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Entscheid

VB.2012.00815

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00815

25. April 2013Deutsch10 min

(URT.2013.15183)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2012.00815

Urteil

des Einzelrichters

vom 25. April 2013

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin

Michèle Babst.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und C mit ihren Söhnen D (geboren 2004) und E (geboren

2006) werden seit September 2009 von der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Für die Zeit von November 2011 bis und mit

September 2012 legte die Behörde die Sozialhilfe (Monatsbudget) auf Fr. 3'729.-

fest (Grundbedarf für den Lebensunterhalt Fr. 2'090.-, Miete mit

Nebenkosten Fr. 1'025.-, Krankenkassenprämien Fr. 614.-). C und A arbeiten

mit unterschiedlichen Pensen teilweise auf Abruf und entsprechend

unterschiedlichen monatlichen Lohnbetreffnissen.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 informierte die

Sozialbehörde der Stadt Zürich die Eheleute A und C darüber, dass ihnen

aufgrund eines Systemfehlers im Oktober und November 2011 zu viel Sozialhilfe

ausbezahlt worden sei, nämlich für Oktober 2011 Fr. 2'793.60 und für

November 2011 Fr. 1'437.20. Mit Entscheid der Stellenleitung vom 10.

Januar 2012 forderte die Sozialbehörde der Stadt Zürich den Betrag von

insgesamt Fr. 4'230.80 von ihnen zurück, wobei die Rückerstattung in der

Begründung auf § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) gestützt

wurde (Rückerstattung von zu Unrecht bezogener wirtschaftlicher Hilfe), im

Dispositiv dagegen auf Art. 62 des Obligationenrechts (OR; unrechtmässige

Bereicherung). Die Rückerstattung sollte ab Januar 2012 durch Verrechnung mit

einer Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % (Fr. 313.50)

vorgenommen werden. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 2. Januar [recte:

Februar] 2012 Einsprache. Mit Entscheid vom 23. Februar 2012 hob die Stellenleitung

ihren Entscheid vom 10. Januar 2012 wiedererwägungsweise auf und erliess einen

im Ergebnis gleich lautenden Entscheid, nunmehr einheitlich gestützt auf Art. 62

OR. Mit Beschluss vom 10. Mai 2012 wies die Sonderfall- und

Einsprachekommission die Einsprache – nunmehr gegen den Entscheid vom 23. Februar

2012 – ab, soweit sie darauf eintrat.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 21. Mai 2012 beim Bezirksrat

Zürich Rekurs mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid vom 10. Mai 2012

sei aufzuheben. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 wies der Bezirksrat Zürich

den Rekurs ab.

III.

Dagegen gelangte A am 12. Dezember 2012 mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Beschluss vom 6. Dezember 2012 sei

aufzuheben. Der Bezirksrat Zürich verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen

Entscheid auf eine einlässliche Vernehmlassung, ebenso die Stadt Zürich.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des

Streitwerts von Fr. 4'230.80 ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38

b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Im

Entscheid vom 23. Februar 2012 wurden die Eheleute A und C zur

Rückerstattung verpflichtet. Dagegen erhob einzig A Einsprache. Mit der Bestätigung

des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2012 durch den

Einspracheentscheid vom 10. Mai 2012 wurden wiederum die Eheleute A und C

zur Rückerstattung von Fr. 4'230.80 verpflichtet. Dagegen erhob nur A

Rekurs und Beschwerde, weshalb nur er als Beschwerdeführer aufgeführt wird.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen

kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Damit wird der

Grundsatz der Subsidiarität festgehalten, wonach Anspruch auf eine staatliche

Leistung nur hat, wem es rechtlich oder faktisch unmöglich ist, für sich selber

zu sorgen. Dabei hat die hilfesuchende Person alles Zumutbare zu unternehmen,

um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Der Anspruch

Dispositiv

auf Sozialhilfe setzt demnach voraus, dass sich die hilfesuchende Person trotz

des Einsatzes ihrer ganzen Arbeitskraft, des ganzen Vermögens und aller

Einkünfte sowie der Geltendmachung sämtlicher Ansprüche gegenüber Dritten nicht

aus ihrer Notlage befreien kann (Christoph Rüegg, Das Recht auf Hilfe in

Notlagen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht,

Luzern 2008, S. 53; Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, a. a. O., S. 73; § 16 Abs. 2 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2 Vorliegend

ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie für Oktober und

November 2011 insgesamt Fr. 4'230.80 zu viel an wirtschaftlicher Hilfe

ausbezahlt wurden. Dies geschah deswegen, weil diese Einkommensbeträge des

Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aufgrund eines Systemfehlers nicht – wie

zuvor und danach – in die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe miteinbezogen,

sondern ohne weitere Berücksichtigung direkt dem Konto der Unterstützten gut

geschrieben wurden. In diesem Umfang bestand deshalb keine Notlage (vorn

E. 2.1), weshalb die Zahlungen von Fr. 4'230.80 zu Unrecht erfolgten.

3.

Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur

Rückerstattung der Fr. 4'230.80 an bezogenen Sozialhilfeleistungen

verpflichtet werden kann, auf die kein Anspruch bestand.

3.1 Zur

Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe ist verpflichtet,

wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a SHG) oder diese für andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke

verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss (lit. b).

Den Beschwerdeführenden wird nicht der Vorwurf gemacht, sie seien durch ein

unrechtmässiges Verhalten in den Genuss ihnen nicht zustehender Mittel gelangt.

§ 26 SHG kommt als rechtliche Grundlage für einen Rückerstattungsanspruch

deshalb nicht infrage, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte (vorn

I.A.).

3.2 Das

öffentliche Recht anerkennt jedoch den Grundsatz, dass in analoger Anwendung

von Art. 62 ff. OR ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten

sind (BGr, 10. Mai 2012, 8C_79/2012, E. 4.1; BGE 105 Ia 214 E. 5;

124 II 570 E. 4b; VGr, 28. Februar 2005, VB.2004.00527, E. 3.1;

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich/ St. Gallen 2010, Rz. 187 f.). Nach Art. 62 Abs. 1

OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern

bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese

Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein,

wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder

nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Die Rückerstattung

kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit

der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der

Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit

der Rückerstattung rechnen musste (VGr, 26. April 2012, VB.2012.00089,

E. 3; 8. Oktober 2009, VB.2009.00316, E. 2.2).

4.

Der Beschwerdeführer macht gegen die Pflicht zur

Rückerstattung geltend, er und seine Frau hätten die Überweisungen von total Fr. 4'230.80

absolut nicht bemerkt.

4.1 Nachdem

der Beschwerdeführer und seine Frau auf die ihnen nicht zustehende Zahlung

aufmerksam gemacht worden waren, teilten sie am 6. Dezember 2011 mit, sie

hätten ihre Verdienste immer rechtzeitig gemeldet und mangels Kontoauszügen nicht

erkennen können, dass sie im Oktober und November 2011 zu hohe Leistungen der

Sozialhilfe erhalten hätten. Zudem hätten sie das Geld für sehr viele

Rechnungen benötigt und verbraucht. Dabei handelt es sich für Oktober 2011 um

Kosten für Eishockey (Fr. 50.-) und Tennis (Fr. 125.-) für D sowie

für das Stimmen des Klaviers (Fr. 92.-) für E. Im November wurden die

Kosten für Hausrat[versicherung] von Fr. 306.80, den Geigenkurs (Fr. 265.45;

D), den Klavier-Kurs (Fr. 241.85; E), die Miete der Geige (Fr. 30.-)

sowie für einen neuen Eishockey-Stock (Fr. 22.90) geltend gemacht.

Demgegenüber hielt die Behörde fest, dass pro Jahr – ohne entsprechenden

Anspruch – Fr. 900.- für die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen am sozialen

Leben in der Kompetenz eines Sozialarbeiters zur Verfügung stünden, die bereits

erreicht worden seien. Zudem sei für die Haftpflichtversicherung keine Rechnung

vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusätzliche Kosten

von Fr. 109.90 (Prämien Hausratversicherung), Fr. 26.05

(Schulzahnarzt) und Fr. 90.- (Geigenmiete) geltend (total rund Fr. 1'360.-)

und wies darauf hin, dass keine Verpflegungsbeiträge mehr geleistet würden,

obwohl er und seine Frau sehr oft den ganzen Tag arbeiteten.

4.2 Vorerst

ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beträge von Fr. 1'360.-,

die für von der Beschwerdegegnerin nicht als Aufwand anerkannte Rechnungen

bezahlt worden sein sollen, lediglich etwa 30 % des infrage stehenden

Betrags ausmachen. Wofür die restlichen Mittel ausgegeben wurden, legte er

nicht dar. Im Übrigen ist zur Frage der Rückerstattungspflicht auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, denen der

Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenhält.

4.3 Unzutreffend

ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, mangels monatlicher Kontoauszüge

habe er nicht erkennen können, dass für Oktober und November 2011 zu viele

Sozialhilfeleistungen bezahlt worden seien. Der Beschwerdeführer und seine Frau

verfügten im fraglichen Zeitraum über ein regelmässiges, aber jeweils von Monat

zu Monat etwas schwankendes Einkommen. Allerdings macht der Beschwerdeführer

nicht geltend, er und seine Frau hätten im Oktober und November 2011 nicht

gearbeitet. Er musste deshalb damit rechnen, dass die für ihn und die Familie

ausbezahlten Sozialhilfeleistungen niedriger als die festgelegten Fr. 3'729.-

sein würden (vorn I.), weil dieser Betrag auf einer Berechnung ohne

Berücksichtigung eines Einkommens beruhte. Die korrekt errechneten Leistungen

für Oktober und November hätten tatsächlich Fr. 1'446.80 bzw. Fr. 2'624.05

betragen und damit in der Grössenordnung der übrigen monatlichen Leistungen

gelegen (so etwa Fr. 2'308.05 für September 2011, Fr. 1'562.20 für

August 2011, Fr. 1'472.70 für Mai 2011, Fr. 1'585.20 für April 2011

und später Fr. 2'314.55 für Dezember 2011 oder Fr. 2'377.60 für

Januar 2012), wobei jeweils sämtliche Kosten (inkl. Krankenkassenprämien und

zusätzlicher Aufwand) berücksichtigt wurden. Auch geringere monatliche Einkommen

wie im Dezember 2011 oder Januar 2012 führten somit nie dazu, dass Unterhaltsleistungen

in der Grössenordnung von Fr. 4'000.- oder mehr ausbezahlt wurden, wie

dies im Oktober und November 2011 der Fall gewesen war, sodass der Beschwerdeführer

auch nachträglich keinen Anlass dazu hatte, die zu hohen Zahlungen als korrekt

zu erachten. Vielmehr hätten ihm diese auffallen müssen, umso mehr, als ihm

etwa auch aufgefallen war, dass mit der verrechnungsweisen Rückerstattung

(monatlich Fr. 313.50) versehentlich bereits im Dezember 2011 statt im

Januar 2012 begonnen worden war und er schon im April 2010 beanstandet hatte,

dass die Beiträge für auswärtige Verpflegung ausgeblieben waren. Der Beschwerdeführer

war demnach durchaus in der Lage, eine Kontrolle über die ihm und seiner

Familie geleistete wirtschaftliche Hilfe auszuüben, ohne dass ihm monatlich

eine Aufstellung über die geleisteten Zahlungen der Beschwerdegegnerin zugestellt

wurde.

4.4 Der

Beschwerdeführer hätte nach dem Ausgeführten zumindest bei der Beschwerdegegnerin

nachfragen müssen, ob es mit den Leistungen für Oktober und November 2011 seine

Richtigkeit habe, wenn nicht gar damit rechnen müssen, dass er die zu viel

erhaltenen Beträge zurückzuerstatten habe. Zudem konnte er nicht davon

ausgehen, dass die von ihm geltend gemachten Rechnungen von der

Beschwerdegegnerin ohne Weiteres akzeptiert würden. Somit liegt jedenfalls auf

der Hand, dass er sich bei der Entäusserung der Bereicherung nicht in gutem

Glauben befunden hatte (vorn E. 3.2). Die Rückerstattungspflicht ist daher

zu bestätigen.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang

sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung steht ihm bei

diesem Ausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG) und hat er auch nicht

verlangt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an…