Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00792

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00792

3. Oktober 2013Deutsch8 min

(URT.2013.15642)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2012.00792

Urteil

der 3. Kammer

vom 3. Oktober 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea

Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe

Wiederaufnahme von VB.2012.362,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, der seit 1. November 1997 von der Gemeinde B mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird, wurde von der Fürsorgebehörde B mit

Beschluss vom 13. Dezember 2011 zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener

wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von Fr. 37'849.50 verpflichtet, da er die

zwischen dem Jahr 2002 und Oktober 2011 bezogenen Mietzinsbeiträge aus dem

Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft C gegenüber der Sozialbehörde verschwiegen

habe.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 19. Januar 2012

beim Bezirksrat D und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom

19.

April 2012 ab.

III.

Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 gelangte A dagegen mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und wiederholte seinen Rekursantrag. Der

Bezirksrat verzichtete am 11. Juni 2012 auf Vernehmlassung, während die

Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde

beantragte. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde mit Verfügung vom

20.

Juli 2012 wegen Verspätung nicht ein.

IV.

Mit Beschwerde vom 30. August 2012 gelangte A dagegen

an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 22. November

2012.

gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu

neuem Entscheid an dieses zurück. Der Beschwerdeführer und die

Beschwerdegegnerin liessen sich innert Frist zur ihnen nun zugestellten

Beschwerdeantwort und Vernehmlassung nicht mehr vernehmen. Das Verwaltungsgericht

zog bei der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen bei, welche diese am 5. bzw.

7.

August 2013 einreichte. Am 9. September 2013 reichte die

Beschwerdegegnerin den am 6. August 2013 ergangenen Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft E gegen den Beschwerdeführer betreffend Sozialhilfebetrug

ein. Zu all diesen Eingaben der Beschwerdegegnerin liess sich A innert der ihm

angesetzten Fristen nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht hatte erwogen, die Abholfrist der Post für den Rekursentscheid

sei bis am 30. April 2012 und dementsprechend die Beschwerdefrist bis am 30. Mai

2012.

gelaufen. Die am 1. Juni 2012 erhobene Beschwerde erweise sich

Dispositiv

demnach als verspätet. Es sei nicht auf das effektive Abholdatum bei der Post

am 2. Mai 2012 abzustellen, da keine Anzeichen für die Angabe einer

falschen Abholfrist durch die Post bestünden und die Abholfrist noch vor dem

Feiertag am 1. Mai abgelaufen sei (VGr, 20. Juli 2012, VB.2012.00362,

E. 2.2 und 2.3). Das Bundesgericht erwog, gemäss der vom Beschwerdeführer

eingereichten Abholungseinladung habe er die Sendung bis am 1. Mai 2012

auf der Post abholen können. Wegen des kantonalen Feiertags sei die Abholfrist

telefonisch bis zum 2. Mai 2012 verlängert worden. An diesem Tag habe er

die Sendung auch abgeholt, und vom nicht anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer könne nicht verlangt werden, die Unterscheidung zwischen dem

Ende der postalischen Abholfrist und dem Ende der Legalfrist betreffend

Zustellfiktion zu kennen. Ihm dürfe unter Vertrauensschutzgesichtspunkten aus

dem Auseinanderklaffen des Eintritts der Zustellungsfiktion und des letzten

Tags der Abholfrist kein Nachteil erwachsen. Dementsprechend ist die Beschwerde

vom 1. Juni 2012 als rechtzeitig zu behandeln und das Verfahren

VB.2012.00362 als Verfahren VB.2012.00792 wiederaufzunehmen.

1.2 Angesichts

des über Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist nun die Kammer zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG] e contrario).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Mietzinsbeiträge in der genannten Höhe

von C erhalten zu haben. Er macht jedoch geltend, die Beschwerdegegnerin habe

von dieser Unterstützung gewusst. Zudem verfüge er über keine Bank- oder

Postkontoauszüge für die Zeit vom 31. August 2002 bis 31. August

2011.

2.2 Der

Bezirksrat erwog, den Akten seien keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass

der Beschwerdegegnerin die Zahlungen der Baugenossenschaft bekannt gewesen

seien. Insbesondere sei aus den monatlichen Quittungen der Mietzinszahlung nur

der Mietzins in voller Höhe ohne Abzug des Beitrags des Solidaritätsfonds

ersichtlich. Auch im Formular betreffend Einkommensverhältnisse und

Vermögenswerte habe er die Beiträge nicht angegeben. Sodann habe er sich

geweigert, Postkontoauszüge einzureichen, obwohl er dazu aufgefordert worden

sei. Hätte die Beschwerdegegnerin von den Leistungen des Solidaritätsfonds

gewusst, so hätte sie diese dem Beschwerdeführer vollumfänglich anrechnen

müssen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie keine Kenntnis von

den Beiträgen des Solidaritätsfonds gehabt habe. Indem es der Beschwerdeführer

unterlassen habe, diese zu melden, habe er seine Auskunfts- und Meldepflicht

verletzt, auf die er aufmerksam gemacht worden sei. Wären der Beschwerdegegnerin

die Beiträge des Solidaritätsfonds bekannt gewesen, so hätte sie dem

Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 2002 und August 2011 insgesamt

Fr. 37'849.50 weniger wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet. In diesem Umfang

habe der Beschwerdeführer zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen.

3.

3.1 Gemäss

§ 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ist

zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter

unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine unrechtmässige

Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende Person bei

korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder zumindest

tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (Sozialhilfe-Behördenhandbuch

des Kantons Zürich, August 2012, 15.1.01 Ziff. 1, Version vom

7. Dezember 2012). Nach § 18 Abs. 1 lit. d SHG hat der

Hilfesuchende über seine persönlichen Verhältnisse vollständig und

wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der

gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Er hat Veränderungen

der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3).

3.2 Gemäss

§ 30 Abs. 1 Satz 1 SHG können Leistungen, die im Zeitpunkt der

Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, nicht

zurückgefordert werden. Die Rückerstattungsforderung verjährt fünf Jahre

nachdem die Fürsorgebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat (Abs. 2

Satz 2). Wenn der Staat Gläubiger ist, muss die Verjährung von Amtes wegen

beachtet werden (BGE 133 II 366 E. 3.3, BVGE 2009/12 E. 6.3.1).

4.

4.1 Aus der

Aufstellung der Baugenossenschaft C vom 3. Oktober 2011 ergibt sich ein

Gesamtbeitrag der Unterstützung des Solidaritätsfonds von Fr. 38'649.50,

der in erster Linie aus Mietzinsbeiträgen in Form eines Direktabzugs von der

Miete (Fr. 300.- monatlich, ab Mai 2011 Fr. 400.- monatlich) und der

Übernahme ausstehender Mietzinsen (Fr. 768.35 + Fr.

1'281.15 = Fr. 2'049.50) bestehen; daneben ist für die Jahre

2009 und 2010 ein Weihnachtsgeld von Fr. 500.- bzw. Fr. 1'000.-

enthalten. Vom Gesamtbetrag (Fr. 38'649.50) zog die Beschwerdegegnerin die

Beiträge für die Monate September und Oktober 2011 (Fr. 800.-) ab, da der

Beschwerdeführer die Mietzinse der betreffenden Monate selbst bezahlt habe. Der

Beschwerdeführer bestritt die Auszahlung des von der Baugenossenschaft

berechneten, nachvollziehbaren Betrags von Fr. 37'849.50 und den betroffenen

Zeitraum nicht. Das Abweichen der im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E genannten

Beträge lässt sich insbesondere mit nicht ganz deckungsgleichen Zeiträumen und

Rechnungsfehlern begründen; es vermag die nachvollziehbare Berechnung der Baugenossenschaft

nicht infrage zu stellen.

Der Beschwerdeführer behauptete zwar, die Beschwerdegegnerin

habe von den Mietzinsbeiträgen gewusst, substanziierte aber nicht näher, woher

sie seiner Ansicht nach Kenntnis davon haben sollte. Gemäss einer Aktennotiz

der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2011 erfuhr diese von den

Mietzinsbeiträgen offenbar anlässlich eines Anrufs bei der Baugenossenschaft C

zur Abklärung der aktuellen Mietzinshöhe. Ein in den Akten liegender Abschnitt

eines Einzahlungsscheins weist sodann den Betrag des vollen Mietzinses ohne

Abzug des Mietzinsbeitrags aus. Gemäss Erwägungen im Strafbefehl vom 6. August

2013 beging der Beschwerdeführer Urkundenfälschung, indem er auf den Einzahlungsscheinen

jeweils den vollen Mietzins – anstelle des um die ihm gewährten Beiträge

reduzierten Mietzinses – einsetzte. Zudem gab der Beschwerdeführer im Formular

Einkommensverhältnisse/Vermögenswerte die Mietzinsbeiträge nicht an, obwohl er

im Merkblatt Sozialhilfe auf die Pflicht hingewiesen worden war, über seine

finanziellen Verhältnisse und deren Änderungen laufend und wahrheitsgetreu

Auskunft zu erteilen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass alle

Einkünfte – wie beispielsweise aus Untermiete – deklariert werden müssen und

vollumfänglich mit den gewährten Unterstützungsleistungen verrechnet würden.

Demnach musste es dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er die Mietzinsbeiträge

und -übernahmen sowie das mit dem Mietverhältnis bzw. der Stellung als Genossenschafter

zusammenhängende Weihnachtsgeld hätte deklarieren müssen, welche als Einnahmen

angerechnet worden wären. Überdies wurde er entgegen seiner Behauptung mehrmals

zur Einreichung von Postkontoauszügen für die Monate Juli 2010 bis Juni 2011

aufgefordert, so mit Schreiben vom 6. Juli 2011 und E-Mail vom 28. Juli

2013, offenbar auch anlässlich eines Gesprächs vom 14. Juli 2011.

4.2 Demzufolge

hat der Beschwerdeführer seine Meldepflicht bezüglich der von der Baugenossenschaft

C erhaltenen Beiträge verletzt und in diesem Umfang zu viel wirtschaftliche

Hilfe bezogen. Diese Leistungen liegen weniger als 15 Jahre zurück, sodass

die Rückforderung nicht verjährt ist.

5.

Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung

an:…