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Entscheid

VB.2012.00806

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00806

30. April 2013Deutsch24 min

(URT.2013.15186)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Vorinstanz detailliert dargelegt hat (auf die zutreffenden Erwägungen kann

verwiesen werden: § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG) sind die Aufnahme- und Promotionsbedingungen an der Privatschule

Z im Vergleich mit öffentlichen Mittelschulen insgesamt weniger streng. Der Beschwerdeführer

1 vermochte die Anforderungen indes nicht zu erfüllen. Gemäss § 9 Abs. 2 StipendienV

können sich die Beschwerdeführenden deshalb nicht (mehr) auf einen besonderen

Grund berufen.

Die Situation ist mit derjenigen vergleichbar,

in welcher ein Schüler oder eine Schülerin einer öffentlichen Mittelschule die

Probezeit nicht besteht (vgl. § 10 des Promotionsreglements für die Gymnasien

des Kantons Zürich vom 10. März 1998 [LS 413.251.1]). Wird die gymnasiale

Ausbildung an einer Privatschule fortgesetzt, bleibt ein Anspruch auf Stipendien

gestützt auf § 9 Abs. 2 StipendienV verwehrt. Zu Recht erwägt die Vorinstanz,

dass die rechtsgleiche Anwendung von § 9 Abs. 2 StipendienV erfordere, dass

auch ein Schüler, welcher bereits eine Privatschule besuche und infolge

ungenügender Leistungen nicht promoviere, zwar die Ausbildung an einer anderen

Privatschule fortsetzen, sich aber nicht mehr auf einen besonderen Grund

berufen könne.

3.3.4 Da der Wechsel von der Privatschule Z an

die Privatschule Y aufgrund ungenügender Leistungen erfolgte, besteht gestützt

auf § 9 Abs. 2 StipendienV kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge für den

Besuch der Letzteren, weder für das Jahr 2009/2010 noch für das Jahr 2010/2011.

3.3.5

Ob ein Repetitionsjahr an der Privatschule Z "nicht zu einem

Dahinfallen des Stipendienanspruchs" nach § 21 Abs. 1 StipendienV geführt

hätte, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, nachdem der Beschwerdeführer

1 kein solches absolviert hat. Aus der Verfügung des Beschwerdegegners ist

zudem klar ersichtlich, dass die Beitragsberechtigung für die Ausbildung an der

Privatschule Z für längstens ein Jahr zuerkannt wurde (so auch die Vorinstanz).

Die Beschwerdeführenden konnten daher auch nicht davon ausgehen, dass

Ausbildungsbeiträge für ein Repetitionsjahr bezahlt würden (siehe zum Vertrauensschutz

unten 4).

4.

4.1

Die Beschwerdeführenden machen geltend, der

Beschwerdeführer 1 habe im Vertrauen auf seine materielle

Stipendienberechtigung und die grundsätzliche Anerkennung seiner Ausbildung als

beitragsberechtigte diese fortgesetzt und damit erhebliche finanzielle Dispositionen

getroffen. Sein berechtigtes Vertrauen in die Fortsetzung der Ausbildung sei

deshalb verletzt. Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang überdies

geltend, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliege,

weil die Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb sie nicht hätten darauf

vertrauen dürfen, dass die Zusicherung von Stipendien für den Besuch der Privatschule

Z nicht auch die Zusicherung für den Besuch einer anderen Privatschule umfasse.

4.2 Der

Beschwerdegegner sprach den Beschwerdeführenden mit Verfügung

vom 17. September 2010 nicht generell Beiträge an

die gymnasiale Ausbildung des Beschwerdeführers 1 zu, sondern ausdrücklich Beiträge für das Ausbildungsjahr

2009/2010 an der Privatschule Z. Angesichts des klaren Wortlauts der

Verfügung ist offensichtlich, dass die

Beschwerdeführenden nicht davon ausgehen konnten, die Beiträge eigenmächtig für

den Besuch einer anderen Privatschule verwenden zu dürfen. Das trifft umso mehr zu, als die Beschwerdeführenden stets

rechtskundig vertreten waren.

4.3

Dass die Vorinstanz sich nicht weiter mit diesem

unbehelflichen Argument auseinan­dersetzte, verletzt die Begründungspflicht

nicht. Der Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen

des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,

prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.

Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei

muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.

Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE

136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1,

126 I 97 E. 2b; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf

rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 402 ff. mit zahlreichen Hinwei­sen). Aus dem Entscheid der Vorinstanz ergibt sich mit genügender

Klarheit, weshalb sie in der Rückforderung bzw. der Ablehnung der Zahlung von

Ausbildungsbeiträgen keine Rechtsverletzung erkennt.

5.

5.1

Die §§ 65–72 StipendienV regeln die Rückerstattung von

Ausbildungsbeiträgen. Gemäss § 65 Abs. 1 StipendienV hat eine Person

in Ausbildung, die ohne entsprechenden Anspruch Ausbildungsbeiträge bezogen

hat, diese innert 30 Tagen ab Zustellung der Rückforderungsverfügung

zurückzuerstatten. War die Person in Ausbildung bei Eingabe des Gesuchs minderjährig,

so werden Ausbildungsbeiträge, auf die kein Anspruch bestand, von den Eltern zurückgefordert

(§ 67 Abs. 1 StipendienV). Ist die Person in Ausbildung in der Zwischenzeit volljährig

geworden, haftet sie mit den Eltern solidarisch (Abs. 2).

Die gesuchstellende Person hat nach § 85

Abs. 1 StipendienV einen Abbruch oder vorzeitigen Abschluss der Ausbildung

sowie sonstige Änderungen in den anspruchs­begründenden

Tatsachen unaufgefordert und unverzüglich zu melden. Bei Verletzung der

Meldepflicht können weitere Beiträge verweigert werden und bleiben Rückforderungen

vorbehalten (§ 86 Abs. 1 und 2 StipendienV).

5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die (Teil-)Rückforderung der Stipendien

verletze die Eigentumsgarantie und die Berufswahlfreiheit und habe keine

genügende gesetzliche Grundlage.

5.2.1

Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass alle Verwaltungstätigkeit

an das Gesetz zu binden sei. Es wird zwischen dem Erfordernis des Rechtssatzes

und dem Erfordernis der Gesetzesform unterschieden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 380). Dem Erfordernis des Rechtssatzes genügt nebst einer Verfassungs-

oder Gesetzesbestimmung oder einem Staatsvertrag auch eine Verordnung (vgl.

Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 383 ff., auch zum Folgenden). Der Rechtssatz,

auf den sich eine Verfügung stützt, muss genügend bestimmt sein. Er muss so

präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach ausrichten und

die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden

Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 109 Ia 273 E. 4d). Nach dem Erfordernis

der Gesetzesform müssen wichtige Rechtsnormen, auf denen die

Verwaltungstätigkeit beruht, in einem Gesetz enthalten sein

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 393 ff., auch zum Folgenden). Aber nicht alle

Rechtsnormen bedürfen der Form eines Gesetzes im formellen Sinn. Die

Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtssatzes und an das Erfordernis der

Gesetzesform sind im Bereich der Leistungsverwaltung weniger streng (Häfelin/Mül­ler/Uhlmann,

Rz. 416).

Als gesetzliche Grundlagen kommen auch Verordnungen in Frage,

wobei zwischen gesetzesvertretenden Verordnungen und Vollziehungsverordnungen

unterschieden wird. Gesetzesvertretende Verordnungen – als eine solche ist die

Stipendienverordnung zu qualifizieren – beruhen auf einer Ermächtigung durch

ein Gesetz, das noch keine vollständige materielle Regelung enthält

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 136, auch zum Folgenden). Voraussetzung für

solche Verordnungen ist eine Rechtssetzungsdelegation durch ein Gesetz, wobei

die Voraussetzungen und Grenzen der Gesetzesdelegation zu beachten sind. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gesetzesdelegation nur zulässig,

wenn (kumulativ) die Delegation nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist,

die Delegationsnorm in einem Gesetz enthalten ist, sie sich auf eine bestimmte,

genau umschriebene Materie beschränkt und die Grundzüge der delegierten

Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, in einem Gesetz umschrieben sind

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 407).

5.2.2 Die Grundsätze der Leistungen an

Auszubildende, insbesondere die beitragsberechtigten Personen und Ausbildungen,

sind in §§ 16–19 BiG geregelt. § 17 Abs. 3 BiG sieht vor, dass der

Regierungsrat die für das Bildungswesen zuständige Direktion ermächtigen kann,

weitere Einzelheiten, insbesondere die Bemessung der Ausbildungsbeiträge, zu regeln.

Die Bildungsdirektion ist für den Bereich Stipendien zuständig (§ 38 Abs. 1 f. des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und

der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1] sowie Anhang 1 lit.

F Ziff. 6 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der

kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]). Auf Antrag der

Bildungsdirektion wurde denn auch die Stipendienverordnung erlassen (vgl. RRB

1409/2004 S. 12, nicht veröffentlicht unter www.rrb.zh.ch). Die Bildungsdirektion

entscheidet nach § 19 Abs. 1 BiG auch über die Ausrichtung und Rückforderung

von Ausbildungsbeiträgen.

5.2.3

Die §§ 65–72 sowie 85 und 86 StipendienV basieren damit auf einer

genügenden gesetzlichen Grundlage. Gleiches ist auch für die §§ 8 und 9

StipendienV zu sagen. Auch in Bezug auf die Solidarhaft gemäss § 67 Abs. 1 und

Erwägungen

2.

StipendienV ist von einer genügenden gesetzlichen Grundlage auszugehen. Die

Bestimmungen erfüllen ohne Weiteres das Erfordernis des Rechtssatzes, handelt

es sich doch um generell-abstrakte Regelungen, die genügend präzis formuliert

sind. Sodann sind die Voraussetzungen für eine Gesetzesdelegation erfüllt. Eine

Delegation ist durch die Verfassung nicht ausgeschlossen. Sie beschränkt sich

auf den Bereich Stipendien und berechtigt die für das Bildungswesen zuständige

Direktion zur Regelung der Einzelheiten. Wer anspruchsberechtigt ist und

bezüglich welcher Ausbildungen Stipendien entrichtet werden, geht aus dem Bildungsgesetz

und damit aus einem Gesetz im formellen Sinn hervor. Dieses sieht auch vor,

dass Stipendien zurückgefordert werden können.

5.2.4

Im Übrigen gilt der allgemeine Grundsatz, dass ungerechtfertigte Leistungen

zurückzuerstatten sind und der für das Privatrecht in den Art. 62 ff.

des Obligationenrechts (OR) ausgesprochen ist, auch im Bereich des öffentlichen

Rechts und sowohl für Private als auch für das Gemeinwesen (BGE 124 II 570

E. 4b; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 187 f.; zur

ungerechtfertigten Bereicherung im öffentlichen Recht VGr, 29. Juni 2011,

PB.2010.00063, E. 4, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Zu Unrecht

gewährte Beiträge vermögen dem Empfänger denn auch von vornherein keine durch

die Eigentumsgarantie oder die Berufswahlfreiheit geschützte Position zu

verschaffen.

5.3

Nach dem

Gesagten besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge für

den Besuch der Privatschule Y. Die

Beitragsrückforderung über Fr. 7'500.- für die Monate März bis Juli 2010 sowie

die Abweisung des Gesuchs um Beiträge für das Jahr 2010/2011 war nicht rechtsverletzend.

6.

6.1

Im Einsprache- sowie im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren ersuchten die

Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege

und -verbeiständung. Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(Abs. 2).

6.2

Der

Beschwerdegegner verneinte für das Einspracheverfahren die Notwendigkeit einer

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Verfahrenskosten wurden ohnehin nicht erhoben).

Die Vorinstanz ging aufgrund der eingereichten Steuerunterlagen und der Tatsache,

dass den Beschwerdeführenden Stipendien zugesprochen worden waren, davon aus,

dass diese nicht über die Mittel verfügten, um einen Prozess zu führen. Der

Rekurs sei auch nicht "geradezu offensichtlich aussichtslos". Die

Beschwerdeführenden wären jedoch ohne Weiteres selber in der Lage gewesen, eine

Einsprache und einen Rekurs zu formulieren. Die Vorinstanz gewährte daher

unentgeltliche Rechtspflege, wies jedoch das Gesuch um unentgeltlichen

Rechtsbeistand für das Rekursverfahren ab. Es bestätigte überdies den Einspracheentscheid

des Beschwerdegegners auch in Bezug auf die Nichtgewährung unentgeltlicher

Rechtsverbeiständung.

6.3

§ 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der

Rechtsverbeiständung zusätzlich davon abhängig, dass

sie sich als sachlich notwendig erweist. Falls das in Frage

stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person

eingreift, beispielsweise wenn ihr eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme

droht, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich

geboten (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I

225.

E. 2.5.2; VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00688, E. 5.2 auch

zum Folgenden). Wenn, wie hier, keine derart schwerwiegende

Anordnung vorliegt, ist die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands stets anhand

des konkreten Einzelfalls zu prüfen. Dabei muss beachtet werden, inwieweit das Verfahren tatsächliche

oder rechtliche Schwierigkeiten beinhaltet. Zudem ist abzuschätzen, ob die

Gesuchstellenden aufgrund ihrer individuellen Situation auch ohne Rechtsvertretung

in der Lage sind, das Verfahren in zumutbarer Weise zu bewältigen. Je nach den

Umständen des konkret zu beurteilenden Einzelfalls können die bestehenden

persönlichen Verhältnisse, fehlende juristische Kenntnisse, sprachliche

Schwierigkeiten, Überforderung oder die aufgrund anderer Faktoren fehlende

Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, für eine unentgeltliche

Rechtsverbeiständung sprechen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 32, 39, 41).

6.4

In Bezug

auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren

ist dem Beschwerdegegner sowie der Vorinstanz darin Recht zu geben, dass sie

eine diesbezügliche Notwendigkeit verneinen. An eine Einspracheschrift werden

keine hohen Anforderungen gestellt. Im Einspracheverfahren ist eine Rechtsverbeiständung

grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Umstände notwendig. Solche

besonderen Umstände sind hier nicht gegeben. Das vorliegende

Verfahren weist weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten

auf. Zudem wurde durch die

erstinstanzliche Verfügung nicht in erheblicher Weise bzw. im oben umschrie­benen Sinn in die Rechts­stellung der Beschwerdeführenden eingegriffen.

6.5

Was die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung im Rekursverfahren

betrifft, so ist – im Gegensatz zur Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Rekurs

aussichtslos war. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen,

bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel

verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem

Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein

Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 32).

Der Beschwerdegegner legte in seinem Einspracheentscheid die

Rechtslage – welche nicht besonders komplex ist – korrekt dar. Im

Rekursverfahren wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die

Begründung ihrer Einspracheanträge. Die Anträge der Beschwerdeführenden müssen

als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Dem Verwaltungsgericht ist

eine Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids zu Ungunsten der Beschwerdeführenden

im Punkt unentgeltlicher Rechtspflege allerdings untersagt (vgl. § 63 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 63 N. 13). Deshalb bleibt es im Ergebnis bei dem, was die

Vorinstanz armenrechtlich angeordnet hat.

6.6

Das in Bezug auf die Aussichtslosigkeit der Rekursanträge Gesagte

gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Das Gesuch der

Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege

und -verbeiständung ist deshalb abzuweisen.

7.

7.1

Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.2

Ausgangsgemäss werden die

Beschwerdeführenden kostenpflichtig, wobei sie solidarisch

füreinander haften müssen; eine Parteientschädigung

ist nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 und § 17 Abs. 2 VRG;

vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).

Demgemäss die Kammer:

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen;

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an …