VB.2012.00812
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00812
29. Mai 2013Deutsch20 min
(URT.2013.15251)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00812
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. Mai 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Janine Waser.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführer 1 vertreten durch
Beschwerdeführerin 2 (Mutter),
Beschwerdeführende,
gegen
Kantonsschule X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtpromotion,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1994 geborener Schüler einer zweiten Klasse der
Fachmittelschule der Kantonsschule X in Z, erfüllte Ende des Frühlingssemesters
2012 die Promotionsvoraussetzungen nicht, was, da er bereits einmal provisorisch
promoviert worden war, zur Nichtpromotion führte. Dies wurde ihm mit Zeugnis
vom 12. Juli 2012 mitgeteilt.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte die Mutter
von A am 24. Juli 2012. Mit Verfügung vom 7. November 2012 wies die Bildungsdirektion des Kantons
Zürich diesen Rekurs unter Kostenfolge zu Lasten von B ab.
III.
B erhob am 12. Dezember 2012
Beschwerde ans Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
" 1. Die Verfügung der Bildungsdirektion vom 7. November
2012.
betreffend Nichtpromotion von A und der Nichtpromotionsentscheid der
Fachmittelschule (FMS) der Kantonsschule X, in Z, Beschwerdegegnerin, vom 12. Juli
2012.
seien aufzuheben.
2.
A sei definitiv in die dritte Klasse der Beschwerdegegnerin zu
promovieren.
3.
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Das Verwaltungsgericht legte hierauf das
vorliegende Geschäft an und rubrizierte B und A als Beschwerdeführende, Letzeren
vertreten durch Erstere.
Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember
2012/4. Januar 2013 bzw. Beschwerdeantwort vom 25./27. Februar
2013.
beantragten die Bildungsdirektion bzw. die
Kantonsschule X die Abweisung der
Beschwerde. A äusserte sich hierzu am 20./21. März
2013.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet
des Bildungsrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 f. VRG sowie § 39 Abs. 1 des
Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21]).
1.2
Die Legitimation
der Beschwerdeführerin 2 wurde von keiner Seite in Frage gestellt. Da die
Beschwerdeberechtigung aber eine Prozessvoraussetzung darstellt, ist sie von Amtes
wegen zu prüfen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 29).
1.2.1
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können sorgeberechtigte Eltern(teile)
auf dem Schulgebiet in eigenem Namen, aber ebenso in jenem ihrer Kinder
Rechtsmittel ergreifen (siehe VGr, 24. August 2005, VB.2005.00275,
E. 6.1 Abs. 2 und 6.2 Abs. 1 f. – 28. Mai 2008,
VB.2008.00027, E. 2.2 Abs. 1 f. [beides nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht] – 12. Februar 2009, VB.2008.00530, E. 1.2 – 24. Februar
2010, VB.2009.00591, E. 1 – 7. April 2010, VB.2010.00049, E. 1.3 – 3. Dezember
2010, VB.2010.00654, E. 2 – 9. Februar 2011, VB.2010.00489, E. 1.2.2
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht] – 21. Dezember 2011,
VB.2011.00395, Ziff. II und E. 2.4 Abs. 1 – 10. Juli 2012,
VB.2012.00426, E. 2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht], siehe auch BGr, 8. August
2012, 2C_739/2012 E. 2.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 13; Herbert
Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 700). Die
angerufene Behörde hat, konfrontiert mit der einen Variante, sie grundsätzlich nicht
einfach durch die andere zu ersetzen (vgl. VGr, 10. April 2013,
VB.2012.00780, E. 1 Abs. 3).
Sowohl der
Rekurs wie auch die Beschwerde wurden durch die Beschwerdeführerin 2
eingereicht.
1.2.2
Der Beschwerdeführer 1 wurde vor Beschwerdeerhebung volljährig. Es stellt
sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 zur Beschwerde gegen die
Nichtpromotion ihres Sohnes legitimiert ist.
Die eigenständige Legitimation der
Eltern(teile), im Schulbereich Rechtsmittel einzulegen,
kommt ihnen als Inhaber der elterlichen Sorge zu (vgl. Plotke, S. 699). Mit der
Volljährigkeit eines Kindes erlischt die elterliche
Sorge, und die mit ihr einhergehenden Rechte und
Pflichten kommen nun dem Kind selbst zu. Da ein volljährig gewordenes Kind
jedoch durch die vom Sorgeberechtigten
eingelegten Rechtsmittel direkt betroffen ist, muss es ihm
möglich sein, den von diesem geführten Prozess in
eigenem Namen weiterzuführen. Deshalb übernimmt das
Kind dort, wo die Eltern für ihr minderjähriges Kind
als Partei auftraten, mit der Erreichung der Volljährigkeit die Parteirolle,
sofern es nicht bereits früher selbst als Partei geführt wurde (vgl. Plotke, S.
701).
Dem Beschwerdeführer 1 kommt somit im vorliegenden
Beschwerdeverfahren Parteistellung zu, soweit die Nichtpromotion angefochten
wird, nicht hingegen hinsichtlich der Kostenfolgen des Rekursverfahrens.
1.2.3
Die Eltern können nicht ohne Vollmacht stellvertretend für das mündige Kind
Beschwerde führen (vgl. Plotke, S. 701). Grundsätzlich bedarf es für die
Vertretung einer schriftlichen Vollmacht, doch kann sich die Bevollmächtigung
auch stillschweigend aus den Umständen ergeben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53
N. 11 sowie § 54 N. 11). Vorliegend kann von der
stillschweigenden Ermächtigung der Mutter ausgegangen werden; denn diese
handelt im Sinn des Beschwerdeführers 1 und vertrat bislang in dessen Kenntnis
seine Interessen.
1.2.4
Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 ist aber jedenfalls
hinsichtlich der ihr mit dem Rekursentscheid auferlegten Kosten gegeben. Ob sie
als dem Beschwerdeführer 1 zu Unterhalt verpflichtete Person hinsichtlich der
Nichtpromotion weiterhin legitimiert ist, kann offengelassen werden, da die
Beschwerde auch bei einer umfassenden Anhandnahme ohnehin abzuweisen ist.
1.3
Vorbehaltlich der genannten Einschränkung ist auf das
Rechtsmittel einzutreten, da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1.4
Prozessgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Nichtpromotion des Beschwerdeführers 1,
welche ihm mit Zeugnis vom 12. Juli 2012 mitgeteilt wurde. Die Abweisung eines
Gesuchs vom 7. Dezember 2012 um zukünftigen Nachteilsausgleich bildet
hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
2.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen
sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der
Unangemessenheit ist – mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen – ausgeschlossen
(§ 50 Abs. 2 VRG).
Im Rahmen von Ermessensentscheiden
stellen der Missbrauch sowie die Überschreitung oder Unterschreitung des
Ermessensspielraums Rechtsverletzungen dar (§ 20 Abs. 1 lit. a VRG).
Daraus folgt zugleich, dass die bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens
keine Rechtsverletzung darstellt und vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden
kann. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen ausübt,
wo ihr das Gesetz kein Ermessen einräumt. Eine Ermessensunterschreitung liegt
vor, wenn sich eine Behörde
gebunden fühlt, obwohl ihr Ermessen zusteht bzw. sie auf die Ausübung des ihr
zustehenden Ermessens ganz oder teilweise verzichtet. Ermessensmissbrauch ist
ein qualifizierter Ermessensfehler. Ein solcher liegt vor, wenn die Ermessensausübung
nicht pflichtgemäss erfolgte, namentlich wenn sie von sachfremden Kriterien
geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Die Ermessensbetätigung hat sich an
den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den
verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren
(vgl. zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70, 78 ff.).
3.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdeführer 1 sei Ende des Frühlingssemesters 2012 nur deswegen nicht promoviert worden, weil es die
Beschwerdegegnerin ohne ihr Verhalten ausnahmsweise rechtfertigende, sachliche
Gründe unterlassen habe, die Noten 3.8 in Mathematik
und Französisch und jene von 3.83 in Deutsch
pflichtgemäss und entsprechend dem sonst üblichen Vorgehen auf eine Note 4
aufzurunden. Schliesslich habe sie zu Unrecht die Ausnahmebestimmung gemäss
§ 13 des Promotionsreglements für die Fachmittelschulen
des Kantons Zürichs vom 29. Juni 2007 (nachfolgend PromotionsR FMS, LS
413.251.4) nicht angewandt. Die besonderen Umstände, welche die Anwendung von § 13 PromotionsR FMS verlangten, sehen die
Beschwerdeführenden darin, dass der Beschwerdeführer 1
in der Kindheit eine schwere, unfallbedingte Kopfverletzung erlitten habe, die
eine Teilleistungsschwäche, insbesondere Aufmerksamkeitsstörungen,
verursacht habe, welche die mangelnde
Aussagekraft von mündlichen Noten zur Folge habe und
zusätzliche Unterstützung notwendig mache. Diese Teilleistungsschwäche
sei nicht genügend berücksichtigt worden. Ihre Familie habe sich überdies in
einer Ausnahmesituation befunden, indem die beiden älteren Geschwister des
Beschwerdeführers 1 damals die Maturitätsprüfungen abgelegt hätten, weshalb es
der alleinerziehenden Beschwerdeführerin 2, welche während dieser Zeit
auch noch zwei Unfälle erlitten habe, nicht im gleichem Umfange möglich gewesen
sei, den Beschwerdeführer 1 zu unterstützen.
4.
4.1
Gemäss § 8 PromotionsR FMS sind die Bedingungen für die definitive Promotion erfüllt, wenn
in allen Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden, die
doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als
die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (lit. a) und nicht mehr als
drei Noten unter 4 erteilt werden (lit. b). Schülerinnen und Schüler, welche
die Bedingungen für die Promotion nach § 8 nicht erfüllen, werden am Ende
einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert (§ 9 Satz 1 PromotionsR FMS). Nicht promoviert werden sie, wenn sie bereits einmal
provisorisch promoviert wurden (§ 9 Satz 2 PromotionsR FMS). Wer erstmals
nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe
zugelassen (§ 11 Abs. 1 PromotionsR FMS). Während der ganzen Fachmittelschulzeit
kann aber nur einmal repetiert werden; dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder
ein Schüler eine Klasse freiwillig wiederholt (§ 11 Abs. 2 PromotionsR
FMS).
Nach § 13 PromotionsR FMS kann der
Klassenkonvent in besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des Schülers
von §§ 8–12 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.
4.2
4.2.1
Die Summe der Notenabweichungen über 4 betrug im Zeugnis des Beschwerdeführers
1.
im Frühlingssemester 2012 4.5 Notenpunkte, die doppelte Summe der Notenabweichungen
unter 4 dagegen 6 Notenpunkte. Es fehlten entsprechend 1.5 Notenpunkte für die
Erfüllung der Promotionsvoraussetzungen nach § 8 lit. a PromotionsR FMS.
Sechs Noten waren überdies ungenügend, womit die Voraussetzungen nach § 8 lit. b PromotionsR FMS für eine definitive Promotion ebenfalls nicht erfüllt
wurden. Der Klassenkonvent entschied bereits einmal, den Beschwerdeführer nur
provisorisch zu promovieren, weshalb dies nicht erneut möglich war (vgl. § 9 Satz 2 PromotionsR FMS). Der Beschwerdeführer wurde deshalb nicht promoviert.
4.2.2
Die Leistungen in den einzelnen
Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die
tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (vgl. § 5 PromotionsR
FMS). Nach § 6 Abs. 1 PromotionsR FMS
ist bei der Beurteilung der Leistungen neben den schriftlichen und
praktischen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen.
Dem Promotionsreglement kann keine Rundungsregelung entnommen werden,
weshalb davon auszugehen ist, dass grundsätzlich mathematisch gerundet wird. Da
das Promotionsreglement aber eine angemessene
Berücksichtigung der mündlichen Leistung verlangt, räumt es der Lehrperson ein
Ermessen ein, denn in welcher Art und Gewichtung die mündliche Leistung zu
berücksichtigen ist, legt § 6 Abs. 1 PromotionsR FMS nicht verbindlich fest. Die mündliche Leistung kann durch Noten ausgedrückt
werden, die in ein bestimmtes Verhältnis zur schriftlichen
Note gesetzt werden. Eine
begründete, ausnahmsweise erfolgte Nichtberücksichtigung der mündlichen
Leistung oder deren Verwendung zum Auf- bzw. Abrunden der schriftlichen Noten kann
sich aber ebenfalls als angemessen erweisen. Erforderlich ist, dass
die Art und Weise der Berücksichtigung transparent kommuniziert wird (VGr, 7. September 2011,
VB.2011.00192, E. 6.1).
4.2.3
Der Rekursantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2012 ist zu entnehmen,
dass sich der Klassenkonvent bei einer Nichtpromotion und bei einem knappen
Resultat jeweils ausführlich bemühe, alle Noten einzeln aufgrund von Teilnoten
zu erörtern, alle sinnvollen Ermessensspielräume auszuloten und allfällige
besondere Umstände in Erwägung zu ziehen, die im Interesse des Schülers die
Anwendung von § 13 PromotionR FMS angezeigt erscheinen liessen. Der
Rekursantwort ist für jedes ungenügende Fach detailliert zu entnehmen, weshalb
es selbst dann nicht für die Note 4 reichte, wenn die mündlichen Leistungen des
Beschwerdeführers 1 – wie beantragt – nicht berücksichtigt worden wären.
4.2.4
So betrug der schriftliche Notenschnitt im Fach Französisch unbestritten
3.45
Für seine mündliche Leistung erhielt der Beschwerdeführer 1 die Note 4.5.
Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass den Schülern von
Anfang an mitgeteilt worden sei, dass die schriftlichen Leistungen zu zwei
Dritteln, die mündliche zu einem Drittel zu der Gesamtnote beitrügen. Dies wird
von den Beschwerdeführenden nicht in Abrede gestellt. Dies ergibt – wie die
Vorinstanz richtig berechnete – eine Gesamtnote von 3.8 ([2*3.45+4.5]/3). Da
das Promotionsreglement nur halbe Noten vorsieht, wäre dem Beschwerdeführer 1 –
da keine anderen Gründe für das Abrunden vorgebracht wurden – im Fach
Französisch entsprechend die Note 4 zu erteilen gewesen.
4.2.5
Der Deutschlehrer hält fest, dass der Notenschnitt der schriftlichen
Leistungen des Beschwerdeführers 1 3.83 betragen habe. Seine mündliche Leistung
hätten zum Abrunden auf die Note 3.5 geführt. Die Berücksichtigung der
mündlichen Leistung ist im Promotionsreglement vorgesehen und insbesondere in
sprachlichen Fächern sachgerecht. Den Erläuterungen der Lehrperson kann zudem
entnommen werden, dass die schriftliche Leistung des Beschwerdeführers 1 im
Vergleich mit den Leistungen der übrigen Klassenkameraden keine genügende Note
gerechtfertigt hätte. Dass er bei dieser Beurteilung sein Ermessen
überschritten hat, ist nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten Ungleichbehandlung gegenüber einem Klassenkollegen wurde nicht näher ausgeführt, inwieweit die
Situation der beiden Schüler vergleichbar sein soll. Jedenfalls kann allein aus
dem Umstand, dass bei einem anderen Schüler eine Note aufgerundet wurde, auf keine
unrechtmässige Ungleichbehandlung geschlossen werden, solange für die
jeweiligen Auf- oder Abrundungsentscheide sachliche Gründe sprachen.
4.2.6
In Mathematik betrug der Notenschnitt der schriftlichen Prüfungen 3.8. Eine
letzte notenrelevante Arbeit reichte der Beschwerdeführer 1
(unbestrittenermassen) nicht vollständig ein. Dass sich dies negativ auf die
Noten auswirkte, ist sachlich begründet. Nicht nur schriftliche Prüfungen als
solche können notenrelevant sein, sondern auch andere Arbeiten können zur
Bewertung der Gesamtleistung hinzugezogen werden. In der Rekursantwort wurde
deswegen festgehalten, dass die Note 4 im Bereich des Möglichen gelegen hätte,
sofern jene Arbeit eine entsprechende Benotung erhalten hätte. Der Mathematiklehrer
habe den Abgabetermin für die Arbeiten mehrfach neu angesetzt, diese Fristen
seien jedoch ungenutzt verstrichen. Das Abrunden auf eine Note 3.5 erscheint
sachgerecht.
Soweit der Mathematiklehrer ausführte, bei Kenntnis der
Situation der Beschwerdeführenden wäre er allenfalls bereit gewesen, die Note 4
zu erteilen, ist festzuhalten, dass die Promotionsvoraussetzungen auch dann
nicht erfüllt gewesen wären. Sodann erscheint es wie ausgeführt sachgerecht,
dass eine nicht oder nicht vollständig eingereichte Arbeit zum Abrunden führte.
4.2.7
Zu den weiteren Fächern mit ungenügenden Noten bringen die
Beschwerdeführenden nicht substantiiert vor, weshalb die Notengebung hier nicht
korrekt sei. Jedenfalls stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 bislang
in Geographie genügende Noten erreichte, keinen Grund dar, im Frühlingssemester
2012.
aufzurunden. Der schriftliche Notenschnitt in Geographie betrug 3.7, jener
in Geschichte 3.62 und im Fach Englisch 3.6. Bei mathematischem Runden ergibt
dies eine Zeugnisnote von 3.5. Die mündlichen Leistungen waren gemäss der
Beschwerdegegnerin ebenfalls ungenügend.
4.2.8
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass – ausser im Fach
Französisch, in welchem dem Beschwerdeführer 1 die Note 4 zu erteilen gewesen wäre
– die ungenügenden Noten sachlich begründet waren. Selbst bei einer genügenden
Zeugnisnote im Fach Französisch hätte der Beschwerdeführer 1 die
Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, weshalb ihm hinsichtlich der Korrektur
der Note kein ersichtliches schützenswertes Interesse zukommt (vgl. VGr, 6. April
2011, VB.2010.00696, E. 5.2 f.).
4.3
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, es hätte § 13 PromotionsR FMS angewendet
werden und deshalb die Promotion erfolgen müssen. Dies da sich ihre Familie in
einer aussergewöhnlichen Situation befunden haben, indem die Beschwerdeführerin
2.
ihren Sohn nicht im gleichen Umfang wie sonst habe unterstützen können, da
seine beiden älteren Geschwister zu diesem Zeitpunkt die Maturitätsprüfungen
ablegten. Sodann sei der Teilleistungsschwäche des Beschwerdeführers 1 nicht
genügend Rechnung getragen worden.
4.3.1
Da die Regelung von § 13 PromotionsR FMS mit jener in § 13 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons
Zürich vom 10. März 1998 (PromotionsR, LS 413.251.1) übereinstimmt,
kann auf die Rechtsprechung zu Letzterer verwiesen werden.
4.3.2
Ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromotionsR bzw. § 13 PromitionsR FMS ist insbesondere anzunehmen, wenn im Bereich der persönlichen
Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten
und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist (VGr, 23. März
2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1, und 7. September 2011, VB.2011.00192, E.
8.1). Liegt in diesem Sinn ein besonderer Fall vor, hat die zuständige Behörde
darüber zu befinden, ob von den Promotionsbestimmungen abzuweichen ist oder
nicht. Dass § 13 PromitionsR FMS als Kann-Vorschrift formuliert ist,
stellt die Entscheidung zwar nicht ins Belieben der Schulbehörde; allerdings
ist deren Ermessen sehr weit.
Sie wird ihren Entscheid namentlich
davon abhängig machen, ob der oder dem Betroffenen beim Verbleib in der Klasse
eine günstige Prognose gestellt werden kann; es muss ein Aufholen des
Rückstandes in absehbarer Zeit zu erwarten sein (VGr, 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 2.2 – 23. März 2005, VB.2004.00525,
E. 3.1.2 – 24. November 2010, VB.2010.00454, E.
2.2
[Letzteres nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann nur zum Abweichen von den
Promotionsbestimmungen führen, wenn im wichtigen Grund die Ursache für die
ungenügenden Leistungen zu sehen ist. Die Kausalität zwischen wichtigem Grund
und ungenügender Leistung lässt sich daran erkennen, dass als Folge des
wichtigen Grundes ein markanter Einbruch im Leistungsvermögen
erfolgt.
4.3.3
Ein solcher Leistungseinbruch kann bei dem Beschwerdeführer 1 nicht festgestellt
werden. Er erfüllte bereits einmal die Promotionsvoraussetzungen nicht und
verzeichnete lediglich im Herbstsemester 2011/12 weniger als drei Noten unter 4.
Im Herbstsemester 2012/13 erfüllte er die Promotionsvoraussetzungen erneut
nicht. Soweit die Beschwerdeführenden erläutern, das erstmalige Nichterfüllen
der Promotionsvoraussetzungen habe andere Gründe – nämlich Schwierigkeiten des
Beschwerdeführers 1 im Zusammenhang mit der Pubertät – als das Leistungstief im
Frühlingssemester 2012 gehabt, vermag dies nicht zu überzeugen. Die heute
geltend gemachte Teilleistungsschwäche bestand schon damals. Überdies reichten
die Leistungen des Beschwerdeführers 1 stets eher knapp, um die Promotionsvoraussetzungen
zu erfüllen. Zudem ist festzuhalten, dass die Pubertät keine Ausnahmesituation
darstellt und sich auch über längere Zeit als nur ein Semester erstreckt
(vgl. VGr, 7. September 2011, VB.2011.00192, E. 8.3). Es ist
deshalb im Frühlingssemester 2012 nicht von einem einmaligen Leistungstief
auszugehen, das die Anwendung von § 13 PromotionsR FMS erfordern
würde.
4.3.4
Betreffend Vorliegen einer Ausnahmesituation kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Dass die
Beschwerdeführerin 2 während einer gewissen Zeit vermehrt durch ihre beiden
älteren Kinder beansprucht wurde und dem Beschwerdeführer 1 nicht die gleiche
Betreuung zukommen lassen konnte wie sonst, kann nicht als Ausnahmesituation im
Sinn von § 13 PromotionsR FMS gewertet werden, insbesondere da alle Kinder
(nahezu) volljährig waren und der Betreuungsaufwand entsprechend nicht mehr
sehr zeitintensiv gewesen sein kann. Die von der Beschwerdeführerin 2 geltend
gemachten Unfälle, welche den Beschwerdeführer 1 zusätzlich belasten haben
sollen, wurden nicht näher substantiiert. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich,
inwieweit die nicht näher umschriebenen Unfälle der Beschwerdeführerin 2
Einfluss auf die Leistungen ihres Sohnes gehabt haben sollen.
4.3.5
Der Beschwerdeführer 1 leidet gemäss neuropsychologischem Bericht vom 20. Juli
2012.
von Dr. phil. O an leichten neuropsychologischen Teilleistungsschwächen
(ICD-10: F07.8) und an einer Rechtschreibstörung (F81.1), "vereinbar"
mit einer Aufmerksamkeits-Defizit-Störung ADS (F90.0), womit er unter den
Begriff eines "Menschen mit Behinderung" im Sinne von Art. 2 Abs. 1
des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG,
SR 151.3) bzw. Art. 8 Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV, SR 101) fällt. Diesbezüglich ist freilich das
Behindertengleichstellungsgesetz auf die kantonalen
Bildungsangebote – vom Bereich der Grundschule abgesehen (dazu Markus Schefer,
Bericht vom 17. Juli 2009 über die Grundlagen einer Evaluation des
Behindertengleichstellungsgesetzes, S. 191 f.) – nicht direkt
anwendbar; jedoch kann die hierzu entwickelte Rechtsprechung als Richtlinie
herangezogen werden (vgl. VGr, 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 4.1 und
4.4).
Im Bereich der Bildung folgt aus dem
Diskriminierungsverbot namentlich, dass behinderten Prüfungskandidaten zum
Ausgleich des mit der Behinderung verbundenen Nachteils formelle
Erleichterungen zu gewähren sind. Dem kann beispielsweise durch Anpassung der Prüfungszeit,
Bewilligung zusätzlicher Hilfsmittel oder längerer Pausen Rechnung getragen
werden (vgl. Art. 2 Abs. 5 BehiG; BVGE 2008/26 E. 4.5 S. 389 mit
Hinweisen). Der Nachteilsausgleich darf jedoch nicht dazu führen, dass ein
behinderter Kandidat als Folge der besonderen Prüfungsausgestaltung gegenüber
nicht behinderten Kandidaten bevorzugt wird. Der Nachteilsausgleich hat einzig
zum Ziel, eine sich aus der Behinderung ergebende
Schlechterstellung auszugleichen (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 130
E. 3c; BGr, 18. Oktober 2002, 2P.140/2002, E. 7.5). Vorauszusetzen ist
schliesslich, dass der Nachteilsausgleich aufgrund einer behördlichen oder
medizinischen Bestätigung indiziert ist und der Prüfungskandidat die
Prüfungsbehörde vorgängig in hinreichendem Masse über seine Behinderung
und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des
Prüfungsablaufs informiert (VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 2.2,
und 9. November 2011, VB.2011.00573, E. 5.5; BVGE 2008/26 E. 4.5 S.
388; Plotke, S. 452 ff.; vgl. auch Richtlinie
über die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen an kantonalen
Mittelschulen vom 1. Juli 2011, insbesondere
Ziff. 3).
4.3.6
Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dem Beschwerdeführer 1 sei
während des Frühlingssemesters 2012 kein ihm zustehender Nachteilsausgleich
gewährt worden, weshalb seiner Teilleistungsschwäche im Rahmen des
Promotionsentscheides Rechnung zu tragen sei, gilt es festzuhalten, dass
vorgängig nicht um Nachteilsausgleich ersucht wurde, obschon die
Teilleistungsschwäche seit geraumer Zeit bekannt war; denn jene ist Folge einer
Verletzung im Kindesalter und zumindest die Symptome sind der Mutter bekannt,
welche ihren Sohn deshalb mit zusätzlicher Betreuung unterstützt musste. Die
Beschwerdeführerin 2 hält selbst fest, dass die Lehrpersonen erstmals eine
Woche vor dem Klassenkonvent über die Teilleistungsschwäche des
Beschwerdeführers 1 informiert wurden.
Zur Berücksichtigung einer solchen dauerhaften Beeinträchtigung ist § 13 PromotionsR FMS –
wie die Vorinstanz richtig feststellt – in der Regel nicht
geeignet. In einem solchen Fall wäre vielmehr nach Bekanntwerden der Leistungsschwäche ein Gesuch um Nachteilsausgleichsmassnahmen zu stellen (wie dies die Beschwerdeführende
nun auch getan haben).
4.3.7
Mangels Ausnahmesituation kann im Übrigen die Frage offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer
1.
beim Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann (vgl.
zur gebotenen Prognose bei Vorliegen eines besonderen Falles im Sinn von § 13 PromotionsR VGr, 23. März 2005,
VB.2004.00525, E. 3.1.2 f.).
4.3.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1
zu Recht ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromotionsR FMS verneint
wurde.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss werden
die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, wobei sie solidarisch füreinander
haften müssen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 und § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).
7.
Gemäss Art. 83 lit. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide
über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich
auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit
indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des
Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011,
E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG
N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …