VB.2012.00823
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00823
29. Mai 2013Deutsch21 min
(URT.2013.15248)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00823
Urteil
der 1. Kammer
vom 29. Mai 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Martin Knüsel.
In Sachen
Beschwerdeführende 1–19,
alle vertreten durch RA A,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Y AG,
vertreten durch RA
B,
2. Bau- und Planungskommission Erlenbach,
vertreten durch RA
C,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bau- und Planungskommission Erlenbach bewilligte der Y
AG am 5. April 2011 die Erstellung einer UMTS-Mobilfunkbasisstation auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Erlenbach.
Erwägungen
II.
Den dagegen von Z und weiteren Rekurrierenden erhobenen
Rekurs vom 14. Mai 2011 wies das Baurekursgericht am 6. November 2012
ab.
III.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 14. Dezember
2012.
wandten sich Z und weitere Beschwerdeführende an das Verwaltungsgericht
und beantragten die Aufhebung des Baurekursgerichtsentscheids vom 6. November
2012.
und die Verweigerung der Baubewilligung. Eventualiter sei das
streitbetroffene Bauvorhaben zur Durchführung neuer Sachverhaltsabklärungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Beschwerdegegnerinnen.
Das Baurekursgericht beantragte am 16. Januar
2013.
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bau- und
Planungskommission Erlenbach schloss am 4. Februar 2013 ebenfalls auf
Abweisung der Beschwerde. Die Y AG beantragte am 25. Februar 2013 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Diese hielten mit Replik
vom 9. April 2013 an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
In prozessualer Hinsicht
beantragen die Beschwerdeführenden die Durchführung eines Augenscheins.
Der Entscheid, ob ein Augenschein angeordnet werden soll,
steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine
dahingehende Pflicht besteht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere
Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist
somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und
anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und Stelle
Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen
(RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat am 7. Dezember 2011 im Beisein der
Parteien einen Delegationsaugenschein durchgeführt. Auf die bei dieser
Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im Beschwerdeverfahren abgestellt
werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund
dieses Augenscheins, der übrigen Akten und der Pläne mit ausreichender
Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen
Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit
Hinweisen).
2.
Die private Beschwerdegegnerin plant in Erlenbach auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 neben dem SBB-Bahndamm die Inbetriebnahme einer
Mobilfunkbasisstation mit einer Gesamtleistung von maximal 1'500 WERP. Die Anlage besteht im
Wesentlichen aus einem 18,30 m hohen Mast an dessen Spitze zwei Sendemodule in
die Rohrantenne integriert werden sollen. Die Aufstellung der Technikbox mit
der Anlagesteuerung ist auf dem Bahndamm in der Nähe des Mastfusses geplant.
Der Antennenstandort liegt in der Wohn- und Gewerbezone.
3.
In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden
zunächst geltend, ein Jahr vor Einreichung des Baugesuchs für die
streitbetroffene Anlage habe die private Beschwerdegegnerin eine
Mobilfunkantenne auf dem Bahngelände im Bereich der Bahnhofbrücke im Übergang
zur F-Strasse inmitten von Wohnhäusern geplant. Aufgrund der Opposition der Bevölkerung
sei das Bauvorhaben von der Gemeinde Erlenbach nicht bewilligt worden. Statt an
der F-Strasse soll diese Antenne nun ein paar hundert Meter weiter südlich im Bereich
der S-Bahnstation H aufgestellt werden. Diese Bewilligungspraxis sei
willkürlich und verstosse in offenkundiger Weise gegen das Gebot der
Rechtsgleichheit. Es sei rechtlich nicht nachvollziehbar, wenn das eine
Wohnquartier mit zusätzlichen Antennen belastet werde, während das andere
Wohnquartier in der gleichen Situation vor Mobilfunkanlagen verschont bleibe.
Auch bezüglich eines weiteren Antennenprojekts auf dem Gelände der I-Stiftung
sei vor ein paar Jahren nach massiver Opposition aus der Bevölkerung die Baubewilligung
verweigert worden, obwohl dieser Standort wegen der erhöhten Lage weit besser
gewesen sei als der vorliegende. Den Beschwerdeführenden sei die Einsicht in
die Akten dieser Bauvorhaben verwehrt, weshalb sie zu edieren seien.
Der Gemeinderat Erlenbach habe im Jahr 2006 beschlossen,
Gesuche von Mobilfunkanbietern für das Aufstellen von Anlagen auf gemeindeeigenen
Grundstücken generell abzulehnen. Wegen dieses fragwürdigen Gemeinderatsentscheids
könnten besser geeignete Standorte für Mobilfunkantennen nicht genutzt werden.
Mit der unterschiedlichen Behandlung von gemeindeeigenen Liegenschaften und
Privatgrundstücken ohne sachlichen Grund entstehe eine ungleiche und
willkürliche Behandlungssituation, die vor dem Gebot der Rechtsgleichheit und
dem Willkürverbot nicht standhalte.
4.
Ist die Erstellung einer Mobilfunkanlage am vorgesehenen
Standort im Lichte der Bauvorschriften und des Immissionsschutzes
rechtskonform, kann eine Mobilfunkbetreiberin nicht verpflichtet werden, eine
Umplatzierung der streitbetroffene Basisstation vorzunehmen. Entspricht ein
Projekt den massgebenden aktuellen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, hat
die Bauherrschaft nach § 320 PBG Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung.
Dies gilt unabhängig davon, ob gemeindeeigene Liegenschaften als Standort für
eine solche Anlage besser geeignet wären, oder ob bei anderen Standorten in der
Umgebung die Bewilligung verweigert wurde. Auch aus der fehlenden Richt- und
Sachplanung betreffend Harmonisierung und Koordinierung von Mobilfunkanlagen
lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kein Anspruch auf
Prüfung von Alternativstandorten oder einer Mitbenutzung von bestehenden
Anlagen ableiten.
Was die Standorte an der F-Strasse und auf dem Gelände der I-Stiftung
betrifft, befinden sich diese aufgrund der erheblichen Distanz zur
streitbetroffenen Antenne ohnehin in einem anderen ortsbaulichen Umfeld. Auch
sind die technischen Parameter der einzelnen Antennen für jeden Standort
separat zu prüfen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Bewilligung
des vorliegend strittigen Antennenstandorts gegen die Rechtsgleichheit oder das
Willkürverbot verstossen soll.
Überdies erscheint aufgrund der erheblichen Distanz zur
streitbetroffenen Antenne sowie der relativ geringen Sendeleistung ohnehin
fraglich, ob überhaupt von alternativen Standorten auszugehen ist, die die
Antenne an der S-Bahnstation H zu ersetzen vermöchten. Bei der Tatsachenbehauptung
betreffend den Antennenstandort auf dem Gelände der I-Stiftung handelt es sich
zudem um ein unzulässiges Novum, da diese mit der Beschwerdeschrift erstmals
vorgetragen wurde (§ 52 Abs. 2 VRG).
Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die
diesbezüglichen Baugesuchsakten oder den Gemeinderatsbeschluss gegen das
Aufstellen von Mobilfunkanlagen auf Gemeindegrundstücken beizuziehen.
5.
Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, die
Antenne soll inmitten von Häusern in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterungen
aufgestellt werden. Im Quartier seien bereits zwei Mobilfunkanlagen vorhanden
und gemäss Antenneninventar zwei weitere geplant. Die Versorgung dieses
Ortsteils von Erlenbach sei im Bereich der S-Bahn-Station mit den heute
bestehenden zwei Antennen bereits genügend gewährleistet. Mit der geplanten
Antenne solle in erster Linie die Versorgung anderer höher gelegener Gemeindegebiete
sichergestellt werden. Dies ergebe sich einerseits aus der Höhe und andererseits
aus der Hauptstrahlrichtung der Antennen-Anlage. Nur mit der beachtlichen
Antennenhöhe könnten nämlich die Wohngebiete oberhalb der G-Strasse
funktechnisch versorgt werden. Mit dieser Ausrichtung der Hauptstrahlrichtung
der Antenne werde hauptsächlich das Wohnquartier bergwärts und oberhalb des
eigentlichen Standorts der Antennen abgedeckt. Die geplante Anlage diene somit
nicht im Wesentlichen der Wohnzone oder dem Wohnquartier, wo sie zu stehen
kommen soll. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Wohn-/Gewerbezone, die schon
genügend Infrastrukturanlagen aufweise, auch noch die Infrastrukturlasten für andere
höher gelegene ruhigere Wohnzonen tragen soll. Die Mobilfunkanlage sei daher
nicht zonenkonform.
5.1
Mobilfunkanlagen
sind als Infrastrukturbauten im Baugebiet nicht generell und unabhängig von
ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren
zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden Nutzungszone entsprechen (vgl.
Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
1979.
[RPG]; BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008, VB.2007.00468, E. 3).
So hat das Bundesgericht in BGE 133 II 321 E. 4.3.2 erwogen,
innerhalb der Bauzonen könnten Mobilfunkanlagen nur als zonenkonform betrachtet
werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer
unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden, an dem sie errichten
werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken (vgl. auch BGr,
19.
Oktober 2010, 1C_106/2010, E. 4.3). Diese Voraussetzung ist
vorliegend erfüllt. Nicht erforderlich ist nach der Rechtsprechung, dass eine
Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in dem sie errichtet
werden soll (BGE 133 II 321 E. 4.3.2; BGr, 19. Oktober 2010, 1C_106/2010,
Dispositiv
E. 4.3). Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die in der
Wohn-/Gewerbezone geplante Anlage auch dem bergwärts gelegenen Wohnquartier
dient. Dass die Wohn- und Gewerbezone damit einen Teil der Infrastrukturlasten
der höher gelegenen Wohnzone mitträgt, vermag an der Zonenkonformität der
geplanten Anlage nichts zu ändern.
5.2 Eine
gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation stellt nach konstanter Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als
blosse technische Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform (VGr,
2. Dezember 2009, VB.2009.00511, E. 3.1 mit Hinweisen; bestätigt mit
BGr, 19. Oktober 2010, 1C_106/2010, E. 4.3 f.). Diese
Rechtsprechung beruht unter anderem auf der Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen
um gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation
handelt. Sie ist jedoch nur soweit tragfähig, als die Anlagen bzw. Anlageteile
einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten
entsprechen (VGr, 25. April 2007, VB.2006.00201, E. 10.4).
5.3 Die projektierte Mobilfunkanlage kann aufgrund ihrer vergleichsweise
unterdurchschnittlichen Gesamtsendeleistung von 1'500 WERP ohne Weiteres als gewöhnliche Anlage qualifiziert werden. Sie
geht nicht über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung einer Wohnzone mit
Infrastrukturanlagen gehört. Dass die als Rohrantenne konzipierte Anlage eine
Gesamtlänge von rund 18 m aufweist, vermag daran nichts zu ändern.
5.4 Schliesslich
bleibt festzuhalten, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts im
ordentlichen Baubewilligungsverfahren – im Gegensatz zum Ausnahmebewilligungsverfahren
gemäss Art. 24 RPG – kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und für
eine Bedürfnisprüfung besteht (BGr, 18. März 2004, 1A.140/2003, E. 3.1
= ZBl 107/2006, S. 197; 15. März 2005, 1A.18/2004, E. 4;
31. Mai 2006, 1A.120/2005, E. 7; VGr, 5. Mai 2010,
VB.2009.00671, E. 6.2; 6. Dezember 2011, VB.2010.00673 und
VB.2011.00383, E. 6.2; Benjamin Wittwer, Bewilligung von
Mobilfunkantennen, 2. A., Zürich etc. 2008, S. 96 f.).
6.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Quartier beim
Bahnhof S-Bahnstation H trage bereits genug Infrastrukturlasten. Die Anwohner
seien von starken Lärm-, Staub- und Erschütterungsimmissionen vom Strassen- und
Schienenverkehr sowie vom Elektrosmog der Starkstrom-Fahrleitung der SBB
betroffen. Zudem seien schon heute zwei Mobilfunkstationen in diesem Quartier
vorhanden und zwei weitere geplant. Es müsse daher gestützt auf das Vorsorgeprinzip
des Umweltschutzgesetzes eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen negativen
Auswirkungen auf die Gesundheit der Anwohner vorgenommen werden.
6.1 Nach Art. 4
Abs. 1 NISV wird die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei elektromagnetischer
Strahlung durch die in Anhang 1 zur NISV festgelegten Massnahmen gewährleistet.
Anhang 1 sieht für die meisten erfassten Anlagen – und so auch für Sendeanlagen
des Mobilfunks (Anhang 1 Ziff. 64 NISV) – Anlagegrenzwerte vor, die für
den jeweiligen Anlagetyp definiert werden. Im Gegensatz zu den
Immissionsgrenzwerten gelten diese nur für die von einer einzelnen Anlage
erzeugten Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV) und müssen nur an Orten mit
empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 NISV) eingehalten werden (Anhang
1 Ziff. 65 NISV; vgl. Urs Walker, Baubewilligung für Mobilfunkantennen, bundesrechtliche
Grundlagen und ausgewählte Fragen, Baurecht 2000, S. 3 ff., 5).
Mit der revidierten Fassung von
Anhang 1 Ziff. 61 und 62 wird rechtsverbindlich festgelegt, unter welchen
Bedingungen benachbarte Mobilfunkantennen als eine Anlage im Sinn der NISV
gelten. Gemäss Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 2 NISV gelten Antennengruppen,
die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, als eine Anlage. Aus einem
engen räumlichen Zusammenhang senden zwei Antennengruppen, wenn sich von jeder
der beiden Antennengruppen mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der
anderen Antennengruppe befindet (Abs. 3). Der Perimeter einer
Antennengruppe berechnet sich nach der in Abs. 4 enthaltenen Formel.
6.2 Aufgrund
von Art. 4 NISV ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber damit eine
abschliessende Regelung beabsichtigt hat; die Verordnung sieht lediglich für
Anlagen, für welche Anhang 1 keine Vorschriften enthält, andere Emissionsbegrenzungen
im Rahmen des technisch sowie betrieblich Möglichen und wirtschaftlich Tragbaren
vor (Art. 4 Abs. 2 im Gegensatz zu Abs. 1 NISV; vgl. den Erläuternden
Bericht des BUWAL vom 23. Dezember 1999 zur NISV, S. 6, 7 und
10). Wo Anlagegrenzwerte bestehen, sind somit nach dieser Ordnung keine
zusätzlichen Vorsorgemassnahmen, die sich unmittelbar auf Art. 11
Abs. 2 USG stützen, zu treffen. Die rechtsanwendenden Behörden können demnach
im Einzelfall nicht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch
weitergehende Begrenzung verlangen (BGE 126 II 399 E. 3c = URP 2000,
S. 602; BGr, 8. April 2002, 1A.10/2001, E. 2.2; VGr, 30. November
2005, VB.2005.00338, E. 3.1 = BEZ 2006 Nr. 5). Für eine
Berücksichtigung möglicher Auswirkungen von Belastungen unterhalb der
Grenzwerte besteht somit kein Spielraum. Dementsprechend lassen sich aus dem
Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes keine weiter gehenden Ansprüche zur
Immissionsbegrenzung ableiten. Wenn die Grenzwerte eingehalten sind, besteht
aus umweltrechtlicher Sicht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung (vgl.
VGr, 26. September 2012, VB.2012.00291, E. 4).
6.3 Auch aus Art. 8 USG, wonach
Einwirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem
Zusammenwirken zu beurteilen sind, lässt sich nicht schliessen, dass
verschiedene Arten von Immissionen einfach addiert werden könnten. Lärm, Staub,
Erschütterungen sowie elektromagnetische Strahlung haben völlig unterschiedliche
Wirkungsweisen und sind daher untereinander nicht vergleichbar. Wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Problematik von Art. 8 USG
insofern hinreichend Rechnung getragen, als bei der Festsetzung der Grenzwerte
der NISV erhebliche Sicherheitsmargen eingebaut wurden (vorinstanzlicher
Entscheid, E. 7.3).
7.
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, der vorgesehene Antennentyp könne eine weit
höhere Sendeleistung erreichen als die im Standortdatenblatt deklarierte
Gesamtsendeleistung von maximal 1'500 WERP.
Die Sendeleistung könne somit jederzeit ferngesteuert erhöht werden, was zu
einer massiven Überschreitung der erlaubten Maximalwerte führe. Die
Mobilfunkfirmen müssten zwar ein Qualitätssicherungssystem betreiben, was ein
Übersteuern der Anlagen verhindern soll. Es bestünden indessen begründete
Zweifel, ob ein solches überhaupt existiere. Die sogenannten Zertifikate,
welche die Mobilfunkbetreiber vorlegen, würden nicht von Amtsstellen sondern
von Privatfirmen im Auftrag von Mobilfunkunternehmen verfasst und stammten daher nicht von unabhängigen
Zertifizierungsstellen. Kein einziger Richter habe bisher ein solches
Qualitätssicherungssystem funktionieren gesehen. Aus diesem Grund werde in
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, das Qualitätssicherungssystem im
Rahmen eines gerichtlichen Augenscheins zu beurteilen und sich dieses in vollem
Betriebszustand vorführen zu lassen. Was im Weiteren die UMTS-Strahlung betreffe,
könne diese nach wie vor nicht genau genug gemessen werden.
7.1 Mit der
Baubewilligung wird der Betrieb der Anlage mit den im Standortdatenblatt
festgehaltenen Parametern, namentlich Sendeleistungen und -richtungen,
bewilligt. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, die im Standortdatenblatt
festgehaltenen Werte einzuhalten. Eine Erhöhung der Sendeleistung ist wiederum
bewilligungspflichtig. Die Mobilfunkanlage wird zudem
in das Qualitätssicherungssystem der Beschwerdegegnerin zu integrieren sein
(BGr, 25. Juni 2007, 1A.4/2007, E. 3.3; 10. Oktober 2006,
1A.54/2006, E. 5, mit Hinweisen; 6. September 2006, 1A.57/2006,
E. 5.1; VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00587, E. 8.2).
7.2 Die Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme)
der schweizerischen Mobilfunkgesellschaften wurden entwickelt, um die vom
Bundesgericht (vgl. BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, URP 2005 S. 576)
geforderte bessere Kontrolle des Betriebs von Mobilfunkantennen zu ermöglichen
und insbesondere sicherzustellen, dass bewilligte Sendeleistungen und Senderichtungen
eingehalten werden. Gestützt auf eine Expertise des Bundesamts für
Kommunikation (BAKOM) vom 30. September 2005 erliess das Bundesamt für Umwelt
(BAFU) am 16. Januar 2006 ein Rundschreiben mit Empfehlungen und Auflagen,
welche die QS-Systeme zu erfüllen haben. Demnach müssen die relevanten
Antenneneinstellungen zu Kontrollzwecken in einheitlich aufgebauten Datenbanken
implementiert und dort laufend aktualisiert werden.
7.3 Das
Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die QS-Systeme der schweizerischen
Mobilfunkgesellschaften sachgerecht und rechtsgenügend sind, weshalb auf die im
Baugesuch deklarierten Antennenleistungen abgestellt werden darf (u. a. BGr, 7. April
2009, 1C_282/2008, E. 3.1–3.5). So hat es ausgeführt, die
Eigenverantwortung der Betreiber sei als wesentliche Voraussetzung für einen
bewilligungskonformen Betrieb unverzichtbar, da die Behörden nicht jede der
zahlreichen Mobilfunksendeanlagen in der Schweiz in jedem technischen Detail
kennen und – vollständig unabhängig von den Betreibern – dauernd überwachen
könnten. Immerhin würden schon heute alle Daten, die von der Netzzentrale aus
gesteuert werden könnten, von dieser automatisch an die QS-Datenbank weitergegeben,
weshalb insoweit fehlerhafte Eingaben ausgeschlossen seien (BGr, 7. April
2009, 1C_282/2008, E. 3.4).
7.4 Sodann verfügt das QS-System über eine
automatisierte Überprüfungsroutine, die einmal pro Arbeitstag die effektiv
eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des
betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht.
Das QS-System erfasst demnach nicht nur die Sendeleistung, sondern sämtliche
für die nichtionisierende Strahlung massgeblichen Parameter. Insbesondere ist
auch eine Kontrolle der Senderichtungen möglich (BGr, 20. Juli 2010, E. 4.2,
1C_492/2009, 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.1 f., ZBl
108/2007, S. 453 ff.). Die von der Beschwerdeführerin befürchtete
Leistungserhöhung über das bewilligte Mass hinaus wäre somit erkennbar. Nach
gefestigter Rechtsprechung darf daher auf die im Baugesuch bzw. in den Standortdatenblättern
deklarierten Antennenleistungen und Neigungswinkel (Tilts) abgestellt werden,
auch wenn die verwendeten Komponenten eine höhere Leistung zuliessen.
7.5 Nach dem
Gesagten bietet das QS-System der privaten Beschwerdegegnerin Gewähr dafür,
dass die bewilligten Parameter und damit die massgeblichen Grenzwerte
eingehalten werden. Es besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, von der
mehrfach bestätigten und aktuellen Einschätzung des Bundesgerichts abzuweichen.
Damit erübrigt sich auch die beantragte Durchführung eines Augenscheins
betreffend Vorführung des QS-Systems.
7.6 Bezüglich
der Rüge, die UMTS-Strahlung könne nicht genau gemessen werden, lässt das
Bundesgericht die bestehenden Messverfahren und -geräte in konstanter Rechtsprechung
genügen (BGr, 27. April 2010, 1C_154/2009, E. 4.2, mit Hinweisen).
Gemäss einer Medienmitteilung des Eidgenössischen Departements für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 23. Januar 2007 haben vom
METAS organisierte Vergleichsmessungen ergeben, dass die Signale von
UMTS-Antennen zuverlässig gemessen werden können. Demnach ist die Streuung der
Resultate von code-selektiven UMTS-Messungen mit jener der Messung von
GSM-Signalen vergleichbar (http://www.uvek.admin.ch/dokumentation/00474/00492/index.html?lang=de&msg-id=10310
und www.me-tas.ch/2006-218-598). Es besteht somit auch bezüglich der
Messverfahren keine Veranlassung, von der zitierten Rechtsprechung abzuweichen.
8.
Zur Frage der Einordnung machen die Beschwerdeführenden
geltend, die Gemeinde habe sich nicht wirklich mit dem Ortsbildschutz
auseinandergesetzt. Wie aus den bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen
ersichtlich sei, wäre die fragliche Mobilfunkantenne vom öffentlichen Raum aus
gut einsehbar und würde in den Augen des neutralen Betrachters als störend
empfunden. Von gewissen Orten – von der E-Strasse aus gesehen – würde die Antenne
mitten ins Blickfeld auf das "J" zu stehen kommen, welches vom Kanton
als überkommunales Kulturobjekt unter Schutz gestellt worden sei. Die Sicht auf
das geschützte „J“ dürfe nicht durch störende Bauten wie Mobilfunkanlagen
beeinträchtigt werden. Von der G-Strasse aus gesehen trübe die Antenne den
Blick auf die Kirche von Erlenbach. Mit einer Höhe von 18 m sei die
Antenne unübersehbar und verschandle nicht nur den Blick hang- und seewärts,
sondern beeinträchtige eklatant den Blick auf das Quartier mit der Reihe der
Mehrfamilienhäuser aus dem letzten Jahrhundert. Das Baurekursgericht habe bei
der Einordnungsprüfung von seinem Ermessensspielraum nicht Gebrauch gemacht.
Eine Abwägung in Bezug auf die Beeinträchtigung des Ortsbilds finde sich weder
im Baubewilligungs- noch im Rekursentscheid. Ein solches Vorgehen komme einer
eigentlichen Rechtsverweigerung gleich.
8.1 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten,
Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese
Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Auf Objekte des Natur-
und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).
Den kommunalen Baubehörden steht bei der Anwendung des
kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende
Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu
(RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.4),
was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird
(RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist das Baurekursgericht
grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb es neben der
Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen
kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids
geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten Ermessensspielraums
der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der
örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung
der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die
ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist
(vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2; RB
1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum
berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte
nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr,
1. November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1).
8.2 Dem
Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle
zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob eine
Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht
für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des
Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der
Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition
überschreiten (BGr, 21. Juni 2005, 1P.678/2004, E. 4,
ZBl 107/2006, S. 434 ff.).
8.3 Die Bau-
und Planungskommission Erlenbach hat in der Baubewilligung zur Frage der Einordnung
erwogen, im relevanten Nahbereich der strittigen Mobilfunkanlage befänden sich
weder Denkmalschutzobjekte noch ein schützenswertes Ortsbild. Die Distanz zum
sog. “J“ betrage rund 300 m; die Kirche sei noch weiter vom Antennenstandort
entfernt. Ferner befinde sich der Standort unmittelbar an der Bahnlinie,
weshalb das Vorhaben hinsichtlich der gestalterischen Anforderungen gemäss
§ 238 Abs. 1 PBG als bewilligungsfähig beurteilt werde. Das
Baurekursgericht kam gestützt auf die Erkenntnisse des Delegationsaugenscheins
zum Schluss, die positive Würdigung der Planungs- und Baukommission Erlenbach sei
klar vertretbar und bewege sich innerhalb des Ermessensspielraums der
kommunalen Baubehörde.
8.4 Die
vorinstanzliche Würdigung, die geplante Basisstation sei in einem heterogenen
baulichen Umfeld mit Wohn- und Gewerbebauten, unterschiedlichen Kubaturen,
verschiedenen Architektursprachen und divergierenden Dachformen geplant,
erweist sich mit Blick auf die bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen des
Augenscheins ohne Weiteres als nachvollziehbar. Ebenso ergibt sich, dass die
Umgebung des Antennenstandorts erheblich durch die Infrastrukturanlagen der doppelspurig
geführten SBB-Strecke Zürich-Meilen-Rapperswil geprägt ist.
Der sichtbare Teil der streitbetroffenen Basisstation
besteht im Wesentlichen aus einem 18,3 m hohen Mast. Die beiden zuoberst
angeordneten Antennenmodule sind in den Mast, welcher bis zu einer Höhe von
16 m einen Durchmesser von 30 bis 36 cm aufweist und sich
anschliessend bis auf 23 cm verjüngt, als Rohrantenne integriert. Die
Module sind damit als solche nicht erkennbar und treten visuell nicht in
Erscheinung. Die übrigen betriebstechnisch notwendigen Komponenten sollen in
einer eher kleinvolumigen Technikbox mit den Massen 1,8 m x 0,6 m x
0,5 m eingebaut werden.
8.5 Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, tritt die Antenne aufgrund ihrer Ausgestaltung
als Rohrantenne nur zurückhaltend in Erscheinung. Dabei ist zu beachten, dass
solche Anlagen wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch nur
schwer als befriedigende Einordnung erfasst werden können. Wie andere
Infrastrukturanlagen (z. B.
Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden sie vom durchschnittlichen
Betrachter als technisch notwendige Einrichtungen hingenommen. Zudem müssen
Mobilfunkantennen eine gewisse Höhe erreichen, um ihre Funktion wahrnehmen zu
können.
Die Antenne kommt in der Nähe eines Fahrleitungsmasts der
SBB-Linie zu stehen und überragt diesen um ca. 4,5 m. Die Technikbox soll
gemäss den Bauplänen am Fuss des Bahndamms errichtet werden. Wenn das
Baurekursgericht bei dieser Ausgangslage zum Schluss kommt, aufgrund der
zahlreichen Infrastrukturanlagen auf dem doppelspurig geführten Bahndamm trete
die projektierte Rohrantenne nur unauffällig in Erscheinung und sei die
Technikbox am Fuss des Bahndamms von geringer einordnungsmässiger Relevanz,
handelt es sich hierbei um eine ohne Weiteres nachvollziehbare Begründung.
Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das bereits rund
300 m entfernt liegende Schutzobjekt "J", die noch weiter entfernte
Kirche oder das heterogen geprägte Ortsbild der Umgebung, durch die unauffällig
in Erscheinung tretende Antenne beeinträchtigt werden soll. Da weder
individuelle Schutzobjekte tangiert werden noch spezielle Verhältnisse
vorliegen, erweist sich die Würdigung der Vorinstanzen als zutreffend und nicht
rechtsverletzend.
9.
Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die
vom Baurekursgericht festgesetzte Spruchgebühr sei mindestens auf Fr. 2'700.-
zu reduzieren. Zudem hätte der privaten Rekursgegnerin keine Prozess- oder
Umtriebsentschädigung im Verfahren vor dem Baurekursgericht zugesprochen werden
dürfen. Die Y AG verfüge über einen eigenen Rechtsdienst, welcher ihre
Interessen bei strittigen Mobilfunkanlagen ohne Weiteres selber kompetent vertreten
könne.
9.1 Das
Baurekursgericht hat die Rechtsgrundlagen für die von ihr erhobene Gerichtsgebühr
von Fr. 5'700.- zutreffend dargelegt. Angesichts der zahlreichen Rügen,
welche die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren erhoben hatten, sowie des
durchgeführten Delegationsaugenscheins durfte es von einem aufwendigen
Verfahren ausgehen. Auch entspricht es den verfassungsrechtlichen Prinzipien
der Kostendeckung und Äquivalenz, dass die mutmasslichen Baukosten bei der
Festlegung der Spruchgebühr angemessen mitberücksichtigt werden (VGr, 7. November
2007, VB.2007.00136, E. 6.3). Zwar liegt eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'700.-
an der oberen Grenze dessen, was für ein Rekursverfahren betreffend eine
durchschnittliche Mobilfunkantenne verlangt werden darf. Angesichts des weiten
Ermessensspielraums der Vorinstanz bei der Gebührenbemessung erweist sich diese
jedoch noch nicht als rechtsverletzend.
9.2 Ebenso
wenig ist zu beanstanden, dass das Baurekursgericht der privaten Rekursgegnerin
antragsgemäss eine Parteientschädigung zugesprochen hat. Dieser steht es frei,
einen externen Rechtsbeistand beizuziehen. Angesichts der zahlreichen Rügen und
der sich daraus ergebenden Komplexität der Streitsache kann auch nicht gesagt
werden, der Beizug eines Rechtsbeistands sei im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG nicht gerechtfertigt gewesen.
10.
Zusammenfassend ergibt sich die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG) und
haben die private Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). Aus den vorstehend dargelegten Gründen (E. 10.2),
besteht auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Veranlassung von der
Zusprechung einer Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin
abzusehen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 4'110.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–19 je
zu 1/19 und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
4. Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten
Beschwerdegegnerin anteilsmässig und unter solidarischer Haftung für den
Gesamtbetrag eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu entrichten.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:…