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Entscheid

VB.2012.00854

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00854

23. Januar 2014Deutsch23 min

(URT.2014.15983)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Erwägung 3.3 dargelegt, handelt die Baubewilligungsbehörde nicht falsch, wenn

sie bei unklaren Eigentumsverhältnissen auf der Zustimmung der am Grundstück

berechtigten Personen besteht. Entsprechend ist das Subeventualbegehren der

Beschwerdeführenden gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. 3.3.2 der Baubewilligung

wieder in Kraft zu setzen.

9.

Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG trägt die unterliegende Partei die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres

Unterliegens. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs ist die Kosten- und

Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen Entscheids zu korrigieren. So ist

dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Rekurs des Beschwerdegegners 1

vollumfänglich hätte abgewiesen werden müssen. Demgegenüber hätte der Rekurs

der Beschwerdeführenden teilweise, nämlich in Bezug auf die Aufdoppelung der

Wände sowie die Brandschutzmauer im Dachgeschoss, gutgeheissen werden müssen.

Da es sich hierbei allerdings um vergleichsweise untergeordnete Punkte handelt,

ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführenden und der

Beschwerdegegner auszugehen. Entsprechend ist Dispositiv-Ziff. IV des

vorinstanzlichen Entscheides dahingehend abzuändern, dass die Rekurskosten zu

Erwägungen

je 1/4 dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin unter solidarischer

Haftung für 1/2 des Gesamtbetrages und zu 3/8 dem Beschwerdegegner 1 sowie

zu 1/8 dem Beschwerdegegner 2 aufzuerlegen sind. Da weder die Beschwerdeführerschaft

noch der Beschwerdegegner 1 überwiegend obsiegt, ist Dispositiv-Ziff. V

des vorinstanzlichen Entscheides dahingehend abzuändern, dass keiner Partei

eine Parteientschädigung zugesprochen wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 32).

10.

Zur Kosten- und

Entschädigungsregelung des Beschwerdeverfahrens ist Folgendes festzuhalten: Die

Beschwerdeführenden unterliegenden in Bezug auf ihr Hauptbegehren vollumfänglich.

Demgegenüber obsiegen sie mit ihrem Eventualbegehren teilweise und mit ihrem

Subeventualbegehren vollständig. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt,

die Gerichtskosten zu je 1/4 der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer

unter solidarischer Haftung für 1/2 des Gesamtbetrages und zu je 3/8 dem

Beschwerdegegner 1 und zu 1/8 dem Beschwerdegegner 2 aufzuerlegen.

Mangels eines mehrheitlichen Obsiegens ist keiner Partei eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositiv

Dispositiv Ziff. 3.13.5 der Baubewilligung des

Beschwerdegegners 2 vom 26. April 2011 wird mit folgender Nebenbestimmung

ergänzt: "Aufgrund der erforderlichen brandschutztechnischen Massnahmen

darf es zu keiner Verschmälerung des gemeinsamen Gangbereichs kommen".

Dispositiv Ziff. 3.13.1 der Baubewilligung des

Beschwerdegegners 2 vom 26. April 2011 wird mit folgender

Nebenbestimmung ergänzt: "Die Brandschutzmauer im Dachgeschoss ist

vollständig auf der Bauherrengrundstücksseite zu realisieren."

Dispositiv-Ziff. II

des Entscheides des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 16. November

2012 wird aufgehoben und Dispositiv-Ziff. 3.3.2 der Baubewilligung des

Beschwerdegegners 2 vom 26. April 2011 wird wieder in Kraft gesetzt.

Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 350.-- Zustellkosten,

Fr. 3'350.-- Total der Kosten.

3. Die

Rekurskosten von Fr. 5'980.- und die Kosten des Beschwerdeverfahrens

werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer je zu 1/4 unter

solidarischer Haftung für 1/2 des Gesamtbetrages, dem Beschwerdegegner 1

zu 3/8 und dem Beschwerdegegner 2 zu 1/8 auferlegt.

4. Für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an...