VB.2012.00798
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00798
8. Mai 2013Deutsch13 min
(URT.2013.15206)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00798
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. Mai 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baulinien,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 2. November 2010 hob die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich die Verkehrsbau- und Niveaulinien
an der D-Strasse (Route 01) im Abschnitt Grenze E bis F in G auf und
setzte die Verkehrsbaulinien neu fest.
Erwägungen
II.
Die an der D-Strasse wohnhaften A und B erhoben dagegen am
20.
Dezember 2010 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragten
die Aufhebung der südöstlich der D-Strasse zwischen der Kern- und der Freihaltezone
für die Zone 02 verfügte Revision der Verkehrsbaulinien und damit das
Fortbestehen der Baulinien gemäss Regierungsratsbeschluss (RRB)
Nr. 3161/1933. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die
Durchführung eines Augenscheins. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Beschluss
vom 31. Oktober 2012 ab.
III.
Dagegen gelangten A und B mit Beschwerde vom
6.
Dezember 2012 an das Verwaltungsgericht und beantragten wiederum die
Aufhebung der Neufestsetzung der Verkehrsbaulinien für die Zone 02 zwischen der
Kern- und der Freihaltezone, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zulasten des Regierungsrats.
Am 18. Dezember 2012 beantragte der Regierungsrat die
Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2013
beantragte die Volkswirtschaftsdirektion unter Kostenfolge zulasten von A und B
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Beschlusses
des Regierungsrats vom 31. Oktober 2012 sowie ihrer Verfügung vom
2.
November 2010. A und B hielten in ihrer Eingabe vom 12. Februar
2013.
an den gestellten Anträgen fest, worauf die Volkswirtschaftsdirektion auf
eine weitere Stellungnahme verzichtete.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführenden sind als Eigentümer der von den Baulinien betroffenen Liegenschaft
D-Strasse 07, Kat.-Nr. 03, zur Beschwerde legitimiert (vgl. § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG bzw. § 338a Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Angefochten ist die
Baulinienrevision in einem Abschnitt der D-Strasse, der zwischen einer
Freihalte- und einer Kernzone liegt. Neben dem Grundstück der Beschwerdeführenden
sind dort die Grundstücke Kat.-Nrn. 04, 05 sowie ein Teil von 06
betroffen. Obwohl die Beschwerdeführenden lediglich an der Aufhebung der Neufestsetzung
der Baulinien im Bereich ihres eigenen Grundstücks ein schutzwürdiges Interesse
haben (vgl. § 21 Abs. 1 VRG), kann das erhobene Rechtsmittel
unter Umständen auch Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke haben. Die
Aufhebung bzw. Änderung eines Baulinienplans als Sondernutzungsplan kann
aufgrund der speziellen Natur von Plänen, vergleichbar mit den
Allgemeinverfügungen, mehrere Grundstückseigentümer tangieren (vgl. dazu Tobias
Jaag, Die Allgemeinverfügung im schweizerischen Recht, ZBl 85/1984, S. 433
ff., S. 454). Vorliegend sind auch die Eigentümer der genannten
Nachbargrundstücke betroffen, die jedoch nicht selbst Beschwerde erhoben haben.
Da im Ergebnis für sie kein ungünstiger Entscheid gefällt wird, sind sie im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beizuladen (vgl. Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,
Zürich 2011, S. 454).
Nicht gerügt wird die Neufestsetzung der
Baulinien im übrigen Bereich der D-Strasse sowie auf der gegenüberliegenden
Seite des Grundstücks der Beschwerdeführenden. Da
die einzelnen Strecken der geplanten Neufestsetzung von Baulinien voneinander
losgelöst betrachtet werden können, ist eine solche teilweise Anfechtung der
Baulinienrevision zulässig (vgl. VGr, 20. Mai 2010, VB.2009.00032,
E. 1.3.3). Streitgegenstand bildet daher die Neufestsetzung der Baulinien
im Strassenabschnitt der Grundstücke Kat.-Nrn. 03, 04, 05 sowie eines Teils
von 06 im Bereich der Zone 02, nicht aber der gesamte Abschnitt Grenze E bis F
der D-Strasse (Route 01) in G.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit
Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2012 wurde der Beschwerdegegnerin eine
Frist von 30 Tagen gesetzt, um eine Beschwerdeantwort einzureichen. Die
Präsidialverfügung ging am 14. Dezember 2012 bei der Beschwerdegegnerin
ein. Die Frist ist damit – unter Wahrung der Gerichtsferien – am
29.
Januar 2013 abgelaufen. Die Beschwerdeantwort wurde dem
Verwaltungsgericht am 30. Januar 2013 durch den kantonalen Weibeldienst
überbracht. Der Briefumschlag trägt den Stempel mit dem Aufdruck
"Postdienst 23. Jan. 2013 8090 Zürich". Links oben ist eine
selbstklebende Etikette mit einem A-Post Plus-Barcode angebracht.
2.2
Schriftliche
Eingaben müssen gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der
schweizerischen Post übergeben sein. Die übergabe
an die schweizerische Post ist vollzogen, wenn die Sendung von der
Postverwaltung zur Beförderung entgegengenommen worden ist (ZBl 48/1947, S. 356).
Werden für die Einreichung private Zustelldienste in Anspruch genommen, so gilt
das Datum der übergabe durch den
privaten Dienst an das Gericht als Datum der vorgenommenen Handlung.
2.3
Es ist
fraglich, ob der kantonale Weibeldienst für die Frage der Fristwahrung der
schweizerischen Post gleichgestellt werden kann (vgl. VGr, 23. Mai 2012,
SB.2011.00056, E. 3.1 ff., nicht publiziert, auch zum Folgenden). Dieser
wird gemäss § 53 lit. e der Verordnung über die Organisation des
Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 von der
Abteilung "Zentrale Dienste" der Staatskanzlei zusammen mit dem
Postdienst betrieben und ist also nicht Betriebsteil der schweizerischen Post. Die verwendete Barcode-Klebeetikette stellt auch keine Empfangsquittung
der schweizerischen Post dar (vgl. BGE
109.
Ib 343 E. 2a). Es kann aber im vorliegenden Fall offen bleiben,
ob der Postdienst-Stempel des Weibeldienstes die Frist zu wahren vermag, da die
Beschwerdeantwort dieselben Vorbringen wie die Rekursantwort vom
20.
Januar 2011 enthält.
3.
3.1
Der
Regierungsrat hat am 13. Januar 2010 einem Konzept für die Revision der
Baulinien an Staatsstrassen zugestimmt, um die Aufnahme der kantonalen
Baulinien in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zu
gewährleisten (RRB Nr. 39/2010). Zuständig für die Festlegung der
Baulinien zur Raumsicherung ist die Volkswirtschaftsdirektion. Diese hat für
den vorliegend strittigen Abschnitt der D-Strasse in der Gemeinde G die
bisherigen Verkehrsbaulinien aufgehoben und neu Baulinien mit einem Abstand von
6.
m ab (Strassen-)Grenze bzw. 8 m ab Fahrbahnrand festgesetzt. Die D-Strasse
ist als regionale Verbindungsstrasse klassiert und gilt als ausgebaut. Die Parzelle
des Beschwerdeführers stösst südöstlich an die D-Strasse. Sie liegt in der
Wohnzone (02), am nördlichen Ende eines 105 m langen Landstreifens zwischen
der Freihalte- und der Kernzone. Die dort bestehenden Baulinien stammen aus dem
Jahr 1933 (RRB Nr. 3161/1933). Im Bereich des Grundstücks der
Beschwerdeführenden soll der Baulinienabstand um ca. 2,5 m
vergrössert werden.
3.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, dass dadurch ihr auf der bisherigen Baulinie
stehendes Gebäude neu durch die Baulinie angeschnitten wird und damit
planungswidrig werde. Damit erleide es Umbaubeschränkungen, was einen Eingriff
in ihr Eigentum darstelle. Das dargelegte öffentliche Interesse genüge nicht
für eine Revision rechtskräftig festgesetzter Baulinien.
4.
4.1
Zur Sicherung der Strasse können auch an ausgebauten Strassen Verkehrsbaulinien
festgesetzt werden. Die Verkehrsbaulinien führen
gemäss § 99 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) zu einem grundsätzlichen Verbot von Bauten
und Anlagen, die dem Zweck der Baulinien widersprechen. Baulinienwidrige Bauten
und Anlagen im Baulinienbereich dürfen entsprechend dem bisherigen Verwendungszweck
unterhalten und modernisiert werden. Weiter gehende Vorkehren sind nur zu
bewilligen, wenn die Baulinie in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden soll
und wenn mit sichernden Nebenbestimmungen zur baurechtlichen Bewilligung ausgeschlossen
wird, dass das Gemeinwesen bei Durchführung des der Baulinie entsprechenden
Werks den entstandenen Mehrwert zu entschädigen hat (§ 101 Abs. 1 und
2.
PBG).
Die vorliegend strittigen Baulinien schneiden das Gebäude auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 03 der Beschwerdeführenden in einer Breite von 2,5
m an und stellen damit einen erheblichen Eingriff in ihr Eigentum dar (vgl.
BGr, 24. Januar 1997,1P.233/1996, E. 5.C), da der angeschnittene Gebäudeteil
mit der Rechtskraft der Baulinien baulinienwidrig werden würde. Die
Einschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist nach Art. 36
BV nur rechtmässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen
Interesse liegt und verhältnismässig ist.
4.2
Gemäss
§ 96 Abs. 1 PBG können zur Sicherung bestehender und geplanter
Anlagen und Flächen Baulinien gezogen werden. Strassen, Wege,
Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen,
Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen werden mittels Verkehrsbaulinien gesichert (§ 96 Abs. 2 lit. a PBG). Es
besteht damit eine genügende gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die
Eigentumsgarantie.
4.3
Umstritten ist, ob sich die Eigentumsbeschränkung auf ein
ausreichendes öffentliches Interesse zu stützen vermag. An den Nachweis eines
ausreichenden öffentlichen Interesses sind in einem Fall einer erheblichen
Eigentumseinschränkung hohe Anforderungen zu stellen (BGr, 10. Juni 2008,
1C_50/2008, E. 4.5.1).
4.3.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 10. April 2012 aus,
im Kanton Zürich seien die Baulinien in der Vergangenheit nicht systematisch
bewirtschaftet worden und zu einem grossen Teil veraltet. Die Dimensionierung
entspreche nicht mehr dem heutigen Strassenverlauf sowie den heutigen
Bedürfnissen und gesetzlichen Anforderungen. Eine vollständige Revision der
Verkehrsbaulinien sei daher unumgänglich. Der Regierungsrat habe am
13.
Januar 2010 dem Konzept für eine umfassende Überarbeitung der
Baulinien an Staatsstrassen zugestimmt (RRB 39/2010). Gestützt darauf
würden die Verkehrsbaulinien am betreffenden Abschnitt der D-Strasse neu festgesetzt.
Die Vorinstanz nahm ebenfalls
Bezug auf den Beschluss des Regierungsrats. Sie erwog, die strittige
Baulinienvorlage enthalte zwar noch kein konkretes Strassenprojekt, jedoch
seien Baulinien nicht erst dann zu ziehen, wenn eine Strasse erstellt werden
müsse. Das geforderte aktuelle Bedürfnis für die Landsicherung sei schon
gegeben, wenn ersichtlich sei, dass der Bau der Strasse über kurz oder lang
notwendig sein werde.
4.3.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dienen Verkehrsbaulinien nicht
nur der Sicherung bestehender und geplanter Strassen, sondern haben auch eine
städtebaulich-ästhetische Funktion, namentlich zur Schaffung und Erhaltung
unüberbaubarer Streifen (BGr, 1. Juni 2011,1C_120/2011, E. 3.3.1).
Mit der umstrittenen Baulinie sollen vorliegend
der bestehende Verkehrsraum und ein unüberbaubarer Streifen entlang der Strasse
nach einheitlichen Kriterien gesichert werden. Grundsätzlich wird an
ausgebauten Strassen eine Baulinie von sechs Metern zur Strasse festgesetzt
(vgl. auch § 265 PBG). Das Vorhaben ist vorliegend unabhängig von
einem konkreten Strassenprojekt. Es basiert vielmehr auf der Absicht zur
generellen Baulinienrevision mit dem Ziel, ein vollständiges zeitgemässes
Baulinienwerk zu schaffen, das mit vernünftigem Aufwand fortlaufend bewirtschaftet
werden kann. Die Forderung nach einem aktuellen Interesse bezieht sich auf das
Bedürfnis, künftige Hindernisse in der Strassenführung durch die Ziehung von
Baulinien auszuschalten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Bauvorhaben die
spätere Bauausführung erschweren oder verteuern könnten (vgl. BGE 118 Ia 372
E. 4a und b). Die Revision der Baulinien dient somit der langfristigen
Sicherung der Bedürfnisse des Verkehrs. Weitergehende öffentliche Interessen
werden nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund und der eingangs zitierten
Rechtsprechung (BGr, 10. Juni 2008,1C_50/2008 E. 4.5.1) ist es
fraglich, ob die Beschwerdegegnerin ein öffentliches Interesse in zureichender
Weise darlegte (vgl. VGr, 27. März 2013, VB.2012.00795, E. 5.2.2).
4.4
Die
Eigentumsbeschränkung muss auch verhältnismässig sein. Sie ist mithin nur dann
zulässig, wenn sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist.
4.4.1
Baulinien sind grundsätzlich zur Raumsicherung von Strassen geeignet. Sie
sind dann erforderlich, wenn keine gleich geeignete, aber mildere Linienführung
zur Raumsicherung möglich ist. Bei einem erheblichen Eingriff in das Grundeigentum
wie in diesem Fall müssen auch andere, weniger einschneidende Varianten geprüft
werden (BGr, 10. Juni 2008,1C_50/2008, E. 4.5.1; BGE 129 II 276
E. 3.4, 4.1; BGE 118 Ia 372 E. 4c und d). Ob vorliegend mildere
Massnahmen geprüft wurden, ist nicht ersichtlich. Ob die Erforderlichkeit der
Baulinien gegeben ist, muss hier jedoch nicht abschliessend beurteilt werden,
da die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht erfüllt ist,
wie sich sogleich zeigen wird.
4.4.2
Zu prüfen bleibt, ob die geplante Festsetzung der Baulinien im Abstand von
sechs Metern zur D-Strasse zumutbar ist, das heisst, ob ein vernünftiges
Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel der Sicherung des Strassenraums und
dem Eingriff in die Eigentumsrechte, den sie für die Beschwerdeführenden
bewirkt, besteht. Diese haben ein Interesse daran, dass ihr Gebäude nicht
baulinienwidrig wird (s. oben E. 3.2 und 4.1).
Abweichungen vom Grundabstand
von sechs Metern sind unter gewissen Umständen möglich. Vor allem bei der
rückblickenden Aufarbeitung der veralteten Baulinien an ausgebauten Strassen
ist in bebauten Gebieten mit sehr strassennaher Bebauung den örtlichen Verhältnissen
vermehrt Rechnung zu tragen (vgl. RRB Nr. 39/2010 S. 4). Vorliegend
können besondere örtliche Verhältnisse darin erblickt werden, dass das
Grundstück der Beschwerdeführenden (Kat.-Nr. 03) neben drei weiteren
Grundstücken (Kat.-Nrn. 04, 05 sowie ein Teil von 06) zwischen einer
Freihaltezone und einer Kernzone liegt. Dies bedeutet, dass die Verkehrsbaulinien
in diesem Abschnitt lediglich bei einem Strassenanstoss von 105 m nach
hinten versetzt werden. Das öffentliche Interesse, in diesem kurzen Abschnitt
die D-Strasse in Zukunft auszubauen, ist nicht besonders schwer zu gewichten.
Hinzu kommt, dass die bereits
bestehenden Gebäude in der Zone 02 mit den Gebäuden in der Kernzone eine Strassenflucht
bilden, da die Gebäude der Kernzone grösstenteils ebenfalls auf der 3,5 m
von der Strassengrenze entfernten bestehenden Baulinie stehen. In der Kernzone
wird die Erhaltung und Erneuerung der vorhandenen wertvollen Bausubstanzen
bezweckt (Art. 3 der Bau- und Zonenordnung G). Somit sind auch keine städtebaulich-ästhetischen Argumente für eine Rückversetzung der
Baulinie in der Wohnzone 02 ersichtlich. Die
Beschwerdegegnerin legte damit keine öffentlichen Interessen dar, die die gewichtigen
Interessen der Beschwerdeführenden zu überwiegen vermöchten. Folglich ist die Neufestsetzung
der Verkehrsbaulinien im Bereich der Grundstücke Kat.-Nrn. 03, 04, 05
sowie eines Teils von 06 unverhältnismässig.
4.5
Dementsprechend
ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschluss des Regierungsrats Nr. 1095/2012
vom 31. Oktober 2012 ist aufzuheben. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der
Volkswirtschaftsdirektion vom 2. November 2010 ist dahingehend abzuändern,
dass der Strassenabschnitt der D-Strasse in der Zone 02 (zwischen der Kern- und
der Freihaltezone liegend) von der Verkehrsbaulinienrevision ausgenommen ist.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die
Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65 Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Entsprechend sind auch die
Rekursverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'732.- neu zu verlegen. Die Beschwerdegegnerin
ist ferner zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrats
Nr. 1095/2012 vom 31. Oktober 2012 wird aufgehoben und Disp.-Ziff. 1
der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 2. November 2010 wird wie
folgt geändert:
An der D-Strasse
(Route 01), Abschnitt Grenze E bis F, werden Verkehrsbau- und Niveaulinien
aufgehoben und Verkehrsbaulinien neu festgesetzt, ausgenommen im
Strassenabschnitt der Grundstücke Kat.-Nrn. 03, 04, 05 sowie 06 im Bereich
der Wohnzone 02, wo die Baulinien gemäss RRB Nr. 3161/1933 bestehen bleiben.
2.
Die
Rekursverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'732.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an…