Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00786

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00786

4. September 2013Deutsch10 min

(URT.2013.15528)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

D war als Lehrer in der Gemeinde A tätig. Ab dem

31. August 2009 war er zu 100 % krankgeschrieben. Ab dem 1. Juli

2010 leistete die Gemeinde keine Lohnfortzahlung mehr. Am 21. September

2010 beschloss die Schulpflege, (1.) die Schulleitung zu beauftragen, die BVK

darüber ins Bild zu setzen, dass die Schulpflege davon ausgehe, D betrachte

sich mit Wirkung ab 28. Februar 2010 auf eigenen Wunsch als pensioniert,

und die Schule diesen Altersrücktritt anerkenne, (2.) die Auszahlung eines noch

ausstehenden Lohns bis Ende Schuljahr 2009/2010 mangels Arbeitsleistung zu verweigern

und (3.) die Auszahlung des ausstehenden Lohns bis Ende Schuljahr 2009/2010 bis

zum Nachweis, dass das Arbeitsverhältnis bis Mitte 2010 bestanden habe und D

arbeitsunfähig gewesen sei, aufzuschieben.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 12. Oktober 2010 liess D in der Hauptsache beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei festzustellen, dass sein

Anstellungsverhältnis fortdauere, und die Gemeinde sei zur Lohnnachzahlung

rückwirkend ab Juli 2010 zu verpflichten. Die Gemeinde

sei sodann aufsichtsrechtlich anzuweisen, das Arbeitsverhältnis mit ihm unter Beachtung der geltenden personalrechtlichen Bestimmun­gen durch Kündigung zu beenden. Die Gemeinde liess mit Rekursantwort vom 2. Dezember 2010 beantragen, der

Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit weiteren Eingaben von

D vom 10. Februar 2011 bzw. der Gemeinde vom 7. April 2011 wurde je an den

Anträgen festgehalten. Am 11. April 2011 zeigte der Bezirksrat Z den Verfahrensbeteiligten an, dass der Schriftenwechsel geschlossen

sei. Am 12. Dezember 2011 bzw. 19. März 2012 reichte D das ärztliche Gutachten eines Vertrauensarztes ein. Hierzu konnte

die Gemeinde am 25. April 2012 Stellung nehmen.

Am 13. Juni 2012 fand eine Anhörung von D in Anwesenheit

von dessen Rechtsvertreterin, eines Mitglieds des Bezirksrats sowie der

Ratsschreiberin, jedoch ohne den Rechtsvertreter der Gemeinde statt, der dazu offenbar nicht eingeladen worden war. D reichte am 15. Juni 2012 weitere Unterlagen ein und äusserte

sich erneut zur Sache. Am 16. November 2012 liess er den Bezirksrat

auffordern, bis am 22. November 2012 zu entscheiden, ansonsten

Rechtsverweigerungs­beschwerde erhoben werde. Mit

unbegründetem Beschluss vom 19. November 2012 hiess der Bezirksrat den

Rekurs teilweise gut, hob den Beschluss vom

21.

September 2010 auf, stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen

den Parteien als per Ende Schuljahr 2010/2011 im gegenseitigen Einverständnis

aufgelöst zu betrachten sei, und verpflichtete die Gemeinde, D den Lohn für die Zeit vom 1. Juli

2010.

bis zum 31. Juli 2011 sowie eine Parteientschädigung von

Fr. 4'000.- zu bezahlen. Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab.

Weiter wies er im Dispositiv darauf hin, dass der Entscheid in Rechtskraft

erwachse, sofern nicht innert zehn Tagen schriftlich eine Begründung verlangt

werde. Werde eine Begründung verlangt, laufe die "Berufungsfrist" ab

Zustellung des begründeten Entscheids. Am 20. November 2012 liess D den Bezirksrat um Zustellung eines begründeten Entscheids

ersuchen.

III.

D liess dem Verwaltungsgericht mit

Beschwerde vom 3. Dezember 2012 beantragen, unter Entschädigungsfolge sei

festzustellen, dass der Bezirksrat eine Rechtsverzögerung begangen habe, und der Bezirksrat sei anzuweisen, innert Monatsfrist einen

begründeten Entscheid zu fällen. Am 17. Dezember 2012 versandte der

Bezirksrat einen begründeten Entscheid und schloss mit Vernehmlassung vom

gleichen Tag sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu liess D am 4. Februar 2013 Stellung nehmen. Die Gemeinde reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche

Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde etwa in personalrechtlichen Angelegenheiten sowie Beschwerden wegen Rechtsverzögerung durch einen

Bezirksrat nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und b sowie

Abs. 3, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Vorinstanz hat den Parteien am

17.

Dezember 2012 einen begründeten Entscheid zugestellt. Soweit mit der

Beschwerde solches verlangt worden war, wird sie gegenstandslos. Immerhin gilt

es hierzu – auch mit Blick auf die Nebenfolgen – Folgendes zu bemerken: Nach

§ 28 Abs. 1 Satz 1 VRG umschreibt der Rekursentscheid kurz den

Tatbestand und fasst die Erwägungen zusammen. Selbst bei offensichtlich

unzulässigen, gegenstandslos gewordenen, offensichtlich unbegründeten oder

offensichtlich begründeten Rechtsmitteln ist der Entscheid nach § 28a

Abs. 1 lit. b VRG mindestens summarisch zu begründen. Im Gegensatz

zum Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung bzw. der Schweizerischen

Strafprozessordnung kennt das zürcherische Verwaltungsrechts­pflegegesetz das Institut des unbegründet eröffneten Rechtsmittelentscheids nur bei gegenstandslos gewordenen Rekursen

(§ 28a Abs. 2 VRG). Auch besteht keine Möglichkeit,

anzuordnen, dass ein unbegründeter Entscheid in

Rechtskraft erwachse, wenn nicht innert zehn Tagen eine Begründung verlangt

werde. Der unbegründet eröffnete Beschluss vom 19. November 2012 erweist

sich damit als rechtswidrig, wenn nicht sogar nichtig.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer verlangt mit der Beschwerde

unter anderem die Feststellung, im Rekursverfahren sei das

Rechtsverzögerungsverbot verletzt worden. Gemäss mittlerweile gefestigter

Praxis ist ein Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung des Rechts­verzögerungsverbots auch nach Tätigwerden der säumigen Behörde

materiell zu behandeln; das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung besteht

diesfalls in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen (BGE 129 V

411.

E. 1.3; BGr, 14. September 2009,1C_211/2009, E. 2.5; VGr,

5.

April 2006, VB.2005.00579, E. 3.1 – 21. Oktober 2009,

PB.2009.00016, E. 5 – 26. Oktober

2011, VB.2011.00283, E. 2.1; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte

in der Schweiz, 4. A., Bern 2008,

S. 840 ff.).

2.2

Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist

(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101]; § 4a VRG). Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach

den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des

Falles, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten

der Parteien und der Rechtsmittelinstanz angemessen

Rechnung zu tragen (BGE 130 I 312 E. 5.2, 119 Ib 311 E. 5b; VGr, 5.

April 2006, VB.2005.00579, E. 3.2). Eine Verletzung kann insbesondere

darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt

keine Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004,1A.169/2004,

E. 2.2). Eine unzureichende personelle Ausstattung einer Behörde oder auch

ein vorübergehender Anstieg der Arbeitslast vermag eine Rechtsverzögerung nicht

zu rechtfertigen (BGE 107 Ib 160 E. 3c). Im Zusammenhang

mit verwaltungsinternen Rekursverfahren ist schliesslich zu beachten, dass

diese grundsätzlich innert 60 Tagen nach Abschluss der Sachverhalts­ermittlungen zu entscheiden sind (§ 27c Abs. 1 Satz 1

VRG).

2.3

Vorliegend wurde am 12. Oktober 2010 Rekurs

erhoben. Die Beschwerdegegnerin reichte am 2. Dezember 2010 ihre

Rekursantwort ein. Nachdem der Beschwerdeführer am 10. Februar 201 und die

Beschwerdegegnerin am 7. April 2011 sich noch einmal zur Sache geäussert

hatten, erklärte die Vorinstanz den Schriftenwechsel am 11. April 2011 für

geschlossen. Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2011 setzte die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen, um den Bericht über

das Ergebnis des vertrauensärztlichen Gutachtens vom 16. Juni 2010 im

Original einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am

12.

Dezember 2011 nach. Am 5. März 2012 gelangte der Beschwerdeführer

an die Vorinstanz, rügte eine Rechtsverzögerung und verlangte, ihm innert zehn

Tagen einen Entscheid zukommen zu lassen. Mit Präsidialverfügung vom

6.

März 2012 hielt die Vorinstanz fest, beim eingereichten Exemplar des

vertrauensärztlichen Gutachtens fehle eine Seite, und forderte den

Beschwerdeführer auf, diese einzureichen sowie seine

Zustimmung zu erteilen, dass dieses Gutachten der Beschwerdegegnerin zugestellt

werde. Dem kam der Beschwerdeführer am 19. März 2012 nach. Am 25. April

2012.

reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zum vertrauensärztlichen

Gutachten ein. Am 13. Juni 2012 fand sodann eine

Anhörung des Beschwerdeführers statt, welcher am 15. Juni 2012 weitere

Dokumente zu den Akten reichte. Am 16. November 2012 rügte der

Beschwerdeführer erneut eine Rechtsverzögerung, führte aus, eine telefonische

Anfrage vom 6. November 2012 sei unbeantwortet geblieben und wies darauf

hin, die in Aussicht gestellte Erledigung mittels unbegründeten Entscheids sei nicht zulässig, er fordere

die Vorinstanz auf, bis am 22. November 2012 einen begründeten Entscheid

zuzustellen. Am 19. November 2012 erging ein unbegründeter Beschluss der

Vorinstanz.

Nachdem die Vorinstanz den

Schriftenwechsel am 11. April 2011 als geschlossen erklärt hatte, blieb

sie knapp acht Monate untätig, bis sie den

Beschwerdeführer aufforderte, das vertrauensärztliche Gutachten einzureichen.

Obwohl bei sorgfältiger Durchsicht sofort hätte auffallen müssen, dass eine

Seite fehlt, bedurfte es einer Rechtsverzögerungsrüge des Beschwerdeführers,

bis der Bezirksrat diesen drei Monate später aufforderte, ein vollständiges

Exemplar einzureichen. Im Folgenden fanden Sachverhaltsermittlungen statt, die

offenbar mit einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2012 ihren

Abschluss fanden. Nach weiteren fünf Monaten rügte der Beschwerdeführer am

16.

November 2012 erneut eine Rechtsverzögerung, worauf die Vorinstanz am

19.

November 2012 über den Rekurs beschloss, indessen auf eine Begründung

verzichtete.

Die Vorinstanz führt in ihrer

Vernehmlassung aus, die Verfahrensverzögerung sei entstanden, weil der

Beschwerdeführer sich geweigert habe, das vertrauensärztliche Gutachten

einzureichen, und dies erst nach einer zweiten

Aufforderung getan habe. Das trifft offensichtlich nicht zu. Die Vorinstanz

hatte den Beschwerdeführer erst am 7. Dezember 2011 aufgefordert, das

vertrauensärztliche Gutachten einzureichen; dieser Aufforderung kam der

Beschwerdeführer umgehend nach. Das eingereichte Gutachten war zwar, wohl

versehentlich, unvollständig; auf entsprechende Aufforderung reichte der Beschwerdeführer aber

umgehend ein vollständiges Exemplar ein. Der Vorwurf an den Beschwerdeführer,

dieser habe die Verzögerung des Verfahrens bewirkt, zielt damit ins Leere.

Die Vorinstanz blieb mehrmals über

mehrere Monate untätig und rührte sich immer

erst dann, wenn der Beschwerdeführer androhte, eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben. Insgesamt nahm die Vorinstanz während

über eines Jahres keine erkennbaren Handlungen vor, die dem Abschluss des

Verfahrens dienten. Mit Blick auf die Wichtigkeit des Verfahrens für den

Beschwerdeführer – für den es darum ging, ob sein Arbeitsverhältnis fortbestehe

– liegt damit eine nicht zu rechtfertigende Rechtsverzögerung

vor. Es ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz das

Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie § 4a VRG

verletzt hat. Diese Feststellung ist ins Dispositiv aufzunehmen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

gutzuheissen, soweit sie nicht wegen Gegen­standslosigkeit

abzuschreiben ist. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Rechts­verzögerungsverbot verletzt hat.

4.

In der Hauptsache liegt eine

personalrechtliche Angelegenheit im Streit, die jedenfalls einen Streitwert von Fr. 149'342.90 aufweist (vgl. VGr,

4.

September 2013, VB.2013.00052, E. 1.3). Entsprechend ist das

Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 e contrario VRG).

Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen

die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Erfolgt die Gutheissung

einer Beschwerde wegen eines Verfahrensfehlers der Vor­instanz, auf den keine

der Parteien einen Einfluss hatte, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten

nicht einer der Parteien, sondern der Vor­instanz zu Lasten der Staatskasse

aufzuerlegen (VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00357, E. 4.2, sowie

11.

Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4). In diesem Sinn sind die

Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen.

Die Vorinstanz ist sodann zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schädigung

von Fr. 500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben

wird. Es wird festgestellt, dass der Bezirksrat Z das Rechtsverzögerungsverbot

verletzt hat.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 3'640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Z auferlegt.

4.

Der

Bezirksrat Z wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …