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Entscheid

VB.2012.00784

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00784

22. August 2013Deutsch23 min

(URT.2013.15494)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 11. Januar 2012 beschloss der

Gemeinderat der Stadt Zürich, die nördliche Baulinie der Hohlstrasse zwischen

Hardplatz und Seebahnstrasse sowie die Baulinien innerhalb des Hardplatzes

gemäss Vorlage des Stadtrates, Plan-Nr. 2010-41, abzuändern, zu löschen bzw.

neu festzusetzen, was im Amtsblatt vom 2. März 2012 veröffentlicht wurde.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A, Eigentümer des

Grundstücks Kat.-Nr. 01 (Hohlstrasse 07), und weitere Betroffene Rekurs

beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung des

Gemeinderatsbeschlusses vom 11. Januar 2012 unter unveränderter Beibehaltung

der bestehenden Baulinien. Eventuell sei der Beschluss insoweit aufzuheben, als

durch die Verschiebung der nördlichen Baulinie der Hohlstrasse die

Liegenschaften Hohlstrasse 170 bis 216 angeschnitten würden. Subeventuell sei

die Baulinienvergrösserung von vier Metern gleichmässig auf beide Seiten der

Hohlstrasse zu verteilen. Weiter sei ein Augenschein durchzuführen. Am 13. September

2012.

wurde vor Ort ein Referentenaugenschein durchgeführt. Mit Entscheid vom

26.

Oktober 2012 wurden die diversen Rekursverfahren vereinigt und die

Rekurse abgewiesen. Ein Drittel der Kosten wurden A auferlegt.

III.

Am 29. November 2012 gelangte A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids

vom 26. Oktober 2012 unter unveränderter Beibehaltung der nördlichen

Baulinie an der Hohlstrasse zwischen Hardplatz und Seebahnstrasse. Eventuell

sei der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als durch die Verschiebung

der nördlichen Baulinie die Liegenschaften Hohlstrasse 176 bis 216 angeschnitten

würden. Subeventuell sei die Baulinienvergrösserung auf beide Strassenseiten

gleichmässig zu verteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Stadt Zürich. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die

Durchführung eines Augenscheins. Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember

2012.

wurde die Volkswirtschaftsdirektion eingeladen, bezüglich der

streitbetroffenen Revision der nördlichen Baulinie der Hohlstrasse zwischen

Hardplatz und Seebahnstrasse baldmöglichst einen Genehmigungsentscheid zu

treffen bzw. beim Regierungsrat einzuholen. Die Volkswirtschaftsdirektion

genehmigte am 21. Februar 2013 den Beschluss des Gemeinderats der Stadt

Zürich vom 11. Januar 2012 betreffend Revision der genannten Baulinien. An

der Ratssitzung vom 20. März 2013 beschloss eine Mehrheit des

Gemeinderats, auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten, und lud die Vorsteherin

des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements ein, das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

zu führen. Am 9. April 2013 reichte diese die Beschwerdeantwort ein mit

dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten von A. Dieser nahm dazu wiederum am 22. Mai 2013 Stellung, wozu

sich die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements am 7. Juni

2013.

vernehmen liess. Es folgte keine weitere Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer des von den

vorgesehenen Baulinien entlang der Hohlstrasse unmittelbar betroffenen

Grundstücks Kat.-Nr. 01 zur Beschwerde legitimiert (vgl.

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG bzw. § 338a Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Die geplanten

Baulinien bilden nach dem Willen des Planungsträgers eine Einheit (vgl.

Baulinienplan Nr. 2010-41). Dementsprechend bezieht sich die Beschwerde grundsätzlich

auf das Gesamtprojekt, obgleich die früheren Rekurrenten, nämlich die

Eigentümer der benachbarten Grundstücke Kat.-Nrn. 02, 03, 04, 05 und 06,

keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben haben. Davon zu

unterscheiden ist jedoch die materielle Frage, inwieweit sich allenfalls eine

streckenweise unterschiedliche Neufestsetzung der Baulinien, rechtfertigen

könnte, worauf zurückzukommen ist (zum Ganzen vgl. VGr, 8. Mai 2013,

VB.2012.00798, E. 1.2, mit Hinweisen).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Dies sei im

Rahmen der Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung erforderlich. Die von

der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins aufgenommenen Fotos würden kein

umfassendes Bild der örtlichen Verhältnisse vermitteln.

2.2

Ein

Augenschein dient der Feststellung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts

und erübrigt sich, wenn dieser aus den Akten hinreichend ersichtlich ist (RB

1995.

Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 7 N. 45). Letzteres ist vorliegend der Fall; der

massgebende Zustand ergibt sich aus den von der Vorinstanz anlässlich des

Referentenaugenscheins erstellten Fotografien und Protokolleinträgen sowie den

bei den Akten liegenden Plänen hinreichend. Auf einen weiteren Augenschein ist

daher zu verzichten.

3.

3.1

Nach § 96

Abs. 1 PBG können zur Sicherung bestehender sowie geplanter Anlagen und

Flächen Baulinien festgesetzt werden. Verkehrsbaulinien dienen der Sicherung

bestehender und geplanter Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen,

gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und

Fahrzeugabstellplätzen (§ 96 Abs. 2 lit. a PBG). Baulinien sind

mit Blick auf die Bedürfnisse beim voraussichtlichen Endausbau der betreffenden

Anlage festzusetzen (§ 98 PBG). Sie bewirken gemäss § 99 Abs. 1

PBG ein grundsätzliches Verbot von Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Baulinien

widersprechen. Baulinienwidrige Bauten und Anlagen im Baulinienbereich dürfen

entsprechend dem bisherigen Verwendungszweck unterhalten und modernisiert

werden. Weitergehende Vorkehren sind nur zu bewilligen, wenn die Baulinie in

absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden soll und wenn mit sichernden

Nebenbestimmungen zur baurechtlichen Bewilligung ausgeschlossen wird, dass das

Gemeinwesen bei Durchführung des der Baulinie entsprechenden Werks den Mehrwert

zu entschädigen hat (§ 101 Abs. 1 und 2 PBG).

3.2

Geht mit

dem Projekt eine Einschränkung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) einher, so ist dies nach Art. 36

BV nur rechtmässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im

öffentlichen Interesse liegt sowie verhältnismässig und somit

geeignet, erforderlich und zumutbar ist (vgl. VGr, 8. Mai 2013, VB.2012.00798,

E. 4.1).

4.

4.1

Die

bestehenden Baulinien aus dem Jahr 1900 weisen einen Abstand von 24 Metern

auf. Die strittige Baulinienrevision sieht im nördlichen Bereich eine

Erweiterung um vier Meter vor, um entlang der Hohlstrasse unter anderem

nebst den Fahrspuren für den motorisierten Verkehr und dem Tramtrassee einen

separaten Radweg mit Allee sowie die Verbreiterung der Tramstation

"Güterbahnhof" zu ermöglichen.

4.2

Das

Baurekursgericht verwies im Zusammenhang mit dem geplanten Veloweg auf eine

entsprechende richtplanerische Vorgabe, wonach auf diesem Streckenabschnitt

eine solche Verbindung zu errichten sei. Gemäss Anhang zu den Normalien über

die Anforderungen an Zugänge (Zugangsnormalien) vom 9. Dezember 1987

müssten Rad- und Gehwege zwischen drei und vier Metern breit sein, was allein

schon einen zusätzlichen Raumbedarf von rund zwei Metern erfordere. Sodann

seien die behindertengerecht zu gestaltenden Tramhaltestellen zu verbreitern.

Das städtische Alleenkonzept sei im Rahmen hier zu berücksichtigender

städtebaulicher Interessen ebenfalls zu berücksichtigen. Alles in allem sei

daher das Bedürfnis für die Neufestsetzung der Baulinien hinreichend erstellt.

Hinsichtlich der Auswirkungen auf die 152 m2

grosse und 14 Meter tiefe Parzelle des Beschwerdeführers räumte das

Baurekursgericht ein, dass ein Neubau weiter von der Strasse zurückzusetzen

sein werde. Angesichts der einschlägigen kommunalen Bauvorschriften (Art. 24g

der Bauordnung der Stadt Zürich, Bau- und Zonenordnung, vom 23. Oktober 1991

[BZO]), wonach nicht der kantonale Strassenabstand, sondern die vorherrschende

Bauflucht bzw. eine weiter zurückliegende Baulinie massgebend sei, verbleibe

aber noch genügend Raum, um eine angemessene Neuüberbauung zu realisieren.

4.3

Die

Volkswirtschaftsdirektion führte im Genehmigungsentscheid vom 21. Februar 2013

aus, der minimale Normquerschnitt im ausgebauten Zustand setze sich an der Hohlstrasse

(stadtauswärts) aus einem kombinierten Rad-/Gehweg, zwei MIV-Spuren

(= Spuren für den motorisierten Individualverkehr), dem Trassee für den

öffentlichen Verkehr sowie (stadteinwärts) einer weiteren MIV-Spur und einem

Gehweg zusammen (siehe dazu). Im Bereich der Fussgängerquerungen sei zusätzlich

Raum für Fussgängerschutzinseln erforderlich. Der Baulinienabstand von 28 Metern

genüge den Anforderungen an die Sicherung des Strassenraums ausserhalb der

Haltestellenbereiche auf freier Strecke noch knapp, reiche aber im

Tramhaltestellenbereich "Güterbahnhof" nicht aus. Im massgeblichen Haltestellenbereich

sei der Baubereich I in einem Abstand von 36 Metern zur gegenüberliegenden

Baulinie definiert. Damit werde mit dem Gestaltungsplan genügend Raum für den

Ausbau der Tramhaltestelle freigehalten, weshalb die ungenügende Breite der Verkehrsbaulinien

in diesem Abschnitt hingenommen werden könne. Schliesslich wies die

Volkswirtschaftsdirektion darauf hin, dass mit einem Baulinienband von

28.

Metern der reine Strassenraum gesichert werde, nicht aber der

angedachte Boulevard.

4.4

Der

Beschwerdeführer stellt ein Bedürfnis für die geplante Baulinie sowohl in zeitlicher

als auch sachlicher Hinsicht in Abrede und taxiert das Projekt als

offensichtlich unverhältnismässig. Im Einzelnen macht er Folgendes geltend:

4.4.1

Der regionale Verkehrsplan der Stadt Zürich sehe zwar einen Radweg entlang

der Hohlstrasse vor, enthalte aber keine zeitliche Vorgabe, obwohl dies gemäss

§ 30 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 PBG möglich gewesen wäre.

Bezüglich des Radwegs bestehe zudem kein ausreichendes sachliches Bedürfnis für

eine Verschiebung der nördlichen Baulinie um vier Meter, stelle doch der

Richtplantext ausdrücklich klar, dass die Festlegung der regionalen Radroute

keinen Hinweis auf die konkrete Massnahme gebe, welche sowohl innerhalb als

auch ausserhalb des eigentlichen Fahrbahnbereichs realisiert werden könne (RRB

894/2000, Kap. 5.6.2). Wo keine Möglichkeiten bestünden, die Radroute ausserhalb

des eigentlichen Fahrbahnbereichs zu legen, wie dies etwa an der Forch- oder Rämistrasse

der Fall sei, werde der Radweg innerhalb des Fahrbahnbereichs geführt. Weiter

habe das Baurekursgericht die Möglichkeit einer alternativen Routenführung

überhaupt nicht geprüft. So sehe der kommunale Verkehrsplan im Bereich des

PJZ-Areals eine kommunale Veloroute vor, wobei die konkrete Wegführung noch

nicht feststehe. Diese kommunale Veloroute könne ohne Weiteres auch den in der

Hohlstrasse geplanten regionalen Radweg abdecken.

4.4.2

Ebenso wenig würden die städtischen Pläne für neue Trambauten ein

ausreichendes Bedürfnis an den Baulinienreserven begründen, existiere doch

schon ein Tramtrassee an der Hohlstrasse, das auch von der vorgesehenen

Tramlinie 1 verwendet werden könne. Der Umstand, dass die bestehende Tramhaltestelle

"Güterbahnhof" lediglich eine Breite von zwei anstatt der Normbreite

von 3.25 Metern aufweise, lasse kein ausreichendes Bedürfnis erkennen.

Selbst wenn man einen aktuellen Ausbaubedarf für die bestehenden Tramhaltestellen

bejahen wollte, würde dies noch lange keine Baulinienrevision im Bereich der

Hohlstrasse Nrn. 176 bis 216 rechtfertigen, befinde sich doch die

Haltestelle "Güterbahnhof" ausserhalb dieser Gebäudezeilen vis-à-vis

der Lagerhalle an der Hohlstrasse 170, welche im Zusammenhang mit der Neuüberbauung

des PJZ-Areals ohnehin abgebrochen werden müsste.

4.4.3

Schliesslich vermöge auch die im städtischen Alleenkonzept, einem

amtsinternen Arbeitspapier, vermerkte Baumallee entlang der Hohlstrasse kein ausreichendes

zeitliches wie sachliches Bedürfnis für die Baulinienrevision zu rechtfertigen.

Der bestehende Baulinienabstand betrage 24 Meter und reiche aus, um die

richtplanerisch dokumentierten Bedürfnisse des Verkehrs zu erfüllen.

4.4.4

Das beidseits der Hohlstrasse gelegene Baugebiet befinde sich ausserdem in

der Quartiererhaltungszone I, wo die entlang der Strasse befindlichen

Randgebäude typischerweise auf die Strassengrenze gestellt würden (Art. 24g

BZO). Das gesamte Gebiet zwischen den gegenüberliegenden Gebäudefluchten könne

daher als Verkehrsanlage verwendet werden, und es sei ausreichend Raum

vorhanden, um die Verkehrsbedürfnisse zu stillen. Dass ausgerechnet hier der

Strassenraum vergrössert werden soll, wo doch überall Spurverringerungen

vorgesehen seien, sei offensichtlich unzweckmässig bzw. unangemessen. Gemäss

Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG)

dürften ausserdem Nutzungspläne grundsätzlich nur bei einer erheblichen

Veränderung der Verhältnisse geprüft und geändert werden. An dieser

Voraussetzung fehle es hier offenkundig.

4.4.5

Sein Grundstück mit einer Fläche von lediglich 152 m2 wäre

durch die Verschiebung der Baulinie um vier Meter nur noch auf einer Fläche von

102.

m2 bebaubar, was für einen zonenkonformen Neubau

offensichtlich nicht ausreichend sei. Wie die Vorinstanz zu einer anderen

Schlussfolgerung komme, sei unverständlich, entbehre einer Begründung und sei

daher gehörsverletzend.

4.5

Diese vom

Beschwerdeführer gegen das Projekt aufgeführten Gründe werden seitens der Stadt

Zürich mit folgenden Argumenten in Abrede gestellt:

4.5.1

Richtpläne würden in der Regel keine zeitlichen Vorgaben hinsichtlich der

Realisierung enthalten, so auch der hier infrage stehende regionale Richtplan.

Das ändere aber nichts daran, dass er bei der Revision der Baulinien zu

beachten sei. Über kurz oder lang werde auch der Ausbau der Hohlstrasse

zweifelsohne notwendig sein. Angesichts des geplanten PJZ und auch des

Bauvorhabens der Grundeigentümerin der Grundstücke Hohlstrasse 176 bis 188 sei

die Stadt geradezu verpflichtet, die Erweiterung des Baulinienabstands jetzt

vorzunehmen. Die Hohlstrasse sei im kantonalen Richtplan verzeichnet und von

wesentlicher Bedeutung für die Gewährleistung der sicheren und reibungslosen Bewältigung

des grossräumigen Verkehrs. Die Führung eines separaten Radwegs sei sowohl aus

Sicht der Rad- als auch der Autofahrenden zweckmässig und die Radroute

beanspruche unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des

Fahrbahnbereichs umgesetzt werde, Raum. Auch liessen sich die topografischen

Verhältnisse an der Rämistrasse nicht mit der vorliegenden Situation

vergleichen. Sodann sei die vorgesehene kommunale Radroute im Bereich des

PJZ-Areals keine Alternative, diene diese doch dem langsameren Quartier- und

Erholungsverkehr, während dem in der Hohlstrasse vorgesehenen Radweg eine

schnelle Verbindungsfunktion zukomme.

4.5.2

Insgesamt reiche selbst der strittige Baulinienabstand von 28 Metern

(anstatt der bestehenden 24 Meter) nur knapp aus, um sämtliche Bedürfnisse

zu sichern, was gegen eine Aufweitung der Baulinien allein im Bereich der

Tramhaltestellen spreche. Die Inselhaltestellen "Güterbahnhof" würden

aktuell die Normbreite um mehr als je einen Meter unterschreiten, was einen

zusätzlichen Raumbedarf von zwei Metern ausmache. Bereits die Realisierung von

Radstreifen von je 1.5 Metern Breite hätte eine Erweiterung um drei Meter

zur Folge.

4.5.3

In Bezug auf das Alleenkonzept, welches einen Raumbedarf von rund zwei bis

drei Metern zur Folge hätte, sei auch auf § 3 lit. h des

Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) in Verbindung mit § 96

Abs. 2 lit. a PBG zu verweisen, wonach Verkehrsbaulinien unter

anderem für Strassen samt Grünzügen festzulegen seien.

4.5.4

Aber auch die zu erwartenden Bautätigkeiten entlang der Hohlstrasse könnten

die Errichtung von Abbiegespuren nötig machen, was allenfalls sichergestellt

werden müsse. Alle diese Überlegungen würden zeigen, dass die Hohlstrasse grundsätzlich

um sieben bis acht Meter zu schmal sei. Die heutigen Baulinien stammten aus dem

Jahr 1900. Die Verhältnisse hätten sich erheblich geändert, weshalb das

Argument des Beschwerdeführers, wonach es an einer erheblichen Veränderung der

Verhältnisse für eine Überprüfung und Anpassung von Nutzungsplänen gemäss

Art. 21 Abs. 2 RPG fehle, nicht greife.

4.5.5

Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit bezüglich der Auswirkungen

der Baulinien auf das Grundstück des Beschwerdeführers weist die Stadt darauf

hin, angesichts der Tiefe von 14 Metern und der einschlägigen kommunalen

Bauvorschriften verbleibe immer noch genügend Raum für die Realisierung einer

Neuüberbauung.

5.

5.1

§ 96

PBG bildet eine genügende gesetzliche Grundlage selbst für einen

schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie. Die vorgesehene nördliche Baulinie

führt im Abstand von vier Metern zum heutigen Strassenraum durch das Gebäude

des Beschwerdeführers und stellt damit einen erheblichen Eingriff in sein

Eigentum dar. Der angeschnittene Gebäudeteil würde mit der Rechtskraft der

Baulinie baulinienwidrig und somit dem Änderungsverbot von § 101 PBG

unterliegen. Ausserdem stünde dem Werkträger mit Rechtskraft der Baulinien im

Rahmen ihrer Zweckbestimmung das Enteignungsrecht zu (§ 110 PBG). Ein

Neubau auf dem sehr kleinen Grundstück des Beschwerdeführers wäre dann nicht

ausgeschlossen, zweifellos aber mit erheblichen Schwierigkeiten in Bezug auf

die Verwirklichung einer optimierten Baute verbunden. Es versteht sich von

selbst, dass im vorliegenden Verfahren keine detaillierten

Überbauungsvorschläge erörtert werden können, weshalb keine diesbezügliche

Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz auszumachen ist. Umgekehrt entkräftet

aber auch deren Hinweis, angesichts der Tiefe des Grundstücks und der

einschlägigen kommunalen Bauvorschriften verbleibe noch genügend Raum, um eine

angemessene Neuüberbauung zu realisieren, den schweren Eigentumseingriff nicht,

zumal das Grundstück in Richtung Hof bzw. im seitlichen Bereich kaum mehr über

Freiraum verfügt. Umso mehr ist daher eine sorgfältige Interessenabwägung erforderlich.

5.2

Wie die

nachfolgenden Ausführungen zeigen, erweist sich das Projekt als im öffentlichen

Interesse liegend.

5.2.1

Schon die Tatsache, dass die Hohlstrasse im Abschnitt Hardplatz bis

Seebahnstrasse im kantonalen Richtplan als Hauptverkehrsstrasse verzeichnet ist

und seit Eröffnung der Westumfahrung sogar ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu

bewältigen hat, verleiht dem Aspekt des öffentlichen Interesses am

geplanten Ausbau der Hohlstrasse ein hohes Gewicht. Zudem ist von einer

ernsthaften Planung mit guten Realisierungschancen auszugehen (BGr,

5.

April 2012,1C_353/2012, E. 5.3) bzw. ist das Projekt genügend konkret,

um ein aktuelles öffentliches Interesse daran zu begründen (BGE 118 Ia 372, E.

4a/b). Die vom Beschwerdeführer erwähnte fehlende zeitliche Vorgabe im

Richtplantext tritt daher in den Hintergrund.

5.2.2

Im öffentlichen Interesse liegt auch eine direkte und damit schnelle

Verbindung für die Radfahrenden im Streckenabschnitt Seebahnstrasse –

Hardplatz. Dementsprechend sieht der regionale Richtplan des Kantons Zürich auf

der betreffenden Strecke einen Radweg vor. Die Vorinstanz brauchte daher keine

– zwangsläufig längeren – Alternativrouten für die Velofahrenden zu prüfen.

Sodann steht im besagten Streckenabschnitt grundsätzlich genügend Raum für die

Realisierung eines separaten Radwegs zur Verfügung, weshalb ein Vergleich mit

den Verhältnissen an der Rämi- und Forchstrasse entfällt.

5.2.3

Ebenfalls klar im öffentlichen Interesse steht die Verbreiterung der

Tramhaltestellen "Güterbahnhof" (vgl. 10/10/9). Wie die Vorinstanz

und auch die Volkswirtschaftsdirektion zu Recht festhalten, genügen die

vorgesehenen Baulinien den Anforderungen an einen behindertengerechten Ausbau

der Haltestellen kaum oder nur knapp bzw. es wird auf den durch den

Gestaltungsplan dafür freigehaltenen Raum hingewiesen (Art. 5 der

Verordnung vom 12. November 2003 über die behindertengerechte Gestaltung

des öffentlichen Verkehrs [VböV] in Verbindung mit Art. 11 f. der Verordnung

des UVEK vom 22. Mai 2006 über die technischen Anforderungen an die

behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs [VAböV] sowie die

Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. November 1983 zur Eisenbahnverordnung

[AB-EBV, Ziff. 2.1.3.2 sowie 2.1.5.1 zu Art. 34] und die Funktionalen

Anforderungsprofile [FAP] der Schweizerischen Fachstelle Barrierefreier

öffentlicher Verkehr [BöV]).

5.2.4

Im öffentlichen Interesse steht grundsätzlich auch die Verwirklichung des

Alleenkonzepts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dienen

Verkehrsbaulinien nicht nur der Sicherung bestehender und geplanter Strassen,

sondern haben auch eine städtebaulich-ästhetische Funktion, worunter auch das

Alleenkonzept zu subsumieren ist (vgl. BGr, 1. Juni 2011,1C_120/2011,

E. 3.3.2).

5.3

Bei der

Prüfung der Verhältnismässigkeit (E. 3.2) muss beim vorliegend schweren

Eingriff in die Privatrechte des Beschwerdeführers insbesondere abgeklärt

werden, ob der angestrebte Zweck mit einer gleich geeigneten, aber milderen

Massnahme zu erreichen wäre und ob ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem

angestrebten Ziel der Sicherung des Strassenraums und den privaten Interessen

besteht (vgl. BGr, 10. Juni 2008,1C_50/2008, E. 4.5.1). Darunter kann

auch eine streckenweise differenzierte Betrachtung fallen (vgl. VGr, 8. Mai

2013, VB.2012.00798, E. 1.2). Ausser Frage steht, dass Baulinien grundsätzlich

zur Raumsicherung von Strassen geeignet sind (VGr, 8. Mai 2013, VB.2012.00798,

E. 4.4.1, mit weiteren Hinweisen), während die Erforderlichkeit und

Zumutbarkeit differenzierter zu beurteilen sind. Von besonderer

Bedeutung ist im vorliegenden Fall, dass die geplante Baulinie eine längere

Häuserzeile entlang der Hohlstrasse massiv anschneidet; an die

Konkretisierung der Anlagen, für die die Baulinien festgesetzt werden, sind in

einem solchen Fall höhere Anforderungen zu setzen als bei Baulinien, die keine

oder nur einzelne wenige Bauten anschneiden.

5.3.1

Unbestrittenermassen ist die Hohlstrasse stark befahren und hat den

richtplanerischen Anforderungen zu genügen, wozu auch die normgemässe

Befahrbarkeit für Lastwagen gehört (siehe E. 5.2.1; vgl. auch BGr, 30. August 2009,

1C_467/2009, E. 10.3 und BGr,1C_353/2011, E. 4.1). Die Prüfung einer

Alternativroute für die Verkehrsführung erübrigt sich, nicht aber die Prüfung

weniger einschneidender Massnahmen entlang der Hohlstrasse.

5.3.2

Zweifellos ist mindestens bei der Haltestelle "Güterbahnhof" eine

Verbreiterung der Baulinienabstände erforderlich, wobei sich der Abstand von 28

Metern für die Bewerkstelligung aller von der Stadt aufgeführten Bedürfnisse

dort als knapp erweist. Wie ausgeführt, hat die Volkswirtschaftsdirektion das

Projekt denn auch nur genehmigt, weil der Gestaltungsplan genügend Raum für den

Ausbau der Tramhaltestelle freihalte.

Der Beschwerdeführer berechnet

im Bereich der Haltestelle "Güterbahnhof" für einen kombinierten

Rad-/Gehweg stadtauswärts 4.5 Meter, sechs Meter für zwei Fahrspuren

stadtauswärts, das Tramtrassee weitere sechs Meter, die beidseitigen

Haltestellen je drei Meter, nochmals drei Meter für eine Fahrspur stadteinwärts

sowie 2.5 Meter für einen Gehweg stadteinwärts. Dies ergibt total 28 Meter,

womit ausgerechnet bei der Haltestelle und der einmündenden Seebahnstrasse mit

hohem Passanten- bzw. Verkehrsaufkommen besonders enge Verhältnisse hinzunehmen

sind. Dadurch erhält das Projekt auf jener Höhe aber gezwungenermassen einen

eigenen Charakter; es wird dort kein kombinierter Rad- und Gehweg stadteinwärts

aufgeführt (im Plan ist nur ein Gehweg verzeichnet), und es entfällt wohl auch

eine Allee. Ursprünglich war noch die Anlage eines Boulevards vorgesehen

gewesen, was aber nicht weiter Thema ist (vgl. BGr, 5. April 2012,1C_353/2011,

E. 4.1; vorn E. 4.3). Allenfalls vermag der Gestaltungsplan zu einer gewissen

Entschärfung beizutragen. So oder so bleibt der Verkehrsraum in jenem sensiblen

Bereich aber sehr beengt, zumal gemäss Ausführung des Beschwerdegegners sogar

weitere Abbiegespuren im Zusammenhang mit den Neubauten nötig werden könnten.

Die spezielle Situation bei der Haltestelle "Güterbahnhof" verhindert

somit ein einheitliches städtebauliches Bild entlang der geplanten Baulinien,

weshalb das Argument einer aus städtebaulichen Motiven zu bevorzugenden

geradlinigen Baulinienführung in den Hintergrund tritt.

5.3.3

Die Hinnahme der sehr knappen Verhältnisse im Bereich der Haltestelle

"Güterbahnhof" mit den entsprechenden Einschränkungen rechtfertigt

allerdings noch nicht, auch anderswo bzw. im Bereich des Grundstücks des Beschwerdeführers

dieselben knappen Massstäbe anzulegen und beispielsweise auf Radwege beidseits

der Strasse, wie sie die Stadt vorsieht, zu verzichten. Jedenfalls ist auf der

Höhe des Grundstücks des Beschwerdeführers mindestens Raum für einen Rad- und

Gehweg und zwei Fahrspuren stadtauswärts, das Tramtrassee, eine Fahrspur stadteinwärts

sowie einen Rad- und Gehweg stadteinwärts freizuhalten. Ausgehend von den

Angaben des städtischen Tiefbauamts ergäbe dies ein Total von 24 Metern,

nämlich je 4.5 Meter für die Rad-/Gehwege, sechs Meter für das Tramtrassee und

neun Meter für die drei Fahrspuren, wofür der aktuelle Baulinienabstand ausreichte

(Art. 24g BZO). Die Rad-/Gehwege wären mit einer Breite von 4.5 Metern

reichlich bemessen, legt doch der Anhang der Zugangsnormalien hierfür eine

Breite zwischen 3.00 – 4.00 Metern fest. Soweit die Vorinstanz festhält, dass

Raumbedarf für neue Abbiegespuren bestehe, weil die Erschliessung des geplanten

Polizei- und Justizzentrum über den fraglichen Streckenabschnitt erfolgen werde,

ist festzuhalten, dass in den Akten keinerlei Hinweise ersichtlich sind, wo

sich die Abbiegespuren befinden könnten und inwiefern der bestehende

Strassenraum dafür nicht genügt. Ebenso wenig lokalisierbar sind allfällige Fussgängerübergänge,

die zwischen den beiden bestehenden Tramhaltestellen liegen könnten und für die

gemäss der Beschwerdegegnerin Raum für Fussgängerschutzinseln erforderlich sind.

Sodann besteht wohl kein Raum für eine Allee, von deren Verwirklichung allerdings

auch der Beschwerdegegner nicht unbedingt ausgeht, hält er doch fest, je eine

Baumreihe beidseits der Strasse "hätte" einen weiteren Raumbedarf von

rund zwei bis drei Metern zur Folge. In diesem Zusammenhang würde das private

Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt seines Gebäudes gegenüber dem im

öffentlichen Interesse stehenden Alleenkonzept wohl schwerer wiegen bzw. wäre

der Abbruch des Gebäudes allein zwecks Anlage einer Allee vermutlich nicht

verhältnismässig. Nicht weiter ins Gewicht fallen sodann die im Rekursentscheid

erwähnten Längsabstellplätze im gegenüberliegenden Bereich des Grundstücks des

Beschwerdeführers. Seitens der Stadt wird denn auch nicht mit dem Erhalt der

Längsabstellplätze argumentiert. Das gesamte Gebiet fällt ausserdem gemäss der

Karte "Parkplatzreduktionsgebiete 2010" in die Kategorie C.

Angesichts der in der Nähe ohnehin geplanten Neubauten, wohl mit

Parkierungsmöglichkeiten, kann auch deswegen ein öffentliches Interesse an der

Aufrechterhaltung der betreffenden öffentlichen Parkplätze entfallen. Das Interesse

des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Gebäudes würde denn auch

gegenüber jenem an der Aufrechterhaltung der Parkplätze überwiegen.

5.3.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geplante Baulinie bei der Haltestelle

"Güterbahnhof" dem hohen Verkehrsaufkommen und den vielen Passanten

nur knapp gerecht werden kann, während die Situation auf der Reststrecke

entschärfter ist. Dies ist auch bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers der

Fall, wo keine Haltestelle vorgesehen ist. Haltestellen mit

Fussgängerübergängen dürften in die Nähe der Hardbrücke bzw. beim Hardplatz zu

liegen kommen bzw. beibehalten werden; derzeit befindet sich dort ein Unterführungssystem.

Jedenfalls erscheint die Anlage eines kombinierten Rad-/Gehwegs in beide

Richtungen auch unter Beibehaltung des aktuellen Baulinienabstands noch als möglich

(vgl. Art. 24g BZO) und die Lage wäre verglichen mit dem Abschnitt bei der

Haltestelle "Güterbahnhof" immer noch besser. Spätestens ab Höhe der

Schulhausanlage Hard liegen ohnehin etwas weiträumigere Verhältnisse vor. Was

die Raumsicherung für mögliche Abbiegespuren und Fussgängerübergänge zwischen

den beiden Haltestellen betrifft, genügt der Konkretisierungsgrad der geplanten

Anlagen – soweit dieser aus den Akten hervorgeht – nicht, um die Baulinien so

festzusetzen, dass sie eine längere Häuserzeile anschneiden (vgl. E. 5.3

und 5.3.3).

Angesichts der umschriebenen Verhältnisse rechtfertigt es

sich, die Situation erneut umfassend zu prüfen und gestützt darauf eine differenzierte

Verhältnismässigkeitsprüfung bezüglich milderer Massnahmen vorzunehmen. Dazu

kann eine gesamthaft schlankere Variante des Projekts, gegebenenfalls mit

schmaleren Rad-/Gehwegen bzw. ohne Allee gehören. Aufgrund der ausgeführten

speziellen Umstände erscheint auch eine in längere Abschnitte unterteilte

unterschiedliche Baulinienfestsetzung, beispielsweise zwischen den Mündungsbereichen

Seebahnstrasse – Zypressenstrasse – Hardbrücke/Hardplatz oder auch im Sinn des

Eventualantrags des Beschwerdeführers als prüfenswert. Schliesslich ist aber auch

denkbar, an den bisher geplanten Baulinien festzuhalten, soweit sich deren Verbreiterung

aufgrund der gesamten Verhältnisse, insbesondere aufgrund von (genügend

konkretisierten) Abbiegespuren und Fussgängerübergängen als erforderlich

erweisen sollte.

Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die

Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts und allfälliger milderer Massnahmen

an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

5.4

Der

Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit seinem Subeventualantrag, wonach die

Baulinienvergrösserung gleichmässig auf beide Seiten der Hohlstrasse zu verteilen

wäre, geltend, die vorgesehene Verschiebung der Baulinie nur in nördlicher Richtung

sei rechtsverletzend. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid indessen

mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb sich im vorliegenden Fall eine

einseitige Ausdehnung der Baulinie in Richtung Norden rechtfertigt. Auf die vorinstanzlichen

Erwägungen, die sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abstützten

(vgl. VGr, 15. April 2010, VB.2009.00521, E. 2.3),

kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG).

6.

6.1

Aufgrund

der teilweisen Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer II des Entscheids

des Baurekursgerichts vom 26. Oktober 2012 in Bezug auf den Rekurs des Beschwerdeführers

aufzuheben. Im selben Umfang ist die Genehmigung des Beschwerdegegners gemäss

Beschluss vom 11. Januar 2012 aufzuheben und die Sache diesem wie erwähnt

zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

6.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden

Obsiegens einer Partei sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

6.3

Die

Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer einen Drittel der Kosten. Zufolge

des Verfahrensausgangs sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten aber

zur Hälfte dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, was zu einer Anpassung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids führt. Demnach sind dem

Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je ein Sechstel der Verfahrenskosten

aufzuerlegen und die subsidiäre Haftung des Beschwerdeführers beschränkt sich

auf fünf Sechstel der gesamten Verfahrenskosten. Mangels überwiegenden Obsiegens

steht dem Beschwerdeführer auch für das Rekursverfahren keine

Parteientschädigung zu.

7.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid

qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134

II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von

Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der

unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124

E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 26. Oktober 2012 wird in Bezug auf den Rekurs des Beschwerdeführers

aufgehoben, ebenso Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats

der Stadt Zürich vom 11. Januar 2012. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen

an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. Im Übrigen wird

die Beschwerde abgewiesen.

2. Dispositiv-Ziffer

III des Rekursentscheids vom 26. Oktober 2012 wird dahingehend abgeändert,

als die Kosten des Rekursverfahrens zu einem Sechstel dem Beschwerdeführer und

zu einem Sechstel dem Beschwerdegegner auferlegt werden. Der Beschwerdeführer

haftet subsidiär für fünf Sechstel der gesamten Verfahrenskosten.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 3'140.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur

Hälfte auferlegt.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an…