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Entscheid

VB.2012.00814

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00814

28. August 2013Deutsch14 min

(URT.2013.15510)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2.

Abteilung

VB.2012.00814

Urteil

Der 2. Kammer

vom 28. August 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei(Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Jasmin Malla.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Niederlassungsbewilligung

(Widerruf)/Einreisebewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der am

15. November 1978 geborene A, Staatsangehöriger von Bangladesch, heiratete

am 10. Februar 2002 in der Heimat die 1958 geborene Schweizer Bürgerin D

und reiste daraufhin in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm zunächst eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt, am 4. Mai

2007 erhielt er sodann die Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des

Bezirksgerichts E vom 11. September 2008 wurde die Ehe wieder geschieden.

Am 20. Juli 2009 heiratete A in Bangladesch seine Landsfrau B, deren

Nachzug in die Schweiz er mit Gesuch vom 28. September 2010 beantragte.

B. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt am 16. Dezember

2011 die Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum Verlassen der

Schweiz. Gleichzeitig verweigerte es die Bewilligung der Einreise seiner

Ehefrau und lehnte das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib beim Ehemann ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 9. November 2012 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 12. Dezember

2012.

liessen A (Beschwerdeführer Nr. 1) und seine Gattin B

(Beschwerdeführerin Nr. 2) dem Verwaltungsgericht

beantragen, es sei A die Niederlassungsbewilligung zu belassen und das Gesuch

um Einreise und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an B zu bewilligen.

Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Eine einmal erteilte Niederlassungsbewilligung

erlischt als eigenständiges Niederlassungsrecht nicht infolge Auflösung der Ehe

mit einem Schweizer Bürger, weshalb die Niederlassungsbewilligung

des Beschwerdeführers auch nach der Scheidung von seiner ehemaligen Schweizer

Ehefrau weitergilt (vgl. Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes die über Ausländerinnen

und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Eine Niederlassungsbewilligung

kann indessen widerrufen werden, namentlich wenn die ausländische Person oder

ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche

Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit Art. 62 lit. a AuG).

Das Bundesgericht hat erklärt, dass die

unter dem alten Recht (Art. 9 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 lit. a

ANAG) zu diesem Widerrufsgrund entwickelte Praxis im Wesentlichen auch für Art. 62

lit. a AuG gelte (BGr, 1. März 2010, 2C_651/2009, E. 4.1.1 mit

Rechtsprechungshinweisen zur ANAG-Praxis, und 27. Mai 2010, 2C_837/2009,

E. 2; vgl. VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00513, E. 4.1.2, auch

zum Folgenden). Namentlich muss die falsche Angabe oder das Verschweigen

wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgt sein, gestützt darauf den

Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Der Ausländer ist

verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was

für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG; vgl. Art. 3

Abs. 2 ANAG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die

Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der

Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich

sein könnten. Dazu gehört etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen

beziehungsweise der Begründung einer neuen Ehe oder die Tatsache, dass der

Betroffene aussereheliche Kinder hat (vgl. BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003,

E. 2.1). Das Täuschen der Bewilligungsbehörde muss absichtlich erfolgt

sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht vorausgesetzt wird, dass bei

richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es

sich um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die den behördlichen

Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermögen (vgl. BGr, 2. Mai 2005,

2A.10/2005, E. 2.1; BGr, – 4. Januar

2007, 2A.585/2006, E. 2 , BGr, 5. März

2009, 2C_72/2009, E. 3.2). Anderseits ist die kantonale Migrationsbehörde verpflichtet,

vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des

Ausländers nochmals eingehend zu prüfen" (vgl. den zum Zeitpunkt der

Erteilung der Niederlassungsbewilligung geltenden Art. 11 Abs. 1 der

Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer, ANAV). Erteilt sie die

Niederlassungsbewilligung, ohne dem Ausländer insoweit Gelegenheit zur

Äusserung – etwa in einem Antrag oder im Rahmen des Prüfverfahrens – zu geben,

kann sie hernach nicht die Bewilligung widerrufen, es sei denn, der Ausländer

habe bereits die Erteilung bzw. Verlängerung der vorausgehenden

Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen

wesentlicher Tatsachen erschlichen.

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast

für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise

Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es

sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder

schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen

(BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2,

127.

II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher

Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge

betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise

darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr,

5.

Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145

E. 2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere

Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer

bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung

vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien

– auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re)

Dispositiv

Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger

Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig

und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien

und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu

berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die

Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen

auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es

dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den

Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit

umzustürzen (VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf

www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2;

BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe

kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung

drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte

oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können

sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende

Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten

eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die

Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher

Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der

Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu

eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen

Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet

werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und

intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur

vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober 2012,

2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b). Eine Scheinehe liegt

demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den

Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille

zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von

Anfang an nicht gegeben ist (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.2;

BGE 121 II 97 E. 3b, 122 II 289 E. 2b).

2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet, mit seiner ersten

Frau eine Ausländerrechtsehe geschlossen zu haben. Seine erste Gattin

sagte hingegen relativierend aus, den Beschwerdeführer eher aus Mitgefühl und

Mitleid – weil er hätte gehen müssen – als aus Liebe geheiratet zu haben. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, sprechen zahlreiche Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer

seine erste Ehe aus fremdenpolizeilichen Motiven

eingegangen ist oder sie zumindest

deshalb aufrechterhalten hat.

So deutet zunächst der zeitliche Ablauf

der Geschehnisse – gut ein Jahr nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung

erfolgte die Scheidung von der ersten Ehefrau, rund ein Jahr darauf die

Neuverheiratung mit der Beschwerdeführerin – auf

planmässiges Vorgehen aus fremdenpolizeilichen Motiven hin.

Für eine Scheinehe spricht sodann der

Umstand, dass der aus Bangladesch stammende Beschwerdeführer ohne Heirat mit

einer anwesenheitsberechtigten Person kaum Chancen auf ein Anwesenheitsrecht in

der Schweiz gehabt hätte.

Ein gewichtiges Indiz bildet ferner die

Tatsache, dass die eheliche Wohnung sich in F befand, der Beschwerdeführer aber

bereits nach kurzer Zeit an der G-Strasse in der Stadt Zürich auf seinen

Namen eine Einzimmerwohnung mietete. Er erklärt dies zum

einen damit, dass er als Küchenhilfe in einem Restaurant in Zürich oft bis 1.00

Uhr habe arbeiten müssen und danach

keine öffentliche Verkehrsverbindung zur Heimreise bestanden

habe, was von seinem damaligen Arbeitgeber auch sinngemäss

bestätigt wurde. Zum anderen gab er in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar

2011 an, die Zweitwohnung auch wegen ehelichen Streitigkeiten mit seiner

Ehefrau angemietet zu haben. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt,

leuchtet denn auch nicht ein, aus welchem Grund die erste Ehefrau des Beschwerdeführers

in einer tatsächlich gelebten Ehe nicht bereit gewesen wäre, ihre Mietwohnung

in F aufzugeben, damit ihr Gatte nach der Arbeit jeweils hätte heimkehren können.

Dies verwundert umso mehr mit Blick auf die angespannten finanziellen Verhältnisse

der Ehegatten, trug der Beschwerdeführer bei einem monatlichen Verdienst von Fr. 2'300.-

doch Mietkosten von insgesamt rund Fr. 1'100.-, was eine erhebliche Belastung

darstellt.

Einen weiteren Hinweis auf eine Ausländerrechtsehe stellt

der Umstand dar, dass die erste Ehefrau des Beschwerdeführers zum Kreis der

Schweizerinnen gehört, die gemeinhin für diese Art von Ehen ausgesucht werden.

Neben einem Altersunterschied zwischen den Gatten von zwanzig Jahren fällt vor allem

ins Gewicht, dass die Ehefrau von der Sozialhilfe unterstützt werden musste,

als Prostituierte arbeitete und unter Alkoholproblemen litt.

Sodann gaben der Beschwerdeführer und seine erste Ehefrau

übereinstimmend zu Protokoll, weder gemeinsame Interessen oder Hobbys geteilt

noch Ferien verbracht zu haben; auch hatten sie keinen gemeinsamen Bekanntenkreis,

sondern jeder hatte seine eigenen Leute. Dies erstaunt besonders, da der

Beschwerdeführer gerade wegen seiner Gattin in die Schweiz eingereist war und

davor in der Schweiz noch über gar keinen eigenen Bekanntenkreis verfügt hatte.

In diesem Licht ist auch zu sehen, dass die Gatten einige prägende Angaben über

das Leben ihres Ehepartners nicht kannten, was gegen eine echte Lebensgemeinschaft

spricht. So hatte der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen keine Kenntnis

über den Beruf seiner Frau als Prostituierte, die Gatten wussten gegenseitig

nichts über die Lohnhöhe und führten nie ein gemeinsames Konto.

Ferner bleibt festzuhalten, dass die Ehe aufgrund einer

Vermittlung erfolgte und die Familie des Beschwerdeführers die Reisekosten

seiner künftigen Gattin übernahm. Selbst wenn arrangierte Hochzeiten im

Kulturkreis des Beschwerdeführers nicht unüblich sind und für sich allein eine

echte Ehe nicht ausschliessen, so bildet dieser Umstand doch ein Indiz, das in

der Gesamtbeurteilung für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe spricht.

Dass die Ehegatten schliesslich sehr wohl über die rechtlichen

Folgen einer Ausländerrechtsehe Kenntnis hatten, räumt der Beschwerdeführer in

der Rekursschrift selbst ein. Die Ehegatten seien – zu Unrecht – davon

ausgegangen, Heiratsvermittlungen seien gesetzeswidrig. Aus diesem Grund habe

der Beschwerdeführer die Vermittlung in der polizeilichen Befragung vom 25. Januar

2011 verschwiegen und stattdessen vorgegeben, er habe seine künftige Frau

zufällig im Parlamentsgebäude von H in seiner Heimat kennen gelernt, wo diese

als Touristin unterwegs gewesen sei. Mit diesem Verhalten versuchte der Beschwerdeführer

die Behörden bewusst in die Irre zu führen.

2.3

Die Beschwerdeführenden beantragen, die

polizeilichen Befragungen des Beschwerdeführers und seiner ersten Ehefrau vom

25. Januar 2011 seien aus dem Recht zu weisen.

Die Polizei habe den Beschwerdeführer vor der Einvernahme verbal massiv

eingeschüchtert. Sodann sei der Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit,

einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, hingewiesen

worden, was gemäss Art. 129 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007,

jedenfalls aber aufgrund verfassungsmässiger Rechte erforderlich gewesen wäre.

Ausserdem sei die offenkundige Befangenheit des befragenden Polizeibeamten zu

bemerken.

Die Beschwerdeführenden gehen zu Unrecht

davon aus, die Befragungen hätten im Rahmen eines

Strafverfahrens stattgefunden; vielmehr erfolgten die Einvernahmen im Auftrag

des Migrationsamts in ausländerrechtlichen Belangen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens,

was eine Anwendbarkeit der Strafprozessordnung von Vorherein ausschliesst. Was

das angerufene verfassungsmässige Recht auf Verbeiständung angeht, so bildet

dieses einen Teilgehalt des Anspruchs auf Gewährung

des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV; BGE 109 Ia 233). Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführenden begründet das Recht auf Verbeiständung keine

Pflicht der Behörden, jeden Verfahrensbeteiligten ausdrücklich auf die

Möglichkeit zum Beizug eines Rechtsbeistands hinzuweisen oder

ihm gar einen solchen zu stellen. Nachdem weder der

Beschwerdeführer noch seine Ex-Ehefrau einen Rechtsbeistand beiziehen wollten,

sind die polizeilichen Befragungen vom 25. Januar

2011 nicht zu beanstanden.

Schliesslich bestehen auch für die ohne weitere Begründung behauptete

Befangenheit des befragenden Polizisten keinerlei Anhaltspunkte, weshalb auf

diese unsubstanziierte Anschuldigung nicht weiter einzugehen ist.

Die Berücksichtigung all dieser Indizien lässt keinen

vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die erste Ehe des Beschwerdeführers

nicht tatsächlich gelebt, sondern vielmehr aus ausländerrechtlichen Motiven

geschlossen oder sie zumindest deshalb aufrechterhalten wurde; indem er diesen

Umstand im Verfahren um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung verschwieg,

setzte er einen Widerrufsgrund.

3.

3.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht

zwingend dazu, dass die Bewilligung tatsächlich zu widerrufen ist. Bei einem

Widerrufsentscheid muss den besonderen Umständen des Einzelfalls angemessen

Rechnung getragen werden (vgl. BGr, 21. November

2003, 2A.551/2003, E. 2, und 17. November 2005, 2A.638/2005, E. 2.1).

Zwar hält sich der Beschwerdeführer inzwischen schon seit

elf Jahren in der Schweiz auf und hat einen ungetrübten Leumund. Dennoch kann nicht

von einer vertieften Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden, was von

den Beschwerdeführenden auch nicht vorgebracht wird. Eine Rückreise in seine

Heimat, wo auch seine Ehefrau lebt, erscheint unter Berücksichtigung aller rechtserheblicher Kriterien

zumutbar (Art. 96 Abs. 1 AuG). Des Weiteren

kann hierzu auf die umfassenden Erwägungen der Vorinstanzen verwiesen werden.

3.2 Schliesslich

ist zu prüfen, ob das Migrationsamt seiner Untersuchungspflicht vor Erteilung

der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer ausreichend nachgekommen

ist und die rechtlich relevanten Umstände nochmals eingehend geprüft hat (E.

2.1).

Im Jahr 2004 wurden der Beschwerdeführer und seine Gattin

schriftlich zum Grund der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft befragt. Aufgrund

der durch seinen Arbeitgeber bestätigten Erklärung des Beschwerdeführers, wonach

die Ehegemeinschaft fortbestehe und er sich ausschliesslich aufgrund der langen

Arbeitszeiten, die eine tägliche Rückkehr in die gemeinsame Wohnung

verunmöglichten, eine Zweitwohnung gemietet habe, verlängerte das Migrationsamt

die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und erteilte ihm in der Folge

die Niederlassungsbewilligung. In Anbetracht aller massgeblichen SachverhaltsumstIde

– insbesondere da der Beschwerdeführer die Behörden durch Vorspiegelung einer

gelebten Ehe absichtlich getäuscht und sich damit treuwidrig verhalten hat –

durfte das Migrationsamt seine Untersuchung auf die genannte Befragung

beschränken, drängten sich doch aus damaliger Perspektive keine weiteren

Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe auf (vgl. aber VGr, 19. Juni 2013,

VB.2012.00637).

Wird die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers Nr. 1 widerrufen,

entfällt auch die Grundlage für einen Nachzug seiner Gattin, der

Beschwerdeführerin Nr. 2. Dies führt zur vollumfänglichen

Abweisung der Beschwerde.

4.

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

Nr. 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten

werden, soweit die Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

geltend machen. Andernfalls kann lediglich die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der

Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:…