VB.2012.00793
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00793
25. Oktober 2013Deutsch8 min
(URT.2013.15681)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00793
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. Oktober 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C
Beschwerdeführende,
gegen
1.
RA D,
2.
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Offenbarung
des Berufsgeheimnisses,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
RA D ersuchte die Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: Aufsichtskommission) mit Eingabe vom 14.
Juli 2011 um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber E, A und B zwecks
Wahrung seiner Honoraransprüche. E gab eine Entbindungserklärung ab, weshalb
die Aufsichtskommission das Verfahren in Bezug auf ihn als gegenstandslos
geworden abschrieb. A und B sprachen sich innert der von der Aufsichtskommission
angesetzten Frist gegen die Entbindung vom Berufsgeheimnis aus. Darauf
ermächtigte die Aufsichtskommission RA D mit Beschluss vom 2. Februar
2012, sein Berufsgeheimnis in Bezug auf A und B gegenüber den zuständigen
Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung
durchzusetzen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und B mit Eingabe vom 29. November
2012.
beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses. Nach erfolgloser telefonischer Aufforderung ersuchte
das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 16. Januar
2013.
um Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder Vertreters in der Schweiz.
Dem kamen sie mit Eingabe vom 25. Januar 2013 nach. Die Aufsichtskommission
verzichtete am 6. Februar 2013 auf Beschwerdeantwort, während RA D mit Eingabe
vom 27. Februar 2013 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführenden.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 38 des
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1
und § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG fällt die Streitigkeit
in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
1.2
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners 1
in der Beschwerdeantwort richtet sich die vorliegende Beschwerde nicht nur
gegen die Erwägungen betreffend den Bestand eines Mandatsverhältnisses, sondern
auch gegen die Ermächtigung zur Offenbarung des
Berufsgeheimnisses in Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses. Durch
diese sind die Beschwerdeführenden beschwert, selbst wenn der Bestand eines
Mandatsverhältnisses noch unklar ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass
zwischen ihnen und dem Beschwerdegegner 1 ein Mandatsverhältnis bestehe. Ein
solches bestehe lediglich mit E. Der
einzige "Anhaltspunkt" für das Bestehen eines Mandatsverhältnisses
mit ihnen sei, dass der Beschwerdegegner 1 sie als Mandanten bezeichne.
Wenn dies bereits ausreiche, bedürfe es keiner Prüfung durch die
Aufsichtskommission. Aus einem Dank für die ausführliche Information sowie die
bisherigen Bemühungen und aus einem Glückwunsch zur bisherigen
Verfahrensführung in einem Schreiben an den Beschwerdegegner 1 könne kein
bestehendes Mandatsverhältnis zwischen ihnen und dem Beschwerdegegner 1
abgeleitet werden. Vielmehr hätten sie es ausdrücklich abgelehnt, ein Mandat zu
erteilen bzw. Kosten zu tragen, was auch aus dem Schreiben vom 4. November
2007.
hervorgehe.
3.
3.1
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber
jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von
ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit dem
kantonalen Anwaltsgesetz überein (vgl. § 14 Abs. 1 AnwG). Das
Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch
strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs,
StGB). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der
Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt durch die
Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2
StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Bei der Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission ist eine Interessenabwägung
zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen (§ 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird dabei der Anwalt zur
Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis
entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von Honoraransprüchen geht normalerweise
dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein
Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als andere Beauftragte, was
nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 2005/104 Nr. 20).
3.2
Bei der Prüfung der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
ist einzig zu untersuchen, ob der Offenbarung des Berufsgeheimnisses höhere
Interessen entgegenstehen (vgl. § 34 Abs. 2 AnwG).
Streitigkeiten, die den Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie die
Art und Weise der Mandatsausübung betreffen, sind hingegen vom Zivilrichter im
ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und
standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Klienten, Zürich
2000, S. 249).
3.3
Der Entbindungsentscheid hat keinerlei materielle
Rechtswirkungen, sondern ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt bloss, ohne
Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses
die behauptete Honorarforderung auf dem Klageweg geltend zu machen. Wenn die
Aufsichtskommission das Bestehen eines Mandatsverhältnisses als glaubhaft
erachtet, präjudiziert dies einen späteren Zivilprozess über die
Honorarforderung in keiner Weise. Die einzige unmittelbare Rechtswirkung,
welche der Entbindungsentscheid für den betroffenen Mandanten hat, liegt darin,
dass dieser in dem Umfang, in dem es für die Geltendmachung der
Honorarforderung notwendig ist, den ihm ansonsten zustehenden Schutz durch das
Anwaltsgeheimnis verliert. Der Einwand, es bestehe gar kein Mandatsverhältnis,
ist im Verfahren auf Entbindung vom Anwaltsgeheimnis regelmässig untauglich.
Sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gegenteilige Behauptung des
Anwalts zutreffend sein könnte, hat die Aufsichtsbehörde die Entbindung zu
gewähren. Zu verweigern ist eine verlangte Entbindung nur dann, wenn die
Klientschaft ihrerseits ein höherrangiges Interesse an der Geheimhaltung des
Mandatsverhältnisses hat (vgl. BGr, 27. Mai 2008, 2C_508/2007, E. 2.3).
4.
4.1
Unbestrittenermassen besteht ein Mandatsverhältnis
zwischen E und dem Beschwerdegegner 1. Dieser
informierte jedoch gemäss in den Akten befindlicher Korrespondenz auch die
Beschwerdeführenden bzw. deren Vertreter F während eines längeren Zeitraums
regelmässig über den Stand seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Nachlass
von G. So richtete er ein Schreiben vom 12. Oktober
2007.
nicht nur an E, sondern auch an die beiden
Beschwerdeführenden. Er hielt darin fest, dass er bei Stillschweigen der
Beschwerdeführenden bis zum 25. Oktober 2007 davon ausgehe, dass sie die
Weiterführung der Verfahren wünschten. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007
bedankte sich F namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden beim Beschwerdegegner 1
für die ausführliche Information und die bisherigen Bemühungen; die
Beschwerdeführenden seien mit dessen Rechtsverfolgung völlig einverstanden. Sie
müssten zwar eine Beteiligung an den Verfahrenskosten ablehnen, sie seien
hingegen gerne bereit, jede zwischen dem Beschwerdegegner 1 und E getroffene Vereinbarung – auch jede erfolgsabhängige – zu
akzeptieren. Der Grund für ihre Ablehnung liege nicht in einem Nichtwollen,
sondern ausschliesslich in einem Nichtkönnen. Mit Schreiben vom 4. November
2007.
teilte F dem Beschwerdegegner 1 mit, die Beschwerdeführenden sähen
sich ausserstande, ihm die Vollmacht mit Honorarverpflichtung zu erteilen, sie
seien hingegen mit jeder getroffenen oder noch zu treffenden Vereinbarung mit E einverstanden. Sodann erkundigte sich F mit Schreiben vom 18. Januar
2010.
beim Beschwerdegegner 1 nach dem Verfahrensstand. Schliesslich enthält
das Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 19. Mai 2011 an den
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Zusammenstellung seines gegenüber
den Beschwerdeführenden geltend gemachten Honoraranspruchs.
4.2
Aufgrund dieser umfangreichen Korrespondenz
bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Behauptung des Beschwerdegegners 1,
es bestehe ein Mandatsverhältnis zu den Beschwerdeführenden, zutrifft. Dies hat
Dispositiv
er demnach für den Entscheid über die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis genügend
glaubhaft gemacht. Zwar lehnten die Beschwerdeführenden die Beteiligung an den
Verfahrenskosten ab und erklärten sich ausserstande, die Vollmacht mit
Honorarverpflichtung zu erteilen; doch drückten sie
gegenüber dem Beschwerdegegner 1 ihr völliges Einverständnis mit seiner
Rechtsverfolgung aus und antworteten damit auf dessen Hinweis im Schreiben vom
12. Oktober 2007, er gehe bei Stillschweigen der
Beschwerdeführenden davon aus, dass sie die Weiterführung der Verfahren
wünschten. Sodann erklärten sie sich zweimal ausdrücklich mit jeder Honorarvereinbarung zwischen E und dem Beschwerdegegner 1 einverstanden. Ein starker Anhaltspunkt für das Bestehen eines
Mandatsverhältnisses zu den Beschwerdeführenden ist schliesslich darin zu
sehen, dass sich ihr Vertreter beim Beschwerdegegner 1 aktiv über den
Verfahrensstand erkundigt hat. Die Beschwerdeführenden vermögen die glaubhaft
gemachten Anhaltspunkte mit ihren Vorbringen nicht infrage zu stellen. Sie
machen insbesondere keine höheren Interessen geltend,
welche der Geheimnisentbindung entgegenstehen könnten. Solche sind denn auch
nicht ersichtlich, weshalb die Aufsichtskommission den Beschwerdegegner 1
zu Recht zur Offenbarung seines Berufsgeheimnisses zur Durchsetzung seiner
Honorarforderung ermächtigte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diese sind zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer
Haftung eines jeden für die gesamten Kosten.
4. Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:…