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Entscheid

VB.2012.00791

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00791

30. Januar 2013Deutsch11 min

(URT.2013.14959)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission der Stadt Dietikon erteilte C und D mit

Be­schluss vom 9. Mai 2012 unter Auflagen und Bedingungen die

baurechtliche Bewilligung für den Umbau und die Umnutzung des Erdgeschosses des

Gebäudes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in

Dietikon in ein Take-Away-Lokal.

Erwägungen

II.

A und B rekurrierten gegen diesen Beschluss an das

Baurekursgericht. Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid vom 9. November

2012.

teilweise gut. Dementspre­chend ergänzte es die Baubewilligung mit einer

die Abluftanlage der Küche betreffenden Nebenbestimmung. Im Übrigen trat das

Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein.

III.

A und B erhoben mit Eingabe vom 3. Dezember 2012

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid des

Baurekursgerichts sei aufzuheben, soweit dieses damit auf ihren Rekurs nicht

eingetreten sei. Das Baurekursgericht sei zu verpflichten, den Rekurs

inhaltlich zu prüfen.

Das Baurekursgericht schloss am

18.

Dezember 2012 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. C und D liessen mit Eingabe vom 17. Dezember

2012.

die Abweisung der Beschwerde beantragen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Baukommission der

Stadt Dietikon beantragte am 21. Dezember 2012, die Beschwerde sei

abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss

§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) zur Anfechtung des Rekursentscheids befugt, mit dem auf ihren Rekurs nicht eingetreten wurde. Auf die frist- und

formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

Streitgegenstand des

Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs bezüglich

der vorliegend strittigen Rügen zu Recht nicht eingetreten

ist. Sollte dies nicht zutreffen, wäre die Sache zur Beurteilung der

materiellen Rügen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

2.1

Zum Rekurs

und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 PBG berechtigt, wer durch

die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an

ihrer Aufhe­bung oder Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist

gegeben, wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche

Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben

mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten

(tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Män­gel rügt,

deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 17. November

2010, VB.2010.00184, E. 1.1 f., auch zum Folgenden; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21 und 34 ff.). Dabei

muss das vorgebrachte Interesse nicht unter den Schutzzweck einer als verletzt

gerügten Rechtsnorm fallen.

Die Legitimationsvoraussetzungen sind nicht schon dann

erfüllt, wenn irgendwelche nega­tiven Folgen des Bauvorhabens möglich und

erkennbar sind. Ein schutzwürdiges Anfech­tungsinteresse hat der Einsprecher

nur dann, wenn die Auswirkungen auf seine Liegen­schaft nach Art und Intensität

so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrach­tungsweise als

Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfind­lichkeit

des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz (RB 1985 Nr. 8; BGr,

2.

November 1983, ZBl 85/1984, S. 378 ff.).

Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch

die Rekurs- und Beschwerdebefugnis von Amtes wegen

geprüft werden. Die behördliche Prüfung entbindet den Anfechtenden aber nicht

davon, bereits im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu

sub­stanziieren, welche die Legitimation begründen

sollen. Er kann dies vor Verwaltungs­gericht nicht

mehr nachholen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 und 41). An diese

Darlegung dürfen indessen dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn

aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist,

dass das Bauvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung die Interessen des

Nachbarn unmittelbar berührt (VGr, 25. Oktober 2011, VB.2011.00483,

E. 4.1; RB 1980 Nr. 8; RB 1982 Nr. 19 = BEZ

1982.

Nr. 40).

2.2

Die

Vorinstanz bejahte die erforderliche hinreichend enge nachbarliche Raumbezie­hung

der Beschwerdeführenden zum Baugrundstück und deren besondere Betroffenheit in

eigenen Interessen (Entscheid der Vorinstanz, E. 1). Sie verneinte

hingegen die Legitima­tion in Bezug auf gerügte Mängel, die bei einer

Gutheissung des Rekurses nicht behoben worden, sondern mittels einer für die

Beschwerdeführenden bedeutungslosen Nebenbe­stimmung heilbar gewesen wären

(Entscheid der Vorinstanz, E. 1 und E. 7.1). Sie trat da­her insoweit

nicht auf den Rekurs ein, als die Beschwerdeführenden Auflagen betreffend

Schallschutz in der Decke zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss, Wärmedämmungen,

zusätzliche Lüftungsanlagen und aufgrund des Behindertengleichstellungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 (BehiG) erforderliche bauliche Massnahmen forderten

(Entscheid der Vorinstanz, E. 7.1).

2.3

Die

erwähnten Erwägungen der Vorinstanz bedürfen einer Präzisierung: Die Rechtsmit­tellegitimation

ist nicht erst dann zu bejahen, wenn die Gutheissung einer Rüge zur Aufhebung

der Baubewilligung führt. Die Beschwerdeführenden sind auch zur Rüge legitimiert,

es bedürfe zusätzlicher Auflagen in der Baubewilligung, sofern diese Auflagen

die Betroffenheit der Beschwerdeführenden zu lindern vermag.

Es ist bei den Rügen, auf welche die

Vorinstanz nicht eintrat, daher zum einen zu prüfen, ob die Behebung des

behaupteten Mangels die Aufhebung der Baubewilligung erfordern würde. Zum

anderen – falls die Anordnung einer Nebenbestimmung möglich erscheint – ist zu

klären, ob diese die Betroffenheit der Beschwerdeführenden zu verringern

vermöchte.

2.4

Die

Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführenden hätten nicht ansatzweise darge­legt,

weswegen ein auflageweise verlangter Schallschutz in der Decke zwischen Erdge­schoss

und Obergeschoss des streitbetroffenen Gebäudes nicht realisiert werden könnte.

Gleiches gelte für allfällige Wärmedämmungen, zusätzliche Lüftungsanlagen oder

auf­grund des Behindertengleichstellungsgesetzes womöglich erforderliche

Massnahmen. Ge­stützt auf eine Auflage sei deren Installation bzw. Umsetzung

offensichtlich problemlos realisierbar. Die Gutheissung der entsprechenden

Rügen könne daher nur zur Statuierung von für die Nachbarn bedeutungslosen

Auflagen führen, bedinge jedoch keine Überarbei­tung des Projekts und habe

keine Aufhebung der Baubewilligung zur Folge.

2.4.1

Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Es trifft zu,

dass die Beschwerdeführenden in ihrer geänderten Rekurseingabe vom 23. Mai

2012, die jene vom 19. Mai 2012 ersetzte, nicht behaupteten, die gerügten

Mängel könnten nicht nebenbe­stimmungsweise geheilt werden, weshalb die

Baubewilligung aufzuheben wäre.

In ihrer Beschwerde halten die

Beschwerdeführenden der Vorinstanz entgegen, die nachträglichen

Schalldämmmassnahmen im bestehenden Restaurant seien nicht ohne Weiteres

möglich. Die notwendigen Anpassarbeiten würden "bauliche, zeitliche,

finanzielle und logistische Planung und Ausführung" bedingen. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführenden spricht dieser Planungs- und

Ausführungsaufwand jedoch nicht gegen die Statuierung einer Nebenbestimmung. Dies

wäre erst der Fall, wenn das vorgesehene Projekt wegen der verlangten

Verbesserung – etwa einer Wärmedämmung – tiefgreifend überarbeitet oder gar

aufgegeben werden müsste. Dies ist vorliegend, wie die Vorinstanz zu Recht

feststellte, hingegen nicht ersichtlich. Ob die Bauherrschaft den Aufwand, der

mit der Erfüllung allfälliger Auflagen verbunden wäre, auf sich nehmen oder

unter solchen Umständen allenfalls doch auf ihr Projekt verzichten würde, ist

für die Beurteilung des schutzwürdigen Interesses der Nachbarn – entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführenden – nicht von Belang. Die Vorinstanz ging

daher zu Recht davon aus, allfällige auflageweise verlangte Massnahmen seien

realisierbar.

2.4.2

Aus § 23 Abs. 2 VRG können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren

Gunsten ableiten. Gemäss § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen

Antrag und dessen Be­gründung enthalten. Beides sind formelle Gültigkeitserfordernisse

des Rekurses. Aus dem Antrag muss hervorgehen, wie nach Meinung der

rekurrierenden Partei das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern

ist (VGr, 8. August 2012, VB.2011.00800, E. 5.5.2; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 23 N. 12). Bei der Beurteilung, ob ein Antrag oder eine Begründung

den formellen Erfordernissen von § 23 Abs. 1 VRG genügt, kommt der Rekursinstanz

ein gewisses Ermessen zu. Dabei werden bei Laien weniger strenge Anforderungen

gestellt als bei Rechtsanwälten, von denen erwartet wird, dass sie die

Anforderungen an eine Rekurs­schrift kennen (VGr, 25. Oktober 2011,

VB.2011.00483, E. 5.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 16, 27).

Vorliegend enthielt die Rekurseingabe

vom 23. Mai 2012 klar formulierte Anträge und eine Begründung, in der die

Beschwerdeführenden ihre Argumente darlegten. Die formellen

Gültigkeitserfordernisse waren damit erfüllt. Die Vorinstanz brauchte daher

keine Nachfrist anzusetzen. Wenn sie der Auffassung

war, die Mängel könnten nebenbestimmungsweise geheilt werden, musste sie von

den Beschwerdeführenden unter diesen Umständen nicht die Begründung des

Gegenteils verlangen. Vielmehr durfte sie davon ausgehen, dass die

Beschwerdeführenden entsprechende Argumente vorgebracht hätten, zumal sie

selber die Ergänzung der Baubewilligung mittels Nebenbestimmungen beantragt und

den Hinweis angebracht hatten, das Baurekursgericht könne die Baubewilligung

"teilweise oder ganz aufheben, wenn dies einzelne Rekursanträge und

-begründungen 'von Amtes wegen' erfordern" würden. Die Vorinstanz hatte

zudem bereits in einem ersten das strittige Vorhaben betreffenden

Rekursentscheid festgehalten, die zusätzlichen Rügen

der Beschwerdeführenden würden keine Überarbei­tung

des Projekts bedingen und eine allfällige Verpflichtung der Bauherrschaft könne

mit einer für die Beschwerdeführenden bedeutungslosen Nebenbestimmung verfügt

werden.

2.5

Es bleibt

damit zu prüfen, ob schon die Statuierung der beantragten Nebenbestimmun­gen

die Betroffenheit der Beschwerdeführenden zu beseitigen vermöchte.

2.5.1

Die Betroffenheit der Beschwerdeführenden besteht – wie diese ausführen –

darin, dass die Umnutzung in ein Take-Away-Lokal "negative Einflüsse"

auf ihre Liegenschaft haben könnte. Es geht den Beschwerdeführenden somit um

Immissionsschutz (Lärm, Geruch).

2.5.2

Die Vorinstanz begründete die Gutheissung des Rekurses in Bezug auf die an

der Hoffassade vorgesehene Abluftanlage zutreffend damit, dass diese einer

lärmrechtlichen Prüfung bedürfe (Entscheid der Vorinstanz, E. 5). Es ist

nicht auszuschliessen, dass davon störende Geräusche ausgehen werden. Es muss

daher geprüft werden, ob Schallschutz­massnahmen zu ergreifen sind. Diese würden

sich offensichtlich positiv auf die angebaute Liegenschaft der

Beschwerdeführenden auswirken.

2.5.3

In Bezug auf die anderen von den Beschwerdeführenden geltend gemachten

Mängel bzw. die verlangten Massnahmen, besteht ein solcher Zusammenhang nicht.

So würden Schalldämmmassnahmen innerhalb des Gebäudes – insbesondere solche in

der Decke zwi­schen dem Erd- und dem Obergeschoss – nicht zu einer Reduktion

von Emissionen führen, die in der angebauten Liegenschaft der

Beschwerdeführenden wahrnehmbar wäre, zumal die Nutzung des Obergeschosses

durch das beurteilte Vorhaben keine Änderung erfährt. Ebenso wenig ist

ersichtlich und substanziiert geltend gemacht, dass eine Wärmedämmung den

Beschwerdeführenden einen Vorteil verschaffen würde. Dasselbe gilt für

zusätzliche Lüftungsanlagen. Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich denn

auch nicht gel­tend, deren Anordnung würde für sie eine Verbesserung bewirken.

Vielmehr befürchten sie durch allenfalls nachträglich angeordnete

Lüftungsanlagen zusätzliche Immissionen. Sollte die Bauherrschaft jedoch

nachträglich verpflichtet werden, zusätzliche Lüftungsanlagen zu erstellen, hätten

diese selbstverständlich den bau- und umweltrechtlichen Anforderungen zu

genügen. Den Beschwerdeführenden wird es dann möglich sein, ihre Ansprüche geltend

zu machen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, welche Auswirkungen die

Anforderungen des BehiG auf die Immissionssituation bei der Liegenschaft der

Beschwerdeführenden haben sollen.

2.5.4

Die Vorinstanz ging nach dem Gesagten zu Recht davon aus, dass den von den

Be­schwerdeführenden behaupteten Mängeln mit Nebenbestimmungen begegnet werden

könnte. Diese wären für die Beschwerdeführenden insofern

"bedeutungslos" (Entscheid der Vorinstanz, E. 1), als sie deren

Betroffenheit – im vorliegenden Fall durch Immissio­nen – nicht vermindern würden.

Dies bedeutet nicht, dass der Erlass bestimmter Auflagen zu Recht unterblieb.

Diese Frage würde Gegenstand einer inhaltlichen Beurteilung des Rekurses

bilden. Aus dem Entscheid der Vorinstanz ergibt sich auch nicht, dass die Aufla­gen,

würden sie angeordnet, nicht zu beachten wären, was die Beschwerdeführenden aus

der etwas missverständlichen Formulierung "unbeachtlich" (Entscheid

der Vorinstanz, E. 7.1) abzuleiten scheinen.

2.6

Die

Beschwerdeführenden weisen schliesslich darauf hin, dass im kantonalen Rechtsmit­telverfahren

zum Weiterzug berechtigt sein muss, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht

legitimiert ist. Dies trifft zwar zu, die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Beschwerdelegitimation

sind jedoch nicht weniger streng als jene des VRG und des PBG. So ist auch

gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über

das Bun­desgericht (BGG) nur zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten berech­tigt, wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass

besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Ein solches schutzwürdiges Interesse

liegt aber gerade nur in Bezug auf Rügen vor, deren Gutheissung die

Betroffenheit des Beschwerdeführers zu beseitigen oder zu vermindern vermöchte.

3.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss wer­den die

Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen

von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Angesichts des geringen

Aufwands, welchen die Beantwortung der Beschwerde für die private

Beschwerdegegnerschaft mit sich brachte, rechtfertigt es sich auch nicht,

dieser in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG eine

Parteientschädigung zuzusprechen, zumal diese Bestimmung die Zusprechung einer angemessenen

und nicht einer kostendeckenden Parteientschädigung vorsieht (VGr,

27.

Juni 2012, VB.2012.00001, E. 6.2 mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 2'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für

den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…