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Entscheid

VB.2012.00793

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00793

25. Oktober 2013Deutsch8 min

(URT.2013.15681)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2012.00793

Urteil

des Einzelrichters

vom 25. Oktober 2013

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas

Conne.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C

Beschwerdeführende,

gegen

1.

RA D,

2.

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Offenbarung

des Berufsgeheimnisses,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

RA D ersuchte die Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: Aufsichtskommission) mit Eingabe vom 14.

Juli 2011 um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber E, A und B zwecks

Wahrung seiner Honoraransprüche. E gab eine Entbindungserklärung ab, weshalb

die Aufsichtskommission das Verfahren in Bezug auf ihn als gegenstandslos

geworden abschrieb. A und B sprachen sich innert der von der Aufsichtskommission

angesetzten Frist gegen die Entbindung vom Berufsgeheimnis aus. Darauf

ermächtigte die Aufsichtskommission RA D mit Beschluss vom 2. Februar

2012, sein Berufsgeheimnis in Bezug auf A und B gegenüber den zuständigen

Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung

durchzusetzen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B mit Eingabe vom 29. November

2012.

beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses. Nach erfolgloser telefonischer Aufforderung ersuchte

das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 16. Januar

2013.

um Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder Vertreters in der Schweiz.

Dem kamen sie mit Eingabe vom 25. Januar 2013 nach. Die Aufsichtskommission

verzichtete am 6. Februar 2013 auf Beschwerdeantwort, während RA D mit Eingabe

vom 27. Februar 2013 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,

eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführenden.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 38 des

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1

und § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG fällt die Streitigkeit

in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.2

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners 1

in der Beschwerdeantwort richtet sich die vorliegende Beschwerde nicht nur

gegen die Erwägungen betreffend den Bestand eines Mandatsverhältnisses, sondern

auch gegen die Ermächtigung zur Offenbarung des

Berufsgeheimnisses in Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses. Durch

diese sind die Beschwerdeführenden beschwert, selbst wenn der Bestand eines

Mandatsverhältnisses noch unklar ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass

zwischen ihnen und dem Beschwerdegegner 1 ein Mandatsverhältnis bestehe. Ein

solches bestehe lediglich mit E. Der

einzige "Anhaltspunkt" für das Bestehen eines Mandatsverhältnisses

mit ihnen sei, dass der Beschwerdegegner 1 sie als Mandanten bezeichne.

Wenn dies bereits ausreiche, bedürfe es keiner Prüfung durch die

Aufsichtskommission. Aus einem Dank für die ausführliche Information sowie die

bisherigen Bemühungen und aus einem Glückwunsch zur bisherigen

Verfahrensführung in einem Schreiben an den Beschwerdegegner 1 könne kein

bestehendes Mandatsverhältnis zwischen ihnen und dem Beschwerdegegner 1

abgeleitet werden. Vielmehr hätten sie es ausdrücklich abgelehnt, ein Mandat zu

erteilen bzw. Kosten zu tragen, was auch aus dem Schreiben vom 4. November

2007.

hervorgehe.

3.

3.1

Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

(BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber

jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von

ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit dem

kantonalen Anwaltsgesetz überein (vgl. § 14 Abs. 1 AnwG). Das

Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch

strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs,

StGB). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der

Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt durch die

Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2

StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Bei der Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission ist eine Interessenabwägung

zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen (§ 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird dabei der Anwalt zur

Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis

entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von Honoraransprüchen geht normalerweise

dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein

Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als andere Beauftragte, was

nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 2005/104 Nr. 20).

3.2

Bei der Prüfung der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

ist einzig zu untersuchen, ob der Offenbarung des Berufsgeheimnisses höhere

Interessen entgegenstehen (vgl. § 34 Abs. 2 AnwG).

Streitigkeiten, die den Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie die

Art und Weise der Mandatsausübung betreffen, sind hingegen vom Zivilrichter im

ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und

standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Klienten, Zürich

2000, S. 249).

3.3

Der Entbindungsentscheid hat keinerlei materielle

Rechtswirkungen, sondern ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt bloss, ohne

Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses

die behauptete Honorarforderung auf dem Klageweg geltend zu machen. Wenn die

Aufsichtskommission das Bestehen eines Mandatsverhältnisses als glaubhaft

erachtet, präjudiziert dies einen späteren Zivilprozess über die

Honorarforderung in keiner Weise. Die einzige unmittelbare Rechtswirkung,

welche der Entbindungsentscheid für den betroffenen Mandanten hat, liegt darin,

dass dieser in dem Umfang, in dem es für die Geltendmachung der

Honorarforderung notwendig ist, den ihm ansonsten zustehenden Schutz durch das

Anwaltsgeheimnis verliert. Der Einwand, es bestehe gar kein Mandatsverhältnis,

ist im Verfahren auf Entbindung vom Anwaltsgeheimnis regelmässig untauglich.

Sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gegenteilige Behauptung des

Anwalts zutreffend sein könnte, hat die Aufsichtsbehörde die Entbindung zu

gewähren. Zu verweigern ist eine verlangte Entbindung nur dann, wenn die

Klientschaft ihrerseits ein höherrangiges Interesse an der Geheimhaltung des

Mandatsverhältnisses hat (vgl. BGr, 27. Mai 2008, 2C_508/2007, E. 2.3).

4.

4.1

Unbestrittenermassen besteht ein Mandatsverhältnis

zwischen E und dem Beschwerdegegner 1. Dieser

informierte jedoch gemäss in den Akten befindlicher Korrespondenz auch die

Beschwerdeführenden bzw. deren Vertreter F während eines längeren Zeitraums

regelmässig über den Stand seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Nachlass

von G. So richtete er ein Schreiben vom 12. Oktober

2007.

nicht nur an E, sondern auch an die beiden

Beschwerdeführenden. Er hielt darin fest, dass er bei Stillschweigen der

Beschwerdeführenden bis zum 25. Oktober 2007 davon ausgehe, dass sie die

Weiterführung der Verfahren wünschten. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007

bedankte sich F namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden beim Beschwerdegegner 1

für die ausführliche Information und die bisherigen Bemühungen; die

Beschwerdeführenden seien mit dessen Rechtsverfolgung völlig einverstanden. Sie

müssten zwar eine Beteiligung an den Verfahrenskosten ablehnen, sie seien

hingegen gerne bereit, jede zwischen dem Beschwerdegegner 1 und E getroffene Vereinbarung – auch jede erfolgsabhängige – zu

akzeptieren. Der Grund für ihre Ablehnung liege nicht in einem Nichtwollen,

sondern ausschliesslich in einem Nichtkönnen. Mit Schreiben vom 4. November

2007.

teilte F dem Beschwerdegegner 1 mit, die Beschwerdeführenden sähen

sich ausserstande, ihm die Vollmacht mit Honorarverpflichtung zu erteilen, sie

seien hingegen mit jeder getroffenen oder noch zu treffenden Vereinbarung mit E einverstanden. Sodann erkundigte sich F mit Schreiben vom 18. Januar

2010.

beim Beschwerdegegner 1 nach dem Verfahrensstand. Schliesslich enthält

das Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 19. Mai 2011 an den

Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Zusammenstellung seines gegenüber

den Beschwerdeführenden geltend gemachten Honoraranspruchs.

4.2

Aufgrund dieser umfangreichen Korrespondenz

bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Behauptung des Beschwerdegegners 1,

es bestehe ein Mandatsverhältnis zu den Beschwerdeführenden, zutrifft. Dies hat

Dispositiv

er demnach für den Entscheid über die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis genügend

glaubhaft gemacht. Zwar lehnten die Beschwerdeführenden die Beteiligung an den

Verfahrenskosten ab und erklärten sich ausserstande, die Vollmacht mit

Honorarverpflichtung zu erteilen; doch drückten sie

gegenüber dem Beschwerdegegner 1 ihr völliges Einverständnis mit seiner

Rechtsverfolgung aus und antworteten damit auf dessen Hinweis im Schreiben vom

12. Oktober 2007, er gehe bei Stillschweigen der

Beschwerdeführenden davon aus, dass sie die Weiterführung der Verfahren

wünschten. Sodann erklärten sie sich zweimal ausdrücklich mit jeder Honorarvereinbarung zwischen E und dem Beschwerdegegner 1 einverstanden. Ein starker Anhaltspunkt für das Bestehen eines

Mandatsverhältnisses zu den Beschwerdeführenden ist schliesslich darin zu

sehen, dass sich ihr Vertreter beim Beschwerdegegner 1 aktiv über den

Verfahrensstand erkundigt hat. Die Beschwerdeführenden vermögen die glaubhaft

gemachten Anhaltspunkte mit ihren Vorbringen nicht infrage zu stellen. Sie

machen insbesondere keine höheren Interessen geltend,

welche der Geheimnisentbindung entgegenstehen könnten. Solche sind denn auch

nicht ersichtlich, weshalb die Aufsichtskommission den Beschwerdegegner 1

zu Recht zur Offenbarung seines Berufsgeheimnisses zur Durchsetzung seiner

Honorarforderung ermächtigte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diese sind zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer

Haftung eines jeden für die gesamten Kosten.

4. Die

Beschwerdeführenden werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung

von Fr. 500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:…