VB.2012.00814
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00814
28. August 2013Deutsch14 min
(URT.2013.15510)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2012.00814
Urteil
Der 2. Kammer
vom 28. August 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei(Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf)/Einreisebewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der am
15. November 1978 geborene A, Staatsangehöriger von Bangladesch, heiratete
am 10. Februar 2002 in der Heimat die 1958 geborene Schweizer Bürgerin D
und reiste daraufhin in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm zunächst eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt, am 4. Mai
2007 erhielt er sodann die Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des
Bezirksgerichts E vom 11. September 2008 wurde die Ehe wieder geschieden.
Am 20. Juli 2009 heiratete A in Bangladesch seine Landsfrau B, deren
Nachzug in die Schweiz er mit Gesuch vom 28. September 2010 beantragte.
B. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt am 16. Dezember
2011 die Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum Verlassen der
Schweiz. Gleichzeitig verweigerte es die Bewilligung der Einreise seiner
Ehefrau und lehnte das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Ehemann ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 9. November 2012 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Dezember
2012.
liessen A (Beschwerdeführer Nr. 1) und seine Gattin B
(Beschwerdeführerin Nr. 2) dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei A die Niederlassungsbewilligung zu belassen und das Gesuch
um Einreise und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an B zu bewilligen.
Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Eine einmal erteilte Niederlassungsbewilligung
erlischt als eigenständiges Niederlassungsrecht nicht infolge Auflösung der Ehe
mit einem Schweizer Bürger, weshalb die Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers auch nach der Scheidung von seiner ehemaligen Schweizer
Ehefrau weitergilt (vgl. Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes die über Ausländerinnen
und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Eine Niederlassungsbewilligung
kann indessen widerrufen werden, namentlich wenn die ausländische Person oder
ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 62 lit. a AuG).
Das Bundesgericht hat erklärt, dass die
unter dem alten Recht (Art. 9 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 lit. a
ANAG) zu diesem Widerrufsgrund entwickelte Praxis im Wesentlichen auch für Art. 62
lit. a AuG gelte (BGr, 1. März 2010, 2C_651/2009, E. 4.1.1 mit
Rechtsprechungshinweisen zur ANAG-Praxis, und 27. Mai 2010, 2C_837/2009,
E. 2; vgl. VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00513, E. 4.1.2, auch
zum Folgenden). Namentlich muss die falsche Angabe oder das Verschweigen
wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgt sein, gestützt darauf den
Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Der Ausländer ist
verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was
für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG; vgl. Art. 3
Abs. 2 ANAG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die
Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der
Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich
sein könnten. Dazu gehört etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen
beziehungsweise der Begründung einer neuen Ehe oder die Tatsache, dass der
Betroffene aussereheliche Kinder hat (vgl. BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003,
E. 2.1). Das Täuschen der Bewilligungsbehörde muss absichtlich erfolgt
sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht vorausgesetzt wird, dass bei
richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es
sich um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die den behördlichen
Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermögen (vgl. BGr, 2. Mai 2005,
2A.10/2005, E. 2.1; BGr, – 4. Januar
2007, 2A.585/2006, E. 2 , BGr, 5. März
2009, 2C_72/2009, E. 3.2). Anderseits ist die kantonale Migrationsbehörde verpflichtet,
vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des
Ausländers nochmals eingehend zu prüfen" (vgl. den zum Zeitpunkt der
Erteilung der Niederlassungsbewilligung geltenden Art. 11 Abs. 1 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer, ANAV). Erteilt sie die
Niederlassungsbewilligung, ohne dem Ausländer insoweit Gelegenheit zur
Äusserung – etwa in einem Antrag oder im Rahmen des Prüfverfahrens – zu geben,
kann sie hernach nicht die Bewilligung widerrufen, es sei denn, der Ausländer
habe bereits die Erteilung bzw. Verlängerung der vorausgehenden
Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen
wesentlicher Tatsachen erschlichen.
Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast
für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise
Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es
sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder
schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen
(BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2,
127.
II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher
Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge
betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise
darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr,
5.
Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145
E. 2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere
Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer
bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung
vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien
– auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re)
Dispositiv
Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger
Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig
und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien
und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu
berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die
Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es
dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den
Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit
umzustürzen (VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf
www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2;
BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).
Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe
kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung
drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte
oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können
sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende
Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten
eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die
Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher
Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der
Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu
eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen
Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet
werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und
intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur
vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober 2012,
2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b). Eine Scheinehe liegt
demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den
Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille
zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von
Anfang an nicht gegeben ist (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.2;
BGE 121 II 97 E. 3b, 122 II 289 E. 2b).
2.2
Der Beschwerdeführer bestreitet, mit seiner ersten
Frau eine Ausländerrechtsehe geschlossen zu haben. Seine erste Gattin
sagte hingegen relativierend aus, den Beschwerdeführer eher aus Mitgefühl und
Mitleid – weil er hätte gehen müssen – als aus Liebe geheiratet zu haben. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, sprechen zahlreiche Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer
seine erste Ehe aus fremdenpolizeilichen Motiven
eingegangen ist oder sie zumindest
deshalb aufrechterhalten hat.
So deutet zunächst der zeitliche Ablauf
der Geschehnisse – gut ein Jahr nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung
erfolgte die Scheidung von der ersten Ehefrau, rund ein Jahr darauf die
Neuverheiratung mit der Beschwerdeführerin – auf
planmässiges Vorgehen aus fremdenpolizeilichen Motiven hin.
Für eine Scheinehe spricht sodann der
Umstand, dass der aus Bangladesch stammende Beschwerdeführer ohne Heirat mit
einer anwesenheitsberechtigten Person kaum Chancen auf ein Anwesenheitsrecht in
der Schweiz gehabt hätte.
Ein gewichtiges Indiz bildet ferner die
Tatsache, dass die eheliche Wohnung sich in F befand, der Beschwerdeführer aber
bereits nach kurzer Zeit an der G-Strasse in der Stadt Zürich auf seinen
Namen eine Einzimmerwohnung mietete. Er erklärt dies zum
einen damit, dass er als Küchenhilfe in einem Restaurant in Zürich oft bis 1.00
Uhr habe arbeiten müssen und danach
keine öffentliche Verkehrsverbindung zur Heimreise bestanden
habe, was von seinem damaligen Arbeitgeber auch sinngemäss
bestätigt wurde. Zum anderen gab er in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar
2011 an, die Zweitwohnung auch wegen ehelichen Streitigkeiten mit seiner
Ehefrau angemietet zu haben. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt,
leuchtet denn auch nicht ein, aus welchem Grund die erste Ehefrau des Beschwerdeführers
in einer tatsächlich gelebten Ehe nicht bereit gewesen wäre, ihre Mietwohnung
in F aufzugeben, damit ihr Gatte nach der Arbeit jeweils hätte heimkehren können.
Dies verwundert umso mehr mit Blick auf die angespannten finanziellen Verhältnisse
der Ehegatten, trug der Beschwerdeführer bei einem monatlichen Verdienst von Fr. 2'300.-
doch Mietkosten von insgesamt rund Fr. 1'100.-, was eine erhebliche Belastung
darstellt.
Einen weiteren Hinweis auf eine Ausländerrechtsehe stellt
der Umstand dar, dass die erste Ehefrau des Beschwerdeführers zum Kreis der
Schweizerinnen gehört, die gemeinhin für diese Art von Ehen ausgesucht werden.
Neben einem Altersunterschied zwischen den Gatten von zwanzig Jahren fällt vor allem
ins Gewicht, dass die Ehefrau von der Sozialhilfe unterstützt werden musste,
als Prostituierte arbeitete und unter Alkoholproblemen litt.
Sodann gaben der Beschwerdeführer und seine erste Ehefrau
übereinstimmend zu Protokoll, weder gemeinsame Interessen oder Hobbys geteilt
noch Ferien verbracht zu haben; auch hatten sie keinen gemeinsamen Bekanntenkreis,
sondern jeder hatte seine eigenen Leute. Dies erstaunt besonders, da der
Beschwerdeführer gerade wegen seiner Gattin in die Schweiz eingereist war und
davor in der Schweiz noch über gar keinen eigenen Bekanntenkreis verfügt hatte.
In diesem Licht ist auch zu sehen, dass die Gatten einige prägende Angaben über
das Leben ihres Ehepartners nicht kannten, was gegen eine echte Lebensgemeinschaft
spricht. So hatte der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen keine Kenntnis
über den Beruf seiner Frau als Prostituierte, die Gatten wussten gegenseitig
nichts über die Lohnhöhe und führten nie ein gemeinsames Konto.
Ferner bleibt festzuhalten, dass die Ehe aufgrund einer
Vermittlung erfolgte und die Familie des Beschwerdeführers die Reisekosten
seiner künftigen Gattin übernahm. Selbst wenn arrangierte Hochzeiten im
Kulturkreis des Beschwerdeführers nicht unüblich sind und für sich allein eine
echte Ehe nicht ausschliessen, so bildet dieser Umstand doch ein Indiz, das in
der Gesamtbeurteilung für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe spricht.
Dass die Ehegatten schliesslich sehr wohl über die rechtlichen
Folgen einer Ausländerrechtsehe Kenntnis hatten, räumt der Beschwerdeführer in
der Rekursschrift selbst ein. Die Ehegatten seien – zu Unrecht – davon
ausgegangen, Heiratsvermittlungen seien gesetzeswidrig. Aus diesem Grund habe
der Beschwerdeführer die Vermittlung in der polizeilichen Befragung vom 25. Januar
2011 verschwiegen und stattdessen vorgegeben, er habe seine künftige Frau
zufällig im Parlamentsgebäude von H in seiner Heimat kennen gelernt, wo diese
als Touristin unterwegs gewesen sei. Mit diesem Verhalten versuchte der Beschwerdeführer
die Behörden bewusst in die Irre zu führen.
2.3
Die Beschwerdeführenden beantragen, die
polizeilichen Befragungen des Beschwerdeführers und seiner ersten Ehefrau vom
25. Januar 2011 seien aus dem Recht zu weisen.
Die Polizei habe den Beschwerdeführer vor der Einvernahme verbal massiv
eingeschüchtert. Sodann sei der Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit,
einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, hingewiesen
worden, was gemäss Art. 129 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007,
jedenfalls aber aufgrund verfassungsmässiger Rechte erforderlich gewesen wäre.
Ausserdem sei die offenkundige Befangenheit des befragenden Polizeibeamten zu
bemerken.
Die Beschwerdeführenden gehen zu Unrecht
davon aus, die Befragungen hätten im Rahmen eines
Strafverfahrens stattgefunden; vielmehr erfolgten die Einvernahmen im Auftrag
des Migrationsamts in ausländerrechtlichen Belangen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens,
was eine Anwendbarkeit der Strafprozessordnung von Vorherein ausschliesst. Was
das angerufene verfassungsmässige Recht auf Verbeiständung angeht, so bildet
dieses einen Teilgehalt des Anspruchs auf Gewährung
des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV; BGE 109 Ia 233). Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführenden begründet das Recht auf Verbeiständung keine
Pflicht der Behörden, jeden Verfahrensbeteiligten ausdrücklich auf die
Möglichkeit zum Beizug eines Rechtsbeistands hinzuweisen oder
ihm gar einen solchen zu stellen. Nachdem weder der
Beschwerdeführer noch seine Ex-Ehefrau einen Rechtsbeistand beiziehen wollten,
sind die polizeilichen Befragungen vom 25. Januar
2011 nicht zu beanstanden.
Schliesslich bestehen auch für die ohne weitere Begründung behauptete
Befangenheit des befragenden Polizisten keinerlei Anhaltspunkte, weshalb auf
diese unsubstanziierte Anschuldigung nicht weiter einzugehen ist.
Die Berücksichtigung all dieser Indizien lässt keinen
vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die erste Ehe des Beschwerdeführers
nicht tatsächlich gelebt, sondern vielmehr aus ausländerrechtlichen Motiven
geschlossen oder sie zumindest deshalb aufrechterhalten wurde; indem er diesen
Umstand im Verfahren um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung verschwieg,
setzte er einen Widerrufsgrund.
3.
3.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht
zwingend dazu, dass die Bewilligung tatsächlich zu widerrufen ist. Bei einem
Widerrufsentscheid muss den besonderen Umständen des Einzelfalls angemessen
Rechnung getragen werden (vgl. BGr, 21. November
2003, 2A.551/2003, E. 2, und 17. November 2005, 2A.638/2005, E. 2.1).
Zwar hält sich der Beschwerdeführer inzwischen schon seit
elf Jahren in der Schweiz auf und hat einen ungetrübten Leumund. Dennoch kann nicht
von einer vertieften Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden, was von
den Beschwerdeführenden auch nicht vorgebracht wird. Eine Rückreise in seine
Heimat, wo auch seine Ehefrau lebt, erscheint unter Berücksichtigung aller rechtserheblicher Kriterien
zumutbar (Art. 96 Abs. 1 AuG). Des Weiteren
kann hierzu auf die umfassenden Erwägungen der Vorinstanzen verwiesen werden.
3.2 Schliesslich
ist zu prüfen, ob das Migrationsamt seiner Untersuchungspflicht vor Erteilung
der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer ausreichend nachgekommen
ist und die rechtlich relevanten Umstände nochmals eingehend geprüft hat (E.
2.1).
Im Jahr 2004 wurden der Beschwerdeführer und seine Gattin
schriftlich zum Grund der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft befragt. Aufgrund
der durch seinen Arbeitgeber bestätigten Erklärung des Beschwerdeführers, wonach
die Ehegemeinschaft fortbestehe und er sich ausschliesslich aufgrund der langen
Arbeitszeiten, die eine tägliche Rückkehr in die gemeinsame Wohnung
verunmöglichten, eine Zweitwohnung gemietet habe, verlängerte das Migrationsamt
die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und erteilte ihm in der Folge
die Niederlassungsbewilligung. In Anbetracht aller massgeblichen SachverhaltsumstIde
– insbesondere da der Beschwerdeführer die Behörden durch Vorspiegelung einer
gelebten Ehe absichtlich getäuscht und sich damit treuwidrig verhalten hat –
durfte das Migrationsamt seine Untersuchung auf die genannte Befragung
beschränken, drängten sich doch aus damaliger Perspektive keine weiteren
Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe auf (vgl. aber VGr, 19. Juni 2013,
VB.2012.00637).
Wird die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers Nr. 1 widerrufen,
entfällt auch die Grundlage für einen Nachzug seiner Gattin, der
Beschwerdeführerin Nr. 2. Dies führt zur vollumfänglichen
Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
Nr. 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten
werden, soweit die Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend machen. Andernfalls kann lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:…