VB.2012.00829
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00829
14. März 2013Deutsch14 min
(URT.2013.15077)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00829
Urteil
der 3. Kammer
vom 14. März 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Verletzung von Berufsregeln,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Bundesgericht hiess am 22. September 2011 eine
Beschwerde von B und ihrer Tochter, vertreten durch Rechtsanwalt A, wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs gut und wies die Sache an das Obergericht des
Kantons Zürich zurück. Darauf wandte sich A mit einem mit "Kritik am
rechtsstaatswidrigen Verhalten der II. Zivilkammer des Obergerichts"
betitelten Schreiben vom 18. Oktober 2011 an den Obergerichtspräsidenten
des Kantons Zürich. Das Obergericht zeigte A daraufhin mit Meldung vom
28. Oktober 2011 wegen einer möglichen Verletzung von Berufsregeln bei der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend:
Aufsichtskommission) an. Die Aufsichtskommission eröffnete am 1. Dezember
2011 ein Disziplinarverfahren und bestrafte A mit Beschluss vom
1. November 2012 wegen Verletzung von Berufsregeln im Sinn von
Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) mit einer Busse von
Fr. 2'000.-.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 19. Dezember 2012 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der
Aufsichtskommission unter Feststellung, dass er Art. 12 lit. a BGFA
nicht verletzt habe und von jeglicher Schuld freizusprechen sei. Zudem sei der
Sachverhalt von Amts wegen neu zu erheben und zu ergänzen. Eventualiter sei die
Busse wegen Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf eine Verwarnung
zu reduzieren.
Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom
10.
Januar 2013 auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November
2003.
(AnwG) kann gegen in Anwendung des BGFA oder des Anwaltsgesetzes ergangene
Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer
macht vorab geltend, dass die einjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 19
BGFA nicht eingehalten sei. Nach Meldung des Obergerichtspräsidenten vom
28.
Oktober 2011 habe die Aufsichtskommission ihn mit Schreiben vom
1.
Dezember 2011 lediglich über den Eingang der Anzeige informiert und ihn
aufgefordert, innert 30 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Bis zum
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2012 seien ihm keine
Untersuchungshandlungen bekannt geworden.
2.2
Gemäss
Art. 19 Abs. 1 BGFA verjährt die disziplinarische Verfolgung ein
Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten
hat. Diese (relative) Verjährungsfrist wird durch jede
Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen (Art. 19 Abs. 2 BGFA). Die Frist begann mit der tatsächlichen Kenntnisnahme
durch die zuständige Aufsichtsbehörde – vorliegend am 28. Oktober 2011.
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 setzte die Beschwerdegegnerin unter
anderem dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen, um zu den gegen ihn
erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Dies ist als Untersuchungshandlung
anzusehen, die die Verjährungsfrist unterbricht (BGr, 24. Mai 2011,
2C_665/2010, E. 3.5; 6. September 2005, 2.A168/2005, E. 3.1; Tomas Poledna in: Walter Fellman/Gaudenz G. Zindel
[Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011,
[nachfolgend: BGFA-Kommentar], Art. 19 N. 8). Weil zwischen diesem
Datum und dem Beschluss der Aufsichtskommission vom 1. November 2012
weniger als ein Jahr vergangen ist, war die disziplinarische Verfolgung beim Beschlussdatum
nicht bereits verjährt.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer vertritt B und ihre Tochter in einem erwachsenenschutzrechtlichen
Verfahren. Gegen einen Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt C
gelangten diese an den Bezirksrat C, der am 24. Januar 2011 auf die
Beschwerde wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat. Dagegen
erhoben sie am 15. Februar 2011 Aufsichtsbeschwerde wegen
Rechtsverweigerung an die Direktion der Justiz und des Innern, welche die Beschwerde
zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich überwies. Das
Obergericht trat darauf wegen verspäteter Beschwerdeeingabe mit Beschluss vom
5.
Mai 2011 nicht ein. Mit Beschluss vom 24. Mai 2011 trat es auf die
Beschwerde gegen eine Verfügung der Justizdirektion betreffend Verweigerung der
Behandlung von Aufsichtsbeschwerden mangels Zuständigkeit nicht ein. Eine gegen
den ersten Beschluss des Obergerichts erhobene Beschwerde hiess das
Bundesgericht am 22. September 2011 wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs gut und wies die Sache an das Obergericht zurück, damit dieses B und
ihrer Tochter eine Frist zur Stellungnahme einräume und danach neu entscheide.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 gelangte der
Beschwerdeführer an den Obergerichtspräsidenten und kritisierte die
Nichteintretensentscheide des Obergerichts in der betreffenden Sache. Das
Verfahren vor Obergericht nochmals aufzunehmen sei eines Rechtsstaats unwürdig
und für seine Klienten nicht zumutbar. Er werde deshalb versuchen, "auf
anderen Wegen schneller zu einer Lösung zu gelangen". Aufgrund dieser
negativen Erfahrung sei er der Meinung, "dass Oberrichter, die für solche
zeitraubende und gesetzeswidrige Fehlurteile verantwortlich sind, keine Wiederwahl
als Oberrichter verdienen." Er habe deshalb die Absicht, diese drei
Richter/innen der Wahlkommission des Kantonsrates zu melden. Vorgängig möchte
er allerdings den beiden Richterinnen bzw. dem betroffenen Richter, der gegen
diese Beschlüsse gestimmt habe, die Gelegenheit geben, sich ihm gegenüber
schriftlich oder telefonisch zu "outen".
Der Obergerichtspräsident meldete dieses Schreiben der
Aufsichtskommission, da es "wohl eine unzulässige Druckausübung auf das
Gericht darstelle". Es müsse wohl darin ein versuchter Angriff auf die
richterliche Unabhängigkeit erblickt werden.
3.2
Die
Aufsichtskommission kam zum Schluss, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers,
die während eines laufenden Verfahrens gemacht wurden, als unzulässige Druckausübung
auf das Gericht zu werten seien. Sie folgerte, dass der Beschwerdeführer mit
seinem Vorgehen beabsichtigt habe, das betreffende Verfahren zu beeinflussen.
Es sei davon auszugehen, dass es ihm darum gegangen sei, die Mitwirkenden zu
einem anderen Entscheid zu bewegen, ansonsten diese mit einer Meldung bei der
Wahlkommission zu rechnen hätten. Damit liege eine unzulässige Einflussnahme
auf das Gericht bzw. die richterliche Unabhängigkeit im Sinn von Art. 191c
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vor. Mit der Aufforderung,
sich zu "outen" habe der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise Druck
auf die mitwirkenden Richterinnen und Richter ausgeübt, das (auch strafrechtlich
geschützte) Beratungsgeheimnis zu verletzen. Damit habe er die Berufspflicht im
Sinn von Art. 12 lit. a BGFA verletzt.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass ein Anwalt die Pflicht habe, Missstände
in der Rechtspflege aufzuzeigen. Er habe nie die Absicht gehabt, das
Obergericht in seinen Entscheiden zu beeinflussen. Mit dem Hinweis, dass er
versuche, auf anderen Wegen schneller zu einer Lösung zu gelangen, habe er sich
auf das am 20. Oktober 2011 bei der Ombudsstelle C eingereichte Gesuch um
Vermittlung bezogen. Mit der Aussage, die betreffenden Richter bei der
Wahlkommission zu melden, sei keine Drohung verbunden gewesen. Es handle sich
um eine zulässige Meinungsäusserung, und er habe lediglich die
verfassungsmässig garantierte Ausübung demokratisch-politischer Rechte in Anspruch
genommen.
4.
4.1
Wird ein Anwalt für Äusserungen, die er im Rahmen seiner beruflichen
Tätigkeit macht, mit einer Sanktion belegt, so kann er sich auf die
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und auf die Meinungsfreiheit
(Art. 16 BV) berufen. Diese Grundrechte gelten allerdings nicht
unbegrenzt; Einschränkungen sind zulässig, sofern sie auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sind (BGE 125 I 417 E. 3 und 4; Art. 36 BV).
Eine solche zulässige Einschränkung bildet die Generalklausel von Art. 12
lit. a BGFA, nach welcher der Rechtsanwalt seinen Beruf "sorgfältig
und gewissenhaft" ausübt. Die Verpflichtung zu Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit
beschlägt sämtliche beruflichen Handlungen des Rechtsanwalts; sie erstreckt
sich auch auf die Beziehungen zur Gegenpartei und ihrem Anwalt sowie zu
Behörden (Botschaft zum BGFA vom 28. April 1999, BBl 1999
S. 6013 ff., S. 6054; BGE 130 II 270
E. 3.2). Von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er auch
im Kontakt mit der Gegenpartei und den Behörden sachlich bleibt und auf
persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Beschimpfungen verzichtet (BGE
131.
IV 154 E. 1.3.2).
Dem Rechtsanwalt kommt bei seiner Tätigkeit eine
weitgehende Freiheit zur Kritik an der Rechtspflege zu. Kritik an der Justiz
darf auch scharf sein, solange sie sachlich ist und im Ton die Regeln des
Anstands wahrt. Wenn dem Anwalt unbegründete Kritik verboten wäre, könnte er
auch eine allenfalls begründete Kritik nicht mehr gefahrlos anbringen. Es mögen
sogar gewisse Übertreibungen in der Darstellung in Kauf zu nehmen sein (vgl.
BGE 106 Ia 100 E. 8b; BGr, 6. September 2005, 2.A168/2005,
E. 2.2.2; EGMR, 20. April 2004, Amihalachioaie,
60115/00, § 28; Walter Fellmann, BGFA-Kommentar, Art. 12
N. 39). Insoweit darf ein Rechtsanwalt durchaus energisch auftreten, wobei
von ihm nicht verlangt werden kann, jedes Wort abzuwägen (BGE 131 IV 154
E. 1.4.2). Allerdings ergeben sich aus dem Interesse am geordneten Gang
der Rechtspflege, am korrekten Funktionieren des Rechtsstaats und am Vertrauen
in die Anwaltschaft auch Beschränkungen. Es
wird vom Anwalt erwartet, seinem Unmut auch anders, mit nicht verletzenden
Worten und ohne Beleidigungen, Ausdruck zu verleihen (BGr, 8. April 2009,
2C_737/2008, E. 3.3; vgl. auch EGMR, 20. Mai 1998, Schöpfer, 25405/94,
§ 29).
4.2
Die
schriftlichen Äusserungen des Beschwerdeführers stehen zwar in Zusammenhang mit
der Kritik am Verlauf des konkreten Verfahrens, gehen aber darüber hinaus.
Durch die Mitteilung seiner Absicht, die drei Richter/innen der Wahlkommission
des Kantonsrats zu melden, erweckte der Beschwerdeführer den Eindruck,
unzulässigerweise auf das Gericht Einfluss nehmen zu wollen. In seiner
Äusserung kann der Versuch gesehen werden, die beteiligten Richterinnen und
Richter einzuschüchtern. Damit überschritt er die einem Anwalt nach
Art. 12 lit. a BGFA auferlegten Schranken. Es ist dabei aber zu
berücksichtigen, dass die Drohung durch die Oberrichter kaum hätte ernst genommen
werden müssen. Schliesslich sind neben der Amtsunfähigkeit oder einer schweren
Verletzung von wichtigen Amtspflichten keine Gründe für eine Absetzung von
Richterinnen und Richter zulässig (EGMR, 2. September1998, Lauko,
26138/95, § 64; Regula Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001,
S. 284 ff.; Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 191c Rz. 7; Pascal
Mahon/Roxane Schaller, Le système de réélection des juges: évidence
démocratique ou épée de Damoclès? in: Justice - Justiz - Giustizia 2013/1,
Rz. 33). Richter dürfen insbesondere für ihre Rechtsprechung nicht zur
Rechenschaft gezogen werden (Kiener, S. 305). Auch eine allfällige Meldung
bei der Wahlkommission wäre somit für die betroffenen Richter ohne Folgen
geblieben. Der Beschwerdeführer konnte daher auch nicht ernsthaft davon
ausgehen, dass durch sein Schreiben die Richterinnen und Richter zu einem
anderen Entscheid bewegt würden. Er macht denn auch geltend, nie die Absicht
gehabt zu haben, das Obergericht in seinen Entscheiden zu beeinflussen. In
diesem Fall hätte er allerdings lediglich die von ihm gerügten Fehlleistungen
der Richter aufzeigen können, ohne dies mit der Drohung eine Anzeige an den
Kantonsrat zu verbinden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit der
Aufforderung, der betreffende Richter, der gegen die Beschlüsse gestimmt habe,
möge sich "outen", die Pflicht, den Anwaltsberuf sorgfältig auszuüben,
verletzt hat. Ob er mit diesem Aufruf tatsächlich versuchte, in unzulässiger
Weise Druck auf die mitwirkenden Richterinnen und Richter auszuüben, das
Beratungsgeheimnis zu verletzen, ist zwar fraglich. Allerdings hat er mit der
Aufforderung seiner Androhung Nachdruck verliehen, die Richter, die sich bei
ihm nicht melden, gegenüber der Wahlkommission zu bezeichnen. Damit hat er den
Rahmen der zulässigen Meinungsäusserung verlassen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu
Recht von einer Verletzung der Berufsregeln durch den Beschwerdeführer im Sinn
von Art. 12 lit. a BGFA ausgegangen ist.
4.3
Die
Feststellung des Beschwerdeführers, er werde versuchen, auf anderen Wegen
schneller zu einem Ergebnis zu gelangen, ist hingegen – entgegen der Ansicht
der Beschwerdegegnerin – nicht als Versuch einer unzulässigen Einflussnahme auf
das Gericht zu werten. Der Beschwerdeführer hatte am 20. Oktober 2011 bei
der Ombudsstelle C ein Gesuch um Vermittlung in der Streitangelegenheit
Beistandschaft von B eingereicht. Dies hat er dem Obergerichtspräsidenten in
seinem Schreiben vom 20. November 2011 auch mitgeteilt. Ein Anwalt ist
berechtigt, eine aussergerichtliche Möglichkeit zur Schlichtung der
Streitigkeit in Anspruch zu nehmen. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem
Schreiben sein Vorhaben nicht genau bezeichnet hat, kann in der betreffenden Aussage
keine unzulässige Einflussnahme auf das Gericht erblickt werden. Wenn die
Aufsichtskommission zum gegenteiligen Schluss kommt, ohne das vom
Beschwerdeführer eingereichte Schreiben vom 20. Oktober 2011 ausdrücklich
zu erwähnen, ist dadurch noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
ersichtlich. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe
den Sachverhalt unvollständig und zum Teil unrichtig (falscher Bürgerort etc.)
dargestellt, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht massgebend.
4.4
Insgesamt
ist folglich von keiner gravierenden Berufsregelverletzung des Beschwerdeführers
auszugehen.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die ausgesprochene Busse sei unverhältnismässig
und beantragt eventualiter, die Busse sei in eine Verwarnung umzuwandeln. Im Folgenden
ist deshalb zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Busse in
Höhe von Fr. 2'000.- dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Sinn von
Art. 5 Abs. 2 BV standhält.
5.2
Die
verhängte Busse ist geeignet, einerseits generalpräventiv die korrekte Ausübung
des Berufes durch die Anwälte sicherzustellen und das öffentliche Vertrauen
ihnen gegenüber zu bewahren, und andererseits spezialpräventiv den
Beschwerdeführer anzuhalten, sich künftig korrekt zu verhalten (vgl. BGE 135 II
145.
E. 6.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, Rz. 321). Bezüglich der
Erforderlichkeit der Anordnung einer Disziplinarbusse ist indes fraglich, ob
nicht eine leichtere Disziplinarmassnahme hätte angeordnet werden müssen.
Grundsätzlich ist der Beschwerdegegnerin bei
der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites Ermessen zuzugestehen. Letztere
ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben.
Zudem hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den
verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem
Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren
(VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00654, E. 2.2). Das
Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der Verhältnismässigkeit vor als
das Bundesgericht, das sich auf eine Willkürprüfung beschränkt (BGr,
22.
Mai 2008,2C_344/2007, E. 5; Poledna, BGFA-Kommentar,
Art. 17 N. 27a mit weiteren Hinweisen), zumal das Verwaltungsgericht
hier als erste Rechtsmittelinstanz amtet (vgl. Art. 77 Abs. 1 der Verfassung
des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005).
5.3
Die
Bemessung der Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen eine
Regelung des BGFA. Dabei sind unter anderem die Zahl der Verstösse, das Mass
des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin wertete die Disziplinarrechtsverletzung des
Beschuldigten als nicht mehr leicht. Diese Einschätzung kann aber aufgrund der
vorstehenden Ausführungen (E. 4.2–4.3) nicht bestätigt werden. Weil eine
unsorgfältige Berufsausübung ein staatliches Eingreifen nur dann rechtfertigt,
wenn sie eine qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit darstellt (BGr,
7.
Dezember 2009,2C_379/2009, E. 3.2), und das Schreiben des Beschwerdeführers
diese Voraussetzung lediglich knapp erfüllt, muss sich auch die Disziplinarmassnahme
im unteren Bereich des Möglichen befinden. Die hier infrage stehende Busse
bildet jedoch das „Mittelfeld“ der disziplinarischen Sanktionen, sowohl
hinsichtlich ihres an das Strafrecht angelehnten Charakters wie auch bezüglich
der Eingriffswirkung (Poledna, BGFA-Kommentar, Art. 17 N. 33). Als mildere Sanktionen zu der in Art. 17 Abs. 1 lit. c
BGFA vorgesehenen Busse kämen die Verwarnung oder der Verweis infrage. Bei der
Verwarnung steht der spezialpräventive Charakter besonders im Vordergrund. Sie
findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung, der
Verweis bei leichteren bis mittelschweren Verfehlungen, oder bei Rückfällen (Poledna,
Art. 17 N. 28 ff.). Dem Beschwerdeführer ist insgesamt
kein grobes Fehlverhalten vorzuwerfen. Wie die Beschwerdegegnerin zudem
feststellte, praktiziert der Beschwerdeführer seit langem klaglos. Um sein Vorgehen zu disziplinieren, genügt daher die Verwarnung; damit
wird ihm aufgezeigt, dass ein solches Verhalten nicht toleriert wird und er
wird angehalten, sich künftig korrekt zu verhalten.
Die von der Beschwerdegegnerin getroffene Würdigung ist, wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, somit nicht zutreffend. Die
ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.- geht weiter als das, was zur
Zielerreichung notwendig ist, womit das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt
ist.
5.4
Dementsprechend
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. 1
des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 1. November 2012 ist der
Beschwerdeführer wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA mit einer
Verwarnung zu bestrafen.
6.
Die Gerichtskosten sind den Parteien ausgangsgemäss je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses
der Aufsichtskommission vom 1. November 2012 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer
wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA mit einer Verwarnung
bestraft.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…