VB.2012.00791
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00791
30. Januar 2013Deutsch11 min
(URT.2013.14959)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00791
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Januar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 C,
1.2 D,
beide vertreten durch RA E,
2. Baukommission Dietikon,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission der Stadt Dietikon erteilte C und D mit
Beschluss vom 9. Mai 2012 unter Auflagen und Bedingungen die
baurechtliche Bewilligung für den Umbau und die Umnutzung des Erdgeschosses des
Gebäudes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in
Dietikon in ein Take-Away-Lokal.
Erwägungen
II.
A und B rekurrierten gegen diesen Beschluss an das
Baurekursgericht. Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid vom 9. November
2012.
teilweise gut. Dementsprechend ergänzte es die Baubewilligung mit einer
die Abluftanlage der Küche betreffenden Nebenbestimmung. Im Übrigen trat das
Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein.
III.
A und B erhoben mit Eingabe vom 3. Dezember 2012
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid des
Baurekursgerichts sei aufzuheben, soweit dieses damit auf ihren Rekurs nicht
eingetreten sei. Das Baurekursgericht sei zu verpflichten, den Rekurs
inhaltlich zu prüfen.
Das Baurekursgericht schloss am
18.
Dezember 2012 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. C und D liessen mit Eingabe vom 17. Dezember
2012.
die Abweisung der Beschwerde beantragen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Baukommission der
Stadt Dietikon beantragte am 21. Dezember 2012, die Beschwerde sei
abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss
§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) zur Anfechtung des Rekursentscheids befugt, mit dem auf ihren Rekurs nicht eingetreten wurde. Auf die frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Streitgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs bezüglich
der vorliegend strittigen Rügen zu Recht nicht eingetreten
ist. Sollte dies nicht zutreffen, wäre die Sache zur Beurteilung der
materiellen Rügen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
2.1
Zum Rekurs
und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 PBG berechtigt, wer durch
die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist
gegeben, wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche
Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben
mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten
(tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt,
deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 17. November
2010, VB.2010.00184, E. 1.1 f., auch zum Folgenden; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21 und 34 ff.). Dabei
muss das vorgebrachte Interesse nicht unter den Schutzzweck einer als verletzt
gerügten Rechtsnorm fallen.
Die Legitimationsvoraussetzungen sind nicht schon dann
erfüllt, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und
erkennbar sind. Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Einsprecher
nur dann, wenn die Auswirkungen auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität
so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als
Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit
des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz (RB 1985 Nr. 8; BGr,
2.
November 1983, ZBl 85/1984, S. 378 ff.).
Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch
die Rekurs- und Beschwerdebefugnis von Amtes wegen
geprüft werden. Die behördliche Prüfung entbindet den Anfechtenden aber nicht
davon, bereits im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu
substanziieren, welche die Legitimation begründen
sollen. Er kann dies vor Verwaltungsgericht nicht
mehr nachholen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 und 41). An diese
Darlegung dürfen indessen dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn
aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist,
dass das Bauvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung die Interessen des
Nachbarn unmittelbar berührt (VGr, 25. Oktober 2011, VB.2011.00483,
E. 4.1; RB 1980 Nr. 8; RB 1982 Nr. 19 = BEZ
1982.
Nr. 40).
2.2
Die
Vorinstanz bejahte die erforderliche hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung
der Beschwerdeführenden zum Baugrundstück und deren besondere Betroffenheit in
eigenen Interessen (Entscheid der Vorinstanz, E. 1). Sie verneinte
hingegen die Legitimation in Bezug auf gerügte Mängel, die bei einer
Gutheissung des Rekurses nicht behoben worden, sondern mittels einer für die
Beschwerdeführenden bedeutungslosen Nebenbestimmung heilbar gewesen wären
(Entscheid der Vorinstanz, E. 1 und E. 7.1). Sie trat daher insoweit
nicht auf den Rekurs ein, als die Beschwerdeführenden Auflagen betreffend
Schallschutz in der Decke zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss, Wärmedämmungen,
zusätzliche Lüftungsanlagen und aufgrund des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 (BehiG) erforderliche bauliche Massnahmen forderten
(Entscheid der Vorinstanz, E. 7.1).
2.3
Die
erwähnten Erwägungen der Vorinstanz bedürfen einer Präzisierung: Die Rechtsmittellegitimation
ist nicht erst dann zu bejahen, wenn die Gutheissung einer Rüge zur Aufhebung
der Baubewilligung führt. Die Beschwerdeführenden sind auch zur Rüge legitimiert,
es bedürfe zusätzlicher Auflagen in der Baubewilligung, sofern diese Auflagen
die Betroffenheit der Beschwerdeführenden zu lindern vermag.
Es ist bei den Rügen, auf welche die
Vorinstanz nicht eintrat, daher zum einen zu prüfen, ob die Behebung des
behaupteten Mangels die Aufhebung der Baubewilligung erfordern würde. Zum
anderen – falls die Anordnung einer Nebenbestimmung möglich erscheint – ist zu
klären, ob diese die Betroffenheit der Beschwerdeführenden zu verringern
vermöchte.
2.4
Die
Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführenden hätten nicht ansatzweise dargelegt,
weswegen ein auflageweise verlangter Schallschutz in der Decke zwischen Erdgeschoss
und Obergeschoss des streitbetroffenen Gebäudes nicht realisiert werden könnte.
Gleiches gelte für allfällige Wärmedämmungen, zusätzliche Lüftungsanlagen oder
aufgrund des Behindertengleichstellungsgesetzes womöglich erforderliche
Massnahmen. Gestützt auf eine Auflage sei deren Installation bzw. Umsetzung
offensichtlich problemlos realisierbar. Die Gutheissung der entsprechenden
Rügen könne daher nur zur Statuierung von für die Nachbarn bedeutungslosen
Auflagen führen, bedinge jedoch keine Überarbeitung des Projekts und habe
keine Aufhebung der Baubewilligung zur Folge.
2.4.1
Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Es trifft zu,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer geänderten Rekurseingabe vom 23. Mai
2012, die jene vom 19. Mai 2012 ersetzte, nicht behaupteten, die gerügten
Mängel könnten nicht nebenbestimmungsweise geheilt werden, weshalb die
Baubewilligung aufzuheben wäre.
In ihrer Beschwerde halten die
Beschwerdeführenden der Vorinstanz entgegen, die nachträglichen
Schalldämmmassnahmen im bestehenden Restaurant seien nicht ohne Weiteres
möglich. Die notwendigen Anpassarbeiten würden "bauliche, zeitliche,
finanzielle und logistische Planung und Ausführung" bedingen. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführenden spricht dieser Planungs- und
Ausführungsaufwand jedoch nicht gegen die Statuierung einer Nebenbestimmung. Dies
wäre erst der Fall, wenn das vorgesehene Projekt wegen der verlangten
Verbesserung – etwa einer Wärmedämmung – tiefgreifend überarbeitet oder gar
aufgegeben werden müsste. Dies ist vorliegend, wie die Vorinstanz zu Recht
feststellte, hingegen nicht ersichtlich. Ob die Bauherrschaft den Aufwand, der
mit der Erfüllung allfälliger Auflagen verbunden wäre, auf sich nehmen oder
unter solchen Umständen allenfalls doch auf ihr Projekt verzichten würde, ist
für die Beurteilung des schutzwürdigen Interesses der Nachbarn – entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführenden – nicht von Belang. Die Vorinstanz ging
daher zu Recht davon aus, allfällige auflageweise verlangte Massnahmen seien
realisierbar.
2.4.2
Aus § 23 Abs. 2 VRG können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Gemäss § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen
Antrag und dessen Begründung enthalten. Beides sind formelle Gültigkeitserfordernisse
des Rekurses. Aus dem Antrag muss hervorgehen, wie nach Meinung der
rekurrierenden Partei das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern
ist (VGr, 8. August 2012, VB.2011.00800, E. 5.5.2; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 23 N. 12). Bei der Beurteilung, ob ein Antrag oder eine Begründung
den formellen Erfordernissen von § 23 Abs. 1 VRG genügt, kommt der Rekursinstanz
ein gewisses Ermessen zu. Dabei werden bei Laien weniger strenge Anforderungen
gestellt als bei Rechtsanwälten, von denen erwartet wird, dass sie die
Anforderungen an eine Rekursschrift kennen (VGr, 25. Oktober 2011,
VB.2011.00483, E. 5.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 16, 27).
Vorliegend enthielt die Rekurseingabe
vom 23. Mai 2012 klar formulierte Anträge und eine Begründung, in der die
Beschwerdeführenden ihre Argumente darlegten. Die formellen
Gültigkeitserfordernisse waren damit erfüllt. Die Vorinstanz brauchte daher
keine Nachfrist anzusetzen. Wenn sie der Auffassung
war, die Mängel könnten nebenbestimmungsweise geheilt werden, musste sie von
den Beschwerdeführenden unter diesen Umständen nicht die Begründung des
Gegenteils verlangen. Vielmehr durfte sie davon ausgehen, dass die
Beschwerdeführenden entsprechende Argumente vorgebracht hätten, zumal sie
selber die Ergänzung der Baubewilligung mittels Nebenbestimmungen beantragt und
den Hinweis angebracht hatten, das Baurekursgericht könne die Baubewilligung
"teilweise oder ganz aufheben, wenn dies einzelne Rekursanträge und
-begründungen 'von Amtes wegen' erfordern" würden. Die Vorinstanz hatte
zudem bereits in einem ersten das strittige Vorhaben betreffenden
Rekursentscheid festgehalten, die zusätzlichen Rügen
der Beschwerdeführenden würden keine Überarbeitung
des Projekts bedingen und eine allfällige Verpflichtung der Bauherrschaft könne
mit einer für die Beschwerdeführenden bedeutungslosen Nebenbestimmung verfügt
werden.
2.5
Es bleibt
damit zu prüfen, ob schon die Statuierung der beantragten Nebenbestimmungen
die Betroffenheit der Beschwerdeführenden zu beseitigen vermöchte.
2.5.1
Die Betroffenheit der Beschwerdeführenden besteht – wie diese ausführen –
darin, dass die Umnutzung in ein Take-Away-Lokal "negative Einflüsse"
auf ihre Liegenschaft haben könnte. Es geht den Beschwerdeführenden somit um
Immissionsschutz (Lärm, Geruch).
2.5.2
Die Vorinstanz begründete die Gutheissung des Rekurses in Bezug auf die an
der Hoffassade vorgesehene Abluftanlage zutreffend damit, dass diese einer
lärmrechtlichen Prüfung bedürfe (Entscheid der Vorinstanz, E. 5). Es ist
nicht auszuschliessen, dass davon störende Geräusche ausgehen werden. Es muss
daher geprüft werden, ob Schallschutzmassnahmen zu ergreifen sind. Diese würden
sich offensichtlich positiv auf die angebaute Liegenschaft der
Beschwerdeführenden auswirken.
2.5.3
In Bezug auf die anderen von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Mängel bzw. die verlangten Massnahmen, besteht ein solcher Zusammenhang nicht.
So würden Schalldämmmassnahmen innerhalb des Gebäudes – insbesondere solche in
der Decke zwischen dem Erd- und dem Obergeschoss – nicht zu einer Reduktion
von Emissionen führen, die in der angebauten Liegenschaft der
Beschwerdeführenden wahrnehmbar wäre, zumal die Nutzung des Obergeschosses
durch das beurteilte Vorhaben keine Änderung erfährt. Ebenso wenig ist
ersichtlich und substanziiert geltend gemacht, dass eine Wärmedämmung den
Beschwerdeführenden einen Vorteil verschaffen würde. Dasselbe gilt für
zusätzliche Lüftungsanlagen. Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich denn
auch nicht geltend, deren Anordnung würde für sie eine Verbesserung bewirken.
Vielmehr befürchten sie durch allenfalls nachträglich angeordnete
Lüftungsanlagen zusätzliche Immissionen. Sollte die Bauherrschaft jedoch
nachträglich verpflichtet werden, zusätzliche Lüftungsanlagen zu erstellen, hätten
diese selbstverständlich den bau- und umweltrechtlichen Anforderungen zu
genügen. Den Beschwerdeführenden wird es dann möglich sein, ihre Ansprüche geltend
zu machen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, welche Auswirkungen die
Anforderungen des BehiG auf die Immissionssituation bei der Liegenschaft der
Beschwerdeführenden haben sollen.
2.5.4
Die Vorinstanz ging nach dem Gesagten zu Recht davon aus, dass den von den
Beschwerdeführenden behaupteten Mängeln mit Nebenbestimmungen begegnet werden
könnte. Diese wären für die Beschwerdeführenden insofern
"bedeutungslos" (Entscheid der Vorinstanz, E. 1), als sie deren
Betroffenheit – im vorliegenden Fall durch Immissionen – nicht vermindern würden.
Dies bedeutet nicht, dass der Erlass bestimmter Auflagen zu Recht unterblieb.
Diese Frage würde Gegenstand einer inhaltlichen Beurteilung des Rekurses
bilden. Aus dem Entscheid der Vorinstanz ergibt sich auch nicht, dass die Auflagen,
würden sie angeordnet, nicht zu beachten wären, was die Beschwerdeführenden aus
der etwas missverständlichen Formulierung "unbeachtlich" (Entscheid
der Vorinstanz, E. 7.1) abzuleiten scheinen.
2.6
Die
Beschwerdeführenden weisen schliesslich darauf hin, dass im kantonalen Rechtsmittelverfahren
zum Weiterzug berechtigt sein muss, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht
legitimiert ist. Dies trifft zwar zu, die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Beschwerdelegitimation
sind jedoch nicht weniger streng als jene des VRG und des PBG. So ist auch
gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht (BGG) nur zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass
besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Ein solches schutzwürdiges Interesse
liegt aber gerade nur in Bezug auf Rügen vor, deren Gutheissung die
Betroffenheit des Beschwerdeführers zu beseitigen oder zu vermindern vermöchte.
3.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss werden die
Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen
von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Angesichts des geringen
Aufwands, welchen die Beantwortung der Beschwerde für die private
Beschwerdegegnerschaft mit sich brachte, rechtfertigt es sich auch nicht,
dieser in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG eine
Parteientschädigung zuzusprechen, zumal diese Bestimmung die Zusprechung einer angemessenen
und nicht einer kostendeckenden Parteientschädigung vorsieht (VGr,
27.
Juni 2012, VB.2012.00001, E. 6.2 mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 2'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für
den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…