VB.2012.00857
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00857
29. Mai 2013Deutsch14 min
(URT.2013.15239)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00857
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. Mai 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Janine Waser.
In Sachen
1. X AG,
2. A,
Beschwerdeführende,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend fehlendes
Rechtsdomizil,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war
Mitglied des Verwaltungsrates (und Liquidator) der X AG (in Liquidation) mit
Einzelunterschrift. Mit Tagesregistereintrag vom 12. Februar 2013 schied
er als Verwaltungsrat und Liquidator aus der Aktiengesellschaft und die Unterschriftsberechtigung
erlosch.
B. Dem
Handelsregisteramt des Kantons Zürich war mit Schreiben eines deutschen Amtsgerichts
vom 13. April 2012 mitgeteilt worden, dass die X AG über kein Rechtsdomizil
mehr verfügen solle. Hierauf forderte das Amt den Verwaltungsrat der X AG mit
einem an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil adressierten Schreiben
vom 3. Mai 2012 auf, eine schriftliche Bestätigung einzureichen, wonach
das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei, oder ein neues Rechtsdomizil am
Ort des Sitzes anzumelden. Dieses Schreiben kam mit dem Vermerk "Empfänger
konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurück. Hierauf
wurde eine entsprechende Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.
Mit E-Mail vom 11. Juli 2012 bestätigte A das im
Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil an der G-Strasse in O. Ein Schreiben
vom 12. Juli 2012 zur Überprüfung des bestätigten Rechtsdomizils konnte –
wie A schriftlich und telefonisch erklärte – hierauf zugestellt werden.
Weitere Schreiben vom 30. Juli und 24. August
2012 an die Firma X AG wurden von der Post erneut mit dem Vermerk zurückgesandt,
dass der Empfänger unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden könne. Mit
einem an A adressierten Schreiben vom 13. August 2012 wurde dieser
aufgefordert, umgehend dafür besorgt zu sein, dass die Post ordentlich
zugestellt werden könne, und ihm angedroht, dass bei nochmaliger Unmöglichkeit
der Postzustellung gegen die Anmeldepflichtigen ein amtliches
Eintragungsverfahren eingeleitet und allenfalls eine Ordnungsbusse ausgefällt
werde. Dieses Schreiben wurde nicht abgeholt.
C. Am 25. September
2012 verfügte das Handelsregisteramt die Auflösung der X AG, ordnete eine
entsprechende Registeränderung an, setzte die Eintragungsgebühr auf Fr. 322.-
fest und auferlegte diese A. Weiter bestrafte es diesen "[w]egen Nichtgenügens
der Anmeldepflicht" mit einer Ordnungsbusse von Fr. 400.- und wies darauf
hin, dass sich die Auflösung widerrufen lasse, wenn innerhalb dreier Monate
nach ihrer Eintragung der gesetzliche Zustand wiederhergestellt werde.
Diese Verfügung wurde A am 26. September 2012 mittels
Einschreiben zugesandt, aber nicht abgeholt. Dasselbe gilt für einen
Zustellversuch vom 11./12. Oktober 2012. Die zurückerhaltene Post wie auch
die Verfügung wurden A am 12. Dezember 2012 dann mittels nicht
eingeschriebener Post zur Kenntnisnahme zugesandt.
Erwägungen
II.
Am 20./22. Dezember 2012 erhob A (auch) "für die
X AG" Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die
Verfügung vom 25. September 2012 sei aufzuheben und auf die Auflösung der
Aktiengesellschaft sowie die Kostenfolgen sei zu verzichten.
Das Handelsregisteramt beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 31. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Nach
ständiger Praxis ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden betreffend
Anordnungen in Handelsregistersachen zuständig (§ 1, § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
sowie §§ 42–44 VRG; VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00111, E. 2.1 –
17.
Mai 2011, VB.2011.00266, E. 1.3 – 13. Juli 2011,
VB.2010.00372, E. 1.2 – 7. März 2012, VB.2012.00096 und VB.2012.00104, E. 1.2).
1.2
1.2.1
Nach § 53 in
Verbindung mit § 22 Abs. 1 und 2 VRG ist die Beschwerde innert
30.
Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der
Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen
Verfügung ist dabei bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 70
in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens
am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der
Post übergeben worden sein (§ 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG).
1.2.2
Die Eröffnung der Verfügung, das heisst die individuelle Mitteilung des
Inhalts der Verfügung an den Adressanten, ist eine empfangsbedürftige
einseitige Rechtshandlung (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 886, auch zum
Folgenden). Die Rechtsmittelfristen beginnen im Zeitpunkt der ordnungsgemässen
Zustellung unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme des Verfügungsinhalts
durch den Adressaten zu laufen. Die Verfügung gilt als zugestellt, wenn sie vom
Adressaten oder einer anderen hierzu berechtigen Person entgegengenommen oder
in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen wird. Aus einer mangelhaften
behördlichen Zustellung dürfen einem Betroffenen keine Nachteile erwachsen (BGE 113 Ib 296
E. 2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 7. April 2011,2C_883/2010,
E. 2.1).
Grundsätzlich
trägt die Behörde die Beweislast für die richtige Zustellung; sie darf nicht
präsumieren, eine der Post übergebene Sendung sei beim Adressaten eingetroffen
(BGE 129 I 8 E. 2.2, 122 I 97 E. 3, 114 III 51 E. 3c und 4
je mit Hinweisen; BGr, 24. Januar 2012,2C_570/2011 und 2C_577/2011,
E. 4.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10
N. 22 und § 11 N. 3). Bei Einschreiben ist der Beweis der Zustellung durch
die unterschriftliche Empfangsbestätigung im Regelfall einfach zu erbringen
(BGr, 14. September 2011,5D_88/2011, E. 3). Zudem gilt aufgrund von § 71
VRG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a der Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (ZPO, SR 272) auch das nicht abgeholte Einschreiben als
zugestellt, wenn der Beschwerdeführer mit einer Zustellung rechnen musste.
Erfolgt die Zustellung hingegen nicht eingeschrieben, wird die zustellende
Behörde den direkten Beweis für den Umstand und das Datum der Zustellung in der
Regel nicht erbringen können (vgl. VGr, 5. September 2012,
VB.2012.00366, E. 3.1).
1.2.3
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Verfügung vom 25. September
2012.
sei ihnen erst zusammen mit der Rechnung (Mitte Dezember 2012)
zugestellt worden.
Den Akten kann hierzu entnommen werden, dass die Verfügung
vom 25. September 2012 dem Beschwerdeführer 2 am 26. September 2012
per Einschreiben zugesandt, die Sendung jedoch nicht abgeholt wurde. Auch die
zweite Zustellung per Einschreiben war erfolglos. Mit Schreiben vom 12. Dezember
2012.
sandte der Beschwerdegegner die von der Post zurückerhaltenen Sendungen
sowie die Verfügung vom 25. September 2012 mittels nicht eingeschriebener
Post dem Beschwerdeführer 2 erneut zu.
1.2.4
Da den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. Juli 2012 mitgeteilt
wurde, dass das mit Schreiben vom 3. Mai 2012 eingeleitete Geschäft
betreffend fehlendes Rechtsdomizil bei erfolgreicher Zustellung dieses
Schreibens abgeschrieben werde, und die Zustellung erfolgreich war, mussten sie
nicht mit weiteren Schreiben des Beschwerdegegners rechnen; entsprechend können
die eingeschriebenen Sendungen vom 26. September und 11. Oktober 2012
nicht als zugestellt gelten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
erst mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 von der Verfügung vom 25. September
2012.
Kenntnis erhalten haben und die Beschwerde vom 20./22. Dezember 2012
somit rechtzeitig erhoben wurde. Der Beschwerdegegner bringt auch nicht vor,
die vorliegende Beschwerde sei verspätet eingegangen.
1.3
Die angefochtene Verfügung löst die
Beschwerdeführerin 1 auf und auferlegt dem
Beschwerdeführer 2 Gebühren
sowie eine Busse. Es stellt sich deshalb die Frage,
wie es sich mit der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden bezüglich aller
Punkte der Verfügung verhalte.
Die Beschwerdeführerin 1 verlangt
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 25. September 2012. Zur Anfechtung
ihrer Auflösung ist sie ohne Weiteres legitimiert. Ebenso kann sie sich gegen die
Gebührenauflage zur Wehr setzen, da sie aufgrund von Art. 21 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung vom 3. Dezember
1954.
über die Gebühren für das Handelsregister (SR 221.411.1) solidarisch für die
der zur Eintragung verpflichteten Person auferlegten Gebühren und Auslagen
haftet. Hingegen ist sie zur Anfechtung der Busse nicht legitimiert, wird diese
doch den zur Eintragung Verpflichteten persönlich auferlegt (vgl. Art. 943
des Obligationenrechts [OR, SR 220]) und haftet sie für diese nicht solidarisch.
Insoweit ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer 2 ficht sinngemäss die ihm
auferlegten Gebühren und die Busse an, wozu er ohne Weiteres legitimiert ist.
1.4
Mit der genannten
Einschränkung ist auf das Rechtsmittel einzutreten, da die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1.5
Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der
Löschung eines Einzelunternehmens
geht das Bundesgericht – sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – von einem Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aus (BGr,
11.
April 2011,4A_578/2010, E. 1.1). Aktiengesellschaften haben
tendenziell eine noch grössere ökonomische Bedeutung
als Einzelunternehmen. Steht ihre Auflösung zur Diskussion, ist daher ebenfalls
ein Streitwert von über Fr. 30'000.- anzunehmen (vgl. VGr, 25. Januar
2012, VB.2011.00780, E. 1.2 [nicht veröffentlicht unter www.vgrzh.ch]).
Anhaltspunkte für einen tieferen Streitwert sind nicht
ersichtlich. Entsprechend ist die Beschwerde durch die Kammer zu behandeln (§ 38
Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Wird dem Handelsregisteramt mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit
angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfüge, fordert es deren oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan auf, innert
30.
Tagen ein neues Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden oder zu
bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei. Dabei muss die
Aufforderung auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der
Verletzung dieser Pflicht hinweisen (Art. 153a Abs. 1 der
Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV, SR 221.411];
vgl. Art. 941 OR). Gemäss Art. 153a Abs. 2
lit. a HRegV ist diese Aufforderung mit eingeschriebenem Brief an das
im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige weitere im
Handelsregister eingetragene Adressen zuzustellen.
Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV keine Anmeldung
oder keine Bestätigung eingereicht, so veröffentlicht das Handelsregisteramt
die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt; dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden
Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a
Abs. 3 HRegV). Wird
dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge geleistet, so erlässt das
Handelsregisteramt im Falle einer juristischen Personen
wie hier eine Verfügung über die Auflösung der Rechtseinheit, die Einsetzung
der Mitglieder des obersten Leitungsorgans als Liquidatorinnen oder
Liquidatoren, den weiteren Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren
sowie gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR (Art. 153b Abs. 1 HRegV).
2.2
Die Beschwerdeführenden machen geltend, es
treffe zwar zu, dass die "Postadresse" im April 2012 "nicht
korrekt beschriftet" gewesen sei; dies sei jedoch korrigiert worden, was
dem Beschwerdegegner auch mitgeteilt worden sei. Danach habe man sämtliche Post
– ausser jener des Beschwerdegegners – erhalten, so beispielsweise im November
2012.
auch Post des Betreibungsamts.
Die eingeschriebenen Briefe des Beschwerdegegners habe der
Beschwerdeführer 2 nicht entgegennehmen können, da er sich während sechs Wochen
im Ausland aufgehalten habe und er hernach "nur noch gelbe
Postzustellbriefe" vorgefunden habe, die er nicht habe zuordnen können. Er
könne nicht nachvollziehen, weshalb es nicht möglich sein solle, sechs Wochen auslandsabwesend
zu seien. Wenn dem so sei, sei dies aber sein persönlicher Fehler gewesen,
wofür nicht die Aktiengesellschaft aufgelöst werden solle.
2.3
2.3.1
Nachdem dem Beschwerdegegner von einem Dritten mitgeteilt worden war, dass
die Beschwerdeführerin 1 über kein Rechtsdomizil mehr verfügen solle, und ein
an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil adressiertes Schreiben vom
3.
Mai 2012 von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter
angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert worden war,
publizierte der Beschwerdegegner die Aufforderung, innert 30 Tagen ein neues
Rechtsdomizil anzumelden oder das eingetragene zu bestätigen, unter ausdrücklicher
Nennung der entsprechenden Vorschriften sowie der Rechtsfolgen im Falle des
Nichtbefolgens, im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die angesetzte Frist verstrich
ungenutzt (vgl. zur Fristberechnung: § 71 VRG in Verbindung mit Art. 141
Abs. 2 und 3 ZPO). Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist
ohne Verlängerungsmöglichkeit (Christian Champeaux in: Rino Siffert/Nicholas
Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV],
Bern 2013, Art. 153 N. 11; Martin Eckert, Basler Kommentar,
2012, Art. 941 OR N. 3).
2.3.2
Am 11. Juli 2012 meldete sich der Beschwerdeführer 2 mit einer E-Mail
beim Beschwerdegegner und bestätigte die Gültigkeit des eingetragenen
Rechtsdomizils. Zur Überprüfung dieser Angaben wurde ein Schreiben an das im
Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil versandt, in welchem – trotz der
verstrichenen dreissigtägigen Frist zur Bestätigung des Rechtsdomizils – die
Abschreibung des Geschäfts in Aussicht gestellt wurde, sollte das Schreiben
zugestellt werden können; das war der Fall. Der Beschwerdegegner verzichtete in
der Folge zulässigerweise darauf, die Konsequenz der Säumnis zu ziehen – den
Erlass einer Verfügung im Sinn von Art.153b Abs. 1 HRegV. An der Abschreibung
des Verfahrens ändert nichts, dass die deswegen erlassenen Rechnungen vom 30. Juli
bzw. 24. August 2012 wiederum nicht zugestellt werden konnten.
2.4
2.4.1
Wie ausgeführt, war die Zustellung eines Schreibens vom 30. Juli 2012 an
das soeben bestätigte Rechtsdomizil wieder nicht möglich. Die Post teilte
erneut mit, dass der Empfänger unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden
konnte. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer 2 mit einem an das Rechtsdomizil
adressierten, eingeschriebenen Brief vom 13. August 2012 aufgefordert,
dafür besorgt zu sein, dass die Post zugestellt werden könne, und darauf
hingewiesen – dies jedoch ohne Nennung der entsprechenden Bestimmungen –, dass man
sich, sollte die Post abermals nicht zugestellt werden können, gezwungen sähe,
gegen die Anmeldepflichtigen ein amtliches Eintragungsverfahren einzuleiten und
allenfalls eine Ordnungsbusse auszufällen. Dieses Schreiben wurde nicht abgeholt.
Ein weiteres Schreiben an die Beschwerdeführerin 1 vom 24. August 2012
konnte ebenfalls nicht zugestellt werden und wurde von der Post wiederum mit
dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittel
werden" retourniert. Am 25. September 2012 erliess der
Beschwerdegegner dann die angefochtene Verfügung.
2.4.2
Die Post – als Dritte (vgl. Michael Gwelessiani, Praxiskommentar zur
Handelsregisterverordnung, Zürich etc., 2. A., 2012,
N. 531a; Champeaux, Art. 153a N. 1, beide
auch zum Folgenden) – teilte dem Beschwerdegegner am 2. August 2012
mit, dass die Beschwerdeführerin 1 unter der aufgeführten Adresse nicht
ermittelt werden könne (vgl. Art. 153a HRegV). Aufgrund dieser
Mitteilung bestand die Vermutung, dass die Rechtseinheit – also die Beschwerdeführerin
1.
– über kein Domizil mehr verfüge (vgl. auch VGr, 7. März 2012,
VB.2012.00096 und VB.2012.00104, E. 3.3). Nach Art. 153a Abs. 1 HRegV
wird in einem solchen Fall das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der
Rechtseinheit aufgefordert, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil anzumelden
oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist, wobei
die Aufforderung mit einem eingeschriebenen Brief an das im Handelsregister
eingetragene Rechtsdomizil oder nach den Bestimmungen über den elektronischen
Geschäftsverkehr erfolgt (vgl. Art. 153a Abs. 2 HRegV).
2.4.3
Die per Einschreiben versandte
Aufforderung vom 13. August 2012 wurde nicht abgeholt (vgl. Art. 153a
Abs. 1 und 2 lit. a HRegV). Wie bereits ausgeführt
(oben 1.2.3), mussten die Beschwerdeführenden nicht mit (weiteren) Zustellungen
des Beschwerdegegners rechnen, weshalb die sogenannte Zustellfiktion nicht
greift.
2.4.4
Unabhängig von der erfolgten Zustellung der Aufforderung im Sinn von Art. 153a
Abs. 1 HRegV hätte der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 153a
Abs. 3 HRegV die Aufforderung zur Eintragung/Bestätigung des Rechtsdomizils
(erneut) im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizieren müssen. Die
öffentliche Bekanntgabe der Aufforderung wird nämlich selbst in jenen Fällen
verlangt, in denen die Aufforderung als zugestellt gilt (vgl. Champeaux, Art. 153a
N. 9, auch zum Folgenden). Die Betroffenen erhalten dadurch eine allerletzte
Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. Ist auch die
Veröffentlichung der Aufforderung fruchtlos, gilt der Verlust des Rechtsdomizil
als erhärtete Tatsache, so dass die angedrohten Sanktionen umgesetzt werden können
(vgl. Art. 153b HRegV).
Da keine Publikation der Aufforderung im Schweizerischen
Handelsamtsblatt mehr erfolgte, fehlte es an den Voraussetzungen gemäss Art. 153b
Abs. 1 HRegV zum Erlass der Verfügung vom 25. September 2012. Diese
erweist sich deshalb als unrechtmässig.
2.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG unterliegen
öffentlichrechtliche Entscheide im Zusammenhang mit der Führung des
Handelsregisters der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG.
Gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG ist diese in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
unter anderem zulässig, wenn der Streitwert – wie hier (oben E. 1.4) –
mindestens Fr. 30'000.- beträgt (vgl. hierzu etwa BGr, 11. April 2011,
4A_636/2010, E. 1.1).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 25. September 2012 wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …