Berechnung der Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser ist

demnach nicht zu beanstanden. Folglich durften die Vorinstanzen bei der neu

gebauten Reithalle von einer massgeblichen Geschossfläche von 1'002 m2

ausgehen. Hingegen sind die vom Beschwerdegegner errechneten Beträge

geringfügig nach unten zu korrigieren (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a–86d,

N. 15): Für Wasser ergibt sich anstatt einer Gebühr in Höhe von Fr. 69'168.-

eine solche in Höhe von Fr. 69'138.- (vgl. 1'002 m2 x

2.3

x Fr. 30.-) und für Abwasser eine solche von Fr. 80'661.-

(anstatt Fr. 80'696.-; vgl. 1'002 m2 x 2.3 x Fr. 35.-), wobei jeweils noch der

Mehrwertsteuerbetrag hinzuzurechnen ist.

4.

4.1

Bezüglich

der neu erstellten Wohnhäuser "E 1" rügen die Beschwerdeführenden die Berechnung und

damit die Höhe der eingeforderten Abwasseranschlussgebühr. Sie sind der

Ansicht, dass die massgebliche Geschossfläche anstatt 637 m2

lediglich 607.4 m2 betrage, womit sich eine Anschlussgebühr in

Höhe von Fr. 52'803.75 ergebe. Der besagte

Unterschied basiert darauf, dass die Beschwerdeführenden den in den Bauplänen

mit "Fitness"

bezeichneten Raum im Haus Süd (dazu nachfolgend E. 4.3) nicht zur massgeblichen

Geschossfläche angerechnet haben wollen.

4.2

Unter

Verweis auf die Rechtsprechung zu § 255 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), dessen Wortlaut sich teilweise in

Art. 7 Abs. 3 GebV-SE wiederfindet, kann es bei der

Beurteilung der Anrechenbarkeit eines Raums an die massgebliche Geschossfläche

weder auf die Bezeichnung eines Raums in den Plänen noch auf

die vom Bauherrn beabsichtigte Nutzung oder einen vorübergehenden

Nutzungszweck, sondern einzig auf dessen objektive Eignung,

insbesondere zum Wohnen, dauernden Aufenthalt oder Arbeiten, ankommen (vgl. VGr, 18. Juni 2008, VB.2008.00012, E.

2.2

; RB 1985 Nr. 111; 1985 Nr. 113 = BEZ

1985.

Nr. 22; VGr, 24. Oktober 1995, BEZ 1995 Nr. 31, E. 4b). Bei anderer Betrachtung hätte es der Bauherr in der Hand,

mittels kurzzeitiger räumlicher Umnutzung eine entsprechende Anrechnung der

Wohn-, Aufenthalts- oder Arbeitsflächen zu vereiteln.

4.3

Der

streitbetroffene Raum wird im Grundrissplan 0904–02 vom 4. September 2009,

mit "Fitness"

bezeichnet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann dieser die

nunmehr erstellten Bauten detailgetreu konkretisierende Plan ohne Weiteres als

massgebliche Beurteilungsgrundlage beigezogen werden, zumal er in der Baubewilligung

vom 1. Dezember 2009 aufgeführt ist und damit als integrierter Bestandteil

der besagten Bewilligung gilt. Jedoch ist nach der obgenannten Rechtsprechung

nicht auf die gewählte Bezeichnung abzustellen. Es spielt auch keine Rolle, ob

der besagte Raum zurzeit nicht zu Sportzwecken, sondern als Keller und

Abstellkammer benutzt wird. Seiner grundsätzlichen Eignung als Fitnesskeller

steht jedoch nicht entgegen, dass er eine Zugangstür mit Normalmass besitzt und

sich dort lediglich ein schmaler Lichtschacht befindet. Zur Feststellung dieser

Umstände bedarf es keines Augenscheins, weshalb die Vorinstanz nicht zur

Durchführung eines solchen verpflichtet war und ihr damit keine ungenügende

bzw. fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung sowie Gehörsverletzung vorzuwerfen

ist.

4.4

Die

Beschwerdeführenden weisen zutreffend darauf hin, dass der besagte Raum weder dem Wohnen noch dem dauernden Aufenthalt dienen kann,

da die wohnhygienischen Anforderungen dazu nicht erfüllt sind (vgl. § 302 Abs. 1

und 2 PBG). Es fragt sich jedoch, ob dieser Raum der

Reitsportanlage zugeordnet werden kann und folglich

mit dem damit ausgeübten gewerblichen Betrieb zusammenhängt,

sodass er nach Massgabe von Art. 7 Abs. 3 GebV-SE

zur massgeblichen Geschossfläche hinzuzurechnen ist.

Die Gestaltungsplanbestimmungen sehen vor, dass ausschliesslich Nutzungen im

Zusammenhang mit dem Betrieb inklusive Betreiber- und Alterswohnsitz zulässig

sind. Das zweiteilige Wohnhaus wird offenbar ausschliesslich von der

Betreiberfamilie (Eltern und drei fast erwachsene Töchter) bewohnt.

Jedoch finden sich im Erd- und Untergeschoss des neu gebauten Hauses Süd neben

einer Küche, einem Wohn- und Esszimmer mit Cheminée, einem Vorratsraum und

Weinkeller insbesondere Büroräumlichkeiten, Reitergarderoben, ein Bereich für Waschen/Trocknen,

ein Hauswirtschaftsraum sowie Gästezimmer und -toiletten. Dies lässt auf eine

teilweise betriebliche Nutzung des Gebäudes schliessen. Dass das Haus Süd

sowohl zu Wohn- als auch zu Arbeitszwecken genutzt wird, ergibt sich denn auch

aus der Darstellung in der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 13. Februar

2012.

Angesichts der Lage des streitbetroffenen Raums, der nach den Plänen vom

Eingang her unter Benutzung der Treppe ohne Weiteres – insbesondere ohne

Durchquerung eines typisch zu Wohnzwecken dienenden Bereichs – erreicht werden

kann, sowie der grosszügigen Ausgestaltung der Eingangshalle und der daran anschliessenden

Gänge, erweist es sich als gerechtfertigt, den besagten Raum als zur

Reitsportanlage gehörig zu betrachten und diesen der massgeblichen

Geschossfläche anzurechnen. Es ist anzufügen, dass die Abwasseranschlussgebühr

für den Neubau der Wohnhäuser nachgerechnet etwas höher ausfällt als von den

Vorinstanzen festgesetzt (Fr. 51'278.50 exklusive

Mehrwertsteuer anstatt Fr. 51'254.- exklusive

Mehrwertsteuer), weshalb der besagte Betrag entsprechend anzupassen ist (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a–86d, N. 15; vorn E. 3.4.7).

5.

Die vorliegend zu prüfenden

Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser sind wegen eines Rechnungsfehlers

geringfügig zu korrigieren. Daraus folgt indessen nicht,

dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich obsiegen,

zumal die von den Vorinstanzen verwendeten Berechnungsgrundlagen nicht zu

beanstanden sind. Damit sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

Rekursverfahrens nicht neu festzusetzen. Unter diesen

Umständen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den

Beschwerdeführenden die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteient-schädigung ist ihnen angesichts ihres Unterliegens nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Der Beschwerdegegner

verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Gemeinwesen haben in der

Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung; vor allem grössere und

leistungsfähigere haben sich so zu organisieren, dass sie

Verwaltungsstreitigkeiten selbst durchfechten können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

Rz. 19, auch zum Folgenden). Denn die Erhebung und Beantwortung von

Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen Aufgaben. Die Kontroversen

beschlagen zudem meist ein Rechtsgebiet, bei dem die Gemeinwesen gegenüber den

beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung aufweisen. Schliesslich übersteigt

der in einem Rechtsmittelverfahren gebotene Behördenaufwand vielfach jenen

nicht wesentlich, der im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin

erbracht werden musste. Umgekehrt verhält es sich aber, wenn es

ausserordentlicher Bemühungen bedarf (vgl. etwa VGr, 26. Oktober 2006, VB.2006.00292, E. 4). Auch sind kleinere Gemeinden ohne die Hilfe eines rechtskundigen Vertreters

oft überfordert (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 20, ebenso zum

Weiteren). Weil sie sich gezwungen sehen, das unabdingbare Fachwissen

anderweitig zu beschaffen, rechtfertigt es sich, ihnen dafür einen Anspruch auf

Parteientschädigung zuzubilligen. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall. Überdies

stellten sich komplexe rechtliche Fragen. Es rechtfertigt

sich daher, die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu

verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Prozessentschädigung

in Höhe von je Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer; insgesamt Fr. 2'000.-) zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 8'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,

unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1 und 2 werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner innert

30.

Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in Höhe

von je Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer; insgesamt Fr. 2'000.-)

zu entrichten, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…