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Entscheid

VB.2012.00822

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00822

13. März 2013Deutsch28 min

(URT.2013.15056)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1.

Abteilung

VB.2012.00822

Urteil

der 1. Kammer

vom 13. März 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf,

Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Robert Lauko.

In Sachen

Bietergemeinschaft A,

bestehend aus:

1. B AG,

2. C AG,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Spitalverband D,

vertreten durch RA

E,

Beschwerdegegner,

und

F AG,

vertreten durch RA

G,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Publikationen vom 14. Oktober 2011 eröffnete der Spitalverband D ein Vergabeverfahren für

den Neubau des Spitals K. Gegenstand der Beschaffung ist ein

Totalunternehmerauftrag für die Planung und Realisierung der Neubauten,

verbunden mit einer Finanzierungsoption. Als Kostendach wurde ein Betrag von Fr. 215 Mio. festgelegt. Das Verfahren wurde als

Gesamtleistungswettbewerb im selektiven Verfahren bezeichnet.

Innert Frist bewarben sich sechs

Unternehmungen um die Teilnahme. Mit Beschluss der Baukommission des

Spitalverbands vom 30. November 2011 wurden vier

Bewerberinnen zum Einreichen eines Angebots zugelassen, darunter die F AG sowie

die Bietergemeinschaft A, bestehend aus der B AG und der C AG. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

Alle vier zugelassenen Anbieterinnen

reichten eine Offerte ein. Mit Beschluss vom 3. Dezember

2012 erteilte die Baukommission des Spitalverbands den Zuschlag der F AG.

Erwägungen

II.

Die in der Bietergemeinschaft A

zusammengeschlossenen Unternehmungen erhoben beim Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 Beschwerde gegen den Entscheid des Spitalverbands und beantragten, der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Zuschlag den

Beschwerdeführerinnen zu erteilen, "alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen".

Mit Eventualanträgen begehrten sie (1.) die Rückweisung der Sache an den

Beschwerdegegner zwecks Erteilung des Zuschlags an sie, (2.) die gerichtliche

Aufhebung bzw. den Abbruch des Vergabeverfahrens und (3.) die Rückweisung der

Sache an den Beschwerdegegner zwecks Abbruch des Verfahrens. Gleichzeitig

ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung von

Akteneinsicht.

Am 18. Januar 2013 erstattete der

Spitalverband D seine Beschwerdeantwort mit den Anträgen, die Beschwerde sei

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen

abzuweisen und es sei ihr keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ebenfalls am

18.

Januar 2013 stellte die mitbeteiligte F AG

Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen. Die

Beschwerdeführerinnen reichten am 19. Februar 2013 eine Replik ein.

Mit Präsidialverfügungen vom 17. Dezember 2012 und 28. Januar 2013

wurde dem Beschwerdegegner

einstweilen untersagt, den Vertrag abzuschliessen. Mit der Verfügung vom 28. Januar 2013 wurde den

Beschwerdeführerinnen ferner Einsicht in einen grossen Teil der Akten gewährt

und der C AG Frist angesetzt, um die allenfalls auf sie entfallenden

Verfahrenskosten mit einem Vorschuss von Fr. 25'000.- sicherzustellen. Der

Vorschuss wurde am 30. Januar 2013 fristgerecht eingezahlt.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und

kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (VGr, 9. Februar 2011,

VB.2010.00389, E. 1 mit Hinweisen). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen

die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

zur Anwendung.

Die

Beschwerdeführerinnen sind aufgrund der erhobenen Rügen grundsätzlich zur

Beschwerde legitimiert.

Das Gesuch betreffend

Gewährung der aufschiebenden

Wirkung wird mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.

2.

2.1

Nach den Vergabeunterlagen hatten die Anbieterinnen nebst der Offerte für

den Totalunternehmer-Auftrag eine Offerte für eine Finanzierungsoption einzureichen.

Diese Option wollte der Beschwerdegegner – losgelöst vom Totalunternehmer-Auftrag

– nur bei Bedarf auslösen. Die Option war zwingend anzubieten und musste eine

Finanzierungslösung umfassen, die sich auf die Gesamtinvestitionssumme des

Totalunternehmer-Mandats, die Bereitstellung der entsprechenden Kredite über

einen Zeithorizont von 25 Jahren ab Inbetriebnahme sowie auf die

Vorfinanzierung der Planungsphasen und der Baurealisation bis zur

Inbetriebnahme bezog (Programm, Ziff. 3.8). Die Form des optionalen

Finanzierungsangebots war frei wählbar (Programm, S. 24). Die

Attraktivität bzw. Qualität des Finanzierungsangebots wurde als

Zuschlagskriterium festgelegt (Unterkriterium zum Zuschlagskriterium

"Wirtschaftlichkeit", Programm, S. 26).

2.2

Nach dem Eingang

der Offerten beschloss der Beschwerdegegner, auf die von

den Anbieterinnen offerierten Finanzierungen zu verzichten. Nach seinen Angaben

stellte er fest, dass die Anbieterinnen entgegen seiner Erwartung keine

günstigeren Konditionen anbieten konnten, als er sie von den Kapitalgebern in

eigenen Verhandlungen erhielt, sodass die Optionen für ihn nicht attraktiv

waren. In der Folge setzte er das Gewicht des Unterkriteriums

"Finanzierungsangebot" bei der Bewertung der Offerten auf null

Prozent und erteilte für dasselbe keine Noten.

Die Beschwerdeführerinnen machen

geltend, dieser "vorzeitige Verzicht" des Beschwerdegegners auf die Finanzierungsoption entspreche einem Teilabbruch des

Verfahrens. Dieser führe dazu, dass entweder das

Verfahren wiederholt oder zumindest den Anbietern Gelegenheit

zur Optimierung ihrer Angebote ohne die Finanzierungsoption hätte geboten

werden müssen.

2.3

Der

Entscheid des Beschwerdegegners, auf die offerierten

Finanzierungen zu verzichten, stellte keinen Teilabbruch des Verfahrens dar.

Die Finanzierung war von vornherein als Option deklariert, die der Beschwerdegegner nur bei Bedarf auszulösen gedachte, und er traf

den Entscheid nicht vorzeitig, sondern nach dem Eingang der Offerten. Auf den

internen Ablauf der Entscheidfindung kam es dabei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen

nicht an.

Der Entscheid kam im Übrigen, soweit aus den Unterlagen

ersichtlich, durchaus korrekt zustande. Bei der Auswertung

der Offerten durch das Beurteilungsgremium stellte

das mit der Vorprüfung der Finanzierung betraute Team fest:

"Alle eingereichten Finanzierungsofferten stellen unverbindliche,

allgemein gehaltene Richtofferten dar. Zudem konnte kein TU-Team die [...]

geforderte 25 Jahre Laufzeit anbieten. [...] Schliesslich ist festzuhalten,

dass die präsentierten Lösungen nicht über das hinausgehen, was dem Spital K

von den Banken in den eigenen Verhandlungen angeboten wurde“. Gestützt darauf

setzte das Beurteilungsgremium in seinem Bericht vom 16. November 2012 das

Gewicht der Zuschlagskriterien für die Finanzierungsoption auf 0 %,

"weil die eingereichten Finanzierungsoptionen allgemein gehalten wurden

und deshalb nicht bewertet werden konnten". Dass der Beschwerdegegner die

angebotenen Finanzierungen nicht in Anspruch nimmt, teilte er den Anbieterinnen

gemäss Darstellung der Beschwerdeführerinnen kurz nach dem Zuschlag mit. In

diesem Vorgehen ist kein "vorzeitiger

Verzicht" erkennbar.

2.4

Berechtigt

ist hingegen der Einwand der Beschwerdeführerinnen, dass es unter diesen

Umständen nicht zulässig war, auf die Bewertung des Unterkriteriums

"Finanzierungsangebot" zu verzichten und dessen Gewichtung auf null

Prozent zu setzen. Da die Qualität der Finanzierungsoption als

Zuschlagskriterium bezeichnet war, war sie auch als solches zu bewerten. Die ausgearbeiteten

Offerten waren für den Beschwerdegegner auch keineswegs

wertlos, sondern dienten ihm als Grundlage für den Entscheid, seine eigenen

Finanzierungsmöglichkeiten weiter zu verfolgen.

Aus der unterlassenen Bewertung des

Unterkriteriums ist den Beschwerdeführerinnen jedoch kein Nachteil erwachsen.

Wie die Auswertung der Angebote zeigt, hätte ihnen diese Bewertung auch bei optimalem Ergebnis nicht zum Obsiegen

ihres Angebots verhelfen können.

2.4.1

Mit den Vergabeunterlagen wurden die folgenden Zuschlagskriterien

bekannt gegeben (Programm, S. 25 f.):

"Funktionalität/Betrieb

(40%)

Insbesondere:

Funktion/Betrieb:

... (8 Unterkriterien) ...

Innovation:

... (2 Unterkriterien) ...

Architektur

und städtebauliche Eingliederung (30%)

Insbesondere:

Situation:

... (3 Unterkriterien) ...

Gestaltung:

... (4 Unterkriterien) ...

Flexibilität/Systemtrennung:

... (4 Unterkriterien) ...

Wirtschaftlichkeit

(30%)

Insbesondere:

– Kostendach

resp. Unterschreitung Kostendach

– Kosten für

ausgewiesene Optionen (nur bei Realisierungsabsicht)

– Nachtragskonditionen

– Minimale

Unterhaltskosten (Gebäude- und Gebäudebetriebs­infrastruktur)

– Betriebskosten

(Logistik und Spitalbetrieb)

– Nachhaltigkeit

der energetischen und ökologischen Lösungen

– Projektorganisation

pro Phase gemäss Projekthandbuch inkl. Schlüsselpersonen und Referenzen

Finanzierungsangebot:

– Attraktivität

Finanzierungsangebot als Option

– rechtliche

Risiken/Konsequenzen"

2.4.2

Bei der Auswertung benotete der Beschwerdegegner

die vier Angebote anhand der Zuschlagskriterien wie folgt:

Projekt

1.

Beschw

führ.

Projekt

3.

Mitbe­teiligte

Funktionalität/Betrieb

40.

%,

max. 160 Pkte.

59.

83.

74.

130.

Architektur

30.

%,

max. 120 Pkte.

35.

57.

48.

92.

Wirtschaftlichkeit

30.

%,

max. 120 Pkte.

49.

72.

67.

71.

Total

max. 400

Punkte

143.

211.

189.

293.

Innerhalb des Zuschlagskriteriums

"Wirtschaftlichkeit" setzten sich die Bewertungen wie folgt zusammen:

Projekt

1.

Beschw

führ.

Projekt

3.

Mitbe­teiligte

Wirtschaftlichkeit

30.

%

49.

72.

67.

71.

Kostendach

resp. Unterschreitung Kostendach

6.

%

6,5

6,1

22,0

4,7

Kosten für

ausgewiesene Optionen

0.

%

0,0

0,0

0,0

0,0

Nachtragskonditionen

2.

%

4,0

8,0

0,0

0,0

Minimale

Betriebskosten (Spitalbetrieb und Logistik)/Unterhaltskosten (Gebäude/-infrastruktur)

20.

%

34,3

54,4

39,0

60,5

Nachhaltigkeit

der energetischen und ökologischen Lösungen

1.

%

2,9

1,9

2,8

3,7

Projektorganisation

pro Phase

1.

%

1,5

1,3

3,0

2,3

Finanzierungsangebot:

Attraktivität

Finanzierungsangebot als Option

0.

%

0,0

0,0

0,0

0,0

Rechtliche

Risiken/Konsequenzen

0.

%

0,0

0,0

0,0

0,0

2.4.3

Die Finanzierungsoption stellte, wie in den Vergabeunterlagen

vorgesehen, nur eines von mehreren Unterkriterien des mit 30 % gewichteten

Kriteriums "Wirtschaftlichkeit" dar. Daneben

befanden sich andere bedeutende Unterkriterien wie insbesondere die Unterhalts-

und Betriebskosten, denen zweifellos erhebliches Gewicht zukommt. Der Beschwerdegegner

will dem Unterkriterium "Finanzierungsangebot" gemäss seiner Beschwerdeantwort ein hypothetisches Gewicht von allenfalls 2

oder 5 Prozent zubilligen. Die Beschwerdeführerinnen erheben keine Einwände

gegen eine Gewichtung mit 5 % (Beschwerdeschrift N. 45). Selbst wenn

dem Unterkriterium jedoch ein Gewicht von 10 % zugeordnet wird und man

überdies von der (eher unrealistischen; vgl. hinten E. 3.2.3) Annahme ausgeht,

dass die Beschwerdeführerinnen bei diesem Unterkriterium die maximale

Bewertung, alle andern Anbieterinnen dagegen null Punkte erhalten hätten, würde

dies bei Weitem nicht ausreichen, um den Rückstand der Beschwerdeführerinnen

auf die Mitbeteiligte, der in der Gesamtwertung 82 Punkte beträgt,

wettzumachen. Da die Beschwerdeführerinnen gegen die Benotung der übrigen

Zuschlagskriterien keine Einwände erheben, könnte ihnen auch ein optimales

Resultat beim Unterkriterium "Finanzierungsangebot" nicht zum Zuschlag

verhelfen.

2.5

Anzumerken

ist, dass auch ein eigentlicher Teilabbruch des Vergabeverfahrens, d. h. ein Verzicht auf die

Finanzierungsoption vor Eingabe der Angebote, verbunden mit einem Verzicht auf

deren Bewertung bei den Zuschlagskriterien, zulässig gewesen wäre. Ob den

Anbieterinnen in diesem Fall mehr Zeit hätte eingeräumt werden müssen, um ihre

Angebote zu überarbeiten, kann offenbleiben, erscheint aber immerhin fraglich,

da es sich bei der anzubietenden Finanzierung von vornherein um eine blosse

Option für die Vergabebehörde handelte, die zudem nur einen beschränkten

Zusammenhang mit der Projektierungsaufgabe aufwies.

Die Beschwerdeführerinnen machen allerdings geltend, das

Erfordernis einer Finanzierungsoption habe ihre

Projektierung einschneidend beeinflusst. Sie hätten das Bauvorhaben darauf

ausgerichtet, die Finanzierungskosten möglichst gering zu halten, indem sie

insbesondere das Spital und das Parkhaus baulich getrennt und als separate

Projekte behandelt hätten. Dadurch sei es ihnen gelungen, die Bauzeit für das

Spital zu verkürzen und dessen Ertrag für die Finanzierung heranzuziehen

(zu Details hinten, E. 4.2). Mit der Replik zeigen sie

Projektierungsvarianten auf, welche ihnen bei der Zusammenlegung von Spital und

Parkhaus zur Verfügung gestanden hätten. Nach ihrer Darstellung hätten sie mit diesen Varianten bessere Lösungen hinsichtlich

Architektur, Funktionalität und Betrieb erzielen

können (Replik vom 19. Februar 2013, N. 41 ff., 69, 71).

Diese Ausführungen erscheinen reichlich realitätsfremd.

Die von den Beschwerdeführerinnen angestrebten Einsparungen betreffen wenige

Prozent der Gesamtkosten und sind zudem mit erheblichen Unsicherheiten behaftet

(vgl. hinten E. 4.5). Dass sie zur Erreichung

dieses Ziels wesentliche (auch von ihnen anerkannte) betriebliche und gestalterische Mängel des Gesamtprojekts

bewusst in Kauf genommen haben,

erscheint wenig überzeugend und wäre jedenfalls

Zeugnis einer schlechten Beurteilung der Gesamtaufgabe.

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerinnen hätte der Verzicht auf die Finanzierungsoption auch keine

Änderung des Vergabegegenstands von solcher Bedeutung dargestellt,

dass sie eine nochmalige Ausschreibung erfordert

hätte. Ohnehin wären die

Beschwerdeführerinnen, die ja

Gelegenheit hatten, am Verfahren teilzunehmen, zu diesem Einwand kaum legitimiert (vgl. zur analogen Fragestellung bei der Durchführung

eines Einladungsverfahrens VGr, 11. September

2003, VB.2003.00116, E. 2).

3.

Die Beschwerdeführerinnen machen des

Weiteren geltend, die Mitbeteiligte habe mit grosser

Wahrscheinlichkeit überhaupt keine ausreichende Finanzierungsoption

eingereicht, da ihre Finanzierung nicht wie verlangt

auf 25 Jahre, sondern nur auf 10 Jahre ausgerichtet sei. Diese Frage sei vom Gericht auch anhand jener Unterlagen zu überprüfen, in

welche die Beschwerdeführerinnen keine Einsicht erhalten hätten. Bei

ungenügender Dauer der Finanzierung sei die Mitbeteiligte wegen

Unvollständigkeit ihres Angebots vom Verfahren

auszuschliessen, da eine Finanzierungsoption gemäss den Vergabeunterlagen zwingend habe angeboten werden müssen.

3.1

Nach den Vergabeunterlagen war eine Finanzierungslösung gefordert, welche

die Bereitstellung entsprechender Kredite über einen Zeithorizont von

25.

Jahren ab Inbetriebnahme sowie die Vorfinanzierung der Planungsphasen

und der Baurealisation bis zur Inbetriebnahme umfasst (Programm,

Ziff. 3.8). In der Beschwerdeantwort führte der Beschwerdegegner aus, die von der Mitbeteiligten offerierte

Lösung sehe eine feste Laufzeit von maximal 10 Jahren und eine Verlängerungsoption

von bis zu 25 Jahren vor (Beschwerdeantwort vom

18.

Januar 2013, N. 77). Die Beschwerdeführerinnen schliessen

daraus, dass die Mitbeteiligte die Anforderung einer auf 25 Jahre

ausgerichteten Finanzierung im Gegensatz zu ihrem eigenen Angebot, das eine

Kreditlaufzeit von 25 Jahren (mit während 10 Jahren fixierten

Konditionen) vorsehe, nicht erfülle.

3.2

Die dem

Gericht vorliegenden Finanzierungsoptionen der Beschwerdeführerinnen und der

Mitbeteiligten weisen folgende Merkmale auf:

3.2.1

Das Finanzierungsangebot der Beschwerdeführerinnen besteht im Wesentlichen

aus einer vom 20. August 2012 datierten Erläuterung der vorgesehenen

Finanzierungsweise durch die der Beschwerdeführerinnen sowie einem Exposé der

Bank I mit Begleitschreiben vom 16. August 2012, welches Ausgangslage und

Randbedingungen einer möglichen Finanzierung darlegt. Das Exposé verweist auf

zahlreiche noch offene Fragen und endet mit einem "Disclaimer",

gemäss welchem "diese Präsentation [...] ausschliesslich Diskussionszwecken"

dient. "Sie konstituiert keine Zusage betreffend Arrangierung,

Festübernahme oder Bereitstellung einer Finanzierung und stellt keine

rechtliche, steuerrechtliche, finanzielle oder anderweitige Beratung dar

[...]."

Das Finanzierungsangebot der

Mitbeteiligten enthält ein Schreiben der Bank J vom 16. August 2012, welches ebenfalls auf noch zu prüfende Fragen hinweist

und mögliche Konditionen einer Finanzierung erörtert. Eine verbindliche

Zusicherung ist auch in diesem Schreiben nicht enthalten.

Die Optionen beider Parteien enthalten

somit keine eigentlichen Finanzierungs-Angebote. Es handelt sich im

Wesentlichen um Studien über allfällige Finanzierungsmöglichkeiten, denen keine

rechtliche Verbindlichkeit zukommt.

3.2.2

Mit Bezug auf die Dauer der Finanzierung sprechen die Beschwerdeführerinnen

in ihrem Finanzierungsangebot vom 20. August 2012 von einer

"Amortisation [...] auf 25 Jahre und einer Laufzeit der Finanzierung

von bis zu 10 Jahren (inkl. Bauphase)". Sie verweisen dabei auf das

beigelegte Finanzierungskonzept der Bank I. Diese teilt in ihrem

Begleitschreiben vom 16. August 2012 mit, "dass wir zuversichtlich

sind, im Zusammenhang mit dem Projekt [...] eine Finanzierung im Umfang von

max. CHF 215 Mio. mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren (inkl.

Bauphase) auf einer best effort Basis arrangieren zu können [...]." Auch

im zugehörigen Exposé spricht die Bank I von einer Laufzeit von max.

10.

Jahren inklusive Bauphase (S. 5). Unter Bezugnahme auf die in den Vergabeunterlagen verlangte Laufzeit von 25 Jahren

(zuzüglich Bauphase) erklärt sie: "Die in den Ausschreibungsunterlagen

angedachte Finanzierungsstruktur mit entsprechender Laufzeit ist im aktuellen

Marktumfeld aus unserer Sicht nicht realisierbar" (S. 9).

Der dem Angebot der Mitbeteiligten

zugrunde liegende Vorschlag der Bank J vom 16. August

2012.

verlangt als Voraussetzung für eine Beteiligung an der Finanzierung

ebenfalls "eine wesentlich kürzere Laufzeit (5 bis 8 Jahre, maximal 10 Jahre) mit

entsprechenden Amortisationszahlungen sowie entsprechenden Sicherheiten [...]". Die

Bank fügt bei: "Allfällige Verlängerungsoptionen könnten unter dem

Vorbehalt der Anpassung an die dannzumaligen Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt

bis insgesamt maximal 25 Jahren geprüft

werden."

3.2.3

Die Finanzierungsoptionen der Beschwerdeführerinnen

und der Mitbeteiligten sind damit sowohl hinsichtlich der vorgesehenen

Laufzeiten wie auch der fehlenden Verbindlichkeit durchaus vergleichbar und

vermögen den ursprünglichen Erwartungen des Beschwerdegegners

beide nicht voll zu entsprechen. Über eine Ungleichbehandlung können sich die

Beschwerdeführerinnen diesbezüglich nicht beklagen. Auch die zwei

weiteren, nicht am Beschwerdeverfahren beteiligten Anbieterinnen waren im Übrigen nicht in der Lage, verbindliche Finanzierungszusagen

zu den vom Beschwerdegegner vorgesehenen Konditionen

bereitzustellen. Das entspricht der erwähnten Einschätzung des Beurteilungsgremiums

in seinem Bericht vom 16. November 2012.

3.3

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerinnen führt dies nicht dazu, dass das

Angebot der Mitbeteiligten – oder alle Angebote – wegen Unvollständigkeit vom

Verfahren ausgeschlossen werden müssten. Die Anforderungen der Vergabeunterlagen

sind realistischerweise so zu verstehen, dass die Anbieterinnen eine

Finanzierungsoption bereitzustellen hatten, welche unter den gegebenen

Verhältnissen möglich war. Das entspricht auch den Antworten des Beschwerdegegners

auf die im Vergabeverfahren gestellten Fragen. So bestätigte er, dass ein

Finanzierungskonzept, das entgegen den Anforderungen der Vergabebedingungen

zusätzliche Sicherheiten voraussetze, keinen Ausschluss vom Verfahren zur Folge

hätte. Auf eine Frage betreffend Finanzierungen, die "nur eine marktübliche

Bindungsfrist" hätten, antwortete er, dass das Finanzierungsangebot

"ein höchstmögliches Mass an Genauigkeit und Verbindlichkeit"

aufweisen solle. In anderem Zusammenhang erklärte er, die Ausgestaltung der

Finanzierungsoption solle sich "nach den Möglichkeiten des jeweiligen

Totalunternehmers richten"; er werde die eingereichten Optionen dann miteinander

vergleichen.

Die Qualität der vorgeschlagenen

Finanzierung war somit beim entsprechenden

Zuschlagskriterium zu bewerten. Zuschlagskriterien sind relative

Kriterien, die ein Angebot in mehr oder weniger hohem Mass auszeichnen;

eine schlechte Bewertung bei einem Zuschlagskriterium führt – anders als bei den Eignungskriterien – nicht automatisch zum Ausschluss des

Angebots (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E.6 = RB 2000

Nr. 70; 12. Januar 2011, VB.2010.00568, E. 5.5).

Anzumerken bleibt,

dass selbst dann, wenn keines der eingereichten Angebote den Anforderungen der

Vergabebedingungen entspräche, nicht zwingend ein Abbruch und eine Wiederholung

des Verfahrens erforderlich wäre (vgl. hinten E. 4.7.2).

4.

Die Beschwerdeführerinnen wenden überdies ein, dass die von der Mitbeteiligten vorgesehene

Finanzierung offenbar nicht alle

durch den Bau entstehenden Kosten berücksichtige, weshalb mit ihrem

Finanzierungsangebot nicht die gesamten Baukosten gedeckt seien. Aus demselben

Grund halte die Mitbeteiligte das in den Vergabeunterlagen festgelegte Kostendach von Fr. 215 Mio. nicht ein. Auch aus diesen

Gründen müsse sie vom Verfahren ausgeschlossen werden.

4.1

Gemäss den

Ausschreibungsunterlagen strebte der Beschwerdegegner

einen Totalunternehmervertrag mit fixem Kostendach (Bauteuerung inklusive) an.

Diese Lösung war als Grundvariante zwingend anzubieten; lediglich als Option

konnte auch eine Pauschale angeboten werden (Programm, Ziff. 3.3). Der

Investitionskostenrahmen für den Totalunternehmer-Auftrag wurde in Ziff. 3.6

des Programms auf Fr. 215 Mio. begrenzt. Dieser Betrag wurde als

maximales Kostendach für alle in Ziff. 3.1 genannten Teilobjekte mit Ausnahme

der Parkierung bezeichnet. Für das Teilobjekt Parkierung/Parkhaus wurde festgelegt,

dass dieses grundsätzlich über die Parkgebühren refinanzierbar sein muss;

sofern der Nachweis der Refinanzierbarkeit erbracht wird, darf der

Investitionskostenrahmen um den entsprechenden Teil überschritten werden.

Dementsprechend war mit der Offerte ein Nachweis über die Refinanzierbarkeit

der Arealparkierung samt Parkhaus einzureichen (einzureichendes Dokument

Nr. 36b, Programm, S. 23). Bei den Zuschlagskriterien wurde

"Kostendach resp. Unterschreitung Kostendach" als Unterkriterium zum

Kriterium Wirtschaftlichkeit aufgeführt (Programm, Ziff. 4.11).

Der Entwurf für den abzuschliessenden

Totalunternehmer-Vertrag enthält unter Ziff. 4 eine ausführliche Regelung

des Kostendachs. Danach erfolgt die Bestimmung des Werkpreises in offener

Abrechnung mit einem fixen Kostendach, welches aufgrund der Offerte vertraglich

festgelegt wird (Ziff. 4.1). Eine Überschreitung des Kostendachs hat der

Totalunternehmer allein zu tragen (Ziff. 4.3), wogegen eine

Unterschreitung nach einem festgelegten Schlüssel auf den Bauherrn und den Totalunternehmer

verteilt wird (Ziff. 4.4).

4.2

Die

Beschwerdeführerinnen führen aus, dass unter dem vorgeschriebenen Kostendach

von Fr. 215 Mio., welches auch dem Gesamtbetrag der zu offerierenden

Finanzierungslösung entspreche, nicht nur die eigentlichen Baukosten, sondern

ebenso die Vorfinanzierung der Planungsphase und der Baurealisierung Platz

finden müssten. Diesem Umstand hätten sie bei der Planung besondere

Aufmerksamkeit geschenkt und ihr Projekt darauf ausgerichtet, diese

"Bauzwischenfinanzierungskosten" gering zu halten bzw. gar nicht

entstehen zu lassen. Das sei ihnen gelungen, indem sie das Spital und das

Parkhaus baulich getrennt und als separate Projekte behandelt hätten. Dadurch

könne die Bauzeit für das Spital verkürzt und dessen Ertrag für die

Zwischenfinanzierung herangezogen werden. Gemäss ihrem Projekt sei die

Fertigstellung des Spitalbaus bereits Mitte 2016, nicht erst 2018 wie vom Beschwerdegegner verlangt, vorgesehen. Das Parkhaus würde dagegen erst

im September 2017 fertiggestellt.

Die

Beschwerdeführerinnen gehen davon aus, dass die Zwischenfinanzierungskosten in den Offerten der andern Anbieterinnen

wahrscheinlich nicht auf realistische Weise eingerechnet seien. Diese

Anbieterinnen hätten somit weder das Kostendach eingehalten noch eine

ausreichende Finanzierung offeriert. So habe die Mitbeteiligte nach Angaben des Beschwerdegegners zwar eine Reserve zum Kostendach von Fr. 4,5 Mio. ausgewiesen (Beschwerdeantwort, N. 59 und 85). Für die

Zwischenfinanzierungskosten müsse jedoch

beim Projekt der Mitbeteiligten,

welches nicht wie dasjenige der Beschwerdeführerinnen auf diese Problematik hin

optimiert sei, mit einem Betrag von Fr. 5,5–10 Mio. gerechnet werden, womit es das

Kostendach übersteige. Die

Beschwerdeführerinnen erwarten, dass das Gericht auch diese

Frage anhand der ihm zur Verfügung stehenden – grossenteils vertraulichen –

Unterlagen überprüfe.

4.3

Aufgrund

der Vergabeunterlagen waren die Baukreditzinsen in die

Berechnung der Gesamtkosten einzubeziehen. Die Anbieter hatten ihre

Totalunternehmer-Offerte anhand einer Vorlage des Beschwerdegegners

zu erstellen, welche den Aufwand gemäss dem Spitalbau-Kostenplan SKP

(Schweizer Norm SN 506 504) darstellt (vgl. Programm, S. 23;

einzureichendes Dokument 36a). Nach dieser Vorlage waren Baukreditzinsen

und Bankspesen unter der Position SKP 542 in die Gesamtkosten einzurechnen.

Die so errechneten Gesamtkosten sind auch für das Kostendach

massgeblich. Der Beschwerdegegner hat dies in den Antworten auf die Fragen B03 und 152 bestätigt,

indem er ausführte, dass die Baufinanzierungskosten der Planungs- und

Realisierungsphasen unter das Kostendach von Fr. 215 Mio. fallen. Sowohl die Beschwerdeführerinnen

wie auch die Mitbeteiligte reichten mit ihren Offerten

entsprechend gegliederte Unterlagen ein.

Bei der Auswertung der Angebote ging das

Beurteilungsgremium dann aber offenbar davon aus, dass die Baukreditzinsen

nicht in die Gesamtkosten einzurechnen seien. Da "einzelne Teams die

Baukreditzinsen in den Kosten erfasst" hätten, korrigierte es zur Wahrung

der Vergleichbarkeit alle Angebote dahingehend, dass sie die Baukreditzinsen

nicht berücksichtigten. Auf dieser Grundlage stellte das Gremium fest, dass das

Kostendach von Fr. 215 Mio. von allen Teams eingehalten werde. In den nachstehenden Erwägungen werden die Kostenrechnungen der

Beschwerdeführerinnen und der Mitbeteiligten daraufhin überprüft, ob sie das

Kostendach entsprechend den Vorgaben der Vergabeunterlagen – in Abweichung von der Auffassung des Beurteilungsgremiums – unter Einrechnung der

Baukreditzinsen einhalten.

Die Kostenberechnung der Beschwerdeführerinnen

sah unter dem Posten SKP 542 einen Betrag von

Fr. 143'982 vor. Auf die Rückfrage des Beschwerdegegners, ob dieser Betrag für die gesamten Baukreditzinsen ausreiche oder

ob diese im Angebot nicht enthalten seien, antworteten die

Beschwerdeführerinnen am 8. Oktober 2012:

"Bei

den unter SKP 542 kalkulierten Baukreditzinsen handelt es sich nur um die

Baufinanzierungskosten in der Planungsphase bis zur Erteilung der

Baubewilligung, da diese Kosten in dem Finanzierungsangebot unserer Banken

nicht beinhaltet sind.

Die

weiteren Baufinanzierungskosten sind in unserer Offerte nicht eingerechnet.

Gemäss unserer Analyse des übergebenen Businessplans können die laufenden

Finanzierungskosten durch das Spital K (wie in Anlage 40 optionales

Finanzierungsangebot beschrieben) ohne weiteres durch den positiven Cash Flow

gedeckt werden, so dass durch die Bietergemeinschaft hierfür keine weiteren

Baufinanzierungskosten eingerechnet wurden. Das abgegebene Finanzierungsangebot

unserer Banken berücksichtigt diesen Sachverhalt."

Im erwähnten Finanzierungsangebot gemäss

"Anlage 40" erläuterten die

Beschwerdeführerinnen ihr Konzept im Wesentlichen wie folgt: Durch die gewählte Trennung von

Spital und Parkhaus liessen sich die Finanzierungskosten reduzieren, weil die

Finanzierung für das Parkhaus erst später bereitgestellt werden

müsse und für dasselbe – als Objekt mit geringerem Risikoprofil – günstigere

Konditionen erzielbar seien. Ferner würden durch die sehr kurze Bauzeit (Inbetriebnahme des Neubaus per

1.

Juli 2016) einerseits die Baukosten reduziert und

anderseits Sparmöglichkeiten eröffnet, indem ein Teil der für das alte Spital bis Ende

2018.

vorgesehenen Sanierungskosten wegfalle.

Die Mitbeteiligte setzte in der

Position SKP 542 überhaupt keinen Betrag ein. Im

Begleitbrief vom 20. August 2012 zur Offerte wies

sie darauf hin, dass sie für die Baukreditzinsen ein Budget in der Höhe von

Fr. 4 Mio. ermittelt habe, dieses jedoch in

der Offerte nicht enthalten sei, weil die Zahlung direkt mit der Bank und nicht

über sie als Anbieterin abgewickelt werde. Auf entsprechende Nachfrage des Beschwerdegegners erklärte sie mit Schreiben

vom 12. Oktober 2012:

"Der

von uns angegebene Wert, CHF 4 Mio., dient nur als Budget und ist nicht in unseren

Baukosten integriert, da wir davon ausgehen, dass Sie die Zahlung direkt mit

Ihrer Bank abwickeln werden [...].

Der

Sinn der Budgetangabe ist aufzuweisen, dass wir mit unseren Baukosten und dem

Wert der Baukreditzinsen Ihr Gesamtbudget von CHF 215 Mio. auch

einhalten."

4.4

Aufgrund

dieser Angaben ist die Einhaltung des Kostendachs, gemessen an den strengeren

Vorgaben der Vergabeunterlagen, entgegen der Auffassung

des Beurteilungsgremiums bei beiden Anbieterinnen nicht gesichert.

Die Berechnung der Beschwerdeführerinnen

ist unter anderem mit folgenden Unsicherheiten behaftet:

– Für

die Finanzierung der Parkierungsanlage gemäss dem von den Beschwerdeführerinnen

vorgesehenen "Investorenmodell" besteht keine verbindliche Zusage.

Der in Aussicht genommene Investor signalisiert in einer sehr allgemein

gehaltenen Erklärung vom 15. August 2012 lediglich sein

"Grundsatzinteresse". Hinzu kommen die bereits erwähnten

Ungewissheiten des allgemeinen Finanzierungskonzepts (vorn

E. 3.2.1 ff.).

– Der

Cash Flow des Spitals, den die

Beschwerdeführerinnen zur Finanzierung heranziehen wollen, kann nur geschätzt

werden. Die daraus resultierende Ungewissheit erhöht sich zusätzlich, falls die

Ertragskraft des Spitals in den ersten Betriebsjahren wegen fehlender

Parkplätze vermindert ist.

– Entsprechendes gilt für die Einsparungen durch

wegfallende Sanierungsmassnahmen im alten Spital. Diese werden vom

Beschwerdegegner im Übrigen bestritten, weil es sich bei den nach 2014

geplanten Investitionen um solche in IT, Ausstattung und Mobiliar handle, die

auch im Neubau weiter nutzbar seien. Der Einwand ist hier, da für das

Gesamtergebnis nicht relevant, nicht weiter zu prüfen.

– Eine

Unsicherheit besteht ferner in der angestrebten sehr kurzen Bauzeit, welche vom

Beschwerdegegner in Zweifel gezogen wird. Die finanziellen Auswirkungen einer

verzögerten Fertigstellung liessen sich jedoch ganz oder teilweise durch die im

Vertragsentwurf vorgesehenen Konventionalstrafen kompensieren (Vorlage

TU-Vertrag, Dok. Z20, Ziff. 3.3).

Den Berechnungen der Mitbeteiligten

haften ebenfalls die allgemeinen Unsicherheiten an,

die sich daraus ergeben, dass die Verzinsung der Fremdmittel – ebenso wie bei

den Beschwerdeführerinnen – von Konditionen der beteiligten Banken abhängig sind, für die zwar Anhaltspunkte, aber keine verbindlichen Zusagen bestehen.

Hinzu kommt, dass die Mitbeteiligte bei der Berechnung der Baukreditzinsen

annimmt, 50 % der Kosten seien durch Eigenmittel mit einer deutlich tieferen Verzinsung gedeckt.

Ob diese Annahme den Intentionen des Beschwerdegegners entsprach, erscheint fraglich.

Die Beschwerdeführerinnen weisen überdies

zu Recht darauf hin, dass die Zwischenfinanzierungskosten

der Anbieterinnen sich von

vornherein nicht genau bestimmen lassen, wenn der Beschwerdegegner eine eigene

Finanzierung vorsieht, da sie in

diesem Fall von den Konditionen abhängig sind, die der Beschwerdegegner von

seinen Kreditgebern erhält. Den Beschwerdeführerinnen kann allerdings nicht

gefolgt werden, wenn sie daraus schliessen, der Beschwerdegegner müsse nun die Baukreditkosten aller Projekte anhand seiner

eigenen – offenbar noch gar nicht feststehenden – Konditionen genauer prüfen.

Es ist vielmehr zu akzeptieren, dass in diesem Umstand

eine Unschärfe liegt, die sich mit vernünftigem Aufwand nicht beseitigen lässt. Für das Gesamtergebnis ist diese von

geringer Bedeutung.

4.5

Mit Bezug

auf die Einhaltung des Kostendachs weisen somit beide Angebote, dasjenige der

Beschwerdeführerinnen ebenso wie dasjenige der Mitbeteiligten, Unsicherheiten

auf. Dabei sind die Unsicherheiten auf Seiten der Beschwerdeführerinnen nicht

etwa geringer.

Zulasten der Beschwerdeführerinnen kommt

hinzu, dass ihre Berechnungsweise, welche Erträge des Spitalbetriebs und Kostenersparnisse der

Sanierungsmassnahmen in die Gesamtkosten des

Spitalbaus einbezieht, im Widerspruch zum Bewertungskonzept der Vergabeunterlagen

steht. Die genannten Erträge und Ersparnisse hängen

mit dem Bau nicht unmittelbar zusammen, sind im Kostenplan

gemäss Vorlage des Beschwerdegegners

nicht enthalten und haben damit keine Auswirkungen auf das Kostendach, wie es vom Beschwerdegegner

definiert wurde (vorn E. 4.1 und 4.3). Ohne den Einbezug von Betriebserträgen und

Ersparnissen bei den Sanierungsmassnahmen vermag das Angebot der Beschwerdeführerinnen

das Kostendach gemäss den Vergabeunterlagen klarerweise nicht einzuhalten, da

ihre Kosten schon ohne Baukreditzinsen nur knapp unter

Fr. 215 Mio. liegen. Ihr Projekt ist denn auch das teuerste aller

vier Offerten (Bericht des Beurteilungsgremiums vom 16. November 2012,

S. 46).

Die Beschwerdeführerinnen haben dies

erkannt, weisen jedoch darauf hin, dass der Beschwerdegegner im Rahmen der

Fragebeantwortung eine Überschreitung des Kostendachs unter bestimmten

Voraussetzungen zugestanden habe:

"Grundsätzlich

ist das Kostendach einzuhalten. Falls innovative Lösungen die jährlich wiederkehrenden

Betriebskosten nachweislich und nachhaltig senken, kann damit in einer

einfachen Investitionsrechnung auch die Begründung für eine allfällige

Kostendachüberschreitung geliefert werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen,

dass im Businessplan ohnehin schon mit einer Effizienzsteigerung bei den

Betriebsabläufen resp. Kosteneinsparungen von 3 % gerechnet wird (auch mit

konventionellen Konzepten). Die im Businessplan berücksichtigten Kosteneinsparungen

dürfen nicht doppelt gezählt werden."

Bei einer derart erweiterten

wirtschaftlichen Betrachtung dürfte es zulässig sein, Kostenvorteile, wie sie

von den Beschwerdeführerinnen genannt werden, zu berücksichtigen; die vom

Beschwerdegegner erhobenen Einwände in Bezug auf das Ausmass der Ersparnisse

sind an dieser Stelle nicht näher zu prüfen. Allerdings wären diesen Vorteilen

konsequenterweise auch allfällige wirtschaftliche Nachteile gegenüberzustellen,

die sich daraus ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen ihr Projekt auf eine

möglichst weitgehende Reduktion der Finanzierungskosten ausrichteten. Wie sie

selber ausführen, konnten sie aus diesem Grund keine optimale Lösungen

hinsichtlich Funktionalität und Betrieb realisieren (vorn E. 2.5), was zu

wirtschaftlichen Einbussen führen kann. Hierin liegt eine weitere Unsicherheit

der Kalkulation der Beschwerdeführerinnen.

4.6

Nach

Auffassung der Beschwerdeführerinnen muss das Angebot der Mitbeteiligten, falls

es das Kostendach nicht einhält, vom Verfahren ausgeschlossen werden. Sofern

alle Angebote das Kostendach überschreiten, ist nach ihrer Meinung das

Vergabeverfahren abzubrechen und zu wiederholen.

4.6.1

Gemäss dem Bericht des Beurteilungsgremiums vom 16. November 2012 hat

eine nicht am Beschwerdeverfahren beteiligte Anbieterin ein Projekt mit

deutlich tieferen Investitionskosten offeriert. Bei diesem Projekt, das im

vorliegenden Verfahren allerdings nicht näher überprüft werden kann, dürfte die

Einhaltung des Kostendachs auch unter Einbezug der Baukreditkosten problemlos

möglich sein.

Für einen Abbruch des Verfahrens besteht schon aus diesem

Grund kein Anlass. Sodann sind die Beschwerdeführerinnen auch nicht

legitimiert, den Ausschluss der Mitbeteiligten zu verlangen, denn dieser würde

ihnen keinen Nutzen bringen, sondern lediglich dazu führen, dass die Anbieterin

mit dem günstigeren Projekt zum Zug käme.

4.6.2

Abbruch und Wiederholung des Verfahrens

wären jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen auch dann nicht

notwendig, wenn das Kostendach bei allen Projekten überschritten wäre.

Wird in einem Vergabeverfahren kein

Angebot eingereicht, das die festgelegten Kriterien und technischen

Anforderungen gemäss Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen erfüllt, so

kann die Vergabestelle das Verfahren abbrechen (§ 37 Abs 1 lit. a SubmV) und allenfalls wiederholen (§ 37 Abs. 2 SubmV). Diese Regel gibt der Behörde die

Möglichkeit, bei einem Vergabeverfahren mit unbefriedigendem Ergebnis nach

einer andern Lösung – allenfalls in einem erneuten Verfahren mit geänderten

Randbedingungen – zu suchen. Sie verpflichtet sie jedoch nicht dazu, jedes

Verfahren, dessen Angebote in irgendeiner Weise von den Vergabebedingungen

abweichen, zwingend abzubrechen. Der Abbruch eines Verfahrens mag dann

unumgänglich sein, wenn die Angebote derart weit von den Vorgaben abweichen,

dass ein aussagekräftiger Vergleich anhand der vorgegebenen Kriterien nicht

mehr möglich ist. Auch darf die Weiterführung des Verfahrens nicht dazu verwendet

werden, einzelne Anbieter gegenüber andern zu bevorzugen. Im Übrigen steht der

Behörde jedoch beim Entscheid über den Abbruch ein weiter Ermessensspielraum

zur Verfügung.

Sodann ist auch beim Abbruch eines

Verfahrens nicht in jedem Fall eine Wiederholung desselben erforderlich. Die Vergabestelle hat stattdessen

die Möglichkeit, den Auftrag freihändig zu vergeben

(§ 10 Abs. 1 lit. b SubmV), sofern sie einen Auftragnehmer findet, der die Anforderungen der

ursprünglichen Ausschreibung im Wesentlichen erfüllt (Art. XV Ziff. 1

lit. a GPA; vgl. Robert Wolf, Freihändige Beschaffung –

Handlungsfreiheiten und ihre Grenzen, in: Aktuelles Vergaberecht 2010, Zürich

2010, S. 127 ff., N. 20).

Vorliegend bewirken die allfälligen Überschreitungen des Kostendachs keine gravierende

Abweichung von den Vorgaben. Beim Angebot der Mitbeteiligten könnte die

Überschreitung, falls ihre Annahme von 50 %

Eigenkapital als unzulässig taxiert wird, im Bereich

von rund 2 % liegen. Das Angebot der

Beschwerdeführerinnen ist diesbezüglich schwerer einzuschätzen, doch dürfte die

Abweichung auch bei ihnen nicht wesentlich weiter

gehen. Das Angebot der Beschwerdeführerinnen ist sodann, wie bereits erwähnt, in Bezug auf die

Einhaltung des Kostendachs auch nicht weniger

problematisch als jenes der Mitbeteiligten; von einer

Ungleichbehandlung zu ihren Lasten kann keine Rede

sein. Der Entscheid des Beschwerdegegners, das Verfahren nicht abzubrechen, sondern einen Zuschlag zu

erteilen, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

5.

Schliesslich monieren die Beschwerdeführerinnen, die

Finanzierung des Neubaus, die der Beschwerdegegner nun selber

bereitzustellen habe, nachdem er auf die Optionen verzichte, sei nicht

gesichert. Sie bezweifeln, dass das Projekt der Mitbeteiligten finanzierbar sei

und vermuten überdies, dass dieses beim Beschwerdegegner zu erhöhten internen

Kosten führe. Ihre diesbezüglichen Ausführungen (Beschwerdeschrift,

N. 92 ff., 98 ff.; Replik N. 72–89, 98 ff.) sind

indessen, soweit sie sich nicht erneut mit den Kosten der Zwischenfinanzierung,

der Einhaltung des Kostendachs und der Bewertung der Finanzierungsoption als Zuschlagskriterium

auseinandersetzen, kaum nachvollziehbar und zeigen nicht auf, inwiefern die

Rechtmässigkeit des Zuschlags infrage gestellt wäre.

6.

Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die

Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig. Nach § 3 Abs. 3 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) beträgt die Gerichtsgebühr bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert in der Regel Fr. 1'000.-

bis 50'000.-. Vorliegend erscheint angesichts des sehr hohen Streitinteresses einerseits und des mittelhohen Zeitaufwands anderseits (vgl.

§ 2 GebV VGr) eine Gebühr von Fr. 40'000.-

angemessen.

Sodann ist der Mitbeteiligten eine

angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.- zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dem Beschwerdegegner

steht in analoger Anwendung von § 17 Abs. 3 VRG

keine Parteientschädigung zu; auch war er ohnehin verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine

Begründung seines Entscheids zu liefern.

7.

Der geschätzte Wert des zu vergebenden

Auftrags erreicht die massgeblichen Schwellenwerte gemäss Art. 83

lit. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) in

Verbindung mit Art. 1 lit. c der Verordnung

des EVD vom 23. November 2011 über die Anpassung der Schwellenwerte im

öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013, weshalb gegen dieses Urteil, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG zulässig ist. Andernfalls steht dagegen die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 40'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 40'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.

Der

auf die Beschwerdeführerin 2 entfallende Anteil der Gerichtskosten wird mit der

geleisteten Kaution von Fr. 25'000.- verrechnet. Der Restbetrag wird an

sie ausbezahlt, nachdem die Beschwerdeführerin 1 ihren Anteil beglichen hat.

4.

Die

Beschwerdeführerinnen werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung verpflichtet,

der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.- auszurichten, zahlbar innert

30.

Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

Weitere

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00822 | Lexipedia