VB.2012.00817
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00817
14. März 2013Deutsch14 min
(URT.2013.15091)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00817
Urteil
der 3. Kammer
vom 14. März 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
Beschwerdegegner,
betreffend Wasser-
und Abwasseranschlussgebühren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C ist Eigentümer des an der D-Strasse 01 in A gelegenen
Grundstücks Kat.-Nr. 02. Am 1. November 2011 setzte der Gemeinderat A
die Wasser- und Abwasseranschlussgebühren für ein bereits bewilligtes
Bauvorhaben des C, das neben anderem den Anbau eines Wintergartens an das sich
auf dem Grundstück befindende Einfamilienhaus umfasste, auf einen Betrag von
total Fr. 8'377.75 fest (Abwasseranschlussgebühr Fr. 2'300.-
[zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %] plus Wasseranschlussgebühr
Fr. 5'750.- [zuzüglich Mehrwertsteuer von 2.5 %]).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob C mit Eingabe
vom 24. November 2011 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich
und beantragte, die Verfügung vom 1. November 2011 sei aufzuheben und die
Gebühren seien auf insgesamt Fr. 655.65 zu veranlagen. Das
Baurekursgericht trat das Verfahren am 8. Dezember 2011 zuständigkeitshalber
an den Bezirksrat E ab. Mit Beschluss vom 9. November 2012 hiess dieser
das Rechtsmittel im Sinn der Erwägungen gut und änderte den Entscheid des
Gemeinderats A dahingehend ab, dass er die Gebühr auf total Fr. 655.65
festsetzte (Abwasseranschlussgebühr Fr. 180.- [zuzüglich Mehrwertsteuer
von 8 %] plus Wasseranschlussgebühr Fr. 450.- [zuzüglich
Mehrwertsteuer von 2.5 %]). Die Verfahrenskosten wurden dem Gemeinderat A
auferlegt. Dieser wurde zudem verpflichtet, C eine Parteientschädigung von
Fr. 200.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
III.
Die Gemeinde A beantragte
mit Beschwerde vom 13. Dezember 2012 am Verwaltungsgericht, der Beschluss
des Bezirksrats vom 9. November 2012 sei aufzuheben und der Beschluss des
Gemeinderats A vom 1. November 2011 sei zu bestätigen.
Mit Eingabe vom
7.
Januar 2013 beantragte der Bezirksrat die Abweisung der Beschwerde. C
stellte in der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2012 denselben Antrag;
eventualiter sei die Sache zur Prüfung einer (vollständigen) Gebührenbefreiung
an den Gemeinderat zurückzuweisen. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht
mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert beträgt
Fr. 7'722.10 (entsprechend der Differenz zwischen der von der
Beschwerdeführerin veranlagten Gebühr von Fr. 8'377.75 und dem von der
Vorinstanz festgesetzten und vom Beschwerdegegner anerkannten Betrag von
Fr. 655.65), weshalb die Beschwerde vom Einzelrichter zu beurteilen wäre
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da jedoch ein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wurde die Streitigkeit der Kammer
übertragen (vgl. § 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Nach
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden
beschwerdeberechtigt, wenn sie a) durch die Anordnung wie eine
Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung haben, b) die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die
Kantons- oder Bundesverfassung gewährt, oder c) bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen.
Im vorliegenden Fall steht angesichts des geringen
Streitwerts kein "wesentlicher Eingriff in das Finanz- oder Verwaltungsvermögen"
der Beschwerdeführerin zur Diskussion. Indem sie jedoch die unrichtige
Anwendung einer kommunalen Gesetzesbestimmung rügt, wehrt sie sich für die
Durchsetzung ihres Gemeinderechts und macht damit ein schutzwürdiges Interesse
geltend (vgl. RB 2005 Nr. 10; VGr, 3. Januar 2011, VB.2010.00601,
E. 1.3; VGr, 31. Mai 2006, VB.2006.00198, E. 2.2). Da auch alle
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin stützte die erhobenen Gebühren
hinsichtlich des Abwasseranschlusses auf Art. 5 der Verordnung der
Gemeinde A über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (SEGebVO) und in
Bezug auf den Wasseranschluss auf Art. 50 des Reglements der Gemeinde A über die Wasserversorgung (WR). Zwischen
den Parteien umstritten ist die gemäss diesen Bestimmungen zur Berechnung der
Gebühren zugrundezulegende Grundstücksfläche.
3.
3.1
Nach
Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den
Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) sorgen die Kantone dafür,
dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der
Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen
Abgaben den Verursachern überbunden werden. Die kantonalrechtlichen Grundlagen
zur Erhebung der infrage stehenden Gebühren finden sich in § 7 Abs. 2
lit. e in Verbindung mit § 45 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz
vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) und § 29 Abs. 2 des
Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG). Gestützt darauf sowie
auf Art. 6.2 Abs. 4 ihrer Verordnung über die
Siedlungsentwässerungsanlagen vom 1. Oktober 2002 (SEVO) erliess die
Gemeinde A die entsprechende Gebührenverordnung (SEGebVO), die von der Gemeindeversammlung
am 24. Juni 2002 genehmigt wurde.
3.2
Art. 4
SEGebVO statuiert die Gebührenpflicht für den Anschluss von Grundstücken
(Liegenschaften, Bauten und Anlagen etc.) an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen.
Die Bemessung der Anschlussgebühr wird in Art. 5 SEGebVO geregelt.
Innerhalb der Bauzone bemisst sich diese nach der zonengewichteten
Grundstücksfläche (m2 Parzellenfläche) und beträgt Fr. 20.- je
gewichteten Quadratmeter (Art. 5.1 und 5.3 SEGebVO; für die Gewichtung
vgl. Art. 9 SEGebVO). Art. 5.6 SEGebVO bestimmt sodann Folgendes:
" Bei den im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung zu mehr als drei Vierteln genutzten
Grundstücken, die bereits an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen
angeschlossen sind, entfällt die Anschlussgebühr. Andernfalls wird bei einer
Nutzungserweiterung die Anschlussgebühr über die noch nicht ausgenützte
Grundfläche, jedoch bis maximal drei Viertel der Parzellenfläche, fällig."
Zur Finanzierung der
Wasserversorgungsanlagen sieht das Reglement über die Wasserversorgung, das von
der Gemeindeversammlung am 3. Mai 2004 genehmigt wurde, ebenfalls die
Erhebung von Anschluss- und Benützungsgebühren vor. Art. 50.1 WR bestimmt,
dass für den Anschluss an die Wasserversorgung und die Mitbenützung der
bestehenden Wasserversorgungsanlage eine einmalige Anschlussgebühr erhoben
wird. Diese bemisst sich nach Art. 50.2 WR innerhalb der Bauzone
nach der zonengewichteten Grundstücksfläche.
Art. 50.3 WR entspricht sodann der Regelung von Art. 5.6 SEGebVO.
4.
4.1
Das
Baugrundstück des Beschwerdegegners weist nach übereinstimmender Ansicht beider
Parteien eine Fläche von 848 m2 auf und war mit dem bestehenden
Gebäude bzw. der bislang beanspruchten Baumasse lediglich zu etwa 73 %
ausgenützt. Daneben sind sich die Parteien auch hinsichtlich der eigentlichen
Berechnungsmethode der Wasser- und Abwasseranschlussgebühren einig. Einziger
Streitpunkt bildet die massgebliche Grundstücksfläche gemäss Art. 5.6
SEGebVO und Art. 50.3 WR bzw. die Auslegung dieser Bestimmungen. Die
Beschwerdeführerin legte ihrer Kalkulation die "restlichen" 27 %
des Grundstücks bzw. 230 m2 zugrunde. Der Beschwerdegegner und
die Vorinstanz sind demgegenüber der Auffassung, bei einer Parzellenfläche von
insgesamt 848 m2 dürften für maximal drei Viertel dieser Fläche
(636 m2) Anschlussgebühren erhoben werden. Da die bisher genutzte
Fläche, für die schon Gebühren entrichtet worden seien, 618 m2
betrage, bleibe noch eine Restfläche von 18 m2 übrig, für die
Anschlussgebühren erhoben werden könnten.
4.2
Die
Vorinstanz erwog, aufgrund einer grammatikalischen Auslegung könne der zweite
Satz von Art. 5.6 SEGebVO nur dahingehend verstanden werden, dass bei
einer Nutzungserweiterung bis maximal drei Viertel der gesamten Parzellenfläche
Anschlussgebühren entrichtet werden müssten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür,
dass sich diese drei Viertel nur auf die Neuerweiterung beziehen könnten.
Selbst wenn der Interpretationsweise der Beschwerdeführerin zu folgen wäre,
könne sich der Beschwerdegegner gemäss Treu und Glauben auf den Gesetzestext
und seine berechtigte und nachvollziehbare Auslegung desselben berufen. Es sei
nämlich Sache der Behörde, ihre Erlasse derart klar und deutlich zu
formulieren, dass sie möglichst keinen Interpretationsspielraum zuliessen. Andernfalls
könne auf diejenige nachvollziehbare Gesetzesauslegung abgestellt werden, die
dem Gebührenzahler zugutekomme.
4.3
Die
Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz verkenne, dass gerade wenn
eine Gesetzesbestimmung verschiedene Interpretationen zulasse, eine rein
grammatikalische Auslegung nicht zu genügen vermöge. Die Ansicht der Vorinstanz
könne auch bei einer grammatikalischen Auslegung nicht geteilt werden. Aus dem
Einschub "jedoch bis maximal drei Viertel der Parzellenfläche" ergebe
sich nicht zwingend, dass bei einer Nutzungserweiterung nur die baulich noch
nicht ausgenützte Fläche abzüglich 25 % der Gesamtgrundstücksfläche für
die Veranlagung der Anschlussgebühren massgebend sei. An der Gemeindeversammlung
vom 24. Juni 2002 sei Art. 5.6 SEGebVO erläutert worden und der
Gemeinderat habe diese Bestimmung in der Folge auch immer im Sinn der Verfügung
vom 1. November 2011 angewandt. Die Vorinstanz habe Art. 5.6 SEGebVO
und Art. 50.3 WR falsch ausgelegt und dabei zu Unrecht in den
Ermessensspielraum der kommunalen Behörden bei der Auslegung kommunalen Rechts
eingegriffen.
5.
5.1
Die
Kognition der Rekursbehörden ist von Gesetzes wegen umfassend (vgl. § 20
Abs. 1 VRG), und sie sind grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch
verpflichtet, diese umfassende Überprüfungsbefugnis voll auszuschöpfen (VGr,
28.
April 2010, URB.2009.00001, E. 2.2; 17. Dezember 2003,
VB.2003.00326, E. 2; vgl. auch Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV],
wonach das Gesetz eine wirksame Überprüfung durch eine Rekursinstanz zu
gewährleisten hat.). Bei einer unzulässigen Kognitionsbeschränkung
verletzen die Rekursbehörden den Anspruch auf rechtliches Gehör und begehen
damit eine formelle Rechtsverweigerung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 20 N. 3). Gegebenenfalls dürfen sie ihre
Prüfungsbefugnis freilich einschränken. Gemäss der Praxis des
Verwaltungsgerichts haben sie sich im Wesentlichen dann Zurückhaltung
aufzuerlegen, wenn die Autonomie der Gemeinden betroffen ist, oder wenn die
Natur der Streitsache einer uneingeschränkten Überprüfung entgegensteht. Im
Zusammenhang mit der Gemeindeautonomie (vgl.
Art. 85 Abs. 1 KV) steht den Rekursbehörden in Bezug auf die
Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe des kommunalen Rechts sowie bei
Ermessensentscheiden gestützt auf kommunales Recht nur eine beschränkte
Überprüfungsbefugnis zu (VGr, 24. Mai 2012, VB.2012.00102, E. 5.3;
21.
September 2011, VB. 2011.00086, E. 2.1). So haben sie eine
vertretbare Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörden, denen
hierbei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt, zu respektieren (VGr,
29.
April 2010, VB.2010.00092, E. 4.6; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc.
2010, Rz. 1399, mit Hinweis auf BGE 95 I 33; RB 1981 Nr. 20,
Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 8).
Die Zurückhaltung der Rekursbehörden zur Wahrung der
Gemeindeautonomie ist nur dann geboten, wenn das anwendbare kommunale Recht der
Behörde einen Beurteilungsspielraum einräumt (vgl. VGr, 8. Februar 2012,
VB.2011.00558, E. 5.1; 20. August 2009, VB.2009.00160, E. 2.3).
Art. 5.6 SEGebVO und Art. 50.1 WR stellen zwar kompetenzgemäss
erlassenes kommunales Recht dar, dessen Anwendung der zuständigen Behörde obliegt.
Die Vorschriften enthalten allerdings weder unbestimmte Rechtsbegriffe, noch räumen
sie der Behörde ein Ermessen bei der Anwendung ein. Vielmehr beschreiben sie
bloss den Mechanismus, der für die Berechnung der Gebühren anzuwenden ist. Die
Vorinstanz durfte daher ihre Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen und damit
auch die fraglichen Bestimmungen anders auslegen als die Beschwerdeführerin.
Dass Art. 5.6 SEGebVO und Art. 50.1 WR unterschiedlich verstanden
werden können, macht sie jedenfalls nicht zur Ermessensvorschriften. Der
Ansicht der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre
Prüfungsbefugnis überschritten, kann daher nicht gefolgt werden.
5.2
Die
Vorinstanz gelangte aufgrund einer grammatikalischen Auslegung von
Art. 5.6 SEGebVO und Art. 50.1 WR zum Schluss, dass bei einer
Nutzungserweiterung bis maximal drei Viertel der gesamten Parzellenfläche Anschlussgebühren
entrichtet werden müssen (vorn E. 4.2). Der Wortlaut, der stets den
Ausgangspunkt zu bilden hat, entspricht denn auch tatsächlich dieser
Auffassung. Hingegen lässt sich die Berechnungsmethode der Gebühren, so wie sie
die Beschwerdeführerin verstanden haben will, aus dem Wortlaut der Bestimmungen
– wenn überhaupt – nur schwer ableiten. Dies gilt unabhängig davon, ob die von
der Beschwerdeführerin offenbar an der Gemeindeversammlung vom 24. Juni
2012.
gezeigte Folie oder ihre grafische Darstellung in der Rekursantwort
Klarheit schaffen könnte. Denn was in dieser Folie aufgezeigt wird, findet im
massgebenden Gesetzestext jedenfalls keine Entsprechung. Insofern verfängt auch
der Vorwurf der Beschwerdeführerin nicht, die Vorinstanz habe sich zu wenig mit
der Entstehungsgeschichte oder dem Zweck der Bestimmungen auseinandergesetzt,
kann doch auch dann den Vorschriften kein anderer Sinn beigemessen werden, als
er sich vorliegend aus dem Wortlaut ergibt.
Im Übrigen verlangt das Legalitätsprinzip, dass Normen so
präzise formuliert sein müssen, dass der Bürger sein Verhalten danach richten
bzw. die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen
entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009,
§ 19 N. 21, mit Hinweis auf BGE 125 I 361 E. 4a). Damit lässt
sich nicht vereinbaren, dass die von der Beschwerdeführerin vertretene
Berechnungsmethode erst unter Zuhilfenahme einer Folie, die der Beschwerdegegner
im Übrigen nicht zu kennen brauchte und die für ihn auch gar nicht ohne
Weiteres greifbar gewesen sein dürfte, eher erschlossen werden könnte.
5.3
Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz ihre Kognition nicht überschritten. Sie durfte
aufgrund des Wortlauts die kommunalen Vorschriften anders als die
Beschwerdeführerin bzw. in ihrem, naheliegenderen Sinn auslegen. Die Beschwerde
ist demzufolge abzuweisen.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin führte mit Inkrafttreten der SEGebVO und des WR durch den
Wechsel von der einst massgeblichen Gebäudeversicherungssumme zur
zonengewichteten Grundstücksfläche ein neues System zur Bemessung der Gebühren
ein (vgl. Art. 21.2 SEGebVO, Art. 58 WR). Art. 5.6 SEGebVO und
Art. 50.3 WR sind als "übergangsrechtliche" Bestimmungen zu
verstehen. Zu beachten ist, dass die Einführung einer neuen Bemessungsmethode
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auf eine unzulässige
Rückwirkung in Bezug auf einmalig zu entrichtende Anschlussgebühren
hinauslaufen darf. Die ursprünglich geleistete Anschlussgebühr ist deshalb auf
die mittels des neuen Systems berechnete Gebühr anzurechnen. Es gilt zu
ermitteln, in welchem Mass die tatsächliche Nutzung, für welche die
Anschlussgebühr bereits nach altem Recht bezahlt wurde, die maximal zulässige
Nutzung ausschöpft (vgl. BGr, 17. Mai 2010,2C_341/2009,
E. 5.1 ff.). Gemäss der Verfügung vom 1. November 2011 soll das
Baugrundstück des Beschwerdegegners mit dem bestehenden Gebäude bzw. der bisher
beanspruchten Baumasse zu 73 % ausgenützt gewesen sein. Wie sich die
hierfür geleistete "alte" Gebühr genau berechnete, bleibt aufgrund
der Akten jedoch unklar. So ist nicht ersichtlich, ob sich die Gleichsetzung
der "bisher beanspruchten Baumassenziffer" mit den damals gemäss
Gebäudeversicherungswert ermittelten Anschlussgebühren als korrekt erweist.
Dies könnte – etwa bei einer hohen Versicherungssumme trotz geringer
beanspruchter Baumassenziffer – zu einer unzulässigen Rückwirkung führen.
Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die bisherige Ausnützung des
Grundstücks sehr nahe an den Grenzbereich von 75 % gemäss Art. 5.6
SEGebVO und Art. 50.3 WR herankommt, ist besondere Vorsicht zur Vermeidung
einer unzulässigen Rückwirkung geboten.
6.2
Ferner
spricht zwar die an der Gemeindeversammlung gezeigte Folie für die Interpretation
der Beschwerdeführerin. Da die "neuen" Anschlussgebühren die mögliche
Ausnützung abdecken sollen, ist es gleichgültig, ob eine Nutzungserweiterung
diese mögliche Ausnützung auch wirklich ausschöpft oder nicht. Auch ist eine
Grenzziehung, wonach ab einem gewissen Grad bereits erfolgter früherer
Ausnützung – hier 75 % – zusätzliche Gebühren entfallen, grundsätzlich
nicht zu beanstanden (vgl. als Beispiel VGr, 31. Mai 2007, VB.2007.00052).
Vorliegend soll jedoch der Beschwerdegegner, obgleich er bereits eine hohe
"Baumasse" von 73 % abgegolten hat und daher viel näher an der
gebührenbefreienden Grenze von 75 % anzusiedeln ist, für weitere 27 %
an Grundstücksnutzung bezahlen, während jemand, der nur 10 % genutzt hatte
und daher weiter vom Schwellenwert entfernt ist, insgesamt nur für 75 %
der Nutzung seines Grundstücks zu bezahlen hätte. Letztere Person würde damit
vom Schwellenwert profitieren, ebenso jemand, der schon über 75 % genutzt
hatte. Der Beschwerdegegner profitiert hingegen nicht vom Schwellenwert. Es ist
nicht klar, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine solche nicht
nachvollziehbare Ungleichbehandlung anstrebte. Fraglich ist jedenfalls, ob
diese mit dem Gebot der Rechtsgleichheit zu vereinbaren wäre.
6.3
Die
vorstehend geäusserten Bedenken müssen nicht abschliessend beurteilt werden, da
die Beschwerde aus anderen Gründen abzuweisen ist (vorn E. 5). Ob sie
ebenfalls zu einer Abweisung geführt hätten, kann daher offengelassen werden.
Bei diesem Ausgang braucht der Eventualantrag des Beschwerdegegners nicht mehr
geprüft zu werden.
7.
7.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschluss der Vorinstanz vom
9.
November 2012 ist zu bestätigen.
7.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels eines
besonderen Aufwands ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksrats E vom
9.
November 2012 wird bestätigt.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…