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Entscheid

VB.2012.00812

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00812

29. Mai 2013Deutsch20 min

(URT.2013.15251)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4.

Abteilung

VB.2012.00812

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. Mai 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso

Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiberin

Janine Waser.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführer 1 vertreten durch

Beschwerdeführerin 2 (Mutter),

Beschwerdeführende,

gegen

Kantonsschule X,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtpromotion,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1994 geborener Schüler einer zweiten Klasse der

Fachmittelschule der Kantonsschule X in Z, erfüllte Ende des Frühlingssemesters

2012 die Promotionsvoraussetzungen nicht, was, da er bereits einmal provisorisch

promoviert worden war, zur Nichtpromotion führte. Dies wurde ihm mit Zeugnis

vom 12. Juli 2012 mitgeteilt.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte die Mutter

von A am 24. Juli 2012. Mit Verfügung vom 7. November 2012 wies die Bildungsdirektion des Kantons

Zürich diesen Rekurs unter Kostenfolge zu Lasten von B ab.

III.

B erhob am 12. Dezember 2012

Beschwerde ans Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

" 1. Die Verfügung der Bildungsdirektion vom 7. November

2012.

betreffend Nichtpromotion von A und der Nichtpromotionsentscheid der

Fachmittelschule (FMS) der Kantonsschule X, in Z, Beschwerdegegnerin, vom 12. Juli

2012.

seien aufzuheben.

2.

A sei definitiv in die dritte Klasse der Beschwerdegegnerin zu

promovieren.

3.

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Das Verwaltungsgericht legte hierauf das

vorliegende Geschäft an und rubrizierte B und A als Beschwerdeführende, Letzeren

vertreten durch Erstere.

Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember

2012/4. Januar 2013 bzw. Beschwerdeantwort vom 25./27. Februar

2013.

beantragten die Bildungsdirektion bzw. die

Kantonsschule X die Abweisung der

Beschwerde. A äusserte sich hierzu am 20./21. März

2013.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet

des Bildungsrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 2 f. VRG sowie § 39 Abs. 1 des

Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21]).

1.2

Die Legitimation

der Beschwerdeführerin 2 wurde von keiner Seite in Frage gestellt. Da die

Beschwerdeberechtigung aber eine Prozessvoraussetzung darstellt, ist sie von Amtes

wegen zu prüfen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 29).

1.2.1

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können sorgeberechtigte Eltern(teile)

auf dem Schulgebiet in eigenem Namen, aber ebenso in jenem ihrer Kinder

Rechtsmittel ergreifen (siehe VGr, 24. August 2005, VB.2005.00275,

E. 6.1 Abs. 2 und 6.2 Abs. 1 f. – 28. Mai 2008,

VB.2008.00027, E. 2.2 Abs. 1 f. [beides nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht] – 12. Februar 2009, VB.2008.00530, E. 1.2 – 24. Februar

2010, VB.2009.00591, E. 1 – 7. April 2010, VB.2010.00049, E. 1.3 – 3. Dezember

2010, VB.2010.00654, E. 2 – 9. Februar 2011, VB.2010.00489, E. 1.2.2

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht] – 21. Dezember 2011,

VB.2011.00395, Ziff. II und E. 2.4 Abs. 1 – 10. Juli 2012,

VB.2012.00426, E. 2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht], siehe auch BGr, 8. August

2012, 2C_739/2012 E. 2.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 13; Herbert

Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 700). Die

angerufene Behörde hat, konfrontiert mit der einen Variante, sie grundsätzlich nicht

einfach durch die andere zu ersetzen (vgl. VGr, 10. April 2013,

VB.2012.00780, E. 1 Abs. 3).

Sowohl der

Rekurs wie auch die Beschwerde wurden durch die Beschwerdeführerin 2

eingereicht.

1.2.2

Der Beschwerdeführer 1 wurde vor Beschwerdeerhebung volljährig. Es stellt

sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 zur Beschwerde gegen die

Nichtpromotion ihres Sohnes legitimiert ist.

Die eigenständige Legitimation der

Eltern(teile), im Schulbereich Rechtsmittel einzulegen,

kommt ihnen als Inhaber der elterlichen Sorge zu (vgl. Plotke, S. 699). Mit der

Voll­jährigkeit eines Kindes erlischt die elterliche

Sorge, und die mit ihr einhergehenden Rechte und

Pflichten kommen nun dem Kind selbst zu. Da ein volljährig gewordenes Kind

jedoch durch die vom Sorgeberechtigten

eingelegten Rechtsmittel direkt betroffen ist, muss es ihm

möglich sein, den von diesem geführten Prozess in

eigenem Namen weiterzuführen. Des­halb übernimmt das

Kind dort, wo die Eltern für ihr minderjähriges Kind

als Partei auftraten, mit der Erreichung der Volljährigkeit die Parteirolle,

sofern es nicht bereits früher selbst als Partei geführt wurde (vgl. Plotke, S.

701).

Dem Beschwerdeführer 1 kommt somit im vorliegenden

Beschwerdeverfahren Parteistellung zu, soweit die Nichtpromotion angefochten

wird, nicht hingegen hinsichtlich der Kostenfolgen des Rekursverfahrens.

1.2.3

Die Eltern können nicht ohne Vollmacht stellvertretend für das mündige Kind

Beschwerde führen (vgl. Plotke, S. 701). Grundsätzlich bedarf es für die

Vertretung einer schriftlichen Vollmacht, doch kann sich die Bevollmächtigung

auch stillschweigend aus den Umständen ergeben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53

N. 11 sowie § 54 N. 11). Vorliegend kann von der

stillschweigenden Ermächtigung der Mutter ausgegangen werden; denn diese

handelt im Sinn des Beschwerdeführers 1 und vertrat bislang in dessen Kenntnis

seine Interessen.

1.2.4

Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 ist aber jedenfalls

hinsichtlich der ihr mit dem Rekursentscheid auferlegten Kosten gegeben. Ob sie

als dem Beschwerdeführer 1 zu Unterhalt verpflichtete Person hinsichtlich der

Nichtpromotion weiterhin legitimiert ist, kann offengelassen werden, da die

Beschwerde auch bei einer umfassenden Anhandnahme ohnehin abzuweisen ist.

1.3

Vorbehaltlich der genannten Einschränkung ist auf das

Rechtsmittel einzutreten, da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

1.4

Prozessgegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist die Nichtpromotion des Beschwerdeführers 1,

welche ihm mit Zeugnis vom 12. Juli 2012 mitgeteilt wurde. Die Abweisung eines

Gesuchs vom 7. Dezember 2012 um zukünftigen Nachteilsausgleich bildet

hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

2.

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen

sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der

Unangemessenheit ist – mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen – ausgeschlossen

(§ 50 Abs. 2 VRG).

Im Rahmen von Ermessensentscheiden

stellen der Missbrauch sowie die Überschreitung oder Unterschreitung des

Ermessensspielraums Rechtsverletzungen dar (§ 20 Abs. 1 lit. a VRG).

Daraus folgt zugleich, dass die bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens

keine Rechtsverletzung darstellt und vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden

kann. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen ausübt,

wo ihr das Gesetz kein Ermessen einräumt. Eine Ermessensunterschreitung liegt

vor, wenn sich eine Behörde

gebunden fühlt, obwohl ihr Ermessen zusteht bzw. sie auf die Ausübung des ihr

zustehenden Ermessens ganz oder teilweise verzichtet. Ermessensmissbrauch ist

ein qualifizierter Ermessensfehler. Ein solcher liegt vor, wenn die Ermessensausübung

nicht pflichtgemäss erfolgte, namentlich wenn sie von sachfremden Kriterien

geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Die Ermessensbetätigung hat sich an

den allgemeinen Rechts­grundsätzen, den

verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungs­recht­lichen Schranken zu orientieren

(vgl. zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70, 78 ff.).

3.

Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdeführer 1 sei Ende des Frühlings­semesters 2012 nur deswegen nicht promoviert worden, weil es die

Beschwerdegegnerin ohne ihr Verhalten ausnahmsweise rechtfertigende, sachliche

Gründe unterlassen habe, die Noten 3.8 in Mathematik

und Französisch und jene von 3.83 in Deutsch

pflichtgemäss und entsprechend dem sonst üblichen Vorgehen auf eine Note 4

aufzurunden. Schliesslich habe sie zu Unrecht die Ausnahmebestimmung gemäss

§ 13 des Promotionsreglements für die Fachmittelschulen

des Kantons Zürichs vom 29. Juni 2007 (nachfolgend PromotionsR FMS, LS

413.251.4) nicht angewandt. Die besonderen Umstände, welche die Anwendung von § 13 PromotionsR FMS verlangten, sehen die

Beschwerdeführenden darin, dass der Beschwerdeführer 1

in der Kindheit eine schwere, unfallbedingte Kopfverletzung erlitten habe, die

eine Teilleistungsschwäche, insbesondere Aufmerksamkeitsstörungen,

verursacht habe, welche die man­gelnde

Aussagekraft von mündlichen Noten zur Folge habe und

zusätzliche Unterstützung notwendig mache. Diese Teilleistungsschwäche

sei nicht genügend berücksichtigt worden. Ihre Familie habe sich überdies in

einer Ausnahmesituation befunden, indem die beiden älteren Geschwister des

Beschwerdeführers 1 damals die Maturitätsprüfungen abgelegt hätten, weshalb es

der alleinerziehenden Beschwerdeführerin 2, welche während dieser Zeit

auch noch zwei Unfälle erlitten habe, nicht im gleichem Umfange möglich gewesen

sei, den Beschwerdeführer 1 zu unterstützen.

4.

4.1

Gemäss § 8 PromotionsR FMS sind die Bedingungen für die definitive Promotion erfüllt, wenn

in allen Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden, die

doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als

die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (lit. a) und nicht mehr als

drei Noten unter 4 erteilt werden (lit. b). Schülerinnen und Schüler, welche

die Bedingungen für die Promotion nach § 8 nicht erfüllen, werden am Ende

einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert (§ 9 Satz 1 PromotionsR FMS). Nicht promoviert werden sie, wenn sie bereits einmal

provisorisch promoviert wurden (§ 9 Satz 2 PromotionsR FMS). Wer erstmals

nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe

zugelassen (§ 11 Abs. 1 PromotionsR FMS). Während der ganzen Fachmittelschulzeit

kann aber nur einmal repetiert werden; dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder

ein Schüler eine Klasse freiwillig wiederholt (§ 11 Abs. 2 PromotionsR

FMS).

Nach § 13 PromotionsR FMS kann der

Klassenkonvent in besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des Schülers

von §§ 8–12 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.

4.2

4.2.1

Die Summe der Notenabweichungen über 4 betrug im Zeugnis des Beschwerdeführers

1.

im Frühlingssemester 2012 4.5 Notenpunkte, die doppelte Summe der Notenabweichungen

unter 4 dagegen 6 Notenpunkte. Es fehlten entsprechend 1.5 Notenpunkte für die

Erfüllung der Promotionsvoraussetzungen nach § 8 lit. a PromotionsR FMS.

Sechs Noten waren überdies ungenügend, womit die Voraussetzungen nach § 8 lit. b PromotionsR FMS für eine definitive Promotion ebenfalls nicht erfüllt

wurden. Der Klassenkonvent entschied bereits einmal, den Beschwerdeführer nur

provisorisch zu promovieren, weshalb dies nicht erneut möglich war (vgl. § 9 Satz 2 PromotionsR FMS). Der Beschwerdeführer wurde deshalb nicht promoviert.

4.2.2

Die Leistungen in den einzelnen

Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die

tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (vgl. § 5 PromotionsR

FMS). Nach § 6 Abs. 1 PromotionsR FMS

ist bei der Beurteilung der Leistungen neben den schriftlichen und

praktischen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen.

Dem Promotionsreglement kann keine Rundungsregelung entnommen werden,

weshalb davon auszugehen ist, dass grundsätzlich mathematisch gerundet wird. Da

das Promotions­reglement aber eine angemessene

Berücksichtigung der mündlichen Leistung verlangt, räumt es der Lehrperson ein

Ermessen ein, denn in welcher Art und Gewichtung die mündliche Leistung zu

berücksichtigen ist, legt § 6 Abs. 1 PromotionsR FMS nicht ver­bindlich fest. Die mündliche Leistung kann durch Noten ausgedrückt

werden, die in ein bestimmtes Verhältnis zur schriftlichen

Note gesetzt werden. Eine

begründete, ausnahms­weise erfolgte Nichtberücksichtigung der mündlichen

Leistung oder deren Verwendung zum Auf- bzw. Abrunden der schriftlichen Noten kann

sich aber ebenfalls als angemessen erweisen. Erforderlich ist, dass

die Art und Weise der Berücksichtigung transparent kommuniziert wird (VGr, 7. September 2011,

VB.2011.00192, E. 6.1).

4.2.3

Der Rekursantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2012 ist zu entnehmen,

dass sich der Klassenkonvent bei einer Nichtpromotion und bei einem knappen

Resultat jeweils ausführlich bemühe, alle Noten einzeln aufgrund von Teilnoten

zu erörtern, alle sinnvollen Ermessensspielräume auszuloten und allfällige

besondere Umstände in Erwägung zu ziehen, die im Interesse des Schülers die

Anwendung von § 13 PromotionR FMS angezeigt erscheinen liessen. Der

Rekursantwort ist für jedes ungenügende Fach detailliert zu entnehmen, weshalb

es selbst dann nicht für die Note 4 reichte, wenn die mündlichen Leistungen des

Beschwerdeführers 1 – wie beantragt – nicht berücksichtigt worden wären.

4.2.4

So betrug der schriftliche Notenschnitt im Fach Französisch unbestritten

3.45

Für seine mündliche Leistung erhielt der Beschwerdeführer 1 die Note 4.5.

Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass den Schülern von

Anfang an mitgeteilt worden sei, dass die schriftlichen Leistungen zu zwei

Dritteln, die mündliche zu einem Drittel zu der Gesamtnote beitrügen. Dies wird

von den Beschwerdeführenden nicht in Abrede gestellt. Dies ergibt – wie die

Vorinstanz richtig berechnete – eine Gesamtnote von 3.8 ([2*3.45+4.5]/3). Da

das Promotionsreglement nur halbe Noten vorsieht, wäre dem Beschwerdeführer 1 –

da keine anderen Gründe für das Abrunden vorgebracht wurden – im Fach

Französisch entsprechend die Note 4 zu erteilen gewesen.

4.2.5

Der Deutschlehrer hält fest, dass der Notenschnitt der schriftlichen

Leistungen des Beschwerdeführers 1 3.83 betragen habe. Seine mündliche Leistung

hätten zum Abrunden auf die Note 3.5 geführt. Die Berücksichtigung der

mündlichen Leistung ist im Promotionsreglement vorgesehen und insbesondere in

sprachlichen Fächern sachgerecht. Den Erläuterungen der Lehrperson kann zudem

entnommen werden, dass die schriftliche Leistung des Beschwerdeführers 1 im

Vergleich mit den Leistungen der übrigen Klassenkameraden keine genügende Note

gerechtfertigt hätte. Dass er bei dieser Beurteilung sein Ermessen

überschritten hat, ist nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend

gemachten Ungleichbehandlung gegenüber einem Klassenkollegen wurde nicht näher ausgeführt, inwieweit die

Situation der beiden Schüler vergleichbar sein soll. Jedenfalls kann allein aus

dem Umstand, dass bei einem anderen Schüler eine Note aufgerundet wurde, auf keine

unrechtmässige Ungleichbehandlung geschlossen werden, solange für die

jeweiligen Auf- oder Abrundungsentscheide sachliche Gründe sprachen.

4.2.6

In Mathematik betrug der Notenschnitt der schriftlichen Prüfungen 3.8. Eine

letzte notenrelevante Arbeit reichte der Beschwerdeführer 1

(unbestrittenermassen) nicht vollständig ein. Dass sich dies negativ auf die

Noten auswirkte, ist sachlich begründet. Nicht nur schriftliche Prüfungen als

solche können notenrelevant sein, sondern auch andere Arbeiten können zur

Bewertung der Gesamtleistung hinzugezogen werden. In der Rekursantwort wurde

deswegen festgehalten, dass die Note 4 im Bereich des Möglichen gelegen hätte,

sofern jene Arbeit eine entsprechende Benotung erhalten hätte. Der Mathematiklehrer

habe den Abgabetermin für die Arbeiten mehrfach neu angesetzt, diese Fristen

seien jedoch ungenutzt verstrichen. Das Abrunden auf eine Note 3.5 erscheint

sachgerecht.

Soweit der Mathematiklehrer ausführte, bei Kenntnis der

Situation der Beschwerdeführenden wäre er allenfalls bereit gewesen, die Note 4

zu erteilen, ist festzuhalten, dass die Promotionsvoraussetzungen auch dann

nicht erfüllt gewesen wären. Sodann erscheint es wie ausgeführt sachgerecht,

dass eine nicht oder nicht vollständig eingereichte Arbeit zum Abrunden führte.

4.2.7

Zu den weiteren Fächern mit ungenügenden Noten bringen die

Beschwerdeführenden nicht substantiiert vor, weshalb die Notengebung hier nicht

korrekt sei. Jedenfalls stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 bislang

in Geographie genügende Noten erreichte, keinen Grund dar, im Frühlingssemester

2012.

aufzurunden. Der schriftliche Notenschnitt in Geographie betrug 3.7, jener

in Geschichte 3.62 und im Fach Englisch 3.6. Bei mathematischem Runden ergibt

dies eine Zeugnisnote von 3.5. Die mündlichen Leistungen waren gemäss der

Beschwerdegegnerin ebenfalls ungenügend.

4.2.8

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass – ausser im Fach

Französisch, in welchem dem Beschwerdeführer 1 die Note 4 zu erteilen gewesen wäre

– die ungenügenden Noten sachlich begründet waren. Selbst bei einer genügenden

Zeugnisnote im Fach Französisch hätte der Beschwerdeführer 1 die

Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, weshalb ihm hinsichtlich der Korrektur

der Note kein ersichtliches schützenswertes Interesse zukommt (vgl. VGr, 6. April

2011, VB.2010.00696, E. 5.2 f.).

4.3

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, es hätte § 13 PromotionsR FMS angewendet

werden und deshalb die Promotion erfolgen müssen. Dies da sich ihre Familie in

einer aussergewöhnlichen Situation befunden haben, indem die Beschwerdeführerin

2.

ihren Sohn nicht im gleichen Umfang wie sonst habe unterstützen können, da

seine beiden älteren Geschwister zu diesem Zeitpunkt die Maturitätsprüfungen

ablegten. Sodann sei der Teilleistungsschwäche des Beschwerdeführers 1 nicht

genügend Rechnung getragen worden.

4.3.1

Da die Regelung von § 13 PromotionsR FMS mit jener in § 13 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons

Zürich vom 10. März 1998 (PromotionsR, LS 413.251.1) übereinstimmt,

kann auf die Rechtsprechung zu Letzterer verwiesen werden.

4.3.2

Ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromotionsR bzw. § 13 PromitionsR FMS ist insbesondere anzunehmen, wenn im Bereich der persönlichen

Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten

und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist (VGr, 23. März

2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1, und 7. September 2011, VB.2011.00192, E.

8.1). Liegt in diesem Sinn ein besonderer Fall vor, hat die zuständige Behörde

darüber zu befinden, ob von den Promotionsbestimmungen abzuweichen ist oder

nicht. Dass § 13 PromitionsR FMS als Kann-Vorschrift formuliert ist,

stellt die Entscheidung zwar nicht ins Belieben der Schulbehörde; allerdings

ist deren Ermessen sehr weit.

Sie wird ihren Entscheid namentlich

davon abhängig machen, ob der oder dem Betroffenen beim Verbleib in der Klasse

eine günstige Prognose gestellt werden kann; es muss ein Aufholen des

Rückstandes in absehbarer Zeit zu erwarten sein (VGr, 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 2.2 – 23. März 2005, VB.2004.00525,

E. 3.1.2 – 24. November 2010, VB.2010.00454, E.

2.2

[Letzteres nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann nur zum Abweichen von den

Promotionsbestimmungen führen, wenn im wichtigen Grund die Ursache für die

ungenügenden Leistungen zu sehen ist. Die Kausalität zwischen wichtigem Grund

und ungenügender Leistung lässt sich daran erkennen, dass als Folge des

wichtigen Grundes ein markanter Einbruch im Leistungs­vermögen

erfolgt.

4.3.3

Ein solcher Leistungseinbruch kann bei dem Beschwerdeführer 1 nicht festgestellt

werden. Er erfüllte bereits einmal die Promotionsvoraussetzungen nicht und

verzeichnete lediglich im Herbstsemester 2011/12 weniger als drei Noten unter 4.

Im Herbstsemester 2012/13 erfüllte er die Promotionsvoraussetzungen erneut

nicht. Soweit die Beschwerdeführenden erläutern, das erstmalige Nichterfüllen

der Promotionsvoraussetzungen habe andere Gründe – nämlich Schwierigkeiten des

Beschwerdeführers 1 im Zusammenhang mit der Pubertät – als das Leistungstief im

Frühlingssemester 2012 gehabt, vermag dies nicht zu überzeugen. Die heute

geltend gemachte Teilleistungsschwäche bestand schon damals. Überdies reichten

die Leistungen des Beschwerdeführers 1 stets eher knapp, um die Promotionsvoraussetzungen

zu erfüllen. Zudem ist festzuhalten, dass die Pubertät keine Ausnahmesituation

darstellt und sich auch über längere Zeit als nur ein Semester erstreckt

(vgl. VGr, 7. September 2011, VB.2011.00192, E. 8.3). Es ist

deshalb im Frühlingssemester 2012 nicht von einem einmaligen Leistungstief

auszugehen, das die Anwendung von § 13 PromotionsR FMS erfordern

würde.

4.3.4

Betreffend Vorliegen einer Ausnahmesituation kann auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Dass die

Beschwerdeführerin 2 während einer gewissen Zeit vermehrt durch ihre beiden

älteren Kinder beansprucht wurde und dem Beschwerdeführer 1 nicht die gleiche

Betreuung zukommen lassen konnte wie sonst, kann nicht als Ausnahmesituation im

Sinn von § 13 PromotionsR FMS gewertet werden, insbesondere da alle Kinder

(nahezu) volljährig waren und der Betreuungsaufwand entsprechend nicht mehr

sehr zeitintensiv gewesen sein kann. Die von der Beschwerdeführerin 2 geltend

gemachten Unfälle, welche den Beschwerdeführer 1 zusätzlich belasten haben

sollen, wurden nicht näher substantiiert. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich,

inwieweit die nicht näher umschriebenen Unfälle der Beschwerdeführerin 2

Einfluss auf die Leistungen ihres Sohnes gehabt haben sollen.

4.3.5

Der Beschwerdeführer 1 leidet gemäss neuropsychologischem Bericht vom 20. Juli

2012.

von Dr. phil. O an leichten neuropsychologischen Teilleistungsschwächen

(ICD-10: F07.8) und an einer Rechtschreibstörung (F81.1), "vereinbar"

mit einer Aufmerksamkeits-Defizit-Störung ADS (F90.0), womit er unter den

Begriff eines "Menschen mit Behinderung" im Sinne von Art. 2 Abs. 1

des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG,

SR 151.3) bzw. Art. 8 Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) fällt. Diesbezüglich ist freilich das

Behindertengleichstellungsgesetz auf die kantonalen

Bildungsangebote – vom Bereich der Grundschule abgesehen (dazu Markus Schefer,

Bericht vom 17. Juli 2009 über die Grundlagen einer Evaluation des

Behindertengleichstellungsgesetzes, S. 191 f.) – nicht direkt

anwendbar; jedoch kann die hierzu entwickelte Rechtsprechung als Richtlinie

herangezogen werden (vgl. VGr, 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 4.1 und

4.4).

Im Bereich der Bildung folgt aus dem

Diskriminierungsverbot namentlich, dass behinderten Prüfungskandidaten zum

Ausgleich des mit der Behinderung verbundenen Nachteils formelle

Erleichterungen zu gewähren sind. Dem kann beispielsweise durch Anpassung der Prüfungszeit,

Bewilligung zusätzlicher Hilfsmittel oder längerer Pausen Rechnung getragen

werden (vgl. Art. 2 Abs. 5 BehiG; BVGE 2008/26 E. 4.5 S. 389 mit

Hinweisen). Der Nachteilsausgleich darf jedoch nicht dazu führen, dass ein

behinderter Kandidat als Folge der besonderen Prüfungsausgestaltung gegenüber

nicht behinderten Kandidaten bevorzugt wird. Der Nachteilsausgleich hat einzig

zum Ziel, eine sich aus der Behinderung ergebende

Schlechterstellung auszugleichen (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 130

E. 3c; BGr, 18. Oktober 2002, 2P.140/2002, E. 7.5). Vorauszusetzen ist

schliesslich, dass der Nachteilsausgleich aufgrund einer behördlichen oder

medizinischen Bestätigung indiziert ist und der Prüfungskandidat die

Prüfungsbehörde vorgängig in hinreichendem Masse über seine Behinderung

und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des

Prüfungsablaufs informiert (VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 2.2,

und 9. November 2011, VB.2011.00573, E. 5.5; BVGE 2008/26 E. 4.5 S.

388; Plotke, S. 452 ff.; vgl. auch Richtlinie

über die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen an kantonalen

Mittelschulen vom 1. Juli 2011, insbeson­dere

Ziff. 3).

4.3.6

Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dem Beschwerdeführer 1 sei

während des Frühlingssemesters 2012 kein ihm zustehender Nachteilsausgleich

gewährt worden, weshalb seiner Teilleistungsschwäche im Rahmen des

Promotionsentscheides Rechnung zu tragen sei, gilt es festzuhalten, dass

vorgängig nicht um Nachteilsausgleich ersucht wurde, obschon die

Teilleistungsschwäche seit geraumer Zeit bekannt war; denn jene ist Folge einer

Verletzung im Kindesalter und zumindest die Symptome sind der Mutter bekannt,

welche ihren Sohn deshalb mit zusätzlicher Betreuung unterstützt musste. Die

Beschwerdeführerin 2 hält selbst fest, dass die Lehrpersonen erstmals eine

Woche vor dem Klassenkonvent über die Teilleistungsschwäche des

Beschwerdeführers 1 informiert wurden.

Zur Berücksichtigung einer solchen dauerhaften Beeinträchtigung ist § 13 PromotionsR FMS –

wie die Vorinstanz richtig feststellt – in der Regel nicht

geeignet. In einem solchen Fall wäre vielmehr nach Bekanntwerden der Leistungsschwäche ein Gesuch um Nachteils­ausgleichsmassnahmen zu stellen (wie dies die Beschwerdeführende

nun auch getan haben).

4.3.7

Mangels Ausnahmesituation kann im Übrigen die Frage offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer

1.

beim Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann (vgl.

zur gebotenen Prognose bei Vorliegen eines besonderen Falles im Sinn von § 13 PromotionsR VGr, 23. März 2005,

VB.2004.00525, E. 3.1.2 f.).

4.3.8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1

zu Recht ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromotionsR FMS verneint

wurde.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss werden

die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, wobei sie solidarisch füreinander

haften müssen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 und § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).

7.

Gemäss Art. 83 lit. t des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide

über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich

auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit

indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichts­punkte Gegenstand des

Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011,

E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG

N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten

ist.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter

solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …