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Entscheid

VB.2012.00787

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00787

12. Juni 2013Deutsch10 min

(URT.2013.15279)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Anlässlich einer Gemeindeversammlung der politischen

Gemeinde Aeugst am Albis vom 8. Dezember 2011 genehmigten die

Stimmberechtigten unter anderem einen Kredit von Fr. 4'760'000.- "für

die Umnutzung bzw. Neubau der [im Eigentum der Gemeinde stehenden] Liegenschaft

Dorfstrasse 37" sowie einen Kredit von Fr. 325'000.- für die Erstellung

eines Gemeinschaftsplatzes.

Erwägungen

II.

Das Ehepaar A-B gelangte dagegen am 14./16. Januar

2012.

an den Bezirksrat Affoltern und stellte folgende Anträge:

"1. Der Vollzug der

Gemeindeversammlungsbeschlüsse vom 8. De­zem­ber 2011, nämlich:

1.

Antrag und Weisung des Gemeinderates Aeugst a.A.

betr. Krediterteilung von Fr. 4'760'000.-- inkl. MWST für die Umnutzung bezw.

Neubau der Liegenschaft Dorfstr. 37, der Politischen Gemeinde Aeugst am Albis.

Antrag

Der Gemeinderat Aeugst a.A. beantragt der Gemeindeversammlung

zur Beschlussfassung:

1.

Bewilligung eines Kredites von Fr. 4'760'000.--

inkl. MWST für die Umnutzung bezw. Neubau der Liegenschaft Dorfstr. 37, der

Politischen Gemeinde Aeugst a.A.

2.

Mit dem Vollzug wird der Gemeinderat beauftragt.

2.

Antrag und Weisung des Gemeinderates Aeugst a.A.

betr. Krediterteilung von Fr. 325'000.-- inkl. MWST für die Erstellung

eines Gemeinschaftsplatzes.

Antrag

Der Gemeinderat Aeugst a.A. beantragt der Gemeindeversammlung

zur Beschlussfassung:

1.

Bewilligung eines Kredites von Fr. 325'000.--

inkl. MWST für die Erstellung eines Gemeinschaftsplatzes.

2.

Mit dem Vollzug wird der Gemeinderat beauftragt.

sei zu sistieren bis die Vorgehensweise des Gemeinderates

bei der Bearbeitung der Projekte bis und mit Baukreditvorlage auf ihre Richtigkeit

untersucht wurde.

2.

Es sei festzustellen, dass die Gemeindebehörde

rechtswidrig vorgegangen ist durch Uebergehen der Vorbedingung der Abstimmung,

wonach zur Vorfinanzierung von Investitionen ein Grundsatzbeschluss oder ein Projektierungskredit

vorliegen muss. (Gemeindegesetz § 127, Ziff. 2)

3.

Zum Antrag 3 des Gemeinderates Aeugst a.A. betr. Genehmigung des

Voranschlages für das Jahr 2012 des Politischen Gemeindegutes sowie Festsetzung

des Steuersatzes von 36 %:

Dieser sei ev. zu revidieren, sofern die beiden

Vorgenannten Anträge eine Auswirkung auf die Budgetzahlen haben. Insbesondere

in Bezug auf Investitionsrechnung, Fr. 2'000'000 Liegenschaft Dorfstr.37

(S. 52, Ziff. 9)."

Die Gemeinde Aeugst a.A. liess mit Beschwerdeantwort vom

27.

Februar 2012 beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die

Gemeindebeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sollte die

Eingabe zugleich als Stimmrechtsrekurs entgegengenommen werden, sei darauf

nicht einzutreten; eventualiter sei der Rekurs abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Zudem ersuchte die Gemeinde Aeugst den Bezirksrat, die aufschiebende

Wirkung des Rechtsmittels zu entziehen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2012

wies der Präsident des Bezirksrats das Gesuch um Entzug der aufschiebenden

Wirkung ab. Der Bezirksrat wies die Gemeindebeschwerde mit Beschluss vom

1.

November 2012 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2012 beantragten A und

B dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid vom 1. November 2012 sei

unter Entschädigungs­folge aufzuheben. Der Bezirksrat verzichtete am

12.

Dezember 2012 auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde Aeugst am Albis

liess mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2013 beantragen, die Beschwerde

sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit

weiteren Eingaben von A und B vom 25. Februar 2013 und vom

5.

/8. April 2013 bzw. der Gemeinde Aeugst am Albis vom 11. März 2013

wurde an den Rechtsbegehren festgehalten. Mit Eingaben vom 16. April 2013

bzw. 22. April 2013 verzichteten die Gemeinde Aeugst am Albis sowie A und

B auf weitere Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Entscheide eines Bezirksrats über eine Gemeindebeschwerde nach

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungs­rechts­pflege­gesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 151 Abs. 2 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. c und

§§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

1.2

Als Stimmberechtigte der Gemeinde Aeugst am

Albis sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert

(§ 151 Abs. 1 GG; vgl. Hans Rudolph Thalmann, Kommentar zum Zürcher

Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 151 N. 3.1; Verein

Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband

Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [im Folgenden Ergänzungsband], Zürich

2011, § 151 N. 4.1).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob

die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz wirklich gegeben waren; soweit

sie fehlen, gilt es die vorliegende Beschwerde – allenfalls auch wegen einer

von Amtes wegen zu beachtenden Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften –

im Sinn der Erwägungen abzuweisen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96; VGr, 21. September 2011,

VB.2011.00496, E. 2.1, sowie 21. April 2010, VB.2010.00146,

E. 3).

2.2

Die Vorinstanz legte die Anträge der

Beschwerdeführenden – wie sich noch zeigen wird zu deren Gunsten – so aus, dass

sie sinngemäss die Aufhebung der Gemeinde­versamm­lungsbeschlüsse betreffend die Krediterteilung von

Fr. 4'760'000.- bzw. Fr. 325'000.-

verlangten. In ihrer Beschwerde machen die Beschwerde­führenden

indes geltend, sie hätten in keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Aufhebung der

Gemeindeversammlungsbeschlüsse gestellt, sondern lediglich eine Sistierung des

Vollzugs dieser Beschlüsse verlangt. Im Folgenden ist demnach zunächst

zu prüfen, welche Folgen dies für die Prozessvoraussetzungen im

vorinstanzlichen Verfahren hat.

2.3

Unter einer Sistierung wird die vorläufige

Einstellung eines hängigen Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeverfahrens

durch die verfahrensleitende Behörde bezeichnet

(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 27). Demgegenüber bedeutet

die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels, dass die im Dispositiv der angefochtenen Anordnung angeordnete

Rechtsfolge vorläufig keine Wirkung entfaltet (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 25 N. 1). Die aufschiebende Wirkung kommt einem Rekurs bzw.

hier der Gemeindebeschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen zu

(vgl. § 25 VRG).

Die Beschwerdeführenden verlangten im vorinstanzlichen

Verfahren die Sistierung des Vollzugs der angefochtenen

Gemeindeversammlungsbeschlüsse. Sie verlangen somit nicht eine vorläufige

Einstellung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern wollen erreichen, dass die

Gemeindeversammlungsbeschlüsse vorläufig keine Wirkung entfalten. Es kann sich

bei ihrem Antrag im Lichte des vorgängig Ausgeführten somit nur um einen Antrag

auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung – allenfalls auch in Form einer

vorsorglichen Massnahme – handeln. Da die aufschiebende Wirkung nur eine

Nebenfolge des Rechtsmittels darstellt, setzt ihre Gewährung voraus, dass in

der Hauptsache ein Antrag gestellt wird, mit dem die Aufhebung oder Änderung

der angefochtenen Anordnung verlangt wird; eine selbständige vorsorgliche

Massnahme, um den Vollzug der nicht angefochtenen Anordnung zu verhindern, ist

jedenfalls vorliegend unzulässig. Mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid

fällt sodann auch die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels automatisch dahin.

2.4

Die Beschwerdeführenden beantragten im

Rekursverfahren, es sei festzustellen, dass die Gemeindebehörde rechtswidrig

vorgegangen sei, weil nach § 127 Abs. 1 Ziff. 2 GG zur

Vorfinanzierung von Investitionen ein Grundsatzbeschluss oder ein

Projektierungskredit vorliegen müsse.

Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches

schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches liegt vor, wenn der Bestand,

Nichtbestand oder Umfang öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist.

Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der

Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem

Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren

subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340,

E. 1.4 Abs. 2, sowie 21. November 2012, VB.2012.00705, E. 4

Abs. 1; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 19 N. 60 ff.).

Die behauptete

Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Gemeinderats hätte hier mit einem Begehren

auf Aufhebung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung geltend gemacht werden

können. Damit fehlt den Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse am

Feststellungsbegehren, weshalb sich darauf im vorinstanzlichen Verfahren nicht

hätte eintreten lassen (vgl. § 21 Abs. 1 VRG). Im Übrigen rügen

die Beschwerdeführenden im Rahmen ihres Feststellungsbegehrens einzig

angebliche Verfahrensfehler des Gemeinderats und damit sinngemäss eine

Verletzung ihrer politischen Rechte. Solches hätten sie mit Stimmrechtsrekurs

geltend machen müssen (§ 151a GG; vgl. hierzu Ergänzungsband, § 151a

N. 3.1); die fünftägige Rekursfrist dieses Rechtsmittels lief indes

spätestens am 21. Dezember 2011 ab (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 sowie § 22

Abs. 1 Satz 2 VRG. Auch aus diesem Grund hätte sich im vorinstanzlichen

Verfahren auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführenden nicht eintreten

lassen.

2.5

Der dritte Rekursantrag, welcher offenbar auf eine

Abänderung des Voranschlags zielte, lässt sich nur so verstehen, dass er für

den Fall erhoben wird, dass die Beschwerde­führenden

mit dem ersten und zweiten Antrag durchdringen. Da dem nicht so ist, bedarf er

keiner näheren Betrachtung.

3.

Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz auf das hier als

Hauptantrag erscheinende Feststellungsbegehren nicht eintreten dürfen. Das

Sistierungsbegehren war richtigerweise als (prozessualer) Antrag auf Gewährung

– der Gemeindebeschwerde ohnehin zukommender – aufschiebender Wirkung zu

verstehen, welcher jedenfalls mit dem Endentscheid gegen­standslos wurde.

Demnach hätte sich auf die Gemeindebeschwerde als Ganzes nicht eintreten

lassen. Das Verhalten der Beschwerdeführenden zielte sodann klarerweise dahin,

ein förmliches Rechtsmittel einzulegen. Die Vorinstanz war deshalb auch nicht

gehalten, die Eingabe als Aufsichtsanzeige entgegenzunehmen, zumal ein solches

Vorgehen der Beschwerdeführenden ohnehin an der Subsidiarität der

Aufsichtsanzeige hätte scheitern müssen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.

zu §§ 19–28 N. 31).

Weil die Behandlung der Rekursanträge nach dem wirklichen

Willen der Beschwerdeführenden für die Beschwerdegegnerin keine Nachteile mit

sich bringt, kann offenbleiben, wie die Anträge nach dem Vertrauensprinzip zu

verstehen sind (vgl. hierzu VGr, 19. September 2012, VB.2012.00512,

E. 3.2).

4.

Die Beschwerdeführenden rügen sodann, dass die Vorinstanz

der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

zugesprochen hat. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung

zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten

amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen

Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f., auch zum Folgenden). Behörden

kleinerer Gemeinden sind allerdings häufig nicht in der Lage,

Rechtsmittelverfahren ohne Hilfe eines rechtskundigen Vertreters zu führen.

Ziehen solche Gemeinden einen Rechtsvertreter bei, rechtfertigt sich deshalb

regelmässig, ihnen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Bei der

Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine kleinere Gemeinde. Im vorliegenden

Verfahren stellen sich zudem Rechtsfragen, deren Schwierigkeit den Beizug einer

Rechtsvertretung rechtfertigt. Entsprechend sprach die Vorinstanz der

obsiegenden Beschwerdegegnerin zu Recht eine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe nicht von einem vollständigen

Obsiegen ausgehen dürfen, weil der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Entzug der

aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden sei. Inwiefern die Vorinstanz bei der

Festlegung der Entschädigungshöhe berücksichtigt hat, dass die

Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag um Entzug der aufschiebenden Wirkung unterlag,

kann hier offenbleiben, weil die Entschädigungshöhe von Fr. 1'000.-

jedenfalls auch unter Berücksichtigung dieses Umstands nicht rechtsverletzend

ist.

5.

5.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der

Erwägungen abzuweisen.

5.2

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3; vgl.

auch VGr, 23. Januar 2013, VB.2012.00665, E. 3). Unter

Berücksichtigung des diesem Fall zugrundeliegenden Streitinteresses von

Fr. 5'085'000.- ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.- festzusetzen.

5.3

Die Beschwerdegegnerin lässt um eine

Parteientschädigung ersuchen. Aus den vorgängig unter 4 ausgeführten Gründen

ist der Beschwerdegegnerin für das Beschwerde­verfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 260.-- Zustellkosten,

Fr. 3'260.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an …