VB.2012.00806
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00806
30. April 2013Deutsch24 min
(URT.2013.15186)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00806
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. April 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung des
Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Ausbildung,
Stipendien,
hat sich ergeben:
I.
A. A
ersuchte am 23./24. März 2009 gemeinsam mit seiner Mutter B, um Stipendien für
seine gymnasiale Ausbildung an der Privatschule Z in Zürich (Ausbildungsjahr
2009/2010). Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) wies
das Gesuch am 27. April 2009 ab mit der Begründung, dass keine Beiträge für die
Ausbildung an der Privatschule Z ausgerichtet würden, weil dies eine
Privatschule sei, die lediglich auf einen anerkannten Abschluss vorbereite,
nicht aber einen solchen selber anbiete.
B. Hiergegen
liess A Einsprache erheben. Er machte geltend, dass es ihm aufgrund seines
Alters nicht möglich sei, die Mittelschule an einem staatlichen oder staatlich
anerkannten Gymnasium zu besuchen. Das AJB hiess die Einsprache am 17.
September 2009 gut. Es anerkannte, dass besondere Gründe im Sinn von § 9 Abs. 1
der Stipendienverordnung vom 15. September 2004 (StipendienV,
LS 416.1) vorlägen, um für "dieses eine vorliegende Ausbildungsjahr"
Beiträge auszurichten.
C. Die Privatschule
Z teilte A mit Schreiben vom 1. Februar 2010 mit, dass er die Bedingungen für
eine Promotion nicht erfüllt habe. Ein Rekurs an die Schulleitung der Privatschule
Z wurde abgewiesen. A wechselte in der Folge per 22. März 2010 an die Privatschule
Y, um seine gymnasiale Ausbildung fortzusetzen. Das AJB erfuhr vom Schulwechsel
aufgrund des am 16./18. August 2010 eingereichten Wiederholungsgesuchs um Stipendien
für das Ausbildungsjahr 2010/2011. Es forderte daraufhin mit Verfügung vom 9. Dezember
2010 für die Monate März bis Juli 2010 Fr. 7'500.- zurück. Gleichentags
wies es das Gesuch um Beiträge für den Besuch der Privatschule Y für das
Ausbildungsjahr 2010/2011 ab.
D. Am 12.
Januar 2011 liessen A und B hiergegen Einsprache erhebe. Das AJB vereinigte die
Einspracheverfahren und wies sowohl die Einsprache gegen den Rückforderungsentscheid
als auch diejenige gegen den Entscheid betreffend Beiträge für das Ausbildungsjahr
2010/2011 mit Verfügung vom 10. März 2011 ab.
II.
Mit Rekurs vom 13. April 2011 gelangten A und B an die
Bildungsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 5. November 2012
abwies, soweit sie darauf eintrat; ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde bewilligt, hingegen ein solches um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen.
III.
A und B liessen
hiergegen am 7. Dezember 2012 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und Folgendes beantragen:
"1. Die Verfügung sei
aufzuheben.
2. Die Ausbildung des Beschwerdeführers an der Privatschule
Y sei als beitragsberechtigte Ausbildung anzuerkennen und es sei ihm für das
Schuljahr 2010/2011 ein Ausbildungsbeitrag zuzusprechen.
3. Auf eine Rückforderung des bereits ausgerichteten
Beitrags für das Schuljahr 2009/2010 sei zu verzichten, eventualiter sei die
Rückerstattung zu erlassen; auf eine solidarische Haftung von Beschwerdeführerin
und Beschwerdeführer sei zu verzichten.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die
Staatskasse zu nehmen.
5. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihnen der Unterzeichner als
unentgeltlicher Rechtsbeistand, rückwirkend ab 14. Dezember 2010 beizugeben;
eventualiter für das Beschwerdeverfahren; subeventualiter sei den
Beschwerdeführern eine Entschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
zuzusprechen, subsubeventualiter nur für das Beschwerdeverfahren."
Die Bildungsdirektion beantragte in
ihrer Vernehmlassung vom 14./15. Januar 2013 die Abweisung
der Beschwerde. Das AJB verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort. A und B reichten am 8. Februar 2013 eine
Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes
wegen. Die Zuständigkeit ist unter anderem für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion auf dem Gebiet des
Stipendienwesens gegeben (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit.
a, § 19b Abs. 2 lit. b sowie §§ 42–44 e contrario VRG; vgl. auch § 83 Abs. 3 StipendienV; § 19 Abs. 1 des Bildungsgesetzes
vom 1. Juli 2002 [BiG, LS 410.1]).
1.2 Der Streitwert richtet sich nach den gestellten Begehren. Wenn es
um die Bezahlung einer unbestimmten Summe geht, ist er nach den
vermögensmässigen Interessen der Parteien zu schätzen. Vorliegend geht
es einerseits um die Rückforderung von Fr. 7'500.-, andererseits um die
Ausrichtung von Beiträgen für das Ausbildungsjahr 2010/2011 an der Privatschule
Y.
Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden
beträgt das Schulgeld pro Semester an der Privatschule
Y Fr. 9600.- und damit Fr. 1370.- mehr als
an der Privatschule Z. Wird davon ausgegangen, dass sich die
beantragten Beiträge für das Ausbildungsjahr 2010/2011 im Rahmen dessen
bewegen, was den Beschwerdeführenden für das vorangegangene Ausbildungsjahr ausgerichtet wurde (insgesamt
Fr. 18'000.-, davon Fr. 8'700.- an Schulkosten inklusive
Prüfungsgebühren und Exkursionen), so übersteigt der
Streitwert Fr. 20'000.-. Entsprechend ist gemäss
§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 e contrario VRG die
Beschwerde durch die Kammer zu behandeln.
1.3
Als Eventualantrag ersuchen die Beschwerdeführenden darum, ihnen die
Rückforderung der Ausbildungsbeiträge zu erlassen. § 71 Abs. 1 StipendienV sieht
vor, dass auf Gesuch der Schuldnerin oder des Schuldners hin unter bestimmten
Voraussetzungen die Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen ganz oder teilweise
erlassen werden kann.
Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was
auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. hätte sein sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 19–28 N. 86). Zu Recht ist die Vorinstanz daher auf das Eventualbegehren
der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und ist dies auch im
Beschwerdeverfahren nicht zu tun. Der Erlass war nicht Gegenstand der erstinstanzlichen
Verfügung. Darüber wird der Beschwerdegegner praxisgemäss erst nach Vorliegen
eines rechtskräftigen Entscheids über die Rückzahlungspflicht befinden.
1.4
Mit der genannten Einschränkung ist auf das
Rechtsmittel einzutreten, da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, es liege eine Rechtsverzögerung
vor, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Anträgen der
Beschwerdeführenden stattzugeben sei.
2.2
Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art.
29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101], § 4a
VRG). Einen analogen Anspruch vermittelt Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) im Schutzbereich der zivil- und strafrechtlichen
Streitigkeiten (vgl. BGE 130 I 269 E. 2.3, 130 I 312 E. 5.1).
Der Zeitraum, welcher für die Beurteilung
der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der
Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder, wenn
kein Gesuch gestellt wurde, mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer
Verfügung. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung
der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei ist dem
Umfang und der Schwierigkeit des
Falles, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Beschwerdeführenden und der
Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen. (BGE 130 I 312 [= Pra 95/2006 Nr. 37] E. 5.2, 119 Ib
311 E. 5b). Eine Verletzung kann
insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit
überhaupt keine Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004,
1A.169/2004, E. 2.2). Eine unzureichende personelle Ausstattung einer Behörde
oder auch ein vorübergehender Anstieg der Arbeitslast vermag eine Rechtsver-zögerung
nicht zu rechtfertigen (BGE 107 Ib 160 E. 3c; VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00283,
E. 2.2). Im Zusammenhang mit verwaltungsinternen
Rekursverfahren ist schliesslich zu beachten, dass diese grundsätzlich innert
60 Tagen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu erledigen sind
(§ 27c Abs. 1 Satz 1 VRG).
2.3 Als
Folge einer überlangen Verfahrensdauer fallen die Feststellung der Verletzung
des Beschleunigungsgebots oder Geldleistungen als Schadenersatz oder Genugtuung
in Betracht (BGr, 14. September 2009,1C_211/2009, E. 2.5; vgl.
BGE 129 V 411 [= Pra 94/2005 Nr. 13] E. 1.3
f.; VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00283, E. 2.1).
Die Beschwerde, welche die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt,
geht deshalb ins Leere. Ohnehin kann die Feststellung einer
Rechtsverzögerung nur dann verlangt werden, wenn die Beschwerdeführenden die Vorinstanz erfolglos um eine raschere Abwicklung des
Verfahrens ersucht und ihr entsprechendes Interesse dargetan hätten (BGE 125 V 373 E. 2b/bb; BGr, 16.
Oktober 2008,2D_110/2008, E. 5). Solches wird hier aber weder behauptet
noch ist dies aus den Akten ersichtlich.
3.
3.1
Gemäss § 8 Abs. 1 StipendienV werden für die
Mittelschulbildung Beiträge an Schulen des Bundes, der Kantone oder Gemeinden
sowie an Schulen ausgerichtet, denen
das Gesetz einen Anspruch auf Staatsbeiträge für die betreffende Ausbildung
einräumt (lit. a). Für die
Mittelschulbildung an anderen Schulen werden Beiträge ausgerichtet, sofern der
von ihnen für die betreffende Ausbildung angebotene Ausbildungsabschluss vom
Bund oder Kanton anerkannt ist (lit. b).
Wird die Mittelschulbildung nicht an einer
Schule gemäss § 8 StipendienV absolviert, können Beiträge ausgerichtet werden,
wenn besondere Gründe vorliegen und genügend gewährleistet ist, dass die
Ausbildung zu einem vom Bund anerkannten Abschluss führt (§ 9 Abs. 1 StipendienV). Nicht auf
einen besonderen Grund berufen kann sich, wer wegen zu wenig guter schulischer
Leistungen die Voraussetzungen einer entsprechenden Ausbildung an einer beitragsberechtigten Schule nicht oder nicht mehr
erfüllt (§ 9 Abs. 2 StipendienV).
3.2 Mit Verfügung vom 17. September 2009 hiess der Beschwerdegegner
die Einsprache des Beschwerdeführers 1 in Bezug auf
die Ausrichtung von Beiträgen für das Ausbildungs-jahr
2009/2010 an der Privatschule Z gut. Er erwog, dass die Privatschule Z eine
Privatschule sei, die lediglich auf einen anerkannten Abschluss vorbereite,
diesen aber nicht selber anbiete. Der von der Privatschule
Z angebotene Abschluss werde vom
Bund oder Kanton nicht im
Sinn von § 8 Abs. 1 lit. b StipendienV anerkannt.
Es handle sich somit nicht um eine Ausbildung im Sinn von § 8 StipendienV. Er prüfte daher, ob die
Voraussetzungen von § 9 StipendienV erfüllt seien.
Diesbezüglich berücksichtigte der
Beschwerdegegner, dass für die Aufnahme ins Gymnasium eine
Altersgrenze besteht (§ 2 Abs. 1 des Reglements für die Aufnahme in die
Gymnasien mit Anschluss an die 2. Klasse der
Sekundarstufe vom 13. Januar 2010 [Aufnahmereglement, LS 413.250.2]; entspricht § 2 Abs. 1 des per 1. März 2010 aufgehobenen gleichnamigen Reglements vom 23. Juli 1985
[OS 61, 284]). Zugelassen werden nur Bewerber und Bewerberinnen, die nicht vor
dem 1. Mai des Eintrittsjahres das 17. Altersjahr vollenden. Für die Aufnahme
in die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (KME)
müssen die Kandidaten und Kandidatinnen hingegen mindestens 18 Jahre alt sein, sich über eine
abgeschlossene Berufslehre oder eine geregelte Berufstätigkeit von mindestens
drei Jahren ausweisen sowie über Kenntnisse verfügen, die etwa dem Stand der Abteilung A der 3. Sekundarschulklasse entsprechen (§ 2 des
Aufnahmereglements für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene vom 13. Januar
2010 [Aufnahmereglement KME, LS 413.250.9]; entspricht § 2 des per 1. März
2010 aufgehobenen gleichnamigen Reglements vom 11. August 1998 [OS 54, 736]). Der Beschwerdegegner hielt
es aufgrund der im Nachgang zur Einsprache eingereichten Unterlagen für
glaubhaft, dass die Scheidung der Eltern des Beschwerdeführers 1 konfliktiv
verlaufen und er in der Entscheidfindung hinsichtlich des einzuschlagenden Berufsweges
beeinträchtigt gewesen sei. Eine Klärung habe erst die Standortbestimmung im
Rahmen des 10. Schuljahres gebracht. Er erachtete damit die Voraussetzungen von § 9 StipendienV für das
Ausbildungsjahr 2009/2010 als erfüllt. Er machte den Beschwerdeführer 1 indes darauf aufmerksam, dass er
sich ab dem folgenden Ausbildungsjahr an der KME einschreiben könne und ab
diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen für die Ausbildung
an der Privatschule Z nicht
mehr erfüllt seien, zumal die Ausbildung an der KME in drei Jahren
abgeschlossen werden könne, während die Ausbildung an der Privatschule Z vier
Jahre umfasse.
3.3 Die mit
Verfügung vom 17. September 2009 ausgesprochenen Beiträge waren ausdrücklich
für das Ausbildungsjahr 2009/2010 an der Privatschule Z bestimmt. Zu
prüfen ist damit, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen
für den Besuch der Privatschule Y erfüllt sind.
3.3.1
Per 22. März 2010 wechselte der Beschwerdeführer 1 an die Privatschule Y.
Diese private Schule bietet, wie die Privatschule Z, keinen anerkannten Abschluss
an, sondern bereitet ihre Schüler und Schülerinnen lediglich darauf vor. Es
handelt sich damit nicht um eine beitragsberechtigte Schule im Sinn von
§ 8 StipendienV.
3.3.2
Die Beschwerdeführenden erachten § 8 StipendienV bzw. die
Altersvorgaben bei der Zulassung zu einer öffentlichen
Mittelschulbildungseinrichtung als das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8
Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK verletzend (siehe zu den Altersbeschränkungen oben
3.2). Jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern hier ein Verstoss gegen das
Diskriminierungsverbot vorliegen sollte. § 9 StipendienV sieht vor,
dass bei Vorliegen besonderer Gründe und wenn gewährleistet ist, dass die Ausbildung
zu einen vom Bund anerkannten Abschluss führt, auch Beiträge ausgerichtet
werden, wenn die Mittelschulbildung nicht an einer Schule gemäss
§ 8 StipendienV absolviert wird. Die Ausnahmeregelung gewährleistet
einen verfassungskonformen Zugang zur Mittelschulbildung auch in besonderen
Einzelfällen. Wie schon die Vorinstanz überdies zu Recht festgehalten hat,
bestehen sowohl für die Zulassung zu einem öffentlichen Gymnasium als auch zur
KME Ausnahmebestimmungen, die ein Abweichen von den Zulassungsvoraussetzungen
ermöglichen (§ 2 Abs. 2 Aufnahmereglement und § 8 Aufnahmereglement KME). Den Beschwerdeführenden
hätte daher offengestanden, (formelle) Gesuche um Aufnahme des
Beschwerdeführers 1 an ein öffentliches Gymnasium oder die KME zu stellen. Die
Bemühungen der Beschwerdeführenden (nach eigenen Angaben zwei
Telefonate an die Kantonsschule X sowie eine E-Mail an die KME) können nicht
als genügend qualifiziert werden (so auch die Vorinstanz). Es ist
insbesondere nicht ersichtlich, weshalb die Aufnahme an ein öffentliches
Gymnasium von vornherein hätte abgelehnt werden sollen. Der Beschwerdeführer 1
erfüllte die Altersvorgabe nach § 2 Abs. 1 Ausnahmereglement denn auch nur sehr
knapp nicht (er wurde am 5. April 2009 und damit weniger als einen Monat vor
dem Stichtag [1. Mai des Eintrittsjahres] 17 Jahre alt).
Die Auskunft der KME kann überdies nicht als
Vertrauensgrundlage herangezogen werden. Eine rechtskundig vertretene Partei
kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn der Mangel einer Auskunft allein
schon mittels Konsultierung der massgeblichen Bestimmungen erkennbar gewesen
wäre (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 682).
3.3.3
Ungeachtet dessen sprach das AJB mit Verfügung vom 17. September
2009 gestützt auf § 9 Abs. 1 StipendienV Beiträge für das Ausbildungsjahr
2009/2010 des Beschwerdeführers 1 an der Privatschule Z zu. Dieser brach die
Ausbildung an der Privatschule Z jedoch in der Folge ab, weil er aufgrund zu
wenig guter schulischer Leistungen nicht promoviert worden war. Wie schon die
Sachverhalt
Vorinstanz detailliert dargelegt hat (auf die zutreffenden Erwägungen kann
verwiesen werden: § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG) sind die Aufnahme- und Promotionsbedingungen an der Privatschule
Z im Vergleich mit öffentlichen Mittelschulen insgesamt weniger streng. Der Beschwerdeführer
1 vermochte die Anforderungen indes nicht zu erfüllen. Gemäss § 9 Abs. 2 StipendienV
können sich die Beschwerdeführenden deshalb nicht (mehr) auf einen besonderen
Grund berufen.
Die Situation ist mit derjenigen vergleichbar,
in welcher ein Schüler oder eine Schülerin einer öffentlichen Mittelschule die
Probezeit nicht besteht (vgl. § 10 des Promotionsreglements für die Gymnasien
des Kantons Zürich vom 10. März 1998 [LS 413.251.1]). Wird die gymnasiale
Ausbildung an einer Privatschule fortgesetzt, bleibt ein Anspruch auf Stipendien
gestützt auf § 9 Abs. 2 StipendienV verwehrt. Zu Recht erwägt die Vorinstanz,
dass die rechtsgleiche Anwendung von § 9 Abs. 2 StipendienV erfordere, dass
auch ein Schüler, welcher bereits eine Privatschule besuche und infolge
ungenügender Leistungen nicht promoviere, zwar die Ausbildung an einer anderen
Privatschule fortsetzen, sich aber nicht mehr auf einen besonderen Grund
berufen könne.
3.3.4 Da der Wechsel von der Privatschule Z an
die Privatschule Y aufgrund ungenügender Leistungen erfolgte, besteht gestützt
auf § 9 Abs. 2 StipendienV kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge für den
Besuch der Letzteren, weder für das Jahr 2009/2010 noch für das Jahr 2010/2011.
3.3.5
Ob ein Repetitionsjahr an der Privatschule Z "nicht zu einem
Dahinfallen des Stipendienanspruchs" nach § 21 Abs. 1 StipendienV geführt
hätte, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, nachdem der Beschwerdeführer
1 kein solches absolviert hat. Aus der Verfügung des Beschwerdegegners ist
zudem klar ersichtlich, dass die Beitragsberechtigung für die Ausbildung an der
Privatschule Z für längstens ein Jahr zuerkannt wurde (so auch die Vorinstanz).
Die Beschwerdeführenden konnten daher auch nicht davon ausgehen, dass
Ausbildungsbeiträge für ein Repetitionsjahr bezahlt würden (siehe zum Vertrauensschutz
unten 4).
4.
4.1
Die Beschwerdeführenden machen geltend, der
Beschwerdeführer 1 habe im Vertrauen auf seine materielle
Stipendienberechtigung und die grundsätzliche Anerkennung seiner Ausbildung als
beitragsberechtigte diese fortgesetzt und damit erhebliche finanzielle Dispositionen
getroffen. Sein berechtigtes Vertrauen in die Fortsetzung der Ausbildung sei
deshalb verletzt. Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang überdies
geltend, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliege,
weil die Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb sie nicht hätten darauf
vertrauen dürfen, dass die Zusicherung von Stipendien für den Besuch der Privatschule
Z nicht auch die Zusicherung für den Besuch einer anderen Privatschule umfasse.
4.2 Der
Beschwerdegegner sprach den Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 17. September 2010 nicht generell Beiträge an
die gymnasiale Ausbildung des Beschwerdeführers 1 zu, sondern ausdrücklich Beiträge für das Ausbildungsjahr
2009/2010 an der Privatschule Z. Angesichts des klaren Wortlauts der
Verfügung ist offensichtlich, dass die
Beschwerdeführenden nicht davon ausgehen konnten, die Beiträge eigenmächtig für
den Besuch einer anderen Privatschule verwenden zu dürfen. Das trifft umso mehr zu, als die Beschwerdeführenden stets
rechtskundig vertreten waren.
4.3
Dass die Vorinstanz sich nicht weiter mit diesem
unbehelflichen Argument auseinandersetzte, verletzt die Begründungspflicht
nicht. Der Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen
des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei
muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.
Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE
136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1,
126 I 97 E. 2b; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Aus dem Entscheid der Vorinstanz ergibt sich mit genügender
Klarheit, weshalb sie in der Rückforderung bzw. der Ablehnung der Zahlung von
Ausbildungsbeiträgen keine Rechtsverletzung erkennt.
5.
5.1
Die §§ 65–72 StipendienV regeln die Rückerstattung von
Ausbildungsbeiträgen. Gemäss § 65 Abs. 1 StipendienV hat eine Person
in Ausbildung, die ohne entsprechenden Anspruch Ausbildungsbeiträge bezogen
hat, diese innert 30 Tagen ab Zustellung der Rückforderungsverfügung
zurückzuerstatten. War die Person in Ausbildung bei Eingabe des Gesuchs minderjährig,
so werden Ausbildungsbeiträge, auf die kein Anspruch bestand, von den Eltern zurückgefordert
(§ 67 Abs. 1 StipendienV). Ist die Person in Ausbildung in der Zwischenzeit volljährig
geworden, haftet sie mit den Eltern solidarisch (Abs. 2).
Die gesuchstellende Person hat nach § 85
Abs. 1 StipendienV einen Abbruch oder vorzeitigen Abschluss der Ausbildung
sowie sonstige Änderungen in den anspruchsbegründenden
Tatsachen unaufgefordert und unverzüglich zu melden. Bei Verletzung der
Meldepflicht können weitere Beiträge verweigert werden und bleiben Rückforderungen
vorbehalten (§ 86 Abs. 1 und 2 StipendienV).
5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die (Teil-)Rückforderung der Stipendien
verletze die Eigentumsgarantie und die Berufswahlfreiheit und habe keine
genügende gesetzliche Grundlage.
5.2.1
Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass alle Verwaltungstätigkeit
an das Gesetz zu binden sei. Es wird zwischen dem Erfordernis des Rechtssatzes
und dem Erfordernis der Gesetzesform unterschieden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 380). Dem Erfordernis des Rechtssatzes genügt nebst einer Verfassungs-
oder Gesetzesbestimmung oder einem Staatsvertrag auch eine Verordnung (vgl.
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 383 ff., auch zum Folgenden). Der Rechtssatz,
auf den sich eine Verfügung stützt, muss genügend bestimmt sein. Er muss so
präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach ausrichten und
die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden
Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 109 Ia 273 E. 4d). Nach dem Erfordernis
der Gesetzesform müssen wichtige Rechtsnormen, auf denen die
Verwaltungstätigkeit beruht, in einem Gesetz enthalten sein
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 393 ff., auch zum Folgenden). Aber nicht alle
Rechtsnormen bedürfen der Form eines Gesetzes im formellen Sinn. Die
Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtssatzes und an das Erfordernis der
Gesetzesform sind im Bereich der Leistungsverwaltung weniger streng (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 416).
Als gesetzliche Grundlagen kommen auch Verordnungen in Frage,
wobei zwischen gesetzesvertretenden Verordnungen und Vollziehungsverordnungen
unterschieden wird. Gesetzesvertretende Verordnungen – als eine solche ist die
Stipendienverordnung zu qualifizieren – beruhen auf einer Ermächtigung durch
ein Gesetz, das noch keine vollständige materielle Regelung enthält
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 136, auch zum Folgenden). Voraussetzung für
solche Verordnungen ist eine Rechtssetzungsdelegation durch ein Gesetz, wobei
die Voraussetzungen und Grenzen der Gesetzesdelegation zu beachten sind. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gesetzesdelegation nur zulässig,
wenn (kumulativ) die Delegation nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist,
die Delegationsnorm in einem Gesetz enthalten ist, sie sich auf eine bestimmte,
genau umschriebene Materie beschränkt und die Grundzüge der delegierten
Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, in einem Gesetz umschrieben sind
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 407).
5.2.2 Die Grundsätze der Leistungen an
Auszubildende, insbesondere die beitragsberechtigten Personen und Ausbildungen,
sind in §§ 16–19 BiG geregelt. § 17 Abs. 3 BiG sieht vor, dass der
Regierungsrat die für das Bildungswesen zuständige Direktion ermächtigen kann,
weitere Einzelheiten, insbesondere die Bemessung der Ausbildungsbeiträge, zu regeln.
Die Bildungsdirektion ist für den Bereich Stipendien zuständig (§ 38 Abs. 1 f. des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und
der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1] sowie Anhang 1 lit.
F Ziff. 6 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der
kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]). Auf Antrag der
Bildungsdirektion wurde denn auch die Stipendienverordnung erlassen (vgl. RRB
1409/2004 S. 12, nicht veröffentlicht unter www.rrb.zh.ch). Die Bildungsdirektion
entscheidet nach § 19 Abs. 1 BiG auch über die Ausrichtung und Rückforderung
von Ausbildungsbeiträgen.
5.2.3
Die §§ 65–72 sowie 85 und 86 StipendienV basieren damit auf einer
genügenden gesetzlichen Grundlage. Gleiches ist auch für die §§ 8 und 9
StipendienV zu sagen. Auch in Bezug auf die Solidarhaft gemäss § 67 Abs. 1 und
Erwägungen
2.
StipendienV ist von einer genügenden gesetzlichen Grundlage auszugehen. Die
Bestimmungen erfüllen ohne Weiteres das Erfordernis des Rechtssatzes, handelt
es sich doch um generell-abstrakte Regelungen, die genügend präzis formuliert
sind. Sodann sind die Voraussetzungen für eine Gesetzesdelegation erfüllt. Eine
Delegation ist durch die Verfassung nicht ausgeschlossen. Sie beschränkt sich
auf den Bereich Stipendien und berechtigt die für das Bildungswesen zuständige
Direktion zur Regelung der Einzelheiten. Wer anspruchsberechtigt ist und
bezüglich welcher Ausbildungen Stipendien entrichtet werden, geht aus dem Bildungsgesetz
und damit aus einem Gesetz im formellen Sinn hervor. Dieses sieht auch vor,
dass Stipendien zurückgefordert werden können.
5.2.4
Im Übrigen gilt der allgemeine Grundsatz, dass ungerechtfertigte Leistungen
zurückzuerstatten sind und der für das Privatrecht in den Art. 62 ff.
des Obligationenrechts (OR) ausgesprochen ist, auch im Bereich des öffentlichen
Rechts und sowohl für Private als auch für das Gemeinwesen (BGE 124 II 570
E. 4b; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 187 f.; zur
ungerechtfertigten Bereicherung im öffentlichen Recht VGr, 29. Juni 2011,
PB.2010.00063, E. 4, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Zu Unrecht
gewährte Beiträge vermögen dem Empfänger denn auch von vornherein keine durch
die Eigentumsgarantie oder die Berufswahlfreiheit geschützte Position zu
verschaffen.
5.3
Nach dem
Gesagten besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge für
den Besuch der Privatschule Y. Die
Beitragsrückforderung über Fr. 7'500.- für die Monate März bis Juli 2010 sowie
die Abweisung des Gesuchs um Beiträge für das Jahr 2010/2011 war nicht rechtsverletzend.
6.
6.1
Im Einsprache- sowie im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren ersuchten die
Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege
und -verbeiständung. Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(Abs. 2).
6.2
Der
Beschwerdegegner verneinte für das Einspracheverfahren die Notwendigkeit einer
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Verfahrenskosten wurden ohnehin nicht erhoben).
Die Vorinstanz ging aufgrund der eingereichten Steuerunterlagen und der Tatsache,
dass den Beschwerdeführenden Stipendien zugesprochen worden waren, davon aus,
dass diese nicht über die Mittel verfügten, um einen Prozess zu führen. Der
Rekurs sei auch nicht "geradezu offensichtlich aussichtslos". Die
Beschwerdeführenden wären jedoch ohne Weiteres selber in der Lage gewesen, eine
Einsprache und einen Rekurs zu formulieren. Die Vorinstanz gewährte daher
unentgeltliche Rechtspflege, wies jedoch das Gesuch um unentgeltlichen
Rechtsbeistand für das Rekursverfahren ab. Es bestätigte überdies den Einspracheentscheid
des Beschwerdegegners auch in Bezug auf die Nichtgewährung unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung.
6.3
§ 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der
Rechtsverbeiständung zusätzlich davon abhängig, dass
sie sich als sachlich notwendig erweist. Falls das in Frage
stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person
eingreift, beispielsweise wenn ihr eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme
droht, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich
geboten (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I
225.
E. 2.5.2; VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00688, E. 5.2 auch
zum Folgenden). Wenn, wie hier, keine derart schwerwiegende
Anordnung vorliegt, ist die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands stets anhand
des konkreten Einzelfalls zu prüfen. Dabei muss beachtet werden, inwieweit das Verfahren tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten beinhaltet. Zudem ist abzuschätzen, ob die
Gesuchstellenden aufgrund ihrer individuellen Situation auch ohne Rechtsvertretung
in der Lage sind, das Verfahren in zumutbarer Weise zu bewältigen. Je nach den
Umständen des konkret zu beurteilenden Einzelfalls können die bestehenden
persönlichen Verhältnisse, fehlende juristische Kenntnisse, sprachliche
Schwierigkeiten, Überforderung oder die aufgrund anderer Faktoren fehlende
Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, für eine unentgeltliche
Rechtsverbeiständung sprechen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 32, 39, 41).
6.4
In Bezug
auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren
ist dem Beschwerdegegner sowie der Vorinstanz darin Recht zu geben, dass sie
eine diesbezügliche Notwendigkeit verneinen. An eine Einspracheschrift werden
keine hohen Anforderungen gestellt. Im Einspracheverfahren ist eine Rechtsverbeiständung
grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Umstände notwendig. Solche
besonderen Umstände sind hier nicht gegeben. Das vorliegende
Verfahren weist weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten
auf. Zudem wurde durch die
erstinstanzliche Verfügung nicht in erheblicher Weise bzw. im oben umschriebenen Sinn in die Rechtsstellung der Beschwerdeführenden eingegriffen.
6.5
Was die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung im Rekursverfahren
betrifft, so ist – im Gegensatz zur Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Rekurs
aussichtslos war. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen,
bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem
Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein
Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 32).
Der Beschwerdegegner legte in seinem Einspracheentscheid die
Rechtslage – welche nicht besonders komplex ist – korrekt dar. Im
Rekursverfahren wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die
Begründung ihrer Einspracheanträge. Die Anträge der Beschwerdeführenden müssen
als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Dem Verwaltungsgericht ist
eine Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids zu Ungunsten der Beschwerdeführenden
im Punkt unentgeltlicher Rechtspflege allerdings untersagt (vgl. § 63 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 63 N. 13). Deshalb bleibt es im Ergebnis bei dem, was die
Vorinstanz armenrechtlich angeordnet hat.
6.6
Das in Bezug auf die Aussichtslosigkeit der Rekursanträge Gesagte
gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Das Gesuch der
Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege
und -verbeiständung ist deshalb abzuweisen.
7.
7.1
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.2
Ausgangsgemäss werden die
Beschwerdeführenden kostenpflichtig, wobei sie solidarisch
füreinander haften müssen; eine Parteientschädigung
ist nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 und § 17 Abs. 2 VRG;
vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).
Demgemäss die Kammer:
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen;
und
erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6.
Mitteilung an …