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Entscheid

VB.2012.00830

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00830

7. März 2013Deutsch10 min

(URT.2013.15046)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 entzog das

Strassenverkehrsamt A wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten.

Das Strassenverkehrsamt stützte sich dabei auf den

Polizeirapport der Kantonspolizei Zü­rich vom 15. Dezember 2011, gemäss

welchem anlässlich einer Polizeikontrolle am 29. September 2011, ungefähr

um 15:00 Uhr, festgestellt wurde, dass drei Reifen des vom A gelenkten

Personenwagens B, Kfz.-Nr. 01, ein nur ungenügendes Profil aufgewiesen

haben und somit mangelhaft gewesen seien.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 21. März

2012.

an die Sicherheitsdirektion, Rekursab­teilung. Diese wies den Rekurs mit

Entscheid vom 16. November 2012 ab.

III.

Dagegen erhob A am 19. Dezember 2012 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Ferner bat er um Ansetzung einer 30-tägigen Frist für

die Begründung. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 wies das Verwaltungsgericht

A darauf hin, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne; jedoch

seien bis zum Ende der Beschwerdefrist vom 4. Januar 2013 Ergänzungen

möglich. Mit Schreiben vom 4. Januar 2013 begründete A seine Beschwerde

und hielt an seinem Antrag fest.

Die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung, beantragte mit

Schreiben vom 16. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Das

Strassenverkehrsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A verzichtete auf eine

weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im

Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2

VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der

Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt:

Gemäss Polizeirapport vom 15. Dezember 2011 lenkte der Beschwerdeführer am

29.

September 2011, ungefähr um 15:00 Uhr, den Personenwagen

Kfz.-Nr. 01 auf der C-Strasse in D. Anlässlich einer Polizeikontrolle

wurde festgestellt, dass bei drei Reifen die Karkassen sichtbar waren. Beim

Reifen hinten links genügte die Profilierung knapp.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt auf

Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. b

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG). Sie begründete

den viermonatigen Führerausweisentzug damit, dass der heutige Beschwerdeführer

ein Fahrzeug lenkte, bei welchem drei Reifen ein nur ungenügendes Profil

aufwiesen und somit mangelhaft waren. Damit habe er eine mittelschwere Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinn von Art. 16b SVG begangen. Da der

heutige Beschwerdeführer in den vorangegangenen zwei Jahren der Führerausweis

bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen

worden sei, betrage die Mindestentzugsdauer vorliegend gemäss Art. 16b

Abs. 2 lit. b SVG vier Monate.

3.2

Die

Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer stelle den Umstand, dass die beiden

vorderen Reifen sowie der Reifen hinten rechts mangelhaft gewesen seien, sodass

die Karkassen (tragende Gewebeschichten) sichtbar gewesen seien, nicht in

Abrede. Selbst bei einmaliger Benützung eines Fahrzeugs stelle die Kontrolle

der Reifen durch den Fahrzeugführer grundsätzlich eine zumutbare Handlung dar,

für welche auch kein spezielles Fachwissen vonnöten sei. Bei pflichtgemässer

Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer die bestehenden Mängel erkennen können. Verschuldensmindernd

sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Wagen sonst nie gefahren

haben wolle und dieser aufgrund der Positionierung nahe an einer Mauer zur

Kontrolle der rechtsseitigen Reifen erst hätte bewegt werden müssen; es sei

deshalb nicht von Grobfahrlässigkeit auszugehen.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der wesentliche Sachverhalt werde nicht vorgetragen

und nicht gewürdigt. Er habe seine Verantwortung als Führer des Fahrzeugs nicht

verletzt, da er dieses einmalig gelenkt habe und es nicht auf ihn eingelöst

sei. Das Fahrzeug sei ein Firmenwagen, bei dem regelmässige

Service-Inspektionen stattfinden würden. Da er das Firmenfahrzeug über 20

Kilometer vom Firmensitz entgegengenommen habe und es sich um ein gewartetes

Auto handle, habe er sich nicht vertiefte Fragen zur Betriebssicherheit

gestellt. Vor der Fahrt habe er einen Kontrollblick vollzogen und sei davon

ausgegangen, dass dies, verknüpft mit den Hintergrundkenntnissen zum Fahrzeug,

hinreichend sei. Er habe davon ausgehen dürfen, dass sich das Fahrzeug als

Firmenfahrzeug in einem einwandfreien Zustand befinde. Die erhöhte

Reifenabnutzung sei erst sichtbar gewesen, nachdem man die Lenkung in den

vollen Anschlag versetzt oder man sich alternativ mit dem Kopf auf das Niveau

des Asphalts bewegt habe. Die Reifen hätten optisch gesehen einwandfrei

ausgesehen. Da sie einseitig abgelaufen seien, sei von aussen der Mangel nicht

richtig ersichtlich gewesen. Es sei unverhältnismässig, ein gewartetes

Firmenfahrzeug zuerst aufzubocken, um so zu prüfen, ob es fahrbar sei und keine

Pflicht verletzt werde.

4.

4.1

Nach

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis

entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG).

Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine leichte Widerhandlung

begeht, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden

trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Demgegenüber begeht eine

schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt

(Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

Die mittelschwere Widerhandlung nach

Art. 16b SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht

alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a

SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach

Art. 16c SVG gegeben sind. Für die Annahme einer leichten Widerhandlung

müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ

gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

4.2

Ob ein

leichter, mittelschwerer oder schwerer Fall gegeben ist, hängt in erster Linie

von der Schwere der Verkehrsgefährdung und der Schwere des Verschuldens ab.

4.3

Der

Beschwerdeführer stellt den Sachverhalt, wonach beide vorderen sowie der Reifen

hinten rechts so mangelhaft gewesen sind, dass die Karkassen sichtbar waren,

nicht in Abrede. Hingegen macht der Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht

sinngemäss geltend, es treffe ihn diesbezüglich kein Verschulden, da er seiner

Sorgfaltspflicht nachgekommen sei. Er habe nach einem Kontrollblick davon

ausgehen dürfen, dass sich das gewartete Firmenfahrzeug in gutem Zustand

befinde.

5.

5.1

Gemäss

Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem

Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die

Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere

Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Der

Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in

vorschriftsgemässen Zustand sind (Art. 57 Abs. 1 Satz 1 der

Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV]). Weiter enthält

Art. 58 der Verordnung über die technischen Anforderungen an

Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS) Vorschriften betreffend Räder

und Reifen. Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein

(Art. 58 Abs. 4 Satz 1 VTS). Die Reifen müssen auf der ganzen

Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen.

5.2

Der

Fahrzeugbereifung kommt für die Verkehrssicherheit erhebliche Bedeutung zu. Die

Profileinschnitte dienen dazu, Wasser beim Abrollvorgang auf nasser Fahrbahn

aufzunehmen, womit der Kontakt des Reifens mit der Fahrbahn gewährleistet und

so verhindert wird, dass der Reifen aufschwimmt. Untersuchungen haben ergeben,

dass je nach Bauart und Verschleiss der Reifen schon bei Geschwindigkeiten

unter 80 km/h auf entsprechend nasser Fahrbahn akute Aquaplaning-Gefahr droht

(zum Ganzen: BGr, 19. Juli 2007,6A.89/2006, E. 2.2 mit Hinweis auf

Joachim Thumm, Die Bedeutung der Kfz-Bereifung für die Verkehrssicherheit, neue

Zeitschrift für Verkehrsrecht [NZV], 2001, S. 57 ff., 58;

27.

September 2011,1C_282/2011, E. 3.6).

5.3

Die

Vorinstanz verweist bei ihrer Beurteilung auf den Bundesgerichtsentscheid vom

27.

September 2011,1C_282/2011. Das Bundesgericht hiess die Praxis des

Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau gut, wonach die Grenze zu einer schweren

Verkehrsgefährdung überschritten werde, wenn an einem Reifen das Gewebe

blossgelegt sei, oder wenn gleich mehrere Reifen kein Profil aufweisen würden.

Reifen, bei welchen die Gewebeschichten hervortreten würden, würden an den

betreffenden Stellen den Gleitschutz in solchem Mass verlieren, dass sich das

Fahrzeug nicht mehr sicher abbremsen lasse. Zudem nehme die Gefahr stark zu,

dass solche Reifen schnell – jedenfalls eher als ein Reifen mit genügendem

Profil – durch spitze oder kantige Fremdkörper auf der Strasse – wie Nägel,

Scherben etc. – zerstört werde (vgl. BGr, 27. September 2011,1C_282/2011,

E. 3.4). Der Beschwerdeführer hält dieser Begründung keine Argumente

entgegen. Er bestreitet zu Recht nicht, dass drei Reifen mangelhaft gewesen

sind. So waren vorliegend drei der vier Reifen derart mangelhaft, dass gar die

Karkassen, d. h. die

tragende Gewebeschichten, sichtbar waren. Der vierte Reifen wies nur eine knapp

genügende Profilierung auf. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz von einer ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen

ist.

5.4

In

subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz nicht von Grobfahrlässigkeit und somit

nicht von einem qualifizierten Verschulden aus. Es berücksichtigte den Umstand,

dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben den Wagen sonst nie gefahren

haben wolle und dieser aufgrund der Positionierung nahe an einer Mauer zur

Kontrolle der rechtsseitigen Reifen angeblich erst hätte bewegt werden müssen

als verschuldensmindernd. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Der

Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, er habe darauf vertrauen

dürfen, dass die E AG den Unterhaltspflichten nachkommt. In erster Linie

ist nämlich der Führer des Fahrzeugs für den in Art. 29 SVG

vorgeschriebenen Fahrzeugzustand verantwortlich (Hans

Giger, Kommentar SVG, 7. A., Zürich 2008, Art. 29 N. 8).

Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen,

dass die Reifen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen. Für diese

Kontrolle war weder ein Aufbocken des Autos notwendig noch hätte sich der

Beschwerdeführer unter das Fahrzeug legen müssen; Reifen können problemlos beim

auf dem Boden stehenden Auto überprüft werden. Dass der Beschwerdeführer den

Wagen nur einmalig benutzt haben will und dieser aufgrund der Positionierung

nahe an einer Mauer zur Kontrolle der rechtsseitigen Reifen angeblich erst

hätte bewegt werden müssen, durfte zugunsten des Beschwerdeführers

berücksichtigt werden. Es ist somit nicht von Grobfahrlässigkeit und damit

nicht von einem qualifizierten Verschulden auszugehen. Daher liegt eine mittelschwere

Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.

6.

Nach einer

mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für die Dauer von

mindestens vier Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der

Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen

war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). Diese Voraussetzungen sind

vorliegend erfüllt: Dem Beschwerdeführer war zwischen

dem 15. Dezember 2009 und 14. März 2010 – und damit weniger als

zwei Jahre vor dem nun zu beurteilenden Vorfall vom

29.

September 2011 – der Führerausweis bereits einmal wegen schweren

Widerhandlung gegen das SVG für drei Monate entzogen worden. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind

die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16

Abs. 3 Satz 1 SVG). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der

minimalen Entzugsdauer begnügt hat und die Mindestentzugsdauer nach dem Willen

des Gesetzgebers nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3

Satz 2 SVG), erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. Demzufolge ist

die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…