Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00789

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00789

4. Januar 2013Deutsch10 min

(URT.2013.14898)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 26. November 2012 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab

4. Dezember 2012, mindestens jedoch für einen Monat (Sperrfrist gemäss

Art. 16d Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958 [SVG]), und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien

sowie Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Motorfahrräder). Gleichzeitig

machte es die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig

lautenden verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig.

Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das

Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am

1.

Dezember 2012 Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem sei dem Rekurs die aufschiebende

Wirkung wiederzuerteilen. Letzterer Entscheid sei noch vor dem 4. Dezember

2012.

zu fällen.

Am 3. Dezember 2012 wies die

Sicherheitsdirektion das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung ab.

III.

Dagegen liess A mit Eingabe vom

4.

Dezember 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und

beantragen, der angefochtene Zwischenentscheid sei aufzuheben und dem Rekurs

des Beschwerdeführers sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Entscheid

über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei superprovisorisch ohne

vorgängige Anhörung der Beschwerdegegnerin zu fällen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Präsidialverfügung vom

5.

Dezember 2012 wurden die Akten angefordert und Frist zur

Beschwerdeantwort angesetzt.

Die Sicherheitsdirektion beantragte mit Eingabe vom

7.

Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am

7.

Dezember 2012 auch das Strassenverkehrsamt.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2012 wurde

das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freigestellten

Vernehmlassung zu den Eingaben der Sicherheitsdirektion und des

Strassenverkehrsamts angesetzt.

Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere

Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im

Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter

zu fällen.

1.2

Eine Partei ist zur Anfechtung einer

Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der

sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 41 Abs. 3 VRG

in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]). Ein

solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer während der

Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist (vgl. BGr, 20. Juni 2012,

1C_522/2011, E. 1.2 mit Hinweisen [zur Publikation in der amtlichen

Sammlung vorgesehen]).

2.

Der angefochtene Entscheid beruht auf

folgendem Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am

3.

November 2009 um ca. 18.20 Uhr seinen Lieferwagen (C), 01, auf der

Binzmühlestrasse in 8050 Zürich in Richtung Birchstrasse. Dabei fuhr der

Beschwerdeführer links an einem vor dem Fussgängerstreifen korrekt anhaltenden

und einem Fussgänger den Vortritt gewährenden Linienbus vorbei, worauf er auf

dem Fussgängerstreifen mit einem diesen von rechts her überquerenden Fussgänger

kollidierte. Letzterer wurde vom Lieferwagen erfasst und auf die Fahrbahn

geschleudert. Er erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma und diverse weitere

Verletzungen.

Das Strassenverkehrsamt gelangte in der

Folge aufgrund einer ärztlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin an

der Universität Zürich (IRMZ) zur Auffassung, es bestünden erhebliche Zweifel

an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers als Motorfahrzeugführer.

Es erachtete eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung als angezeigt.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 entzog es dem Beschwerdeführer daher

vorsorglich den Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Einem

allfälligen Rekurs entzog es dabei die aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeführer rekurrierte an den

Regierungsrat und beantragte neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung,

dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung – zunächst superprovisorisch –

zuzuerkennen. Die Staatskanzlei erteilte dem Rekurs daraufhin superprovisorisch

die aufschiebende Wirkung. Das Rekursverfahren in der Hauptsache ist weiterhin

pendent.

Aufgrund diverser weiterer ärztlicher

Berichte kam Dr. D (IRMZ) in einem Aktengutachten

vom 22. April 2010 zum Schluss, zur definitiven Beurteilung der

Fahreignung sei eine verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische

Untersuchung (zur Überprüfung der Hirnleistungsfunktionen) notwendig. Der

Beschwerdeführer zeigte sich bereit, sich einer solchen Untersuchung zu

stellen.

Das Gutachten des IRMZ vom

22.

Februar 2012 kam, gestützt auf die verkehrspsychologische

Abklärung vom 20. Februar 2012, zum Schluss, dass die

Fahreignung aufgrund kognitiver Defizite abzulehnen sei. Es wurde jedoch eine

Zweitbegutachtung empfohlen, da der Beschwerdeführer den Untersuchungen beim

IRMZ gegenüber negativ eingestellt gewesen sei. Einschränkend wurde zudem

darauf hingewiesen, dass aufgrund der Hinweise auf eine schlechte

Testmotivation und erhöhte Erregbarkeit nicht abschliessend beurteilt werden

könne, ob die ermittelten Befunde wirklich das tatsächliche Leistungsniveau des

Beschwerdeführers widerspiegelten.

Der Beschwerdeführer zeigte sich in der

Folge bereit, sich einer Zweitbegutachtung zu stellen, worauf die

Beschwerdegegnerin dem entsprechenden Antrag mit Schreiben vom 7. März

2012.

folgte. Dabei wies sie darauf hin, dass die erneute Fahreignungsabklärung

innert der nächsten zwei Monate zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer werde

aufgefordert, die Entzugsbehörde bis spätestens 31. März 2012 über den

vereinbarten Termin zu informieren. Sollte die Frist ungenutzt verstreichen,

sei das Strassenverkehrsamt gezwungen, weitere administrativrechtliche Schritte

(vorsorglicher Entzug des Führerausweises) zu prüfen.

Den zunächst auf den 11. Juni 2012

angesetzten Termin zur Zweitbegutachtung am Kantonsspital St. Gallen nahm

der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht wahr. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2012 die

Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Nichteinhaltens der Frist zur Einreichung

eines Zweitgutachtens angezeigt hatte, beantragte der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 8. Oktober 2012 die Durchführung einer praktischen

Fahrprüfung. Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 26. November 2012

die angefochtene Verfügung.

3.

Im vorliegenden Verfahren ist nur der

Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion vom 3. Dezember 2012 betreffend

aufschiebende Wirkung zu beurteilen. Ob der Sicherungs­entzug zu Recht erfolgte, ist hingegen nicht abschliessend zu

prüfen. Diese Frage ist Gegenstand des Rekursverfahrens.

4.

4.1

Der Sicherungsentzug gemäss Art. 16d

Abs. 1 lit. a SVG bezweckt, die Gefährdung der Verkehrssicherheit

durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in Zukunft zu verhindern (BGE 133 II

331.

E. 9.1). Der Sicherungsentzug setzt daher keine schuldhafte

Widerhandlung im Strassenverkehr voraus. Das Fehlen der Fahreignung kann sich

auch aus anderen Umständen, insbesondere aus medizinischen Gründen ergeben.

Der Zweck der Sicherungsmassnahme würde

vereitelt, wenn sie während des Rechtsmittelverfahrens noch nicht vollzogen

werden könnte. Daher ist die aufschiebende Wirkung in solchen Fällen in der

Regel nicht wiederherzustellen. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kommt

vielmehr nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug

mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sind (René Schaffhauser, Grundriss

des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die

Administrativmassnahmen, Bern 1995, N. 2758; vgl. auch BGE 122 II 359 E.

3a).

4.2

Ein Sicherungsentzug ist anzuordnen, wenn

festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung

nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), namentlich wenn

die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht oder nicht

mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1

lit. a SVG).

Vorliegend ist in der Hauptsache in

erster Linie umstritten, ob mit dem auf die verkehrspsychologische

Abklärung vom 20. Februar 2012 gestützten verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 22. Februar 2012 eine mangelnde Fahreignung des Beschwerdeführers hinreichend

dargetan ist, zumal die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung erst neun

Monate später erliess. Wie erwähnt (E. 3), kann

diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beantwortet werden.

Sie ist Gegenstand des Rekursverfahrens.

4.3

Selbst wenn die Anordnung eines Sicherungsentzugs

unter den vorliegenden Umständen nicht aufrechterhalten werden könnte, ergäbe

sich daraus nicht, dass dem Beschwerdeführer sein Führerausweis wieder

auszuhändigen wäre. Es wäre nämlich die Anordnung eines vorsorglichen

Führerausweisentzugs zu prüfen (Art. 30 der Verordnung vom 27. Oktober

1976.

über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV]).

Käme die Vorinstanz zum Schluss, es bestünden ernsthafte Bedenken an der Fahreignung

des Beschwerdeführers, worauf ihre im Rahmen des angefochtenen Entscheids

vorgenommene summarische Prüfung hindeutet (vgl. Entscheid der Vorinstanz,

E. 7 [recte: E. 9], S. 5), müsste sie die notwendigen Schritte

einleiten und könnte sich nicht auf die reine Prüfung der angefochtenen

Verfügung (Sicherungsentzug) beschränken (vgl. dazu BGE 125 II 492 E. 3).

4.4

Auch ein vorsorglicher Entzug dient der Sicherung

des Verkehrs vor ungeeigneten Fahrzeugführern. Auch hier ist – bei

entsprechender Ernsthaftigkeit der Bedenken an der Fahreignung – die

aufschiebende Wirkung daher in der Regel nicht zu gewähren (vgl. Schaffhauser,

N. 1996; BGE 122 II 359 E. 3a).

Vorliegend kam das verkehrsmedizinische Gutachten

des IRMZ vom 22. Februar 2012, gestützt auf die

verkehrspsychologische Abklärung vom 20. Februar 2012,

zum Schluss, die Fahreignung müsse aufgrund der aufgezeigten kognitiven

Defizite des Beschwerdeführers abgelehnt werden. Die Unsicherheiten, die für

eine Zweitbegutachtung sprachen, mögen gegen einen direkten Sicherungsentzug

sprechen. Sie vermögen die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des

Beschwerdeführers jedoch nicht zu zerstreuen. Vielmehr lässt die

Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers Zweifel an seiner Einsichtsfähigkeit

aufkommen, was die Bedenken hinsichtlich seiner Fahreignung nicht kleiner

werden lässt. Wenn der Beschwerdeführer in Anbetracht der Ergebnisse des

verkehrsmedizinischen und -psychologischen Gutachtens die Zweifel an seiner

Fahreignung nicht nachvollziehen kann, zeugt dies von einer gewissen

Selbstüberschätzung.

Die Zweifel an seiner Fahreignung sind

nach dem Gesagten im Verlauf des Verfahrens stetig angewachsen. Der

Beschwerdeführer kann daher aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nicht

früher verfügte, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Zuwarten der

Beschwerdegegnerin mag im Übrigen einen Grund darin gehabt haben, dass das

Rekursverfahren bezüglich des vorsorglichen Führerausweisentzugs vom

17.

Februar 2010, mit welchem die Beschwerdegegnerin einem allfälligen Rekurs

die aufschiebende Wirkung entzogen hatte, beim Regierungsrat pendent war.

4.5

Die langjährige unfallfreie Fahrpraxis des

Beschwerdeführers vermag ihm keinen Vorteil zu verschaffen. Anders als bei

einem Warnungsentzug kann ihr im Verfahren betreffend eine Sicherungsmassnahme

keine Bedeutung zukommen. Gleiches gilt für die Angewiesenheit auf den

Führerausweis. Die Verkehrssicherheit ist nicht erst beeinträchtigt, wenn

weitere Verkehrsregelverletzungen erfolgen, sondern schon dann, wenn

ungeeignete Fahrzeuglenker ein Motorfahrzeug führen. Es kann dabei nicht darauf

ankommen, ob diese auf den Führerausweis angewiesen sind oder nicht, da die

Verkehrssicherheit stärker zu gewichten ist das Interesse des Einzelnen (vgl. VGr,

13.

Dezember 2011, VB.2011.00561, E. 5.2; Verwaltungsrekurskommission

des Kantons St. Gallen, 2. Juli 2004, GVP 2004 Nr. 20).

Abgesehen davon zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf, dass er bei

einem Entzug des Führerausweises seine berufliche Existenz verlieren würde

(vgl. Beschwerdeschrift, S. 9; Rekursschrift, S. 23).

5.

Die Vorinstanz hat das öffentliche

Interesse an der vorsorglichen Fernhaltung des Beschwerdeführers vom

motorisierten Verkehr nach dem Gesagten zu Recht höher gewichtet als sein

privates Interesse am Besitz des Führerausweises. Die aufschiebende Wirkung des

Rekurses ist daher nicht wiederherzustellen. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

6.

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung

ist darauf hinzuweisen, dass dieser Entscheid einen Zwischenentscheid

darstellt. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG

selbständig am Bundesgericht angefochtenen werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni

2012,1C_522/2011, E. 1.2 [zur Publikation in der amtlichen Sammlung

vorgesehen]). Hinzuweisen ist dabei auch auf Art. 98 BGG, wonach mit der

Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung

verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…