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Entscheid

VB.2012.00864

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00864

2. April 2013Deutsch11 min

(URT.2013.15129)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit Dezember 2010 von der Gemeinde B

wirtschaftlich unterstützt. Die Sozialabteilung dieser Gemeinde beschloss am

16. Juli 2012 gestützt auf § 24a lit. a bis c des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG), die wirtschaftliche Hilfe für A ab 1. August

2012 vollständig einzustellen.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss vom 16. Juli 2012 erhob A am

23.

Juli 2012 sinngemäss Rekurs beim Bezirksrat H (nachfolgend Bezirksrat)

und beantragte die Weiterführung der Sozialhilfe ohne Auflagen bis mindestens

Ende November 2012. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 27. November 2012

ab.

III.

Dagegen erhob A am 28. Dezember 2012 sinngemäss

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Wiederaufnahme der

Sozialhilfe ohne Auflagen. Der Bezirksrat verzichtete am 14. Januar 2013

auf eine Vernehmlassung. Die Sozialabteilung der Gemeinde B teilte am 8. Februar

2013.

den Verzicht auf eine Beschwerdeantwort mit. Am 23. Februar 2013

reichte A eine freigestellte Stellungnahme ein. Der Bezirksrat liess sich am

4.

März 2013 dazu vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des

Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde grundsätzlich zuständig. Angesichts des Streitwerts von jedenfalls

unter Fr. 20'000.- (die dem Beschwerdeführer gewährte Unterstützung von

monatlich Fr. 1'073.- ergibt auf ein Jahr hoch gerechnet lediglich Fr. 12'876.-,

wobei überdies zu berücksichtigen ist, dass der an den Beschwerdeführer

ausgerichtete Grundbedarf für den Lebensunterhalt am 11. Juni 2012 um 15 %

gekürzt wurde) ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38 b Abs. 1

lit. c VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen

kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Dabei ist der

Sozialhilfeempfänger allerdings zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit

verpflichtet. Wer Sozialhilfe erhält, muss seinerseits alles in seiner Kraft

Stehende tun, um die Notlage zu lindern oder zu beheben. Von der unterstützten

Person wird ein aktiver Beitrag zu ihrer beruflichen und sozialen Integration

erwartet (Kap. A.5.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]).

2.2

Mit der

wirtschaftlichen Hilfe können Auflagen und Weisungen verbunden werden, die geeignet

sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Die Auflage,

an einem Arbeitsintegrations- oder Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, muss

als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit

handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch

die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf

eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 23 lit. d der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]; vgl. VGr, 6. Dezember

2004, VB.2004. 00333, E. 4.2.2; 19. Januar 2006, VB.2005.00354,

E. 2.4). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen

Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

vom 25. Juni 1982). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen

Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und

bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen

Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot

kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch

unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71,

E. 5.3; BGr, 6. November 2003,2P_275/2003, E. 5.1–2; BGr,

11.

April 2008,8C_156/2007, E. 6.4).

2.3

Eine

Kürzung des Anspruchs auf wirtschaftliche Unterstützung rechtfertigt sich als

Sanktion unter anderem dann, wenn jemand gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen

der Fürsorgebehörde verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine

Verhältnisse gibt, die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, eine ihm

zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt oder die Teilnahme an einem

zumutbaren Arbeitsintegrations- und Beschäftigungsprogramm verweigert (§ 24

Abs. 1 lit. a Ziff. 1–4 und 6 SHG; § 24 SHV). Eine solche

Kürzung darf auch während laufender Unterstützung angedroht bzw. vorgenommen werden,

da die Hilfeleistung unter dem Vorbehalt sich ändernder Verhältnisse steht

(VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208, E. 4.3; RB 2004 Nr. 53

E. 3.1).

Im vorliegenden Fall nahm die Sozialabteilung der

Beschwerdegegnerin nicht eine Kürzung, sondern eine vollständige Einstellung

vor. Eine solche ist unter anderem dann zulässig, wenn der Hilfesuchende eine ihm

zumutbare Arbeit verweigert (§ 24a Abs. 1 lit. a SHG). Unter die

zumutbare Arbeit fallen dabei auch zumutbare Eingliederungsmassnahmen mit der

Möglichkeit, einen Verdienst zu erzielen (Weisung des Regierungsrats vom

23.

August 2006, ABl 2006 S. 1105 ff., 1113). Überdies müssen

ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sein. Sodann muss ihm schriftlich

und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der

Arbeit angesetzt worden sein (§ 24a Abs. 1 lit. b und c SHG).

Eine Einstellung steht stets unter dem Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV).

2.4

Auch

ausserhalb des Tatbestands von § 24a Abs. 1 SHG ist nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts eine Leistungseinstellung gerechtfertigt,

nämlich dann, wenn es um die Missachtung von Anordnungen geht, die geeignet

sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, und sich dieser beharrlich

weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten (vgl. VGr,

21.

Mai 2012, VB.2012.00208, E. 2.3; VGr, 22. Januar 2009,

VB.2008.00474, E. 3.2). In diesem Fall rechtfertigt sich der Schluss, es

liege keine Notlage im Sinn von Art. 12 BV vor. Denn zur Annahme einer

solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät. Sie

muss zusätzlich nicht in der Lage sein, für sich zu sorgen. Dies entspricht dem

Grundsatz der Subsidiarität der Nothilfe (BGE 130 I 71, E. 4.1; BGr,

4.

März 2003,2P.147/2002, E. 3.2; Jörg Paul Müller/Markus Schefer,

Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 768).

3.

3.1

In den

Entscheiden vom 17. Januar und 5. Dezember 2011 erteilte die

Sozialabteilung der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Auflagen bzw.

Weisungen, als Gegenleistung für bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe

Arbeitseinsätze in der Gemeinde zu absolvieren, sich an Arbeitslosenprojekten

zu beteiligen sowie eine allfällige Arbeitsunfähigkeit mit Arztzeugnissen

sofort und unaufgefordert zu deklarieren. Im Säumnisfall wurde ihm angedroht,

die Unterstützung um 15 % des Grundbedarfs zu kürzen; bei verlorenem Einkommen

solange, bis 100 % davon abgedeckt sei. Im Entscheid vom 5. Dezember

2011.

wies ihn die Sozialabteilung zudem auf die Möglichkeit der Einstellung der

Sozialhilfeleistungen bei anhaltender Nichteinhaltung der verfügten Auflagen,

Weisungen und Vereinbarungen hin.

3.2

Der Beschwerdeführer

absolvierte ab 6. Juni 2011 für einen Monat einen Arbeitseinsatz im

Werkhof in B zur vollen Zufriedenheit seines Vorgesetzten. Gemäss Auskunft des

Beraters der Regionalen Arbeitsvermittlung sei der Beschwerdeführer im August

2011.

zu 50 % arbeitslos gemeldet gewesen, habe aber trotzdem nach Arbeit

mit höherem Stellenprozent gesucht. Ende 2011 wurde ihm die Teilnahme an einem

Arbeitsintegrationsprojekt eröffnet. Unter Mitwirkung des Stellenpools des Verbands

C konnte er am 23. März 2012 am Institut D in E für einen Einsatz im

Bereich F vorsprechen, wobei von einem Pensum von 60–70 % die Rede gewesen

sei bzw. die Sozialabteilung der Beschwerdegegnerin von einem Einsatz für 60–80 %

(inklusive einen Tag Bildung pro Woche beim Verband C in Zürich) ausging. Nach

dem Gespräch habe der Beschwerdeführer dem Stellenpool telefonisch mitgeteilt, dass

er höchstens einen 40 %-Arbeitseinsatz machen möchte. Er habe immer nur

Arbeit zu einem Pensum von 50 % gesucht.

3.3

Am

30.

Mai 2012 forderte ihn die Sozialabteilung der Beschwerdegegnerin auf,

das Programm des Stellenpools lückenlos zu besuchen, vermittelte

Arbeitseinsätze einzuhalten sowie jeden Monat zehn vollständige Arbeitsbemühungen

einzureichen, unter Androhung einer Leistungskürzung um 15 % des

Grundbedarfs bei Nichtbefolgen bzw. gänzlicher Einstellung der

Sozialhilfeleistungen bei weiterer Missachtung der Auflagen und Weisungen.

Sollten bis zum 7. Juni 2012 die besagten Auflagen noch immer nicht

vollständig erfüllt sein, würde die Kürzung im besagten Umfang erfolgen. Da der

Beschwerdeführer den für ihn beim Institut D organisierten Arbeitseinsatz nicht

wahrnahm, wurde der an ihn ausgerichtete Grundbedarf am 11. Juni 2012 ab

1.

Juli 2012 bis vorläufig längstens 30. Juni 2013 um 15 %

gekürzt. Die Sozialabteilung behielt sich vor, die Leistungen gemäss § 24a

lit. a–c SHG gänzlich einzustellen, falls der Beschwerdeführer weiterhin

die Auflagen und Weisungen zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt missachten

würde.

3.4

Mangels

Einhaltung der genannten Auflagen wurde ihm mit Schreiben vom 3. Juli 2012

die Leistungseinstellung angedroht, falls er bis zum 10. Juli 2012 nicht

das Einsatzprogramm besuche. Damit wurde ihm nach der Leistungskürzung eine

zweite Frist zur Annahme der Arbeit nach Massgabe von § 24a Abs. 1 lit. c

SHG angesetzt. Schliesslich stellte die Sozialabteilung der Beschwerdegegnerin

mit Entscheid vom 16. Juli 2012 die Sozialhilfeleistungen androhungsgemäss

per 1. August 2012 ein. Mit diesem Vorgehen hat die Behörde die

Formvorschriften von § 24a Abs. 1 SHG beachtet.

4.

4.1

Nicht

umstritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung

mittellos war und insofern eine Notlage im Sinn von Art. 12 BV vorlag. Umstritten

ist jedoch, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, für sich zu sorgen.

4.2

Infolge

der entsprechenden Weisung in den Leistungsentscheiden vom 17. Januar und

5.

Dezember 2011 hatte der Beschwerdeführer Kenntnis davon, eine allfällige

Arbeitsunfähigkeit mit Arztzeugnissen sofort und unaufgefordert zu deklarieren.

Bislang reichte der Beschwerdeführer indessen kein Dokument ein, das die von

ihm geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen hätte. Auch

ist nicht aktenkundig, dass die ihn behandelnde Psychiaterin dazu bereit

gewesen wäre, ein entsprechendes Zeugnis auszustellen. Vielmehr war Letztere offenbar

der Meinung, der Beschwerdeführer müsse vorwärts schauen und könne nicht den

Rest des Lebens von der Sozialhilfe leben. Eine Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen ist folglich nicht ausgewiesen.

4.3

Auch

brachte der Beschwerdeführer bislang nichts vor, was gegen die Zumutbarkeit der

ihm angebotenen Tätigkeit beim Institut D im Bereich F sprechen würde. So dementiert

er nicht, dass bei der Suche eines geeigneten Einsatzplatzes auf seine Wünsche

eingegangen worden sei. Die in der Rekursschrift genannten Vorbringen, er habe

eine klare Tagesstruktur, sei den ganzen Tag mit Jobsuche, Fortbildung und

Zukunftsgestaltung beschäftigt und bilde sich psychisch weiter, um schnellstmöglich

wieder eigenständig leben zu können, lassen nicht darauf schliessen, der infrage

stehende Arbeitseinsatz wäre für ihn unzumutbar gewesen. Er ist denn auch

grundsätzlich dazu bereit, ein Pensum von 50 % zu absolvieren.

4.4

Die

streitbetroffene Tätigkeit beim Institut D wurde im Rahmen eines Qualifizierungsprogramms

organisiert. Es handelt sich dabei um ein von der Beschwerdegegnerin finanziertes

Arbeitslosenprojekt, zu dessen Teilnahme der Beschwerdeführer gemäss den Leistungsentscheiden

vom 17. Januar und 5. Dezember 2011 verpflichtet gewesen wäre. Dieser

Arbeitseinsatz hätte zum Zweck gehabt, ihm eine neue, aktuelle Referenz zu

verschaffen, um seine Integration im ersten Arbeitsmarkt verbessern zu können.

Nicht damit verbunden war allerdings die Realisierung von Erwerbseinkommen.

Folglich wäre die Notlage des Beschwerdeführers mit Teilnahme an diesem

Arbeitslosenprojekt nicht aufgehoben oder wenigstens gemildert worden.

4.5

Im Übrigen

gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im vorliegend relevanten

Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin den Einstellungsentscheid fällte, in der

Lage gewesen wäre, für seinen Unterhalt selbst aufzukommen. Seit Längerem war

er nicht mehr in seinem erlernten Beruf G tätig. Die zahlreichen Bemühungen,

eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden, wozu er insbesondere von

der Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde (vgl. E. 3), führten bislang

nicht zum erhofften Erfolg einer Anstellung. Am 26. Dezember 2011 bezog er

letztmals Arbeitslosentaggelder. Auch ist aufgrund der kurzen Dauer und des

beschränkten Pensums nicht davon auszugehen, dass ihm der Arbeitseinsatz in den

Gemeindewerken der Beschwerdegegnerin den Eintritt in den ersten Arbeitsmarkt ermöglichten,

obgleich ihm eine ausgezeichnete Arbeitsbestätigung ausgestellt wurde und er

entsprechende Referenzen angeben könnte. Es ist damit nicht ersichtlich, dass

der Beschwerdeführer im entscheidrelevanten Zeitpunkt hätte für sich selber sorgen

können. Die Vorinstanz war sich dieser Umstände bei ihrem Entscheid zwar bewusst,

begründete die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe aber damit, dass die

Leistungskürzung allein keine Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer erwarten

lasse. Es wäre stossend, wenn er seine Verweigerungshandlung länger

aufrechterhalten könne. Mit dieser Begründung verkennt die Vorinstanz jedoch,

dass die gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen gerade nicht als

Sanktion dienen soll, sondern nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig ist

(Kap. A.8.6 der SKOS-Richtlinien).

4.6

Damit war

die streitbetroffene vollständige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nach

Massgabe von Art. 12 BV nicht gerechtfertigt. Unter diesen Umständen ist

die Beschwerde gutzuheissen.

5.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65 a Abs. 1

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Sozialabteilung der Beschwerdegegnerin

vom 16. Juli 2012 sowie der Beschluss des Bezirksrats vom 27. November

2012.

werden aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…