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Entscheid

VB.2012.00774

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00774

22. August 2013Deutsch21 min

(URT.2013.15517)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baubehörde Meilen bewilligte der J AG am 2. November

2010 die Erstellung einer Mobilfunkbasisstation auf dem Areal M Meilen (Grundstück

Kat.-Nr. 01).

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben L (Verfahren G.-Nr. R2.2010.00314)

sowie A zusammen mit weiteren Rekurrierenden (Verfahren

G.-Nr. R2.2010.00322) Rekurs an das Baurekursgericht. Mit Urteil vom 23. Oktober

2012.

vereinigte dieses die Rekursverfahren und hiess die Rekurse teilweise gut.

Es lud die Baubehörde Meilen ein, die angefochtene Baubewilligung mit einer den

Blitzschutz vollständig sicherstellenden Auflage zu ergänzen. Im Übrigen wies

es die Rekurse ab.

III.

Dagegen gelangten A und sieben weitere Beschwerdeführende

am 26. November 2012 an das Verwaltungsgericht und beantragten im

Wesentlichen die Aufhebung des Rekursentscheids vom 23. Oktober 2012 und

die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zudem sei die

Gerichtsgebühr von Fr. 7'200.- auf höchstens Fr. 4'500.- zu reduzieren.

Die Baubehörde Meilen beantragte am 10. Dezember 2012

die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei und verzichtete

unter Hinweis auf die Erwägungen der Baubewilligung und des Rekursentscheids

auf Vernehmlassung. Das Baurekursgericht schloss am 16. Januar 2013 auf

Abweisung der Beschwerde. Die J AG beantragte am 23. Januar 2013

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Mit Replik

vom 21. Februar 2013 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen

fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Die private Beschwerdegegnerin plant auf dem Areal M

Meilen die Errichtung einer Mobilfunkbasisstation. Gemäss Standortdatenblatt

vom 7. Juli 2010 soll diese mit einer Gesamtleistung von maximal 4'400 WERP betrieben werden. Die

Anlage besteht im Wesentlichen aus einem 21 m hohen Mast, an dessen Spitze

die Dualbandantennen angebracht werden sollen. Die betriebsnotwendige

Anlagensteuerung (Technikbox) soll unterirdisch im Bereich des Bahndamms

untergebracht werden. Das Baugrundstück befindet sich in der Zentrumszone 02.

2.

In prozessualer Hinsicht

beantragen die Beschwerdeführenden die Durchführung eines Augenscheins.

2.1

Der

Entscheid, ob ein Augenschein angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen

Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht,

wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden

können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung

der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 =

BEZ 1995 Nr. 32, auch zum Folgenden).

2.2

Die

Vorinstanz hat am 31. März 2011 im Beisein der Parteien einen Delegationsaugenschein

durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch

im Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der

massgebliche Sachverhalt aufgrund des Augenscheinprotokolls, der Pläne und der

übrigen Akten – insbesondere auch der von den Beschwerdeführenden im

Rekursverfahren eingereichten Fotos zur Fernwirkung der Antenne – mit

ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen

Augenscheins verzichtet werden.

2.3

Demgemäss

waren auch diejenigen Mitglieder des Spruchkörpers des Baurekursgerichts,

welche nicht am Delegationsaugenschein teilgenommen hatten, in der Lage, sich

ein hinreichendes Bild von der tatsächlichen Situation zu machen und war die

Durchführung des Augenscheins in Anwesenheit aller mitwirkenden

Baurekursrichter – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden – nicht

zwingend erforderlich (RB 1994 Nr. 5).

2.4

Mit Replik

vom 21. Februar 2013 bringen die Beschwerdeführenden vor, das Augenscheinprotokoll

hätte den Parteien vor dem Entscheid des Baurekursgerichts zugestellt werden

müssen.

Sofern die Beschwerdeführenden in der Nichtzustellung des

Augenscheinprotokolls einen formellen Mangel erkennen wollen, hätten sie diesen

so früh als möglich geltend machen müssen und diese Rüge nicht für das

Beschwerdeverfahren aufsparen dürfen. Wer den Mangel nicht unverzüglich

vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein

Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich

verletzten Bestimmungen (BGr, 3. Oktober 2012,1C_542/2011, E. 4.1;

BGE 135 III 334 E. 2.2).

Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass sie die

Zustellung des Augenscheinprotokolls verlangt hätten, oder dass ihnen die

Einsichtnahme darin verweigert worden wäre. Unter diesen Umständen stellt die

Nichtzustellung des Augenscheinprotokolls keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs dar.

3.

Im Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, die

Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern unrichtig festgestellt, als unter E. 14.4.4

auf Seite 22 des Rekursentscheids zu entnehmen sei, dass es sich vorliegend um

Antennenelemente des Typs "03" handle. Es sei unklar, woher das

Baurekursgericht diese Information habe. Weder in den Baugesuchsakten, dem

Standortdatenblatt, der Baubewilligung, noch im Augenscheinprotokoll vom 31. März

2011, noch in der Rekursantwort der privaten Rekursgegnerin sei diese Information

enthalten. Es sei daher festzustellen, dass der Sachverhalt unrichtig, bzw.

ungenügend festgestellt worden sei, was zur Aufhebung und Rückweisung des

angefochtenen Entscheids führen müsse. Zudem vermöge das ausgesteckte Profil

die geplante Mobilfunkantenne nur unzureichend darzustellen. Der effektive Mast

werde einen klar grösseren Durchmesser aufweisen und überdies von einer Leiter

sowie herausragenden Antennenelementen an der Mastspitze umgeben sein, welche

die Landschaft übermässig beeinträchtigten.

3.1

Die

Vorinstanz hat die Masse und die Leistungsfähigkeit der geplanten Antennenanlage

richtig beschrieben. Die Typenbezeichnung der Antenne ergibt sich aus dem

Standortdatenblatt vom 7. Juli 2010 (Technische Angaben zu den Sendeantennen/Typenbezeichnung

der Antenne) und wurde von der Vorinstanz ebenfalls korrekt festgehalten.

3.2

Was das

ausgesteckte Profil betrifft, genügt es, wenn das Bauprojekt in einer Form

wiedergegeben wird, die eine hinreichende Visualisierung und Wahrnehmung für

die Rechtsuchenden gewährleistet (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 309 mit

Hinweisen). Wie sich aus den Fotoaufnahmen des Augenscheinprotokolls vom

31.

März 2011 ergibt, war dies ohne Weiteres gewährleistet. Zudem hat die

Vorinstanz in ihrem Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass der Mast mit

einer permanenten Leiter ausgerüstet ist und sind die Dimensionen der Anlage

auch aus den von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren eingereichten

Fotomontagen ersichtlich. Es ist demnach nicht nachvollziehbar, inwiefern die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig, bzw. ungenügend festgestellt haben soll. Ebenso

wenig ist ersichtlich, inwiefern die Verkürzung der Aussteckung "im

heutigen Zustand" entscheidwesentlich sein sollte, zumal nicht geltend

gemacht wird, die Aussteckung habe am Tag des vorinstanzlichen Augenscheins

nicht den Planmassen entsprochen.

4.

In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden

zunächst geltend, das streitbetroffene Grundstück sei nicht nur der

Zentrumszone 02 zugeteilt, sondern zudem noch mit einer Gestaltungsplanpflicht

belegt, was die Rüge der fehlenden Zonenkonformität begründe. Ohne

rechtskräftig festgesetzten und genehmigten Gestaltungsplan fehle es dem

angefochtenen Projekt an der Baureife im Sinn von § 234 PBG.

4.1

Im

baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip, was den Grundsatz der

richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen stark abschwächt (RB 1997 Nr. 7).

Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird ein

engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder dem Nachbarn geltend gemachten

Bauverweigerungsgründe abgesteckt. Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem

Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der Baubewilligung

verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht nicht auf neue Bauhinderungsgründe

berufen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 5, § 52 N. 4;

Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 301). Dies

würde zudem eine unzulässige "Klageänderung" darstellen

(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19−28 N. 87; § 52 N. 3).

4.2

Die Beschwerdeführenden haben im

Rekursverfahren zwar gerügt, die geplante Mobilfunkanlage sei nicht zonenkonform.

Sie haben diese Rüge indessen einzig mit der Nichteinhaltung der maximal

zulässigen Gebäudehöhe in der Zentrumszone 02 begründet. Dass die Anlage der

Gestaltungsplanpflicht unterliege, haben sie im Rekursverfahren nicht geltend

gemacht. Die Rüge der fehlenden Baureife gemäss § 234 PBG stellt einen

neuen Bauhinderungsgrund dar, der nicht im Sinn von § 52

Abs. 2 VRG durch den Rekursentscheid veranlasst worden ist. Dieser hätte

bereits im Rekursverfahren geltend gemacht werden können und müssen, zumal der

Zonenplan der Gemeinde Meilen ohne Weiteres öffentlich zugänglich ist (siehe www.meilen.ch/documents/Zonenplan2007.pdf).

Auf die im Beschwerdeverfahren neu erhobene Rüge ist daher nicht weiter

einzugehen.

5.

Sodann bringen die Beschwerdeführenden vor, der geplante

Antennenmast verletze die gesetzlichen Mindestabstände zu den Verkehrslinien

der Strasse und der Eisenbahn sowie den gesetzlichen Grenzabstand zur Parzelle

der N-Strasse. Darauf hätten sie anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins

hingewiesen, was im Baurekursgerichtsentscheid zu Unrecht nicht erwogen worden

sei.

5.1

Die Rüge,

der geplante Antennenmast verletze die gesetzlichen Mindestabstände, ergibt

sich weder aus der Rekursschrift noch aus der vorinstanzlichen Replikschrift. Auch

aus dem Augenscheinprotokoll geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden

diese Rüge im Rekursverfahren vorgebracht haben.

5.2

Die

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden hätten bereits anlässlich des Augenscheins

dafür Sorge tragen müssen, dass die von ihnen neu vorgebrachte Rüge auch tatsächlich

protokolliert wird. Zumindest aber hätten sie im Nachgang zum Augenschein innert

nützlicher Frist ein Begehren um Zustellung des Augenscheinprotokolls stellen

müssen (vgl. vorne E. 2.4). Dies ist indessen nicht erfolgt. Es ist somit

nicht erstellt, dass die Rüge, der geplante Antennenmast verletze die gesetzlichen

Mindestabstände, bereits im Rekursverfahren vorgebracht worden ist. Die Rüge gilt

damit als verspätet erhoben und ist im Beschwerdeverfahren nicht zu hören (vgl.

vorne E. 4.1).

6.

Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, die

private Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, mit dem Baugesuch einen

Bedarfsnachweis einzureichen. Es sei daher davon auszugehen, dass die

Grundversorgung auch ohne die geplante Mobilfunkantenne bereits gedeckt sei.

Die Vorinstanz habe zudem ausdrücklich festgehalten, dass es nicht darum gehe,

Abdeckungslücken zu schliessen, sondern die durch die zunehmende Verwendung von

Smartphones entstandenen Kapazitätsengpässe zu eliminieren. Es werde

bestritten, dass die entsprechenden Dienste – insbesondere für Smartphones –

durch die erteilte Konzession gedeckt seien. Es müsse angenommen werden, dass

die Versorgung über den vom öffentlichen Interesse gedeckten,

fernmelderechtlich notwendigen Versorgungsauftrag hinausgehe. Da keine Versorgungslücke bestehe, sei das strittige

Baugesuch letztlich vorsorglich eingereicht worden, um vermeintliche GSM- oder

UMTS-Standorte "auf Vorrat" zu Verfügung zu haben, um den Mobilfunkmasten

später bei Bedarf auf LTE für die neuen Smartphonedienste umrüsten zu können.

6.1

Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht

im ordentlichen Baubewilligungsverfahren – im Gegensatz zum Ausnahmebewilligungsverfahren

gemäss Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG)

kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und für eine Bedürfnisprüfung

(BGr, 18. März 2004,1A.140/2003, E. 3.1 = ZBl 2006 S. 197; BGr,

15.

März 2005,1A.18/2004, E. 4; 31. Mai 2006,1A.120/2005, E. 7).

Die Mobilfunkgesellschaften müssen innerhalb der Bauzonen keinen

betrieblichen oder sendetechnischen Bedarfsnachweis für eine neue Basisstation

beibringen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Antenne aus Gründen der fehlenden

Abdeckung oder zur Kapazitätssteigerung geplant werden (BGr, 14. März

2011,1C_490/2010, E. 2.3). Der Einwand, mit der geplanten Mobilfunkanlage

würden GSM- und UMTS-Dienste "auf Vorrat" ausgebaut, ist daher nicht

stichhaltig.

6.2

Zu prüfen

ist lediglich, ob die geplante Anlage zonenkonform ist und alle Bauvorschriften

des kantonalen Rechts und des Bundesrechts eingehalten sind. Ist dies der Fall,

besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Die Vorinstanz war somit

weder verpflichtet noch berechtigt, die Erteilung der Baubewilligung von einer

Interessenabwägung abhängig zu machen, weshalb sich auch die beantragte Edition

der den Versorgungsauftrag betreffenden Konzessionsbestimmungen durch die

private Beschwerdegegnerin erübrigt.

6.3

Eine

gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation ist nach konstanter Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts als blosse technische Infrastrukturbaute auch in einer

Wohnzone grundsätzlich zonenkonform (VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00511,

E. 3.1 mit Hinweisen; bestätigt mit BGr, 19. Oktober 2010,

1C_106/2010, E. 4.3 f.). Diese Rechtsprechung beruht unter anderem auf der

Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um gesellschaftlich akzeptierte

Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation handelt. Sie ist jedoch nur

soweit tragfähig, als die Anlagen bzw. Anlageteile einem tatsächlichen Bedürfnis

zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten entsprechen (VGr, 25. April

2007, VB.2006.00201, E. 10.4).

6.4

Wie das

Baurekursgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die projektierte Mobilfunkanlage

aufgrund ihrer vergleichsweise durchschnittlichen Gesamtsendeleistung noch als

gewöhnliche Anlage qualifiziert werden. Sie geht nicht über das hinaus, was zur

üblichen Ausstattung einer Wohn- bzw. Zentrumszone mit Infrastrukturanlagen gehört

(vgl. VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00511, E. 3.2; bestätigt mit

BGr, 19. Oktober 2010,1C_106/2010, E. 4.3 f.). Die Anlage

erweist sich daher als zonenkonform.

7.

Bezüglich der Frage der Einordnung machen die

Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid lediglich

Ausführungen zum näheren Umfeld der geplanten Antenne gemacht. Dort treffe zu,

dass sich die geplante Antenne in unmittelbarer Nachbarschaft von Bahnanlagen

und Kandelabern befinde. Diese Anlagen bestünden jedoch aus dünnen Stangen- und

Leitungselementen und seien vergleichsweise niedrig. Von Bedeutung sei

hingegen, dass sich durch diese Geleise und Bahntechnikanlagen zusammen mit der

N-Strasse eine im Vergleich zu der mit Häusern überbauten Umgebung geradezu offene,

grosszügige Fläche ergebe. Der in diese langgezogene offene Fläche hinein projektierte

dicke Antennenmast von 21 m resp. 24,1 m Höhe steche besonders

störend hervor und vermöge den Einordnungsanforderungen bei Weitem nicht zu

genügen.

7.1

Gemäss § 238

Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht

wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Nach Abs. 2

der genannten Bestimmung ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes

besondere Rücksicht zu nehmen.

7.1.1

Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts steht der Gemeinde aufgrund der ihr durch Art. 85

Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV)

eingeräumten Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs

"befriedigende (bzw. gute) Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.

qualifizierter Beurteilungsspielraum zu, was auch mit relativ erheblicher

Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (VGr,

23.

März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).

7.1.2

Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben sich die

Rechtsmittel­instanzen deshalb sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch

der Rechtskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht der Entscheid der

örtlichen Baubehörde auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden

Umstände, hat die Rekursinstanz ihn zu respektieren.

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden darf auch das Baurekursgericht – trotz umfassender

Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung

der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist, und kann es eine

vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene ersetzen

(VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen).

7.1.3

Das Verwaltungsgericht, das neben der

Überprüfung des Sachverhalts auf Rechtskontrolle beschränkt ist, kann nur bei

Ermessensmissbrauch und -überschreitung einschreiten (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Hat das Baurekursgericht

– wie hier – eine aus Gründen der Einordnung ausgesprochene

Baubewilligung der kommunalen Behörde bestätigt, so überprüft das

Verwaltungsgericht neben der Feststellung des Sachverhalts und der richtigen

Handhabung der vorinstanzlichen Überprüfungsbefugnis lediglich, ob die

Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als vertretbar

beurteilen durfte. Nähme es stattdessen eine eigene umfassende Beurteilung der

Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vor, so überschritte es seine

eigene Kognition und verletzte gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr,

21.

Juni 2005,1P.678/2004, E. 4.3 = ZBl 107/2006, S. 437).

7.2

Zur Frage der Einordnung erwog die Baubehörde Meilen, der geplante

Antennenmast bleibe in seinem Erscheinungsbild zwar deutlich erkennbar. Er gehe

jedoch nicht über das infrastrukturtypische Mass hinaus. Die Umgebung werde

vornehmlich durch die Bahnlinie bzw. durch die bahntypische Infrastruktur

definiert. Der Strassenzug N-Strasse, als auch das vis à vis liegende Gebiet O-Strasse

sei in diesem Bereich durch unterschiedliche Gebäude aus verschiedenen

Zeitepochen geprägt. Neben älteren und neueren Wohn-, aber auch

Wohn-/Gewerbebauten befänden sich im Südosten der geplanten Anlage auch zwei

Objekte, welche im kommunalen Inventar der schutzwürdigen Gebäude verzeichnet

seien. Südwestlich im Abstand von ca. 50 m liege ein weiteres kommunales

Inventarobjekt. Damit rechtfertige sich seitens der Baubehörde eine erweiterte

und strengere Beurteilung nach § 238 Abs. 2 PBG. Allerdings gelte es

gleich relativierend festzuhalten, dass dem Gebiet keine Ortsbildschutzzone

(Kernzone), sondern eine "normale" Wohn- bzw. heutige Zentrumszone

zugrunde liege. Aufgrund der stark heterogenen Bebauungsstruktur mit dem

prägenden Wohn-/Gewerbe- und Zentrumscharakter aus den unterschiedlichsten

Zeitepochen werde allerdings keine spezielle und allzu gut gestaltete

Raumabfolge vermittelt, welche eine besondere ortsbauliche Klassifikation

generieren könnte. Überdies bleibe die nähere Umgebung durch die teilweise hoch

verlaufende Bahn mit ihrer selbständigen Infrastruktur (Masten, Leitungen,

Gleisanlage etc.) eher abgetrennt.

Zu prüfen sei auch, ob die geplante

Mobilfunkanlage die angrenzenden Gebiete übermässig durch ihre Fernwirkung

beeinträchtigen könne; insbesondere auch die vielfach artikulierte Seesicht. Es

zeige sich, dass mit Blick aus der näheren Umgebung der Antennenmast zwar

prominent in Erscheinung trete und wahrgenommen werde, dieser Blick jedoch in

seiner ideellen Qualität durch die neue Mobilfunkanlage noch in vertretbarer

Weise verändert resp. geschmälert werde. Der geplante Antennenmast vermöge die

Anforderung von § 238 Abs. 1 und 2 PBG noch zu erfüllen.

Das Baurekursgericht kam

gestützt auf die Erkenntnisse des Delegationsaugenscheins zum Schluss, die

positive Würdigung der Baubehörde Meilen sei vertretbar und bewege sich

innerhalb ihres Ermessensspielraums.

7.3

Die Baubehörde Meilen hat sich im Bewilligungsentscheid und in der

Vernehmlassung zuhanden der Vorinstanz mit der Gestaltung und Einordnung der

geplanten Mobilfunkantenne auseinander gesetzt, und auch das Baurekursgericht

hat diese Fragen eingehend geprüft. Beide Instanzen sind zur Auffassung

gelangt, dass die Erscheinung der Anlage den Vorschriften genüge.

7.3.1

Der sichtbare Teil der streitbetroffenen Basisstation besteht im

Wesentlichen aus einem 21 m hohen Mast, an dessen Spitze die beiden

Antennenmodule angebracht sind. Der Durchmesser beträgt im untersten Teil bis

zur Höhe von 4,5 m rund 0,55 m und verjüngt sich dann teleskopartig

bis zum Minimum von 0,25 m (ab der Höhe von 15 m). Der Mast ist zudem

mit einer permanenten Leiter ausgerüstet.

Solche Anlagen können wegen ihrer technischen Form und

Funktion gestalterisch nur schwer erfasst werden. Wie andere

Infrastrukturanlagen (z. B.

Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden sie vom durchschnittlichen Betrachter

als technisch notwendige Einrichtungen hingenommen. Auch ist zu beachten, dass

Mobilfunkantennen eine gewisse Höhe erreichen müssen, um ihre Funktion

wahrnehmen zu können. Den gestalterischen Anforderungen wird vorliegend

insoweit Rechnung getragen, als die Unterbringung des Technikkastens – nicht

sichtbar – im Bereich des Bahndamms geplant ist. Zudem soll die Antenne mit

einer ortsbaulich angepassten Farbe versehen werden.

7.3.2

Bei Mobilfunkantennen stellt sich vor allem die Frage, ob die Einordnung in

die bauliche und landschaftliche Umgebung zu bejahen ist.

Die vorinstanzliche

Feststellung, die streitbetroffene Anlage soll in einem heterogenen und dicht

überbauten Umfeld erstellt werden, erweist sich mit Blick auf die bei den Akten

liegenden Fotoaufnahmen des Augenscheins ohne Weiteres als nachvollziehbar.

Ebenso ergibt sich, dass die Umgebung des Antennenstandorts erheblich durch die

Infrastrukturanlagen der mehrspurig geführten SBB-Bahngeleise geprägt ist.

Wenn die Baubehörde Meilen unter diesen Umständen zum

Schluss kommt, aufgrund der heterogenen Bebauungsstruktur mit dem

prägenden Wohn-/Gewerbe- und Zentrumscharakter aus den unterschiedlichsten

Zeitepochen werde keine spezielle und allzu gut gestaltete Raumabfolge

vermittelt, weshalb auch bezüglich den zwischen 35 m und 50 m

entfernt liegenden kommunal inventarisierten Gebäuden N-Strasse 04, P-Strasse 05

und P-Strasse 06 nicht gesagt werden könne, dass diese unter der strengeren

Beurteilung von § 238 Abs. 2 PBG beeinträchtigt würden, handelt es

sich hierbei um eine nachvollziehbare Würdigung.

7.3.3

In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden beanstandete Fernwirkung der Mobilfunkantenne

hat sich die Baubehörde auch mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt. Sie

hat erwogen, der Mast werde zwar visuell wahrgenommen und teilweise sogar

prominent in Erscheinung treten, aber insgesamt in noch vertretbarer Weise.

Dies gelte insbesondere auch bezüglich Seesicht und Seeufer, die nicht ins

Gewicht fallend geschmälert würden.

Auch diese Würdigung erweist sich mit Blick auf die bei

den Akten liegenden Fotoaufnahmen als nachvollziehbar. Zwar trifft zu, dass

sich bezüglich des Bahnareals und der N-Strasse im Vergleich zu der mit Häusern

überbauten Umgebung eine offene Fläche ergibt. Diese ist hingegen gerade durch

die zahlreichen Infrastrukturanlagen der Bahn- und Strassentechnik geprägt. Die

optische Wirkung des geplanten Antennenmasts wird durch die bestehenden

Infrastrukturanlagen stark relativiert und lässt diesen als den bestehenden Anlagen

zugehörig erscheinen. Dass aufgrund der zahlreich vorhandenen technischen Anlagen

nicht von einem bisher intakten See- und Landschaftsbild ausgegangen werden

kann, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Wenn die kommunale Baubehörde unter

diesen Umständen folgert, die Antennenanlage führe nicht zu einer

gesetzeswidrigen Fernwirkung, liegt diese Sichtweise innerhalb des ihr

zustehenden Beurteilungsspielraums.

Was den geltend gemachten Aussichtsschutz betrifft, hat

die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

(VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00431 und 00457, E. 5.3) zutreffend

festgehalten, dass der Schutzumfang mittels

entsprechender Neigungswinkel und Freihaltebereiche von der kommunalen Ordnung

definiert wird. Dass die geplante Antenne geschützte Sektoren tangieren würde,

ist nicht ersichtlich.

7.3.4

Die Baubehörde Meilen hat die einordnungsmässige Nah- und Fernwirkung der geplanten

Antennenanlage eingehend geprüft und ist nach umfassender Interessenabwägung

mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss gekommen, das Projekt entspreche

den Einordnungsanforderungen von § 238 Abs. 1 bzw. 2 PBG. Unter

diesen Umständen ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die geplante Anlage

den Entwicklungszielen der Gemeinde Meilen widersprechen soll.

7.4

Zur

Einordnung bringen die Beschwerdeführenden schliesslich vor, die Vorinstanzen

hätten nicht beachtet, dass der Bundesrat eine Änderung der Verordnung über das

Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 9. September

1981.

(VISOS, SR 451.12) verabschiedet habe. Das Ortsbild von Meilen sei

auf den 1. Dezember 2012 neu in das Inventar aufgenommen worden. Die

Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung am 2. November

2010.

die Änderung der Verordnung noch nicht in Kraft gewesen und seitens der

Baubehörde Meilen noch nicht berücksichtigt worden sei, ändere nichts daran,

dass diese für das vorliegende Verfahren Wirkung entfalte bzw. anwendbar sei,

da die Baubewilligung vom 2. November 2010 und der Entscheid des Baurekursgerichts

vom 23. Oktober 2012 bekanntlich noch nicht in Rechtskraft erwachsen

seien. Die geplante Mobilfunkantenne verstosse damit auch gegen Art. 6

Abs. 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 (NHG, SR

451).

7.4.1

Die Praxis des Bundesgerichts zur Frage, ob während des

Rechtsmittelverfahrens eingetretene Veränderungen der Rechtslage zu berücksichtigen

sind, ist nicht ganz widerspruchsfrei. In BGE 107 Ib 191. 194 ff. nannte

das Bundesgericht als Grundsatz, dass das Recht, welches zum Zeitpunkt der

Entscheidfällung in Kraft steht, zur Anwendung kommt, soweit es um der

öffentlichen Ordnung willen aufgestellt wurde. In BGE 122 V 85, 89 und BGE 112

Ib 39, 42 ff. erklärte es dagegen, dass die Rechtmässigkeit einer

Verfügung grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu

beurteilen sei; nachher eingetretene Rechtsänderungen müssten unberücksichtigt

bleiben. Eine Ausnahme sei nur zu machen, wenn sich die Anwendung des neuen

Rechts aus zwingenden Gründen, vor allem um der öffentlichen Ordnung willen

aufdränge (BGE 127 II 306, 315 f.; 125 II 591, 598).

7.4.2

Vorliegend kann die Frage nach dem intertemporalen Geltungsbereich der

Aufnahme des Ortsbilds von Meilen in das Bundesinventar der schützenswerten

Ortsbilder der Schweiz insofern offen bleiben, als die Baubehörde die Frage der

Einordnung der strittigen Antennenanlage auch unter dem Gesichtspunkt von § 238

Abs. 2 PBG geprüft hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass unter

Berücksichtigung der Aufnahme des Ortsbilds in das Bundesinventar anders zu

entscheiden wäre, zumal der Schutzumfang im Bundesinventar bisher noch nicht

näher konkretisiert worden ist.

8.

Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, im

Vergleich zu anderen Entscheiden des Baurekursgerichts und im Blickwinkel einer

verfassungsrechtlich wohlfeilen Verfahrenserledigung sei die vorinstanzliche

Gerichtsgebühr auf höchstens Fr. 4'500.- festzusetzen.

8.1

Das

Baurekursgericht hat die Rechtsgrundlagen für die von ihr erhobene Gerichtsgebühr

zutreffend dargelegt. Angesichts der zahlreichen Rügen, welche die Beschwerdeführenden

im Rekursverfahren erhoben hatten, des durchgeführten Delegationsaugenscheins

und dem Umstand, dass zwei Rekursverfahren vereinigt zu behandeln waren, durfte

es von einem aufwändigen Verfahren ausgehen. Sodann entspricht es den

verfassungsrechtlichen Prinzipien der Kostendeckung und Äquivalenz, dass die

mutmasslichen Baukosten bei der Festlegung der Spruchgebühr angemessen mitberücksichtigt

werden (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00136, E. 6.3). Auch Art. 18 Abs. 1 KV

schliesst nicht aus, dass die Kosten nach dem Streitwert bzw. dem

Streitinteresse bemessen werden (BGr, 21. Juli 2009,2C_823/2008, E. 8.1

mit Hinweis auf Giovanni Biaggini, in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,

Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 18 N. 19). Zwar liegt eine Gerichtsgebühr

von Fr. 7'200.- an der oberen Grenze dessen, was für ein Rekursverfahren

betreffend eine Mobilfunkantenne mit einer vergleichsweise

durchschnittlichen Gesamtsendeleistung verlangt werden darf. Angesichts

des weiten Ermessensspielraums der Vorinstanz bei der Gebührenbemessung erweist

sich diese jedoch noch nicht als rechtsverletzend.

8.2

Was den

zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2012

(VB.2012.00374) betrifft, mit welchem die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von

Fr. 7'000.- auf Fr. 4'000.- reduziert wurde, ist festzuhalten, dass

es sich in jenem Fall um eine – sowohl in den Ausmassen als auch der

Leistungsfähigkeit – wesentlich kleinere und damit kostengünstigere

Antennenanlage gehandelt hatte, weshalb sich der Eingriff in den Ermessensspielraum

der Vorinstanz rechtfertigen liess.

9.

Zusammenfassend ergibt sich die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden

kostenpflichtig (Art. 65a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13

Abs. 1 VRG) und haben die private Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen

(vgl. Art. 17 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 4'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für

den Gesamtbetrag je zu 1/8 auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung

verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…