VB.2012.00780
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00780
10. April 2013Deutsch13 min
(URT.2013.15138)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00780
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. April 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Janine Waser.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schulpflege X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Klassenzuteilung
/ Schulhauszuteilung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1998 geborene D absolvierte die
Unterstufe der Volksschule im Schulhaus Q in X, wo sie bereits gemobbt worden
sein soll, und wechselte – wie freilich zugleich ein anderes Kind ihrer Klasse
– für die Mittelstufe ins Schulhaus R; dort kam es (erneut) zu Mobbing. Unterm
6. Juni 2012 erfuhr die Mutter, ihre Tochter werde auf das Schuljahr
2012/2013 einer (1.) Sekundarklasse C im Oberstufenschulhaus Q zugeteilt.
Die Eltern ersuchten mit Schreiben vom 17. jenes Monats um schulische Umteilung
ihrer Tochter nach Z. Die Schulpflege X lehnte das mit Verfügung vom 28. Juni
sowie eine Einsprache hiergegen mit Präsidialentscheid vom 9. Juli 2012
ab.
Erwägungen
II.
Am 23. Juli 2012 liess die durch die
Mutter A vertretene D rekurrieren und verlangen, sie unter Entschädigungsfolge
sowie in Aufhebung des Präsidialentscheids der Oberstufe Z zuzuteilen. Der
Bezirksrat rubrizierte A statt deren Tochter als Partei und entzog dem
Rechtsmittel mit Präsidialverfügung vom 7. August 2012 die aufschiebende
Wirkung, sodass D während des Rekursverfahrens im Oberstufenschulhaus Q zur
Schule gehen müsse. Replicando änderte A das Rekursansinnen dahin ab, ihre
Tochter sei der Oberstufe I zuzuteilen, könne doch Z – wo es anscheinend
ohnehin keine Sekundarschule C gibt – D zurzeit nicht aufnehmen; diese sei in I
als Wochenaufenthalterin gemeldet und dürfe zwar daselbst (während des
Schuljahrs 2012/2013) die (Sekundar-)Schule (C 1) besuchen, solle aber
möglichst bald wieder bei ihrer Familie in X wohnen. Mit Beschluss vom 14. November
2012.
schrieb der Bezirksrat das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab,
auferlegte seine Kosten von Fr. 662.- A und sprach ihr keine
Parteientschädigung zu.
III.
A liess beim Verwaltungsgericht am 30. November
2012.
Beschwerde führen und beantragen, "[e]s sei der Beschluss des
Bezirksrats U vom […] aufzuheben und es sei der Bezirksrat […] anzuweisen, den
Rekurs der Beschwerdeführerin materiell zu entscheiden, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MWSt zulasten der Beschwerdegegnerin". Der
Bezirksrat – unter Verweis auf seinen Beschluss – am 6. sowie die Schulpflege X
am 6./7. Dezember 2012 verzichteten auf Beschwerdevernehmlassung bzw.
-antwort und A ihrerseits am 13. Dezember 2012 darauf, sich hierzu zu äussern.
Die Kammer erwägt:
1.
Mangels spezieller Umstände im Sinn der §§ 38a
und 38b je Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) muss die Beschwerde, welcher
insbesondere kein Streitwert eignet, gemäss § 38 Abs. 1 VRG
gerichtsintern in Dreierbesetzung erledigt werden.
Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit
als solches von Amts wegen. Sie ist aufgrund des § 75 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 3 Satz 1,
19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. c, 41 Abs. 1 sowie 3
und §§ 42–44 e contrario VRG betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide
von Bezirksräten über Anordnungen kommunaler
Schulpflegen gegeben (siehe auch Dispositiv-Ziff. IV 1).
Die weiteren Eintretensbedingungen erscheinen ebenso erfüllt (vgl. auch Dispositiv-Ziff. IV Sätze 1 f.). Wie immerhin anzumerken ist, hätte die
Vorinstanz die rekurrierende Tochter der Beschwerdeführerin statt ihrer sie
bloss vertretenden Mutter als Partei rubrizieren sollen; denn sorgeberechtigte
Eltern(teile) können auf dem Schulgebiet zwar in eigenem Namen, aber ebenso in
jenem ihrer Kinder Rechtsmittel ergreifen (siehe VGr, 21. Dezember
2011, VB.2011.00395, Ziff. II und E. 2.4 Abs. 1, sowie 24. Oktober
2012, VB.2012.00301, Rubrum; Herbert Plotke, Schweizerisches
Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 700). Die
angerufene Behörde hat, konfrontiert mit der einen Variante, sie nicht einfach
– wie hier geschehen – durch die andere zu ersetzen. Allerdings mag es jetzt
bei solchem Rollentausch der Beschwerdeführerin bleiben, nachdem diese sich
schon während des Rekursverfahrens damit abgefunden hat und darauf hat
vertrauen dürfen, dass das so weitergelte.
2.
2.1
§§ 10–12 VSG tragen die Überschrift
"Schulort und Unentgeltlichkeit". § 10 VSG mit dem Randtitel "Schulort" verleiht am Wohnort Anspruch auf den
Schulbesuch (Satz 1); halten sich aber Schüler(innen) an Wochentagen gewöhnlich ausserhalb ihres Wohnorts auf, müssen
sie die Schule an diesem (andern) Ort besuchen (Satz 2). § 11 VSG mit
dem Marginale "Unentgeltlichkeit" erklärt den Unterricht am Schulort
für unentgeltlich (Satz 1); bei Unterrichtsbesuch ausserhalb des Schulorts
lässt sich von den Eltern oder der abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erheben (Satz 2).
Ist für eine Schülerin oder einen Schüler der weitere Besuch in der
angestammten Klasse unzumutbar, wird sie oder er nach § 26 Abs. 3 VSG
einer anderen Klasse zugeteilt, wenn nötig in einer anderen Gemeinde. Können sich die Beteiligten nicht einigen, legt die (gemäss § 77
VSG für das Bildungswesen zuständige regierungsrätliche) Direktion laut § 12 VSG den Schulort, die Kostenpflicht und
die Höhe des Schulgelds fest.
Die Volksschulverordnung vom 2. Juni 2006 (VSV, LS 412.101)
bestimmt zu § 10 VSG unter anderem Folgendes: Sind Schüler(innen)
ausserhalb ihrer Familie in Obhut, befindet sich ihr Wohnort dort, wo sie an
Wochentagen üblicherweise die Nacht verbringen (§ 7 Abs. 1 VSV). Auf
Gesuch der Eltern kann die Schule unentgeltlich in einer andern (als der
regelgemässen Wohnorts-)Gemeinde besucht werden, wenn der Wohnort der Schüler(innen)
im Kanton liegt und diese sich an Wochentagen, auch während der Schulferien,
tagsüber mehrheitlich in der andern Gemeinde aufhalten, insbesondere bei
Tageseltern, in einem Tageshort oder einer andern Betreuungsinstitution (§ 8
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VSV).
Die Zuständigkeit der Bildungsdirektion aufgrund des § 12
VSG erstreckt sich insofern auch auf § 26 Abs. 3 VSG, als ein
Gemeindewechsel fraglich ist (VGr, 20. März 2013, VB.2012.00629, E. 2.3
ff. mit Hinweisen, ebenso zum Folgenden). § 10 Abs. 1 VSV führt zu § 26
Abs. 3 VSG näher aus, unter welchen Umständen eine "[i]ndividuelle
Zuteilung ausserhalb des gesetzlichen Schulortes" zu "einer anderen
gut erreichbaren Gemeinde" erfolgt. Zusätzlich zum Erfordernis der
Unzumutbarkeit, die angestammte Klasse weiter zu besuchen (lit. a), muss
die Zuteilung zu einer andern Klasse am bisherigen Schulort unmöglich oder
gleichfalls unzumutbar sein (lit. b) und nicht ausgeschlossen erscheinen,
dass "sich die Situation durch die Umteilung bessern" werde (lit. c).
§ 10 Abs. 2 VSV macht die Aufnahme von der Zustimmung der anderen
Gemeinde abhängig; diese legt das Schulgeld fest. Dafür haben kraft des § 10
Abs. 3 VSV die Eltern (bloss) aufzukommen, wenn die Schülerin oder der
Schüler die Unzumutbarkeit zu vertreten hat und die Eltern die Zuteilung zu
einer anderen Gemeinde beantragen.
2.2
Indem
"D ab Beginn des Schuljahrs 2012/2013 als Wochenaufenthalterin bei einer Bekannten
in I wohnen […] konnte" (so S. 3 der Beschwerdeschrift), wurde I im Sinn
des § 7 Abs. 1 VSV in Verbindung mit § 10 Satz 1 VSG zu
ihrem Wohn- und hiermit auch Schulort, wo sie deshalb kraft des § 11 Satz 1
VSG unentgeltlich "die 1. Sekundarklasse […] besuchen konnte"
(a.a.O.). Es fragte sich nicht (länger), ob §§ 10 f. je Satz 2, 26 Abs. 3
VSG, §§ 8 Abs. 2 oder 10 Abs. 1 und 3 VSV Anwendung fänden. Wie
der angefochtene Beschluss zutreffend feststellt, trug die Gemeinde X ab dann
keine Verantwortung für die Schulung von D mehr. Schon dadurch, dass deren kontroverse
Zuteilung zum Oberstufenschulhaus Q obsolet wurde, verlor der Streit zwischen
den Parteien seinen Gegenstand (siehe – alles auch zu den folgenden beiden
Absätzen – Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 19–28 N. 95, § 21 N. 25, § 28 N. 17, § 63
N. 3; anders in den Augen der Beschwerde die Vorinstanz).
Der angefochtene Beschluss verneint ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse, was ebenfalls Gegenstandslosigkeit nach sich zöge. Die
Beschwerde macht demgegenüber ein solches wie folgt geltend:
" […].
Dieses Rechtsschutzinteresse bezieht sich […] auf die gesamte Oberstufe und
nicht bloss auf die 1. Sekundarklasse resp. das Schuljahr 2012/2013. Mit der
gegenwärtigen befristeten (Not-)Lösung ist das Gesuch der Beschwerdeführerin
längst nicht hinfällig geworden. Ob diese Lösung, insbesondere der
Nebenwohnsitz […] in I, auch für die Folgejahre aufrechterhalten werden kann,
ist völlig offen. […].
[…]. Bei
Gutheissung des Rekurses könnte Noemi sofort nach X zurückkehren und gleichwohl
die Schule in I besuchen […].
Auch
prozessökonomische Gründe sprechen dafür, dass die Vorinstanz das Gesuch
materiell entscheidet. Wie sie selbst festhält, stellt sich die aufgeworfene
Frage 'auf das Schuljahr 2013/2014 bzw. sobald die Rekurrentin den Wohnort von D
[…] wieder nach X verlegt hat' wieder […].
[…].
[…]. Die
Erteilung der Zustimmung der Gemeinde (I) dürfte i. c. eine blosse Formsache
sein, nachdem sie schon für das laufende Jahr erteilt wurde. Es ist […] nicht
so, dass die Überprüfung der Entscheide der Schulpflege X […] weder die
rechtliche noch die tatsächliche Situation der Rekurrentin beeinflusse
(angefochtener Beschluss […]). Vielmehr ist eine Gutheissung des Rekurses
mindestens 'im Sinne der Erwägungen' möglich, was vernünftigerweise nichts
anderes bedeuten könnte, als dass das bisherige Regime (Oberstufe in I) definitiv
weiterzuführen sei […], jedoch aufgrund einer offiziellen Umteilung durch die
Schulpflege X nach Einholen der Zustimmung der Gemeinde I, sodass D […] ihren
ordentlichen Wohnsitz in X wieder einnehmen kann."
Die Argumentation der Beschwerde beschlägt im Wesentlichen
das alsbald aufzugreifende Thema, ob sich auf ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse verzichten lasse. Ein aktuelles fehlt hier jedenfalls,
weil die Beschwerdegegnerin für die Tochter der Beschwerdeführerin zumindest
derzeit nicht zuständig ist; dies würde sie vielmehr erst, wenn D den schulischen
Wohnort nach X (zurück)verlegte. Anders entscheiden hiesse, dass Schulpflegen
für ihre Gemeinden und später die Rechtsmittelinstanzen über Zuteilungen
befinden müssten, ohne dass die betroffenen Schüler(innen) am entsprechenden
Ort wohnten, sofern bekundet werde, sie täten es bei Erfüllen von Zuteilungswünschen.
2.3
Vom Erfordernis
eines aktuellen Rechtsschutzinteresses liesse sich ausnahmsweise absehen, wenn
sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder
stellen und sonst zu grundsätzlichen Problemen, an deren Lösung ein hinreichendes
öffentliches Interesse besteht, kaum je ein rechtzeitiger Entscheid ergehen
könnte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25; RB 2007 Nr. 19 E.
2.2
Abs. 2; VGr, 21. November 2012, VB.2012.00705, E. 5 Abs. 1 –
24.
Januar 2013, VB.2012.00769, E. 1.2.1 – 22. Februar 2013,
VB.2012.00623, E. 1.2 Abs. 2).
Der angefochtene Beschluss erwägt, bis D ihren Wohnort
allenfalls wieder nach X verlege, "können sich die massgeblichen Umstände
wie beispielsweise die Klassenzusammensetzung noch stark verändern, zudem verändern
sich die involvierten Personen, werden sie doch ein Jahr älter, was im
Oberstufenalter nicht unbeachtlich ist. Die gesamte Situation ist zu einem
späteren Zeitpunkt nicht vergleichbar mit der heutigen, weshalb sich die Frage
keineswegs jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen
wird". Die Beschwerde macht das Gegenteil geltend. Nun genügt es, wenn
sich die aufgeworfene Frage unter ähnlichen Umständen wieder stellen kann.
Das scheint hier durchaus möglich.
Hingegen lässt sich gegenwärtig jedenfalls nicht ernstlich
einwenden, es vermöchte zu einem grundsätzlichen Problem kaum je ein
rechtzeitiger Entscheid zu ergehen. Letzteres verneint die Vorinstanz
namentlich unter zutreffendem Hinweis auf einstweiligen Rechtsschutz, den sie –
obzwar nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin – durchaus gewährte (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG); die Beschwerde
erwidert dazu denn auch nichts. Ebenso wenig ist vorliegend eine prinzipielle
Frage etwa in dem Sinn zu beantworten, ob § 26 Abs. 3 VSG und § 10
Abs. 1 VSV auf einen Fall wie den von D überhaupt Anwendung finden
könnten; vielmehr hängt die (Un-)Zumutbarkeit, die Oberstufe im Schulhaus Q in
X zu absolvieren, von ganz spezifischen Umständen ab.
2.4
Nach
alledem hat die Vorinstanz ihr Verfahren zu Recht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben (siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 11 und 17; VGr,
21.
November 2012, VB.2012.00705, E. 6, sowie 24. Januar 2013,
VB.2012.00769, E. 1.2.1). Insoweit ist die Beschwerde, welche Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und Anhalten der Vorinstanz zum materiellen
Entscheid anstrebt, mithin abzuweisen. Das gilt umso mehr, als es Letzterer an
der sachlichen Zuständigkeit gebricht. Diese liegt für die gegenwärtige Kontroverse
im Sinn des § 26 Abs. 3 VSG kraft § 12 VSG bei der Bildungsdirektion
(vgl. oben 2.1 Abs. 1 und 3), welche nebenbei bemerkt darüber genau so
erstinstanzlich befindet, wie es etwa das Kantonale Sozialamt tut, wenn
Gemeinden über Hilfepflicht und Kostentragung streiten (§ 9 lit. e
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [LS 851.1] in Verbindung mit § 7a
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [LS 851.11]
sowie Anhang 3 Ziff. 2.1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates
und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 171.11]; hierzu VGr,
29.
März 2012, VB.2012.00084, besonders Ziff. IC und II sowie E. 1 und 2.1
[nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]).
Die Beschwerde beanstandet übrigens die vorinstanzliche
Nebenfolgenregelung nicht. Bei Gegenstandslosigkeit ist nach Ermessen über die
Nebenfolgen zu befinden und dabei zu berücksichtigen, wer die
Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat
oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser
Kriterien lässt sich aber auch nach anderweitiger Billigkeit vorgehen (RB 2002
Nr. 7, 2003 Nr. 4; VGr, 21. Oktober 2009, PB.2009.00016, E. 6.4 f. –
5.
Mai 2010, VB.2007.00241, E. 3.2 – 30. November 2011,
VB.2011.00305, E. 3). Wer hier in der Sache wohl unterlegen wäre, lässt sich
nicht sagen. Doch hatte die Beschwerdeführerin das Rekursverfahren angestrengt
und hat dann dessen Gegenstandslosigkeit bewirkt, indem sie ihrer Tochter einen
Wochenaufenthalt in I verschuf.
Insofern hat zwar die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit
Fug eine Parteientschädigung verweigert (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Hingegen sind die Rekurskosten in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde auf die Staatskasse zu nehmen, lässt sich doch weder der Hinweis auf
ein Anfechtungsverfahren der Beschwerdegegnerin vorwerfen noch auch der
Beschwerdeführerin, die entsprechende Rechtsmittelbelehrung befolgt zu haben (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23 und 27).
3.
Ausgangsgemäss gestützt auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2
VRG gilt es, die – wegen Rechtsmittelgutheissung in einem Nebenpunkt reduzierten
– Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
4.
Zur Begründung der Rechtsmittelbelehrung im folgenden
Dispositiv
Dispositiv lässt sich auf ein analoges Geschäft der Kammer verweisen (VGr, 20. März
2013, VB.2012.00629, besonders E. 4).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Rekurskosten auf die Staatskasse
genommen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …