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Entscheid

VB.2012.00825

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00825

20. Februar 2013Deutsch16 min

(URT.2013.15001)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4.

Abteilung

VB.2012.00825

Urteil

der 4. Kammer

vom 20. Februar 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso

Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Martin Tanner.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsschule Rämibühl,

Mathematisch-Naturwissenschaftliches Gymnasium, Kunst

und Sport,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Schulausschluss,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist Schüler an der Kunst- und Sportabteilung (K+S) der

Kantonsschule Rämibühl. Er besucht dort das Musikausbildungsprogramm. Dieses Programm

hat zum Ziel, musikalisch aussergewöhnlich talentierte Gymnasiastinnen und

Gymnasiasten besonders zu fördern (vgl. www.ksgymnasium.ch -˃ Leitbild

K+S).

Im Jahr 2011 legte A die Aufnahmeprüfung an der Zürcher

Hochschule der Künste (ZHdK) ab. Obwohl die ZHdK diese Prüfung mit dem Prädikat

"befriedigend" bewertete, erhielt er in der Folge anscheinend

aufgrund grosser Konkurrenz keinen Studienplatz. Im Jahr 2012 unternahm A einen

zweiten Versuch, einen Studienplatz an der ZHdK zu erwerben, und legte erneut

die Aufnahmeprüfung ab. Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 hielt die ZHdK

fest, dass A die Aufnahmeprüfung nicht bestanden habe und daher erneut nicht

zum Bachelorstudium zugelassen werde. Dieser Entscheid ist unangefochten

rechtskräftig geworden.

Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 teilte die

Kantonsschule Rämibühl A mit, dass er aus dem K+S-Musikausbildungsprogramm

ausgeschlossen werde. Er habe die Aufnahmeprüfung an die ZHdK in seinem Hauptfach

nicht bestanden und damit das im Ausbildungsprogramm gesetzte Ziel verfehlt.

Als Folge des Ausschlusses werde A für sein letztes Schuljahr 2012/2013 in ein

anderes Gymnasium mit musischem Profil umgeteilt.

Erwägungen

II.

Am 21. Juni 2012 liess A dagegen an die

Bildungsdirektion rekurrieren. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom

26.

November 2012 ab.

III.

Am 17. Dezember 2012 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1. Es sei die Verfügung der Bildungsdirektion des Kantons

Zürich vom 26. November 2012 aufzuheben.

2.

Es sei der Beschwerdeführer zum Musikausbildungsprogramm 'Kunst

und Sport' zuzulassen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Mit Präsidialverfügung vom

21.

Dezember 2012 wurden A und seine Eltern aufgefordert, dem

Verwaltungsgericht innert fünf Tagen eine schriftliche elterliche Zustimmung

zur Beschwerdeführung einzureichen. Weiter wurde der Kantonsschule Rämibühl

eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Der

Bildungsdirektion wurde dieselbe Frist für eine freigestellte Vernehmlassung

angesetzt. Am 7. Januar 2013 reichte die Mutter von A eine solche

elterliche Zustimmung ein. Die Bildungsdirektion liess sich am

10./11. Januar 2013 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.

Die Kantonsschule Rämibühl tat dasselbe in der Beschwerdeantwort vom

14.

Januar 2012. A reichte am 28. Januar 2013 eine Stellungnahme dazu

ein. Die Bildungsdirektion und die Kantonsschule Rämibühl verzichteten am

31.

Januar bzw. 4. Februar 2013 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung von

Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über Anordnungen unter

anderem im Bereich des Bildungsrechts zuständig (vgl. auch §§ 41–44 in Verbindung

mit § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG sowie § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes

vom 13. Juni 1999 [LS 413.21]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor,

sie habe in unzulässiger Weise die Beschwerdefrist von dreissig auf zehn Tage

verkürzt. Dadurch sei er in der Ausübung seines Beschwerderechts beeinträchtigt

worden.

Gemäss § 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22

Abs. 1 Satz 1 VRG beträgt hier die Beschwerdefrist dreissig

Tage. Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde diese Frist bis

auf fünf Tage abkürzen (§ 22 Abs. 3 VRG). Die Behörde besitzt

dabei ein erhebliches Ermessen, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat. Eine

Verkürzung der Beschwerdefrist rechtfertigt sich vor allem im Erziehungswesen

bei Laufbahnentscheiden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 22 N. 21). Das Verwaltungsgericht darf einen Ermessensentscheid

bloss auf Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch des Ermessensspielraums

überprüfen; demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig

(§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass

die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festsetzung der Beschwerdefrist in

rechtsverletzender Weise ausgeübt hätte. Angesichts des im Raum stehenden

Wechsels des Beschwerdeführers an eine andere Mittelschule lag es auch in seinem

Interesse, dass möglichst rasch über die Beschwerde entschieden werden kann.

Der Beschwerdeführer hat zudem in seiner einundzwanzig Seiten umfassenden

Beschwerde sowie der acht Seiten langen Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort

seinen Rechtsstandpunkt ausführlich darstellen können. Durch die Verkürzung der

Rechtsmittelfrist ist ihm kein erkennbarer Nachteil entstanden.

3.

3.1

Mit

Verfügung vom 11. Juni 2012 schloss die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

aus ihrem Musikausbildungsprogramm aus und ordnete an, dass er in ein anderes

Gymnasium mit musischem Profil umgeteilt werde. Nachstehend gilt es zu prüfen,

ob die Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss erfüllt sind. Gemäss

§ 3 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999

(LS 413.21) kann der Regierungsrat im Rahmen bestehender Schultypen für

spezielle Ausbildungsgänge besondere Schulformen beschliessen; er legt dabei

die Zulassungsbedingungen und -beschränkungen fest. Gestützt auf diese Ermächtigung

beschloss der Regierungsrat am 20. Oktober 1999 (LS 413.231), dass

der Kanton Zürich ab dem Schuljahr 2000/01 Klassen für musisch und sportlich besonders

begabte Jugendliche (K+S-Klassen) führt. Weiter beauftragte er das Mathematisch-Naturwissen­schaftliche

Gymnasium der Kantonsschule Rämibühl Zürich mit der Führung dieser K+S-Klassen.

Für Schülerinnen und Schüler der Beschwerdegegnerin gelten

eigene Promotionsbestimmungen. Diese sind im "Promotionsreglement für die

K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich"

vom 17. November 1999 (Promotionsreglement, LS 413.251.15)

umschrieben. § 11 des Promotionsreglements wies in der bis zum

19.

August 2012 geltenden Fassung (OS 63, 439 ff., 441) die

Marginalie "Abbruch der ausserschulischen Laufbahn" auf und lautete:

"Wer die Zusatzqualifikation im musikalischen, tänzerischen bzw.

sportlichen Bereich verliert, hat keinen Anspruch mehr auf den Besuch einer K+S

Klasse. Für einen allfälligen Übertritt in eine andere Klasse desselben Profils

ist der aktuelle Promotionsstand massgebend."

3.2

Die

Beschwerdegegnerin begründet den Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem

Musikausbildungsprogramm im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei

Musiker mit Hauptfach (…). Für Musikerinnen und Musiker sei die für den Besuch

einer K+S-Klasse erforderliche Zusatzqualifikation durch die Teilnahme an einer

besonderen musikalischen Ausbildung gegeben. Diese erfolge in enger

Zusammenarbeit mit den beiden Partnerinstitutionen Musikschule Konservatorium

Zürich (MKZ) und ZHdK. Ein zwingend zu erreichendes Ziel des Musikausbildungsprogramms

bestehe in der Aufnahme in den Bachelorlehrgang der ZHdK am Ende der

3.

Mittelschulklasse; seit dem Jahrgang des Beschwerdeführers könne die

Aufnahmeprüfung auch am Ende der 4. Klasse abgelegt werden. Der

Beschwerdeführer habe am Ende der 3. Klasse trotz bestandener Prüfung keinen

Studienplatz an der ZHdK erhalten, da seine Leistungen als dürftig beurteilt

worden seien. Damit habe er an sich bereits damals die erforderliche

Zusatzqualifikation nicht mehr erfüllt. In der Folge sei ihm mit Beschluss der

ZHdK gestattet worden, die Aufnahmeprüfung nach einem weiteren

Vorbereitungsjahr ein zweites Mal abzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer auch

im zweiten Anlauf nicht in den Bachelor-Studiengang der ZHdK aufgenommen worden

sei, habe er ein zwingend zu erreichendes Ausbildungsziel verfehlt. Mangels der

Zusatzqualifikation habe er keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der

K+S-Klasse.

3.3

Demgegenüber

macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, er habe 2011 die Aufnahmeprüfung

an die ZHdK bestanden und bloss aufgrund überdurchschnittlicher Konkurrenz

keinen Studienplatz erhalten. Die von ihm damals erzielte Note 4.5 hätte

zur Aufnahme an die ZHdK ausreichen müssen.

3.4

Entgegen

der Beschwerde erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler nicht bereits dann die

erforderliche musikalische Zusatzqualifikation im Sinn von § 11 des

Promotionsreglements, wenn sie oder er die Aufnahmeprüfung an die ZHdK besteht.

Erforderlich ist vielmehr, dass sie oder er zum "Bachelor of Arts in Musik

ZHdK" zugelassen wird und einen Studienplatz an der ZHdK erhält. Dies

ergibt sich aus der "Detaillierte[n] Musik-Stundentafel für das Musikprofil

Klassik des K+S Gymnasiums am MNG Rämibühl", dem "Lehrplan K+S

Gymnasium, Modell 2011" sowie den "Informationen für die Musikerinnen

und Musiker der Klassen 1q – 3q": All diese Unterlagen sehen ausdrücklich

vor, dass die Schülerinnen und Schüler der K+S-Klassen der Beschwerdegegnerin

noch während ihrer Mittelschulzeit einen Teil des "Bachelor of Arts in

Musik ZHdK" absolvieren. Dass eine bestandene Aufnahmeprüfung für sich

allein noch nicht als Zusatzqualifikation zu genügen vermag, wird auch vom

Beschwerdeführer anerkannt. An anderer Stelle in der Beschwerde räumt er selbst

ein, für die Zusatzqualifikation sei das Absolvieren eines Bachelorstudiums in

Musik zwingend erforderlich.

3.5

Soweit der

Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss geltend machen will, die ZHdK habe ihm

in den Jahren 2011 und 2012 zu Unrecht keinen Studienplatz erteilt, ist dem entgegenzuhalten,

dass der Beschwerdeführer eine solche Rüge in allfälligen, den Nichtaufnahmebeschlüssen

der ZHdK nachfolgenden Rechtsmittelverfahren hätte vorbringen müssen. Aus

demselben Grund ist auch bedeutungslos, weshalb die ZHdK im Jahr 2012 die

zweite Prüfung (anders als noch die erste Prüfung im Jahr 2011) als ungenügend

bewertete und den Beschwerdeführer nicht zum Bachelorstudium zuliess. Auch hier

hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, gegen die Nichtzulassung ein

Rechtsmittel zu ergreifen. Indem der Beschwerdeführer darauf verzichtete, sind

die beiden Prüfungsentscheide der ZHdK in Rechtskraft erwachsen und folglich

auch für das vorliegende Rechtsmittelverfahren bindend.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, er habe am 9. Juli

2012.

die Zulassungsprüfung an der Kalaidos University of Applied Sciences

Switzerland bestanden und sei zum Bachelorstudium in Musik zugelassen worden.

Die Beschwerdegegnerin habe ihn in keiner Weise und zu keiner Zeit je darauf

hingewiesen, dass er zwingend ein Studium an der ZHdK absolvieren müsse. Er sei

vielmehr stets davon ausgegangen, dass er auch mit einem Studium an der

Kalaidos University of Applied Sciences Switzerland die erforderliche

Zusatzqualifikation erlangen könne. Dies sei ein anspruchsvolles Studium an

einer eidgenössisch anerkannten Musikschule. Es sei unerheblich, dass die

Kalaidos University of Applied Sciences Switzerland keine Partnerorganisation

der Beschwerdegegnerin sei. Es existiere keine gesetzliche Grundlage, welche

zwingend ein Studium an der ZHdK vorschreibe. Infolge der unpräzisen

Formulierung im Promotionsreglement bestehe ein Spielraum, was die exakten

Kriterien der Zusatzqualifikation angehe.

4.2

§ 11

des Promotionsreglements lässt offen, worin die Zusatzqualifikation im musikalischen

Bereich zu bestehen hat. Umschreibt ein Rechtssatz die

Rechtsfolgevoraussetzungen oder die Rechtsfolge selbst bloss in offener, unbestimmter

Weise, liegt ein unbestimmter Rechtsbegriff vor. Unbestimmte Rechtsbegriffe

wollen den Verwaltungsbehörden einen Beurteilungsspielraum eröffnen. Auch wenn

die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch das Verwaltungsgericht

überprüft werden kann, auferlegt dieses sich hierbei eine gewisse Zurückhaltung

(VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00281, E. 3.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,

Rz. 445–446d). Die Beschwerdegegnerin hat die bereits oben erwähnte

"Detaillierte Musik-Stundentafel für das Musikprofil Klassik des K+S

Gymnasiums am MNG Rämibühl" beziehungsweise den "Lehrplan K+S

Gymnasium, Modell 2011" erlassen und darin festgehalten, dass die

Schülerinnen und Schüler während ihrer Gymnasialzeit einen Teil des

"Bachelor of Arts in Musik" an der ZHdK absolvieren. Damit hat die

Beschwerdegegnerin in generell-abstrakter Weise die gemäss § 11 des

Promotionsreglements erforderliche Zusatzqualifikation im musikalischen Bereich

näher umschrieben.

4.3

Die

Musik-Stundentafel und der "Lehrplan K+S Gymnasium" waren den

Schülerinnen und Schülern bekannt. Gleiches gilt für das Merkblatt

"Informationen für die Musikerinnen und Musiker der Klassen 1q – 3q",

welches explizit festhält: "Ziel der Ausbildung ist, musikalisch

ausserordentlich begabte und motivierte Schülerinnen und Schüler optimal auf

ein Hochschulstudium an der Zürcher Hochschule der Künste vorzubereiten. Die

Ausbildung am K+S Gymnasium erfolgt in einem engen Zusammenspiel zwischen dem

K+S Gymnasium Rämibühl, dem Departement Musik der Zürcher Hochschule der

Künste, Musikschule Konservatorium Zürich und dem Konservatorium

Winterthur." Ferner wird auch auf der Internetseite der Beschwerdegegnerin

die ZHdK, nicht aber die Kalaidos University of Applied Sciences Switzerland,

als Partnerorganisation aufgeführt (vgl. www.ksgymnasium.ch -> Unsere

Partner). Unter diesen Umständen durfte der Beschwerdeführer nicht darauf

vertrauen, dass ihm auch ein Studium an der privaten Kalaidos University of

Applied Sciences Switzerland zur erforderlichen Zusatzqualifikation verhelfen

würde. Entgegen der Beschwerde hat die Beschwerdegegnerin nie irgendwelche

Vertrauensgrundlagen geschaffen, aus denen der Beschwerdeführer etwas zu seinen

Gunsten ableiten könnte.

4.4

Es liegt

im Ermessen der Beschwerdegegnerin zu entscheiden, mit welchen externen

Partnerorganisationen sie zusammenarbeiten will; es ist nicht Aufgabe des

Verwaltungsgerichts, der Beschwerdegegnerin diesbezüglich Vorgaben zu machen.

Entscheidet sich die Beschwerdegegnerin, ihre Schülerinnen und Schüler auf das

Studium an einer ganz bestimmten öffentlichen Musikhochschule vorzubereiten, so

ist dies nicht zu beanstanden, zumal sie die Partnerschaft mit der ZHdK gegen

aussen stets transparent kommuniziert hat. Ein solcher Entscheid ist keineswegs

willkürlich, sondern erscheint im Interesse einer optimalen Koordination

zwischen Mittelschul- und Fachhochschulstoff sachlich gerechtfertigt. Eine

Abstimmung des Mittelschulmusikunterrichts auf die Studiengänge mehrerer über

die ganze Schweiz hinweg verteilter öffentlicher und privater Musikschulen wäre

wenig praktikabel. Der Ausbildungsgang des K+S-Gymnasiums ist im Bereich Musik

konzeptionell eng mit dem an der ZHdK angebotenen Bachelor-Studiengang

verknüpft und spezifisch auf diesen abgestimmt. Entsprechend lässt sich dieser

Studiengang nicht durch einen anderen, fachhochschulrechtlich vom Bund

ebenfalls akkreditierten Lehrgang austauschen.

5.

5.1

Weiter

moniert der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin hätte ihm eine Frist zur

Wiedererlangung seiner Zusatzqualifikation ansetzen müssen. Eine solche Frist

entspreche einer Androhung eines Schulausschlusses und hätte seinen

Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt werden müssen. Falls nämlich eine

den weiteren Schulbesuch gefährdende Situation eintrete, müssten die

Erziehungsberechtigten in jedem Fall vorgängig informiert werden. Dies sei

nicht geschehen. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin gleiche folglich im

Nachhinein geradezu einer Nichtpromotion ohne vorgängige provisorische

Promotion.

5.2

Gemäss

§ 11 des Promotionsreglements haben Schülerinnen und Schüler, welche ihre

Zusatzqualifikation verlieren, "keinen Anspruch mehr auf den Besuch einer

K+S Klasse". Nach dem klaren Wortlaut der zitierten Reglementsbestimmung

braucht die Beschwerdegegnerin besagte Rechtsfolge nicht vorgängig anzudrohen;

der Verlust der Zusatzqualifikation kann vielmehr den direkten Schulausschluss

zur Folge haben. Anders als bei ungenügenden Schulnoten besteht in der zur

Diskussion stehenden Fallkonstellation keine Möglichkeit einer provisorischen

Promotion oder Repetition einer Klasse (vgl. §§ 8–10 sowie

§ 12 f. des Promotionsreglements). Insofern war die Beschwerdegegnerin

nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Wiedererlangung der

Zusatzqualifikation anzusetzen. Selbst wenn in der etwas unbestimmten

Formulierung von § 11 des Promotionsreglements ("hat keinen Anspruch

mehr") ein gewisses Entschliessungsermessen zum Ausdruck kommen sollte,

wurde dieses vorliegend pflichtgemäss und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips

ausgeübt. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich die Möglichkeit eröffnet, die

Aufnahmeprüfung zur ZHdK am Ende der 4. Klasse ein zweites Mal abzulegen.

6.

6.1

Schliesslich

macht der Beschwerdeführer geltend, sein Ausschluss aus der K+S Klasse der

Beschwerdegegnerin derart kurz vor seiner Matur im Sommer 2013 habe für ihn

eine unzumutbare Härte zur Folge. Die vorgesehene Umteilung an die

Kantonsschule Z wäre für ihn mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Der

Schulstoff an den beiden Mittelschulen sei komplett anders aufgeteilt. So werde

beispielsweise das Ergänzungsfach Informatik an der Kantonsschule Z nicht

unterrichtet. Weiter werde im Deutschunterricht andere Literatur besprochen und

würden im Fach Geschichte die maturitätsrelevanten Themenbereiche nicht

deckungsgleich behandelt. Dem Beschwerdeführer würde die verbleibende Zeit zum

Nacharbeiten nicht ausreichen.

6.2

Gemäss

§ 14 des Promotionsreglements kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen

von den §§ 9 bis 13 des Promotionsreglements abweichen. Der Umstand, dass

der Beschwerdeführer unmittelbar vor den Maturitätsprüfungen steht, begründet

für sich alleine keinen Härtefall. Nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung von

Rekurs und Beschwerde konnte er weiterhin die K+S-Klasse der Beschwerdegegnerin

besuchen. Schon aus Rechtsgleichheitsüberlegungen darf er unter diesen

Umständen nicht besser gestellt werden als eine Person, die nach Erlass einer

sie aus der Schule wegweisenden Verfügung auf ein Rechtsmittel verzichtet.

Andernfalls könnten Mittelschülerinnen und -schüler ihren Ausschluss aus dem

Gymnasium faktisch dadurch verhindern, dass sie mittels Rechtsmitteln das

Verfahren bis zu ihren Maturitätsprüfungen verschleppen. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Person aus der aufschiebenden

Wirkung eines Rechtsmittels keine faktischen Vorteile ziehen können (vgl.

BGE 137 II 1 E. 4.3). Wer ein Rechtsmittel ergreift, riskiert im

Falle des Unterliegens stets gewisse Nachteile; dies ist einem jeden

Instanzenzug inhärent und letztlich unvermeidlich. Entgegen der offenbar vom Beschwerdeführer

vertretenen Ansicht besteht kein Anspruch darauf, ohne Nachteile prozessieren

zu können. Aus diesem Grund hat eine rechtssuchende Person vorgängig sorgfältig

die Prozesschancen abzuschätzen. Die ZHdK hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 15. Mai 2012 mitgeteilt, dass er die Aufnahmeprüfung ins Bachelorstudium

nicht bestanden habe. Ab Rechtskraft dieses Entscheides hätte für den

Beschwerdeführer klar sein müssen, dass er mangels Zusatzqualifikation nicht

mehr berechtigt war, die K+S-Klasse der Beschwerdegegnerin zu besuchen. Ihm wäre

es offen gestanden, bereits damals mit der Folge an die Kantonsschule Z zu

wechseln, dass er mehr Zeit für das Nachholen des Maturitätsstoffes gehabt

hätte. Jeder Ausschluss aus einer K+S-Klasse der Beschwerdegegnerin bedeutet

eine Härte für die betroffene Person. Der Beschwerdeführer befindet sich

insofern in genau derselben Situation wie seine Mitschülerinnen und Mitschüler,

welche den musikalischen, tänzerischen oder sportlichen Anforderungen nicht

gewachsen sind und deshalb die K+S-Klassen unfreiwillig verlassen müssen. An

dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der

Beschwerdeführer im Frühlingssemester 2013 einen Sprachkurs zum Erlangen des

"Cambridge Certificate of Proficency in English" besuchen und während

zweier Wochen den "SPHAIR-Kurs" der Schweizerischen Luftwaffe absolvieren

wird. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, hat sich

der Beschwerdeführer freiwillig und im Wissen um die schulische Zusatzbelastung

für diese Weiterbildungen angemeldet.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen

werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

9.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der

Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand

des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr,

19.

Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler

Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …