VB.2012.00776
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00776
28. August 2013Deutsch10 min
(URT.2013.15502)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2012.00776
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. August 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Ariane Tinner.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A reiste am 5. Januar 2008 für eine
befristete Tätigkeit als Spezialitätenkoch beim Restaurant D, Zürich, in die
Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Kurzaufenthaltsbewilligung, welche am
26. November 2008 bis am 2. Januar 2010 verlängert wurde. Am 7. Oktober
2009 heiratete er in Zürich die Schweizer Bürgerin C. Am 20. Januar 2010 erteilte das Migrationsamt A eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, die letztmals bis am 6. Oktober 2011 verlängert wurde. Aus dem Verlängerungsgesuch vom 14. September 2011 ging hervor, dass die Eheleute seit dem 30. November 2010 getrennt lebten. Im Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 26. April 2011 wurde vom Getrenntleben der
Eheleute seit dem 1. Dezember 2010 Vormerk
genommen.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs,
wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. November 2011 das Gesuch von A
um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der
Schweiz Frist bis 24. Februar 2012. Es erwog,
dass der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen sei.
Die Familiengemeinschaft müsse nach Gewährung des rechtlichen Gehörs als
gescheitert betrachtet werden. Die Ehe habe weniger als drei Jahre gedauert und
es bestehe kein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember
2005 (AuG) auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion in der Folge am 31. Oktober 2012
ab, soweit sie darauf eingetreten ist und setzte A eine Frist bis am 31. Januar 2013 zum Verlassen der Schweiz an.
III.
Am 27. November
2012.
legte A beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zudem beantragte er eine
Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit
der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht
geltend, dass sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht mit seinem Vorbringen in
Bezug auf die Verlängerung des Aufenthaltes zwecks Beschäftigung als
Spezialkoch auseinandergesetzt habe. Es sei klar, dass er zwecks Beschäftigung
bei seinem bisherigen Arbeitgeber eingereist sei und nun wiederum eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks weiterer Beschäftigung beim
selben Arbeitgeber beantrage.
Der Umfang der Tätigkeit der
Rechtsmittelbehörde wird durch den Streitgegenstand umrissen. Prozessthema kann
nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war
beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.
Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene
Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Gemäss
§ 20a Abs. 1 VRG
sind neue Sachbegehren im Rekursverfahren unzulässig. Selbst bei
gleichbleibendem Begehren kann eine unzulässige Klageänderung vorliegen, wenn
diese aus einem gänzlich anderen Sachverhalt verbunden mit einem anderen
Rechtssatz abgeleitet wird. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder
entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (RB 1963
Nr. 19, 1983 Nr. 5;
vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 19–28 N. 86, § 52 N. 3).
2.2
Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Begehren,
wonach dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zwecks Beschäftigung bei
seinem bisherigen Arbeitgeber als Spezialitätenkoch zu verlängern sei, nicht
eingetreten. Ändert sich der Aufenthaltszweck der erteilten Bewilligung, ist
gemäss Art. 54 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
eine neue Bewilligung erforderlich. Die Behörde darf einer ausländischen Person
die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit lediglich dann gestatten,
wenn diese eine konkrete offene Stelle in Aussicht hat (Lisa Ott, in:
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 18
N. 4). Aus diesem Grund muss bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
der Arbeitgeber die Aufenthaltsbewilligung für den Arbeitnehmer beantragen
(Art. 18 lit. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 AuG).
2.3
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift
geltend, dass er inzwischen am 23. Januar 2012 ein Gesuch um Zulassung zur Erwerbstätigkeit an das Amt
für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) eingereicht habe. Dies
führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Als Rechtsmittelinstanz für das
AWA wäre die Volkswirtschaftsdirektion zuständig, nicht die
Sicherheitsdirektion. Die Letztere ist somit korrekterweise auf das Begehren
für eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit nach Art. 18 bis 26 AuG, über
welche das Migrationsamt weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen,
nicht eingetreten.
3.
3.1
Ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom
16.
Dezember 2005 [AuG]). Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht dann
nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und
die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Nach Art. 76
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 (VZAE) werden als wichtige Gründe für das Getrenntleben
namentlich berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme
erachtet. Neben dem Vorliegen eines wichtigen Grunds muss die Ehegemeinschaft
auch während des Getrenntlebens weiter bestanden haben. Bei längerdauernder
Trennung ist anhand der ehelichen Kontakte zu eruieren, ob der Wille zur
Ehegemeinschaft noch vorhanden ist. Regelmässige eheliche Kontakte sprechen für
den Fortbestand der ehelichen Beziehung (Esther S. Amstutz in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N. 21).
Nach
Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den
Artikeln 42 und 43 weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Das zeitliche
Erfordernis der dreijährigen Ehedauer nach Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG verlangt ein effektives Zusammenleben der Ehegatten (vgl. Art. 42
Abs. 1 AuG; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 3. A.,
Zürich 2012, Art. 50 AuG N. 4; Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50 AuG N. 16). Weiter verlangt das
Bundesgericht ein Zusammenleben in der Schweiz (BGE 136 II 113 E. 3.3).
3.2
Der Beschwerdeführer heiratete am 7. Oktober
2009.
eine Schweizer Bürgerin. Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. April
2011.
wurde das Zusammenleben bereits am 1. Dezember 2010 wieder
aufgegeben. Dies bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift
nicht. Er macht zu Recht keinen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG mehr geltend, da die Ehegemeinschaft nur rund 14 Monate
gedauert hat und somit deutlich weniger als drei Jahre bestanden hat und er
somit aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kein Aufenthaltsrecht ableiten kann.
3.3
Der Beschwerdeführer macht in seiner
Beschwerdeschrift geltend, dass wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG bestünden, die einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen würden. Der Beschwerdeführer führt als wichtigen
persönlichen Grund seine Arbeitssituation in der Schweiz an. In der konkreten
Situation sei sowohl seine Sichtweise wie auch der Umstand zu berücksichtigen,
dass sein Arbeitgeber, das Restaurant D, ohne seine Arbeit in seiner Existenz
gefährdet sei.
3.4
Der Schutzbereich der Regelung in
Art. 50 AuG erfasst nur solche wichtigen persönlichen Gründe, die in
Zusammenhang mit einer in der Schweiz gelebten Ehe bzw. mit deren Auflösung
stehen. Dabei muss es sich um Gründe handeln, die in einem Zusammenhang mit dem
Umstand stehen, dass die betreffende ausländische Person in der Schweiz
verheiratet war (oder noch formell ist) und deshalb für eine gewisse Zeit hier
gelebt hat. So werden nur die aufgrund der gescheiterten Ehe in der
Schweiz stark erschwerten Wiedereingliederung im Herkunftsland oder die
Beziehung zu gemeinsamen Kindern als mögliche wichtige persönliche Gründe
genannt (BGr, 26. Februar 2010,2C_540/2009, E. 2.1; BBl 2002, 3753
Ziff. 1.3.7.6; vgl. auch BGr, 29. November 2010,2C_590/2010,
E. 2.5). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus Aspekten
im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben. Ausschlaggebend ist, ob
eine Gefährdung der persönlichen, beruflichen und familiären Wiedereingliederung
vorliegt (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 23. August 2012,2C_775/2012,
E. 2.2). Da der "wichtige Grund" im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG spezifisch mit der betreffenden Person zusammenhängen muss,
kann allein der Umstand, dass die Verhältnisse in einem Land generell
schlechter sind als in der Schweiz, nicht zur Annahme eines nachehelichen
persönlichen Härtefalls genügen (BGr, 25. Januar 2013,2C_467/2012,
E. 2.3).
3.5
Die vorgebrachten wichtigen persönlichen Gründe
stehen in keinem Zusammenhang mit der Ehe des Beschwerdeführers. Insbesondere
können zukünftige wirtschaftliche Probleme des derzeitigen Arbeitgebers nicht
unter dem Begriff wichtiger persönlicher Gründe subsumiert werden. Diese müssen
den Beschwerdeführer persönlich betreffen. Weiter macht der Beschwerdeführer
nicht geltend, dass eine Wiedereingliederung in der Heimat in irgend einer
Weise unzumutbar wäre. Somit steht ihm kein Anspruch aus Art. 50 AuG auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zu.
4.
4.1
Es sind auch keine anderen
Rechtsansprüche des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersichtlich. Insbesondere
kann sich der Beschwerdeführer nicht gestützt auf die formell zwar noch bestehende, jedoch nicht mehr
gelebte Ehe auf den durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 garantierten Schutz des
Familienlebens berufen.
4.2
Schliesslich wird auch nicht in substanziierter Art und Weise
geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz besonders intensive und über eine normale Integration hinausgehende
private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise
entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich
aufweise, sodass ihr das – ebenfalls aus Art. 8
EMRK fliessende – Recht auf Achtung des Privatlebens einen Aufenthaltsanspruch
vermitteln könnte.
5.
Es bleibt damit zu prüfen, ob dem
Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen
Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AuG) zu verlängern ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass das Migrationsamt oder die Vorinstanz das pflichtgemässe Ermessen nicht
sachgerecht ausgeübt hätten.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: So-weit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007
beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…