VB.2012.00830
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00830
7. März 2013Deutsch10 min
(URT.2013.15046)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00830
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. März 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin
Regula Hunger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 entzog das
Strassenverkehrsamt A wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten.
Das Strassenverkehrsamt stützte sich dabei auf den
Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 15. Dezember 2011, gemäss
welchem anlässlich einer Polizeikontrolle am 29. September 2011, ungefähr
um 15:00 Uhr, festgestellt wurde, dass drei Reifen des vom A gelenkten
Personenwagens B, Kfz.-Nr. 01, ein nur ungenügendes Profil aufgewiesen
haben und somit mangelhaft gewesen seien.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 21. März
2012.
an die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung. Diese wies den Rekurs mit
Entscheid vom 16. November 2012 ab.
III.
Dagegen erhob A am 19. Dezember 2012 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Ferner bat er um Ansetzung einer 30-tägigen Frist für
die Begründung. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 wies das Verwaltungsgericht
A darauf hin, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne; jedoch
seien bis zum Ende der Beschwerdefrist vom 4. Januar 2013 Ergänzungen
möglich. Mit Schreiben vom 4. Januar 2013 begründete A seine Beschwerde
und hielt an seinem Antrag fest.
Die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung, beantragte mit
Schreiben vom 16. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Das
Strassenverkehrsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A verzichtete auf eine
weitere Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im
Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2
VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der
Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt:
Gemäss Polizeirapport vom 15. Dezember 2011 lenkte der Beschwerdeführer am
29.
September 2011, ungefähr um 15:00 Uhr, den Personenwagen
Kfz.-Nr. 01 auf der C-Strasse in D. Anlässlich einer Polizeikontrolle
wurde festgestellt, dass bei drei Reifen die Karkassen sichtbar waren. Beim
Reifen hinten links genügte die Profilierung knapp.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt auf
Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. b
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG). Sie begründete
den viermonatigen Führerausweisentzug damit, dass der heutige Beschwerdeführer
ein Fahrzeug lenkte, bei welchem drei Reifen ein nur ungenügendes Profil
aufwiesen und somit mangelhaft waren. Damit habe er eine mittelschwere Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinn von Art. 16b SVG begangen. Da der
heutige Beschwerdeführer in den vorangegangenen zwei Jahren der Führerausweis
bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen
worden sei, betrage die Mindestentzugsdauer vorliegend gemäss Art. 16b
Abs. 2 lit. b SVG vier Monate.
3.2
Die
Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer stelle den Umstand, dass die beiden
vorderen Reifen sowie der Reifen hinten rechts mangelhaft gewesen seien, sodass
die Karkassen (tragende Gewebeschichten) sichtbar gewesen seien, nicht in
Abrede. Selbst bei einmaliger Benützung eines Fahrzeugs stelle die Kontrolle
der Reifen durch den Fahrzeugführer grundsätzlich eine zumutbare Handlung dar,
für welche auch kein spezielles Fachwissen vonnöten sei. Bei pflichtgemässer
Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer die bestehenden Mängel erkennen können. Verschuldensmindernd
sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Wagen sonst nie gefahren
haben wolle und dieser aufgrund der Positionierung nahe an einer Mauer zur
Kontrolle der rechtsseitigen Reifen erst hätte bewegt werden müssen; es sei
deshalb nicht von Grobfahrlässigkeit auszugehen.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der wesentliche Sachverhalt werde nicht vorgetragen
und nicht gewürdigt. Er habe seine Verantwortung als Führer des Fahrzeugs nicht
verletzt, da er dieses einmalig gelenkt habe und es nicht auf ihn eingelöst
sei. Das Fahrzeug sei ein Firmenwagen, bei dem regelmässige
Service-Inspektionen stattfinden würden. Da er das Firmenfahrzeug über 20
Kilometer vom Firmensitz entgegengenommen habe und es sich um ein gewartetes
Auto handle, habe er sich nicht vertiefte Fragen zur Betriebssicherheit
gestellt. Vor der Fahrt habe er einen Kontrollblick vollzogen und sei davon
ausgegangen, dass dies, verknüpft mit den Hintergrundkenntnissen zum Fahrzeug,
hinreichend sei. Er habe davon ausgehen dürfen, dass sich das Fahrzeug als
Firmenfahrzeug in einem einwandfreien Zustand befinde. Die erhöhte
Reifenabnutzung sei erst sichtbar gewesen, nachdem man die Lenkung in den
vollen Anschlag versetzt oder man sich alternativ mit dem Kopf auf das Niveau
des Asphalts bewegt habe. Die Reifen hätten optisch gesehen einwandfrei
ausgesehen. Da sie einseitig abgelaufen seien, sei von aussen der Mangel nicht
richtig ersichtlich gewesen. Es sei unverhältnismässig, ein gewartetes
Firmenfahrzeug zuerst aufzubocken, um so zu prüfen, ob es fahrbar sei und keine
Pflicht verletzt werde.
4.
4.1
Nach
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis
entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG).
Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine leichte Widerhandlung
begeht, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden
trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Demgegenüber begeht eine
schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
(Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
Die mittelschwere Widerhandlung nach
Art. 16b SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht
alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a
SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach
Art. 16c SVG gegeben sind. Für die Annahme einer leichten Widerhandlung
müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ
gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
4.2
Ob ein
leichter, mittelschwerer oder schwerer Fall gegeben ist, hängt in erster Linie
von der Schwere der Verkehrsgefährdung und der Schwere des Verschuldens ab.
4.3
Der
Beschwerdeführer stellt den Sachverhalt, wonach beide vorderen sowie der Reifen
hinten rechts so mangelhaft gewesen sind, dass die Karkassen sichtbar waren,
nicht in Abrede. Hingegen macht der Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht
sinngemäss geltend, es treffe ihn diesbezüglich kein Verschulden, da er seiner
Sorgfaltspflicht nachgekommen sei. Er habe nach einem Kontrollblick davon
ausgehen dürfen, dass sich das gewartete Firmenfahrzeug in gutem Zustand
befinde.
5.
5.1
Gemäss
Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem
Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die
Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere
Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Der
Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in
vorschriftsgemässen Zustand sind (Art. 57 Abs. 1 Satz 1 der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV]). Weiter enthält
Art. 58 der Verordnung über die technischen Anforderungen an
Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS) Vorschriften betreffend Räder
und Reifen. Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein
(Art. 58 Abs. 4 Satz 1 VTS). Die Reifen müssen auf der ganzen
Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen.
5.2
Der
Fahrzeugbereifung kommt für die Verkehrssicherheit erhebliche Bedeutung zu. Die
Profileinschnitte dienen dazu, Wasser beim Abrollvorgang auf nasser Fahrbahn
aufzunehmen, womit der Kontakt des Reifens mit der Fahrbahn gewährleistet und
so verhindert wird, dass der Reifen aufschwimmt. Untersuchungen haben ergeben,
dass je nach Bauart und Verschleiss der Reifen schon bei Geschwindigkeiten
unter 80 km/h auf entsprechend nasser Fahrbahn akute Aquaplaning-Gefahr droht
(zum Ganzen: BGr, 19. Juli 2007,6A.89/2006, E. 2.2 mit Hinweis auf
Joachim Thumm, Die Bedeutung der Kfz-Bereifung für die Verkehrssicherheit, neue
Zeitschrift für Verkehrsrecht [NZV], 2001, S. 57 ff., 58;
27.
September 2011,1C_282/2011, E. 3.6).
5.3
Die
Vorinstanz verweist bei ihrer Beurteilung auf den Bundesgerichtsentscheid vom
27.
September 2011,1C_282/2011. Das Bundesgericht hiess die Praxis des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau gut, wonach die Grenze zu einer schweren
Verkehrsgefährdung überschritten werde, wenn an einem Reifen das Gewebe
blossgelegt sei, oder wenn gleich mehrere Reifen kein Profil aufweisen würden.
Reifen, bei welchen die Gewebeschichten hervortreten würden, würden an den
betreffenden Stellen den Gleitschutz in solchem Mass verlieren, dass sich das
Fahrzeug nicht mehr sicher abbremsen lasse. Zudem nehme die Gefahr stark zu,
dass solche Reifen schnell – jedenfalls eher als ein Reifen mit genügendem
Profil – durch spitze oder kantige Fremdkörper auf der Strasse – wie Nägel,
Scherben etc. – zerstört werde (vgl. BGr, 27. September 2011,1C_282/2011,
E. 3.4). Der Beschwerdeführer hält dieser Begründung keine Argumente
entgegen. Er bestreitet zu Recht nicht, dass drei Reifen mangelhaft gewesen
sind. So waren vorliegend drei der vier Reifen derart mangelhaft, dass gar die
Karkassen, d. h. die
tragende Gewebeschichten, sichtbar waren. Der vierte Reifen wies nur eine knapp
genügende Profilierung auf. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz von einer ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen
ist.
5.4
In
subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz nicht von Grobfahrlässigkeit und somit
nicht von einem qualifizierten Verschulden aus. Es berücksichtigte den Umstand,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben den Wagen sonst nie gefahren
haben wolle und dieser aufgrund der Positionierung nahe an einer Mauer zur
Kontrolle der rechtsseitigen Reifen angeblich erst hätte bewegt werden müssen
als verschuldensmindernd. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, er habe darauf vertrauen
dürfen, dass die E AG den Unterhaltspflichten nachkommt. In erster Linie
ist nämlich der Führer des Fahrzeugs für den in Art. 29 SVG
vorgeschriebenen Fahrzeugzustand verantwortlich (Hans
Giger, Kommentar SVG, 7. A., Zürich 2008, Art. 29 N. 8).
Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen,
dass die Reifen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen. Für diese
Kontrolle war weder ein Aufbocken des Autos notwendig noch hätte sich der
Beschwerdeführer unter das Fahrzeug legen müssen; Reifen können problemlos beim
auf dem Boden stehenden Auto überprüft werden. Dass der Beschwerdeführer den
Wagen nur einmalig benutzt haben will und dieser aufgrund der Positionierung
nahe an einer Mauer zur Kontrolle der rechtsseitigen Reifen angeblich erst
hätte bewegt werden müssen, durfte zugunsten des Beschwerdeführers
berücksichtigt werden. Es ist somit nicht von Grobfahrlässigkeit und damit
nicht von einem qualifizierten Verschulden auszugehen. Daher liegt eine mittelschwere
Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.
6.
Nach einer
mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für die Dauer von
mindestens vier Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der
Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen
war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt: Dem Beschwerdeführer war zwischen
dem 15. Dezember 2009 und 14. März 2010 – und damit weniger als
zwei Jahre vor dem nun zu beurteilenden Vorfall vom
29.
September 2011 – der Führerausweis bereits einmal wegen schweren
Widerhandlung gegen das SVG für drei Monate entzogen worden. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind
die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16
Abs. 3 Satz 1 SVG). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der
minimalen Entzugsdauer begnügt hat und die Mindestentzugsdauer nach dem Willen
des Gesetzgebers nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3
Satz 2 SVG), erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. Demzufolge ist
die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…