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Entscheid

VB.2012.00776

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00776

28. August 2013Deutsch10 min

(URT.2013.15502)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A reiste am 5. Januar 2008 für eine

befristete Tätigkeit als Spezialitätenkoch beim Restaurant D, Zürich, in die

Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Kurzaufenthaltsbewilligung, welche am

26. November 2008 bis am 2. Januar 2010 verlängert wurde. Am 7. Oktober

2009 heiratete er in Zürich die Schweizer Bürgerin C. Am 20. Januar 2010 erteilte das Migrationsamt A eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, die letztmals bis am 6. Oktober 2011 verlängert wurde. Aus dem Verlängerungsgesuch vom 14. September 2011 ging hervor, dass die Eheleute seit dem 30. November 2010 getrennt lebten. Im Urteil des Bezirksgerichts Zürich

vom 26. April 2011 wurde vom Getrenntleben der

Eheleute seit dem 1. Dezember 2010 Vormerk

genommen.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs,

wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. November 2011 das Gesuch von A

um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der

Schweiz Frist bis 24. Februar 2012. Es erwog,

dass der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen sei.

Die Familiengemeinschaft müsse nach Gewährung des rechtlichen Gehörs als

gescheitert betrachtet werden. Die Ehe habe weniger als drei Jahre gedauert und

es bestehe kein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember

2005 (AuG) auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion in der Folge am 31. Oktober 2012

ab, soweit sie darauf eingetreten ist und setzte A eine Frist bis am 31. Januar 2013 zum Verlassen der Schweiz an.

III.

Am 27. November

2012.

legte A beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zudem beantragte er eine

Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit

der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, dass sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht mit seinem Vorbringen in

Bezug auf die Verlängerung des Aufenthaltes zwecks Beschäftigung als

Spezialkoch auseinandergesetzt habe. Es sei klar, dass er zwecks Beschäftigung

bei seinem bisherigen Arbeitgeber eingereist sei und nun wiederum eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks weiterer Beschäftigung beim

selben Arbeitgeber beantrage.

Der Umfang der Tätigkeit der

Rechtsmittelbehörde wird durch den Streitgegenstand umrissen. Prozessthema kann

nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war

beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.

Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene

Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Gemäss

§ 20a Abs. 1 VRG

sind neue Sachbegehren im Rekursverfahren unzulässig. Selbst bei

gleichbleibendem Begehren kann eine unzulässige Klageänderung vorliegen, wenn

diese aus einem gänzlich anderen Sachverhalt verbunden mit einem anderen

Rechtssatz abgeleitet wird. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder

entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (RB 1963

Nr. 19, 1983 Nr. 5;

vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.

zu §§ 19–28 N. 86, § 52 N. 3).

2.2

Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Begehren,

wonach dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zwecks Beschäftigung bei

seinem bisherigen Arbeitgeber als Spezialitätenkoch zu verlängern sei, nicht

eingetreten. Ändert sich der Aufenthaltszweck der erteilten Bewilligung, ist

gemäss Art. 54 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

eine neue Bewilligung erforderlich. Die Behörde darf einer ausländischen Person

die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit lediglich dann gestatten,

wenn diese eine konkrete offene Stelle in Aussicht hat (Lisa Ott, in:

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 18

N. 4). Aus diesem Grund muss bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

der Arbeitgeber die Aufenthaltsbewilligung für den Arbeitnehmer beantragen

(Art. 18 lit. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 AuG).

2.3

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift

geltend, dass er inzwischen am 23. Januar 2012 ein Gesuch um Zulassung zur Erwerbstätigkeit an das Amt

für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) eingereicht habe. Dies

führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Als Rechtsmittelinstanz für das

AWA wäre die Volkswirtschaftsdirektion zuständig, nicht die

Sicherheitsdirektion. Die Letztere ist somit korrekterweise auf das Begehren

für eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit nach Art. 18 bis 26 AuG, über

welche das Migrationsamt weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen,

nicht eingetreten.

3.

3.1

Ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom

16.

Dezember 2005 [AuG]). Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht dann

nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und

die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Nach Art. 76

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 (VZAE) werden als wichtige Gründe für das Getrenntleben

namentlich berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme

erachtet. Neben dem Vorliegen eines wichtigen Grunds muss die Ehegemeinschaft

auch während des Getrenntlebens weiter bestanden haben. Bei längerdauernder

Trennung ist anhand der ehelichen Kontakte zu eruieren, ob der Wille zur

Ehegemeinschaft noch vorhanden ist. Regelmässige eheliche Kontakte sprechen für

den Fortbestand der ehelichen Beziehung (Esther S. Amstutz in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N. 21).

Nach

Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des

Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den

Artikeln 42 und 43 weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche

Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Das zeitliche

Erfordernis der dreijährigen Ehedauer nach Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG verlangt ein effektives Zusammenleben der Ehegatten (vgl. Art. 42

Abs. 1 AuG; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 3. A.,

Zürich 2012, Art. 50 AuG N. 4; Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50 AuG N. 16). Weiter verlangt das

Bundesgericht ein Zusammenleben in der Schweiz (BGE 136 II 113 E. 3.3).

3.2

Der Beschwerdeführer heiratete am 7. Oktober

2009.

eine Schweizer Bürgerin. Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. April

2011.

wurde das Zusammenleben bereits am 1. Dezember 2010 wieder

aufgegeben. Dies bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift

nicht. Er macht zu Recht keinen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG mehr geltend, da die Ehegemeinschaft nur rund 14 Monate

gedauert hat und somit deutlich weniger als drei Jahre bestanden hat und er

somit aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kein Aufenthaltsrecht ableiten kann.

3.3

Der Beschwerdeführer macht in seiner

Beschwerdeschrift geltend, dass wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG bestünden, die einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen würden. Der Beschwerdeführer führt als wichtigen

persönlichen Grund seine Arbeitssituation in der Schweiz an. In der konkreten

Situation sei sowohl seine Sichtweise wie auch der Umstand zu berücksichtigen,

dass sein Arbeitgeber, das Restaurant D, ohne seine Arbeit in seiner Existenz

gefährdet sei.

3.4

Der Schutzbereich der Regelung in

Art. 50 AuG erfasst nur solche wichtigen persönlichen Gründe, die in

Zusammenhang mit einer in der Schweiz gelebten Ehe bzw. mit deren Auflösung

stehen. Dabei muss es sich um Gründe handeln, die in einem Zusammenhang mit dem

Umstand stehen, dass die betreffende ausländische Person in der Schweiz

verheiratet war (oder noch formell ist) und deshalb für eine gewisse Zeit hier

gelebt hat. So werden nur die aufgrund der gescheiterten Ehe in der

Schweiz stark erschwerten Wiedereingliederung im Herkunftsland oder die

Beziehung zu gemeinsamen Kindern als mögliche wichtige persönliche Gründe

genannt (BGr, 26. Februar 2010,2C_540/2009, E. 2.1; BBl 2002, 3753

Ziff. 1.3.7.6; vgl. auch BGr, 29. November 2010,2C_590/2010,

E. 2.5). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus Aspekten

im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben. Ausschlaggebend ist, ob

eine Gefährdung der persönlichen, beruflichen und familiären Wiedereingliederung

vorliegt (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 23. August 2012,2C_775/2012,

E. 2.2). Da der "wichtige Grund" im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG spezifisch mit der betreffenden Person zusammenhängen muss,

kann allein der Umstand, dass die Verhältnisse in einem Land generell

schlechter sind als in der Schweiz, nicht zur Annahme eines nachehelichen

persönlichen Härtefalls genügen (BGr, 25. Januar 2013,2C_467/2012,

E. 2.3).

3.5

Die vorgebrachten wichtigen persönlichen Gründe

stehen in keinem Zusammenhang mit der Ehe des Beschwerdeführers. Insbesondere

können zukünftige wirtschaftliche Probleme des derzeitigen Arbeitgebers nicht

unter dem Begriff wichtiger persönlicher Gründe subsumiert werden. Diese müssen

den Beschwerdeführer persönlich betreffen. Weiter macht der Beschwerdeführer

nicht geltend, dass eine Wiedereingliederung in der Heimat in irgend einer

Weise unzumutbar wäre. Somit steht ihm kein Anspruch aus Art. 50 AuG auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

zu.

4.

4.1

Es sind auch keine anderen

Rechtsansprüche des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersichtlich. Insbesondere

kann sich der Beschwerdeführer nicht gestützt auf die formell zwar noch bestehende, jedoch nicht mehr

gelebte Ehe auf den durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 garantierten Schutz des

Familienlebens berufen.

4.2

Schliesslich wird auch nicht in substanziierter Art und Weise

geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in der

Schweiz besonders intensive und über eine normale Integration hinausgehende

private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise

entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich

aufweise, sodass ihr das – ebenfalls aus Art. 8

EMRK fliessende – Recht auf Achtung des Privatlebens einen Aufenthaltsanspruch

vermitteln könnte.

5.

Es bleibt damit zu prüfen, ob dem

Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen

Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AuG) zu verlängern ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,

dass das Migrationsamt oder die Vorinstanz das pflichtgemässe Ermessen nicht

sachgerecht ausgeübt hätten.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: So-weit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007

beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…