Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00843

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00843

15. März 2013Deutsch13 min

(URT.2013.15074)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer

Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen

Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 136 V 117

E. 4.2.2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall

ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).

2.3 Eine Verletzung des Replikrechts ist in der Regel als schwere

Gehörsverletzung zu bezeichnen. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die

Rekursantwort bereits vor ihrem Entscheid zugestellt hatte und es jenem deshalb

grundsätzlich noch möglich gewesen wäre, hierzu Stellung zu nehmen, wiegt die

infrage stehende Gehörsverletzung allerdings weniger schwer. Der

Beschwerdeführer hatte sodann im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zur

Rekursantwort Stellung zu nehmen. Er erwähnte dieselbe denn auch in seiner

Beschwerdeschrift, jedoch ohne näher darauf einzugehen. Schliesslich begründete

er seinen Eventualantrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, auch

nicht mit der Verletzung seines Replikrechts. Vor diesem Hintergrund, und

insbesondere da eine Rückweisung unter den gegebenen Umständen aller

Voraussicht nach lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, ist

von einer Rückweisung der Sache wegen der Verletzung des Replikrechts an die

Vorinstanz abzusehen.

Wie noch

zu zeigen sein wird (vgl. E. 6.), ist die Sache jedoch aus anderen Gründen

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot

verletzt, indem zwischen dem angezeigten Abschluss des Schriftenwechsels und

dem Entscheid über ein Jahr verstrichen sei.

3.2 Die

Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Ein

Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw.

Rechtsverzögerung ist dabei auch dann gegeben, wenn die Behörde, der Säumigkeit

vorgeworfen wird, wie vorliegend mittlerweile tätig wurde. Diesfalls besteht

das Rechtsschutzinteresse in der damit verbundenen Genugtuung für die

Betroffenen (vgl. BGr, 25. Mai 2012,1C_439/2011, E. 2.1; BGE 129 V

411 [= Pra 94/2005 Nr. 13] E. 1.3). Der Zeitraum, der für die Beurteilung

der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der

Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit

der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die Grenze der zulässigen

Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des

Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit

des Falles, das Verhalten des Betroffenen und der Behörden sowie die für die

Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (Gerold Steinmann in:

Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,

Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29 N. 11 ff. mit

Hinweisen; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz,

4. A., Bern 2008, S. 839 f.; VGr, 17. Dezember 2008,

VB.2008.00438, E. 2.2 [nicht publiziert]).

3.3 In

Anbetracht von § 27c Abs. 1 VRG, wonach verwaltungsinterne

Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der

Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden haben, und im Hinblick auf den

begrenzten Streitgegenstand sowie die beschränkte Anzahl an Akten, denen zudem

nicht entnommen werden kann, dass die Vorinstanz nach Abschluss des

Schriftenwechsels noch prozessuale Handlungen vorgenommen hätte, erscheint die

Behandlungsdauer des Rekurses von über einem Jahr tatsächlich als

unverständlich lange. Damit liegt eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots

vor.

Eine Rechtsverzögerung kann im Dispositiv des Entscheids

festgestellt werden und/oder bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt

werden (vgl. BGE 129 V 411 [= Pra 94/2005 Nr. 13]

E. 1.3). Indessen ist vorliegend – mangels eines ausdrücklichen

Beschwerdeantrags – darauf zu verzichten, die Rechtsverzögerung im Dispositiv

des Entscheids festzustellen. Dem Genugtuungsaspekt wird durch die vorliegende

Feststellung in den Erwägungen gebührend Rechnung getragen (vgl. VGr,

17. Dezember 2008, VB.2008.00438, E. 2.4 [nicht publiziert]).

4.

4.1 Am

1. November 2012 trat die Kantonale Verordnung über die amtliche

Vermessung vom 27. Juni 2012 (KVAV) in Kraft. Der vorliegend massgebende

Sachverhalt hat sich jedoch vor dem 1. November 2012 ereignet, weshalb die

bis zu diesem Datum geltende Verordnung über die amtliche Vermessung vom

17. Dezember 1997 (VermesssungsV) anzuwenden ist, wie dies die Vorinstanz

getan hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 51; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc.

2010 Rz. 325). Der Beschwerdeführer wies im Übrigen zu Recht darauf hin,

dass sowohl das neue als auch das alte Recht die hier umstrittene Frage der

Tragung der Vermessungskosten grundsätzlich gleich regeln.

4.2 Art. 22 der Verordnung des Bundesrats über die

amtliche Vermessung vom 18. November 1992 (VAV) statuiert den Grundsatz,

dass sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung der Nachführungspflicht

unterliegen. Art. 86 der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche

Vermessung vom 10. Juni 1994 (TVAV) sieht vor, dass die Kantone die

erforderlichen Massnahmen zum Schutz und für den Unterhalt der Fixpunkt- und

der Grenzzeichen treffen.

Nach § 25 VermessungsV

sorgen (mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Lagefixpunkte 2 und

der Höhenfixpunkte 2) die Gemeinden für die Nachführung und den Unterhalt

der Bestandteile der amtlichen Vermessung und damit auch für Grenzsteine. Dabei

tragen gemäss § 39 VermessungsV die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer

die Kosten der Vermarkung und deren Wiederherstellung anteilmässig sowie die

Kosten der durch sie verursachten Nachführungsarbeiten.

5.

Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, der

ihm für die Rekonstruktion und Vermarkung des fehlenden Grenzpunkts in Rechnung

gestellte Betrag sei ihm erlassen worden, nachdem die ursprünglich für diese Arbeiten

veranschlagten Kosten auf seine Intervention hin reduziert worden seien. Die

Beschwerdegegnerin demgegenüber macht geltend, von einem Kostenerlass sei nie

die Rede gewesen. Vielmehr habe man den fraglichen Grenzstein anders als zuvor

lediglich separat verrechnet.

6.

6.1 Den

Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

eine vom 3. Juni 2010 datierende Rechnung für die "Nachführung des

Vermessungswerkes der Gemeinde D" über Fr. 1'893.35 zukommen liess.

Anschliessend wurde ihm eine hinsichtlich Datum, Betreff und Rechnungsnummer mit

der früheren Rechnung übereinstimmende, jedoch auf Fr. 1'524.10 lautende

Rechnung zugestellt.

Gemäss der Rekursanwort der

Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2011 hat der Beschwerdeführer gegen die

Rechnung vom 3. Juni 2010 Einsprache erhoben mit der Begründung, die

Grenzsteine seien bereits früher verrechnet worden. Daraufhin soll er sich mit

der Firma, die die Vermessungsarbeiten durchgeführt hatte (F AG), auf eine Reduktion

der Rechnung um den für die Rekonstruktion eines Grenzsteins zwischen den Grundstücken

Kat.-Nrn. 04 und 01 veranschlagten Betrag in der Höhe von Fr. 394.05

geeinigt haben. Dieser Betrag sei danach den Eigentümern des Grundstücks

Kat.-Nr. 04 in Rechnung gestellt worden, die ihrerseits dagegen Einsprache

erhoben hätten. Die F AG habe in der Folge am 16. Mai 2011 als

Einigungsvorschlag dem Beschwerdeführer und den Eigentümern des Grundstücks

Kat.-Nr. 04 je eine Rechnung über die Hälfte des fraglichen Betrags

zukommen lassen.

6.2 Die alte

Version der Rechnung vom 3. Juni 2010 umfasste unter der Rubrik

"Mutationsbezeichnung" neben den Posten "Aufnahme Wohnhaus,

Hühnerhaus" und "Aufnahme Biotop und Umgelände" auch denjenigen

für die "Rekonstruktion und Vermarkung fehlende Grenzpunkte". In der

neuen Version ist dieser letzte Posten nicht mehr aufgeführt, wobei sich die

hierfür offenbar angefallenen und nicht mehr verrechneten Kosten im Detail aus

einem anderen Aktenstück ergeben. Beide Rechnungen beziehen sich sodann auf die

Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 06, C 03, und tragen die Rechnungsnummer

07 sowie die Auftragsnummer 08. Schliesslich wird auch der Bearbeitungszeitraum

übereinstimmend mit 1. April 2007 bis 30. September 2009 ausgewiesen.

Die Rechnung vom 16. Mai 2011 hingegen trägt die

Auftragsnummer 09 und bezieht sich auf die Grundstücke Kat.-Nrn. 04 und

01, C 02/03, sowie den Bearbeitungszeitraum 1. April 2007 bis

31. März 2008. Die Kosten wurden für die "Rekonstruktion und Vermarkung

fehlender Grenzpunkte", "Leitung und Abrechnung der

Vermarkungsarbeiten" und "Änderung von Grenzzeichen" veranschlagt.

Darüber hinaus entspricht der in der Rechnung vom 16. Mai 2011

festgehaltene Betrag (Fr. 394.05) nicht demjenigen, um den die

ursprüngliche Rechnung offenbar reduziert wurde (Fr. 369.25).

6.3 Angesichts

dieser Unterschiede ist nicht ohne Weiteres klar, inwieweit sich die Rechnung

vom 16. Mai 2011 tatsächlich auf die Rekonstruktion des zunächst bereits

am 3. Juni 2010 in Rechnung gestellten und nunmehr je nach Ansicht der

Parteien separat bzw. trotz Kostenerlasses erneut veranschlagten Grenzsteins bezieht.

Die Vorinstanz führte im Beschluss vom 27. November 2012 zusammengefasst

lediglich aus, die am 16. Mai 2011 in Rechnung gestellte Rekonstruktion

des Grenzpunkts habe die Grundstücke Kat.-Nrn. 04 und 01 betroffen, deren

Eigentümer die Kosten je zur Hälfte tragen müssten. In ihren Erwägungen nahm

sie jedoch weder auf die erwähnten Differenzen zwischen den Rechnungen bzw. auf

die Frage, ob diese tatsächlich die gleichen Arbeiten betreffen, noch auf das

vom Beschwerdeführer bereits in der Rekursschrift mindestens sinngemäss geltend

gemachte Vorbringen Bezug, ihm seien die Kosten für den Grenzstein erlassen

worden.

Aus dem Grundsatz des

rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich

jedoch, dass die entscheidende Behörde

grundsätzlich alle Elemente des Sachverhalts und alle anwendbaren Normen zu

prüfen und sich mit den Parteivorbringen auseinanderzusetzen hat. Sie darf sich

in ihrem Entscheid zwar auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat

sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand

zu befassen und diese einzeln zu widerlegen. Aus der Begründung muss indessen

gleichwohl mittelbar oder unmittelbar ersichtlich sein, ob die Behörde ein

Vorbringen überhaupt nicht in Betracht gezogen oder lediglich für nicht

erheblich bzw. für unrichtig gehalten hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40 mit Hinweisen). Dieses

Erfordernis erfüllt der Rekursentscheid vom 27. November 2012 hinsichtlich

der hier fraglichen Identität des Rechnungsgegenstands und des allfälligen Kostenerlasses

nach dem Gesagten gerade nicht. Darüber hinaus ist im Umstand, dass diese

Fragen offengelassen wurden bzw. die Akten diesbezüglich nicht hinreichend

deutlich Aufschluss geben, auch eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts

im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. b VRG zu erblicken.

6.4 Da somit

der Sachverhalt näher zu eruieren ist und dem Erfordernis der genügenden

Begründung Genüge getan werden muss, ist eine Rückweisung an die Vorinstanz zur

Neubeurteilung der Sache unumgänglich (vgl. § 64 Abs. 1 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 3).

7.

7.1 In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist demgemäss der Beschluss der

Vorinstanz vom 27. November 2012 aufzuheben und die Sache zur

Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.2 Gemäss

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Da vorliegend keine Partei als unterliegend bezeichnet werden kann und der

Rückweisungsentscheid von der Vorinstanz zu vertreten ist, sind die die

Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 27).

Mangels überwiegenden Obsiegens ist keiner der Parteien

eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

R¿kweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid

qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen

lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht

nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein

Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein

Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung

des Bezirksrats E vom 27. November 2012 wird aufgehoben und die Sache im

Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat E zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 700.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.

Mitteilung an…