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Entscheid

VB.2012.00798

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00798

8. Mai 2013Deutsch13 min

(URT.2013.15206)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 2. November 2010 hob die

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich die Verkehrsbau- und Niveaulinien

an der D-Strasse (Route 01) im Abschnitt Grenze E bis F in G auf und

setzte die Verkehrsbaulinien neu fest.

Erwägungen

II.

Die an der D-Strasse wohnhaften A und B erhoben dagegen am

20.

Dezember 2010 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragten

die Aufhebung der südöstlich der D-Strasse zwischen der Kern- und der Freihaltezone

für die Zone 02 verfügte Revision der Verkehrsbaulinien und damit das

Fortbestehen der Baulinien gemäss Regierungsratsbeschluss (RRB)

Nr. 3161/1933. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die

Durchführung eines Augenscheins. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Beschluss

vom 31. Oktober 2012 ab.

III.

Dagegen gelangten A und B mit Beschwerde vom

6.

Dezember 2012 an das Verwaltungsgericht und beantragten wiederum die

Aufhebung der Neufestsetzung der Verkehrsbaulinien für die Zone 02 zwischen der

Kern- und der Freihaltezone, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zulasten des Regierungsrats.

Am 18. Dezember 2012 beantragte der Regierungsrat die

Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2013

beantragte die Volkswirtschaftsdirektion unter Kostenfolge zulasten von A und B

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Beschlusses

des Regierungsrats vom 31. Oktober 2012 sowie ihrer Verfügung vom

2.

November 2010. A und B hielten in ihrer Eingabe vom 12. Februar

2013.

an den gestellten Anträgen fest, worauf die Volkswirtschaftsdirektion auf

eine weitere Stellungnahme verzichtete.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegen­den Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführenden sind als Eigentümer der von den Baulinien betroffenen Liegenschaft

D-Strasse 07, Kat.-Nr. 03, zur Beschwerde legitimiert (vgl. § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG bzw. § 338a Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Angefochten ist die

Baulinienrevision in einem Abschnitt der D-Strasse, der zwischen einer

Freihalte- und einer Kernzone liegt. Neben dem Grundstück der Beschwerdeführenden

sind dort die Grundstücke Kat.-Nrn. 04, 05 sowie ein Teil von 06

betroffen. Obwohl die Beschwerdeführenden lediglich an der Aufhebung der Neufestsetzung

der Baulinien im Bereich ihres eigenen Grundstücks ein schutzwürdiges Interesse

haben (vgl. § 21 Abs. 1 VRG), kann das erhobene Rechtsmittel

unter Umständen auch Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke haben. Die

Aufhebung bzw. Änderung eines Baulinienplans als Sondernutzungsplan kann

aufgrund der speziellen Natur von Plänen, vergleichbar mit den

Allgemeinverfügungen, mehrere Grundstückseigentümer tangieren (vgl. dazu Tobias

Jaag, Die Allgemeinverfügung im schweizerischen Recht, ZBl 85/1984, S. 433

ff., S. 454). Vorliegend sind auch die Eigentümer der genannten

Nachbargrundstücke betroffen, die jedoch nicht selbst Beschwerde erhoben haben.

Da im Ergebnis für sie kein ungünstiger Entscheid gefällt wird, sind sie im

vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beizuladen (vgl. Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,

Zürich 2011, S. 454).

Nicht gerügt wird die Neufestsetzung der

Baulinien im übrigen Bereich der D-Strasse sowie auf der gegenüberliegenden

Seite des Grundstücks der Beschwerdeführenden. Da

die einzelnen Strecken der geplanten Neufestsetzung von Baulinien voneinander

losgelöst betrachtet werden können, ist eine solche teilweise Anfechtung der

Baulinienrevision zulässig (vgl. VGr, 20. Mai 2010, VB.2009.00032,

E. 1.3.3). Streitgegenstand bildet daher die Neufestsetzung der Baulinien

im Strassenabschnitt der Grundstücke Kat.-Nrn. 03, 04, 05 sowie eines Teils

von 06 im Bereich der Zone 02, nicht aber der gesamte Abschnitt Grenze E bis F

der D-Strasse (Route 01) in G.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit

Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2012 wurde der Beschwerdegegnerin eine

Frist von 30 Tagen gesetzt, um eine Beschwerdeantwort einzureichen. Die

Präsidialverfü­gung ging am 14. Dezember 2012 bei der Beschwerdegegnerin

ein. Die Frist ist damit – unter Wahrung der Gerichtsferien – am

29.

Januar 2013 abgelaufen. Die Be­schwerdeantwort wurde dem

Verwaltungsgericht am 30. Januar 2013 durch den kantonalen Weibeldienst

überbracht. Der Briefumschlag trägt den Stempel mit dem Aufdruck

"Postdienst 23. Jan. 2013 8090 Zürich". Links oben ist eine

selbstklebende Etikette mit einem A-Post Plus-Barcode angebracht.

2.2

Schriftliche

Eingaben müssen gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG spätestens am

letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der

schweizerischen Post übergeben sein. Die übergabe

an die schweizerische Post ist vollzogen, wenn die Sendung von der

Postverwaltung zur Beförderung entgegengenommen worden ist (ZBl 48/1947, S. 356).

Werden für die Einreichung private Zustelldienste in Anspruch genommen, so gilt

das Datum der übergabe durch den

privaten Dienst an das Gericht als Datum der vorgenommenen Handlung.

2.3

Es ist

fraglich, ob der kantonale Weibeldienst für die Frage der Fristwahrung der

schweizerischen Post gleichgestellt werden kann (vgl. VGr, 23. Mai 2012,

SB.2011.00056, E. 3.1 ff., nicht publiziert, auch zum Folgenden). Dieser

wird gemäss § 53 lit. e der Verordnung über die Organisation des

Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 von der

Abteilung "Zentrale Dienste" der Staatskanzlei zusammen mit dem

Postdienst betrieben und ist also nicht Betriebsteil der schweizerischen Post. Die verwendete Barcode-Klebeetikette stellt auch keine Empfangsquittung

der schweizerischen Post dar (vgl. BGE

109.

Ib 343 E. 2a). Es kann aber im vorliegenden Fall offen bleiben,

ob der Postdienst-Stempel des Weibeldienstes die Frist zu wahren vermag, da die

Beschwerdeantwort dieselben Vorbringen wie die Rekursantwort vom

20.

Januar 2011 enthält.

3.

3.1

Der

Regierungsrat hat am 13. Januar 2010 einem Konzept für die Revision der

Bauli­nien an Staatsstrassen zugestimmt, um die Aufnahme der kantonalen

Baulinien in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zu

gewährleisten (RRB Nr. 39/2010). Zuständig für die Festlegung der

Baulinien zur Raumsicherung ist die Volkswirtschaftsdirektion. Diese hat für

den vorliegend strittigen Abschnitt der D-Strasse in der Gemeinde G die

bisherigen Verkehrsbaulinien aufgehoben und neu Baulinien mit einem Abstand von

6.

m ab (Strassen-)Grenze bzw. 8 m ab Fahrbahnrand festgesetzt. Die D-Strasse

ist als regionale Verbindungsstrasse klassiert und gilt als ausgebaut. Die Parzelle

des Beschwerdeführers stösst südöstlich an die D-Strasse. Sie liegt in der

Wohnzone (02), am nördlichen Ende eines 105 m langen Landstreifens zwischen

der Freihalte- und der Kernzone. Die dort bestehenden Baulinien stammen aus dem

Jahr 1933 (RRB Nr. 3161/1933). Im Bereich des Grundstücks der

Beschwerdeführenden soll der Baulinienabstand um ca. 2,5 m

vergrössert werden.

3.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, dass dadurch ihr auf der bisherigen Bauli­nie

stehendes Gebäude neu durch die Baulinie angeschnitten wird und damit

planungswid­rig werde. Damit erleide es Umbaubeschränkungen, was einen Eingriff

in ihr Eigentum darstelle. Das dargelegte öffentliche Interesse genüge nicht

für eine Revision rechtskräftig festgesetzter Baulinien.

4.

4.1

Zur Sicherung der Strasse können auch an ausgebauten Strassen Verkehrsbaulinien

festgesetzt werden. Die Verkehrsbaulinien führen

gemäss § 99 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) zu einem grundsätzlichen Verbot von Bauten

und Anlagen, die dem Zweck der Baulinien widersprechen. Baulinienwidrige Bauten

und Anlagen im Baulinienbereich dürfen entsprechend dem bisherigen Verwendungszweck

unterhalten und modernisiert werden. Weiter gehende Vorkehren sind nur zu

bewilligen, wenn die Baulinie in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden soll

und wenn mit sichernden Nebenbestimmungen zur baurechtlichen Bewilligung ausgeschlossen

wird, dass das Gemeinwesen bei Durchführung des der Baulinie entsprechenden

Werks den entstandenen Mehrwert zu entschädigen hat (§ 101 Abs. 1 und

2.

PBG).

Die vorliegend strittigen Baulinien schneiden das Gebäude auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 03 der Beschwerdeführenden in einer Breite von 2,5

m an und stellen damit einen erheblichen Eingriff in ihr Eigentum dar (vgl.

BGr, 24. Januar 1997,1P.233/1996, E. 5.C), da der angeschnittene Gebäudeteil

mit der Rechtskraft der Baulinien baulinienwidrig wer­den würde. Die

Einschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 der

Bundesverfas­sung vom 18. April 1999 [BV]) ist nach Art. 36

BV nur rechtmässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen

Interesse liegt und verhältnismässig ist.

4.2

Gemäss

§ 96 Abs. 1 PBG können zur Sicherung bestehender und geplanter

Anlagen und Flächen Baulinien gezogen werden. Strassen, Wege,

Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen,

Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen werden mittels Verkehrsbaulinien gesichert (§ 96 Abs. 2 lit. a PBG). Es

besteht damit eine genügende gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die

Eigentumsgarantie.

4.3

Umstritten ist, ob sich die Eigentumsbeschränkung auf ein

ausreichendes öffentliches Interesse zu stützen vermag. An den Nachweis eines

ausreichenden öffentlichen Interesses sind in einem Fall einer erheblichen

Eigentumseinschränkung hohe Anforderungen zu stellen (BGr, 10. Juni 2008,

1C_50/2008, E. 4.5.1).

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 10. April 2012 aus,

im Kanton Zürich seien die Baulinien in der Vergangenheit nicht systematisch

bewirt­schaftet worden und zu einem grossen Teil veraltet. Die Dimensionierung

entspreche nicht mehr dem heutigen Strassenverlauf sowie den heutigen

Bedürfnissen und gesetzlichen An­forderungen. Eine vollständige Revision der

Verkehrsbaulinien sei daher unumgänglich. Der Regierungsrat habe am

13.

Januar 2010 dem Konzept für eine umfassende Überarbei­tung der

Baulinien an Staatsstrassen zugestimmt (RRB 39/2010). Gestützt darauf

würden die Verkehrsbaulinien am betreffenden Abschnitt der D-Strasse neu festgesetzt.

Die Vorinstanz nahm ebenfalls

Bezug auf den Beschluss des Regierungsrats. Sie erwog, die strittige

Baulinienvorlage enthalte zwar noch kein konkretes Strassenprojekt, jedoch

seien Baulinien nicht erst dann zu ziehen, wenn eine Strasse erstellt werden

müsse. Das geforderte aktuelle Bedürfnis für die Landsicherung sei schon

gegeben, wenn ersichtlich sei, dass der Bau der Strasse über kurz oder lang

notwendig sein werde.

4.3.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dienen Verkehrsbaulinien nicht

nur der Sicherung bestehender und geplanter Strassen, sondern haben auch eine

städtebaulich-ästhetische Funktion, namentlich zur Schaffung und Erhaltung

unüberbaubarer Streifen (BGr, 1. Juni 2011,1C_120/2011, E. 3.3.1).

Mit der umstrittenen Baulinie sollen vorlie­gend

der bestehende Verkehrsraum und ein unüberbaubarer Streifen entlang der Strasse

nach einheitlichen Kriterien gesichert werden. Grundsätzlich wird an

ausgebauten Strassen eine Baulinie von sechs Metern zur Strasse festgesetzt

(vgl. auch § 265 PBG). Das Vorhaben ist vorliegend unabhängig von

einem konkreten Strassenprojekt. Es basiert vielmehr auf der Absicht zur

generellen Baulinienrevision mit dem Ziel, ein vollständiges zeitgemässes

Baulinienwerk zu schaffen, das mit vernünftigem Aufwand fortlaufend bewirtschaftet

werden kann. Die Forderung nach einem aktuellen Interesse bezieht sich auf das

Bedürfnis, künftige Hindernisse in der Strassenführung durch die Ziehung von

Baulinien auszuschalten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Bauvorhaben die

spätere Bauausführung erschweren oder verteuern könnten (vgl. BGE 118 Ia 372

E. 4a und b). Die Revision der Baulinien dient somit der langfristigen

Sicherung der Bedürfnisse des Verkehrs. Weitergehende öffentliche Interessen

werden nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund und der eingangs zitierten

Rechtsprechung (BGr, 10. Juni 2008,1C_50/2008 E. 4.5.1) ist es

fraglich, ob die Beschwerdegegnerin ein öffentliches Interesse in zureichender

Weise darlegte (vgl. VGr, 27. März 2013, VB.2012.00795, E. 5.2.2).

4.4

Die

Eigentumsbeschränkung muss auch verhältnismässig sein. Sie ist mithin nur dann

zulässig, wenn sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist.

4.4.1

Baulinien sind grundsätzlich zur Raumsicherung von Strassen geeignet. Sie

sind dann erforderlich, wenn keine gleich geeignete, aber mildere Linienführung

zur Raumsicherung möglich ist. Bei einem erheblichen Eingriff in das Grundeigentum

wie in diesem Fall müssen auch andere, weniger einschneidende Varianten geprüft

werden (BGr, 10. Juni 2008,1C_50/2008, E. 4.5.1; BGE 129 II 276

E. 3.4, 4.1; BGE 118 Ia 372 E. 4c und d). Ob vorliegend mildere

Massnahmen geprüft wurden, ist nicht ersichtlich. Ob die Erforderlichkeit der

Baulinien gegeben ist, muss hier jedoch nicht abschliessend beurteilt werden,

da die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht erfüllt ist,

wie sich sogleich zeigen wird.

4.4.2

Zu prüfen bleibt, ob die geplante Festsetzung der Baulinien im Abstand von

sechs Metern zur D-Strasse zumutbar ist, das heisst, ob ein vernünftiges

Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel der Sicherung des Strassenraums und

dem Eingriff in die Eigentumsrechte, den sie für die Beschwerdeführenden

bewirkt, besteht. Diese haben ein Interesse daran, dass ihr Gebäude nicht

baulinienwidrig wird (s. oben E. 3.2 und 4.1).

Abweichungen vom Grundabstand

von sechs Metern sind unter gewissen Umständen möglich. Vor allem bei der

rückblickenden Aufarbeitung der veralteten Baulinien an ausgebauten Strassen

ist in bebauten Gebieten mit sehr strassennaher Bebauung den örtlichen Verhältnissen

vermehrt Rechnung zu tragen (vgl. RRB Nr. 39/2010 S. 4). Vorliegend

können besondere örtliche Verhältnisse darin erblickt werden, dass das

Grundstück der Beschwerdeführenden (Kat.-Nr. 03) neben drei weiteren

Grundstücken (Kat.-Nrn. 04, 05 sowie ein Teil von 06) zwischen einer

Freihaltezone und einer Kernzone liegt. Dies bedeutet, dass die Verkehrsbaulinien

in diesem Abschnitt lediglich bei einem Strassenanstoss von 105 m nach

hinten versetzt werden. Das öffentliche Interesse, in diesem kurzen Abschnitt

die D-Strasse in Zukunft auszubauen, ist nicht besonders schwer zu gewichten.

Hinzu kommt, dass die bereits

bestehenden Gebäude in der Zone 02 mit den Gebäuden in der Kernzone eine Strassenflucht

bilden, da die Gebäude der Kernzone grösstenteils ebenfalls auf der 3,5 m

von der Strassengrenze entfernten bestehenden Baulinie stehen. In der Kernzone

wird die Erhaltung und Erneuerung der vorhandenen wertvollen Bausubstanzen

bezweckt (Art. 3 der Bau- und Zonenordnung G). Somit sind auch keine städtebaulich-ästhetischen Argumente für eine Rückversetzung der

Baulinie in der Wohnzone 02 ersichtlich. Die

Beschwerdegegnerin legte damit keine öffentlichen Interessen dar, die die gewichtigen

Interessen der Beschwerdeführenden zu überwiegen vermöchten. Folglich ist die Neufestsetzung

der Verkehrsbaulinien im Bereich der Grundstücke Kat.-Nrn. 03, 04, 05

sowie eines Teils von 06 unverhältnismässig.

4.5

Dementsprechend

ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschluss des Regierungsrats Nr. 1095/2012

vom 31. Oktober 2012 ist aufzuheben. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der

Volkswirtschaftsdirektion vom 2. November 2010 ist dahingehend abzuändern,

dass der Strassenabschnitt der D-Strasse in der Zone 02 (zwischen der Kern- und

der Frei­haltezone liegend) von der Verkehrsbaulinienrevision ausgenommen ist.

5.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die

Gerichtskosten der Beschwerdegegne­rin aufzuerlegen (§ 65 Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Entsprechend sind auch die

Rekursverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'732.- neu zu verlegen. Die Be­schwerdegegnerin

ist ferner zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrats

Nr. 1095/2012 vom 31. Oktober 2012 wird aufgehoben und Disp.-Ziff. 1

der Verfügung der Volks­wirtschaftsdirektion vom 2. November 2010 wird wie

folgt geändert:

An der D-Strasse

(Route 01), Abschnitt Grenze E bis F, wer­den Verkehrsbau- und Niveaulinien

aufgehoben und Verkehrsbaulinien neu fest­gesetzt, ausgenommen im

Strassenabschnitt der Grundstücke Kat.-Nrn. 03, 04, 05 sowie 06 im Bereich

der Wohnzone 02, wo die Baulinien gemäss RRB Nr. 3161/1933 bestehen bleiben.

2.

Die

Rekursverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'732.- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt

Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an…