VB.2012.00787
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00787
12. Juni 2013Deutsch10 min
(URT.2013.15279)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00787
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Juni 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde Aeugst am Albis,
vertreten durch den Gemeinderat Aeugst am Albis,
dieser vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Krediterteilung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Anlässlich einer Gemeindeversammlung der politischen
Gemeinde Aeugst am Albis vom 8. Dezember 2011 genehmigten die
Stimmberechtigten unter anderem einen Kredit von Fr. 4'760'000.- "für
die Umnutzung bzw. Neubau der [im Eigentum der Gemeinde stehenden] Liegenschaft
Dorfstrasse 37" sowie einen Kredit von Fr. 325'000.- für die Erstellung
eines Gemeinschaftsplatzes.
Erwägungen
II.
Das Ehepaar A-B gelangte dagegen am 14./16. Januar
2012.
an den Bezirksrat Affoltern und stellte folgende Anträge:
"1. Der Vollzug der
Gemeindeversammlungsbeschlüsse vom 8. Dezember 2011, nämlich:
1.
Antrag und Weisung des Gemeinderates Aeugst a.A.
betr. Krediterteilung von Fr. 4'760'000.-- inkl. MWST für die Umnutzung bezw.
Neubau der Liegenschaft Dorfstr. 37, der Politischen Gemeinde Aeugst am Albis.
Antrag
Der Gemeinderat Aeugst a.A. beantragt der Gemeindeversammlung
zur Beschlussfassung:
1.
Bewilligung eines Kredites von Fr. 4'760'000.--
inkl. MWST für die Umnutzung bezw. Neubau der Liegenschaft Dorfstr. 37, der
Politischen Gemeinde Aeugst a.A.
2.
Mit dem Vollzug wird der Gemeinderat beauftragt.
2.
Antrag und Weisung des Gemeinderates Aeugst a.A.
betr. Krediterteilung von Fr. 325'000.-- inkl. MWST für die Erstellung
eines Gemeinschaftsplatzes.
Antrag
Der Gemeinderat Aeugst a.A. beantragt der Gemeindeversammlung
zur Beschlussfassung:
1.
Bewilligung eines Kredites von Fr. 325'000.--
inkl. MWST für die Erstellung eines Gemeinschaftsplatzes.
2.
Mit dem Vollzug wird der Gemeinderat beauftragt.
sei zu sistieren bis die Vorgehensweise des Gemeinderates
bei der Bearbeitung der Projekte bis und mit Baukreditvorlage auf ihre Richtigkeit
untersucht wurde.
2.
Es sei festzustellen, dass die Gemeindebehörde
rechtswidrig vorgegangen ist durch Uebergehen der Vorbedingung der Abstimmung,
wonach zur Vorfinanzierung von Investitionen ein Grundsatzbeschluss oder ein Projektierungskredit
vorliegen muss. (Gemeindegesetz § 127, Ziff. 2)
3.
Zum Antrag 3 des Gemeinderates Aeugst a.A. betr. Genehmigung des
Voranschlages für das Jahr 2012 des Politischen Gemeindegutes sowie Festsetzung
des Steuersatzes von 36 %:
Dieser sei ev. zu revidieren, sofern die beiden
Vorgenannten Anträge eine Auswirkung auf die Budgetzahlen haben. Insbesondere
in Bezug auf Investitionsrechnung, Fr. 2'000'000 Liegenschaft Dorfstr.37
(S. 52, Ziff. 9)."
Die Gemeinde Aeugst a.A. liess mit Beschwerdeantwort vom
27.
Februar 2012 beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die
Gemeindebeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sollte die
Eingabe zugleich als Stimmrechtsrekurs entgegengenommen werden, sei darauf
nicht einzutreten; eventualiter sei der Rekurs abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Zudem ersuchte die Gemeinde Aeugst den Bezirksrat, die aufschiebende
Wirkung des Rechtsmittels zu entziehen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2012
wies der Präsident des Bezirksrats das Gesuch um Entzug der aufschiebenden
Wirkung ab. Der Bezirksrat wies die Gemeindebeschwerde mit Beschluss vom
1.
November 2012 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2012 beantragten A und
B dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid vom 1. November 2012 sei
unter Entschädigungsfolge aufzuheben. Der Bezirksrat verzichtete am
12.
Dezember 2012 auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde Aeugst am Albis
liess mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2013 beantragen, die Beschwerde
sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit
weiteren Eingaben von A und B vom 25. Februar 2013 und vom
5.
/8. April 2013 bzw. der Gemeinde Aeugst am Albis vom 11. März 2013
wurde an den Rechtsbegehren festgehalten. Mit Eingaben vom 16. April 2013
bzw. 22. April 2013 verzichteten die Gemeinde Aeugst am Albis sowie A und
B auf weitere Stellungnahmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Entscheide eines Bezirksrats über eine Gemeindebeschwerde nach
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 151 Abs. 2 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. c und
§§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
1.2
Als Stimmberechtigte der Gemeinde Aeugst am
Albis sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert
(§ 151 Abs. 1 GG; vgl. Hans Rudolph Thalmann, Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 151 N. 3.1; Verein
Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband
Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [im Folgenden Ergänzungsband], Zürich
2011, § 151 N. 4.1).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob
die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz wirklich gegeben waren; soweit
sie fehlen, gilt es die vorliegende Beschwerde – allenfalls auch wegen einer
von Amtes wegen zu beachtenden Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften –
im Sinn der Erwägungen abzuweisen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96; VGr, 21. September 2011,
VB.2011.00496, E. 2.1, sowie 21. April 2010, VB.2010.00146,
E. 3).
2.2
Die Vorinstanz legte die Anträge der
Beschwerdeführenden – wie sich noch zeigen wird zu deren Gunsten – so aus, dass
sie sinngemäss die Aufhebung der Gemeindeversammlungsbeschlüsse betreffend die Krediterteilung von
Fr. 4'760'000.- bzw. Fr. 325'000.-
verlangten. In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden
indes geltend, sie hätten in keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Aufhebung der
Gemeindeversammlungsbeschlüsse gestellt, sondern lediglich eine Sistierung des
Vollzugs dieser Beschlüsse verlangt. Im Folgenden ist demnach zunächst
zu prüfen, welche Folgen dies für die Prozessvoraussetzungen im
vorinstanzlichen Verfahren hat.
2.3
Unter einer Sistierung wird die vorläufige
Einstellung eines hängigen Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeverfahrens
durch die verfahrensleitende Behörde bezeichnet
(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 27). Demgegenüber bedeutet
die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels, dass die im Dispositiv der angefochtenen Anordnung angeordnete
Rechtsfolge vorläufig keine Wirkung entfaltet (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 25 N. 1). Die aufschiebende Wirkung kommt einem Rekurs bzw.
hier der Gemeindebeschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen zu
(vgl. § 25 VRG).
Die Beschwerdeführenden verlangten im vorinstanzlichen
Verfahren die Sistierung des Vollzugs der angefochtenen
Gemeindeversammlungsbeschlüsse. Sie verlangen somit nicht eine vorläufige
Einstellung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern wollen erreichen, dass die
Gemeindeversammlungsbeschlüsse vorläufig keine Wirkung entfalten. Es kann sich
bei ihrem Antrag im Lichte des vorgängig Ausgeführten somit nur um einen Antrag
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung – allenfalls auch in Form einer
vorsorglichen Massnahme – handeln. Da die aufschiebende Wirkung nur eine
Nebenfolge des Rechtsmittels darstellt, setzt ihre Gewährung voraus, dass in
der Hauptsache ein Antrag gestellt wird, mit dem die Aufhebung oder Änderung
der angefochtenen Anordnung verlangt wird; eine selbständige vorsorgliche
Massnahme, um den Vollzug der nicht angefochtenen Anordnung zu verhindern, ist
jedenfalls vorliegend unzulässig. Mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid
fällt sodann auch die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels automatisch dahin.
2.4
Die Beschwerdeführenden beantragten im
Rekursverfahren, es sei festzustellen, dass die Gemeindebehörde rechtswidrig
vorgegangen sei, weil nach § 127 Abs. 1 Ziff. 2 GG zur
Vorfinanzierung von Investitionen ein Grundsatzbeschluss oder ein
Projektierungskredit vorliegen müsse.
Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches
schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches liegt vor, wenn der Bestand,
Nichtbestand oder Umfang öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist.
Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der
Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem
Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren
subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340,
E. 1.4 Abs. 2, sowie 21. November 2012, VB.2012.00705, E. 4
Abs. 1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 60 ff.).
Die behauptete
Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Gemeinderats hätte hier mit einem Begehren
auf Aufhebung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung geltend gemacht werden
können. Damit fehlt den Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse am
Feststellungsbegehren, weshalb sich darauf im vorinstanzlichen Verfahren nicht
hätte eintreten lassen (vgl. § 21 Abs. 1 VRG). Im Übrigen rügen
die Beschwerdeführenden im Rahmen ihres Feststellungsbegehrens einzig
angebliche Verfahrensfehler des Gemeinderats und damit sinngemäss eine
Verletzung ihrer politischen Rechte. Solches hätten sie mit Stimmrechtsrekurs
geltend machen müssen (§ 151a GG; vgl. hierzu Ergänzungsband, § 151a
N. 3.1); die fünftägige Rekursfrist dieses Rechtsmittels lief indes
spätestens am 21. Dezember 2011 ab (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 sowie § 22
Abs. 1 Satz 2 VRG. Auch aus diesem Grund hätte sich im vorinstanzlichen
Verfahren auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführenden nicht eintreten
lassen.
2.5
Der dritte Rekursantrag, welcher offenbar auf eine
Abänderung des Voranschlags zielte, lässt sich nur so verstehen, dass er für
den Fall erhoben wird, dass die Beschwerdeführenden
mit dem ersten und zweiten Antrag durchdringen. Da dem nicht so ist, bedarf er
keiner näheren Betrachtung.
3.
Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz auf das hier als
Hauptantrag erscheinende Feststellungsbegehren nicht eintreten dürfen. Das
Sistierungsbegehren war richtigerweise als (prozessualer) Antrag auf Gewährung
– der Gemeindebeschwerde ohnehin zukommender – aufschiebender Wirkung zu
verstehen, welcher jedenfalls mit dem Endentscheid gegenstandslos wurde.
Demnach hätte sich auf die Gemeindebeschwerde als Ganzes nicht eintreten
lassen. Das Verhalten der Beschwerdeführenden zielte sodann klarerweise dahin,
ein förmliches Rechtsmittel einzulegen. Die Vorinstanz war deshalb auch nicht
gehalten, die Eingabe als Aufsichtsanzeige entgegenzunehmen, zumal ein solches
Vorgehen der Beschwerdeführenden ohnehin an der Subsidiarität der
Aufsichtsanzeige hätte scheitern müssen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.
zu §§ 19–28 N. 31).
Weil die Behandlung der Rekursanträge nach dem wirklichen
Willen der Beschwerdeführenden für die Beschwerdegegnerin keine Nachteile mit
sich bringt, kann offenbleiben, wie die Anträge nach dem Vertrauensprinzip zu
verstehen sind (vgl. hierzu VGr, 19. September 2012, VB.2012.00512,
E. 3.2).
4.
Die Beschwerdeführenden rügen sodann, dass die Vorinstanz
der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
zugesprochen hat. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung
zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten
amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen
Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f., auch zum Folgenden). Behörden
kleinerer Gemeinden sind allerdings häufig nicht in der Lage,
Rechtsmittelverfahren ohne Hilfe eines rechtskundigen Vertreters zu führen.
Ziehen solche Gemeinden einen Rechtsvertreter bei, rechtfertigt sich deshalb
regelmässig, ihnen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Bei der
Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine kleinere Gemeinde. Im vorliegenden
Verfahren stellen sich zudem Rechtsfragen, deren Schwierigkeit den Beizug einer
Rechtsvertretung rechtfertigt. Entsprechend sprach die Vorinstanz der
obsiegenden Beschwerdegegnerin zu Recht eine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe nicht von einem vollständigen
Obsiegen ausgehen dürfen, weil der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Entzug der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden sei. Inwiefern die Vorinstanz bei der
Festlegung der Entschädigungshöhe berücksichtigt hat, dass die
Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag um Entzug der aufschiebenden Wirkung unterlag,
kann hier offenbleiben, weil die Entschädigungshöhe von Fr. 1'000.-
jedenfalls auch unter Berücksichtigung dieses Umstands nicht rechtsverletzend
ist.
5.
5.1
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3; vgl.
auch VGr, 23. Januar 2013, VB.2012.00665, E. 3). Unter
Berücksichtigung des diesem Fall zugrundeliegenden Streitinteresses von
Fr. 5'085'000.- ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.- festzusetzen.
5.3
Die Beschwerdegegnerin lässt um eine
Parteientschädigung ersuchen. Aus den vorgängig unter 4 ausgeführten Gründen
ist der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 260.-- Zustellkosten,
Fr. 3'260.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6.
Mitteilung an …