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Entscheid

VB.2012.00823

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00823

29. Mai 2013Deutsch21 min

(URT.2013.15248)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1.

Abteilung

VB.2012.00823

Urteil

der 1. Kammer

vom 29. Mai 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter

Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber

Martin Knüsel.

In Sachen

Beschwerdeführende 1–19,

alle vertreten durch RA A,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Y AG,

vertreten durch RA

B,

2. Bau- und Planungskommission Erlenbach,

vertreten durch RA

C,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Bau- und Planungskommission Erlenbach bewilligte der Y

AG am 5. April 2011 die Erstellung einer UMTS-Mobilfunkbasisstation auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Erlenbach.

Erwägungen

II.

Den dagegen von Z und weiteren Rekurrierenden erhobenen

Rekurs vom 14. Mai 2011 wies das Baurekursgericht am 6. November 2012

ab.

III.

Mit gemeinsamer Eingabe vom 14. Dezember

2012.

wandten sich Z und weitere Beschwerdeführende an das Verwaltungsgericht

und beantragten die Aufhebung des Baurekursgerichtsentscheids vom 6. November

2012.

und die Verweigerung der Baubewilligung. Eventualiter sei das

streitbetroffene Bauvorhaben zur Durchführung neuer Sachverhaltsabklärungen an

die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der Beschwerdegegnerinnen.

Das Baurekursgericht beantragte am 16. Januar

2013.

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bau- und

Planungskommission Erlenbach schloss am 4. Februar 2013 ebenfalls auf

Abweisung der Beschwerde. Die Y AG beantragte am 25. Februar 2013 die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Diese hielten mit Replik

vom 9. April 2013 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

In prozessualer Hinsicht

beantragen die Beschwerdeführenden die Durchführung eines Augenscheins.

Der Entscheid, ob ein Augenschein angeordnet werden soll,

steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine

dahingehende Pflicht besteht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere

Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist

somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und

anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und Stelle

Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen

(RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat am 7. Dezember 2011 im Beisein der

Parteien einen Delegationsaugenschein durchgeführt. Auf die bei dieser

Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im Beschwerdeverfahren abgestellt

werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund

dieses Augenscheins, der übrigen Akten und der Pläne mit ausreichender

Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen

Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit

Hinweisen).

2.

Die private Beschwerdegegnerin plant in Erlenbach auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 neben dem SBB-Bahndamm die Inbetriebnahme einer

Mobilfunkbasisstation mit einer Gesamtleistung von maximal 1'500 WERP. Die Anlage besteht im

Wesentlichen aus einem 18,30 m hohen Mast an dessen Spitze zwei Sendemodule in

die Rohrantenne integriert werden sollen. Die Aufstellung der Technikbox mit

der Anlagesteuerung ist auf dem Bahndamm in der Nähe des Mastfusses geplant.

Der Antennenstandort liegt in der Wohn- und Gewerbezone.

3.

In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden

zunächst geltend, ein Jahr vor Einreichung des Baugesuchs für die

streitbetroffene Anlage habe die private Beschwerdegegnerin eine

Mobilfunkantenne auf dem Bahngelände im Bereich der Bahnhofbrücke im Übergang

zur F-Strasse inmitten von Wohnhäusern geplant. Aufgrund der Opposition der Bevölkerung

sei das Bauvorhaben von der Gemeinde Erlenbach nicht bewilligt worden. Statt an

der F-Strasse soll diese Antenne nun ein paar hundert Meter weiter südlich im Bereich

der S-Bahnstation H aufgestellt werden. Diese Bewilligungspraxis sei

willkürlich und verstosse in offenkundiger Weise gegen das Gebot der

Rechtsgleichheit. Es sei rechtlich nicht nachvollziehbar, wenn das eine

Wohnquartier mit zusätzlichen Antennen belastet werde, während das andere

Wohnquartier in der gleichen Situation vor Mobilfunkanlagen verschont bleibe.

Auch bezüglich eines weiteren Antennenprojekts auf dem Gelände der I-Stiftung

sei vor ein paar Jahren nach massiver Opposition aus der Bevölkerung die Baubewilligung

verweigert worden, obwohl dieser Standort wegen der erhöhten Lage weit besser

gewesen sei als der vorliegende. Den Beschwerdeführenden sei die Einsicht in

die Akten dieser Bauvorhaben verwehrt, weshalb sie zu edieren seien.

Der Gemeinderat Erlenbach habe im Jahr 2006 beschlossen,

Gesuche von Mobilfunkanbietern für das Aufstellen von Anlagen auf gemeindeeigenen

Grundstücken generell abzulehnen. Wegen dieses fragwürdigen Gemeinderatsentscheids

könnten besser geeignete Standorte für Mobilfunkantennen nicht genutzt werden.

Mit der unterschiedlichen Behandlung von gemeindeeigenen Liegenschaften und

Privatgrundstücken ohne sachlichen Grund entstehe eine ungleiche und

willkürliche Behandlungssituation, die vor dem Gebot der Rechtsgleichheit und

dem Willkürverbot nicht standhalte.

4.

Ist die Erstellung einer Mobilfunkanlage am vorgesehenen

Standort im Lichte der Bauvorschriften und des Immissionsschutzes

rechtskonform, kann eine Mobilfunkbetreiberin nicht verpflichtet werden, eine

Umplatzierung der streitbetroffene Basisstation vorzunehmen. Entspricht ein

Projekt den massgebenden aktuellen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, hat

die Bauherrschaft nach § 320 PBG Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung.

Dies gilt unabhängig davon, ob gemeindeeigene Liegenschaften als Standort für

eine solche Anlage besser geeignet wären, oder ob bei anderen Standorten in der

Umgebung die Bewilligung verweigert wurde. Auch aus der fehlenden Richt- und

Sachplanung betreffend Harmonisierung und Koordinierung von Mobilfunkanlagen

lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kein Anspruch auf

Prüfung von Alternativstandorten oder einer Mitbenutzung von bestehenden

Anlagen ableiten.

Was die Standorte an der F-Strasse und auf dem Gelände der I-Stiftung

betrifft, befinden sich diese aufgrund der erheblichen Distanz zur

streitbetroffenen Antenne ohnehin in einem anderen ortsbaulichen Umfeld. Auch

sind die technischen Parameter der einzelnen Antennen für jeden Standort

separat zu prüfen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Bewilligung

des vorliegend strittigen Antennenstandorts gegen die Rechtsgleichheit oder das

Willkürverbot verstossen soll.

Überdies erscheint aufgrund der erheblichen Distanz zur

streitbetroffenen Antenne sowie der relativ geringen Sendeleistung ohnehin

fraglich, ob überhaupt von alternativen Standorten auszugehen ist, die die

Antenne an der S-Bahnstation H zu ersetzen vermöchten. Bei der Tatsachenbehauptung

betreffend den Antennenstandort auf dem Gelände der I-Stiftung handelt es sich

zudem um ein unzulässiges Novum, da diese mit der Beschwerdeschrift erstmals

vorgetragen wurde (§ 52 Abs. 2 VRG).

Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die

diesbezüglichen Baugesuchsakten oder den Gemeinderatsbeschluss gegen das

Aufstellen von Mobilfunkanlagen auf Gemeindegrundstücken beizuziehen.

5.

Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, die

Antenne soll inmitten von Häusern in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterungen

aufgestellt werden. Im Quartier seien bereits zwei Mobilfunkanlagen vorhanden

und gemäss Antenneninventar zwei weitere geplant. Die Versorgung dieses

Ortsteils von Erlenbach sei im Bereich der S-Bahn-Station mit den heute

bestehenden zwei Antennen bereits genügend gewährleistet. Mit der geplanten

Antenne solle in erster Linie die Versorgung anderer höher gelegener Gemeindegebiete

sichergestellt werden. Dies ergebe sich einerseits aus der Höhe und andererseits

aus der Hauptstrahlrichtung der Antennen-Anlage. Nur mit der beachtlichen

Antennenhöhe könnten nämlich die Wohngebiete oberhalb der G-Strasse

funktechnisch versorgt werden. Mit dieser Ausrichtung der Hauptstrahlrichtung

der Antenne werde hauptsächlich das Wohnquartier bergwärts und oberhalb des

eigentlichen Standorts der Antennen abgedeckt. Die geplante Anlage diene somit

nicht im Wesentlichen der Wohnzone oder dem Wohnquartier, wo sie zu stehen

kommen soll. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Wohn-/Gewerbezone, die schon

genügend Infrastrukturanlagen aufweise, auch noch die Infrastrukturlasten für andere

höher gelegene ruhigere Wohnzonen tragen soll. Die Mobilfunkanlage sei daher

nicht zonenkonform.

5.1

Mobilfunkanlagen

sind als Infrastrukturbauten im Baugebiet nicht generell und unabhängig von

ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren

zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden Nutzungszone entsprechen (vgl.

Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni

1979.

[RPG]; BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008, VB.2007.00468, E. 3).

So hat das Bundesgericht in BGE 133 II 321 E. 4.3.2 erwogen,

innerhalb der Bauzonen könnten Mobilfunkanlagen nur als zonenkonform betrachtet

werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer

unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden, an dem sie errichten

werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken (vgl. auch BGr,

19.

Oktober 2010, 1C_106/2010, E. 4.3). Diese Voraussetzung ist

vorliegend erfüllt. Nicht erforderlich ist nach der Rechtsprechung, dass eine

Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in dem sie errichtet

werden soll (BGE 133 II 321 E. 4.3.2; BGr, 19. Oktober 2010, 1C_106/2010,

Dispositiv

E. 4.3). Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die in der

Wohn-/Gewerbezone geplante Anlage auch dem bergwärts gelegenen Wohnquartier

dient. Dass die Wohn- und Gewerbezone damit einen Teil der Infrastrukturlasten

der höher gelegenen Wohnzone mitträgt, vermag an der Zonenkonformität der

geplanten Anlage nichts zu ändern.

5.2 Eine

gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation stellt nach konstanter Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als

blosse technische Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform (VGr,

2. Dezember 2009, VB.2009.00511, E. 3.1 mit Hinweisen; bestätigt mit

BGr, 19. Oktober 2010, 1C_106/2010, E. 4.3 f.). Diese

Rechtsprechung beruht unter anderem auf der Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen

um gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation

handelt. Sie ist jedoch nur soweit tragfähig, als die Anlagen bzw. Anlageteile

einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten

entsprechen (VGr, 25. April 2007, VB.2006.00201, E. 10.4).

5.3 Die projektierte Mobilfunkanlage kann aufgrund ihrer vergleichsweise

unterdurchschnittlichen Gesamtsendeleistung von 1'500 WERP ohne Weiteres als gewöhnliche Anlage qualifiziert werden. Sie

geht nicht über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung einer Wohnzone mit

Infrastrukturanlagen gehört. Dass die als Rohrantenne konzipierte Anlage eine

Gesamtlänge von rund 18 m aufweist, vermag daran nichts zu ändern.

5.4 Schliesslich

bleibt festzuhalten, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts im

ordentlichen Baubewilligungsverfahren – im Gegensatz zum Ausnahmebewilligungsverfahren

gemäss Art. 24 RPG – kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und für

eine Bedürfnisprüfung besteht (BGr, 18. März 2004, 1A.140/2003, E. 3.1

= ZBl 107/2006, S. 197; 15. März 2005, 1A.18/2004, E. 4;

31. Mai 2006, 1A.120/2005, E. 7; VGr, 5. Mai 2010,

VB.2009.00671, E. 6.2; 6. Dezember 2011, VB.2010.00673 und

VB.2011.00383, E. 6.2; Benjamin Wittwer, Bewilligung von

Mobilfunkantennen, 2. A., Zürich etc. 2008, S. 96 f.).

6.

Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Quartier beim

Bahnhof S-Bahnstation H trage bereits genug Infrastrukturlasten. Die Anwohner

seien von starken Lärm-, Staub- und Erschütterungsimmissionen vom Strassen- und

Schienenverkehr sowie vom Elektrosmog der Starkstrom-Fahrleitung der SBB

betroffen. Zudem seien schon heute zwei Mobilfunkstationen in diesem Quartier

vorhanden und zwei weitere geplant. Es müsse daher gestützt auf das Vorsorgeprinzip

des Umweltschutzgesetzes eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen negativen

Auswirkungen auf die Gesundheit der Anwohner vorgenommen werden.

6.1 Nach Art. 4

Abs. 1 NISV wird die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei elektromag­netischer

Strahlung durch die in Anhang 1 zur NISV festgelegten Massnahmen gewähr­­leistet.

Anhang 1 sieht für die meisten erfassten Anlagen – und so auch für Sendeanlagen

des Mobilfunks (Anhang 1 Ziff. 64 NISV) – Anlagegrenzwerte vor, die für

den jeweiligen Anlagetyp definiert werden. Im Gegensatz zu den

Immissionsgrenzwerten gelten diese nur für die von einer einzelnen Anlage

erzeugten Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV) und müssen nur an Orten mit

empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 NISV) eingehalten werden (Anhang

1 Ziff. 65 NISV; vgl. Urs Walker, Baubewilligung für Mobilfunkantennen, bundes­rechtliche

Grundlagen und ausgewählte Fragen, Baurecht 2000, S. 3 ff., 5).

Mit der revidierten Fassung von

Anhang 1 Ziff. 61 und 62 wird rechtsverbindlich festgelegt, unter welchen

Bedingungen benachbarte Mobilfunkantennen als eine Anlage im Sinn der NISV

gelten. Gemäss Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 2 NISV gelten Antennengruppen,

die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, als eine Anlage. Aus einem

engen räumlichen Zusammenhang senden zwei Antennengruppen, wenn sich von jeder

der beiden Antennengruppen mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der

anderen Antennengruppe befindet (Abs. 3). Der Perimeter einer

Antennengruppe berechnet sich nach der in Abs. 4 enthaltenen Formel.

6.2 Aufgrund

von Art. 4 NISV ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber damit eine

abschliessende Regelung beabsichtigt hat; die Verordnung sieht lediglich für

Anlagen, für welche Anhang 1 keine Vorschriften enthält, andere Emissionsbegrenzungen

im Rahmen des technisch sowie betrieblich Möglichen und wirtschaftlich Tragbaren

vor (Art. 4 Abs. 2 im Gegensatz zu Abs. 1 NISV; vgl. den Erläuternden

Bericht des BUWAL vom 23. Dezember 1999 zur NISV, S. 6, 7 und

10). Wo Anlagegrenzwerte bestehen, sind somit nach dieser Ordnung keine

zusätzlichen Vorsorgemassnahmen, die sich unmittelbar auf Art. 11

Abs. 2 USG stützen, zu treffen. Die rechtsanwendenden Behörden können demnach

im Einzelfall nicht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch

weitergehende Begrenzung verlangen (BGE 126 II 399 E. 3c = URP 2000,

S. 602; BGr, 8. April 2002, 1A.10/2001, E. 2.2; VGr, 30. November

2005, VB.2005.00338, E. 3.1 = BEZ 2006 Nr. 5). Für eine

Berücksichtigung möglicher Auswirkungen von Belastungen unterhalb der

Grenzwerte besteht somit kein Spielraum. Dementsprechend lassen sich aus dem

Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes keine weiter gehenden Ansprüche zur

Immissionsbegrenzung ableiten. Wenn die Grenzwerte eingehalten sind, besteht

aus umweltrechtlicher Sicht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung (vgl.

VGr, 26. September 2012, VB.2012.00291, E. 4).

6.3 Auch aus Art. 8 USG, wonach

Einwirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem

Zusammenwirken zu beurteilen sind, lässt sich nicht schliessen, dass

verschiedene Arten von Immissionen einfach addiert werden könnten. Lärm, Staub,

Erschütterungen sowie elektromagnetische Strahlung haben völlig unterschiedliche

Wirkungsweisen und sind daher untereinander nicht vergleichbar. Wie die

Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Problematik von Art. 8 USG

insofern hinreichend Rechnung getragen, als bei der Festsetzung der Grenzwerte

der NISV erhebliche Sicherheitsmargen eingebaut wurden (vorinstanzlicher

Entscheid, E. 7.3).

7.

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, der vorgesehene Antennentyp könne eine weit

höhere Sendeleistung erreichen als die im Standortdatenblatt deklarierte

Gesamtsendeleistung von maximal 1'500 WERP.

Die Sendeleistung könne somit jederzeit ferngesteuert erhöht werden, was zu

einer massiven Überschreitung der erlaubten Maximalwerte führe. Die

Mobilfunkfirmen müssten zwar ein Qualitätssicherungssystem betreiben, was ein

Übersteuern der Anlagen verhindern soll. Es bestünden indessen begründete

Zweifel, ob ein solches überhaupt existiere. Die sogenannten Zertifikate,

welche die Mobilfunkbetreiber vorlegen, würden nicht von Amtsstellen sondern

von Privatfirmen im Auftrag von Mobilfunkunternehmen verfasst und stammten daher nicht von unabhängigen

Zertifizierungsstellen. Kein einziger Richter habe bisher ein solches

Qualitätssicherungssystem funktionieren gesehen. Aus diesem Grund werde in

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, das Qualitätssicherungssystem im

Rahmen eines gerichtlichen Augenscheins zu beurteilen und sich dieses in vollem

Betriebszustand vorführen zu lassen. Was im Weiteren die UMTS-Strahlung betreffe,

könne diese nach wie vor nicht genau genug gemessen werden.

7.1 Mit der

Baubewilligung wird der Betrieb der Anlage mit den im Standortdatenblatt

festgehaltenen Parametern, namentlich Sendeleistungen und -richtungen,

bewilligt. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, die im Standortdatenblatt

festgehaltenen Werte einzuhalten. Eine Erhöhung der Sendeleistung ist wiederum

bewilligungspflichtig. Die Mobilfunkanlage wird zudem

in das Qualitätssicherungssystem der Beschwerdegegnerin zu integrieren sein

(BGr, 25. Juni 2007, 1A.4/2007, E. 3.3; 10. Oktober 2006,

1A.54/2006, E. 5, mit Hinweisen; 6. September 2006, 1A.57/2006,

E. 5.1; VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00587, E. 8.2).

7.2 Die Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme)

der schweizerischen Mobilfunkgesellschaften wurden entwickelt, um die vom

Bundesgericht (vgl. BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, URP 2005 S. 576)

geforderte bessere Kontrolle des Betriebs von Mobilfunkantennen zu ermöglichen

und insbesondere sicherzustellen, dass bewilligte Sendeleistungen und Senderichtungen

eingehalten werden. Gestützt auf eine Expertise des Bundesamts für

Kommunikation (BAKOM) vom 30. September 2005 erliess das Bundesamt für Umwelt

(BAFU) am 16. Januar 2006 ein Rundschreiben mit Empfehlungen und Auflagen,

welche die QS-Systeme zu erfüllen haben. Demnach müssen die relevanten

Antenneneinstellungen zu Kontrollzwecken in einheitlich aufgebauten Datenbanken

implementiert und dort laufend aktualisiert werden.

7.3 Das

Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die QS-Systeme der schweizerischen

Mobilfunkgesellschaften sachgerecht und rechtsgenügend sind, weshalb auf die im

Baugesuch deklarierten Antennenleistungen abgestellt werden darf (u. a. BGr, 7. April

2009, 1C_282/2008, E. 3.1–3.5). So hat es ausgeführt, die

Eigenverantwortung der Betreiber sei als wesentliche Voraussetzung für einen

bewilligungskonformen Betrieb unverzichtbar, da die Behörden nicht jede der

zahlreichen Mobilfunksendeanlagen in der Schweiz in jedem technischen Detail

kennen und – vollständig unabhängig von den Betreibern – dauernd überwachen

könnten. Immerhin würden schon heute alle Daten, die von der Netzzentrale aus

gesteuert werden könnten, von dieser automatisch an die QS-Datenbank weitergegeben,

weshalb insoweit fehlerhafte Eingaben ausgeschlossen seien (BGr, 7. April

2009, 1C_282/2008, E. 3.4).

7.4 Sodann verfügt das QS-System über eine

automatisierte Überprüfungsroutine, die einmal pro Arbeitstag die effektiv

eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des

betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht.

Das QS-System erfasst demnach nicht nur die Sendeleistung, sondern sämtliche

für die nichtionisierende Strahlung massgeblichen Parameter. Insbesondere ist

auch eine Kontrolle der Senderichtungen möglich (BGr, 20. Juli 2010, E. 4.2,

1C_492/2009, 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.1 f., ZBl

108/2007, S. 453 ff.). Die von der Beschwerdeführerin befürchtete

Leistungserhöhung über das bewilligte Mass hinaus wäre somit erkennbar. Nach

gefestigter Rechtsprechung darf daher auf die im Baugesuch bzw. in den Standortdatenblättern

deklarierten Antennenleistungen und Neigungswinkel (Tilts) abgestellt werden,

auch wenn die verwendeten Komponenten eine höhere Leistung zuliessen.

7.5 Nach dem

Gesagten bietet das QS-System der privaten Beschwerdegegnerin Gewähr dafür,

dass die bewilligten Parameter und damit die massgeblichen Grenzwerte

eingehalten werden. Es besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, von der

mehrfach bestätigten und aktuellen Einschätzung des Bundesgerichts abzuweichen.

Damit erübrigt sich auch die beantragte Durchführung eines Augenscheins

betreffend Vorführung des QS-Systems.

7.6 Bezüglich

der Rüge, die UMTS-Strahlung könne nicht genau gemessen werden, lässt das

Bundesgericht die bestehenden Messverfahren und -geräte in konstanter Rechtsprechung

genügen (BGr, 27. April 2010, 1C_154/2009, E. 4.2, mit Hinweisen).

Gemäss einer Medienmitteilung des Eidgenössischen Departements für Umwelt,

Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 23. Januar 2007 haben vom

METAS organisierte Vergleichsmessungen ergeben, dass die Signale von

UMTS-Antennen zuverlässig gemessen werden können. Demnach ist die Streuung der

Resultate von code-selektiven UMTS-Messungen mit jener der Messung von

GSM-Signalen vergleichbar (http://www.uvek.ad­min.ch/doku­mentation/00474/00492/index.html?lang=de&msg-id=10310

und www.me-tas.ch/2006-218-598). Es besteht somit auch bezüglich der

Messverfahren keine Veranlassung, von der zitierten Rechtsprechung abzuweichen.

8.

Zur Frage der Einordnung machen die Beschwerdeführenden

geltend, die Gemeinde habe sich nicht wirklich mit dem Ortsbildschutz

auseinandergesetzt. Wie aus den bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen

ersichtlich sei, wäre die fragliche Mobilfunkantenne vom öffentlichen Raum aus

gut einsehbar und würde in den Augen des neutralen Betrachters als störend

empfunden. Von gewissen Orten – von der E-Strasse aus gesehen – würde die Antenne

mitten ins Blickfeld auf das "J" zu stehen kommen, welches vom Kanton

als überkommunales Kulturobjekt unter Schutz gestellt worden sei. Die Sicht auf

das geschützte „J“ dürfe nicht durch störende Bauten wie Mobilfunkanlagen

beeinträchtigt werden. Von der G-Strasse aus gesehen trübe die Antenne den

Blick auf die Kirche von Erlenbach. Mit einer Höhe von 18 m sei die

Antenne unübersehbar und verschandle nicht nur den Blick hang- und seewärts,

sondern beeinträchtige eklatant den Blick auf das Quartier mit der Reihe der

Mehrfamilienhäuser aus dem letzten Jahrhundert. Das Baurekursgericht habe bei

der Einordnungsprüfung von seinem Ermessensspielraum nicht Gebrauch gemacht.

Eine Abwägung in Bezug auf die Beeinträchtigung des Ortsbilds finde sich weder

im Baubewilligungs- noch im Rekursentscheid. Ein solches Vorgehen komme einer

eigentlichen Rechtsverweigerung gleich.

8.1 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten,

Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese

Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Auf Objekte des Natur-

und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).

Den kommunalen Baubehörden steht bei der Anwendung des

kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende

Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu

(RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.4),

was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird

(RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist das Baurekursgericht

grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb es neben der

Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen

kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids

geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten Ermessensspielraums

der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der

örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung

der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die

ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist

(vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2; RB

1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum

berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte

nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr,

1. November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1).

8.2 Dem

Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle

zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob eine

Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht

für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des

Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der

Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition

überschreiten (BGr, 21. Juni 2005, 1P.678/2004, E. 4,

ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

8.3 Die Bau-

und Planungskommission Erlenbach hat in der Baubewilligung zur Frage der Einordnung

erwogen, im relevanten Nahbereich der strittigen Mobilfunkanlage befänden sich

weder Denkmalschutzobjekte noch ein schützenswertes Ortsbild. Die Distanz zum

sog. “J“ betrage rund 300 m; die Kirche sei noch weiter vom Antennenstandort

entfernt. Ferner befinde sich der Standort unmittelbar an der Bahnlinie,

weshalb das Vorhaben hinsichtlich der gestalterischen Anforderungen gemäss

§ 238 Abs. 1 PBG als bewilligungsfähig beurteilt werde. Das

Baurekursgericht kam gestützt auf die Erkenntnisse des Delegationsaugenscheins

zum Schluss, die positive Würdigung der Planungs- und Baukommission Erlenbach sei

klar vertretbar und bewege sich innerhalb des Ermessensspielraums der

kommunalen Baubehörde.

8.4 Die

vorinstanzliche Würdigung, die geplante Basisstation sei in einem heterogenen

baulichen Umfeld mit Wohn- und Gewerbebauten, unterschiedlichen Kubaturen,

verschiedenen Architektursprachen und divergierenden Dachformen geplant,

erweist sich mit Blick auf die bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen des

Augenscheins ohne Weiteres als nachvollziehbar. Ebenso ergibt sich, dass die

Umgebung des Antennenstandorts erheblich durch die Infrastrukturanlagen der doppelspurig

geführten SBB-Strecke Zürich-Meilen-Rapperswil geprägt ist.

Der sichtbare Teil der streitbetroffenen Basisstation

besteht im Wesentlichen aus einem 18,3 m hohen Mast. Die beiden zuoberst

angeordneten Antennenmodule sind in den Mast, welcher bis zu einer Höhe von

16 m einen Durchmesser von 30 bis 36 cm aufweist und sich

anschliessend bis auf 23 cm verjüngt, als Rohrantenne integriert. Die

Module sind damit als solche nicht erkennbar und treten visuell nicht in

Erscheinung. Die übrigen betriebstechnisch notwendigen Komponenten sollen in

einer eher kleinvolumigen Technikbox mit den Massen 1,8 m x 0,6 m x

0,5 m eingebaut werden.

8.5 Wie die

Vorinstanz zutreffend erwogen hat, tritt die Antenne aufgrund ihrer Ausgestaltung

als Rohrantenne nur zurückhaltend in Erscheinung. Dabei ist zu beachten, dass

solche Anlagen wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch nur

schwer als befriedigende Einordnung erfasst werden können. Wie andere

Infrastrukturanlagen (z. B.

Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden sie vom durchschnittlichen

Betrachter als technisch notwendige Einrichtungen hingenommen. Zudem müssen

Mobilfunkantennen eine gewisse Höhe erreichen, um ihre Funktion wahrnehmen zu

können.

Die Antenne kommt in der Nähe eines Fahrleitungsmasts der

SBB-Linie zu stehen und überragt diesen um ca. 4,5 m. Die Technikbox soll

gemäss den Bauplänen am Fuss des Bahndamms errichtet werden. Wenn das

Baurekursgericht bei dieser Ausgangslage zum Schluss kommt, aufgrund der

zahlreichen Infrastrukturanlagen auf dem doppelspurig geführten Bahndamm trete

die projektierte Rohrantenne nur unauffällig in Erscheinung und sei die

Technikbox am Fuss des Bahndamms von geringer einordnungsmässiger Relevanz,

handelt es sich hierbei um eine ohne Weiteres nachvollziehbare Begründung.

Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das bereits rund

300 m entfernt liegende Schutzobjekt "J", die noch weiter entfernte

Kirche oder das heterogen geprägte Ortsbild der Umgebung, durch die unauffällig

in Erscheinung tretende Antenne beeinträchtigt werden soll. Da weder

individuelle Schutzobjekte tangiert werden noch spezielle Verhältnisse

vorliegen, erweist sich die Würdigung der Vorinstanzen als zutreffend und nicht

rechtsverletzend.

9.

Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die

vom Baurekursgericht festgesetzte Spruchgebühr sei mindestens auf Fr. 2'700.-

zu reduzieren. Zudem hätte der privaten Rekursgegnerin keine Prozess- oder

Umtriebsentschädigung im Verfahren vor dem Baurekursgericht zugesprochen werden

dürfen. Die Y AG verfüge über einen eigenen Rechtsdienst, welcher ihre

Interessen bei strittigen Mobilfunkanlagen ohne Weiteres selber kompetent vertreten

könne.

9.1 Das

Baurekursgericht hat die Rechtsgrundlagen für die von ihr erhobene Gerichtsgebühr

von Fr. 5'700.- zutreffend dargelegt. Angesichts der zahlreichen Rügen,

welche die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren erhoben hatten, sowie des

durchgeführten Delegationsaugenscheins durfte es von einem aufwendigen

Verfahren ausgehen. Auch entspricht es den verfassungsrechtlichen Prinzipien

der Kostendeckung und Äquivalenz, dass die mutmasslichen Baukosten bei der

Festlegung der Spruchgebühr angemessen mitberücksichtigt werden (VGr, 7. November

2007, VB.2007.00136, E. 6.3). Zwar liegt eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'700.-

an der oberen Grenze dessen, was für ein Rekursverfahren betreffend eine

durchschnittliche Mobilfunkantenne verlangt werden darf. Angesichts des weiten

Ermessensspielraums der Vorinstanz bei der Gebührenbemessung erweist sich diese

jedoch noch nicht als rechtsverletzend.

9.2 Ebenso

wenig ist zu beanstanden, dass das Baurekursgericht der privaten Rekursgegnerin

antragsgemäss eine Parteientschädigung zugesprochen hat. Dieser steht es frei,

einen externen Rechtsbeistand beizuziehen. Angesichts der zahlreichen Rügen und

der sich daraus ergebenden Komplexität der Streitsache kann auch nicht gesagt

werden, der Beizug eines Rechtsbeistands sei im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG nicht gerechtfertigt gewesen.

10.

Zusammenfassend ergibt sich die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG) und

haben die private Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). Aus den vorstehend dargelegten Gründen (E. 10.2),

besteht auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Veranlassung von der

Zusprechung einer Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin

abzusehen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 4'110.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–19 je

zu 1/19 und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4. Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten

Beschwerdegegnerin anteilsmässig und unter solidarischer Haftung für den

Gesamtbetrag eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu entrichten.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:…