VB.2012.00788
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00788
11. April 2013Deutsch14 min
(URT.2013.15141)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00788
Urteil
der 3. Kammer
vom 11. April 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinde C,
Mitbeteiligte,
betreffend wasserbaupolizeiliche
Ausnahmebewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 3. Mai
2006 erteilte die Baudirektion des Kantons Zürich A in Bezug auf das Grundstück
Kat.-Nr. 01 in C die Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Wochenendhauses
und zur Erstellung eines Badehauses an dessen Stelle, weiter eines Gerätehauses
sowie einer Einfriedung, was alles unter Auflagen und Bedingungen bis am 31. Dezember
2026 fortbestehen darf.
B.
Nach einer Seeuferinspektion erhielt A am 27. Juni
2008 von der Baudirektion Zürich die wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung
für die Unterschreitung des gesetzlich freizuhaltenden Mindestgewässerabstands
und die aufgrund der Landanlagekonzession erforderliche Bewilligung, auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 in C eine Pergola, eine Einfriedung, eine
Gartengestaltung und eine Gerätekiste bis 31. Dezember 2026 fortbestehen
zu lassen. In den Nebenbestimmungen wurde er unter anderem verpflichtet, die
Einfriedung an der südöstlichen Grundstücksgrenze im Bereich des
Mindestgewässerabstands von fünf Metern bis am 30. September 2008 zu
beseitigen. Ebenso wurde er aufgefordert, bis zum genannten Datum die
Slipanlage vor und auf dem Grundstück zu entfernen.
Erwägungen
II.
Am 28. Juli 2008 gelangte A mit Rekurs
gegen die Verfügung der Baudirektion vom 27. Juni 2008 an den Regierungsrat
des Kantons Zürich. Er beantragte die Bewilligung der Einfriedung, allenfalls
unter zweckdienlichen Auflagen, ebenso die Bewilligung der Slipanlage,
allenfalls unter sichernden Auflagen und Bedingungen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht stellte er das Gesuch auf Durchführung eines Augenscheins. Der
Regierungsrat wies den Rekurs am 24. Oktober 2012 ab und setzte die Frist
zur teilweisen Beseitigung der Einfriedung und zum Abbruch der Slipanlage auf
drei Monate ab Rechtskraft des Entscheids fest.
III.
Am 30. November 2012 reichte A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung des
Rekursentscheids, unter Einladung an die Gemeinde C, die Bewilligung für die
Einfriedung und die Slipanlage zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung
nach durchgeführtem Augenschein an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baudirektion. Die Baudirektion beantragte
am 22. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde C hatte
schon am 12. Dezember 2012 auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde
verzichtet. Der Regierungsrat hatte mit Vernehmlassung vom 17. Dezember
2012.
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Rekurs des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2008
ging am 29. Juli 2008 beim Regierungsrat ein. Die letzte Stellungnahme im
Rekursverfahren ging am 26. März 2009 ein. Erst über 3,5 Jahre
später, am 24. Oktober 2012, traf der Regierungsrat seinen Entscheid. Zwar
hatte der Beschwerdeführer in der Rekursschrift ein Sistierungsgesuch für so
lange gestellt, bis die Baudirektion über ein Wiedererwägungsgesuch entschieden
habe. Wie der Regierungsrat ausführte, war dieses aber mit der von der
Baudirektion beantragten Abweisung des Rekurses bereits am 18. September
2008.
erledigt. Diese Behandlungsdauer missachtet in grober Weise die
gesetzliche Behandlungsfrist von § 339a Abs. 1 PBG, wonach die
kantonalen Rekursbehörden über ein Rechtsmittel innert sechs Monaten nach dessen
Eingang entscheiden (vgl. auch § 4a VRG). Im vorliegenden Fall führte die
verzögerte Behandlung jedoch nicht zu einem Nachteil des Beschwerdeführers und
bleibt somit ohne Konsequenzen.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz
habe auf die Durchführung eines "förmlichen" Augenscheins verzichtet.
Dies könne nur so verstanden werden, dass der Sachbearbeiter bzw. die
Sachbearbeiterin einen informellen Augenschein durchgeführt habe, was
unzulässig sei und einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Die
Vorinstanz habe nämlich massgeblich auf das Erscheinungsbild der Holzwand und
Slipanlage abgestellt. Der Mangel könne vom Verwaltungsgericht mit einem Augenschein behoben werden bzw. durch Rückweisung an die Vorinstanz nach durchgeführtem
Augenschein.
Die Beschwerdegegnerin hält fest, der Regierungsrat habe
aufgrund der aus den Akten sich ergebenden Verhältnisse entschieden. Ein
Augenschein sei nicht nötig gewesen, da dieser schon bei der Seeuferinspektion
durchgeführt worden sei. Ein informeller Augenschein, wie der Beschwerdeführer
erwähne, sei nicht bekannt, nicht notwendig gewesen und werde bestritten. Eine
Gehörsverletzung ist demnach nicht ersichtlich.
3.2
Wie schon die Vorinstanz zu Recht festhielt,
ergibt sich der massgebende Sachverhalt hinreichend aus den vorliegenden Akten,
weshalb der Frage, ob ein informeller Augenschein durchgeführt worden sei,
nicht nachzugehen ist. Für das Verwaltungsgericht besteht daher kein Anlass,
einen Augenschein durchzuführen (vgl. RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45). Daher
entfällt auch eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuentscheidung nach
durchgeführtem Augenschein gemäss Eventualantrag des Beschwerdeführers.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den
Standpunkt, die Holzwand sei von bescheidener Ausdehnung und Höhe. Da sie
senkrecht zum Seeufer stehe, bewirke sie keine Sichtbeeinträchtigung,
weshalb das öffentliche Interesse keinesfalls in erheblichem Umfang
beeinträchtigt oder eine ästhetische Gestaltung des Uferbereichs verunmöglicht
werde. Vielmehr wirke die Holzwand als natürliche Abgrenzung zwischen zwei
kleinen Seegrundstücken und sei daher keinesfalls
geeignet, die Uferlandschaft in ihrer harmonischen und einwandfreien Gestaltung
nachteilig zu beeinflussen. Eine solche Holzwand liege auch nicht im
Zielbereich der Richtlinien für bauliche Veränderungen auf Landanlagen und für
Seebauten gemäss Verfügung der Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich
vom 7. Juli 1995 (nachfolgend: Richtlinien vom 7. Juli 1995), weshalb
von einer lückenhaften gesetzlichen oder verordnungsmässigen Regelung
auszugehen sei, von welcher im Einzelfall abgewichen werden könne. Sodann
bestehe die Slipanlage aus zwei kurzen Metallschienen, die vom Land ins Wasser
führen. Er habe sich daher mit guten Gründen auf den Standpunkt gestellt, eine
solche Anlage falle nicht unter das Verbot der Erstellung weiterer Bauten
gemäss Verfügung vom 6. Mai 2006. Hinzu komme der versteckte und vom See
aus kaum einsehbare Standort der Anlage sowie die bei unvoreingenommener
Betrachtung bescheidene Bootsgrösse. In Bezug auf die eventuelle
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sei die bescheidene Grösse der
beiden Objekte sowie die fehlende Beeinträchtigung relevanter öffentlicher
Interessen zu beachten, während seine Interessen an einer Verhinderung der
Einsicht von der Nachbarparzelle aus sowie einem gefahrlosen und einfachen
Einwassern des kleinen Ruderboots schwerer wiegten.
4.2
Die Beschwerdegegnerin weist bezüglich der Sichtschutzwand auf die neuen, seit dem 1. Juni 2011 geltenden Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) hin, welche an der Rechtswidrigkeit der Sichtschutzwand nichts änderten. Eine Ausnahmebewilligung sei weder mit § 21 des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes
vom 2. Juni 1991 (WWG) noch mit den neuen Bestimmungen vereinbar. Betreffend die Slipanlage
würden in der Beschwerdeschrift keine neuen Aspekte vorgebracht, weshalb auf
das vorinstanzliche Verfahren verwiesen werde.
4.3
Der Regierungsrat hat offengelassen, ob die
Gewährleistung der Privatsphäre im Zusammenhang mit der Holzwand überhaupt
einen Ausnahmegrund bilden könne, weil der
Beschwerdeführer zur Erreichung des gewünschten Zwecks nicht zwingend auf eine
solche angewiesen sei. Da auf dem streitbetroffenen Grundstück für weitere
Bauten ein Bauverbot bestehe, sei für die Slipanlage zu Recht keine Bewilligung
erteilt worden.
5.
5.1
Am 1. Juni 2011 sind Art. 36a des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991
über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG), wonach die Kantone
nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer
(Gewässerraum) festlegen, der erforderlich ist für die Gewährleistung der
natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes
vor Hochwasser und der Gewässernutzung (Abs. 1 lit a–c), sowie die verschiedene Einzelheiten regelnden Bestimmungen nach Art. 41a ff.
GSchV in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung der
GSchV vom 4. Mai 2011 legen die Kantone den Gewässerraum
nach Art. 41b bis zum 31. Dezember 2018 fest
(Abs. 1). Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten die
Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 entlang von
Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von 20 m bei
stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha (Abs. 2 lit. c). Die neuen Bestimmungen der
Gewässerschutzverordnung sind grundsätzlich auch bei hängigen Verfahren
anzuwenden (RRB 1543/2011, S. 8; BGr, 1. Februar 2012,1C_505/2011,
E. 3.1). Bei der Prüfung der vorliegend
strittigen Frage, ob eine Baute bei rechtzeitiger Einholung des
Baugesuchs hätte bewilligt werden können, ist jedoch grundsätzlich
auf den Rechtszustand abzustellen, der im Zeitpunkt der Errichtung der Baute
galt (BGE 104 Ib 301 E. 4c; 102
Ib 64 E. 4; VGr, 23. April 2008, VB.2008.00081, E. 5.2; RB 1980
Nr. 133), sofern das neue Recht – wie hier – nicht milder ist.
Für die Frage des kantonalen Gewässerabstands ist unabhängig
von der Revision des Gewässerschutzgesetzes weiterhin auf § 21 WWG abzustellen,
der verlangt, dass ober- und unterirdische Bauten und Anlagen gegenüber offenen
und eingedolten öffentlichen Oberflächengewässern einen Abstand von fünf Metern
einhalten (Abs. 1 Satz 1). Die Direktion kann dieses Mass im
Einzelfall erhöhen, wenn wasserbauliche Bedürfnisse dies erfordern, oder eine
Ausnahme der Unterschreitung des Mindestabstands gewähren, wenn besondere
Verhältnisse dies rechtfertigen (Abs. 2). Den Gemeingebrauch beschränkende
oder übersteigende Nutzungen der öffentlichen Gewässer, die dazu erforderlichen
Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen bedürfen je nach Art der Nutzung
einer Konzession oder einer Bewilligung. Präzisierungen finden sich in der
Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 21. Oktober 1992
(KonzV WWG). Gemäss § 27 derselben wird betreffend die Beurteilung von
Gesuchen für Bauten und Landanlagen, für die in der Landanlagekonzession ein
Bewilligungsvorbehalt besteht, auf § 25 KonzV WWG verwiesen. Danach werden
Gesuche für die Erstellung von Landanlagen unter anderem dann abgewiesen, wenn
die öffentlichen Interessen in erheblichem Masse beeinträchtigt oder eine rationelle
und ästhetische Gestaltung der Ufer verunmöglicht würden. Daraus darf nicht
gefolgert werden, dass bei Fehlen der gesetzlichen Hinderungsgründe die
Konzession erteilt werden müsse, denn es besteht kein Rechtsanspruch auf die
Kozessionserteilung. Die Baudirektion hat zwecks einheitlicher Handhabung bei
der Beurteilung entsprechender Gesuche die in E. 4.1 erwähnten Richtlinien
vom 7. Juli 1995 erlassen. Bei diesen Richtlinien handelt es sich um eine
sogenannte Verwaltungsverordnung. Verwaltungsverordnungen bilden aber keine
Rechtsquellen, weshalb Private deren Verletzung grundsätzlich nicht mit
Rechtsmitteln geltend machen können (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 123 ff.,
insbes. Rz. 125 und 128).
5.2
Für die Errichtung der Holzwand (innerhalb des
Abstands von fünf Metern zum See) hätte sowohl eine Konzession als auch eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des
Mindestgewässerabstands eingeholt werden müssen. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass für die Sichtschutzwand keine
Bewilligung erteilt wurde. Er
legt jedoch nicht dar, weshalb eine Ausnahmebewilligung erteilt werden sollte. Für
die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Einfriedung
an der südöstlichen Grundstücksgrenze im Bereich des Mindestgewässerabstands
von fünf Metern zum Zürichsee fehlt es am
Vorliegen besonderer Verhältnisse. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Privatsphäre
wurde früher durch eine Thuja-Hecke gewährleistet. Die Bepflanzung in Form einer Hecke im fraglichen Bereich soll gemäss Verfügung der Baudirektion vom 3. Mai 2006 weiterhin möglich sein, was vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) in seinem
Mitbericht vom 4. September 2008 entsprechend bestätigt wurde. Eine solche
Lösung kommt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers dem öffentlichen
Interesse nach einer natürlicheren Uferlandschaft weit mehr entgegen als eine
kompakte Holzwand. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich nur um
eine schmale Holzwand handelt. Bezüglich des Erscheinungsbildes kommt es
ohnehin auf den Sichtwinkel an, weshalb die Breite nicht weiter ins Gewicht
fällt. Aus den dargelegten Gründen kann der Beschwerdeführer aber auch aus den
Richtlinien vom 7. Juli 1995, wonach eine
Holzwand nicht in deren "Zielbereich" liege, nichts zu seinen Gunsten
herleiten (E. 5.1, am Ende). Abgesehen davon entbinden
die genannten Richtlinien nicht vom Einhalten des Gewässerabstands.
Zusammengefasst hat der Regierungsrat somit
zu Recht festgehalten, der Beschwerdeführer sei zur Gewährleistung der
Privatsphäre nicht zwingend auf die Holzwand in voller Länge angewiesen. Jedenfalls wiegen die öffentlichen Interessen an einer
naturbelasseneren Ufergestaltung weit mehr als das private Interesse des
Beschwerdeführers am Erhalt der Holzwand im Bereich des Mindestabstands von
fünf Metern zum See.
5.3
Nichts anderes gilt bezüglich der Slipanlage. Keinesfalls
kann aus der Verfügung vom 3. Mai 2006 hergeleitet werden, die Slipanlage
falle nicht unter das Verbot der Erstellung weiterer Bauten, wie der rechtskundige Beschwerdeführer nun antönt. Vielmehr geht aus der
genannten Verfügung unmissverständlich hervor, dass auf dem Konzessionsland
Bauten und Anlagen nur unter Einhaltung der Auflagen und Bedingungen einer
vorgängig eingeholten Bewilligung realisiert werden dürfen. Eine
nachträgliche Bewilligung ist mangels besonderer Verhältnisse ebenfalls zu Recht
nicht erteilt worden.
5.4
Aus den dargelegten Gründen wurde somit zu
Recht weder für die Holzwand im Abstandsbereich von fünf
Metern zum See noch für die Slipanlage eine Ausnahmebewilligung erteilt.
6.
6.1
Nach § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf
Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Dabei
hat sie allerdings den Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu beachten,
insbesondere, ob der mit dem Befehl verbundene staatliche Eingriff in die Rechtsstellung des Privaten in einem vernünftigen Verhältnis zum
öffentlichen Interesse an der angestrebten Rechtsdurchsetzung steht. Dieser
Grundsatz ist auch zu berücksichtigen, wenn der Bauherr die widerrechtliche
Baute bösgläubig erstellt hat. Dieser muss aber in Kauf nehmen,
dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit
und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht
beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in
verringertem Masse berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl
ist nach ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung
vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen
den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu
rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4).
6.2
Die Vorinstanz beurteilte die streitigen Bauten
als den Gewässerabstand bzw. das Bauverbot gemäss Verfügung vom 3. Mai 2006 massiv verletzend. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben sein sollten. Die Bauten könnten
des Weiteren mit einem relativ geringfügigen Aufwand entfernt werden. Daher sei
eine Frist von drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft des Rekursentscheids
für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzusetzen.
Der Beschwerdeführer nennt als
Gegenargument die bescheidene Grösse der beiden Objekte und eine fehlende
Beeinträchtigung der Uferlandschaft, wogegen seine Interessen an einer
Verhinderung der Einsicht von der Nachbarparzelle aus und einem gefahrlosen und
einfachen Einwassern legitim seien.
6.3
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
vom fehlenden guten Glauben des rechtskundigen
Beschwerdeführers ausgegangen ist. Dies schmälert sein schutzwürdiges Interesse
am Erhalt der nicht bewilligungsfähigen Anlagen. Sodann können die streitigen
Anlagen im sensiblen Uferbereich nicht mehr als geringe Abweichung vom
gesetzmässigen Zustand qualifiziert werden. Das öffentliche Interesse am Erhalt
bzw. der Wiedererlangung einer weitmöglichen natürlichen Ufergestaltung wiegt
sehr hoch, was sich schon anhand der allgemeinen Bestrebungen zur Renaturierung
des Gewässerraums unmissverständlich zeigt. Daran ändert auch der
"versteckte und vom See aus kaum einsehbare Standpunkt der
Slipanlage", wie der Beschwerdeführer geltend macht, nichts. Derartige
Metallschienen stellen in der Sache einen Fremdkörper dar, welche den
entsprechenden Uferabschnitt nachteilig prägen und einer natürlichen
Ufergestaltung klar entgegenstehen. Das private Interesse am Erhalt der
Slipanlage für das einfachere Einwassern des Bootes wiegt somit gegenüber dem
öffentlichen Interesse weniger, zumal das Einwassern auch anderweitig
bewerkstelligt werden kann. Insgesamt lässt sich die
Wiederherstellung, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, mit relativ
geringem Aufwand bewerkstelligen. Die Wiederherstellungsaufforderung erweist
sich daher als richtig und verhältnismässig.
7.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
6.
Mitteilung an…