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Entscheid

VB.2012.00824

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00824

12. Juni 2013Deutsch28 min

(URT.2013.15275)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4.

Abteilung

VB.2012.00824

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. Juni 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso

Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.

In Sachen

Schule A,

vertreten durch RA

B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch die Bildungsdirektion

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufnahme

von Bildungsgängen in die Liste der

Interkantonalen Fachschulvereinbarung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die Schule

A ersuchte im Januar 2009 erfolglos um Aufnahme von (ursprünglich) sechs Bildungsgängen

in die Liste der Interkantonalen Fachschulvereinbarung. Am 3. Mai 2010

stellte sie erneut ein Gesuch und verlangte, als dieses nicht beantwortet worden

war, am 27. August 2010 den Erlass einer rekursfähigen Verfügung. Das

Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich (MBA) wies mit Verfügung

vom 21. September 2010 das Gesuch um Aufnahme in die Liste der

Interkantonalen Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 (FSV) ab mit

der Begründung, einstweilen würden keine Leistungsvereinbarungen für

zusätzliche Angebote von vorbereitenden Kursen für die eidgenössische Berufsprüfung

abgeschlossen bzw. keine Staatsbeiträge für neue Angebote ausgerichtet. Das

derzeitige, historisch gewachsene Weiterbildungssystem der Subventionierungen solle

abgelöst werden. Im Kanton Zürich werde deshalb ein neues Weiterbildungskonzept

erarbeitet und auch auf Bundesebene werde die Finanzierung der höheren

Berufsbildung neu geregelt. Erschwerend komme die finanzielle Lage des Kantons

dazu, die es für die nächsten Jahre kaum ermöglichen werde, zusätzliche

Angebote zu finanzieren.

B. Ein

dagegen erhobener Rekurs wurde von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich

teilweise gutgeheissen und die Verfügung mangels Zuständigkeit des MBA aufgehoben.

Mit Verfügung vom 20. Juni 2011 wies die Bildungsdirektion sodann das

Gesuch der Schule A um Aufnahme folgender (nunmehr nur noch vier) Bildungsgänge

ab:

-

Führungsfachfrau/-mann mit eidg. Fachausweis;

-

Technische Kauffrau/Technischer Kaufmann mit

eidg. Fachausweis;

-

Fitness-Instruktor/in mit eidg. Fachausweis;

-

Ausbildner/in mit eidg. Fachausweis.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess die Schule A an den Regierungsrat des Kantons Zürich rekurrieren, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 7. November 2012

abwies.

III.

Am 17. Dezember 2012 liess die Schule A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des Rekursentscheids sowie

die Anerkennung der genannten Bildungsgänge, die Zusprache von Staatsbeiträgen

und die Aufnahme in die Liste der FSV unter Entschädigungsfolge beantragen. Die

Staatskanzlei schloss am 21. Dezember 2012 im Auftrag

des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde. Die Bildungsdirektion beantragte

am 29./30. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei. Die Schule A äusserte sich hierzu am 11. Februar 2013; sodann folgte

eine Eingabe der Bildungsdirektion vom 4. März 2013 und wiederum eine Stellungnahme

der Schule A vom 11. März 2013.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht

bei Beschwerden unter anderem gegen erstinstanzliche Rekurs­entscheide über Anordnungen betreffend Staatsbeiträge an die

Berufsbildung zuständig (vgl. auch §§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 3

Satz 1 VRG). Da der Regierungsrat als Vorinstanz entschieden hat, ist das

Rechtsmittel gemäss § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 VRG

von vornherein in Dreierbesetzung zu erledigen.

1.2

Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und

ist durch den angefochtenen Entscheid berührt (§ 21 Abs. 1 VRG).

Zusätzlich setzt das Recht zur Beschwerde voraus, dass an der Aufhebung des

angefochtenen Entscheids ein aktuelles schutzwürdiges Interesse besteht (BGr,

29.

März 2012, 2C_875/2011, E. 1.2 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege-gesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 21 [beides auch zum Folgenden]). Von diesem Erfordernis kann abgesehen

werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen

jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne

dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte.

Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann aber auch abgesehen werden, wenn

die Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen als angebracht erscheint

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25; BGE 118 Ib 1 E. 2b). Vorliegend

ist – aufgrund der noch aufzuzeigenden Rechts- und Sachlage – fraglich, ob

derzeit noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorliegt (unten 3). Diese Frage muss jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, da

die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. zum Offenlassen von Prozessvoraussetzungen

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28

N. 94).

2.

2.1

Die FSV, welcher der Kanton Zürich am 20. September 1999

beigetreten ist (LS 414.15), ist eine Finanzierungsvereinbarung aller Kantone im Bereich der

tertiären Fachschulen (ohne Universitäten und Fachhochschulen;

Art. 1 FSV). Sie funktioniert nach dem "A-la-Carte-Prinzip"; das

heisst, jeder Kanton kann

entscheiden, für welche Studiengänge er Beiträge leisten will (vgl. die Internetseite der Schweizerischen Konferenz der

kantonalen Erziehungsdirektoren, www.edk.ch). Die angebotenen Studiengänge und

die Zahlungsbereitschaft der Kantone sind im Anhang zur FSV aufgelistet.

2.2

Nach Art. 4 Abs. 3 lit.c FSV darf die Beitragshöhe für

ausserkantonale Studierende nicht höher sein als für Studierende mit Wohnsitz

im Kanton. Die Aufnahme eines Bildungsangebots auf die Liste der FSV bedarf damit einer Gewährung von Staatsbeiträgen durch

den Standortkanton. Ansonsten wäre der Beitrag für ausserkantonale Studierende

höher als für innerkantonale Studierende. Entscheidend ist damit, ob für die

vier von der Beschwerdeführerin angebotenen vorbereitenden Kurse für die

eidgenössische Berufsprüfung Beiträge nach Kantonalzürcher Recht ausgerichtet

werden müssen.

2.3

Seit dem 1. Januar 2004 ist das (eidgenössische) Berufsbildungsgesetz

vom 13. Dezem­ber 2002 (BBG, SR 412.10) in Kraft. Es trat an Stelle des

(alten) Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (aBBG, AS

1979.

1687). Das neue Berufsbildungsgesetz erklärt die Berufsbildung zur

Verbundaufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (vgl. Weisung

des Regierungsrats zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die

Berufsbildung [EG BBG], ABl 2006, 1153 ff., 1169 [auch zum Folgenden]).

Der Vollzug der Berufsbildungsgesetzgebung liegt bei den Kantonen. Diese haben

unter anderem die Aufgabe, für ein ausreichendes Angebot in der beruflichen

Grundbildung, der höheren Berufsbildung, der berufsorientierten Weiterbildung

sowie der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung zu sorgen. Gemäss Art. 11

BBG dürfen jedoch durch Massnahmen des Berufsbildungsgesetzes gegenüber

privaten Anbietern auf dem Bildungsmarkt keine ungerechtfertigten

Wettbewerbsverzerrungen entstehen (Abs. 1). Öffentliche Anbieter, die in

Konkurrenz zu nicht subventionierten privaten Anbietern stehen, haben für ihre

Angebote der berufsorientierten Weiterbildung Marktpreise zu verlangen (Abs. 2).

Gestützt auf das

Berufsbildungsgesetz erliess der Kanton Zürich das

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar

2008.

(EG BBG, LS 413.31), welches teilweise auf den 1. April 2009,

teilweise auf Beginn des Schuljahres 2009/2010 (17. August 2009) in Kraft

trat. Die Bestimmungen zum Berufsbildungsfonds (§§ 26a–e EG BBG) sowie ein Teil der Bestimmungen zu den Leistungsvereinbarungen und

zur Finanzierung (§§ 35, 38, 39, 41–43, 51 EG BBG) wurden auf den 1. Januar

2011.

in Kraft gesetzt (OS 64, 389; OS 65, 912; OS 66,1).

2.4

Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs durch die Beschwerdeführerin bzw.

der (im Rekursverfahren durch die Bildungsdirektion aufgehobenen) Verfügung des

MBA vom 21. September 2010 regelte die Verordnung über Staatsbeiträge an

die Berufsbildung vom 2. Dezember 1987 (SBBV; OS 50, 459) die

Beiträge an entsprechende Einrichtungen und Veranstaltungen. Voraussetzung für

die Beitragsberechtigung war nach § 1 Abs. 1 lit. a und b SBBV

unter anderem, dass sie dem Zweck des Berufsbildungsgesetzes dienen und die

Einrichtungen und Veranstaltungen "einem Bedürfnis entsprechen". Bei

den Staatsbeiträgen handelte es sich grundsätzlich um gesetzlich beanspruchbare

Kostenanteile im Sinne von § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom

1.

April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2; vgl. §§ 5 und 8 SBBV).

Die Höhe der Beiträge für Kurse an die berufliche Aus- und Weiterbildung bemass

sich nach den anrechenbaren Personalkosten sowie den anrechenbaren Sachaufwendungen

wie Lehrmitteln, Mieten, Neu- und Erweiterungsbauten, Erneuerungen und

Gesamtsanierungen (§ 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. g SBBV). Für Veranstaltungen der Berufsbildung, an deren Kosten der

Bund Beiträge leistete, wurden in der Regel gleich hohe Beiträge durch den

Kanton gezahlt (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. n SBBV). Überstieg das nach Ausrichtung der Kostenanteile

verbleibende Defizit einer anerkannten höheren Fachschule, einer anerkannten

Technikerschule oder eines Trägers gleichwertiger Lehrgänge die zumutbare

Eigenleistung, konnten Subventionen ausgerichtet werden, wenn die Schule oder

der Lehrgang im öffentlichen Interesse weitergeführt werden sollte (§ 9 Abs. 1 SBBV). Eine Subvention war ausnahmsweise auch für Zürcher Teilnehmer an Veranstaltungen

der Berufsbildung in anderen Kantonen möglich (§ 9 Abs. 3 SBBV).

2.5

Diese Verordnung wurde per 1. Januar 2011 von der Verordnung über die

Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin

BBG, LS 413.312) abgelöst. Gestützt auf das Einführungsgesetz zum

Berufsbildungsgesetz, welches grundsätzlich den Abschluss von

Leistungsvereinbarungen mit Dritten zur Erbringung von Bildungsdienstleistungen

vorsieht, regelt die neue Verordnung unter anderem deren Abgeltung. Übergangsrechtlich

waren bis zum 31. Dezember 2012 solche Leistungsvereinbarungen

abzuschliessen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3

VFin BBG). Bis dahin bemass sich der Staatsbeitrag nach den Beitragsleistungen,

die der Kanton bisher ausgerichtet hatte. Per 1. Januar 2013 wurden die

Bestimmungen zu den Kostenanteilen und Subventionen nochmals geändert (§§ 5,

5a–e, 14 VFin BBG). Liegen die neu berechneten Subventionen an vorbereitende

Kurse und Bildungsgänge der höheren Fachschulen (§§ 5b und c VFin BBG)

tiefer als die Subventionen im bisherigen Umfang, werden gemäss § 1 Abs. 1

der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2012 (OS 68,

54; ABl 2012-12-28) bis zum 31. Dezember 2016 Subventionen im bisherigen

Umfang ausgerichtet.

2.6

Beide Parteien wie auch die Vorinstanz gehen von der Anwendbarkeit der zum

Zeitpunkt der Verfügung des MBA vom 21. September 2010 geltenden

Rechtsnormen aus. Sie beziehen sich dabei auf § 5 Abs. 1 StaatsbeitragsG,

gemäss welchem Gesuche um Staatsbeiträge nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung

geltenden Recht behandelt werden. Diese Intertemporalregel kommt zur Anwendung,

wenn einem Gesuchsteller Beitragszahlungen nach altem Recht (beispielsweise

nach alten Ansätzen) zugesichert wurden. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin

aber gerade keine Zusicherung gemacht. Ist unter dem alten Recht keine

Zusicherung erfolgt, gilt deshalb grundsätzlich das neue Recht, welches im

Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids – hier der Verfügung der Bildungsdirektion

vom 20. Juni 2011 – in Kraft war (vgl. VGr, 7. September 2007,

VB.2006.00381, E. 2.5.3, und 8. Februar 2001, VB.2000.00214,

E. 3). Altes Recht ist aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dann anzuwenden,

wenn der Behörde eine ungebührliche Verzögerung in der Behandlung eines Gesuchs

anzulasten ist und ohne diese das alte Recht angewendet worden wäre (BGE 110 Ib

332.

E. 2c; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 328). Es rechtfertigt

sich daher – in Übereinstimmung mit den Parteien – das Gesuch nach dem im

Zeitpunkt der Verfügung des MBA vom 21. September 2010 geltenden Recht zu

beurteilen.

2.7

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, sie

erfülle alle Voraussetzungen von § 1 SBBV. Die Nachfrage nach den

angebotenen Bildungsgängen zeige sehr klar, dass ein Bedürfnis im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. b SBBV vorhanden sei. Es sei überdies mit der

Wirtschaftsfreiheit unvereinbar, über eine Bedürfnisklausel den Wettbewerb so

weit wie möglich auszuschalten, indem nur so viele Anbieter anerkannt würden,

wie zur Aufnahme aller zu unterstützenden Studierenden unbedingt erforderlich

sei. Auf diese Weise würde den kantonalen Schulen und fast ausschliesslich vom

Kanton finanzierten Berufsfachschulen geradezu garantiert, ihre eigenen

Angebote maximal auszulasten auf Kosten aller übrigen – seit Jahren nicht

berücksichtigten – Konkurrenten. Die ausgerichteten Staatsbeiträge würden zu einer

Wettbewerbsverzerrung führen, da die unterstützten Anbieter ihre Kurse

erheblich günstiger anbieten könnten als ihre direkte Konkurrenz. Dies

verstosse gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten wie auch

gegen Art. 11 BBG.

3.

Nach der dargelegten Rechts-

und Sachlage ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin noch ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde hat. Der Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens betrifft die Beitragsgewährung an vier vorbereitende

Kurse für eidgenössische Berufsprüfungen und deren Aufnahme in die Liste der

FSV per 2011.

Nach § 1 Abs. 2 SBBV darf der

Staatsbeitrag nicht höher angesetzt werden, als es zur Deckung eines Ausgabenüberschusses

erforderlich ist (§ 1 Abs. 1 lit. c SBBV). Staatsbeiträge werden somit nur ausgesprochen, wenn

ein Defizit besteht. Selbst bei Anerkennen eines Bedürfnisses

im Sinn von § 1 Abs. 1 lit. b SBBV oder

Bejahen einer Wettbewerbs­verzerrung steht

damit nicht fest, ob die Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzungen für die

Ausrichtung von Staatsbeiträgen für vergangene Beitragsjahre erfüllen

würde. Eine allfällige Wettbewerbsverzerrung könnte rückwirkend auch

nicht wieder gut gemacht werden. Für Beiträge im heutigen

Zeitpunkt gilt sodann ein neues Finanzierungssystem und bedarf es

grundsätzlich einer Leistungsvereinbarung. Die rückwirkende Aufnahme auf die Liste

der FSV könnte zwar übergangsrechtlich eine Rolle

spielen, doch ist die Frist gemäss § 22 Abs. 3 VFin BBG abgelaufen. Beitragsleistungen nach der alten Verordnung sind,

wie die Bildungsdirektion erklärt, denn auch bis auf Ende 2012 befristet

worden. § 1 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur

Änderung vom 19. Dezember 2012 wahrt sodann einen bei der Beschwerdeführerin gerade nicht vorhandenen Besitzstand. Es ist

damit fraglich, ob sie sich darauf berufen könnte und

sie damit einen materiellen Nutzen aus einer Gutheissung der Beschwerde hätte. Wie

gesagt, kann dies aber offen bleiben, weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen

ist (siehe oben 1.2).

4.

4.1

Gemäss § 1 Abs. 1 SBBV gewährt der Staat Beiträge an

Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung, wenn sie dem Zweck des

Berufsbildungsgesetzes dienen (lit. a), sie einem Bedürfnis entsprechen,

zweckmässig organisiert sind und von sachkundigen Personen betrieben und

durchgeführt werden (lit. b), sie keinen Erwerbszweck verfolgen und allen

Personen offenstehen, welche die Voraussetzungen in Bezug auf Alter und Vorbildung

erfüllen (lit. c), und der Gesuchsteller die erforderlichen Auskünfte erteilt

und Einsicht in die Akten sowie Zutritt an Ort und Stelle gewährt (lit. d).

Strittig ist vorliegend lediglich, ob ein Bedürfnis in Sinn von § 1 Abs. 1 lit. b SBBV besteht. Die Beschwerdeführerin geht dabei von einem an der

Nachfrage orientierten Bedürfnis aus. Gemäss Praxis der Bildungsdirektion werden

Staatsbeiträge indes nur geleistet, wenn im Kanton Zürich nicht genügend

gleichwertige Angebote zur Verfügung stehen.

4.2

Die

Verordnung definiert vorliegend nicht, was unter einem "Bedürfnis" zu

verstehen ist (vgl. zum Begriff Tomas Poledna, Bedürfnis und Bedürfnisklausel

im Wirtschaftsverwaltungsrecht, in: Ulrich Walder/Tobias Jaag/Dieter Zobl

[Hrsg.], Aspekte des Wirtschaftsrechts, Festgabe zum Schweizerischen

Juristentag 1994, Zürich 1994, S. 511 ff.). Umschreibt ein Rechtssatz

die Rechtsfolgevoraussetzungen oder die Rechtsfolge selbst bloss in offener,

unbestimmter Weise, liegt ein unbestimmter Rechtsbegriff vor. Unbestimmte

Rechtsbegriffe wollen den Verwaltungsbehörden einen Beurteilungsspielraum

eröffnen. Auch wenn die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch das

Verwaltungsgericht überprüft werden kann, auferlegt dieses sich hierbei eine

gewisse Zurückhaltung (VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00281, E. 3.3;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 72 ff.; Häfelin/Haller/Uhlmann,

Rz. 446c).

4.3

Ausgangspunkt

jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung, doch kann dieser nicht

allein massgebend sein. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene

Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gefragt werden

unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei

namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die

Bedeutung, die der Norm im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen zukommt. Ist

der Wortlaut klar, bleibt er massgeblich, sofern nicht triftige Gründe dafür

sprechen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Nach diesem

sogenannten Methodenpluralismus ist nur dann allein auf das grammatische Verständnis

abzustellen, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt

(BGE 124 II 372 E. 5; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 90 ff.;

Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 216 ff.; Kölz/Bosshart/ Röhl, § 50

N. 10 ff.).

4.3.1

Zur Entstehungsgeschichte der Verordnung über Staatsbeiträge an die

Berufsbildung vom 2. Dezember 1987 kann nicht viel gesagt werden. Der

Wortlaut von § 1 Abs. 1 SBBV lehnt sich an denjenigen von Art. 63

Abs. 2 aBBG an (AS 1979 1687):

"Bundesbeiträge werden nur für Einrichtungen und

Veranstaltungen gewährt, die keinen Erwerbszweck verfolgen und allen Personen

offenstehen, welche die Voraussetzungen in bezug auf Alter und Vorbildung erfüllen.

Die Einrichtung oder Veranstaltung muss einem Bedürfnis entsprechen und

zweckmässig organisiert sein; sie müssen von sachkundigen Personen betrieben

und durchgeführt werden."

Aus den

Materialien zu dieser Bestimmung können jedoch ebenfalls keine Rückschlüsse auf

den Willen des Gesetzgebers in Bezug auf den Begriff "Bedürfnis"

gezogen werden (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über

die Berufsbildung vom 26. Januar 1977 [BBl 1977 I 681 ff., 728 ff.;

die Bestimmung gab im Parlament zu keinen Diskussionen Anlass [Amtl. Bull. 1977

III 383 ff., 396, und 1977 V 1634 ff., 1639]; vgl. auch Erläuterungen

des Bundesrates zur Abstimmung vom 3. Dezember 1978 [auf www.admin.ch

–> Volksabstimmungen –> Chronologie Volksabstimmungen]; [alte] Berufsbildungsverordnung

vom 7. November 1979 [AS 1979 1712, 1985 670, 1990 884, 1993 7, 1996 208,

1998.

1822, 2001 979]; (altes) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung

vom 21. Juni 1987 [OS 50, 181]).

4.3.2

Das neue Berufsbildungsgesetz benutzt den Begriff "Bedürfnis"

nicht mehr, spricht aber an mehreren Orten von einem "bedarfsgerechten

Angebot" (Art. 22 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3, Art. 31

BBG). Gemäss Art. 57 BBG werden Bundesbeiträge unter anderem an vorbereitende

Kurse für die eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen nur

gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben bedarfsgerecht ist (lit.

a), zweckmässig organisiert ist (lit. b) und ausreichende Massnahmen zur

Qualitätsentwicklung einschliesst (lit. c). Was als "bedarfsgerecht"

zu gelten hat, ist den Materialien indes nicht zu entnehmen (Botschaft zu einem

neuem Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 6. September 2000 [BBl 2000,

5686.

ff., insbesondere 5762]; aus den parlamentarischen Beratungen ergibt

sich bezüglich der vorliegenden Frage nichts Konkretes [vgl. insbesondere Amtl.

Bull. NR 2001, S. 1749, und SR 2002, S. 524]; vgl. aber das Votum Pfister

[Amtl. Bull. NR 2001, S. 1598] zum bedarfsgerechten Angebot an

berufsorientierter Weiterbildung gemäss Art. 31 BBG [damals Art. 35

des Entwurfs]. Der Antrag auf Streichung des Artikels wurde zurückgenommen,

weil Nationalrat Pfister sich davon überzeugen konnte, dass nicht die Meinung

bestehe, die Weiterbildung werde "uferlos weitergetrieben", sondern

dass der Bund diese nur "punktuell" mitfinanziere, wo "sie für

die Berufsbildung notwendig" sei [was eher dafür spricht, dass sich die

Subventionierung nicht an der Marktnachfrage orientieren soll.]).

4.3.3

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar

2008.

übernimmt den Begriff des "bedarfsgerechten Angebots". So sieht § 27 EG BBG vor, dass der Kanton für ein "bedarfsgerechtes Angebot an

vorbereitenden Kursen für die eidgenössische Berufsprüfung und die

eidgenössische höhere Fachprüfung" zu sorgen hat und er Dritte mittels

Leistungsvereinbarung beauftragen kann, solche Kurse anzubieten. Diese Bestimmung

trat am 17. August 2009 in Kraft und war somit im Zeitpunkt des Gesuchs

der Beschwerdeführerin schon anwendbar (OS 64, 389; Die in der erstinstanzlichen Verfügung der Bildungsdirektion

angerufenen §§ 31 und 32 EG BGG beziehen sich nicht auf die hier in Frage

stehenden vorbereitenden Kurse für die eidgenössische Berufsprüfung und höhere

Fachprüfung, sondern auf die berufliche und allgemeine Weiterbildung [siehe zur

Unterscheidung Botschaft BBl 2000

5686.

ff., 5689, 5722, 5725 f., 5756 f.]). Im Entwurf des EG

BBG lautete § 27 EG BBG noch (ABl 2006, 1153 ff., 1160):

"1 Kantonale Berufsfachschulen können vorbereitende Kurse für die eidgenössische

Berufsprüfung oder die eidgenössische höhere Fachprüfung anbieten.

2.

Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung

beauftragen, solche Kurse anzubieten, wenn

a. daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht,

namentlich die Bildungsangebote einem Bedürfnis der Arbeitswelt entsprechen und

sie von längerfristigem Nutzen sind,

b. die Kurse andernfalls nicht ausreichend angeboten

würden."

Gemäss Weisung

des Regierungsrats gilt für vorbereitende Kurse

grundsätzlich Art. 11 BBG, wonach die von der öffentlichen Hand angebotenen

Bildungsdienstleistungen den Wettbewerb nicht verzerren dürfen. Von diesem

Grundsatz könne abgewichen werden, wenn besondere öffentliche Interessen kostengünstigere

Bildungsangebote verlangen würden, die im Rahmen des Service public

zu erbringen seien. Dies setze voraus, dass ein Angebot einem öffentlich

anerkannten Bedarf entspreche, was eine Analyse des Angebots und der Zielgruppen erforderlich mache.

Bisher sei die Weiterbildung im Bereich der höheren Berufsbildung im

Grundsatz mehrheitlich als private qualifikationserweiternde Investition betrachtet worden. Es seien indessen Fälle denkbar, in

denen ein genügender Berufsnachwuchs nur

mit staatlicher Förderung gewährleistet werden könne. In solchen Fällen könne der Kanton Vorbereitungskurse der höheren Berufsbildung von nichtkantonalen Anbietenden

finanziell unterstützen. Dabei sei

abzuklären, ob dieses Angebot ohne staatliche Förderung nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung gestellt werden könne.

Auf diese Weise trage der Kanton sowohl den arbeitsmarktlichen als auch den

volkswirtschaftlichen Interessen Rechnung. Die kantonale Förderung sei möglich,

wenn das Angebot den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes entspreche sowie einen

längerfristigen Nutzen zeitige und sich zudem von bestehenden Angeboten klar

unterscheide. Überdies müsse auch die Qualität der Ausbildung und die

Qualitätsentwicklung sowie die Kostentransparenz der Leistungsanbieter

gewährleistet sein (zum Ganzen ABl 2006, 1153 ff., 1186 f.).

Die Kommission für Bildung und Kultur

änderte den Wortlaut von § 27 EG BBG, weil damit

zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass der Kanton für ein subsidiäres

Angebot zu sorgen habe, falls die Organisationen der Arbeitswelt kein

entsprechendes Angebot zur Verfügung stellen würden (vgl. das Votum Ramseyer im

Kantonsrat [Prot. KR 2007-11, S. 1720]).

4.4

Nach dem Gesagten kann die Praxis der Beschwerdeführerin,

ein Bedürfnis nach § 1 Abs. 1 lit. b SBBV nur dann anzunehmen,

wenn im Kanton Zürich nicht genügend gleichwertige Bildungsangebote bestehen,

nicht beanstandet werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der

Gesetzgeber die Bildungsangebote der höheren Berufs­bildung

grundsätzlich der Marktregulierung überlassen wollte. Der Staat soll aber dann eingreifen können, wenn ein

öffentliches Interesse an einer staatlichen Förderung besteht, beispielsweise um einen Bildungsgang zu sichern, der ansonsten

nicht ausreichend angeboten würde.

4.5

Im Zeitpunkt der Verfügung des MBA gab es für die

von der Beschwerdeführerin angebotenen Bildungsgänge auch mehrere andere

Anbieter (vgl. eine Liste der FSV vom

31.

März 2010 und eine Aufstellung vom 3. Juni

2011). Der Schluss der Vorinstanz,

es habe vorliegend kein öffentliches Interesse bzw. kein Bedürfnis im Sinn von § 1 Abs. 1 lit. b SBBV an einer Unterstützung in Form der Gewährung von

Dispositiv

Staats­beiträgen bestanden, ist demnach nicht rechtsverletzend.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung

der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung

direkter Konkurrenten, sowie von Art. 11 BBG. Einige Anbieter

identischer Bildungsgänge würden Staatsbeiträge erhalten und seien auf der Liste

der FSV zu finden.

5.2

Art. 27 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere die freie

Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen

Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV

halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Grundsatzwidrig und daher, besondere Ermächtigung vorbehalten

(Art. 94 Abs. 4 BV), unzulässig sind sogenannte

wirtschaftspolitische Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern, um

gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen

bzw. um das Wirtschaftsleben nach einem festen Plan zu lenken (BGE 111 Ia 184

E. 2b; René

Rhinow/Gerhard Schmid/Giovanni Biaggini, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Basel

1998, § 4 N. 48). Entscheidende Bedeutung bei der Beurteilung, ob

eine Massnahme grundsatzkonform oder grundsatzwidrig ist, kommt dabei dem

Eingriffsmotiv zu. Eine Massnahme ist nämlich nicht allein deshalb

grundsatzwidrig, weil sie erhebliche Auswirkungen auf den freien Wettbewerb

zeitigt (Haller/Häfelin/Keller, N. 659).

Grundsatzkonforme Massnahmen sind unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV

zulässig. Eine

Scharnierfunktion kommt besonders dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen

und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (BGE 138 I 378 E. 6.1

mit Hinweisen).

5.3 Nach dem

Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen sind Massnahmen verboten,

die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral

sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um

einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen

oder zu benachteiligen (BGE 123 II 16 E. 10, 125 I 431 E. 4b/aa mit weiteren

Hinweisen, auch zum Folgenden). Als direkte Konkurrenten gelten Angehörige der

gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum

richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen. Die Gleichbehandlung der

Gewerbegenossen geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot: Sie

gewährt einen Schutz vor staatlichen Ungleichbehandlungen, die zwar auf

ernsthaften, sachlichen Gründen beruhen mögen, gleichzeitig aber, ohne in der

Hauptstossrichtung wirtschaftspolitisch motiviert zu sein, einzelne Konkurrenten

namentlich durch unterschiedliche Belastungen oder staatlich geregelten Marktzugang

bzw. -ausschluss begünstigen oder benachteiligen (BGE 121 I 129 E. 3d).

Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen ist selbst dann zu

beachten, wenn zulässigerweise wirtschaftspolitische Massnahmen getroffen werden

(BGE 121 I 129 E. 3c). Er gilt indes nicht absolut und schliesst gewisse

Differenzierungen etwa aus Gründen des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik

nicht aus. Vermögen in diesem Rahmen haltbare öffentliche Interessen und

Anliegen eine Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung in Grenzen zu

rechtfertigen, muss eine entsprechend begründete Ungleichbehandlung doch verhältnismässig

sein; zudem darf sie das Gleichbehandlungsgebot nicht geradezu seiner Substanz

entleeren (BGE 121 I 279 E. 6c/bb). Zu vermeiden sind spürbare

Wettbewerbsverzerrungen, was eine Abwägung der widerstreitenden Interessen voraussetzt

(BGE 125 II 129 E. 10b).

5.4 Art. 11

BBG konkretisiert diesen Grundsatz, indem er ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen

gegenüber privaten Anbietern auf dem Bildungsmarkt verbietet. Im Bereich der

berufsorientierten Weiterbildung müssen öffentliche Anbieter, die in Konkurrenz

zu nicht subventionierten privaten Anbietern stehen, für ihre Angebote Marktpreise

verlangen (die vorliegenden Bildungsgänge sind indes nicht der

berufsorientierten Weiterbildung, sondern der höheren Berufsbildung zuzuweisen

[vgl. Art. 26 sowie Art. 30 BBG]). Der Ausdruck "nicht in

ungerechtfertigter Weise" trägt gemäss Botschaft zum Berufsbildungsgesetz

der Tatsache Rechnung, dass in gewissen Bereichen Wettbewerbsbedingungen nur

beschränkt verwirklicht werden können (BBl 2000, 5686 ff., 5750).

5.5 Bund und Kantone sind für

die Bildungspolitik und die grundlegenden Bildungs­angebote

verantwortlich (BBl 2000, 5703; vgl. Art. 61a und 63 Abs. 2 BV). Es gehört zu den öffentlichen Aufgaben der Kantone, die

Berufsbildung zu fördern. Im Bereich der höheren

Berufsbildung hat der Kanton daher wo notwendig selber

für ein bedarfsgerechtes Berufsbildungsangebot zu sorgen oder Beiträge

an Dritte auszurichten, sei es, weil kostengünstigere Angebote erforderlich sind oder weil ohne

staatliche Förderung gewisse Bildungsgänge nicht oder nicht in ausreichendem

Masse angeboten würden (vgl. ABl 2006, 1153 ff., 1186). Die Förderung der Berufsbildung erfolgt aus sozialpolitischen

Gründen und bezweckt nicht die Steuerung des Wettbewerbs.

Wo der Kanton – wie hier – im öffentlichen Interesse diese öffentliche Aufgabe wahrnimmt,

werden private Anbieter zwangsläufig in ihrer Marktstellung beeinträchtigt (vgl.

BGr, 23. September 2004, 2P.67/2004, E. 1.5 f.

auch zum Folgenden). Das ist jedoch mit dem Wesen

staatlicher Tätigkeit oder öffentlicher Aufgaben untrennbar verbunden und nicht

unzulässig (BGE 130 I 26 E. 4.1, 128 I 280 E. 3). Gleiches

gilt, wenn der Kanton diese öffentliche Aufgabe nicht selber wahrnehmen kann

oder will und sie deshalb an

Dritte überträgt bzw. deren Tätigkeit finanziell unterstützt. Im Bereich des Service public konkurrenzieren öffentliche

bzw. öffentlich subventionierte Berufsbildungsangebote deshalb nicht die

privaten Angebote. Schwierigkeiten ergeben sich im Bereich der höheren Berufsbildung

deswegen, weil der Kanton hier zwar die öffentliche Aufgabe hat, für ein

genügendes Angebot zu sorgen, dies aber grundsätzlich nur subsidiär tun soll –

im Unterschied beispielsweise zum Grundschulunterricht oder zur beruflichen

Grundbildung, wo der Staat primär zuständig ist (vgl. BGr,

23. September 2004, 2P.67/2004, E. 1.5; Eidgenössisches Versicherungsgericht,

28. Dezember 2005, K71/05, E. 2.5.4 in Bezug auf das Spitalwesen). Gewisse Wettbewerbsverzerrungen können deshalb kaum

ausgeschlossen werden. Dem trägt Art. 11 BBG aber insofern Rechnung, als

nur "ungerechtfertigte" Wettbewerbsverzerrungen unzulässig sind.

Nicht gerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen entstehen hingegen dort, wo der

Staat unternehmerisch tätig wird und damit in direkte Konkurrenz zu privaten

Anbietern tritt.

5.6 Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen spielt aber insofern auch im Bereich des Service public eine wesentliche Rolle, als der Kanton bei der Auswahl

der zu unterstützenden Einrichtungen und Veranstaltungen (das heisst bei

einer erstmaligen Vergabe oder einer Neuvergabe) nicht

einfach frei ist, sondern sich möglichst wettbewerbs­neutral

zu verhalten hat (vgl. Tobias Jaag, Wettbewerbsneutralität bei der Gewäh­rung von Privilegien in: Walder/Jaag/Zobl,

S. 477 ff., 485). Das bedingt aber nicht eine völlige

Gleichbehandlung. Namentlich ist es zulässig, dass objektiven Unterschieden

zwischen den Bewerbern Rechnung getragen wird (vgl. BGE 121 I 279 E. 6c/aa).

Das gewählte System sollte überdies eine wirtschaftliche Geschäftsführung

ermöglichen, weshalb sich die aus der Sicht der Gleichbehandlung der

Gewerbegenossen nächstliegende Lösung, sämtliche Interessenten anteilsmässig zu

berücksichtigen, oft nicht verwirklichen lässt (Jaag, S. 487). Die Übertragung

einer Aufgabe muss auch für eine angemessene Zeitdauer fortbestehen, so

dass es überhaupt möglich wird, auf längere Sicht hinaus getätigte

Investitionen zu amortisieren. Andererseits ist die Vergabe an einen (oder mehrere) Anbieter auf unabsehbare Zeit mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen

nicht vereinbar (vgl. BGE 108 Ia 135 E. 5a; Jaag, S. 491 f.).

5.7 Das

frühere System der Staatsbeiträge für Bildungsangebote war historisch gewachsen.

Bei den noch unter altem Recht aufgenommenen Bildungsgängen

handelte es sich daher um

Angebote von kantonalen Schulen sowie von fast ausschliesslich vom Kanton finanzierten

Berufsfachschulen. Das jetzt in Kraft stehende Recht sieht neu den Abschluss

von Leistungsvereinbarungen mit Dritten vor (vgl. § 27 Satz 2 EG

BBG). Das MBA kann Aufträge zur Erbringungen von Bildungsangeboten oder anderen

Bildungsdienstleistungen ausschreiben (§ 2 Abs. 1 VFin BBG; vgl. ABl

2010, 2650 ff., 2659 f.). Die neuen Rechtsgrundlagen bezwecken,

unumgängliche Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren und die Vergabe

öffentlicher Berufsbildungsdienstleistungen möglichst transparent zu gestalten

(vgl. BGE 121 I 279 E. 6b).

Nach Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz

über die Berufsbildung wurden deshalb, nach Aussage der Bildungsdirektion,

keine neuen Angebote mehr bewilligt bzw. in die Liste der FSV aufgenommen. Die Staatsbeitragsberechtigung der bisheri­gen Anbietenden von Berufsbildungssangeboten

wurde nur noch befristet bis Ende 2012 erneuert. Damit war (zumindest im

Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung der Bildungsdirektion) eine

Überprüfung des Bedarfs an staatlicher Förderung gewisser Bildungsgänge und

eine allfällige Neuvergabe der zu erbringenden öffentlichen Berufsbildungsdienstleistungen

auf absehbare Zeit vorgesehen.

5.8 Dass

während des Laufs einer Beitragsperiode die ausgewählten Anbieter gegenüber allen

anderen einen Vorteil haben, liegt in der Natur der Sache. Im Bereich der Berufsbildungsdienstleistungen,

in welchem auch die Kontinuität eines Angebots wichtig ist und bei dem

erhebliche Investitionen getätigt werden, rechtfertigt sich die Vergabe für

eine längere Zeitdauer (§ 4 StaatsbeitragsG sieht generell eine

Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren vor; auch

§ 2 Abs. 3 VFin BBG legt neu fest, dass Leistungsvereinbarungen in

der Regel als Rahmenvereinbarungen für mehrere Jahre, längstens für acht Jahre

abgeschlossen werden). Dies bedeutet aber auch, dass sich die Bildungslandschaft

– gerade im dynamischen Bereich der höheren Berufsbildung – während der Beitragsperiode

verändern kann und beispielsweise neue Anbieter auf den Markt drängen. Werden

im Sinne eines Vertrauensschutzes die bisherigen Beiträge bis zum Ablauf der

Beitragsperiode weiter ausgerichtet und erst danach eine Neuvergabe geprüft,

kann darin keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der

Gewerbegenossen bzw. der Wettbewerbsneutralität erblickt werden.

Aufgrund der umfassenden Revision der Rechtsgrundlagen zur

Finanzierung der Berufsbildung wurde die Beitragsperiode für alle

beitragsberechtigten Anbieter von Berufsbildungsdienstleistungen auf bis Ende

2012 festgelegt (vgl. die Übergangsbestimmungen in § 51 EG BBG und § 22 VFin BBG). Zu Recht kommt die Vorinstanz daher zum Schluss, die

Staatsbeitragsberechtigung der auf der Liste der FSV vertretenen Angebote

beruhe auf einer anderen Grundlage. Eine Beitragsberechtigung neuer

Gesuchsteller kann daraus nicht abgeleitet werden. Dass die Beschwerdeführerin nicht

gleich wie andere neue Gesuchsteller behandelt worden wäre, macht sie zu Recht

nicht geltend.

5.9 Entgegen

der Meinung der Beschwerdeführerin war es auch nicht möglich, allen Bildungsdienstleistungsanbietern

im Sinne des Gleichbehandlungsgebots Staatsbeiträge zu gewähren. Eine

"Vergrösserung des Geldtopfes" war (und ist) aus finanziellen Gründen

nicht im öffentlichen Interesse und verstösst gegen das Prinzip der Sparsamkeit

und Wirtschaftlichkeit der Mittelverwendung (vgl. Art. 70

Abs. 2 und 122 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005 [LS 101] und § 2 des Gesetzes über Controlling und

Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 [LS 611]). Die zur Verfügung

stehenden öffentlichen Mittel konnten ausserdem nicht gleichmässig auf alle

Anbieter von Berufsbildungsdienstleistungen verteilt werden. Dafür mangelte es

an einer gesetzlichen Grundlage, denn die Höhe der Kostenanteile, auf die

beitragsberechtigte Anbieter einen Anspruch hatten, ergab sich aus § 8 SBBV (siehe oben 2.4). Eine Aufteilung der Mittel auf zu viele Bewerber wäre

wohl auch nicht wirtschaftlich gewesen und hätte dem öffentlichen Interesse an

der gezielten Unterstützung bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen entgegengestanden

(vgl. Jaag, S. 490).

5.10 Nach dem

Gesagten führte die Gewährung von Staatsbeiträgen an Anbieter von Berufsbildungsangeboten,

welche identisch mit denen der Beschwerdeführerin waren, zu einer gewissen

Wettbewerbsverzerrung. Diese war aber mit Blick auf das öffentliche Interesse

an der Förderung der Berufsbildung und der nach dem Gesuch der Beschwerdeführerin

in absehbarer Zeit geplanten Neuvergabe weder unrechtmässig noch

unverhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt es, die Gerichtskosten der

unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Obwohl die Angelegenheit

finanzieller Natur ist, fehlt es der Beschwerde an einem genau bezifferbaren

Streitwert. Die Höhe der Gerichtskosten ist deshalb gemäss § 3 Abs. 3

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS

175.252) festzulegen.

6.2

Eine Parteientschädigung steht der

Beschwerdeführerin nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 6'220.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an