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Entscheid

VB.2012.00860

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00860

29. Mai 2013Deutsch32 min

(URT.2013.15253)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission der Stadt Adliswil erteilte G mit

Beschluss vom 15. März 2012 unter Auflagen und Bedingungen die

baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit

Tankstelle und Shop auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der J-/K-Strasse in

Adliswil. Zum integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses wurde die Bewilligung

der Baudirektion vom 14. November 2011 erklärt, mit der diese das

Bauvorhaben – unter anderem – in strassenpolizeilicher Hinsicht bewilligt hatte.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A, B, C und D sowie E mit gemeinsamer

Eingabe Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten, der Beschluss der

Baukommission und die Bewilligung der Baudirektion seien aufzuheben.

Auch die Wohnbaugenossenschaft L erhob Rekurs an das

Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Baukommissionsbeschlusses.

Nach Durchführung eines Augenscheins vereinigte das

Baurekursgericht die beiden Rekursverfahren mit Entscheid vom 20. November

2012.

und wies die Rekurse ab.

III.

Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 erhoben A, B, C und

D sowie E Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene

Entscheid sowie die baurechtliche Bewilligung der Stadt Adliswil vom

15.

März 2012 seien aufzuheben und die baurechtliche Bewilligung zu

verweigern. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei im Fall einer

grundsätzlichen Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids die Gerichtsgebühr

neu auf Fr. 5'000.- festzusetzen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht schloss am 4. Februar 2013 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die

Baudirektion am 30. Januar 2013. G beantragte am 8. Februar 2013, die

Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Baukommission Adliswil beantragte am 27. Februar 2013 Beschwerdeabweisung

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Mit

ihren weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Die private

Beschwerdegegnerschaft bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführenden. Es

seien keine für diese wahrnehmbaren und ins Gewicht fallenden zusätzlichen

Einwirkungen zu erwarten.

1.1

Zum Rekurs

und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn

einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück

besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder

die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)

Interessen betroffen ist und er Män­gel rügt, deren Behebung diese

Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 17. November 2010, VB.2010.00184,

E. 1.1 f., auch zum Folgenden; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 21 N. 21 und 34 ff.). Dabei muss das vorgebrachte

Interesse nicht unter den Schutzzweck einer als verletzt gerügten Rechtsnorm fallen.

Die Legitimationsvoraussetzungen sind nicht schon dann

erfüllt, wenn irgendwelche nega­tiven Folgen des Bauvorhabens möglich und

erkennbar sind. Ein schutzwürdiges Anfech­tungsinteresse hat der Einsprecher

nur dann, wenn die Auswirkungen auf seine Liegen­schaft nach Art und Intensität

so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrach­tungsweise als

Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfind­lichkeit

des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz (RB 1985 Nr. 8; BGr,

2.

November 1983, ZBl 85/1984, S. 378 ff.).

Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und

Beschwerdebefugnis von Amtes wegen geprüft werden. Die behördliche Prüfung

entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, bereits im erstinstanzlichen

Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu sub­stanziieren, welche die

Legitimation begründen sollen. Er kann dies vor Verwaltungs­gericht nicht mehr

nachholen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 und 41). An diese Darlegung

dürfen indessen dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn aufgrund

der bestehenden Sach- und Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist, dass das

Bauvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung die Interessen des Nachbarn

unmittelbar berührt (VGr, 25. Oktober 2011, VB.2011.00483, E. 4.1; RB

1980.

Nr. 8; RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 40).

1.2

Die

Vorinstanz bejahte die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführenden (Entscheid

der Vorinstanz, E. 1.2). Der Beschwerdeführer 1 sei Mieter einer

Wohnung im Gebäude Assek.-Nr. 04, das auf der nördlich des Baugrundstücks

liegenden Parzelle Kat.-Nr. 02 stehe und vom Baugrundstück einzig durch

einen rund 4 m breiten Streifen der Parzelle Kat.-Nr. 03 getrennt

werde. Die Grundstücke der übrigen Beschwerdeführenden würden zwar jeweils

durch ein überbautes Grundstück von der Bauparzelle getrennt. Da sie sich

gegenüber dem Baugrundstück jedoch in einer Entfernung von 35 m bis

50.

m an erhöhter Lage befänden, könne auch diesen Beschwerdeführenden die

Rechtsmittellegitimation nicht abgesprochen werden. Angesichts der relativen

Nähe der jeweiligen Grundstücke zum Baugrundstück und der erhöhten Lage sei die

Berufung auf eine Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von der

Tankstelle und dem Shop ausgehen würden, zumindest nicht von vornherein von der

Hand zu weisen.

1.3

Angesichts

der geringen Entfernung der beschwerdeführerischen Liegenschaften zum

Baugrundstück, ihrer zum Teil erhöhten Lage, der geringen Höhe des Gebäudes auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 03 sowie der vorgesehenen Dimensionen des Bauvorhabens

kann den Beschwerdeführenden in der Tat nicht entgegengehalten werden, sie würden

durch dieses nicht stärker als die Allgemeinheit betroffen. Vielmehr ist davon

auszugehen, dass vom Baugrundstück – insbesondere in den sensiblen Abend- und

Nachtstunden – Emissionen ausgehen werden, die für die Beschwerdeführenden

neben den vorbestehenden Immissionen von der J-Strasse her deutlich

wahrgenommen würden und damit als Nachteil empfunden werden müssten.

1.4

Die

Vorinstanz hat die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführenden somit zu

Recht bejaht. Diese sind damit auch zur Beschwerde legitimiert. Auf die form-

und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines

Augenscheins. Der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, steht im

pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende

Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht

ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur

geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist,

die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995

Nr. 12 mit Hinweisen). Die auf einem Augenschein beruhenden Feststellungen

der Vorinstanz können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden

(RB 1981 Nr. 2).

Die lokalen Gegebenheiten sind aus den eingereichten

Verfahrensakten genügend ersichtlich. Der massgebliche Sachverhalt geht

hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich die Fragen, welche die

vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein

beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung

verzichten.

3.

Das Baugrundstück (1'743 m2) ist gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der

Stadt Adliswil (BZO) der viergeschossigen Wohnzone W4 zugewiesen. In dieser

sind mässig störende Betriebe mit einer Grösse von maximal 50 % der dem

Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Geschossfläche

zulässig (Art. 29 Abs. 6 BZO).

Im Nordosten grenzt das Baugrundstück an die Parzelle

Kat.-Nr. 03 (Zone W3). Im Südwesten wird es von der K-Strasse begrenzt, im

Westen von der J-Strasse. Bei letzterer handelt es sich um eine Staatstrasse.

Erstere ist eine Gemeindestrasse, auf der die Geschwindigkeit auf 30 km/h

begrenzt ist.

Das Bauvorhaben umfasst ein Mehrfamilienhaus mit zehn

Wohnungen, eine Tankstelle mit sechs Tankstellenplätzen sowie einen Shop. Das

viergeschossige Wohn- und Gewerbegebäude soll im südöstlichen, von der J-Strasse

abgewandten Drittel des Baugrundstücks zu liegen kommen. In der einen Hälfte

des Erdgeschosses ist ein Shop mit Lager vorgesehen. Dem Gebäude soll ein

24,65 m langes und 9,5 m breites Dach vorgelagert sein, unter dem

sich die Tanksäulen befinden. Die Erschliessung der Unterniveaugarage mit

13.

Parkplätzen erfolgt ab der K-Strasse parallel zur südöstlichen

Grundstücksgrenze. Auch die Ein-/Ausfahrt der Tankstelle und des Shops befindet

sich an der K-Strasse, nahe der Einmündung derselben in die J-Strasse. Eine

zusätzliche, mit einer Barriere gesicherte Ausfahrt soll direkt in die J-Strasse

einmünden und nur von Lastwagen benutzt werden, welche die Tankstelle und den

Shop beliefern.

4.

Die Beschwerdeführenden

machen geltend, die Vorinstanz habe die Zonenkonformität des Bauvorhabens zu Unrecht

bejaht. Eine Tankstelle mit Shop könne in der Wohnzone nicht mehr als nur

"mässig störend" bezeichnet werden. Sie passe nicht in eine Wohnzone,

jedenfalls nicht, wenn sie über die üblichen Arbeitszeiten hinaus geöffnet sei.

Die Vorinstanz habe zu Unrecht allein auf die Lärmempfindlichkeitsstufen

abgestellt und nicht berücksichtigt, dass es darum gehe, die Qualität einer

Wohnzone – namentlich in der Nacht – zu wahren.

4.1

Wohnzonen

sind nach § 52 Abs. 1 PBG in erster Linie für Wohnbauten bestimmt.

Die kommunale Bau- und Zonenordnung kann in Wohnzonen mässig störende (oder

auch nur nicht störende) Betriebe zulassen; stark störende Betriebe und solche,

die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sind hingegen nicht zulässig

(§ 52 Abs. 3 PBG).

Das Baugrundstück befindet sich in einem auf dem Zonenplan

schraffierten Gebiet der Wohnzone W4. Gemäss Art. 29 Abs. 6 BZO sind in

diesem Bereich "nicht störende und mässig störende Betriebe" bis

50.

% der dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden

Geschossfläche zulässig.

4.2

Vorweg ist

auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, durch das Bauvorhaben

würden Nachbarn betroffen, deren Grundstücke sich in Zonen befänden, wo kein

mässig störendes Gewerbe zulässig sei. Dieser Umstand ist nicht geeignet, die

Zonenkonformität des Bauvorhabens infrage zu stellen. Eine derartige zonenübergreifende

Wirkung von Nutzungsbeschränkungen findet im Gesetz keine Grundlage.

4.3

Der Schutz gegen Emissionen aus ortsfesten

Anlagen wird in erster Linie durch das eidgenössische Umweltschutzrecht

geregelt (Art. 11 ff., insbesondere Art. 25 des Umweltschutzgesetzes

vom 7. Oktober 1983 [USG]; Art. 7 ff. der Lärmschutz-Verordnung

vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Selbständiges kantonales Recht, das den

Schutz vor Immissionen bezweckt oder bewirkt, ist deswegen jedoch nicht

generell unzulässig; insbesondere können kantonale raumplanerische Massnahmen

zur Begrenzung der Umweltbelastung eingesetzt werden.

Als Voraussetzung für die Erteilung

einer Baubewilligung verlangt Art. 22 Abs. 2 lit. a des

Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), dass die

Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Dementsprechend wird

in vielen Bauordnungen verlangt, dass Betriebe "ihrem Wesen nach" in

die jeweilige Zone passen. Aufgrund der allgemein gebotenen Übereinstimmung mit

dem Zonenzweck gilt dieses Erfordernis aber auch dort, wo das kommunale Recht

nicht klar dazu Stellung nimmt (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00470,

E. 2.1 mit Hinweisen). Solche städtebaulichen Nutzungsvorschriften, die

eine funktionale Übereinstimmung mit dem Zonenzweck verlangen, behalten ihren

selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute oder Anlage am

vorgesehenen Ort erstellt und ihrer Zweckbestimmung übergeben werden darf, und

zwar auch dann, wenn die für den Charakter eines Quartiers wesentlichen

Nutzungsvorschriften mittelbar dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen

verschiedenster Art dienen.

Störende Bauten und Betriebe, die

mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar sind, können durch kommunales oder

kantonales Recht untersagt werden, auch wenn die Lärmemissionen, zu denen sie

führen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten (VGr, 26. Januar

2011, VB.2010.00470, E. 2.1 mit Hinweisen). Entscheidend für die selbständige

Bedeutung des kantonalen oder kommunalen Rechts ist, ob die entsprechenden

Bestimmungen raumplanerische Ziele verfolgen, wie beispielsweise die Erhaltung

der Eignung eines bestimmten Gebiets zu Wohnzwecken, und nicht bloss den Sinn

haben, den verschiedenen Zonen die jeweiligen Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen

(Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I,

3.

A., Zürich 1999, Rz. 551). Solche raumplanerischen Ziele stehen

etwa dort im Vordergrund, wo durch die Nutzungsplanung Betriebe mit grossem

Verkehrsaufkommen nicht in erster Linie wegen der damit verbundenen Lärm- oder

Luftbelastung, sondern aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen

Parkplatzproblemen aus bestimmten Zonen ferngehalten werden.

Zu den nicht vom

Bundesumweltrecht erfassten Auswirkungen eines Betriebs, welche die Wohnnutzung

beeinträchtigen können, zählt die Rechtsprechung neben den Gefahren eines

ungewöhnlich intensiven Fahrzeugverkehrs (RB 1994 Nr. 73) oder den

sogenannten ideellen Immissionen (VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00417)

auch ästhetische Beeinträchtigungen, so etwa durch die Nutzung eines Wohnzonengrundstücks

für den Verkauf von Occasionsfahrzeugen (vgl. BGE 117 Ib 147).

4.4

Mit der bundesrechtlichen Ordnung ist es sodann durchaus

vereinbar, wenn solche Vorschriften indirekt dazu führen, lärmige Anlagen von

lärmempfindlichen Wohngebieten fernzuhalten. Gemäss Art. 3 Abs. 3 RPG

ist bei Massnahmen der Raumplanung darauf zu achten, dass Wohngebiete vor

schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftver­schmutzung, Lärm und

Erschütterungen möglichst verschont werden; das gilt soweit möglich auch unterhalb

der Grenzwerte des USG (BGE 136 II 263 E. 8.3). Die Raumplanung dient mit

dieser Zielsetzung der vorausschauenden Vermeidung von

Immissionspotenzialen und ist insofern dem Umweltrecht mit seinen Instrumenten

zur Immissionsbegrenzung vorgelagert. Sie zielt darauf ab,

Nutzungskonflikte, die Gegenstand von umweltrechtlichen Massnahmen werden

könnten, schon gar nicht aufkommen zu lassen (vgl. Alain Griffel/Heribert

Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. A., Zürich

2011, Vorbem. zu Art. 11–25 N. 5, 12; Alexander Ruch, Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht, Band VI: Umwelt – Boden – Raum, Basel 2010,

N. 305 f.; Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz,

Art. 25 N. 7, 11; ders., Auswirkungen des Lärmschutzrechts auf Nutzungsplanung

und Baubewilligung, AJP 1999, S. 1055 ff., 1058). Vorschriften dieser

Art stehen daher nicht im Konflikt mit den bundesrechtlichen Normen über den

Umweltschutz.

4.5

Bei

Art. 29 Abs. 6 BZO handelt es sich um kompetenzgemäss erlassenes

kommunales Recht (§ 49a Abs. 3 und § 52 Abs. 3 PBG), dessen

Anwendung in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt (RB 1981

Nr. 20; VGr, 23. Februar 2011, VB.2010.00448, E. 2.1;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Zudem sind örtliche Verhältnisse zu

würdigen. Eine vertretbare Auslegung durch die kommunalen Behörden ist daher

von den Rechtsmittelinstanzen zu respektieren. Dies setzt jedoch eine

nachvollziehbare Begründung voraus.

4.6

In der

Baubewilligung vom 15. März 2012 führte die Baukommission Adliswil in Bezug

auf die Qualifikation der Tankstelle mit Shop als "mässig störend"

einzig aus, die Baurekurskommission (seit 1. Januar 2011: Baurekursgericht)

habe mit Entscheid vom 15. Juni 2010 erwogen, dass die projektierte

Tankstelle einen "mässig störenden" Betrieb im Sinn der Rechtsprechung

darstelle. Jener Entscheid betraf ein früheres Baugesuch derselben

Bauherrschaft, das nur die Erstellung einer Tankstelle mit Shop vorgesehen

hatte. Die Baukommission hatte die Bewilligung verweigert, weil der Wohnanteil

von mindestens 50 % nicht eingehalten war. Auf Rekurs der Bauherrschaft

hin stützte die Baurekurskommission diese Bauverweigerung. Dabei hielt sie

einleitend zur Prüfung, ob auf der fraglichen Parzelle die damals projektierte

reine Gewerbenutzung zulässig sei, ohne weitere Begründung fest, die

projektierte Tankstelle stelle einen mässig störenden Betrieb im Sinn der

Rechtsprechung dar (E. 2). Den beiden dazu zitierten Literaturstellen lässt

sich allerdings nicht entnehmen, warum dies für eine Tankstelle mit einem Shop

(mit den vorgesehenen Öffnungszeiten) zutreffen soll.

In der Rekursvernehmlassung zur heute strittigen

Baubewilligung liess die Baukommission ausführen, es treffe zwar zu, dass

mässig störende Betriebe in den Erläuterungen zur BZO als solche Betriebe

definiert würden, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe

blieben und auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt seien.

Es handle sich dabei jedoch um eine beispielshafte, nicht abschliessende

Begriffsumschreibung. In städtebaulicher Hinsicht könne nicht behauptet werden,

dass die Tankstelle einen Akzent setze, der den Rahmen gemischter Wohnnutzung

mit erlaubter mässig störender Nutzung sprenge. Die durchgehende Versorgung mit

Treibstoffen könne nicht aus dem gesamten Gemeindegebiet einer mittelgrossen

schweizerischen Stadt verbannt werden.

4.7

Die

Vorinstanz wies auf die Bestimmungen der BZO hin, mit denen für besonders bezeichnete

Wohnzonengebiete (Art. 29 Abs. 6), die Wohnzone mit Gewerbe

(Art. 30 Abs. 1) und die Gewerbezone (Art. 33 Abs. 1)

mässig störende Betriebe zugelassen werden (Entscheid der Vorinstanz,

E. 5.2). Diese Bestimmungen würden – anders als dies für Zonen mit nicht

störenden Betrieben vorgesehen sei – keinen funktionalen Zusammenhang zwischen

den gewerblichen Nutzungen und den Wohnzonen vorschreiben. Es bestehe somit

keine Beschränkung auf Betriebe, die ausschliesslich der Quartierversorgung

dienten. Die vom kommunalen Gesetzgeber in den verschiedenen Wohnzonen

vorgenommene Differenzierung der Nutzungsarten erscheine sonst sinnlos. Die BZO

strebe unterschiedliche Durchmischungsgrade der Wohn- und Nichtwohnnutzungen in

den verschiedenen Wohn- und Gewerbezonen an. Damit werde ausschliesslich eine

Abstufung in lärmrechtlicher Hinsicht beabsichtigt. Schwerpunktmässig dienten Wohnzonen

zwar dem Wohnen; bei Einhaltung des vorgeschriebenen Wohnanteils sei jedoch

eine gewerbliche Nutzung zulässig.

4.8

Diese

Ausführungen der Vorinstanz rücken die Befugnis der Gemeinden in den Vordergrund,

gebietsweise differenzierte Nutzungsarten auszuscheiden (§ 49a Abs. 3

PBG), wovon die Stadt Adliswil mit Art. 29 Abs. 5 BZO Gebrauch

gemacht hat (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.2). Wenn die Vorinstanz in der

Folge zum Schluss gelangt, bei Einhaltung des vorgeschriebenen Wohnanteils sei

"eine gewerbliche Nutzung zulässig" (Entscheid der Vorinstanz,

E. 5.2 am Ende), ist dies dahingehend zu ergänzen, als diese auch dann nur

mässig störend sein darf (§ 52 Abs. 3 PBG, Art. 29

Abs. 6 BZO).

Mit der Frage, ob die vorgesehene Nutzung noch als mässig

störend oder als stark störend zu qualifizieren ist, hat sich die Vorinstanz

jedoch nur am Rande auseinandergesetzt. Sie führte aus, die vorgesehene

gewerbliche Nutzung würde den von der BZO vorgegebenen Rahmen in

städtebaulicher Hinsicht nicht sprengen. Gemäss einer nicht abschliessenden

Aufzählung würden übliche Handwerks- und Gewerbebetriebe, kleinere industrielle

Betriebe, Schreinereien, Schlossereien, das ganze Autogewerbe sowie

Landwirtschaftsbetriebe etc. als mässig störende Betriebe gelten. Diese

Betriebskategorie weise in der Regel recht lebhaften Motorfahrzeugverkehr auf,

sehr oft würden solche Betriebe auch selber Lärm- und Geruchsimmissionen

verursachen (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.3).

4.8.1

Diesen Erwägungen ist insoweit zuzustimmen, als praxisgemäss von einem

weiten Betriebsbegriff auszugehen ist (VGr, 7. November 2012,

VB.2012.00136, E. 4.2.1). Darunter fallen auch Verkaufsgeschäfte (vgl.

etwa VGr, 29. März 2001, VB.2000.00408, E. 4b). Mit dem Hinweis

darauf, dass die erwähnte Erläuterung beispielhaft und nicht abschliessend sei,

lässt es sich aber nicht rechtfertigen, die vorgesehenen Öffnungszeiten des

Shops – montags bis samstags von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und

eidgenössischen Feiertagen von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet sein

soll (Disp.-Ziff. X lit. b der Verfügung der Baudirektion vom

14.

November 2011 in Verbindung mit der Lärmprognose vom 24. August

2011) – vollständig ausser Acht zu lassen. Diese sind erheblich grosszügiger

als heutzutage bei Verkaufsgeschäften üblich. Betroffen sind dadurch

insbesondere die späten Abendstunden sowie Sonn- und Feiertage.

4.8.2

Wie die erwähnte Erläuterung festhält, gelten in der Praxis Betriebe als

mässig störend, deren Auswirkungen mit solchen herkömmlicher Handwerks- und

Gewerbebetriebe vergleichbar sind. Solche wirken sich in der Regel nur während

der üblichen Arbeitszeiten auf ihre Umgebung aus (VGr, 23. November 2011,

VB.2011.00432, E. 3.6.3; Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,

Zürich 2011, S. 775). Der Umstand, dass dies beim vorliegend

strittigen Shop nicht der Fall ist, darf daher nicht unbeachtet bleiben.

Vielmehr ist von einem stark störenden Betrieb auszugehen, wenn die zu

erwartenden Auswirkungen derart sind, dass sie mit jenen eines herkömmlichen

Handwerks- oder Gewerbebetriebs nicht mehr vergleichbar sind.

Die Baukommission und die Vorinstanz haben sich mit diesen

Fragen nicht auseinandergesetzt. Soweit sie ausführen, die kommunalen

Bestimmungen würden lediglich eine Abstufung in lärmrechtlicher Hinsicht

beabsichtigen (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.2, S. 10;

Rekursvernehmlassung der Baukommission), kann ihnen nicht beigepflichtet

werden. Als "mässig störend" gelten, wie dies auch die erwähnte

Erläuterung erwähnt, solche Betriebe, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-

und Gewerbebetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeitszeiten während des

Tages beschränkt sind. Damit hat die Bestimmung nicht nur

immissionsbeschränkenden Charakter. Vielmehr dient sie gerade auch dazu, die Eignung

des Gebiets zu Wohnzwecken zu erhalten. Sie dient einem Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung,

dem die Zuordnung zu den massgeblichen Empfindlichkeitsstufen nicht gerecht

wird. So verlangt der Wohnzweck am Wochenende und an Feiertagen nach Ruhepausen,

die sich nicht auf den Lärm beschränken, sondern etwa auch den Mehrverkehr

betreffen. Diesbezüglich erscheint eine Tankstelle als solche in einer

Zone, in der mässig störende Betriebe zulässig sind, unproblematisch. Hier ist

nachts und sonntags keine besondere Frequentierung zu erwarten. Die

durchgehende Versorgung mit Treibstoffen, auf welche die Beschwerdegegnerschaft

hinweist, ist also nicht gefährdet. Hingegen steigt die Attraktivität eines Shops

wie dem vorliegend projektierten gerade dann, wenn andere Verkaufsgeschäfte

nicht geöffnet sind. Nachts und an Sonn- und Feiertagen sind daher vorliegend

angesichts der Grösse des Shops und der vorgesehenen Öffnungszeiten ein erhöhtes

Verkehrsaufkommen und damit auch stärkere Immissionen zu erwarten, die der

Wohnqualität klar abträglich sind.

4.8.3

Weder die Baukommission noch die Vorinstanz haben nach dem Gesagten nachvollziehbar

begründet, weshalb die projektierte Tankstelle mit Shop (mit den genannten Öffnungszeiten)

noch als mässig störender Betrieb im Sinn von Art. 29 Abs. 6 BZO zu

qualifizieren ist. Die bei der Auslegung dieser Bestimmung zu

berücksichtigenden "Hinweise und Erläuterungen" sprechen gegen diesen

Schluss. Der Shop wird im betroffenen Wohnquartier Auswirkungen zeitigen, die

nicht auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und

damit nicht im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben.

4.9

Das Vorhaben erweist sich damit als nicht

zonenkonform. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass die Bewilligung

aufzuheben ist. Der Mangel lässt sich nämlich ohne besondere Schwierigkeiten

beheben, indem ihm mit einer Nebenbestimmung begegnet wird, wonach die

Öffnungszeiten des Shops anzupassen sind. Die Beantwortung der Frage, welche

Öffnungszeiten noch zulässig sind, muss sich an der erwähnten Erläuterung zu Art. 29

BZO orientieren. Dabei besteht jedoch ein erheblicher Ermessensspielraum, weshalb

die Frage nicht vom Verwaltungsgericht zu beantworten ist. Dafür ist vielmehr

die Baukommission zuständig. Die Sache ist dazu an die Baukommission zurückzuweisen.

5.

Die Beschwerdeführenden

beanstanden, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Lärmbelastung auf die beiden

Parteigutachten (Lärmprognose vom 24. August 2011, M AG; Verkehrstechnische

Beurteilung vom 24. Januar 2012, N GmbH) abgestellt, ohne den Anspruch der

Beschwerdeführenden auf ein neutrales Gutachten zu würdigen. Die Vorinstanz sei

nicht auf den Hinweis der Beschwerdeführenden eingegangen, die Shopfrequenzen

seien vorab nachts über dem Planungswert. Auch die Beweisanträge auf Edition

von Frequenzdaten verschiedener Betriebe habe die Vorinstanz übergangen.

Schliesslich sei die in den Entscheid übernommene Beschränkung der

Betriebszeiten nicht durchsetzbar. Die Vorinstanz sei mithin von falschen

Betriebszeiten ausgegangen.

5.1

Lärmgutachten

werden regelmässig von der Bauherrschaft in Auftrag gegeben. Dies entspricht

der gesetzlichen Regelung von Art. 25 Abs. 1 USG. Die Bauherrschaft

muss den Nachweis erbringen, dass die durch eine geplante ortsfeste Anlage

erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht

überschreiten. Dazu kann die Bewilligungsbehörde eine Lärmprognose verlangen.

Dass das Lärmgutachten von der Bauherrschaft in Auftrag gegeben wurde, ist

demnach nicht zu beanstanden (vgl. auch Robert Wolf, Kommentar zum

Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2004, Art. 25 N. 97).

5.2

Die Wahrung

des rechtlichen Gehörs verlangt grundsätzlich, angebotene Beweise abzunehmen.

Davon darf im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung abgewichen werden, wenn

der rechtlich erhebliche Sachverhalt aufgrund bereits abgenommener Beweise für

genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen

werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen

nicht geändert (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1).

5.3

Die

Vorinstanz begründete eingehend, warum sie sich nicht veranlasst sah, an der Zuverlässigkeit

und der Fundiertheit der den Gutachten zugrunde gelegten Angaben zu zweifeln. Dabei

ging die Vorinstanz insbesondere auf die Angaben über Kundenfrequenzen und die

Zählung der auf der K- und der J-Strasse zirkulierenden Fahrzeuge ein, die von

den Beschwerdeführenden ins Verfahren eigeführt worden waren (Entscheid der

Vorinstanz, E. 6.2.2). Die Vorinstanz kam – mit ausführlicher und

überzeugender Begründung, auf die verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG) – zum Schluss, die vorliegende

Lärmprognose sei überzeugend und lasse eine störungsgerechte Beurteilung zu

(Entscheid der Vorinstanz, E. 7.2.2), und es bestehe kein Anlass, die Sorgfältigkeit

der verkehrstechnischen Beurteilung anzuzweifeln (Entscheid der Vorinstanz,

E. 6.1.2).

Unter diesen Umständen war die Vorinstanz, die als

Fachinstanz in der Lage ist, die sich stellenden immissions- und

verkehrssicherheitstechnischen Fragen zu beurteilen (Entscheid der Vorinstanz,

E. 2), nicht verpflichtet, ein "unabhängiges" Gutachten

einzuholen. Ebenso durfte sie darauf verzichten, die künftige Betreiberin zu

verpflichten, andere Standorte betreffende interne Betriebszahlen offenzulegen

(Entscheid der Vorinstanz, E. 6.2.2). Die weitgehend unsubstanziiert

gebliebene Kritik der Beschwerdeführenden an den erwähnten Gutachten musste die

Vorinstanz nicht zu weiterer Sachverhaltsermittlung veranlassen (so auch Urteil

des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2009, A-594/2009, E. 3

und 6).

5.4

Die

Beschwerdeführenden setzen sich in ihrer Beschwerde denn auch nicht mit den ausführlichen

Erwägungen der Vorinstanz auseinander, in denen diese darlegte, weshalb die den

Gutachten zugrunde gelegten Angaben und die vorgenommenen Beurteilungen korrekt

seien. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwiefern die Ausführungen der

Vorinstanz rechtsverletzend sein sollen.

5.5

Soweit die

Beschwerdeführenden geltend machen, die Beschränkung der Betriebszeiten sei

nicht durchsetzbar, ist auf Disp.-Ziff. X lit. b der Verfügung der

Baudirektion vom 14. November 2011 hinzuweisen. Eine Verlängerung der

Öffnungszeiten bedürfte einer Bewilligung, wobei allenfalls eine neue

Lärmprognose verlangt werden müsste.

6.

Die Beschwerdeführenden

rügen die fehlende Verkehrssicherheit der vorgesehenen Ein- und Ausfahrt der

Tankstelle.

6.1

Die

Beschwerdeführenden weisen zu Recht auf den erheblichen Ermessensspielraum hin,

über den die Bewilligungsbehörden bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit

verfügen (vgl. VGr, 17. November 2010, VB.2010.00184, E. 3.3 mit

Hinweisen). Die Rechtsmittelinstanzen prüfen, ob die Gemeindebehörde den ihr

eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Die Prüfung durch das

Verwaltungsgericht betrifft die Frage, ob die Vorinstanz den Entscheid der Baubehörde

zu Recht als vertretbar würdigen durfte.

6.2

Die

Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt

nicht richtig festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, der auf der

östlichen Fahrspur der K-Strasse vorgesehene "Haltebalken" und das

neue Eingangstor zur Tempo-30-Zone würden zusammenfallen. Zu diesem Sachverhalt

hätten sich die Beschwerdeführenden nicht äussern können. Ihnen sei dadurch das

rechtliche Gehör verweigert worden. Es werde aus dem vorinstanzlichen Entscheid

nicht klar, wo der "Haltebalken" und wo das Eingangstor zur Tempo-30-Zone

vorgesehen seien.

Es trifft zu, dass die

Annahme der Vorinstanz, "Haltebalken" und Eingangstor zur Tempo-30-Zone

würden zusammenfallen, aktenwidrig ist. Der Haltebalken ist unmittelbar vor der

Einfahrt zur Tankstelle mit Shop vorgesehen, während das Eingangstor zur Tempo-30-Zone

etwa 14 m weiter südlich, südlich der Ein-/Ausfahrt in die Tiefgarage zu

liegen kommen soll. Dies führt nicht dazu, dass sich die Beschwerdeführenden zu

diesem Sachverhalt äussern können müssen. Vielmehr bildet Verfahrensgegenstand,

was die Baukommission Adliswil bewilligt hat.

Dass der Entscheid der

Vorinstanz durch die fehlerhafte Feststellung dahingehend beeinflusst worden

wäre, dass sie die Verkehrssicherheit verneint hätte, wäre sie vom zutreffenden

Sachverhalt ausgegangen, ist nicht ersichtlich. Die Torwirkung beim Übergang in

die Tempo-30-Zone, auf welche die Vorinstanz hinweist, wird durch die

vorgesehene Verengung der K-Strasse südlich der projektierten

Tiefgarageneinfahrt ohne Weiteres erreicht.

6.3

Die

Beschwerdeführenden rügen sodann, entgegen der Feststellung der Vorinstanz liege

die Tankstelleneinfahrt im Verzweigungsbereich von J- und K-Strasse.

Gemäss § 240 Abs. 1 PBG dürfen durch Bauten,

Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen weder der Verkehr

behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des

Strassenkörpers beeinträchtigt werden. § 5 Abs. 1 der Verkehrssicherheitsverordnung

vom 15. Juni 1983 (VSiV) konkretisiert diese Bestimmung dahingehend, dass

Ausfahrten im Bereich von Strassenverzweigungen in der Regel nicht zulässig

sind.

Dass die Sichtweisen der

Vorinstanz und der Beschwerdeführenden in Bezug auf den Verzweigungsbereich

voneinander abweichen, dürfte daran liegen, dass die K-Strasse nicht

rechtwinklig zur J-Strasse verläuft und erst im Bereich der vorgesehenen

Tankstellenein- und -ausfahrt eine leichte Linkskurve beschreibt, um in einem

rechten Winkel in die J-Strasse einzumünden. Dies berücksichtigte die Vorinstanz.

Sie führte aus, der Verlauf der K-Strasse in die J-Strasse bestehe "eher

aus einer Kurve als aus (recht- oder spitzwinklig) aneinanderstossenden

Einmündungsbereichen" (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.4.2).

Wird als

Verzweigungsbereich nur jener Abschnitt der K-Strasse betrachtet, den in diese

einfahrende Fahrzeuge befahren müssen, bis sie im rechten Winkel zur J-Strasse

stehen bzw. jenen, den aus der K-Strasse ausfahrende Fahrzeuge beanspruchen um

die entsprechende 90°-Kurve zu befahren, liegt die Ein-/Ausfahrt der Tankstelle

ausserhalb des Verzweigungsbereichs. Diese Betrachtungsweise der Vorinstanz ist

nicht rechtsverletzend. Dass unmittelbar an den Verzweigungsbereich eine Kurve

anschliesst, ändert nichts daran, dass sich die Entfernung zur Verzweigung in

der Kurve vergrössert. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass die örtlichen

Gegebenheiten, insbesondere die unmittelbar an den Verzweigungsbereich

anschliessende Kurve, dazu führen können, dass eine Einfahrt in diesem Bereich

als nicht mehr verkehrssicher zu beurteilen ist. Es ist daher zu prüfen, ob der

Verzweigungsbereich vorliegend aus Gründen der Verkehrssicherheit weiter zu

fassen wäre (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 6.4.2 mit Hinweis auf VGr,

23.

Februar 2005, VB.2004.00386, E. 2.2) bzw. die Verkehrssicherheit

der Einfahrt unabhängig von ihrer Lage ausserhalb des Verzweigungsbereichs

nicht als verkehrssicher qualifiziert werden kann (§ 240 Abs. 1 PBG).

6.4

Die

Vorinstanz prüfte denn auch umfassend, ob die Verkehrssicherheit insgesamt bejaht

werden kann (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.4.3). Dabei ging sie auf die

Einwände der Beschwerdeführenden ein. Insbesondere stellte sie – in zulässiger

Beschränkung auf das Wesentliche – zutreffend fest, dass die Bezeichnung

"Haltebalken" nicht gegen die Bewilligungsfähigkeit des Projekts

spreche, ein solcher vielmehr einer Haltelinie im Sinn der Strassengesetzgebung

entspreche. Diese synonyme Begriffsverwendung ist denn auch alles andere als

ungebräuchlich (vgl. etwa BGE 108 IV 191). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden

zur Haltelinie überzeugen sodann nicht. Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerschaft

vertrat die Auffassung, mit dem vorgesehenen "Haltebalken" werde die

Vortrittssituation geändert. Dies ist denn auch nicht erforderlich. Wie in Art. 75

Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) vorgesehen,

wird lediglich die Stelle markiert, wo (vortrittsberechtigte) Fahrzeuge

anhalten sollen, wenn sie wegen vor der Einmündung in die J-Strasse wartender

Fahrzeuge nicht in den Einmündungsbereich einfahren können, damit insbesondere

entgegenkommende Fahrzeuge in die Tankstelleneinfahrt einbiegen können.

Den Beschwerdeführenden kann auch nicht beigepflichtet

werden, wenn sie das vorgesehene Signal "Ein- und Ausfahrt

freihalten" für unzulässig halten. Es handelt sich nicht um ein in der

Signalisationsverordnung nicht vorgesehenes Signal (Art. 101 SSV), sondern

um ein Gefahrensignal "Andere Gefahren" (1.30), das mit einer

Zusatztafel versehen wird (Art. 15 Abs. 1 SSV; vgl. auch Art. 1

Abs. 5 und 63 Abs. 1 SSV). Dies ist nicht zu beanstanden.

6.5

Die Ein-

und -ausfahrt der Tankstelle steht schliesslich nicht im Widerspruch zu

§ 11 VSiV. Die projektierte Ein-/Ausfahrt trifft senkrecht auf die K-Strasse.

Der Winkel zu deren Achse – nur diese ist gemäss § 11 Abs. 1

VSiV massgebend, nicht eine bestimmte Fahrtrichtung, wie die Beschwerdeführenden

anzunehmen scheinen – beträgt jedenfalls nicht weniger als 45 Grad.

§ 11 Abs. 2 VSiV ist nicht auf die vorliegende Situation anwendbar.

Diese Bestimmung verlangt einen nicht überfahrbaren Trennstreifen längs der

Verkehrsfläche (Strasse/Trottoir), damit in diesem Bereich nicht auf direktem

Weg zu den Zapfsäulen und von diesen zurück auf die Strasse gefahren werden

kann. Die Bestimmung verlangt mithin nicht zwingend eine 50 cm breite,

nicht überfahrbare Trennung von Ein- und Ausfahrten.

6.6

Die Kritik

der Beschwerdeführenden an der verkehrstechnischen Beurteilung der N GmbH vom

24.

Januar 2012 vermag dieses nicht in Zweifel zu ziehen. Die erwartete

Wirkung der vorgesehenen Signalisation ist nach dem Gesagten – entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführenden – rechtlich nicht zu beanstanden. Die Signalisation

schafft auch keine Gefahren. Sollte der Sinn der Haltelinie – wofür allerdings

keine Anhaltspunkte bestehen – in Einzelfällen verkannt werden, könnte es zwar

in der Abendspitzenstunde vereinzelt zu Rückstaus in die J-Strasse kommen.

Dadurch verschärft sich die Kollisionsgefahr jedoch weder für Fussgänger noch

für Fahrzeuge derart, dass die Verkehrssicherheit verneint werden müsste (vgl.

auch Entscheid der Vorinstanz, E. 6.4.3, S. 23). Es ist ferner nicht

ersichtlich, weshalb die zu fahrende Kurve bei der Ausfahrt es verunmöglichen

sollte, das Linksabbiegeverbot hinreichend deutlich zu signalisieren. Ebenso wenig

vermögen die Beschwerdeführenden aufzuzeigen, warum die bestehende Sichtweite

bei der Ausfahrt nach rechts ungenügend sein soll. Wird die K-Strasse in diesem

Bereich verbreitert, wovon vorliegend auszugehen ist (vgl. aber nachfolgend,

E. 7), besteht die behauptete Gefahr nicht mehr. Auch der Umstand, dass

von der J-Strasse her kommende Fahrzeuge in rascher Abfolge zweimal den Blinker

betätigen müssen, ist nicht ungewöhnlich und vermag keine besondere Gefahr zu

erzeugen.

6.7

Die

Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Kritik an der erwähnten

verkehrstechnischen Beurteilung mit nachvollziehbarer Begründung verworfen. Zu

dieser Prüfung war die Vorinstanz als Fachinstanz ohne Weiteres in der Lage (Entscheid

der Vorinstanz, E. 2). Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann auf

die Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet werden.

Die Beschwerdeführenden

vermögen keine Mängel darzutun, an denen die Beurteilung der Vorinstanz leiden

würde. Diese ist nicht zu beanstanden und jedenfalls nicht rechtsverletzend.

7.

Die Beschwerdeführenden

machen geltend, die an der K-Strasse vorzunehmenden Veränderungen seien in

ihrer Gesamtheit kein Projekt von untergeordneter Bedeutung. Damit seien die

Mitwirkungsrechte der Bevölkerung im Sinn von § 13 des Strassengesetzes

vom 27. September 1981 (StrassG) verletzt worden.

7.1

Die

Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Baupflicht vorliegend nicht die

Gemeinde, sondern die Grundeigentümer trifft und entsprechend auf deren Kosten

erfolgt (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.4.4). Es trifft auch zu, dass sich

die Pflicht zum Bau der zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit

erforderlichen Vorkehren auf die Vorschriften des PBG stützen, und dass eine

öffentliche Kreditbewilligung im Sinn von § 13 StrassG entfällt. Daraus

folgt jedoch nicht, dass "die erforderlichen Vorkehren (…) mit der baurechtlichen

Bewilligung als Nebenbestimmung im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG

statuiert werden" müssen (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.4.4).

Die Heilung eines Erschliessungsmangels mittels einer

Nebenbestimmung im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG ist nur möglich, wenn er

"ohne besondere Schwierigkeiten" behoben werden kann. Zwar erfordern

die mit der Baubewilligung verbundenen Auflagen, wie die Vorinstanz zutreffend

feststellte, vorliegend keine teilweise oder gar vollständige Neuprojektierung

des Bauvorhabens. Indessen erscheint fraglich, ob ihre Umsetzung auch rechtlich

hinreichend gesichert ist. Dies ist jedoch Bewilligungsvoraussetzung (VGr,

6.

April 2011, VB.2010.00539, E. 3.4.2 mit Hinweisen). In der

Baubewilligung vom 15. März 2012 wurde diese Voraussetzung mit der

Begründung bejaht, dass die baulichen Anpassungen betreffend Aufweitung

(Verbreiterung der K-Strasse im Bereich des Baugrundstücks) und Verschiebung

des Eingangstors zur Tempo-30-Zone Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung

seien, weshalb auf eine öffentliche Auflage verzichtet werden könne. Damit

scheint die Baubewilligungsbehörde davon ausgegangen zu sein, die notwendigen

Anpassungen an der K-Strasse könnten im Anzeigeverfahren im Sinn von § 13

der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) bewilligt werden.

Dies setzt jedoch nicht nur voraus, dass das betreffende Bauvorhaben von

untergeordneter Bedeutung ist; kumulativ dürfen keine zum Rekurs berechtigenden

Interessen Dritter berührt werden, sofern das Einverständnis dieser Dritten

nicht schriftlich nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 und § 15 BVV;

VGr, 3. November 2010, VB.2010.00334, E. 4.1.3 und 4.2.3). Ob die

vorgesehenen und für die Verwirklichung einer verkehrssicheren Tankstellenein-

und -aus­fahrt notwendigen Anpassungen an der K-Strasse von untergeordneter

Bedeutung sind, kann vorliegend offenbleiben. Jedenfalls kann nicht ohne

Weiteres davon ausgegangen werden, es würden keine zum Rekurs berechtigten

Interessen Dritter berührt. Die Baubewilligungsbehörde hätte diesbezüglich

zumindest von einem Zweifelsfall im Sinn von § 15 Abs. 3 BVV ausgehen

müssen (vgl. dazu auch VGr, 20. Mai 2009, VB.2009.00057, E. 3.2 = BEZ

2009.

Nr. 26; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,

Rz. 224).

Die Baukommission ging nach dem Gesagten zu Unrecht davon

aus, die Anpassungen an der K-Strasse könnten im Anzeigeverfahren bewilligt

werden. Vielmehr ist das entsprechende Projekt öffentlich bekannt zu machen und

die Unterlagen sind öffentlich aufzulegen. Damit wird allfälligen Betroffenen

die Möglichkeit eingeräumt, ihre Ansprüche im Rechtsmittelverfahren geltend zu

machen. Der Entscheid über die Anpassungen konnte daher nicht im vorliegenden

Verfahren gefällt werden. Der Rechtsschutz allfälliger durch die Verbreiterung

der Fahrbahn und die Verschiebung des Eingangstors zur Tempo-30-Zone

Betroffener muss gewahrt werden. Solche dürfen denn auch in Bezug auf die Wahrung

ihrer Interessen nicht schlechter gestellt werden, weil die Massnahmen im Interesse

und auf Kosten von Privaten erstellt werden.

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, es liege ein

untergeordneter Mangel vor, der sich ohne besondere Schwierigkeiten beheben

lasse. Die Baukommission hätte den festgestellten Mängeln in Bezug auf die

Verkehrssicherheit daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht mit einer

Nebenbestimmung Rechnung tragen dürfen. Vielmehr hätte sie die Baubewilligung

verweigern oder das Verfahren bis zum Entscheid über das notwendige Projekt

betreffend die Anpassungen an der K-Strasse sistieren müssen.

7.2

Ob die

Baukommission damit auch das Koordinationsprinzip gemäss Art. 25a RPG verletzt

hat, kann unter diesen Umständen offenbleiben.

8.

8.1

Die

Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Demgemäss sind

Disp.-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 20. November

2012.

und der Beschluss der Baukommission Adliswil vom 15. März 2012

aufzuheben, und die Sache ist zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die

Baukommission Adliswil zurückzuweisen. Diese hat die Bewilligung mit einer

Nebenbestimmung betreffend die Öffnungszeiten des Shops zu verknüpfen (vgl.

E. 4.9). Zudem wird sie die Bewilligung der Projekte betreffend die Anpassungen

im Strassenbereich und die neue Signalisation abzuwarten haben, oder die

Verfahren sind koordiniert zu entscheiden.

8.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten dieses Verfahrens je zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen 1 und

2.

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG). Die private Beschwerdegegnerin ist überdies zu einer

angemessenen Umtriebsentschädigung an die Beschwerdeführenden zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VRG). Für das

Beschwerdeverfahren erweist sich eine Entschädigung von insgesamt

Fr. 2'000.- als angemessen.

8.3

Die

Kostenverteilung der Vorinstanz ist entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens

anzupassen. Dabei ist jedoch nur jener Teil der Kosten neu zu verlegen, der auf

die Beschwerdeführenden entfiel. Da die Wohnbaugenossenschaft L nicht Beschwerde

erhob, ist auf die ihr auferlegten Kosten nicht zurückzukommen. Die Kosten des

Rekursverfahrens sind demnach je zu einem Viertel den Beschwerdegegnerinnen 1

und 2 und – unverändert – zur Hälfte der Wohnbaugenossenschaft L aufzuerlegen.

8.4

Nach den

gleichen Grundsätzen ist die von der Vorinstanz zugesprochene Umtriebsentschädigung

anzupassen. Die vorinstanzliche Regelung ist nur soweit aufzuheben, als sie die

am vorliegenden Beschwerdeverfahren Beteiligten betrifft. Die

Beschwerdegegnerin 1 ist zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu bezahlen.

9.

Hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,

der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II

409.

E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts

vom 20. November 2012 und der Beschluss der Baukommission Adliswil vom

15.

März 2012 werden aufgehoben.

Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an

die Baukommission Adliswil zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 9'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 auferlegt.

4.

Disp.-Ziff. III

des Rekursentscheids vom 20. November 2012 wird hinsichtlich der

Verteilung der Verfahrenskosten dahingehend

abgeändert, dass die Rekurskosten von Fr. 10'230.- zur Hälfte der Wohnbaugenossenschaft

L und je zu einem Viertel den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 auferlegt werden.

Disp.-Ziffer IV des Rekursentscheids wird

dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung der Beschwerdeführenden, der

Beschwerdegegnerin 1 eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen, aufgehoben

wird.

5.

Die

Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 4'800.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Urteils.

6.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:…