VB.2012.00794
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00794
27. März 2013Deutsch12 min
(URT.2013.15108)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00794
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. März 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
Gemeinde Rheinau,
vertreten durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
kommunale Richtplanung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 28. September 2011 beschloss die
Gemeindeversammlung Rheinau eine Teilrevision ihrer Richt- und Nutzungsplanung.
Unter anderem setzte sie die Chorbstrasse im kommunalen Verkehrsrichtplan als
Sammelstrasse fest. Ziel dieser Festsetzung war es, das Gebiet
"Chorb" und die Klosterinsel verkehrsmässig nicht mehr über die durch
das Dorfzentrum führende Poststrasse und die "Untere Steig" zu
erschliessen, sondern über die Chorbstrasse, die südöstlich des Dorfs durch ein
Rebberggebiet führt und bis anhin nur von Zubringern befahren werden durfte.
Gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2012
genehmigte der Regierungsrat des Kantons Zürich die von der Gemeindeversammlung
Rheinau beschlossenen Richt- und Nutzungsplanänderungen weitgehend. Nicht
genehmigt wurde indessen unter anderem die Festlegung der Chorbstrasse als
Sammelstrasse im kommunalen Verkehrsrichtplan (Disp.-Ziff. II).
III.
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2012
gelangte die Gemeinde Rheinau an das Verwaltungsgericht und beantragte,
Disp.-Ziff. II des Regierungsratsbeschlusses vom 31. Oktober 2012 sei
insoweit aufzuheben, als damit die Festlegung der Chorbstrasse als
Sammelstrasse im kommunalen Verkehrsrichtplan nicht genehmigt worden sei; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Regierungsrats. In formeller
Hinsicht beantragte die Gemeinde, es sei ein Augenschein durchzuführen,
insbesondere a) zum Ausbaustandard der Chorbstrasse und zur Eignung der
Chorbstrasse zur verkehrsmässigen Erschliessung des Gebietes "Chorb"
und b) zum Ausbaustandard der durch das Dorfzentrum führenden Poststrasse
und der "Unteren Steig" und zur Eignung dieser Strassenverbindung zur
Erschliessung des Gebietes "Chorb".
Die Baudirektion des Kantons Zürich
beantragte am 25. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis
auf einen Mitbericht des Amts für Raumentwicklung. Zu diesem äusserte sich die
Gemeinde Rheinau mit Replik vom 27. Februar 2013.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung einer Beschwerde, die sich gegen die
Nichtgenehmigung einer kommunalen Verkehrsrichtplanänderung richtet, zuständig
(§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959) [VRG]). Gestützt auf
§ 21 Abs. 2 lit. b VRG ist die Beschwerdeführerin, die sich auf
ihre Gemeindeautonomie beruft, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl.
VGr, 9. September 2004, VB.2004.00245, E. 1, sowie Alain Griffel,
Rekurs, in: Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform
der Zürcher
Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010,
S. 48). Da auch alle weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der Antrag
der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines Augenscheins ist abzuweisen:
Aufgrund der Pläne und Planungsberichte, die bei den Akten liegen, bestehen in
Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten im Richtplangebiet keine
entscheidrelevanten Unklarheiten. Ein Augenschein erscheint auch insofern nicht
erforderlich, als sich die Parteien grundsätzlich darin einig sind, dass sowohl
die Poststrasse/"Untere Steig" als auch die Chorbstrasse den nötigen
Ausbaustandard und das erforderliche Kapazitätspotenzial aufweisen, um das
Gebiet "Chorb" und die Klosterinsel verkehrsmässig zu erschliessen.
1.3
Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, der angefochtene Beschluss sei nicht
hinreichend begründet worden, hält sie selber fest, dass dieser Mangel im
Rahmen des Beschwerdevernehmlassungsverfahrens geheilt werden könne. Nachdem
sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Replik vom 27. Februar 2013
zur Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2013 äussern konnte, erübrigt sich
eine nähere Überprüfung der vorgebrachten Gehörsverletzungsrüge.
2.
2.1
Vorab ist
umstritten, welche Kognition dem Regierungsrat bei der Prüfung zustand, ob die
Richtplanänderung der Beschwerdeführerin genehmigungsfähig sei. Das Gesetz hält
fest, dass genehmigungsbedürftige Erlasse und Verfügungen auf Rechtmässigkeit,
Zweckmässigkeit und Angemessenheit geprüft werden (§ 5 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]).
2.2
Lehre und
Rechtsprechung unterscheiden zwischen zwei Konstellationen, was die Kognition
der Genehmigungsbehörde bei der Überprüfung kommunaler Nutzungspläne
angeht: Soweit es um die Beurteilung von Fragen geht, die die örtlichen
Verhältnisse betreffen, darf die Genehmigungsbehörde lediglich dann in die
Planungsautonomie der Gemeinde eingreifen, wenn die Unzweckmässigkeit oder
Unangemessenheit des kommunalen Nutzungsplans offensichtlich ist. Wenn sich
die kommunale Lösung hingegen aufgrund überkommunaler Interessen als unzweckmässig
erweist oder wenn sie wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung
widerspricht, darf die Genehmigungsbehörde sowohl bei offensichtlicher als auch
bei nicht-offensichtlicher Unzweckmässigkeit einer Nutzungsplanänderung
korrigierend eingreifen (vgl. BGE 112 Ia 268 E. 2b; BGE 110 Ia 51
E. 3; VGr, 6. Dezember 2011, VB.2010.00673, E. 2; VGr,
26.
Februar 2009, VB.2008.00437, E. 4.3; RB 1994 Nr. 17; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 20 N. 20; Walter Haller/Peter Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, N. 424).
2.3
Im
vorliegenden Fall geht es nicht um Nutzungs-, sondern um Richtplanung.
Entgegen der Auffassung des Regierungsrats ist indessen nicht einzusehen,
weshalb die Kognition der Genehmigungsbehörde bei der kommunalen Richtplanung
umfassender sein sollte als bei der – hierarchisch tieferstehenden (vgl.
Dispositiv
§ 16 Abs. 1 PBG) – kommunalen Nutzungsplanung, zumal gemäss § 5 Abs. 1 PBG die gleichen Überprüfungsgrundsätze gelten. Demnach darf der
Regierungsrat einem kommunalen Richtplan nur dann die Genehmigung verweigern,
(1.) wenn er sich aufgrund überkommunaler Interessen als unzweckmässig
erweist, (2.) wenn er wegleitenden Grundätzen und Zielen der Raumplanung
widerspricht oder (3.) wenn die Unzweckmässigkeit oder Unangemessenheit
offensichtlich ist (vgl. E. 2.2).
2.4 Soweit der
Regierungsrat seinen Nichtgenehmigungsbeschluss damit begründete, dass die
geplante Richtplanrevision zu einer noch stärkeren Trennung des Dorfes Rheinau
von der Klosterinsel führen werde und dass Synergieverluste für die lokale
Wirtschaft zu befürchten seien, beruft er sich auf lokale Gegebenheiten.
Mit derartigen Argumenten durfte der Regierungsrat nur bei offensichtlicher
Unzweckmässigkeit oder Unangemessenheit korrigierend in die Richtplanung der
Beschwerdeführerin eingreifen (vgl. E. 2.3). Die Beschwerdeführerin geht
im Gegensatz zum Regierungsrat davon aus, dass die geplante Neuerschliessung
des Gebiets "Chorb" und der Klosterinsel weder zu einer Trennung des
Dorfes von der Klosterinsel noch zu Kundenverlusten für die lokale Wirtschaft
führen werde. Weshalb diese Einschätzung der mit den lokalen Verhältnissen
besser vertrauten Gemeindebehörde klarerweise unzutreffend sein sollte, ist
nicht ersichtlich und geht auch aus den Darlegungen des Regierungsrats nicht
hervor. Der Regierungsrat hätte die Unzweckmässigkeit der beschlossenen
Richtplanänderung somit nicht mit der Befürchtung begründen dürfen, das Dorf
werde von der Klosterinsel noch stärker getrennt und die Lokalwirtschaft werde
Verluste erleiden.
2.5 Der
Regierungsrat begründete den angefochtenen Nichtgenehmigungsbeschluss freilich
auch damit, dass die im revidierten Richtplan vorgesehene Neunutzung der
Chorbstrasse zu einer Beeinträchtigung der Erholungsfunktion des Rebberggebiets
"Chorb" führen würde. Er beruft sich diesbezüglich auf überregionale
Interessen, nämlich auf die kantonale Richtplanung sowie auf Einträge in
bundes- und kantonalrechtlichen Schutzinventaren. Die Kognition des
Regierungsrats beschränkte sich in diesem Punkt somit nicht auf die Prüfung, ob
die beschlossene Richtplanrevision offensichtlich unzweckmässig sei; vielmehr
durfte er auch bei nicht-offensichtlicher Unzweckmässigkeit in die
Planungsautonomie der Beschwerdeführerin eingreifen (vgl. E. 2.3).
2.6 Im
Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Regierungsrat die strittige Revision des
kommunalen Verkehrsrichtplans aufgrund überregionaler Interessen als
unzweckmässig bzw. nicht genehmigungsfähig erachten durfte. Während sich im
Nutzungsplanverfahren gestützt auf Art. 33 RPG eine Ermessenskontrolle des
Verwaltungsgerichts rechtfertigen kann (vgl. RB 1994 Nr. 17), kommt eine derart
weite Prüfungsbefugnis im Richtplanverfahren mangels Anwendbarkeit von
Art. 33 RPG nicht infrage. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
beschränkt sich vielmehr auf Rechtskontrolle (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).
Bei der Beurteilung der Nichtgenehmigung eines kommunalen Richtplans hat das
Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden Rechtskontrolle auch zu
prüfen, ob die Genehmigungsinstanz in rechtsverletzender Weise die kommunale
Planungsautonomie missachtet habe.
3.
3.1 Gemäss dem
kantonalzürcherischen Landschaftsrichtplan befindet sich die Chorbstrasse in
einem der 61 Freihaltegebiete von kantonaler Bedeutung. Solche Freihaltegebiete
bezeichnen Flächen, die grundsätzlich dauernd von Bauten freizuhalten sind und
die zur Sicherstellung folgender Funktionen dienen: Bedeutendes Element für die
Gliederung und Trennung des Siedlungsgebiets; Umgebungsschutz für kantonal
bedeutende Landschaften, Gewässer, Naturschutzgebiete, Ortsbilder und
Denkmäler; wichtige Freihaltefunktion in Naherholungsraum; Aussichtsschutz;
Beibehaltung von wichtigen Korridoren zur ökologischen Vernetzung
(Landschaftsrichtplan des Kantons Zürich vom 2. April 2001,
S. 42 f.). Als Freihaltezweck des Freihaltegebiets "Rheinau,
Chorb" bezeichnet der Landschaftsrichtplan das Landschaftsbild Rhein, den
Umgebungsschutz und das Ortsbild (S. 45).
3.2 Die
Chorbstrasse befindet sich sodann im Perimeter diverser überkommunaler Inventare,
nämlich im Bundesinventar der Landschaften von nationaler Bedeutung (BLN-Objekt
Nr. 1411, "Untersee-Hochrhein"), im Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS), im
kantonalen Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung
sowie im kantonalen Natur- und Landschaftsschutzinventar von 1980. Beim
BLN-Objekt "Untersee-Hochrhein" handelt es sich gemäss Objekteintrag
um eine landschaftlich grossartige und kulturgeschichtlich bedeutsame See- und
Stromlandschaft von noch weitgehend ursprünglichem Gepräge. Art. 6
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und
Heimatschutz (NHG) statuiert, dass durch die Aufnahme eines Objekts von
nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan wird, dass es in
besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von
Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche
Schonung verdient. Die Inventareinträge im BLN und im ISOS lassen auf einen hohen
landschaftlichen Stellenwert des Gebiets "Chorb" schliessen (vgl.
Landschaftsrichtplan, S. 104, in Bezug auf das benachbarte Freihaltegebiet
"Rheinau, Au"). Die Aufnahme eines Objekts in ein Bundesinventar muss
auch im Rahmen der kommunalen Richtplanung beachtet werden (vgl. BGE 135 II 209
E. 2.1).
3.3 Im
Vorprüfungsbericht vom 19. November 2009 bezeichnete das kantonale Raumplanungsamt
das Gebiet "Chorb" als wichtiges und bekanntes, landschaftlich
reizvolles Rebgebiet mit einer heute noch intakten Erholungsfunktion. Die
Beschwerdeführerin hat diese Gebietscharakterisierung nicht infrage gestellt.
Naturnahe Landschaften und Erholungsräume sollen gemäss Art. 3 Abs. 2
lit. b Satz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG)
erhalten bleiben.
3.4 Aus den
bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass die Chorbstrasse ein Gebiet durchquert,
das von hohem landschaftlichem Wert und intakter Erholungsfunktion ist, und
dass überregionale Interessen daran bestehen, das Gebiet ungeschmälert zu
erhalten. Es ist zwar keine Rechtsnorm ersichtlich, die der Beschwerdeführerin
klarerweise untersagen würde, die bisher nur für den Zubringerdienst befahrbare
Chorbstrasse für den Allgemeinverkehr zu öffnen und sie im Verkehrsrichtplan
als Sammelstrasse zur Erschliessung des Gebiets "Chorb" und der
Klosterinsel einzutragen. Der Regierungsrat durfte indessen im Rahmen von
Art. 5 Abs. 1 PBG nicht nur die Rechtmässigkeit, sondern auch die
Zweckmässigkeit der beschlossenen Revision überprüfen (vgl. E. 2.5). Er
überschritt den Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht, wenn er davon
ausging, dass die Öffnung der Chorbstrasse für den Allgemeinverkehr im Gebiet
"Chorb" zu einer beachtlichen Zunahme des Verkehrs bzw. zu
Mehrimmissionen führen würde, und dass dies dem Schutz- und Erhaltungsgedanken,
der in zahlreichen überregionalen Inventaren sowie im kantonalen
Landschaftsrichtplan zum Ausdruck kommt, abträglich ist. Im vorliegenden Fall
kommt hinzu, dass die geplante Neuerschliessung der Klosterinsel über die
Chorbstrasse nicht im Einklang steht mit dem raumplanungsrechtlichen Grundsatz,
dass Strassen, die Bauzonen erschliessen, durch das Siedlungsgebiet führen und
nicht Land in der Landwirtschaftszone beanspruchen sollen (vgl. BGE 118 Ib 497
E. 4a; VGr, 15. September 2005, VB.2005.00030, E. 4.2). Insoweit
ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat es als unzweckmässig
erachtete, die Chorbstrasse im kommunalen Verkehrsrichtplan der
Beschwerdeführerin als Sammelstrasse festzusetzen.
3.5 Eine
andere Betrachtungsweise hätte sich möglicherweise gerechtfertigt, wenn die
Öffnung der Chorbstrasse die einzig sachlich vertretbare Möglichkeit gewesen
wäre, um das Gebiet "Chorb" und die Klosterinsel verkehrsmässig zu
erschliessen. So verhält es sich indessen nicht: Es sind keine Umstände
ersichtlich, die die Weiterführung der bisherigen Verkehrserschliessung des
Gebiets "Chorb" und der Klosterinsel – über die durch das Dorfzentrum
führende und im regionalen Richtplan Weinland als regionale Staatsstrasse
eingetragene Poststrasse sowie die "Untere Steig" – als nicht mehr
vertretbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin bestreitet
nicht, dass die "Musikinsel Schweiz", die auf der Klosterinsel
realisiert werden soll, im Dorfzentrum zu einer Verkehrszunahme von lediglich
rund 200 Fahrzeugen pro Tag führen wird, dass diese Zunahme angesichts der rund
2'500 Fahrzeuge, die das Dorf heute täglich durchqueren, nicht wahrnehmbar ist
und dass das Verkehrsaufkommen zur Zeit des Psychiatriebetriebs auf der
Klosterinsel (bis zum Jahr 2000) grösser war als es für die geplante Neunutzung
zu erwarten ist (Schlussbericht der interdisziplinären Arbeitsgruppe vom
26. April 2011. Unter diesen Umständen durfte der
Regierungsrat ohne Ermessensüberschreitung davon ausgehen, dass die Weiterführung
der bisherigen Erschliessungsvariante die Verkehrssicherheit im Dorfzentrum
nicht derart stark beeinträchtigen wird, dass es sich aufgedrängt hätte, den Erschliessungsverkehr
zur Klosterinsel über die Chorbstrasse zu führen. Schliesslich stellt auch der
Umstand, dass der regionale Verkehrsrichtplan östlich des Klosterplatzes im Gebiet "Chorb" eine Parkierungsanlage vorsieht, keinen Grund dafür dar, dass der Regierungsrat die Erschliessung
der Klosterinsel über die Chorbstrasse zwingend als zweckmässig hätte erachten
müssen, denn die Realisierung des geplanten Parkplatzes ist unbestrittenerweise
auch im Fall der Beibehaltung der bisherigen Verkehrsführung möglich, sei es
über den Klosterplatz, sei es – unter Vorbehalt der denkmalschutzrechtlichen
Zulässigkeit – über eine die Klostermauer durchbrechende Route.
3.6 Unter
Berücksichtigung der Kognition des Regierungsrats (E. 2.5) und des Verwaltungsgerichts
(E. 2.6) ist somit nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat die Festsetzung
der Chorbstrasse als Sammelstrasse im kommunalen Verkehrsrichtplan der Beschwerdeführerin
aufgrund überregionaler Interessen als unzweckmässig bzw. als nicht
genehmigungsfähig erachtete.
4.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände der
Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…