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Entscheid

VB.2012.00780

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00780

10. April 2013Deutsch13 min

(URT.2013.15138)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1998 geborene D absolvierte die

Unterstufe der Volksschule im Schulhaus Q in X, wo sie bereits gemobbt worden

sein soll, und wechselte – wie freilich zugleich ein anderes Kind ihrer Klasse

– für die Mittelstufe ins Schulhaus R; dort kam es (erneut) zu Mobbing. Unterm

6. Juni 2012 erfuhr die Mutter, ihre Tochter werde auf das Schuljahr

2012/2013 einer (1.) Sekundarklasse C im Oberstufenschulhaus Q zugeteilt.

Die Eltern ersuchten mit Schreiben vom 17. jenes Monats um schulische Umteilung

ihrer Tochter nach Z. Die Schulpflege X lehnte das mit Verfügung vom 28. Juni

sowie eine Einsprache hiergegen mit Präsidialentscheid vom 9. Juli 2012

ab.

Erwägungen

II.

Am 23. Juli 2012 liess die durch die

Mutter A vertretene D rekurrieren und verlan­gen, sie unter Entschädigungsfolge

sowie in Aufhebung des Präsidialentscheids der Oberstufe Z zuzuteilen. Der

Bezirksrat rubrizierte A statt deren Tochter als Partei und entzog dem

Rechtsmittel mit Präsidialverfügung vom 7. August 2012 die aufschiebende

Wirkung, sodass D während des Rekursverfahrens im Oberstufenschulhaus Q zur

Schule gehen müsse. Replicando änderte A das Rekursansinnen dahin ab, ihre

Tochter sei der Oberstufe I zuzuteilen, könne doch Z – wo es anscheinend

ohnehin keine Sekundarschule C gibt – D zurzeit nicht aufnehmen; diese sei in I

als Wochenaufenthalterin gemeldet und dürfe zwar daselbst (während des

Schuljahrs 2012/2013) die (Sekundar-)Schule (C 1) besuchen, solle aber

möglichst bald wieder bei ihrer Familie in X wohnen. Mit Beschluss vom 14. November

2012.

schrieb der Bezirksrat das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab,

auferlegte seine Kosten von Fr. 662.- A und sprach ihr keine

Parteientschädigung zu.

III.

A liess beim Verwaltungsgericht am 30. November

2012.

Beschwerde führen und beantragen, "[e]s sei der Beschluss des

Bezirksrats U vom […] aufzuhe­ben und es sei der Bezirksrat […] anzuweisen, den

Rekurs der Beschwerdeführerin materiell zu entscheiden, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MWSt zulasten der Beschwerdegegnerin". Der

Bezirksrat – unter Verweis auf seinen Beschluss – am 6. sowie die Schulpflege X

am 6./7. Dezember 2012 verzichteten auf Beschwerdevernehmlassung bzw.

-antwort und A ihrerseits am 13. Dezember 2012 darauf, sich hierzu zu äussern.

Die Kammer erwägt:

1.

Mangels spezieller Umstände im Sinn der §§ 38a

und 38b je Abs. 1 des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) muss die Beschwerde, welcher

insbesondere kein Streitwert eignet, gemäss § 38 Abs. 1 VRG

gerichtsintern in Dreierbe­setzung erledigt werden.

Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zustän­digkeit

als solches von Amts wegen. Sie ist aufgrund des § 75 des

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 3 Satz 1,

19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. c, 41 Abs. 1 sowie 3

und §§ 42–44 e contrario VRG betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide

von Bezirksräten über Anordnungen kommu­naler

Schulpflegen gegeben (siehe auch Dispositiv-Ziff. IV 1).

Die weiteren Eintretensbedingungen erscheinen ebenso erfüllt (vgl. auch Dispositiv-Ziff. IV Sätze 1 f.). Wie immerhin anzumerken ist, hätte die

Vorinstanz die rekurrierende Tochter der Beschwerdeführerin statt ihrer sie

bloss vertretenden Mutter als Partei rubrizieren sollen; denn sorgeberechtigte

Eltern(teile) können auf dem Schulgebiet zwar in eigenem Namen, aber ebenso in

jenem ihrer Kinder Rechtsmittel ergreifen (siehe VGr, 21. Dezember

2011, VB.2011.00395, Ziff. II und E. 2.4 Abs. 1, sowie 24. Oktober

2012, VB.2012.00301, Rubrum; Herbert Plotke, Schweizerisches

Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 700). Die

angerufene Behörde hat, konfrontiert mit der einen Variante, sie nicht einfach

– wie hier geschehen – durch die andere zu ersetzen. Allerdings mag es jetzt

bei solchem Rollentausch der Beschwerdeführerin bleiben, nachdem diese sich

schon während des Rekursverfahrens damit abgefunden hat und darauf hat

vertrauen dürfen, dass das so weitergelte.

2.

2.1

§§ 10–12 VSG tragen die Überschrift

"Schulort und Unentgeltlichkeit". § 10 VSG mit dem Randtitel "Schulort" verleiht am Wohnort Anspruch auf den

Schulbesuch (Satz 1); halten sich aber Schüler(innen) an Wochentagen gewöhnlich ausserhalb ihres Wohnorts auf, müssen

sie die Schule an diesem (andern) Ort besuchen (Satz 2). § 11 VSG mit

dem Marginale "Unentgeltlichkeit" erklärt den Unterricht am Schulort

für unentgeltlich (Satz 1); bei Unterrichtsbesuch ausserhalb des Schulorts

lässt sich von den Eltern oder der abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erheben (Satz 2).

Ist für eine Schülerin oder einen Schüler der weitere Besuch in der

angestammten Klasse unzumutbar, wird sie oder er nach § 26 Abs. 3 VSG

einer anderen Klasse zugeteilt, wenn nötig in einer anderen Gemeinde. Können sich die Beteiligten nicht einigen, legt die (gemäss § 77

VSG für das Bildungswesen zuständige regierungsrätliche) Direktion laut § 12 VSG den Schulort, die Kostenpflicht und

die Höhe des Schulgelds fest.

Die Volksschulverordnung vom 2. Juni 2006 (VSV, LS 412.101)

bestimmt zu § 10 VSG unter anderem Folgendes: Sind Schüler(innen)

ausserhalb ihrer Familie in Obhut, befindet sich ihr Wohnort dort, wo sie an

Wochentagen üblicherweise die Nacht verbringen (§ 7 Abs. 1 VSV). Auf

Gesuch der Eltern kann die Schule unentgeltlich in einer andern (als der

regelgemässen Wohnorts-)Gemeinde besucht werden, wenn der Wohnort der Schüler(in­nen)

im Kanton liegt und diese sich an Wochentagen, auch während der Schulferien,

tagsüber mehrheitlich in der andern Gemeinde aufhalten, insbesondere bei

Tageseltern, in einem Tageshort oder einer andern Betreuungsinstitution (§ 8

Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VSV).

Die Zuständigkeit der Bildungsdirektion aufgrund des § 12

VSG erstreckt sich insofern auch auf § 26 Abs. 3 VSG, als ein

Gemeindewechsel fraglich ist (VGr, 20. März 2013, VB.2012.00629, E. 2.3

ff. mit Hinweisen, ebenso zum Folgenden). § 10 Abs. 1 VSV führt zu § 26

Abs. 3 VSG näher aus, unter welchen Umständen eine "[i]ndividuelle

Zuteilung ausserhalb des gesetzlichen Schulortes" zu "einer anderen

gut erreichbaren Gemeinde" erfolgt. Zusätzlich zum Erfordernis der

Unzumutbarkeit, die angestammte Klasse weiter zu besuchen (lit. a), muss

die Zuteilung zu einer andern Klasse am bisherigen Schulort unmöglich oder

gleichfalls unzumutbar sein (lit. b) und nicht ausgeschlossen erscheinen,

dass "sich die Situation durch die Umteilung bessern" werde (lit. c).

§ 10 Abs. 2 VSV macht die Aufnahme von der Zustimmung der anderen

Gemeinde abhängig; diese legt das Schulgeld fest. Dafür haben kraft des § 10

Abs. 3 VSV die Eltern (bloss) aufzukommen, wenn die Schülerin oder der

Schüler die Unzumutbarkeit zu vertreten hat und die Eltern die Zuteilung zu

einer anderen Gemeinde beantragen.

2.2

Indem

"D ab Beginn des Schuljahrs 2012/2013 als Wochenaufenthalterin bei einer Bekannten

in I wohnen […] konnte" (so S. 3 der Beschwerdeschrift), wurde I im Sinn

des § 7 Abs. 1 VSV in Verbindung mit § 10 Satz 1 VSG zu

ihrem Wohn- und hiermit auch Schulort, wo sie deshalb kraft des § 11 Satz 1

VSG unentgeltlich "die 1. Sekundarklasse […] besuchen konnte"

(a.a.O.). Es fragte sich nicht (länger), ob §§ 10 f. je Satz 2, 26 Abs. 3

VSG, §§ 8 Abs. 2 oder 10 Abs. 1 und 3 VSV Anwendung fänden. Wie

der angefochtene Beschluss zutreffend feststellt, trug die Gemeinde X ab dann

keine Verantwortung für die Schulung von D mehr. Schon dadurch, dass deren kontroverse

Zuteilung zum Oberstufenschulhaus Q obsolet wurde, verlor der Streit zwischen

den Parteien seinen Gegenstand (siehe – alles auch zu den folgenden beiden

Absätzen – Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.

zu §§ 19–28 N. 95, § 21 N. 25, § 28 N. 17, § 63

N. 3; anders in den Augen der Beschwerde die Vorinstanz).

Der angefochtene Beschluss verneint ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse, was ebenfalls Gegenstandslosigkeit nach sich zöge. Die

Beschwerde macht demgegenüber ein solches wie folgt geltend:

" […].

Dieses Rechtsschutzinteresse bezieht sich […] auf die gesamte Oberstufe und

nicht bloss auf die 1. Sekundarklasse resp. das Schuljahr 2012/2013. Mit der

gegenwärtigen befristeten (Not-)Lösung ist das Gesuch der Beschwerdeführerin

längst nicht hinfällig geworden. Ob diese Lösung, insbesondere der

Nebenwohnsitz […] in I, auch für die Folgejahre aufrechterhalten werden kann,

ist völlig offen. […].

[…]. Bei

Gutheissung des Rekurses könnte Noemi sofort nach X zurückkehren und gleichwohl

die Schule in I besuchen […].

Auch

prozessökonomische Gründe sprechen dafür, dass die Vorinstanz das Gesuch

materiell entscheidet. Wie sie selbst festhält, stellt sich die aufgeworfene

Frage 'auf das Schuljahr 2013/2014 bzw. sobald die Rekurrentin den Wohnort von D

[…] wieder nach X verlegt hat' wieder […].

[…].

[…]. Die

Erteilung der Zustimmung der Gemeinde (I) dürfte i. c. eine blosse Formsache

sein, nachdem sie schon für das laufende Jahr erteilt wurde. Es ist […] nicht

so, dass die Überprüfung der Entscheide der Schulpflege X […] weder die

rechtliche noch die tatsächliche Situation der Rekurrentin beeinflusse

(angefochtener Beschluss […]). Vielmehr ist eine Gutheissung des Rekurses

mindestens 'im Sinne der Erwägungen' möglich, was vernünftigerweise nichts

anderes bedeuten könnte, als dass das bisherige Regime (Oberstufe in I) definitiv

weiterzuführen sei […], jedoch aufgrund einer offizi­ellen Umteilung durch die

Schulpflege X nach Einholen der Zustimmung der Gemeinde I, sodass D […] ihren

ordentlichen Wohnsitz in X wieder einnehmen kann."

Die Argumentation der Beschwerde beschlägt im Wesentlichen

das alsbald aufzugreifende Thema, ob sich auf ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse verzichten lasse. Ein aktuelles fehlt hier jedenfalls,

weil die Beschwerdegegnerin für die Tochter der Beschwerdeführerin zumindest

derzeit nicht zuständig ist; dies würde sie vielmehr erst, wenn D den schulischen

Wohnort nach X (zurück)verlegte. Anders entscheiden hiesse, dass Schulpflegen

für ihre Gemeinden und später die Rechtsmittel­instanzen über Zuteilungen

befinden müssten, ohne dass die betroffenen Schüler(innen) am entsprechenden

Ort wohnten, sofern bekundet werde, sie täten es bei Erfüllen von Zuteilungswünschen.

2.3

Vom Erfordernis

eines aktuellen Rechtsschutzinteresses liesse sich ausnahmsweise absehen, wenn

sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder

stellen und sonst zu grundsätzlichen Problemen, an deren Lösung ein hinreichendes

öffentliches Interesse besteht, kaum je ein rechtzeitiger Entscheid ergehen

könnte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25; RB 2007 Nr. 19 E.

2.2

Abs. 2; VGr, 21. November 2012, VB.2012.00705, E. 5 Abs. 1 –

24.

Januar 2013, VB.2012.00769, E. 1.2.1 – 22. Februar 2013,

VB.2012.00623, E. 1.2 Abs. 2).

Der angefochtene Beschluss erwägt, bis D ihren Wohnort

allenfalls wieder nach X verlege, "können sich die massgeblichen Umstände

wie beispielsweise die Klassenzusammensetzung noch stark verändern, zudem verändern

sich die involvierten Personen, werden sie doch ein Jahr älter, was im

Oberstufenalter nicht unbeachtlich ist. Die gesamte Situation ist zu einem

späteren Zeitpunkt nicht vergleichbar mit der heutigen, weshalb sich die Frage

keineswegs jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen

wird". Die Beschwerde macht das Gegenteil geltend. Nun genügt es, wenn

sich die aufgeworfene Frage unter ähnlichen Umständen wieder stellen kann.

Das scheint hier durchaus möglich.

Hingegen lässt sich gegenwärtig jedenfalls nicht ernstlich

einwenden, es vermöchte zu einem grundsätzlichen Problem kaum je ein

rechtzeitiger Entscheid zu ergehen. Letzteres verneint die Vorinstanz

namentlich unter zutreffendem Hinweis auf einstweiligen Rechtsschutz, den sie –

obzwar nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin – durchaus gewährte (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG); die Beschwerde

erwidert dazu denn auch nichts. Ebenso wenig ist vorliegend eine prinzipielle

Frage etwa in dem Sinn zu beantworten, ob § 26 Abs. 3 VSG und § 10

Abs. 1 VSV auf einen Fall wie den von D überhaupt Anwendung finden

könnten; vielmehr hängt die (Un-)Zumutbar­keit, die Oberstufe im Schulhaus Q in

X zu absolvieren, von ganz spezifischen Umständen ab.

2.4

Nach

alledem hat die Vorinstanz ihr Verfahren zu Recht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben (siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 11 und 17; VGr,

21.

November 2012, VB.2012.00705, E. 6, sowie 24. Januar 2013,

VB.2012.00769, E. 1.2.1). Insoweit ist die Beschwerde, welche Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses und Anhalten der Vorinstanz zum materiellen

Entscheid anstrebt, mithin abzuweisen. Das gilt umso mehr, als es Letzterer an

der sachlichen Zuständigkeit gebricht. Diese liegt für die gegenwärtige Kontroverse

im Sinn des § 26 Abs. 3 VSG kraft § 12 VSG bei der Bildungsdirektion

(vgl. oben 2.1 Abs. 1 und 3), welche nebenbei bemerkt darüber genau so

erstinstanzlich befindet, wie es etwa das Kantonale Sozialamt tut, wenn

Gemeinden über Hilfepflicht und Kostentragung streiten (§ 9 lit. e

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [LS 851.1] in Verbindung mit § 7a

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [LS 851.11]

sowie Anhang 3 Ziff. 2.1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates

und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 171.11]; hierzu VGr,

29.

März 2012, VB.2012.00084, besonders Ziff. IC und II sowie E. 1 und 2.1

[nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]).

Die Beschwerde beanstandet übrigens die vorinstanzliche

Nebenfolgenregelung nicht. Bei Gegenstandslosigkeit ist nach Ermessen über die

Nebenfolgen zu befinden und dabei zu berücksichtigen, wer die

Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat

oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser

Kriterien lässt sich aber auch nach anderweitiger Billigkeit vorgehen (RB 2002

Nr. 7, 2003 Nr. 4; VGr, 21. Oktober 2009, PB.2009.00016, E. 6.4 f. –

5.

Mai 2010, VB.2007.00241, E. 3.2 – 30. November 2011,

VB.2011.00305, E. 3). Wer hier in der Sache wohl unterlegen wäre, lässt sich

nicht sagen. Doch hatte die Beschwerdeführerin das Rekursverfahren angestrengt

und hat dann dessen Gegenstandslosigkeit bewirkt, indem sie ihrer Tochter einen

Wochenaufenthalt in I verschuf.

Insofern hat zwar die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit

Fug eine Parteientschädigung verweigert (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Hingegen sind die Rekurskosten in teilweiser Gutheissung der

Beschwerde auf die Staatskasse zu nehmen, lässt sich doch weder der Hinweis auf

ein Anfechtungsverfahren der Beschwerdegegnerin vorwerfen noch auch der

Beschwerdeführerin, die entsprechende Rechtsmittelbelehrung befolgt zu haben (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23 und 27).

3.

Ausgangsgemäss gestützt auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2

VRG gilt es, die – wegen Rechtsmittelgutheissung in einem Nebenpunkt reduzierten

– Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

4.

Zur Begründung der Rechtsmittelbelehrung im folgenden

Dispositiv

Dispositiv lässt sich auf ein analoges Geschäft der Kammer verweisen (VGr, 20. März

2013, VB.2012.00629, besonders E. 4).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Rekurskosten auf die Staatskasse

genommen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …