VB.2012.00843
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00843
15. März 2013Deutsch13 min
(URT.2013.15074)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00843
Urteil
der Einzelrichterin
vom 15. März 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde D, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebühr
für die Rekonstruktion eines Grenzsteins,
hat
sich ergeben:
I.
A ist Eigentümer des in D gelegenen Grundstücks
Kat.-Nr. 01. Mit Rechnung vom 16. Mai 2011 wurden ihm seitens der
Gemeinde D die Kosten von Fr. 394.05 für die Rekonstruktion und Vermarkung
eines fehlenden Grenzpunkts für die Grundstücke C 02 und 03
(Kat.-Nrn. 04 und 01) anteilmässig zu 50 % (Fr. 197.05)
auferlegt. A erhob dagegen am 7. Juli 2011 sinngemäss eine Einsprache, die
der Gemeinderat D mit Beschluss vom 22. August 2011 abwies.
II.
A wandte sich daraufhin am 15. September 2011 mit
Rekurs an den Bezirksrat E und beantragte sinngemäss, die Rechnung sei
aufzuheben. Mit Beschluss vom 27. November 2012 wies der Bezirksrat den
Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 854.-.
III.
Dagegen liess A, nunmehr anwaltlich vertreten, am
24. Dezember 2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben mit den
Anträgen, der Beschluss des Bezirksrats E vom 27. November 2012 sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Rechnung der Gemeinde D nicht
zu bezahlen habe. Unabhängig davon seien ihm die Kosten des Rekursverfahrens zu
erlassen, eventuell angemessen zu reduzieren. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde D.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2013 verwies der Bezirksrat
E auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen
auf Vernehmlassung. Am 4. Februar 2013 erstattete der Gemeinderat D innert
erstreckter Frist die Beschwerdeantwort und beantragte die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von
A. A liess sich hierzu am 15. Februar 2013 vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da der Streitwert Fr. 197.05 beträgt und kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Streitigkeit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2
VRG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.2 Nicht
einzutreten ist hingegen auf das Begehren des Beschwerdeführers, es sei festzustellen,
dass er die Rechnung der Beschwerdegegnerin (bzw. der F AG, G) vom 16. Mai
2011 nicht zu bezahlen habe. Ein Feststellungsanspruch besteht nämlich dann
nicht, wenn in der betreffenden Angelegenheit ein Gestaltungsurteil erwirkt
werden kann, so wie dies hier der Fall ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 19 N. 62).
2.
2.1 Die
Vorinstanz liess dem Beschwerdeführer die Rekursantwort vom 24. November
2011 zwar zukommen, teilte diesem im beigelegten Schreiben jedoch gleichzeitig
mit, dass der ordentliche Schriftenwechsel damit geschlossen sei, sie
vorbehältlich anderer Anordnungen zur Beurteilung des Falls übergehen und den
Parteien
zu gegebener Zeit den Entscheid zustellen werde. Da der
Beschwerdeführer somit zur Rekursantwort nicht Stellung nehmen konnte, wurde
sein Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. sein Replikrecht gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzt (vgl.
BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223, E. 4.5;
VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.00120, E. 2.7).
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist
formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus;
eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der
Sache selbst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5). Gemäss der
Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
Sachverhalt
sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer
Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 136 V 117
E. 4.2.2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall
ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).
2.3 Eine Verletzung des Replikrechts ist in der Regel als schwere
Gehörsverletzung zu bezeichnen. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die
Rekursantwort bereits vor ihrem Entscheid zugestellt hatte und es jenem deshalb
grundsätzlich noch möglich gewesen wäre, hierzu Stellung zu nehmen, wiegt die
infrage stehende Gehörsverletzung allerdings weniger schwer. Der
Beschwerdeführer hatte sodann im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zur
Rekursantwort Stellung zu nehmen. Er erwähnte dieselbe denn auch in seiner
Beschwerdeschrift, jedoch ohne näher darauf einzugehen. Schliesslich begründete
er seinen Eventualantrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, auch
nicht mit der Verletzung seines Replikrechts. Vor diesem Hintergrund, und
insbesondere da eine Rückweisung unter den gegebenen Umständen aller
Voraussicht nach lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, ist
von einer Rückweisung der Sache wegen der Verletzung des Replikrechts an die
Vorinstanz abzusehen.
Wie noch
zu zeigen sein wird (vgl. E. 6.), ist die Sache jedoch aus anderen Gründen
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot
verletzt, indem zwischen dem angezeigten Abschluss des Schriftenwechsels und
dem Entscheid über ein Jahr verstrichen sei.
3.2 Die
Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Ein
Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw.
Rechtsverzögerung ist dabei auch dann gegeben, wenn die Behörde, der Säumigkeit
vorgeworfen wird, wie vorliegend mittlerweile tätig wurde. Diesfalls besteht
das Rechtsschutzinteresse in der damit verbundenen Genugtuung für die
Betroffenen (vgl. BGr, 25. Mai 2012,1C_439/2011, E. 2.1; BGE 129 V
411 [= Pra 94/2005 Nr. 13] E. 1.3). Der Zeitraum, der für die Beurteilung
der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der
Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit
der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die Grenze der zulässigen
Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des
Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit
des Falles, das Verhalten des Betroffenen und der Behörden sowie die für die
Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (Gerold Steinmann in:
Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,
Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29 N. 11 ff. mit
Hinweisen; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz,
4. A., Bern 2008, S. 839 f.; VGr, 17. Dezember 2008,
VB.2008.00438, E. 2.2 [nicht publiziert]).
3.3 In
Anbetracht von § 27c Abs. 1 VRG, wonach verwaltungsinterne
Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der
Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden haben, und im Hinblick auf den
begrenzten Streitgegenstand sowie die beschränkte Anzahl an Akten, denen zudem
nicht entnommen werden kann, dass die Vorinstanz nach Abschluss des
Schriftenwechsels noch prozessuale Handlungen vorgenommen hätte, erscheint die
Behandlungsdauer des Rekurses von über einem Jahr tatsächlich als
unverständlich lange. Damit liegt eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots
vor.
Eine Rechtsverzögerung kann im Dispositiv des Entscheids
festgestellt werden und/oder bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt
werden (vgl. BGE 129 V 411 [= Pra 94/2005 Nr. 13]
E. 1.3). Indessen ist vorliegend – mangels eines ausdrücklichen
Beschwerdeantrags – darauf zu verzichten, die Rechtsverzögerung im Dispositiv
des Entscheids festzustellen. Dem Genugtuungsaspekt wird durch die vorliegende
Feststellung in den Erwägungen gebührend Rechnung getragen (vgl. VGr,
17. Dezember 2008, VB.2008.00438, E. 2.4 [nicht publiziert]).
4.
4.1 Am
1. November 2012 trat die Kantonale Verordnung über die amtliche
Vermessung vom 27. Juni 2012 (KVAV) in Kraft. Der vorliegend massgebende
Sachverhalt hat sich jedoch vor dem 1. November 2012 ereignet, weshalb die
bis zu diesem Datum geltende Verordnung über die amtliche Vermessung vom
17. Dezember 1997 (VermesssungsV) anzuwenden ist, wie dies die Vorinstanz
getan hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 51; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc.
2010 Rz. 325). Der Beschwerdeführer wies im Übrigen zu Recht darauf hin,
dass sowohl das neue als auch das alte Recht die hier umstrittene Frage der
Tragung der Vermessungskosten grundsätzlich gleich regeln.
4.2 Art. 22 der Verordnung des Bundesrats über die
amtliche Vermessung vom 18. November 1992 (VAV) statuiert den Grundsatz,
dass sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung der Nachführungspflicht
unterliegen. Art. 86 der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche
Vermessung vom 10. Juni 1994 (TVAV) sieht vor, dass die Kantone die
erforderlichen Massnahmen zum Schutz und für den Unterhalt der Fixpunkt- und
der Grenzzeichen treffen.
Nach § 25 VermessungsV
sorgen (mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Lagefixpunkte 2 und
der Höhenfixpunkte 2) die Gemeinden für die Nachführung und den Unterhalt
der Bestandteile der amtlichen Vermessung und damit auch für Grenzsteine. Dabei
tragen gemäss § 39 VermessungsV die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer
die Kosten der Vermarkung und deren Wiederherstellung anteilmässig sowie die
Kosten der durch sie verursachten Nachführungsarbeiten.
5.
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, der
ihm für die Rekonstruktion und Vermarkung des fehlenden Grenzpunkts in Rechnung
gestellte Betrag sei ihm erlassen worden, nachdem die ursprünglich für diese Arbeiten
veranschlagten Kosten auf seine Intervention hin reduziert worden seien. Die
Beschwerdegegnerin demgegenüber macht geltend, von einem Kostenerlass sei nie
die Rede gewesen. Vielmehr habe man den fraglichen Grenzstein anders als zuvor
lediglich separat verrechnet.
6.
6.1 Den
Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
eine vom 3. Juni 2010 datierende Rechnung für die "Nachführung des
Vermessungswerkes der Gemeinde D" über Fr. 1'893.35 zukommen liess.
Anschliessend wurde ihm eine hinsichtlich Datum, Betreff und Rechnungsnummer mit
der früheren Rechnung übereinstimmende, jedoch auf Fr. 1'524.10 lautende
Rechnung zugestellt.
Gemäss der Rekursanwort der
Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2011 hat der Beschwerdeführer gegen die
Rechnung vom 3. Juni 2010 Einsprache erhoben mit der Begründung, die
Grenzsteine seien bereits früher verrechnet worden. Daraufhin soll er sich mit
der Firma, die die Vermessungsarbeiten durchgeführt hatte (F AG), auf eine Reduktion
der Rechnung um den für die Rekonstruktion eines Grenzsteins zwischen den Grundstücken
Kat.-Nrn. 04 und 01 veranschlagten Betrag in der Höhe von Fr. 394.05
geeinigt haben. Dieser Betrag sei danach den Eigentümern des Grundstücks
Kat.-Nr. 04 in Rechnung gestellt worden, die ihrerseits dagegen Einsprache
erhoben hätten. Die F AG habe in der Folge am 16. Mai 2011 als
Einigungsvorschlag dem Beschwerdeführer und den Eigentümern des Grundstücks
Kat.-Nr. 04 je eine Rechnung über die Hälfte des fraglichen Betrags
zukommen lassen.
6.2 Die alte
Version der Rechnung vom 3. Juni 2010 umfasste unter der Rubrik
"Mutationsbezeichnung" neben den Posten "Aufnahme Wohnhaus,
Hühnerhaus" und "Aufnahme Biotop und Umgelände" auch denjenigen
für die "Rekonstruktion und Vermarkung fehlende Grenzpunkte". In der
neuen Version ist dieser letzte Posten nicht mehr aufgeführt, wobei sich die
hierfür offenbar angefallenen und nicht mehr verrechneten Kosten im Detail aus
einem anderen Aktenstück ergeben. Beide Rechnungen beziehen sich sodann auf die
Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 06, C 03, und tragen die Rechnungsnummer
07 sowie die Auftragsnummer 08. Schliesslich wird auch der Bearbeitungszeitraum
übereinstimmend mit 1. April 2007 bis 30. September 2009 ausgewiesen.
Die Rechnung vom 16. Mai 2011 hingegen trägt die
Auftragsnummer 09 und bezieht sich auf die Grundstücke Kat.-Nrn. 04 und
01, C 02/03, sowie den Bearbeitungszeitraum 1. April 2007 bis
31. März 2008. Die Kosten wurden für die "Rekonstruktion und Vermarkung
fehlender Grenzpunkte", "Leitung und Abrechnung der
Vermarkungsarbeiten" und "Änderung von Grenzzeichen" veranschlagt.
Darüber hinaus entspricht der in der Rechnung vom 16. Mai 2011
festgehaltene Betrag (Fr. 394.05) nicht demjenigen, um den die
ursprüngliche Rechnung offenbar reduziert wurde (Fr. 369.25).
6.3 Angesichts
dieser Unterschiede ist nicht ohne Weiteres klar, inwieweit sich die Rechnung
vom 16. Mai 2011 tatsächlich auf die Rekonstruktion des zunächst bereits
am 3. Juni 2010 in Rechnung gestellten und nunmehr je nach Ansicht der
Parteien separat bzw. trotz Kostenerlasses erneut veranschlagten Grenzsteins bezieht.
Die Vorinstanz führte im Beschluss vom 27. November 2012 zusammengefasst
lediglich aus, die am 16. Mai 2011 in Rechnung gestellte Rekonstruktion
des Grenzpunkts habe die Grundstücke Kat.-Nrn. 04 und 01 betroffen, deren
Eigentümer die Kosten je zur Hälfte tragen müssten. In ihren Erwägungen nahm
sie jedoch weder auf die erwähnten Differenzen zwischen den Rechnungen bzw. auf
die Frage, ob diese tatsächlich die gleichen Arbeiten betreffen, noch auf das
vom Beschwerdeführer bereits in der Rekursschrift mindestens sinngemäss geltend
gemachte Vorbringen Bezug, ihm seien die Kosten für den Grenzstein erlassen
worden.
Aus dem Grundsatz des
rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich
jedoch, dass die entscheidende Behörde
grundsätzlich alle Elemente des Sachverhalts und alle anwendbaren Normen zu
prüfen und sich mit den Parteivorbringen auseinanderzusetzen hat. Sie darf sich
in ihrem Entscheid zwar auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat
sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand
zu befassen und diese einzeln zu widerlegen. Aus der Begründung muss indessen
gleichwohl mittelbar oder unmittelbar ersichtlich sein, ob die Behörde ein
Vorbringen überhaupt nicht in Betracht gezogen oder lediglich für nicht
erheblich bzw. für unrichtig gehalten hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40 mit Hinweisen). Dieses
Erfordernis erfüllt der Rekursentscheid vom 27. November 2012 hinsichtlich
der hier fraglichen Identität des Rechnungsgegenstands und des allfälligen Kostenerlasses
nach dem Gesagten gerade nicht. Darüber hinaus ist im Umstand, dass diese
Fragen offengelassen wurden bzw. die Akten diesbezüglich nicht hinreichend
deutlich Aufschluss geben, auch eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts
im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. b VRG zu erblicken.
6.4 Da somit
der Sachverhalt näher zu eruieren ist und dem Erfordernis der genügenden
Begründung Genüge getan werden muss, ist eine Rückweisung an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung der Sache unumgänglich (vgl. § 64 Abs. 1 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 3).
7.
7.1 In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist demgemäss der Beschluss der
Vorinstanz vom 27. November 2012 aufzuheben und die Sache zur
Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.2 Gemäss
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Da vorliegend keine Partei als unterliegend bezeichnet werden kann und der
Rückweisungsentscheid von der Vorinstanz zu vertreten ist, sind die die
Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 27).
Mangels überwiegenden Obsiegens ist keiner der Parteien
eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
R¿kweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid
qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen
lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht
nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein
Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein
Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung
des Bezirksrats E vom 27. November 2012 wird aufgehoben und die Sache im
Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat E zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 700.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
6.
Mitteilung an…