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Entscheid

VB.2012.00795

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00795

27. März 2013Deutsch10 min

des Kantons Zürich an der geplanten Umfahrung C, Abschnitt D-Strasse bis E-Strasse,

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2012.00795

Urteil

der 3. Kammer

vom 27. März 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Baulinien,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 10. April 2012 setzte die Volkswirtschaftsdirektion

des Kantons Zürich an der geplanten Umfahrung C, Abschnitt D-Strasse bis E-Strasse,

in C, Verkehrsbaulinien neu fest.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 1. Juni 2012 Rekurs an den

Regierungsrat erheben mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und von

der Festsetzung von Verkehrsbaulinien sei abzusehen. Eventualiter seien die

Baulinien neu so festzusetzen, dass sie das Gebäude Assek.-Nr. 01 auf der

Liegenschaft Kat.-Nr. 02 und 03 nicht mehr tangierten. Mit Beschluss vom

31.

Oktober 2012 wies der Regierungsrat den Rekurs ab und auferlegte A die

Verfahrenskosten.

III.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 liess A Beschwerde

an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Beschluss des

Regierungsrats vom 31. Oktober 2012 sowie die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion

vom 10. April 2012 seien aufzuheben. Die Baulinien seien neu so

festzusetzen, dass sie das Gebäude Assek.-Nr. 01 auf der Liegenschaft

Kat.-Nr. 02 und 03 nicht mehr tangierten, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Volkswirtschaftsdirektion.

Am 17. Dezember 2012 beantragte der Regierungsrat die

Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2013

beantragte die Volkswirtschaftsdirektion unter Kostenfolge zulasten von A

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Beschlusses

des Regierungsrats vom 31. Oktober 2012 sowie ihrer Verfügung vom

10.

April 2012. A nahm hierzu am 5. Februar 2013 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer ist als Eigentümer des von den Baulinien betroffenen Gebäudes

Assek.-Nr. 01 zur Beschwerde legitimiert (vgl. § 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG bzw. § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 [PBG]).

2.

Formell beantragte der

Beschwerdeführer zwar keine Durchführung eines Augenscheins, er offerierte

einen solchen in der Beschwerdeschrift jedoch als Beweis. Wie schon die Vorinstanz

zu Recht festhielt, ergibt sich der für die Beurteilung massgebende Sachverhalt,

insbesondere auch bezüglich der in Ziff. II.1 und II.7 der

Beschwerdeschrift dargelegten Punkte, hinreichend aus den vorliegenden Akten.

Für das Verwaltungsgericht besteht daher kein Anlass, einen Augenschein

durchzuführen (vgl. RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45).

3.

Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, durch

die Festlegung der in ihren Dimensionen unverhältnismässigen Verkehrsbaulinie

erfahre das sich auf seinem Grundstück befindende Mehrfamilienhaus eine massive

Wertverminderung. Angesichts der zum jetzigen Zeitpunkt bestehenden

Unbestimmtheit hinsichtlich der Realisierung des Strassenprojekts sei die

Baulinie nicht verhältnismässig. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der

Ansicht, die Grösse der Verkehrsbaulinie sei für die zweckmässige Planung der

künftigen Strasse absolut notwendig. Die Beschränkung der Eigentümerrechte sei

angesichts des an der Baulinie bestehenden öffentlichen Interesses hinzunehmen.

4.

4.1

Nach

§ 96 Abs. 1 PBG können zur Sicherung bestehender sowie geplanter

Anlagen und Flächen Baulinien festgesetzt werden. Verkehrsbaulinien dienen der

Sicherung bestehender und geplanter Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen,

gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und

Fahrzeugabstellplätzen (§ 96 Abs. 2 lit. a PBG). Baulinien sind

mit Blick auf die Bedürfnisse beim voraussichtlichen Endausbau der betreffenden

Anlage festzusetzen (§ 98 PBG). Sie bewirken gemäss § 99 Abs. 1 PBG ein grundsätzliches Verbot von Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Baulinien

widersprechen. Baulinienwidrige Bauten und Anlagen im Baulinienbereich dürfen

entsprechend dem bisherigen Verwendungszweck unterhalten und modernisiert

werden. Weiter gehende Vorkehren sind nur zu bewilligen, wenn die Baulinie in

absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden soll und wenn mit sichernden

Nebenbestimmungen zur baurechtlichen Bewilligung ausgeschlossen wird, dass das

Gemeinwesen bei Durchführung des der Baulinie entsprechenden Werks den

entstandenen Mehrwert zu entschädigen hat (§ 101 Abs. 1 und 2 PBG).

4.2

Als

eigentumsbeschränkende Massnahmen sind Baulinien nur zulässig und mit

Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vereinbar, wenn

sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und im öffentlichen Interesse

liegen, das im konkreten Fall die entgegenstehenden privaten Belange der

betroffenen Grundeigentümer überwiegt; mithin müssen sich Baulinien auch als

verhältnismässig erweisen (VGr, 28. Oktober 2010, VB.2009.00199,

E. 6.1; 4. November 2009, VB.2008.00439, E. 4.1).

5.

5.1

Das

Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage zur Festsetzung der im regionalen und

kommunalen Richtplan verzeichneten Verkehrsbaulinien ist zweifellos erfüllt.

5.2

Zu prüfen

ist weiter, ob sich die Eigentumsbeschränkung auf ein ausreichendes öffentliches

Interesse zu stützen vermag.

5.2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 10. April 2012 aus,

im Kanton Zürich seien die Baulinien in der Vergangenheit nicht systematisch

bewirtschaftet worden und zu einem grossen Teil veraltet. Die Dimensionierung

entspreche nicht mehr dem heutigen Strassenverlauf sowie den heutigen

Bedürfnissen und gesetzlichen Anforderungen. Eine vollständige Revision der

Verkehrsbaulinien sei daher unumgänglich. Der Regierungsrat habe am

13.

Januar 2010 dem Konzept für eine umfassende Überarbeitung der Baulinien

an Staatsstrassen zugestimmt (RRB 39/2010). Gestützt darauf würden die Verkehrsbaulinien

an der geplanten Umfahrung C neu festgesetzt.

Die Vorinstanz nahm ebenfalls

Bezug auf den Beschluss des Regierungsrats und erwog, die strittige

Baulinienvorlage enthalte zwar noch kein konkretes Strassenprojekt und der

regionale und der kommunale Richtplan gäben keine Auskunft über den

Realisierungshorizont betreffend die geplante Umfahrung C. Es sei indessen auch

nicht zu verlangen, dass im Zeitpunkt der Linienfestsetzung bereits ein

Ausführungsprojekt ausgearbeitet werden müsse. Das geforderte aktuelle

Bedürfnis für die Landsicherung sei schon gegeben, wenn ersichtlich sei, dass

der Bau der Strasse über kurz oder lang notwendig sein werde. Aufgrund der

durch die regionale und kommunale Richtplanung gemachten Vorgaben sei in

hinreichendem Mass ausgewiesen, dass an der Sicherung des notwendigen Raums für

die vorgesehene Umfahrung durch die festgesetzten Baulinien ein öffentliches

Interesse bestehe.

5.2.2

Die vorliegend strittigen Baulinien schneiden das Gebäude Assek.-Nr. 01

des Beschwerdeführers an und stellen damit einen erheblichen Eingriff in dessen

Eigentum dar (vgl. BGr, 24. Januar 1997, 1P.233/1996, E. 5.C, wo die Baulinien

ein Gebäude in einer Breite von 2,5 m anschnitten.). Der angeschnittene

Gebäudeteil würde mit der Rechtskraft der Baulinien baulinienwidrig werden und

dem Änderungsverbot von § 101 PBG unterliegen. Ausserdem stünde dem

Werkträger mit Rechtskraft der Baulinien im Rahmen ihrer Zweckbestimmung das

Enteignungsrecht zu (§ 110 PBG). An den Nachweis eines ausreichenden

öffentlichen Interesses sind in einem solchen Fall hohe Anforderungen zu

stellen (BGr, 10. Juni 2008, 1C_50/2008, E. 4.5.1).

Die Vorinstanz verwies zur

Frage des ausreichenden aktuellen Interesses an der Festsetzung von Baulinien

zu Recht auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung. Die

Forderung nach einem aktuellen Bedürfnis bezieht sich auf das Bedürfnis,

künftige Hindernisse der Strassenführung durch die Ziehung von Baulinien

auszuschalten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Bauvorhaben die spätere

Bauausführung erschweren oder verteuern könnten (vgl. BGE 118 Ia 372 E. 4a

und b). Insofern sind die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der

Nachweis eines öffentlichen Interesses ist damit mindestens knapp erbracht.

5.3

Die

Eigentumsbeschränkung muss sodann auch verhältnismässig sein. Sie ist mithin

nur dann zulässig, wenn sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist.

5.3.1

Baulinien sind grundsätzlich geeignet, den für die geplante Strasse

erforderlichen Raum zu sichern.

5.3.2

Die strittigen Baulinien sind dann erforderlich, wenn keine zur

Raumsicherung gleich geeignete, aber mildere Linienführung möglich ist. Bei

einem erheblichen Eingriff in das Grundeigentum wie in diesem Fall müssen auch

andere, weniger einschneidende Varianten für die Strassenführung geprüft werden

(BGr, 10. Juni 2008, 1C_50/2008, E. 4.5.1; BGE 129 II E. 3.4,

4.1; BGE 118 Ia 372 E. 4c und d). Vorliegend kann weder den Akten noch dem

angefochtenen Rekursentscheid oder der erstinstanzlichen Verfügung entnommen

werden, ob bzw. welche weiteren Lösungsmöglichkeiten seitens der Beschwerdegegnerin

bezüglich der richtplanerischen Vorgabe der Umfahrung C in Betracht gezogen

wurden. Die Frage der Erforderlichkeit der Verkehrsbaulinien wurde damit unzureichend

abgeklärt.

5.3.3

Ob der durch die Festlegung der Baulinien erfolgte Eigentumseingriff als

verhältnismässig im engeren Sinn bzw. die Dimensionen der Verkehrsbaulinien als

zumutbar zu qualifizieren wären, braucht folglich nicht mehr geprüft zu werden.

5.4

Die

Beschwerdegegnerin wird ergänzende Erhebungen (zum Beispiel einen Augenschein) hinsichtlich

anderer Möglichkeiten der Strassenführung anzustellen und diese in ihrem neuen

Entscheid auszuweisen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind

darüber hinaus im Rahmen der Festlegung von Baulinien auch die Interessen des

Umweltschutzes zu berücksichtigen und ist zu prüfen, ob ein zukünftiges

Ausführungsprojekt den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung wird Rechnung

tragen können (BGE 129 II 276 E. 3.4; BGE 118 Ia 372 E. 4d). Die

Verfügung vom 10. April 2012 enthält hierzu keine Ausführungen. Der

vorinstanzliche Entscheid gibt lediglich die vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken

wieder, wonach die geplante Strasse ein ausgedoltes öffentliches Gewässer überstelle,

weshalb es fraglich sei, ob sie jemals gebaut werden könne, äussert sich hierzu

allerdings nicht weiter. Aufgrund des Umstands, dass die geplante Strasse den F-Bach

überstellt, wären jedoch seitens der Beschwerdegegnerin zumindest gewisse

Abklärungen hinsichtlich der Vereinbarkeit des Strassenprojekts mit den Zielen

des Umweltschutzes angezeigt gewesen. Dasselbe gilt mit Bezug auf das bestehende

Ausgleichsbecken, das der neuen Strasse mindestens teilweise weichen müsste.

6.

6.1

Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 10. April 2012 und der Beschluss der Vorinstanz vom

31.

Oktober 2012 sind aufzuheben, und die Sache ist im Sinn der Erwägungen

zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels eines

überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine

solche nicht beantragt.

7.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.

Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur

unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als

Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid

dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr

verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrats vom

31.

Oktober 2012 und die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom

10.

April 2012 werden aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an

die Volkswirtschaftsdirektion zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

6.

Mitteilung an…