VB.2012.00795
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00795
27. März 2013Deutsch10 min
des Kantons Zürich an der geplanten Umfahrung C, Abschnitt D-Strasse bis E-Strasse,
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00795
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. März 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baulinien,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 10. April 2012 setzte die Volkswirtschaftsdirektion
des Kantons Zürich an der geplanten Umfahrung C, Abschnitt D-Strasse bis E-Strasse,
in C, Verkehrsbaulinien neu fest.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 1. Juni 2012 Rekurs an den
Regierungsrat erheben mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und von
der Festsetzung von Verkehrsbaulinien sei abzusehen. Eventualiter seien die
Baulinien neu so festzusetzen, dass sie das Gebäude Assek.-Nr. 01 auf der
Liegenschaft Kat.-Nr. 02 und 03 nicht mehr tangierten. Mit Beschluss vom
31.
Oktober 2012 wies der Regierungsrat den Rekurs ab und auferlegte A die
Verfahrenskosten.
III.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 liess A Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Beschluss des
Regierungsrats vom 31. Oktober 2012 sowie die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion
vom 10. April 2012 seien aufzuheben. Die Baulinien seien neu so
festzusetzen, dass sie das Gebäude Assek.-Nr. 01 auf der Liegenschaft
Kat.-Nr. 02 und 03 nicht mehr tangierten, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Volkswirtschaftsdirektion.
Am 17. Dezember 2012 beantragte der Regierungsrat die
Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2013
beantragte die Volkswirtschaftsdirektion unter Kostenfolge zulasten von A
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Beschlusses
des Regierungsrats vom 31. Oktober 2012 sowie ihrer Verfügung vom
10.
April 2012. A nahm hierzu am 5. Februar 2013 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Der
Beschwerdeführer ist als Eigentümer des von den Baulinien betroffenen Gebäudes
Assek.-Nr. 01 zur Beschwerde legitimiert (vgl. § 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG bzw. § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 [PBG]).
2.
Formell beantragte der
Beschwerdeführer zwar keine Durchführung eines Augenscheins, er offerierte
einen solchen in der Beschwerdeschrift jedoch als Beweis. Wie schon die Vorinstanz
zu Recht festhielt, ergibt sich der für die Beurteilung massgebende Sachverhalt,
insbesondere auch bezüglich der in Ziff. II.1 und II.7 der
Beschwerdeschrift dargelegten Punkte, hinreichend aus den vorliegenden Akten.
Für das Verwaltungsgericht besteht daher kein Anlass, einen Augenschein
durchzuführen (vgl. RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45).
3.
Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, durch
die Festlegung der in ihren Dimensionen unverhältnismässigen Verkehrsbaulinie
erfahre das sich auf seinem Grundstück befindende Mehrfamilienhaus eine massive
Wertverminderung. Angesichts der zum jetzigen Zeitpunkt bestehenden
Unbestimmtheit hinsichtlich der Realisierung des Strassenprojekts sei die
Baulinie nicht verhältnismässig. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der
Ansicht, die Grösse der Verkehrsbaulinie sei für die zweckmässige Planung der
künftigen Strasse absolut notwendig. Die Beschränkung der Eigentümerrechte sei
angesichts des an der Baulinie bestehenden öffentlichen Interesses hinzunehmen.
4.
4.1
Nach
§ 96 Abs. 1 PBG können zur Sicherung bestehender sowie geplanter
Anlagen und Flächen Baulinien festgesetzt werden. Verkehrsbaulinien dienen der
Sicherung bestehender und geplanter Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen,
gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und
Fahrzeugabstellplätzen (§ 96 Abs. 2 lit. a PBG). Baulinien sind
mit Blick auf die Bedürfnisse beim voraussichtlichen Endausbau der betreffenden
Anlage festzusetzen (§ 98 PBG). Sie bewirken gemäss § 99 Abs. 1 PBG ein grundsätzliches Verbot von Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Baulinien
widersprechen. Baulinienwidrige Bauten und Anlagen im Baulinienbereich dürfen
entsprechend dem bisherigen Verwendungszweck unterhalten und modernisiert
werden. Weiter gehende Vorkehren sind nur zu bewilligen, wenn die Baulinie in
absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden soll und wenn mit sichernden
Nebenbestimmungen zur baurechtlichen Bewilligung ausgeschlossen wird, dass das
Gemeinwesen bei Durchführung des der Baulinie entsprechenden Werks den
entstandenen Mehrwert zu entschädigen hat (§ 101 Abs. 1 und 2 PBG).
4.2
Als
eigentumsbeschränkende Massnahmen sind Baulinien nur zulässig und mit
Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vereinbar, wenn
sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und im öffentlichen Interesse
liegen, das im konkreten Fall die entgegenstehenden privaten Belange der
betroffenen Grundeigentümer überwiegt; mithin müssen sich Baulinien auch als
verhältnismässig erweisen (VGr, 28. Oktober 2010, VB.2009.00199,
E. 6.1; 4. November 2009, VB.2008.00439, E. 4.1).
5.
5.1
Das
Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage zur Festsetzung der im regionalen und
kommunalen Richtplan verzeichneten Verkehrsbaulinien ist zweifellos erfüllt.
5.2
Zu prüfen
ist weiter, ob sich die Eigentumsbeschränkung auf ein ausreichendes öffentliches
Interesse zu stützen vermag.
5.2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 10. April 2012 aus,
im Kanton Zürich seien die Baulinien in der Vergangenheit nicht systematisch
bewirtschaftet worden und zu einem grossen Teil veraltet. Die Dimensionierung
entspreche nicht mehr dem heutigen Strassenverlauf sowie den heutigen
Bedürfnissen und gesetzlichen Anforderungen. Eine vollständige Revision der
Verkehrsbaulinien sei daher unumgänglich. Der Regierungsrat habe am
13.
Januar 2010 dem Konzept für eine umfassende Überarbeitung der Baulinien
an Staatsstrassen zugestimmt (RRB 39/2010). Gestützt darauf würden die Verkehrsbaulinien
an der geplanten Umfahrung C neu festgesetzt.
Die Vorinstanz nahm ebenfalls
Bezug auf den Beschluss des Regierungsrats und erwog, die strittige
Baulinienvorlage enthalte zwar noch kein konkretes Strassenprojekt und der
regionale und der kommunale Richtplan gäben keine Auskunft über den
Realisierungshorizont betreffend die geplante Umfahrung C. Es sei indessen auch
nicht zu verlangen, dass im Zeitpunkt der Linienfestsetzung bereits ein
Ausführungsprojekt ausgearbeitet werden müsse. Das geforderte aktuelle
Bedürfnis für die Landsicherung sei schon gegeben, wenn ersichtlich sei, dass
der Bau der Strasse über kurz oder lang notwendig sein werde. Aufgrund der
durch die regionale und kommunale Richtplanung gemachten Vorgaben sei in
hinreichendem Mass ausgewiesen, dass an der Sicherung des notwendigen Raums für
die vorgesehene Umfahrung durch die festgesetzten Baulinien ein öffentliches
Interesse bestehe.
5.2.2
Die vorliegend strittigen Baulinien schneiden das Gebäude Assek.-Nr. 01
des Beschwerdeführers an und stellen damit einen erheblichen Eingriff in dessen
Eigentum dar (vgl. BGr, 24. Januar 1997, 1P.233/1996, E. 5.C, wo die Baulinien
ein Gebäude in einer Breite von 2,5 m anschnitten.). Der angeschnittene
Gebäudeteil würde mit der Rechtskraft der Baulinien baulinienwidrig werden und
dem Änderungsverbot von § 101 PBG unterliegen. Ausserdem stünde dem
Werkträger mit Rechtskraft der Baulinien im Rahmen ihrer Zweckbestimmung das
Enteignungsrecht zu (§ 110 PBG). An den Nachweis eines ausreichenden
öffentlichen Interesses sind in einem solchen Fall hohe Anforderungen zu
stellen (BGr, 10. Juni 2008, 1C_50/2008, E. 4.5.1).
Die Vorinstanz verwies zur
Frage des ausreichenden aktuellen Interesses an der Festsetzung von Baulinien
zu Recht auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung. Die
Forderung nach einem aktuellen Bedürfnis bezieht sich auf das Bedürfnis,
künftige Hindernisse der Strassenführung durch die Ziehung von Baulinien
auszuschalten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Bauvorhaben die spätere
Bauausführung erschweren oder verteuern könnten (vgl. BGE 118 Ia 372 E. 4a
und b). Insofern sind die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der
Nachweis eines öffentlichen Interesses ist damit mindestens knapp erbracht.
5.3
Die
Eigentumsbeschränkung muss sodann auch verhältnismässig sein. Sie ist mithin
nur dann zulässig, wenn sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist.
5.3.1
Baulinien sind grundsätzlich geeignet, den für die geplante Strasse
erforderlichen Raum zu sichern.
5.3.2
Die strittigen Baulinien sind dann erforderlich, wenn keine zur
Raumsicherung gleich geeignete, aber mildere Linienführung möglich ist. Bei
einem erheblichen Eingriff in das Grundeigentum wie in diesem Fall müssen auch
andere, weniger einschneidende Varianten für die Strassenführung geprüft werden
(BGr, 10. Juni 2008, 1C_50/2008, E. 4.5.1; BGE 129 II E. 3.4,
4.1; BGE 118 Ia 372 E. 4c und d). Vorliegend kann weder den Akten noch dem
angefochtenen Rekursentscheid oder der erstinstanzlichen Verfügung entnommen
werden, ob bzw. welche weiteren Lösungsmöglichkeiten seitens der Beschwerdegegnerin
bezüglich der richtplanerischen Vorgabe der Umfahrung C in Betracht gezogen
wurden. Die Frage der Erforderlichkeit der Verkehrsbaulinien wurde damit unzureichend
abgeklärt.
5.3.3
Ob der durch die Festlegung der Baulinien erfolgte Eigentumseingriff als
verhältnismässig im engeren Sinn bzw. die Dimensionen der Verkehrsbaulinien als
zumutbar zu qualifizieren wären, braucht folglich nicht mehr geprüft zu werden.
5.4
Die
Beschwerdegegnerin wird ergänzende Erhebungen (zum Beispiel einen Augenschein) hinsichtlich
anderer Möglichkeiten der Strassenführung anzustellen und diese in ihrem neuen
Entscheid auszuweisen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind
darüber hinaus im Rahmen der Festlegung von Baulinien auch die Interessen des
Umweltschutzes zu berücksichtigen und ist zu prüfen, ob ein zukünftiges
Ausführungsprojekt den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung wird Rechnung
tragen können (BGE 129 II 276 E. 3.4; BGE 118 Ia 372 E. 4d). Die
Verfügung vom 10. April 2012 enthält hierzu keine Ausführungen. Der
vorinstanzliche Entscheid gibt lediglich die vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken
wieder, wonach die geplante Strasse ein ausgedoltes öffentliches Gewässer überstelle,
weshalb es fraglich sei, ob sie jemals gebaut werden könne, äussert sich hierzu
allerdings nicht weiter. Aufgrund des Umstands, dass die geplante Strasse den F-Bach
überstellt, wären jedoch seitens der Beschwerdegegnerin zumindest gewisse
Abklärungen hinsichtlich der Vereinbarkeit des Strassenprojekts mit den Zielen
des Umweltschutzes angezeigt gewesen. Dasselbe gilt mit Bezug auf das bestehende
Ausgleichsbecken, das der neuen Strasse mindestens teilweise weichen müsste.
6.
6.1
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 10. April 2012 und der Beschluss der Vorinstanz vom
31.
Oktober 2012 sind aufzuheben, und die Sache ist im Sinn der Erwägungen
zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels eines
überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine
solche nicht beantragt.
7.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.
Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als
Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid
dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr
verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrats vom
31.
Oktober 2012 und die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom
10.
April 2012 werden aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an
die Volkswirtschaftsdirektion zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.
6.
Mitteilung an…