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Entscheid

VB.2012.00808

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00808

29. Mai 2013Deutsch20 min

(URT.2013.15241)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C und F sind die Eltern der 1997 geborenen E. Diese trat

auf das Schuljahr 2010/2011 von der Primar- in die Sekundarschule X über. Da

sie anscheinend in ihrer Sekundarklasse isoliert war, besuchte sie ab Herbst

2010 wöchentliche Sitzungen bei der Schulsozialarbeiterin G. Im Frühling 2011

wandten sich die Eltern an die Schulpflege X. Sie warfen der Sozialarbeitern D

vor, Mitglied einer sektenähnlichen Organisation zu sein, ihre Tochter mittels

esoterischer Praktiken zu manipulieren und zusehends von ihnen zu entfremden.

In der Folge fanden mehrere Gespräche zwischen der Familie C-F-E und der

Schulpflege X statt. Die Präsidentin der Schulpflege X schrieb A, der Rechtsanwältin

der Familie C-F-E, am 6. Juni 2011, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür,

dass G ein eigenartiges oder spirituelles Weltbild missionarisch vertrete.

Im Herbst 2011 gelangte die Familie C-F-E an den Sektenspezialisten K. Dieser schrieb

darauf einen Zeitungsartikel, worin er der Sozialarbeiterin G

unter anderem vorwarf, zu E

eine enge persönliche Beziehung aufgebaut und sie in den Bann ihrer

esoterischen Gegenwelt gezogen zu haben. Nachdem K

drei Tage später einen weiteren Artikel veröffentlicht hatte, beschloss die

Schulpflege X am 22. November 2011, die Vorwürfe gegenüber G in einer

Administrativuntersuchung zu klären. Mit der Durchführung der

Administrativuntersuchung wurde Rechtsanwältin B

beauftragt.

RA B schrieb RA A am 16. November 2011, sie wolle im Rahmen der Administrativ­untersuchung

E und deren Eltern befragen. Allenfalls werde später

eine zweite Befragung notwendig sein, falls die

Sozialarbeiterin G aufgrund der Resultate der ersten Befragung Ergänzungsfragen an die Familie C-F-E stellen wolle.

Die erste Befragung von E und ihrer Eltern fand am 30. November 2011 statt. RA B

sandte M, dem Rechtsanwalt von G, am 16. Dezember 2011

das Protokoll der Befragung. Zugleich forderte sie ihn

auf, ihr allfällige Ergänzungsfragen von G

mitzuteilen.

RA M bat RA B am

20. Dezember 2011, E und

deren Eltern unter anderem folgende Ergänzungsfrage zu stellen: "Weisst

du, dass man mit Gefängnis bestraft werden kann, wenn man wissentlich

Unwahrheiten erzählt (sinngemäss Inhalt von StGB 174 und StGB 303 vortragen und

erklären)?", "Bist du psychisch gesund?" und "Warst du je

bei einem Psychiater? Wann? Wie oft? Wann das letzte mal? Wann das nächste

mal?".

Am 21. Dezember 2011 fand die

zweite Befragung statt. Als RA B die zitierten Ergänzungsfragen stellen wollte, protestierte RA

A dagegen. Solche Ergänzungsfragen seien unzulässig, da man

sich nicht in einem Strafverfahren befinde. Weiter

warf sie B vor, voreingenommen zu sein.

Am 3. Januar 2012 teilte RA A der Schulpflege X mit, sie erachte RA B als befangen, weshalb sie ein

Ausstandsbegehren gegen sie stelle. Die Untersuchung sei einer neuen,

aussenstehenden Person anzuvertrauen. Mit Verfügung vom 24. Januar 2012

wies die Schulpflege X dieses Ausstandsbegehren ab,

soweit sie darauf eintrat.

Erwägungen

II.

Am 16. Februar 2012 liessen

C, F und E dagegen an den Bezirksrat Z rekurrieren.

RA B schloss am 20. April 2012 die

Administrativuntersuchung ab. Dabei hielt sie in ihrem Bericht fest, die von

der Familie C-F-E gegenüber der

Sozialarbeiterin G erhobenen Vorwürfe hätten sich nicht

erhärten lassen.

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2012

hiess der Bezirksrat Z das Ausstandsbegehren teilweise

gut und ordnete an, dass die Schulpflege X die

Befragung der Familie C-F-E zu wiederholen und die Befragung einer

weiteren Familie nachzuholen habe. Hierfür habe sie

eine neutrale Person ausserhalb der Kanzlei, wo RA B arbeite, zu ernennen. Diese Drittperson werde dann auch das Untersuchungsergebnis neu zu

würdigen haben.

III.

Am 6. Dezember 2012 führte die Gemeinde

X Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende

Anträge:

"1. Es sei der Beschluss des Bezirksrates Z vom 17. Oktober

2012.

[…] aufzuheben.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner."

Der

Bezirksrat Z verzichtete am 17./18. Januar 2013 auf eine Vernehmlassung. C,

F und E liessen am 24. Januar 2013 die Beschwerde mit dem Schluss auf

deren Abweisung unter Entschädigungsfolge beantworten. Die Gemeinde X nahm dazu

innert erstreckter Frist am 26. Februar 2013 Stellung. Am 7. März

2013.

liessen sich C, F. und E vernehmen. Die entsprechende Stellungnahme der Gemeinde

X datiert vom 21. März 2013.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung

mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen der

Schulpflege können beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§

75.

Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100] und § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG sowie § 152

des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GG, LS 131.1]). Streitigkeiten

betreffend schulische Administrativuntersuchungen fallen nicht unter eine der

in den §§ 42 ff. VRG genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht für

die Behandlung der Beschwerde zuständig ist. Es erscheint übrigens fraglich, ob

die Vorinstanz überhaupt auf das Ausstandsbegehren hätte eintreten dürfen,

stellt doch die Einleitung einer Administrativuntersuchung keine verbindliche

Regelung eines Rechtsverhältnisses dar (VGr, 29. Juni 2006, VB.2006.00229,

E. 2.2.1). Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens kann diese

Frage indessen offen bleiben.

1.2

Die

Vorinstanz hiess ein Ausstandsbegehren der Beschwerdegegnerschaft teilweise gut

und verpflichtete die Beschwerdeführerin, die Administrativuntersuchung in bestimmten

Punkten zu wiederholen. Gegen einen selbständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid

über den Ausstand ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig

(§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und

Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG, SR 173.110]). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass RA B keiner

Behörde der Beschwerdeführerin angehört, sondern als verwaltungsexterne Person

die Untersuchung leitete. Denn der Begriff des Ausstandes ist in einem weiten

Sinn zu verstehen, so dass darunter alle irgendwie gearteten

"Organmängel" im Sinn von Art. 30 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) zu verstehen sind (Felix Uhlmann, Basler

Kommentar, 2011, Art. 92 BGG N. 10).

1.3

Die Beschwerdeführerin

ist eine Gemeinde im Sinn von § 1 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeberechtigung

von Gemeinden ist in § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG

geregelt. Gemäss § 21 Abs. 2 lit. c VRG ist die Legitimation

unter anderem dann gegeben, wenn die Gemeinde bei der Erfüllung gesetzlicher

Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt ist. Dies ist insbesondere

bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen der

Fall. Die Vorinstanz verpflichtet die Beschwerdeführerin, eine Drittperson mit

der Administrativuntersuchung zu betrauen. Diese soll nach Anordnung der

Vorinstanz einen Teil der Befragung wiederholen und danach auch einen neuen

Schlussbericht verfassen. Alleine schon die dem Verwaltungsgericht

eingereichten umfangreichen Akten und der 91 Seiten umfassende Schlussbericht

lassen darauf schliessen, dass die Administrativuntersuchung sehr aufwendig und

teuer war. Müsste sich eine weitere Person in diese Akten einarbeiten, einzelne

Befragungen wiederholen und anschliessend einen neuen Bericht verfassen,

entstünden der Beschwerdeführerin erhebliche zusätzliche Kosten. Ihre

Beschwerdelegitimation ist damit zu bejahen. Ob die Beschwerdegegnerschaft

legitimiert war, ein Ausstandsbegehren zu stellen, wird weiter unten zu behandeln

sein.

1.4

Da die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Aufgrund

der gegen die Sozialarbeiterin G erhobenen Vorwürfe beschloss die Beschwerdeführerin

am 22. November 2011, eine sogenannte Administrativuntersuchung

einzuleiten. Mit deren Durchführung betraute sie RA B, eine ausserhalb der

Verwaltung stehende Drittperson.

2.2

Die Administrativuntersuchung

ist ein spezielles Instrument der Dienstaufsicht der Exekutive über die Verwaltung.

Mit der Administrativuntersuchung sollen allfällige Fehlentwicklungen und

mögliches Fehlverhalten in staatlichen Dienststellen seriös aufgedeckt werden.

Dies hat durch eine von der zu überprüfenden Verwaltungseinheit unabhängige

Kontrollinstanz zu geschehen. Die Administrativuntersuchung

eignet sich besonders für die Vorabklärung vermuteter Unregelmässigkeiten, die

nach Abschluss der Untersuchung allenfalls in einem spezielleren Verfahren

weiterbehandelt werden müssen; zu denken ist etwa an eine spätere Entlassung

der fehlbaren Person (Rainer Schweizer, Grundsatzfragen der

Administrativuntersuchung, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer Schweizer [Hrsg.], Administrativuntersuchung

in der öffentlichen Verwaltung und in privaten Grossunternehmen,

St. Gallen 2004, S. 9 ff., 11 und 17; VGr, 4. Dezember

2002, PB.2002.00031, E. 2b/aa).

2.3

Im Kanton

Zürich ist die Administrativuntersuchung gesetzlich nur rudimentär geregelt

(vgl. etwa § 135 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum

Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [LS 177.111], wonach bei sexuellen

Belästigungen eine Administrativuntersuchung durchgeführt werden kann). Da

spezielle Regeln für Administrativuntersuchungen fehlen, kommen die allgemeinen

Grundsätze des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zur Anwendung (André Müller,

Erfahrungen mit Administrativuntersuchungen in Stadtverwaltungen, in:

Ehrenzeller/Schweizer, S. 121 ff., 125). Überdies sind nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bei Administrativuntersuchungen verfassungsrechtliche

Prinzipien wie insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss

Art. 29 Abs. 2 BV oder das Verhältnismässigkeitsgebot gemäss

Art. 5 Abs. 2 BV zu beachten (VGr, 4. Dezember 2002,

PB.2002.00031, E. 2b/aa).

3.

3.1

Zwischen

den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerschaft berechtigt war, gegen RA

B ein Ausstandsbegehren zu stellen. Gemäss § 5a Abs. 1 VRG

treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten

haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen.

Weil das Vorliegen von Ausstandsgründen von Amtes wegen zu beachten ist, bedarf

es weder eines Ausstandsbegehrens einer Verfahrenspartei noch eines solchen

Antrags von Seiten eines verfahrensbeteiligten Behördenmitglieds (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 6). Gleichwohl hat

die Offizialmaxime nicht zur Folge, dass beliebige Drittpersonen Ausstandsbegehren

stellen dürfen. Denn abgesehen von einer hier nicht einschlägigen Ausnahme

kennt die Schweizer Rechtsordnung keine Popularbeschwerden, die es

irgendwelchen Drittpersonen erlauben würde, sich in Verfahren als Parteien zu

konstituieren (René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel

2010, Rz. 1547). Damit jemand in einem öffentlichen Verfahren prozessuale

Rechte geltend machen kann, muss ihm vielmehr Parteistellung zukommen. Die in

Verfassung und Gesetz garantierten Verfahrensrechte gelten nur für die

Parteien; sie alleine sind Träger prozessualer Rechte und Pflichten (Regina Kiener/Bernhard

Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen

2012, N. 544; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 101; Rhinow et al.,

Rz. 1202).

3.2

Es stellt

sich daher die Frage, ob der Beschwerdegegnerschaft in der Administrativuntersuchung

Parteistellung zukommt. In öffentlichen Verfahren setzt die Parteistellung Parteifähigkeit

und ein Rechtsschutzinteresse voraus (Kiener/Rütsche/Kuhn, N. 549).

Die Beschwerdegegnerschaft besteht aus natürlichen Personen, weshalb ihre Parteifähigkeit

ohne weiteres zu bejahen ist. Das Rechtsschutzinteresse legt fest, ob eine

Person berechtigt ist, sich an einem bestimmten Verfahren als Partei zu beteiligen.

Dies ist dann der Fall, wenn sie in schutzwürdigen Interessen berührt ist; die

Parteistellung steht insofern in einem Zusammenhang mit der in § 21

Abs. 1 VRG umschriebenen Beschwerdelegitimation (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn,

N. 555–562 mit Verweis auf BGE 133 V 188 E. 4.2). Massgebend

ist dabei, dass die Person ein eigenes, unmittelbares und ausreichend

intensives Rechtsschutzinteresse hat. Dies ist dann der Fall, wenn sie durch

die Gutheissung ihres Rechtsbegehrens einen konkreten Vorteil tatsächlicher

oder rechtlicher Natur erlangt (Marino Leber, Parteistellung im

Verwaltungsverfahren, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das

erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2008, S. 17 ff.,

22). Von den Parteien (bzw. "Verfahrensbeteiligten" im Sinn des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes) sind jene am Verfahren beteiligten

Drittpersonen zu unterscheiden, die zwar in ein Verwaltungs(justiz)verfahren

einbezogen sind, denen jedoch keine Parteistellung zukommt. Zu ihnen gehören

Personen, die nicht in Parteifunktion in einem Verfahren mitwirken. Sie können

etwa im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung als Zeugen, Auskunftspersonen,

Sachverständige oder auf andere Weise in das Verfahren involviert sein

(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 22; Kiener/Rütsche/Kuhn,

N. 584). Mangels Parteistellung können solche Personen keine prozessualen

Rechte geltend machen.

3.3

Beschwerdegegnerinnen

und Beschwerdegegner führen zur Begründung ihres Standpunktes aus, sie seien

nicht "irgendwelche Dritte", sondern "die Geschädigten des

abzuklärenden Verhaltens der von der Schule angestellten

Sozialarbeiterin". Sie hätten "jedenfalls ein eminentes tatsächliches

Interesse und damit ein schutzwürdiges Interesse am Verfahrensausgang".

Denn falls ihre Anschuldigungen gegenüber der Sozialarbeiterin nicht genügend

erhärtet werden könnten, hätten sie strafrechtliche Folgen zu befürchten, wie es

ihnen RA B angedroht habe.

3.4

Beschwerdegegnerinnen

und Beschwerdegegner kommt in der vorliegenden Administrativuntersuchung keine

Parteistellung zu. RA B hat im Rahmen ihrer Abklärungen keine Rechte oder

Pflichten der Beschwerdegegnerschaft in verbindlicher Weise begründet, geändert

oder aufgehoben; insbesondere ist ihr Untersuchungsbericht vom 20. April

2012.

nicht als eine an die Beschwerdegegnerschaft als Adressatin gerichtete

Verfügung zu qualifizieren. An dieser Einschätzung vermögen auch die

Ausführungen in der Beschwerdeantwort nichts zu ändern. Dort wird nicht näher

begründet, inwiefern der Beschwerdegegnerschaft durch das Verhalten der

Sozialarbeiterin G ein Schaden entstanden sein soll, so dass sie nun "Geschädigte"

im Rechtssinn wäre; Schadenersatzansprüche bilden nicht Gegenstand der

vorliegenden Administrativuntersuchung oder sonst eines Verfahrens. Auch die

angeblich drohenden Strafverfahren vermitteln der Beschwerdegegnerschaft nicht

das erforderliche Rechtsschutzinteresse. RA B hat die Beschwerdegegnerinnen und

den Beschwerdegegner formell nicht als Zeugen, sondern bloss als Auskunftspersonen

befragt; zu einer förmlichen Zeugeneinvernahme wäre sie gar nicht berechtigt

gewesen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 7 N. 15). Anders als eine Zeugin oder

ein Zeuge unterliegt eine Auskunftsperson keiner Pflicht zu wahrheitsgetreuer

Aussage (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 21); eine Bestrafung aufgrund

falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) fällt daher von vornherein ausser Betracht. Ob die Aussagen der

Beschwerdegegnerschaft allenfalls als ehrverletzend im Sinn von

Art. 173–178 StGB oder als falsche Anschuldigungen gemäss

Art. 303 StGB zu qualifizieren sind, kann offen bleiben. Denn selbst

wenn die Befragungsprotokolle Eingang in ein späteres Strafverfahren finden sollten,

hülfe dies der Beschwerdegegnerschaft für das vorliegende Ausstandsverfahren

nicht weiter: In der Beschwerdeantwort wird nicht geltend gemacht, RA B habe

aufgrund ihrer angeblichen Befangenheit die Aussagen falsch protokolliert, so

dass der Beschwerdegegnerschaft in einem Strafverfahren ein Nachteil drohe.

Vielmehr anerkannte die Beschwerdegegnerschaft die Richtigkeit der Protokolle

unterschriftlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerschaft kein eigenes, unmittelbares und ausreichend intensives

Rechtsschutzinteresse darzutun vermag. Wer – wie vorliegend die Beschwerdegegnerschaft

– bloss im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung in ein Verfahren

einbezogen wurde, kann keine prozessualen Rechte geltend machen. Die

Beschwerdeführerin ist daher in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2012 zu

Recht nicht auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdegegnerschaft eingetreten.

4.

4.1

Der

Vollständigkeit halber ist schliesslich noch auf folgenden Umstand hinzuweisen:

Selbst wenn die Beschwerdegegnerschaft berechtigt wäre, ein Ausstandsbegehren

gegen RA B zu stellen, müsste dieses abgewiesen werden. Die

Beschwerdegegnerschaft macht geltend, RA B hätte die vom Rechtsvertreter der

Sozialarbeiterin G formulierten Ergänzungsfragen gar nicht erst stellen dürfen.

Denn nicht sachdienliche, der Beeinflussung oder gar Einschüchterung

bezweckende Ergänzungsfragen seien unzulässig. Eine mit einer Untersuchung

beauftragte Person, die solche Ergänzungsfragen zulasse, setze sich dem Vorwurf

der Befangenheit aus.

4.2

Der durch

Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör

umfasst unter anderem auch das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und die

Möglichkeit, an einen Belastungszeugen Ergänzungsfragen zu stellen (Gerold

Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung,

2008, Art. 29 N. 26; BGE 125 I 127 E. 6b mit

zahlreichen Rechtsprechungshinweisen). Ergänzungsfragen dienen dazu, Aussagen

klären und ergänzen zu lassen. Dabei sind nicht nur Ergänzungsfragen zulässig,

welche den eigentlichen Sachverhalt betreffen, sondern auch solche, welche sich

auf Umstände beziehen, die für die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage von

Bedeutung sein können. Unstatthaft sind demgegenüber unter anderem stark

suggestive oder übermässig aggressive Fragen sowie Unterstellungen (Thomas

Weibel/Sabina Naegeli in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph

Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],

2.

A., Zürich etc. 2013, Art. 173 N. 3). Dabei gilt es auch zu

berücksichtigen, in welchem Kontext die Ergänzungsfragen gestellt werden: Je

gravierender die von den Auskunftspersonen bzw. Zeugen erhobenen Vorwürfe sind,

desto kritischere Rückfragen müssen sich diese gefallen lassen. Bedeutsam ist

sodann, ob der betroffenen Person die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre

Ergänzungsfragen mündlich oder bloss schriftlich zu stellen. Während einer

Konfrontationseinvernahme direkt gestellte Ergänzungsfragen wirken bedrohlicher

auf eine Auskunftsperson, als wenn sie durch die Verfahrensleitung bloss

indirekt, das heisst in Abwesenheit der betroffenen Person, gestellt werden.

4.3

RA B

führte am 21. Dezember 2011 eine zweite Befragung der Beschwerdegegnerschaft

durch. Bereits im Vorfeld war für alle beteiligten Personen klar, dass die

Sozialarbeiterin G anlässlich dieses Termins die Möglichkeit eingeräumt werden

sollte, allfällige Ergänzungsfragen zu stellen. Auch im Verlauf der Befragung

hielt RA B unmissverständlich fest, dass sie der Beschwerdegegnerschaft nicht

ihre eigenen, sondern bloss die Ergänzungsfragen von G unterbreitete. Insofern

warf ihr RA A zu Unrecht vor, sie masse sich mit dem Verlesen von Art. 174

und Art. 303 StGB die Rolle einer Strafverfolgungsbehörde an.

4.4

Anders als

Zeuginnen und Zeugen unterliegen Auskunftspersonen keiner Mitwirkungspflicht

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 20). Die anwaltlich begleitete

Beschwerdegegnerschaft hätte es somit ohne Weiteres ablehnen können, die von

ihr als unzulässig erachteten Ergänzungsfragen zu beantworten; irgendwelche

Nachteile hätte sie nicht befürchten müssen.

4.5

Die

Beschwerdegegnerschaft macht geltend, RA B hätte sie nicht im Auftrag der Sozialarbeiterin

G darauf hinweisen dürfen, dass mit Gefängnis bestraft werden kann, wer wissentlich

Unwahrheiten erzählt; weiter hätte sie ihr nicht den Inhalt von Art. 174

und Art. 303 StGB vortragen dürfen. Denn das Vorlesen der genannten

Bestimmungen sei objektiv geeignet, eine Auskunftsperson einzuschüchtern. Dies

trifft nicht zu, wie folgender Vergleich mit einer strafprozessualen

Verfahrensvorschrift aufzeigen soll: Art. 181 Abs. 2 der

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) verpflichtet

die Strafbehörden, Auskunftspersonen auf die möglichen Straffolgen einer

falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer

Begünstigung hinzuweisen. Folglich können solche Ermahnungen nicht als

verbotene Drohungen im Sinn von Art. 140 f. StPO qualifiziert

werden. Bezeichnenderweise musste die Beschwerdegegnerschaft letztlich selbst

einräumen, dass das Verlesen der fraglichen Strafrechtsnormen sie nicht eingeschüchtert,

sondern – im Gegenteil – gegen RA B aufgebracht hatte.

4.6

Auch die

Ergänzungsfrage, ob die Beschwerdegegnerin E an einer psychischen Erkrankung

leide und schon einmal in entsprechender Behandlung gewesen sei, ist im vorliegenden

Kontext nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin E fiel nach dem Übertritt

in die Sekundarschule durch ihr unangepasstes Sozialverhalten auf. Zudem hat

sie – wie sie selbst einräumen musste – mehrere Amtsstellen angelogen

(namentlich die Mitarbeitenden der Vormundschaftsbehörde, des Mädchenhauses und

des Kinderspitals). Unter diesen Umständen bestanden durchaus Anhaltspunkte

dafür, dass ihr Verhalten mindestens möglicherweise auf eine psychische

Erkrankung zurückzuführen sei. Wie oben dargelegt sind Ergänzungsfragen

zulässig, anhand deren die Glaubhaftigkeit belastender Aussagen überprüft

werden kann.

4.7

Selbst

wenn RA B die kritisierten Ergänzungsfragen nicht hätte zulassen dürfen, würde

dies nicht automatisch auf eine Befangenheit hindeuten. Denn nicht jeder

Verfahrensfehler, der sich zum Nachteil einer Partei auswirkt, lässt zwingend

auf fehlende Unparteilichkeit schliessen. Befangenheit ist erst dann

anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein und die Gefahr der

Voreingenommenheit begründen. Bei der Beurteilung des Anscheins der

Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände darf nicht auf das subjektive

Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver

Weise begründet erscheinen (BGr, 11. Dezember 2012,1B_598/2012, E. 3.1).

Die Beschwerdegegnerschaft macht diesbezüglich bloss geltend, die Beschwerdeführerin

sei zunächst während Monaten untätig geblieben und habe die gegenüber der

Sozialarbeiterin G erhobenen Vorwürfe als unglaubwürdig abgetan. Erst nach den

Medienberichten habe die Beschwerdeführerin ein ihr durch frühere Aufträge

verbundenes Anwaltsbüro mit der Administrativuntersuchung betraut. Solche

pauschal gehaltenen Behauptungen vermögen nicht den Anschein der Befangenheit

zu begründen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. I des Rekurs­entscheids

vom 17. Oktober 2012 aufzuheben.

6.

6.1

Als Folge ihres Unterliegens sind die Gerichtskosten den Beschwerdegegnerinnen

und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dies hat zu gleichen Teilen und unter

solidarischer Haftung füreinander zu geschehen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). Ausgangsgemäss

kann der Beschwerdegegnerschaft keine Parteientschädigung zugesprochen werden

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Die Beschwerdegegnerschaft ersucht um unentgeltliche

Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss § 16 Abs. 2 in

Verbindung mit Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege. Zudem haben sie Anspruch auf Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer ausser Stande ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 24). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 32). Da die Vorinstanz einen vom vorliegenden Urteil abweichenden

Entscheid gefällt hat, können die Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerschaft

nicht als von vornherein aussichtslos gelten. Die Beschwerdegegnerschaft ist

zudem aufgrund der eingereichten Unterlagen als mittellos zu betrachten. Angesichts

der sich stellenden schwierigen prozessualen Fragen ist die Notwendigkeit der

Rechtsverbeiständung zu bejahen. Demnach ist der Beschwerdegegnerschaft die unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und in der Person

ihrer Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur

Festlegung von deren Entschädigung ist nach § 9 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS 175.252) zu verfahren. Es gilt die Beschwerdegegnerschaft auf § 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen: Danach muss eine Partei, welcher

unentgeltliche Rechtspflege und/oder -vertretung gewährt wurde, Nachzahlung

leisten, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt

zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.3

Die

obsiegende Beschwerdeführerin verlangt eine Parteientschädigung. Gemäss

§ 17 Abs. 2 VRG kann im Verfahren vor Verwaltungsgericht die

unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres

Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung

komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand

erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a)

oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich

unbegründet waren (lit. b). Bereits der Umfang der von beiden Parteien eingereichten

Rechtsschriften lässt erkennen, dass das vorliegende Verfahren für die Beschwerdeführerin

mit einem grossen Aufwand verbunden war. Entsprechend ist ihr zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft

eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

7.

Gegen

Rechtsmittelentscheide betreffend selbständig eröffnete Zwischenentscheide über

Ausstandsbegehren ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

zulässig (Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 82 ff. BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Der Beschwerdegegnerschaft wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2.

Der Beschwerdegegnerschaft wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt

und in der Person von RA D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

RA D läuft eine nicht erstreckbare Frist von

30.

Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine

Aufstellung über ihren Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen,

ansonsten ihre Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt

würde;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des

Bezirksrats Z vom 17. Oktober 2012 aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellkosten,

Fr. 3'330.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den beiden Beschwerdegegnerinnen und dem Beschwerdegegner

unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel auferlegt, jedoch

unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Beschwerdegegnerinnen

und Beschwerdegegner werden unter solidarischer Haftung füreinander

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von je

Fr. 600.- (insgesamt Fr. 1'800.-) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …