VB.2012.00825
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00825
20. Februar 2013Deutsch16 min
(URT.2013.15001)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00825
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. Februar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsschule Rämibühl,
Mathematisch-Naturwissenschaftliches Gymnasium, Kunst
und Sport,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Schulausschluss,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Schüler an der Kunst- und Sportabteilung (K+S) der
Kantonsschule Rämibühl. Er besucht dort das Musikausbildungsprogramm. Dieses Programm
hat zum Ziel, musikalisch aussergewöhnlich talentierte Gymnasiastinnen und
Gymnasiasten besonders zu fördern (vgl. www.ksgymnasium.ch -˃ Leitbild
K+S).
Im Jahr 2011 legte A die Aufnahmeprüfung an der Zürcher
Hochschule der Künste (ZHdK) ab. Obwohl die ZHdK diese Prüfung mit dem Prädikat
"befriedigend" bewertete, erhielt er in der Folge anscheinend
aufgrund grosser Konkurrenz keinen Studienplatz. Im Jahr 2012 unternahm A einen
zweiten Versuch, einen Studienplatz an der ZHdK zu erwerben, und legte erneut
die Aufnahmeprüfung ab. Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 hielt die ZHdK
fest, dass A die Aufnahmeprüfung nicht bestanden habe und daher erneut nicht
zum Bachelorstudium zugelassen werde. Dieser Entscheid ist unangefochten
rechtskräftig geworden.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 teilte die
Kantonsschule Rämibühl A mit, dass er aus dem K+S-Musikausbildungsprogramm
ausgeschlossen werde. Er habe die Aufnahmeprüfung an die ZHdK in seinem Hauptfach
nicht bestanden und damit das im Ausbildungsprogramm gesetzte Ziel verfehlt.
Als Folge des Ausschlusses werde A für sein letztes Schuljahr 2012/2013 in ein
anderes Gymnasium mit musischem Profil umgeteilt.
Erwägungen
II.
Am 21. Juni 2012 liess A dagegen an die
Bildungsdirektion rekurrieren. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom
26.
November 2012 ab.
III.
Am 17. Dezember 2012 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Es sei die Verfügung der Bildungsdirektion des Kantons
Zürich vom 26. November 2012 aufzuheben.
2.
Es sei der Beschwerdeführer zum Musikausbildungsprogramm 'Kunst
und Sport' zuzulassen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Präsidialverfügung vom
21.
Dezember 2012 wurden A und seine Eltern aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht innert fünf Tagen eine schriftliche elterliche Zustimmung
zur Beschwerdeführung einzureichen. Weiter wurde der Kantonsschule Rämibühl
eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Der
Bildungsdirektion wurde dieselbe Frist für eine freigestellte Vernehmlassung
angesetzt. Am 7. Januar 2013 reichte die Mutter von A eine solche
elterliche Zustimmung ein. Die Bildungsdirektion liess sich am
10./11. Januar 2013 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.
Die Kantonsschule Rämibühl tat dasselbe in der Beschwerdeantwort vom
14.
Januar 2012. A reichte am 28. Januar 2013 eine Stellungnahme dazu
ein. Die Bildungsdirektion und die Kantonsschule Rämibühl verzichteten am
31.
Januar bzw. 4. Februar 2013 auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung von
Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über Anordnungen unter
anderem im Bereich des Bildungsrechts zuständig (vgl. auch §§ 41–44 in Verbindung
mit § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG sowie § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes
vom 13. Juni 1999 [LS 413.21]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor,
sie habe in unzulässiger Weise die Beschwerdefrist von dreissig auf zehn Tage
verkürzt. Dadurch sei er in der Ausübung seines Beschwerderechts beeinträchtigt
worden.
Gemäss § 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22
Abs. 1 Satz 1 VRG beträgt hier die Beschwerdefrist dreissig
Tage. Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde diese Frist bis
auf fünf Tage abkürzen (§ 22 Abs. 3 VRG). Die Behörde besitzt
dabei ein erhebliches Ermessen, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat. Eine
Verkürzung der Beschwerdefrist rechtfertigt sich vor allem im Erziehungswesen
bei Laufbahnentscheiden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 22 N. 21). Das Verwaltungsgericht darf einen Ermessensentscheid
bloss auf Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch des Ermessensspielraums
überprüfen; demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig
(§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festsetzung der Beschwerdefrist in
rechtsverletzender Weise ausgeübt hätte. Angesichts des im Raum stehenden
Wechsels des Beschwerdeführers an eine andere Mittelschule lag es auch in seinem
Interesse, dass möglichst rasch über die Beschwerde entschieden werden kann.
Der Beschwerdeführer hat zudem in seiner einundzwanzig Seiten umfassenden
Beschwerde sowie der acht Seiten langen Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort
seinen Rechtsstandpunkt ausführlich darstellen können. Durch die Verkürzung der
Rechtsmittelfrist ist ihm kein erkennbarer Nachteil entstanden.
3.
3.1
Mit
Verfügung vom 11. Juni 2012 schloss die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
aus ihrem Musikausbildungsprogramm aus und ordnete an, dass er in ein anderes
Gymnasium mit musischem Profil umgeteilt werde. Nachstehend gilt es zu prüfen,
ob die Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss erfüllt sind. Gemäss
§ 3 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
(LS 413.21) kann der Regierungsrat im Rahmen bestehender Schultypen für
spezielle Ausbildungsgänge besondere Schulformen beschliessen; er legt dabei
die Zulassungsbedingungen und -beschränkungen fest. Gestützt auf diese Ermächtigung
beschloss der Regierungsrat am 20. Oktober 1999 (LS 413.231), dass
der Kanton Zürich ab dem Schuljahr 2000/01 Klassen für musisch und sportlich besonders
begabte Jugendliche (K+S-Klassen) führt. Weiter beauftragte er das Mathematisch-Naturwissenschaftliche
Gymnasium der Kantonsschule Rämibühl Zürich mit der Führung dieser K+S-Klassen.
Für Schülerinnen und Schüler der Beschwerdegegnerin gelten
eigene Promotionsbestimmungen. Diese sind im "Promotionsreglement für die
K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich"
vom 17. November 1999 (Promotionsreglement, LS 413.251.15)
umschrieben. § 11 des Promotionsreglements wies in der bis zum
19.
August 2012 geltenden Fassung (OS 63, 439 ff., 441) die
Marginalie "Abbruch der ausserschulischen Laufbahn" auf und lautete:
"Wer die Zusatzqualifikation im musikalischen, tänzerischen bzw.
sportlichen Bereich verliert, hat keinen Anspruch mehr auf den Besuch einer K+S
Klasse. Für einen allfälligen Übertritt in eine andere Klasse desselben Profils
ist der aktuelle Promotionsstand massgebend."
3.2
Die
Beschwerdegegnerin begründet den Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem
Musikausbildungsprogramm im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei
Musiker mit Hauptfach (…). Für Musikerinnen und Musiker sei die für den Besuch
einer K+S-Klasse erforderliche Zusatzqualifikation durch die Teilnahme an einer
besonderen musikalischen Ausbildung gegeben. Diese erfolge in enger
Zusammenarbeit mit den beiden Partnerinstitutionen Musikschule Konservatorium
Zürich (MKZ) und ZHdK. Ein zwingend zu erreichendes Ziel des Musikausbildungsprogramms
bestehe in der Aufnahme in den Bachelorlehrgang der ZHdK am Ende der
3.
Mittelschulklasse; seit dem Jahrgang des Beschwerdeführers könne die
Aufnahmeprüfung auch am Ende der 4. Klasse abgelegt werden. Der
Beschwerdeführer habe am Ende der 3. Klasse trotz bestandener Prüfung keinen
Studienplatz an der ZHdK erhalten, da seine Leistungen als dürftig beurteilt
worden seien. Damit habe er an sich bereits damals die erforderliche
Zusatzqualifikation nicht mehr erfüllt. In der Folge sei ihm mit Beschluss der
ZHdK gestattet worden, die Aufnahmeprüfung nach einem weiteren
Vorbereitungsjahr ein zweites Mal abzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer auch
im zweiten Anlauf nicht in den Bachelor-Studiengang der ZHdK aufgenommen worden
sei, habe er ein zwingend zu erreichendes Ausbildungsziel verfehlt. Mangels der
Zusatzqualifikation habe er keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der
K+S-Klasse.
3.3
Demgegenüber
macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, er habe 2011 die Aufnahmeprüfung
an die ZHdK bestanden und bloss aufgrund überdurchschnittlicher Konkurrenz
keinen Studienplatz erhalten. Die von ihm damals erzielte Note 4.5 hätte
zur Aufnahme an die ZHdK ausreichen müssen.
3.4
Entgegen
der Beschwerde erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler nicht bereits dann die
erforderliche musikalische Zusatzqualifikation im Sinn von § 11 des
Promotionsreglements, wenn sie oder er die Aufnahmeprüfung an die ZHdK besteht.
Erforderlich ist vielmehr, dass sie oder er zum "Bachelor of Arts in Musik
ZHdK" zugelassen wird und einen Studienplatz an der ZHdK erhält. Dies
ergibt sich aus der "Detaillierte[n] Musik-Stundentafel für das Musikprofil
Klassik des K+S Gymnasiums am MNG Rämibühl", dem "Lehrplan K+S
Gymnasium, Modell 2011" sowie den "Informationen für die Musikerinnen
und Musiker der Klassen 1q – 3q": All diese Unterlagen sehen ausdrücklich
vor, dass die Schülerinnen und Schüler der K+S-Klassen der Beschwerdegegnerin
noch während ihrer Mittelschulzeit einen Teil des "Bachelor of Arts in
Musik ZHdK" absolvieren. Dass eine bestandene Aufnahmeprüfung für sich
allein noch nicht als Zusatzqualifikation zu genügen vermag, wird auch vom
Beschwerdeführer anerkannt. An anderer Stelle in der Beschwerde räumt er selbst
ein, für die Zusatzqualifikation sei das Absolvieren eines Bachelorstudiums in
Musik zwingend erforderlich.
3.5
Soweit der
Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss geltend machen will, die ZHdK habe ihm
in den Jahren 2011 und 2012 zu Unrecht keinen Studienplatz erteilt, ist dem entgegenzuhalten,
dass der Beschwerdeführer eine solche Rüge in allfälligen, den Nichtaufnahmebeschlüssen
der ZHdK nachfolgenden Rechtsmittelverfahren hätte vorbringen müssen. Aus
demselben Grund ist auch bedeutungslos, weshalb die ZHdK im Jahr 2012 die
zweite Prüfung (anders als noch die erste Prüfung im Jahr 2011) als ungenügend
bewertete und den Beschwerdeführer nicht zum Bachelorstudium zuliess. Auch hier
hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, gegen die Nichtzulassung ein
Rechtsmittel zu ergreifen. Indem der Beschwerdeführer darauf verzichtete, sind
die beiden Prüfungsentscheide der ZHdK in Rechtskraft erwachsen und folglich
auch für das vorliegende Rechtsmittelverfahren bindend.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, er habe am 9. Juli
2012.
die Zulassungsprüfung an der Kalaidos University of Applied Sciences
Switzerland bestanden und sei zum Bachelorstudium in Musik zugelassen worden.
Die Beschwerdegegnerin habe ihn in keiner Weise und zu keiner Zeit je darauf
hingewiesen, dass er zwingend ein Studium an der ZHdK absolvieren müsse. Er sei
vielmehr stets davon ausgegangen, dass er auch mit einem Studium an der
Kalaidos University of Applied Sciences Switzerland die erforderliche
Zusatzqualifikation erlangen könne. Dies sei ein anspruchsvolles Studium an
einer eidgenössisch anerkannten Musikschule. Es sei unerheblich, dass die
Kalaidos University of Applied Sciences Switzerland keine Partnerorganisation
der Beschwerdegegnerin sei. Es existiere keine gesetzliche Grundlage, welche
zwingend ein Studium an der ZHdK vorschreibe. Infolge der unpräzisen
Formulierung im Promotionsreglement bestehe ein Spielraum, was die exakten
Kriterien der Zusatzqualifikation angehe.
4.2
§ 11
des Promotionsreglements lässt offen, worin die Zusatzqualifikation im musikalischen
Bereich zu bestehen hat. Umschreibt ein Rechtssatz die
Rechtsfolgevoraussetzungen oder die Rechtsfolge selbst bloss in offener, unbestimmter
Weise, liegt ein unbestimmter Rechtsbegriff vor. Unbestimmte Rechtsbegriffe
wollen den Verwaltungsbehörden einen Beurteilungsspielraum eröffnen. Auch wenn
die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch das Verwaltungsgericht
überprüft werden kann, auferlegt dieses sich hierbei eine gewisse Zurückhaltung
(VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00281, E. 3.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 445–446d). Die Beschwerdegegnerin hat die bereits oben erwähnte
"Detaillierte Musik-Stundentafel für das Musikprofil Klassik des K+S
Gymnasiums am MNG Rämibühl" beziehungsweise den "Lehrplan K+S
Gymnasium, Modell 2011" erlassen und darin festgehalten, dass die
Schülerinnen und Schüler während ihrer Gymnasialzeit einen Teil des
"Bachelor of Arts in Musik" an der ZHdK absolvieren. Damit hat die
Beschwerdegegnerin in generell-abstrakter Weise die gemäss § 11 des
Promotionsreglements erforderliche Zusatzqualifikation im musikalischen Bereich
näher umschrieben.
4.3
Die
Musik-Stundentafel und der "Lehrplan K+S Gymnasium" waren den
Schülerinnen und Schülern bekannt. Gleiches gilt für das Merkblatt
"Informationen für die Musikerinnen und Musiker der Klassen 1q – 3q",
welches explizit festhält: "Ziel der Ausbildung ist, musikalisch
ausserordentlich begabte und motivierte Schülerinnen und Schüler optimal auf
ein Hochschulstudium an der Zürcher Hochschule der Künste vorzubereiten. Die
Ausbildung am K+S Gymnasium erfolgt in einem engen Zusammenspiel zwischen dem
K+S Gymnasium Rämibühl, dem Departement Musik der Zürcher Hochschule der
Künste, Musikschule Konservatorium Zürich und dem Konservatorium
Winterthur." Ferner wird auch auf der Internetseite der Beschwerdegegnerin
die ZHdK, nicht aber die Kalaidos University of Applied Sciences Switzerland,
als Partnerorganisation aufgeführt (vgl. www.ksgymnasium.ch -> Unsere
Partner). Unter diesen Umständen durfte der Beschwerdeführer nicht darauf
vertrauen, dass ihm auch ein Studium an der privaten Kalaidos University of
Applied Sciences Switzerland zur erforderlichen Zusatzqualifikation verhelfen
würde. Entgegen der Beschwerde hat die Beschwerdegegnerin nie irgendwelche
Vertrauensgrundlagen geschaffen, aus denen der Beschwerdeführer etwas zu seinen
Gunsten ableiten könnte.
4.4
Es liegt
im Ermessen der Beschwerdegegnerin zu entscheiden, mit welchen externen
Partnerorganisationen sie zusammenarbeiten will; es ist nicht Aufgabe des
Verwaltungsgerichts, der Beschwerdegegnerin diesbezüglich Vorgaben zu machen.
Entscheidet sich die Beschwerdegegnerin, ihre Schülerinnen und Schüler auf das
Studium an einer ganz bestimmten öffentlichen Musikhochschule vorzubereiten, so
ist dies nicht zu beanstanden, zumal sie die Partnerschaft mit der ZHdK gegen
aussen stets transparent kommuniziert hat. Ein solcher Entscheid ist keineswegs
willkürlich, sondern erscheint im Interesse einer optimalen Koordination
zwischen Mittelschul- und Fachhochschulstoff sachlich gerechtfertigt. Eine
Abstimmung des Mittelschulmusikunterrichts auf die Studiengänge mehrerer über
die ganze Schweiz hinweg verteilter öffentlicher und privater Musikschulen wäre
wenig praktikabel. Der Ausbildungsgang des K+S-Gymnasiums ist im Bereich Musik
konzeptionell eng mit dem an der ZHdK angebotenen Bachelor-Studiengang
verknüpft und spezifisch auf diesen abgestimmt. Entsprechend lässt sich dieser
Studiengang nicht durch einen anderen, fachhochschulrechtlich vom Bund
ebenfalls akkreditierten Lehrgang austauschen.
5.
5.1
Weiter
moniert der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin hätte ihm eine Frist zur
Wiedererlangung seiner Zusatzqualifikation ansetzen müssen. Eine solche Frist
entspreche einer Androhung eines Schulausschlusses und hätte seinen
Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt werden müssen. Falls nämlich eine
den weiteren Schulbesuch gefährdende Situation eintrete, müssten die
Erziehungsberechtigten in jedem Fall vorgängig informiert werden. Dies sei
nicht geschehen. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin gleiche folglich im
Nachhinein geradezu einer Nichtpromotion ohne vorgängige provisorische
Promotion.
5.2
Gemäss
§ 11 des Promotionsreglements haben Schülerinnen und Schüler, welche ihre
Zusatzqualifikation verlieren, "keinen Anspruch mehr auf den Besuch einer
K+S Klasse". Nach dem klaren Wortlaut der zitierten Reglementsbestimmung
braucht die Beschwerdegegnerin besagte Rechtsfolge nicht vorgängig anzudrohen;
der Verlust der Zusatzqualifikation kann vielmehr den direkten Schulausschluss
zur Folge haben. Anders als bei ungenügenden Schulnoten besteht in der zur
Diskussion stehenden Fallkonstellation keine Möglichkeit einer provisorischen
Promotion oder Repetition einer Klasse (vgl. §§ 8–10 sowie
§ 12 f. des Promotionsreglements). Insofern war die Beschwerdegegnerin
nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Wiedererlangung der
Zusatzqualifikation anzusetzen. Selbst wenn in der etwas unbestimmten
Formulierung von § 11 des Promotionsreglements ("hat keinen Anspruch
mehr") ein gewisses Entschliessungsermessen zum Ausdruck kommen sollte,
wurde dieses vorliegend pflichtgemäss und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips
ausgeübt. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich die Möglichkeit eröffnet, die
Aufnahmeprüfung zur ZHdK am Ende der 4. Klasse ein zweites Mal abzulegen.
6.
6.1
Schliesslich
macht der Beschwerdeführer geltend, sein Ausschluss aus der K+S Klasse der
Beschwerdegegnerin derart kurz vor seiner Matur im Sommer 2013 habe für ihn
eine unzumutbare Härte zur Folge. Die vorgesehene Umteilung an die
Kantonsschule Z wäre für ihn mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Der
Schulstoff an den beiden Mittelschulen sei komplett anders aufgeteilt. So werde
beispielsweise das Ergänzungsfach Informatik an der Kantonsschule Z nicht
unterrichtet. Weiter werde im Deutschunterricht andere Literatur besprochen und
würden im Fach Geschichte die maturitätsrelevanten Themenbereiche nicht
deckungsgleich behandelt. Dem Beschwerdeführer würde die verbleibende Zeit zum
Nacharbeiten nicht ausreichen.
6.2
Gemäss
§ 14 des Promotionsreglements kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen
von den §§ 9 bis 13 des Promotionsreglements abweichen. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer unmittelbar vor den Maturitätsprüfungen steht, begründet
für sich alleine keinen Härtefall. Nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung von
Rekurs und Beschwerde konnte er weiterhin die K+S-Klasse der Beschwerdegegnerin
besuchen. Schon aus Rechtsgleichheitsüberlegungen darf er unter diesen
Umständen nicht besser gestellt werden als eine Person, die nach Erlass einer
sie aus der Schule wegweisenden Verfügung auf ein Rechtsmittel verzichtet.
Andernfalls könnten Mittelschülerinnen und -schüler ihren Ausschluss aus dem
Gymnasium faktisch dadurch verhindern, dass sie mittels Rechtsmitteln das
Verfahren bis zu ihren Maturitätsprüfungen verschleppen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Person aus der aufschiebenden
Wirkung eines Rechtsmittels keine faktischen Vorteile ziehen können (vgl.
BGE 137 II 1 E. 4.3). Wer ein Rechtsmittel ergreift, riskiert im
Falle des Unterliegens stets gewisse Nachteile; dies ist einem jeden
Instanzenzug inhärent und letztlich unvermeidlich. Entgegen der offenbar vom Beschwerdeführer
vertretenen Ansicht besteht kein Anspruch darauf, ohne Nachteile prozessieren
zu können. Aus diesem Grund hat eine rechtssuchende Person vorgängig sorgfältig
die Prozesschancen abzuschätzen. Die ZHdK hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 15. Mai 2012 mitgeteilt, dass er die Aufnahmeprüfung ins Bachelorstudium
nicht bestanden habe. Ab Rechtskraft dieses Entscheides hätte für den
Beschwerdeführer klar sein müssen, dass er mangels Zusatzqualifikation nicht
mehr berechtigt war, die K+S-Klasse der Beschwerdegegnerin zu besuchen. Ihm wäre
es offen gestanden, bereits damals mit der Folge an die Kantonsschule Z zu
wechseln, dass er mehr Zeit für das Nachholen des Maturitätsstoffes gehabt
hätte. Jeder Ausschluss aus einer K+S-Klasse der Beschwerdegegnerin bedeutet
eine Härte für die betroffene Person. Der Beschwerdeführer befindet sich
insofern in genau derselben Situation wie seine Mitschülerinnen und Mitschüler,
welche den musikalischen, tänzerischen oder sportlichen Anforderungen nicht
gewachsen sind und deshalb die K+S-Klassen unfreiwillig verlassen müssen. An
dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der
Beschwerdeführer im Frühlingssemester 2013 einen Sprachkurs zum Erlangen des
"Cambridge Certificate of Proficency in English" besuchen und während
zweier Wochen den "SPHAIR-Kurs" der Schweizerischen Luftwaffe absolvieren
wird. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, hat sich
der Beschwerdeführer freiwillig und im Wissen um die schulische Zusatzbelastung
für diese Weiterbildungen angemeldet.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen
werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
9.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der
Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand
des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr,
19.
Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler
Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …