VB.2012.00815
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00815
25. April 2013Deutsch10 min
(URT.2013.15183)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00815
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. April 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und C mit ihren Söhnen D (geboren 2004) und E (geboren
2006) werden seit September 2009 von der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Für die Zeit von November 2011 bis und mit
September 2012 legte die Behörde die Sozialhilfe (Monatsbudget) auf Fr. 3'729.-
fest (Grundbedarf für den Lebensunterhalt Fr. 2'090.-, Miete mit
Nebenkosten Fr. 1'025.-, Krankenkassenprämien Fr. 614.-). C und A arbeiten
mit unterschiedlichen Pensen teilweise auf Abruf und entsprechend
unterschiedlichen monatlichen Lohnbetreffnissen.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 informierte die
Sozialbehörde der Stadt Zürich die Eheleute A und C darüber, dass ihnen
aufgrund eines Systemfehlers im Oktober und November 2011 zu viel Sozialhilfe
ausbezahlt worden sei, nämlich für Oktober 2011 Fr. 2'793.60 und für
November 2011 Fr. 1'437.20. Mit Entscheid der Stellenleitung vom 10.
Januar 2012 forderte die Sozialbehörde der Stadt Zürich den Betrag von
insgesamt Fr. 4'230.80 von ihnen zurück, wobei die Rückerstattung in der
Begründung auf § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) gestützt
wurde (Rückerstattung von zu Unrecht bezogener wirtschaftlicher Hilfe), im
Dispositiv dagegen auf Art. 62 des Obligationenrechts (OR; unrechtmässige
Bereicherung). Die Rückerstattung sollte ab Januar 2012 durch Verrechnung mit
einer Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % (Fr. 313.50)
vorgenommen werden. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 2. Januar [recte:
Februar] 2012 Einsprache. Mit Entscheid vom 23. Februar 2012 hob die Stellenleitung
ihren Entscheid vom 10. Januar 2012 wiedererwägungsweise auf und erliess einen
im Ergebnis gleich lautenden Entscheid, nunmehr einheitlich gestützt auf Art. 62
OR. Mit Beschluss vom 10. Mai 2012 wies die Sonderfall- und
Einsprachekommission die Einsprache – nunmehr gegen den Entscheid vom 23. Februar
2012 – ab, soweit sie darauf eintrat.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 21. Mai 2012 beim Bezirksrat
Zürich Rekurs mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid vom 10. Mai 2012
sei aufzuheben. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 wies der Bezirksrat Zürich
den Rekurs ab.
III.
Dagegen gelangte A am 12. Dezember 2012 mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Beschluss vom 6. Dezember 2012 sei
aufzuheben. Der Bezirksrat Zürich verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen
Entscheid auf eine einlässliche Vernehmlassung, ebenso die Stadt Zürich.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des
Streitwerts von Fr. 4'230.80 ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38
b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Im
Entscheid vom 23. Februar 2012 wurden die Eheleute A und C zur
Rückerstattung verpflichtet. Dagegen erhob einzig A Einsprache. Mit der Bestätigung
des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2012 durch den
Einspracheentscheid vom 10. Mai 2012 wurden wiederum die Eheleute A und C
zur Rückerstattung von Fr. 4'230.80 verpflichtet. Dagegen erhob nur A
Rekurs und Beschwerde, weshalb nur er als Beschwerdeführer aufgeführt wird.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Damit wird der
Grundsatz der Subsidiarität festgehalten, wonach Anspruch auf eine staatliche
Leistung nur hat, wem es rechtlich oder faktisch unmöglich ist, für sich selber
zu sorgen. Dabei hat die hilfesuchende Person alles Zumutbare zu unternehmen,
um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Der Anspruch
Dispositiv
auf Sozialhilfe setzt demnach voraus, dass sich die hilfesuchende Person trotz
des Einsatzes ihrer ganzen Arbeitskraft, des ganzen Vermögens und aller
Einkünfte sowie der Geltendmachung sämtlicher Ansprüche gegenüber Dritten nicht
aus ihrer Notlage befreien kann (Christoph Rüegg, Das Recht auf Hilfe in
Notlagen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht,
Luzern 2008, S. 53; Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, a. a. O., S. 73; § 16 Abs. 2 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).
2.2 Vorliegend
ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie für Oktober und
November 2011 insgesamt Fr. 4'230.80 zu viel an wirtschaftlicher Hilfe
ausbezahlt wurden. Dies geschah deswegen, weil diese Einkommensbeträge des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aufgrund eines Systemfehlers nicht – wie
zuvor und danach – in die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe miteinbezogen,
sondern ohne weitere Berücksichtigung direkt dem Konto der Unterstützten gut
geschrieben wurden. In diesem Umfang bestand deshalb keine Notlage (vorn
E. 2.1), weshalb die Zahlungen von Fr. 4'230.80 zu Unrecht erfolgten.
3.
Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur
Rückerstattung der Fr. 4'230.80 an bezogenen Sozialhilfeleistungen
verpflichtet werden kann, auf die kein Anspruch bestand.
3.1 Zur
Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe ist verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a SHG) oder diese für andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke
verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss (lit. b).
Den Beschwerdeführenden wird nicht der Vorwurf gemacht, sie seien durch ein
unrechtmässiges Verhalten in den Genuss ihnen nicht zustehender Mittel gelangt.
§ 26 SHG kommt als rechtliche Grundlage für einen Rückerstattungsanspruch
deshalb nicht infrage, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte (vorn
I.A.).
3.2 Das
öffentliche Recht anerkennt jedoch den Grundsatz, dass in analoger Anwendung
von Art. 62 ff. OR ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten
sind (BGr, 10. Mai 2012, 8C_79/2012, E. 4.1; BGE 105 Ia 214 E. 5;
124 II 570 E. 4b; VGr, 28. Februar 2005, VB.2004.00527, E. 3.1;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/ St. Gallen 2010, Rz. 187 f.). Nach Art. 62 Abs. 1
OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern
bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese
Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein,
wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder
nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Die Rückerstattung
kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit
der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der
Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit
der Rückerstattung rechnen musste (VGr, 26. April 2012, VB.2012.00089,
E. 3; 8. Oktober 2009, VB.2009.00316, E. 2.2).
4.
Der Beschwerdeführer macht gegen die Pflicht zur
Rückerstattung geltend, er und seine Frau hätten die Überweisungen von total Fr. 4'230.80
absolut nicht bemerkt.
4.1 Nachdem
der Beschwerdeführer und seine Frau auf die ihnen nicht zustehende Zahlung
aufmerksam gemacht worden waren, teilten sie am 6. Dezember 2011 mit, sie
hätten ihre Verdienste immer rechtzeitig gemeldet und mangels Kontoauszügen nicht
erkennen können, dass sie im Oktober und November 2011 zu hohe Leistungen der
Sozialhilfe erhalten hätten. Zudem hätten sie das Geld für sehr viele
Rechnungen benötigt und verbraucht. Dabei handelt es sich für Oktober 2011 um
Kosten für Eishockey (Fr. 50.-) und Tennis (Fr. 125.-) für D sowie
für das Stimmen des Klaviers (Fr. 92.-) für E. Im November wurden die
Kosten für Hausrat[versicherung] von Fr. 306.80, den Geigenkurs (Fr. 265.45;
D), den Klavier-Kurs (Fr. 241.85; E), die Miete der Geige (Fr. 30.-)
sowie für einen neuen Eishockey-Stock (Fr. 22.90) geltend gemacht.
Demgegenüber hielt die Behörde fest, dass pro Jahr – ohne entsprechenden
Anspruch – Fr. 900.- für die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen am sozialen
Leben in der Kompetenz eines Sozialarbeiters zur Verfügung stünden, die bereits
erreicht worden seien. Zudem sei für die Haftpflichtversicherung keine Rechnung
vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusätzliche Kosten
von Fr. 109.90 (Prämien Hausratversicherung), Fr. 26.05
(Schulzahnarzt) und Fr. 90.- (Geigenmiete) geltend (total rund Fr. 1'360.-)
und wies darauf hin, dass keine Verpflegungsbeiträge mehr geleistet würden,
obwohl er und seine Frau sehr oft den ganzen Tag arbeiteten.
4.2 Vorerst
ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beträge von Fr. 1'360.-,
die für von der Beschwerdegegnerin nicht als Aufwand anerkannte Rechnungen
bezahlt worden sein sollen, lediglich etwa 30 % des infrage stehenden
Betrags ausmachen. Wofür die restlichen Mittel ausgegeben wurden, legte er
nicht dar. Im Übrigen ist zur Frage der Rückerstattungspflicht auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, denen der
Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenhält.
4.3 Unzutreffend
ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, mangels monatlicher Kontoauszüge
habe er nicht erkennen können, dass für Oktober und November 2011 zu viele
Sozialhilfeleistungen bezahlt worden seien. Der Beschwerdeführer und seine Frau
verfügten im fraglichen Zeitraum über ein regelmässiges, aber jeweils von Monat
zu Monat etwas schwankendes Einkommen. Allerdings macht der Beschwerdeführer
nicht geltend, er und seine Frau hätten im Oktober und November 2011 nicht
gearbeitet. Er musste deshalb damit rechnen, dass die für ihn und die Familie
ausbezahlten Sozialhilfeleistungen niedriger als die festgelegten Fr. 3'729.-
sein würden (vorn I.), weil dieser Betrag auf einer Berechnung ohne
Berücksichtigung eines Einkommens beruhte. Die korrekt errechneten Leistungen
für Oktober und November hätten tatsächlich Fr. 1'446.80 bzw. Fr. 2'624.05
betragen und damit in der Grössenordnung der übrigen monatlichen Leistungen
gelegen (so etwa Fr. 2'308.05 für September 2011, Fr. 1'562.20 für
August 2011, Fr. 1'472.70 für Mai 2011, Fr. 1'585.20 für April 2011
und später Fr. 2'314.55 für Dezember 2011 oder Fr. 2'377.60 für
Januar 2012), wobei jeweils sämtliche Kosten (inkl. Krankenkassenprämien und
zusätzlicher Aufwand) berücksichtigt wurden. Auch geringere monatliche Einkommen
wie im Dezember 2011 oder Januar 2012 führten somit nie dazu, dass Unterhaltsleistungen
in der Grössenordnung von Fr. 4'000.- oder mehr ausbezahlt wurden, wie
dies im Oktober und November 2011 der Fall gewesen war, sodass der Beschwerdeführer
auch nachträglich keinen Anlass dazu hatte, die zu hohen Zahlungen als korrekt
zu erachten. Vielmehr hätten ihm diese auffallen müssen, umso mehr, als ihm
etwa auch aufgefallen war, dass mit der verrechnungsweisen Rückerstattung
(monatlich Fr. 313.50) versehentlich bereits im Dezember 2011 statt im
Januar 2012 begonnen worden war und er schon im April 2010 beanstandet hatte,
dass die Beiträge für auswärtige Verpflegung ausgeblieben waren. Der Beschwerdeführer
war demnach durchaus in der Lage, eine Kontrolle über die ihm und seiner
Familie geleistete wirtschaftliche Hilfe auszuüben, ohne dass ihm monatlich
eine Aufstellung über die geleisteten Zahlungen der Beschwerdegegnerin zugestellt
wurde.
4.4 Der
Beschwerdeführer hätte nach dem Ausgeführten zumindest bei der Beschwerdegegnerin
nachfragen müssen, ob es mit den Leistungen für Oktober und November 2011 seine
Richtigkeit habe, wenn nicht gar damit rechnen müssen, dass er die zu viel
erhaltenen Beträge zurückzuerstatten habe. Zudem konnte er nicht davon
ausgehen, dass die von ihm geltend gemachten Rechnungen von der
Beschwerdegegnerin ohne Weiteres akzeptiert würden. Somit liegt jedenfalls auf
der Hand, dass er sich bei der Entäusserung der Bereicherung nicht in gutem
Glauben befunden hatte (vorn E. 3.2). Die Rückerstattungspflicht ist daher
zu bestätigen.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang
sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung steht ihm bei
diesem Ausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG) und hat er auch nicht
verlangt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an…