VB.2012.00861
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00861
12. Juni 2013Deutsch14 min
(URT.2013.15288)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00861
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. Juni 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichterin
Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiber
Martin Knüsel.
In Sachen
A GmbH, bestehend aus:
1. B GmbH,
2. C GmbH,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Primarschulpflege F, vertreten durch RA G,
Beschwerdegegnerin,
und
H AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Publikation vom 30.
März 2012 eröffnete die Primarschulgemeinde F eine Submission mit
Projektwettbewerb im selektiven Verfahren für Architekturleistungen betreffend
Erweiterung/Neubau der Primarschulanlage I.
Innert der Eingabefrist wurden
49 Bewerbungen für die Teilnahme eingereicht. Im Rahmen der Präqualifikation
wurden acht Architekturteams ausgewählt, welche zur Teilnahme am
Projektwettbewerb eingeladen wurden. Davon reichten sieben Planungsteams fristgerecht
einen Wettbewerbsbeitrag ein. Der Beschluss des eingesetzten Preisgerichts über
die Rangierung der Projekte, die
Preiszuteilung sowie Ankauf und Empfehlung datiert vom 24./26. September
2012. Die Bewertung des Preisgerichts wurde den Wettbewerbsteilnehmern mit
Schreiben vom 4. Oktober 2012 eröffnet. Mit Beschluss vom 14. Dezember
2012 folgte die Primarschulpflege F der Empfehlung des Preisgerichts und erteilte
der mit dem 1. Rang/1. Ankauf ausgezeichneten H AG den Zuschlag zur
Weiterbearbeitung ihres Projekts "J". Der Vergabeentscheid wurde mit
Schreiben vom 19. Dezember 2012 eröffnet.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2012 liess die mit
dem 2. Rang/1. Preis bewertete A GmbH dem Verwaltungsgericht
beantragen, der Zuschlag sei aufzuheben und an sie zu erteilen. Eventuell wurde
Rückweisung zur Neubeurteilung bzw.
subeventuell zur Neudurchführung des Verfahrens beantragt, alles jeweils unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht.
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. Februar 2013
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Gegen die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung wurden keine Einwände erhoben.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2013 wurde der
Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und das Akteneinsichtsbegehren
der Beschwerdeführerinnen teilweise gutgeheissen. In den Stellungnahmen des
zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Sachbegehren fest.
Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2013 wurde das
von den Beschwerdeführerinnen erneuerte Akteneinsichtsbegehren wiederum
teilweise gutgeheissen sowie den Beschwerdeführerinnen Frist für eine
allfällige weitere Stellungnahme angesetzt. Die Triplik der Beschwerdeführerinnen
datiert vom 10. April 2013, die Quadruplik der Beschwerdegegnerin vom 29. April
2013.
Die Mitbeteiligte H AG liess sich zu keinem Zeitpunkt vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter gezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372; vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001.
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des
Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
Vorliegend wurde der Wettbewerbsbeitrag der
Beschwerdeführerinnen vom Preisgericht mit dem 2. Rang/1. Preis
ausgezeichnet. Vermögen sie mit ihren Einwänden gegen die Berücksichtigung des
den 1. Rang einnehmenden Projekts der Mitbeteiligten durchzudringen, haben
sie folglich eine realistische Chance mit ihrem eigenen Projekt zum Zug zu kommen,
weshalb ihre Legitimation zu bejahen ist.
3.
Gemäss § 10 Abs. 1
lit. i der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) ist eine
freihändige Vergabe zulässig, wenn die Vergabestelle im Voraus die Absicht
bekannt gegeben hat, den Vertrag auf Grund der Beurteilung durch ein
unabhängiges Preisgericht mit der Gewinnerin oder dem Gewinner eines Planungs-
oder Gesamtleistungswettbewerbs abzuschliessen. Ferner wird ausdrücklich
vorausgesetzt, dass der durchgeführte Wettbewerb den Grundsätzen des
Beitrittsgesetzes und der Submissionsverordnung entspricht. Dazu gehören
insbesondere das Transparenzgebot sowie die Gewährleistung der Gleichbehandlung
aller Wettbewerbsteilnehmer und einer unparteiischen Vergabe.
Vorliegend wurde ein unter
den Begriff des Planungswettbewerbs zu subsumierender Projektwettbewerb durchgeführt
und in Aussicht gestellt, die weitere Bearbeitung der Bauaufgabe dem
Gesamtplanerteam des vom Preisgericht vorgeschlagenen Siegerprojektes zu
vergeben. Vorbehalten blieb eine Einigung über das Honorar und die Kreditfreigabe
seitens der Gemeinde. Weiter wurde im Wettbewerbsprogramm vom 8. Mai 2012 statuiert,
subsidiär zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen und der kantonalen Submissionsverordnung gelange die
SIA-Ordnung 142 (Ausgabe 2009) zur Anwendung. Ferner wurde unter dem Titel
„Randbedingungen“ festgehalten: "Zwingend einzuhalten sind die kommunalen
und kantonalen Bauvorschriften. Unterschreitungen des gesetzlichen
Gebäudeabstandes gegenüber Dritten sind nicht erlaubt."
Vergeben wurde der
Folgeauftrag sodann aufgrund einer einstimmigen Empfehlung des Preisgerichts an
das Planungsteam des erstrangierten Projekts, welches infolge Verstosses gegen
die Bauvorschriften von der Preiserteilung ausgeschlossen worden war. Begründet
wurde dieser Entscheid mit einem Verweis auf Art. 22 Abs. 2 und 3 der
SIA-Ordnung 142/2009, wonach programmwidrige Beiträge, sofern sie „angekauft“
werden, dennoch unter bestimmten Voraussetzungen auf dem ersten Platz rangiert
und auch zur Weiterbearbeitung empfohlen werden dürfen.
Die Beschwerdeführerinnen
erachten dieses Vorgehen in mehrfacher Hinsicht als unzulässig. Zum einen seien
vorliegend noch nicht einmal die Voraussetzungen der angerufenen SIA-Ordnung
142/2009 für die Rangierung angekaufter Beiträge erfüllt. Darüber hinaus sei es
mit den vorrangigen submissionsrechtlichen Grundsätzen aber ohnehin nicht vereinbar,
wenn als zwingend erklärte Rahmenbedingungen zugunsten einzelner Anbieter nachträglich
quasi ausser Kraft gesetzt würden.
4.
Ein auf der SIA-Ordnung
142/2009 basierender Juryentscheid setzt sich in der Regel aus drei Elementen
zusammen: der Festlegung der Rangfolge (Art. 21), der Zusprechung der
Preise und Ankäufe (Art. 22) und der Empfehlung (Art. 23). Diese
Elemente sind vergaberechtlich nur insoweit relevant, als sie der Bestimmung
des Wettbewerbsgewinners im Sinn von § 10 Abs. 1 lit. i SubmV
dienen (vgl. VGr, 28. Januar 2004, VB.2003.00234, auch zum Folgenden). Der
Gewinner des Wettbewerbs lässt sich dann ohne Probleme feststellen, wenn die
Jury eine bestimmte Arbeit sowohl in den ersten Rang setzt, ihr den ersten
Preis zuspricht und auch die Vergabe an den entsprechenden Anbieter empfiehlt.
Weniger eindeutig fällt das Ergebnis aus, wenn die einzelnen Elemente des
Juryentscheids in Widerspruch zueinander treten, sei es etwa, weil die
Empfehlung nicht der Rangierung entspricht oder weil ein Preis für das
erstrangierte Projekt wegen Programmwidrigkeit ausser Betracht fällt.
Letzteres ist vorliegend
der Fall. Das den 1. Rang belegende Projekt der Mitbeteiligten erhielt
keinen Preis zugesprochen, wurde aber mit dem 1. Ankauf ausgezeichnet.
Beim Ankauf handelt es sich um eine Auszeichnung für Beiträge, die zwar
hervorragende Lösungsansätze aufzeigen, von der Preiserteilung aber
ausgeschlossen werden müssen, weil sie gegen wesentliche Rahmenbedingungen
verstossen (vgl. Kommission SIA 142/143, Wegleitung zum Ankauf 142i–404d).
4.1
Beim
Instrument des Ankaufs ist zu unterscheiden zwischen dem Ankauf ohne Empfehlung
zur Weiterbearbeitung und dem Ankauf mit einer solchen Empfehlung. Ohne
gleichzeitige Empfehlung zur Weiterbearbeitung beschränkt sich der Ankauf auf
den Vergütungsaspekt und wirft ansonsten keine weiteren Fragen auf. „Problematisch“
wird es erst, wenn der Ankauf verbunden mit der Empfehlung zur
Weiterbearbeitung zum Wettbewerbssieger gekürt werden soll. Diesfalls stellt
sich die Frage, ob ein solches Wettbewerbsergebnis mit den vorrangigen Grundsätzen
des anwendbaren Vergaberechts über Zulässigkeit und Ausschluss von Angeboten
(bzw. Beiträgen) vereinbar ist.
Gemäss Art. 22 Abs. 3 SIA
142/2009 können angekaufte Wettbewerbsbeiträge unter folgenden Voraussetzungen
durch das Preisgericht rangiert und auch zur Weiterbearbeitung empfohlen
werden:
a) ausdrückliche
Festlegung dieser Möglichkeit im Programm sowie
b)
ein Entscheid mit einer Mehrheit von mindestens
drei Vierteln der Stimmen der Jury und die Zustimmung aller Vertreter des
Auftraggebers.
Das Vergaberecht des Bundes
führt in Art. 52 Abs. 2 der Verordnung über das öffentliche
Beschaffungswesen des Bundes vom 11. Dezember 1995 (VöB) eine analoge
Bestimmung, welche sich lediglich hinsichtlich des Abstimmungsquorums
(Einstimmigkeit) von der vorstehenden Regelung unterscheidet. Im Gegensatz zur
Regelung auf Bundesstufe findet sich im Zürcher Vergaberecht keine Bestimmung,
welche in Anlehnung an Art. 22 Abs. 3 SIA 142/2009 die Rangierung
eines angekauften Wettbewerbsbeitrags vorsieht.
Die Beschwerdeführerinnen
erachten die Rangierung von Ankäufen, welche sich einzig auf die subsidiäre
Anwendung der SIA-Ordnung stützt, von vornherein als unzulässig. Sie berufen
sich dabei auf einen Entscheid des St. Galler Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober
2010.
(VGer SG B 2010/156; Martin Beyeler/Hubert Stöckli, Rechtsprechung aus den
Jahren 2010–2012, in Jean-Baptiste Zufferey/Hubert Stöckli, Aktuelles Vergaberecht
2012, S. 154 Ziff. 195). Demnach räumt das St. Galler Vergaberecht –
entsprechend der Zürcher Regelung in § 10 Abs. 1 lit. i SubmV –
privaten Regelwerken wie der genannten SIA Ordnung nur Geltung ein, soweit sie
dem öffentlichen Recht nicht widersprechen. Basierend darauf kam das
Verwaltungsgericht St. Gallen zum Schluss, die Berücksichtigung von Beiträgen,
die wesentliche und zudem als "zwingend" bezeichnete inhaltlich
Vorgaben verletzten, verstosse gegen das übergeordnete Vergaberecht, sodass den
Art. 22 Abs. 2 und 3 SIA-142/2009 insofern keine Bedeutung zukommen
könne.
Die Beschwerdegegnerin
bestreitet nicht, dass die einseitige nachträgliche "Aufweichung"
wesentlicher Rahmenbedingungen dem Gleichbehandlungs- und dem Transparenzgebot
zuwider läuft. Dennoch vertritt sie den Standpunkt, die Missachtung dieser
zentralen vergaberechtlichen Grundsätze lasse sich mit dem gegenteiligen
Vorbehalt in § 10 Abs. 1 lit. i SubmV vereinbaren. Sie verweist
in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung von Bundesverwaltungs- und
Bundesgericht zur bundesrechtlichen Regelung in Art. 52 Abs. 2 VöB.
Nachdem das hier anwendbare kantonale Recht aber wie gesagt keine entsprechende
Bestimmung kennt, kann die angerufene Rechtsprechung indes kaum als einschlägig
gewertet werden.
Der Frage nach der
Vereinbarkeit der Rangierung programmwidriger Beiträge nach SIA 142/2009 mit
dem übergeordneten Vergaberecht braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht
weiter nachgegangen zu werden, sollte sich nämlich zeigen, dass die
Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Berücksichtigung des angekauften
Beitrags nach SIA 142/2009 (und Art. 52 Abs. 2 VöB) ohnehin nicht
erfüllt wären.
4.2
Die
Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass die Möglichkeit, programmwidrige Beiträge
zu rangieren, im vorliegenden Wettbewerbsprogramm nicht ausdrücklich festgelegt
wurde. Sie wendet aber ein, immerhin sei das Institut des Ankaufs ausdrücklich
erwähnt. Sodann weise auch das Projekt der Beschwerdeführerinnen gewisse Programmwidrigkeiten
auf – ein Umstand, welcher den Beschwerdeführerinnen zweifellos bewusst gewesen
sei. Einen solchen Beitrag reiche nur ein, wer selber darauf vertraue, der
Zuschlag könne über das Instrument des Ankaufs auch an qualifiziert
programmwidrige Beiträge erteilt werden. Die Rüge, wonach die Möglichkeit der
Rangierung von angekauften Beiträgen im Wettbewerbsprogramm nicht ausdrücklich
vorgesehen und daher von vornherein unzulässig sei, erweise sich daher als
verspätet, jedenfalls aber als treuwidrig.
4.2.1
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Sie lässt nicht nur die
massgebliche Unterscheidung zwischen Ankauf einerseits und Ankauf mit
Rangierung und Empfehlung zur Weiterbearbeitung andererseits ausser Acht,
sondern auch die Tatsache, dass der Beitrag der Beschwerdeführerinnen vom
Preisgericht mit dem 1. Preis ausgezeichnet und damit eindeutig als
programmkonform qualifiziert worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die gegen
die Rangierung des 1. Ankaufs erhobenen Rügen der Beschwerdeführerinnen
weder verspätet noch treuwidrig.
4.2.2
Den Beschwerdeführerinnen ist sodann auch in der Sache beizupflichten.
Mangels ausdrücklicher Festlegung im Wettbewerbsprogramm sind die
Voraussetzungen für die Rangierung eines angekauften Beitrags gemäss Art. 22
Abs. 3 SIA 142/2009 vorliegend nicht erfüllt. Mithin durfte die Jury
Wettbewerbsbeiträge, welche gegen wesentliche Programmbestimmungen verstossen,
zwar mit einem Ankauf auszeichnen, nicht aber zur Weiterbearbeitung empfehlen
(vgl. Kommission SIA 142/143, Wegleitung zum Ankauf 142i–404d).
Vorliegend hat die Jury in
ihrem Bericht vom 26. September 2012 festgestellt, das Projekt "J"
der Mitbeteiligten werde „aufgrund von Verstössen gegen das Baurecht von der
Preiserteilung ausgeschlossen“. Konkret geht es darum, dass der Hauptbau den
Grenzabstand zur östlichen Nachbarparzelle Kat.Nr. 01 nicht einhält. Dass
die Jury dies als wesentliche Programmwidrigkeit wertete, wird von keiner Seite
in Frage gestellt und ist auch nicht zu beanstanden. Zum einen handelt es sich
um einen Verstoss gegen die einzige im Programm ausdrücklich als „zwingend“ bezeichnete
Vorgabe. Selbst beim Vorliegen einer Festlegung gemäss Art. 22 Abs. 3
SIA 142/2009 könnte man sich daher fragen, ob eine im nämlichen
Wettbewerbsprogramm als "zwingend" bezeichnete Vorgabe, die
Ermächtigung zur Rangierung abweichender Beiträge nicht punktuell wiederum aufhebt.
Zum andern erreicht die streitige Abstandsverletzung ein Ausmass, welches die
Grenze der Geringfügigkeit deutlich überschreitet. Je nach Parteistandpunkt
ragt das dreigeschossige Hauptgebäude auf einer Länge von rund 20 m und
einer Breite von 2 m bzw. 3,5 m in den Abstandsbereich, was die Qualifikation
als wesentlicher Verstoss in jedem Fall begründet erscheinen lässt.
Die Rangierung des
Wettbewerbsbeitrags der Mitbeteiligten wäre somit auch bei einer
uneingeschränkten Übernahme der Regelung gemäss SIA 142 als unzulässig zu
werten. Entgegen dem beschwerdegegnerischen Dafürhalten vermag daran auch die Feststellung
der Jury nichts zu ändern, wonach die fragliche Abstandsverletzung „über eine
volumetrische Korrektur“ oder die Gewährung eines Näherbaurechts „zu regeln“
wäre. Dabei geht es um die Realisierbarkeit des Projekts und damit um eine
Frage, welche sich bei Beiträgen, die nach Gesetz oder Programm gar nicht
berücksichtigt werden dürfen, letztlich erübrigt.
5.
Zusammenfassend beruht der
Zuschlag an die Mitbeteiligte demnach auf einem rechtswidrigen Wettbewerbsergebnis
und ist er daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Hebt das Gericht den
angefochtenen Zuschlag auf, so hat es die Möglichkeit selber einen neuen
Zuschlag zu erteilen oder die Sache, wenn weitere Abklärungen oder Ermessensentscheide
erforderlich sind, an die Vergabestelle zurückzuweisen. Praxisgemäss erteilt das Verwaltungsgericht den Zuschlag
jedoch selbst dann nicht selber; wenn der neue Zuschlagsempfänger feststeht,
vielmehr ist die Sache mit einer entsprechenden Anordnung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen (vgl. VGr, 13. Februar 2002, VB.2001.00035, E. 3c
= BEZ 2002 Nr. 33).
Die
Beschwerdeführerinnen machen geltend, mit dem Ausscheiden der Mitbeteiligten
rücke ihr eigenes Angebot auf den 1. Rang vor, weshalb der Zuschlag
nunmehr an sie zu erteilen sei. Diese im Submissionsverfahren übliche
Konsequenz erfährt bei Vergaben auf der Grundlage eines Wettbewerbs indes eine
Einschränkung. Selbst wenn der Wettbewerbsgewinner aufgrund des Juryentscheids
eindeutig feststeht bzw. feststellbar ist, muss diesem nicht in jedem Fall ein Auftrag erteilt werden; die Bindung der
Vergabebehörde an den Entscheid der Jury ist
in erster Linie eine negative, indem es ihr versagt ist, die freihändige
Vergabe an einen andern Anbieter als den Gewinner vorzunehmen (VGr, 28. Januar
2004, VB.2003.00234, E. 2.1 und 2.3; vgl. VGr, 12. März 2003,
BEZ 2003 Nr. 26 E. 2c). Ausgeschlossen ist dementsprechend auch eine
die Zuschlagserteilung erzwingende gerichtliche Weisung an die Vorinstanz.
Mithin muss es im vorliegenden Fall mit der Aufhebung des angefochtenen Zuschlags sein
Bewenden haben.
6.
Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diese ist zudem zu verpflichten, den
Beschwerdeführerinnen eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Da sowohl der Wert der
ausgeschriebenen Planerleistung als auch die Gesamtkosten des Projekts die
jeweiligen im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwerte erreichen
(Art. 1 lit. b und c der Verordnung des EVD vom 23. November
2011.
über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen
für die Jahre 2012 und 2013), ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Vergabeentscheid der Primarschulpflege F vom
14.
Dezember 2012 aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 8'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den
Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…