VB.2012.00792
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00792
3. Oktober 2013Deutsch8 min
(URT.2013.15642)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00792
Urteil
der 3. Kammer
vom 3. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe
Wiederaufnahme von VB.2012.362,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, der seit 1. November 1997 von der Gemeinde B mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird, wurde von der Fürsorgebehörde B mit
Beschluss vom 13. Dezember 2011 zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener
wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von Fr. 37'849.50 verpflichtet, da er die
zwischen dem Jahr 2002 und Oktober 2011 bezogenen Mietzinsbeiträge aus dem
Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft C gegenüber der Sozialbehörde verschwiegen
habe.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 19. Januar 2012
beim Bezirksrat D und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom
19.
April 2012 ab.
III.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 gelangte A dagegen mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und wiederholte seinen Rekursantrag. Der
Bezirksrat verzichtete am 11. Juni 2012 auf Vernehmlassung, während die
Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde
beantragte. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde mit Verfügung vom
20.
Juli 2012 wegen Verspätung nicht ein.
IV.
Mit Beschwerde vom 30. August 2012 gelangte A dagegen
an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 22. November
2012.
gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu
neuem Entscheid an dieses zurück. Der Beschwerdeführer und die
Beschwerdegegnerin liessen sich innert Frist zur ihnen nun zugestellten
Beschwerdeantwort und Vernehmlassung nicht mehr vernehmen. Das Verwaltungsgericht
zog bei der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen bei, welche diese am 5. bzw.
7.
August 2013 einreichte. Am 9. September 2013 reichte die
Beschwerdegegnerin den am 6. August 2013 ergangenen Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft E gegen den Beschwerdeführer betreffend Sozialhilfebetrug
ein. Zu all diesen Eingaben der Beschwerdegegnerin liess sich A innert der ihm
angesetzten Fristen nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht hatte erwogen, die Abholfrist der Post für den Rekursentscheid
sei bis am 30. April 2012 und dementsprechend die Beschwerdefrist bis am 30. Mai
2012.
gelaufen. Die am 1. Juni 2012 erhobene Beschwerde erweise sich
Dispositiv
demnach als verspätet. Es sei nicht auf das effektive Abholdatum bei der Post
am 2. Mai 2012 abzustellen, da keine Anzeichen für die Angabe einer
falschen Abholfrist durch die Post bestünden und die Abholfrist noch vor dem
Feiertag am 1. Mai abgelaufen sei (VGr, 20. Juli 2012, VB.2012.00362,
E. 2.2 und 2.3). Das Bundesgericht erwog, gemäss der vom Beschwerdeführer
eingereichten Abholungseinladung habe er die Sendung bis am 1. Mai 2012
auf der Post abholen können. Wegen des kantonalen Feiertags sei die Abholfrist
telefonisch bis zum 2. Mai 2012 verlängert worden. An diesem Tag habe er
die Sendung auch abgeholt, und vom nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer könne nicht verlangt werden, die Unterscheidung zwischen dem
Ende der postalischen Abholfrist und dem Ende der Legalfrist betreffend
Zustellfiktion zu kennen. Ihm dürfe unter Vertrauensschutzgesichtspunkten aus
dem Auseinanderklaffen des Eintritts der Zustellungsfiktion und des letzten
Tags der Abholfrist kein Nachteil erwachsen. Dementsprechend ist die Beschwerde
vom 1. Juni 2012 als rechtzeitig zu behandeln und das Verfahren
VB.2012.00362 als Verfahren VB.2012.00792 wiederaufzunehmen.
1.2 Angesichts
des über Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist nun die Kammer zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG] e contrario).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Mietzinsbeiträge in der genannten Höhe
von C erhalten zu haben. Er macht jedoch geltend, die Beschwerdegegnerin habe
von dieser Unterstützung gewusst. Zudem verfüge er über keine Bank- oder
Postkontoauszüge für die Zeit vom 31. August 2002 bis 31. August
2011.
2.2 Der
Bezirksrat erwog, den Akten seien keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass
der Beschwerdegegnerin die Zahlungen der Baugenossenschaft bekannt gewesen
seien. Insbesondere sei aus den monatlichen Quittungen der Mietzinszahlung nur
der Mietzins in voller Höhe ohne Abzug des Beitrags des Solidaritätsfonds
ersichtlich. Auch im Formular betreffend Einkommensverhältnisse und
Vermögenswerte habe er die Beiträge nicht angegeben. Sodann habe er sich
geweigert, Postkontoauszüge einzureichen, obwohl er dazu aufgefordert worden
sei. Hätte die Beschwerdegegnerin von den Leistungen des Solidaritätsfonds
gewusst, so hätte sie diese dem Beschwerdeführer vollumfänglich anrechnen
müssen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie keine Kenntnis von
den Beiträgen des Solidaritätsfonds gehabt habe. Indem es der Beschwerdeführer
unterlassen habe, diese zu melden, habe er seine Auskunfts- und Meldepflicht
verletzt, auf die er aufmerksam gemacht worden sei. Wären der Beschwerdegegnerin
die Beiträge des Solidaritätsfonds bekannt gewesen, so hätte sie dem
Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 2002 und August 2011 insgesamt
Fr. 37'849.50 weniger wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet. In diesem Umfang
habe der Beschwerdeführer zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen.
3.
3.1 Gemäss
§ 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ist
zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter
unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine unrechtmässige
Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende Person bei
korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder zumindest
tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (Sozialhilfe-Behördenhandbuch
des Kantons Zürich, August 2012, 15.1.01 Ziff. 1, Version vom
7. Dezember 2012). Nach § 18 Abs. 1 lit. d SHG hat der
Hilfesuchende über seine persönlichen Verhältnisse vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Er hat Veränderungen
der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3).
3.2 Gemäss
§ 30 Abs. 1 Satz 1 SHG können Leistungen, die im Zeitpunkt der
Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, nicht
zurückgefordert werden. Die Rückerstattungsforderung verjährt fünf Jahre
nachdem die Fürsorgebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat (Abs. 2
Satz 2). Wenn der Staat Gläubiger ist, muss die Verjährung von Amtes wegen
beachtet werden (BGE 133 II 366 E. 3.3, BVGE 2009/12 E. 6.3.1).
4.
4.1 Aus der
Aufstellung der Baugenossenschaft C vom 3. Oktober 2011 ergibt sich ein
Gesamtbeitrag der Unterstützung des Solidaritätsfonds von Fr. 38'649.50,
der in erster Linie aus Mietzinsbeiträgen in Form eines Direktabzugs von der
Miete (Fr. 300.- monatlich, ab Mai 2011 Fr. 400.- monatlich) und der
Übernahme ausstehender Mietzinsen (Fr. 768.35 + Fr.
1'281.15 = Fr. 2'049.50) bestehen; daneben ist für die Jahre
2009 und 2010 ein Weihnachtsgeld von Fr. 500.- bzw. Fr. 1'000.-
enthalten. Vom Gesamtbetrag (Fr. 38'649.50) zog die Beschwerdegegnerin die
Beiträge für die Monate September und Oktober 2011 (Fr. 800.-) ab, da der
Beschwerdeführer die Mietzinse der betreffenden Monate selbst bezahlt habe. Der
Beschwerdeführer bestritt die Auszahlung des von der Baugenossenschaft
berechneten, nachvollziehbaren Betrags von Fr. 37'849.50 und den betroffenen
Zeitraum nicht. Das Abweichen der im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E genannten
Beträge lässt sich insbesondere mit nicht ganz deckungsgleichen Zeiträumen und
Rechnungsfehlern begründen; es vermag die nachvollziehbare Berechnung der Baugenossenschaft
nicht infrage zu stellen.
Der Beschwerdeführer behauptete zwar, die Beschwerdegegnerin
habe von den Mietzinsbeiträgen gewusst, substanziierte aber nicht näher, woher
sie seiner Ansicht nach Kenntnis davon haben sollte. Gemäss einer Aktennotiz
der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2011 erfuhr diese von den
Mietzinsbeiträgen offenbar anlässlich eines Anrufs bei der Baugenossenschaft C
zur Abklärung der aktuellen Mietzinshöhe. Ein in den Akten liegender Abschnitt
eines Einzahlungsscheins weist sodann den Betrag des vollen Mietzinses ohne
Abzug des Mietzinsbeitrags aus. Gemäss Erwägungen im Strafbefehl vom 6. August
2013 beging der Beschwerdeführer Urkundenfälschung, indem er auf den Einzahlungsscheinen
jeweils den vollen Mietzins – anstelle des um die ihm gewährten Beiträge
reduzierten Mietzinses – einsetzte. Zudem gab der Beschwerdeführer im Formular
Einkommensverhältnisse/Vermögenswerte die Mietzinsbeiträge nicht an, obwohl er
im Merkblatt Sozialhilfe auf die Pflicht hingewiesen worden war, über seine
finanziellen Verhältnisse und deren Änderungen laufend und wahrheitsgetreu
Auskunft zu erteilen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass alle
Einkünfte – wie beispielsweise aus Untermiete – deklariert werden müssen und
vollumfänglich mit den gewährten Unterstützungsleistungen verrechnet würden.
Demnach musste es dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er die Mietzinsbeiträge
und -übernahmen sowie das mit dem Mietverhältnis bzw. der Stellung als Genossenschafter
zusammenhängende Weihnachtsgeld hätte deklarieren müssen, welche als Einnahmen
angerechnet worden wären. Überdies wurde er entgegen seiner Behauptung mehrmals
zur Einreichung von Postkontoauszügen für die Monate Juli 2010 bis Juni 2011
aufgefordert, so mit Schreiben vom 6. Juli 2011 und E-Mail vom 28. Juli
2013, offenbar auch anlässlich eines Gesprächs vom 14. Juli 2011.
4.2 Demzufolge
hat der Beschwerdeführer seine Meldepflicht bezüglich der von der Baugenossenschaft
C erhaltenen Beiträge verletzt und in diesem Umfang zu viel wirtschaftliche
Hilfe bezogen. Diese Leistungen liegen weniger als 15 Jahre zurück, sodass
die Rückforderung nicht verjährt ist.
5.
Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung
an:…