VB.2012.00789
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00789
4. Januar 2013Deutsch10 min
(URT.2013.14898)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2012.00789
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Januar 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Markus
Lanter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, vertreten durch
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 26. November 2012 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab
4. Dezember 2012, mindestens jedoch für einen Monat (Sperrfrist gemäss
Art. 16d Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 [SVG]), und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien
sowie Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Motorfahrräder). Gleichzeitig
machte es die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig
lautenden verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig.
Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das
Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am
1.
Dezember 2012 Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem sei dem Rekurs die aufschiebende
Wirkung wiederzuerteilen. Letzterer Entscheid sei noch vor dem 4. Dezember
2012.
zu fällen.
Am 3. Dezember 2012 wies die
Sicherheitsdirektion das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ab.
III.
Dagegen liess A mit Eingabe vom
4.
Dezember 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und
beantragen, der angefochtene Zwischenentscheid sei aufzuheben und dem Rekurs
des Beschwerdeführers sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Entscheid
über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei superprovisorisch ohne
vorgängige Anhörung der Beschwerdegegnerin zu fällen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Präsidialverfügung vom
5.
Dezember 2012 wurden die Akten angefordert und Frist zur
Beschwerdeantwort angesetzt.
Die Sicherheitsdirektion beantragte mit Eingabe vom
7.
Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am
7.
Dezember 2012 auch das Strassenverkehrsamt.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2012 wurde
das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freigestellten
Vernehmlassung zu den Eingaben der Sicherheitsdirektion und des
Strassenverkehrsamts angesetzt.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere
Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im
Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter
zu fällen.
1.2
Eine Partei ist zur Anfechtung einer
Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der
sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 41 Abs. 3 VRG
in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]). Ein
solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer während der
Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist (vgl. BGr, 20. Juni 2012,
1C_522/2011, E. 1.2 mit Hinweisen [zur Publikation in der amtlichen
Sammlung vorgesehen]).
2.
Der angefochtene Entscheid beruht auf
folgendem Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am
3.
November 2009 um ca. 18.20 Uhr seinen Lieferwagen (C), 01, auf der
Binzmühlestrasse in 8050 Zürich in Richtung Birchstrasse. Dabei fuhr der
Beschwerdeführer links an einem vor dem Fussgängerstreifen korrekt anhaltenden
und einem Fussgänger den Vortritt gewährenden Linienbus vorbei, worauf er auf
dem Fussgängerstreifen mit einem diesen von rechts her überquerenden Fussgänger
kollidierte. Letzterer wurde vom Lieferwagen erfasst und auf die Fahrbahn
geschleudert. Er erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma und diverse weitere
Verletzungen.
Das Strassenverkehrsamt gelangte in der
Folge aufgrund einer ärztlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin an
der Universität Zürich (IRMZ) zur Auffassung, es bestünden erhebliche Zweifel
an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers als Motorfahrzeugführer.
Es erachtete eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung als angezeigt.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 entzog es dem Beschwerdeführer daher
vorsorglich den Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Einem
allfälligen Rekurs entzog es dabei die aufschiebende Wirkung.
Der Beschwerdeführer rekurrierte an den
Regierungsrat und beantragte neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung – zunächst superprovisorisch –
zuzuerkennen. Die Staatskanzlei erteilte dem Rekurs daraufhin superprovisorisch
die aufschiebende Wirkung. Das Rekursverfahren in der Hauptsache ist weiterhin
pendent.
Aufgrund diverser weiterer ärztlicher
Berichte kam Dr. D (IRMZ) in einem Aktengutachten
vom 22. April 2010 zum Schluss, zur definitiven Beurteilung der
Fahreignung sei eine verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische
Untersuchung (zur Überprüfung der Hirnleistungsfunktionen) notwendig. Der
Beschwerdeführer zeigte sich bereit, sich einer solchen Untersuchung zu
stellen.
Das Gutachten des IRMZ vom
22.
Februar 2012 kam, gestützt auf die verkehrspsychologische
Abklärung vom 20. Februar 2012, zum Schluss, dass die
Fahreignung aufgrund kognitiver Defizite abzulehnen sei. Es wurde jedoch eine
Zweitbegutachtung empfohlen, da der Beschwerdeführer den Untersuchungen beim
IRMZ gegenüber negativ eingestellt gewesen sei. Einschränkend wurde zudem
darauf hingewiesen, dass aufgrund der Hinweise auf eine schlechte
Testmotivation und erhöhte Erregbarkeit nicht abschliessend beurteilt werden
könne, ob die ermittelten Befunde wirklich das tatsächliche Leistungsniveau des
Beschwerdeführers widerspiegelten.
Der Beschwerdeführer zeigte sich in der
Folge bereit, sich einer Zweitbegutachtung zu stellen, worauf die
Beschwerdegegnerin dem entsprechenden Antrag mit Schreiben vom 7. März
2012.
folgte. Dabei wies sie darauf hin, dass die erneute Fahreignungsabklärung
innert der nächsten zwei Monate zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer werde
aufgefordert, die Entzugsbehörde bis spätestens 31. März 2012 über den
vereinbarten Termin zu informieren. Sollte die Frist ungenutzt verstreichen,
sei das Strassenverkehrsamt gezwungen, weitere administrativrechtliche Schritte
(vorsorglicher Entzug des Führerausweises) zu prüfen.
Den zunächst auf den 11. Juni 2012
angesetzten Termin zur Zweitbegutachtung am Kantonsspital St. Gallen nahm
der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht wahr. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2012 die
Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Nichteinhaltens der Frist zur Einreichung
eines Zweitgutachtens angezeigt hatte, beantragte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 8. Oktober 2012 die Durchführung einer praktischen
Fahrprüfung. Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 26. November 2012
die angefochtene Verfügung.
3.
Im vorliegenden Verfahren ist nur der
Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion vom 3. Dezember 2012 betreffend
aufschiebende Wirkung zu beurteilen. Ob der Sicherungsentzug zu Recht erfolgte, ist hingegen nicht abschliessend zu
prüfen. Diese Frage ist Gegenstand des Rekursverfahrens.
4.
4.1
Der Sicherungsentzug gemäss Art. 16d
Abs. 1 lit. a SVG bezweckt, die Gefährdung der Verkehrssicherheit
durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in Zukunft zu verhindern (BGE 133 II
331.
E. 9.1). Der Sicherungsentzug setzt daher keine schuldhafte
Widerhandlung im Strassenverkehr voraus. Das Fehlen der Fahreignung kann sich
auch aus anderen Umständen, insbesondere aus medizinischen Gründen ergeben.
Der Zweck der Sicherungsmassnahme würde
vereitelt, wenn sie während des Rechtsmittelverfahrens noch nicht vollzogen
werden könnte. Daher ist die aufschiebende Wirkung in solchen Fällen in der
Regel nicht wiederherzustellen. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kommt
vielmehr nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug
mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sind (René Schaffhauser, Grundriss
des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die
Administrativmassnahmen, Bern 1995, N. 2758; vgl. auch BGE 122 II 359 E.
3a).
4.2
Ein Sicherungsentzug ist anzuordnen, wenn
festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung
nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), namentlich wenn
die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht oder nicht
mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1
lit. a SVG).
Vorliegend ist in der Hauptsache in
erster Linie umstritten, ob mit dem auf die verkehrspsychologische
Abklärung vom 20. Februar 2012 gestützten verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 22. Februar 2012 eine mangelnde Fahreignung des Beschwerdeführers hinreichend
dargetan ist, zumal die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung erst neun
Monate später erliess. Wie erwähnt (E. 3), kann
diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beantwortet werden.
Sie ist Gegenstand des Rekursverfahrens.
4.3
Selbst wenn die Anordnung eines Sicherungsentzugs
unter den vorliegenden Umständen nicht aufrechterhalten werden könnte, ergäbe
sich daraus nicht, dass dem Beschwerdeführer sein Führerausweis wieder
auszuhändigen wäre. Es wäre nämlich die Anordnung eines vorsorglichen
Führerausweisentzugs zu prüfen (Art. 30 der Verordnung vom 27. Oktober
1976.
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV]).
Käme die Vorinstanz zum Schluss, es bestünden ernsthafte Bedenken an der Fahreignung
des Beschwerdeführers, worauf ihre im Rahmen des angefochtenen Entscheids
vorgenommene summarische Prüfung hindeutet (vgl. Entscheid der Vorinstanz,
E. 7 [recte: E. 9], S. 5), müsste sie die notwendigen Schritte
einleiten und könnte sich nicht auf die reine Prüfung der angefochtenen
Verfügung (Sicherungsentzug) beschränken (vgl. dazu BGE 125 II 492 E. 3).
4.4
Auch ein vorsorglicher Entzug dient der Sicherung
des Verkehrs vor ungeeigneten Fahrzeugführern. Auch hier ist – bei
entsprechender Ernsthaftigkeit der Bedenken an der Fahreignung – die
aufschiebende Wirkung daher in der Regel nicht zu gewähren (vgl. Schaffhauser,
N. 1996; BGE 122 II 359 E. 3a).
Vorliegend kam das verkehrsmedizinische Gutachten
des IRMZ vom 22. Februar 2012, gestützt auf die
verkehrspsychologische Abklärung vom 20. Februar 2012,
zum Schluss, die Fahreignung müsse aufgrund der aufgezeigten kognitiven
Defizite des Beschwerdeführers abgelehnt werden. Die Unsicherheiten, die für
eine Zweitbegutachtung sprachen, mögen gegen einen direkten Sicherungsentzug
sprechen. Sie vermögen die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des
Beschwerdeführers jedoch nicht zu zerstreuen. Vielmehr lässt die
Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers Zweifel an seiner Einsichtsfähigkeit
aufkommen, was die Bedenken hinsichtlich seiner Fahreignung nicht kleiner
werden lässt. Wenn der Beschwerdeführer in Anbetracht der Ergebnisse des
verkehrsmedizinischen und -psychologischen Gutachtens die Zweifel an seiner
Fahreignung nicht nachvollziehen kann, zeugt dies von einer gewissen
Selbstüberschätzung.
Die Zweifel an seiner Fahreignung sind
nach dem Gesagten im Verlauf des Verfahrens stetig angewachsen. Der
Beschwerdeführer kann daher aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nicht
früher verfügte, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Zuwarten der
Beschwerdegegnerin mag im Übrigen einen Grund darin gehabt haben, dass das
Rekursverfahren bezüglich des vorsorglichen Führerausweisentzugs vom
17.
Februar 2010, mit welchem die Beschwerdegegnerin einem allfälligen Rekurs
die aufschiebende Wirkung entzogen hatte, beim Regierungsrat pendent war.
4.5
Die langjährige unfallfreie Fahrpraxis des
Beschwerdeführers vermag ihm keinen Vorteil zu verschaffen. Anders als bei
einem Warnungsentzug kann ihr im Verfahren betreffend eine Sicherungsmassnahme
keine Bedeutung zukommen. Gleiches gilt für die Angewiesenheit auf den
Führerausweis. Die Verkehrssicherheit ist nicht erst beeinträchtigt, wenn
weitere Verkehrsregelverletzungen erfolgen, sondern schon dann, wenn
ungeeignete Fahrzeuglenker ein Motorfahrzeug führen. Es kann dabei nicht darauf
ankommen, ob diese auf den Führerausweis angewiesen sind oder nicht, da die
Verkehrssicherheit stärker zu gewichten ist das Interesse des Einzelnen (vgl. VGr,
13.
Dezember 2011, VB.2011.00561, E. 5.2; Verwaltungsrekurskommission
des Kantons St. Gallen, 2. Juli 2004, GVP 2004 Nr. 20).
Abgesehen davon zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf, dass er bei
einem Entzug des Führerausweises seine berufliche Existenz verlieren würde
(vgl. Beschwerdeschrift, S. 9; Rekursschrift, S. 23).
5.
Die Vorinstanz hat das öffentliche
Interesse an der vorsorglichen Fernhaltung des Beschwerdeführers vom
motorisierten Verkehr nach dem Gesagten zu Recht höher gewichtet als sein
privates Interesse am Besitz des Führerausweises. Die aufschiebende Wirkung des
Rekurses ist daher nicht wiederherzustellen. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
6.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung
ist darauf hinzuweisen, dass dieser Entscheid einen Zwischenentscheid
darstellt. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG
selbständig am Bundesgericht angefochtenen werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni
2012,1C_522/2011, E. 1.2 [zur Publikation in der amtlichen Sammlung
vorgesehen]). Hinzuweisen ist dabei auch auf Art. 98 BGG, wonach mit der
Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…