VB.2012.00864
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00864
2. April 2013Deutsch11 min
(URT.2013.15129)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00864
Urteil
der Einzelrichterin
vom 2. April 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit Dezember 2010 von der Gemeinde B
wirtschaftlich unterstützt. Die Sozialabteilung dieser Gemeinde beschloss am
16. Juli 2012 gestützt auf § 24a lit. a bis c des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG), die wirtschaftliche Hilfe für A ab 1. August
2012 vollständig einzustellen.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss vom 16. Juli 2012 erhob A am
23.
Juli 2012 sinngemäss Rekurs beim Bezirksrat H (nachfolgend Bezirksrat)
und beantragte die Weiterführung der Sozialhilfe ohne Auflagen bis mindestens
Ende November 2012. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 27. November 2012
ab.
III.
Dagegen erhob A am 28. Dezember 2012 sinngemäss
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Wiederaufnahme der
Sozialhilfe ohne Auflagen. Der Bezirksrat verzichtete am 14. Januar 2013
auf eine Vernehmlassung. Die Sozialabteilung der Gemeinde B teilte am 8. Februar
2013.
den Verzicht auf eine Beschwerdeantwort mit. Am 23. Februar 2013
reichte A eine freigestellte Stellungnahme ein. Der Bezirksrat liess sich am
4.
März 2013 dazu vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des
Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde grundsätzlich zuständig. Angesichts des Streitwerts von jedenfalls
unter Fr. 20'000.- (die dem Beschwerdeführer gewährte Unterstützung von
monatlich Fr. 1'073.- ergibt auf ein Jahr hoch gerechnet lediglich Fr. 12'876.-,
wobei überdies zu berücksichtigen ist, dass der an den Beschwerdeführer
ausgerichtete Grundbedarf für den Lebensunterhalt am 11. Juni 2012 um 15 %
gekürzt wurde) ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38 b Abs. 1
lit. c VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Dabei ist der
Sozialhilfeempfänger allerdings zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit
verpflichtet. Wer Sozialhilfe erhält, muss seinerseits alles in seiner Kraft
Stehende tun, um die Notlage zu lindern oder zu beheben. Von der unterstützten
Person wird ein aktiver Beitrag zu ihrer beruflichen und sozialen Integration
erwartet (Kap. A.5.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]).
2.2
Mit der
wirtschaftlichen Hilfe können Auflagen und Weisungen verbunden werden, die geeignet
sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Die Auflage,
an einem Arbeitsintegrations- oder Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, muss
als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit
handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch
die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf
eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 23 lit. d der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]; vgl. VGr, 6. Dezember
2004, VB.2004. 00333, E. 4.2.2; 19. Januar 2006, VB.2005.00354,
E. 2.4). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
vom 25. Juni 1982). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen
Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und
bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen
Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot
kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch
unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71,
E. 5.3; BGr, 6. November 2003,2P_275/2003, E. 5.1–2; BGr,
11.
April 2008,8C_156/2007, E. 6.4).
2.3
Eine
Kürzung des Anspruchs auf wirtschaftliche Unterstützung rechtfertigt sich als
Sanktion unter anderem dann, wenn jemand gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen
der Fürsorgebehörde verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine
Verhältnisse gibt, die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, eine ihm
zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt oder die Teilnahme an einem
zumutbaren Arbeitsintegrations- und Beschäftigungsprogramm verweigert (§ 24
Abs. 1 lit. a Ziff. 1–4 und 6 SHG; § 24 SHV). Eine solche
Kürzung darf auch während laufender Unterstützung angedroht bzw. vorgenommen werden,
da die Hilfeleistung unter dem Vorbehalt sich ändernder Verhältnisse steht
(VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208, E. 4.3; RB 2004 Nr. 53
E. 3.1).
Im vorliegenden Fall nahm die Sozialabteilung der
Beschwerdegegnerin nicht eine Kürzung, sondern eine vollständige Einstellung
vor. Eine solche ist unter anderem dann zulässig, wenn der Hilfesuchende eine ihm
zumutbare Arbeit verweigert (§ 24a Abs. 1 lit. a SHG). Unter die
zumutbare Arbeit fallen dabei auch zumutbare Eingliederungsmassnahmen mit der
Möglichkeit, einen Verdienst zu erzielen (Weisung des Regierungsrats vom
23.
August 2006, ABl 2006 S. 1105 ff., 1113). Überdies müssen
ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sein. Sodann muss ihm schriftlich
und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der
Arbeit angesetzt worden sein (§ 24a Abs. 1 lit. b und c SHG).
Eine Einstellung steht stets unter dem Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV).
2.4
Auch
ausserhalb des Tatbestands von § 24a Abs. 1 SHG ist nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts eine Leistungseinstellung gerechtfertigt,
nämlich dann, wenn es um die Missachtung von Anordnungen geht, die geeignet
sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, und sich dieser beharrlich
weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten (vgl. VGr,
21.
Mai 2012, VB.2012.00208, E. 2.3; VGr, 22. Januar 2009,
VB.2008.00474, E. 3.2). In diesem Fall rechtfertigt sich der Schluss, es
liege keine Notlage im Sinn von Art. 12 BV vor. Denn zur Annahme einer
solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät. Sie
muss zusätzlich nicht in der Lage sein, für sich zu sorgen. Dies entspricht dem
Grundsatz der Subsidiarität der Nothilfe (BGE 130 I 71, E. 4.1; BGr,
4.
März 2003,2P.147/2002, E. 3.2; Jörg Paul Müller/Markus Schefer,
Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 768).
3.
3.1
In den
Entscheiden vom 17. Januar und 5. Dezember 2011 erteilte die
Sozialabteilung der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Auflagen bzw.
Weisungen, als Gegenleistung für bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe
Arbeitseinsätze in der Gemeinde zu absolvieren, sich an Arbeitslosenprojekten
zu beteiligen sowie eine allfällige Arbeitsunfähigkeit mit Arztzeugnissen
sofort und unaufgefordert zu deklarieren. Im Säumnisfall wurde ihm angedroht,
die Unterstützung um 15 % des Grundbedarfs zu kürzen; bei verlorenem Einkommen
solange, bis 100 % davon abgedeckt sei. Im Entscheid vom 5. Dezember
2011.
wies ihn die Sozialabteilung zudem auf die Möglichkeit der Einstellung der
Sozialhilfeleistungen bei anhaltender Nichteinhaltung der verfügten Auflagen,
Weisungen und Vereinbarungen hin.
3.2
Der Beschwerdeführer
absolvierte ab 6. Juni 2011 für einen Monat einen Arbeitseinsatz im
Werkhof in B zur vollen Zufriedenheit seines Vorgesetzten. Gemäss Auskunft des
Beraters der Regionalen Arbeitsvermittlung sei der Beschwerdeführer im August
2011.
zu 50 % arbeitslos gemeldet gewesen, habe aber trotzdem nach Arbeit
mit höherem Stellenprozent gesucht. Ende 2011 wurde ihm die Teilnahme an einem
Arbeitsintegrationsprojekt eröffnet. Unter Mitwirkung des Stellenpools des Verbands
C konnte er am 23. März 2012 am Institut D in E für einen Einsatz im
Bereich F vorsprechen, wobei von einem Pensum von 60–70 % die Rede gewesen
sei bzw. die Sozialabteilung der Beschwerdegegnerin von einem Einsatz für 60–80 %
(inklusive einen Tag Bildung pro Woche beim Verband C in Zürich) ausging. Nach
dem Gespräch habe der Beschwerdeführer dem Stellenpool telefonisch mitgeteilt, dass
er höchstens einen 40 %-Arbeitseinsatz machen möchte. Er habe immer nur
Arbeit zu einem Pensum von 50 % gesucht.
3.3
Am
30.
Mai 2012 forderte ihn die Sozialabteilung der Beschwerdegegnerin auf,
das Programm des Stellenpools lückenlos zu besuchen, vermittelte
Arbeitseinsätze einzuhalten sowie jeden Monat zehn vollständige Arbeitsbemühungen
einzureichen, unter Androhung einer Leistungskürzung um 15 % des
Grundbedarfs bei Nichtbefolgen bzw. gänzlicher Einstellung der
Sozialhilfeleistungen bei weiterer Missachtung der Auflagen und Weisungen.
Sollten bis zum 7. Juni 2012 die besagten Auflagen noch immer nicht
vollständig erfüllt sein, würde die Kürzung im besagten Umfang erfolgen. Da der
Beschwerdeführer den für ihn beim Institut D organisierten Arbeitseinsatz nicht
wahrnahm, wurde der an ihn ausgerichtete Grundbedarf am 11. Juni 2012 ab
1.
Juli 2012 bis vorläufig längstens 30. Juni 2013 um 15 %
gekürzt. Die Sozialabteilung behielt sich vor, die Leistungen gemäss § 24a
lit. a–c SHG gänzlich einzustellen, falls der Beschwerdeführer weiterhin
die Auflagen und Weisungen zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt missachten
würde.
3.4
Mangels
Einhaltung der genannten Auflagen wurde ihm mit Schreiben vom 3. Juli 2012
die Leistungseinstellung angedroht, falls er bis zum 10. Juli 2012 nicht
das Einsatzprogramm besuche. Damit wurde ihm nach der Leistungskürzung eine
zweite Frist zur Annahme der Arbeit nach Massgabe von § 24a Abs. 1 lit. c
SHG angesetzt. Schliesslich stellte die Sozialabteilung der Beschwerdegegnerin
mit Entscheid vom 16. Juli 2012 die Sozialhilfeleistungen androhungsgemäss
per 1. August 2012 ein. Mit diesem Vorgehen hat die Behörde die
Formvorschriften von § 24a Abs. 1 SHG beachtet.
4.
4.1
Nicht
umstritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung
mittellos war und insofern eine Notlage im Sinn von Art. 12 BV vorlag. Umstritten
ist jedoch, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, für sich zu sorgen.
4.2
Infolge
der entsprechenden Weisung in den Leistungsentscheiden vom 17. Januar und
5.
Dezember 2011 hatte der Beschwerdeführer Kenntnis davon, eine allfällige
Arbeitsunfähigkeit mit Arztzeugnissen sofort und unaufgefordert zu deklarieren.
Bislang reichte der Beschwerdeführer indessen kein Dokument ein, das die von
ihm geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen hätte. Auch
ist nicht aktenkundig, dass die ihn behandelnde Psychiaterin dazu bereit
gewesen wäre, ein entsprechendes Zeugnis auszustellen. Vielmehr war Letztere offenbar
der Meinung, der Beschwerdeführer müsse vorwärts schauen und könne nicht den
Rest des Lebens von der Sozialhilfe leben. Eine Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen ist folglich nicht ausgewiesen.
4.3
Auch
brachte der Beschwerdeführer bislang nichts vor, was gegen die Zumutbarkeit der
ihm angebotenen Tätigkeit beim Institut D im Bereich F sprechen würde. So dementiert
er nicht, dass bei der Suche eines geeigneten Einsatzplatzes auf seine Wünsche
eingegangen worden sei. Die in der Rekursschrift genannten Vorbringen, er habe
eine klare Tagesstruktur, sei den ganzen Tag mit Jobsuche, Fortbildung und
Zukunftsgestaltung beschäftigt und bilde sich psychisch weiter, um schnellstmöglich
wieder eigenständig leben zu können, lassen nicht darauf schliessen, der infrage
stehende Arbeitseinsatz wäre für ihn unzumutbar gewesen. Er ist denn auch
grundsätzlich dazu bereit, ein Pensum von 50 % zu absolvieren.
4.4
Die
streitbetroffene Tätigkeit beim Institut D wurde im Rahmen eines Qualifizierungsprogramms
organisiert. Es handelt sich dabei um ein von der Beschwerdegegnerin finanziertes
Arbeitslosenprojekt, zu dessen Teilnahme der Beschwerdeführer gemäss den Leistungsentscheiden
vom 17. Januar und 5. Dezember 2011 verpflichtet gewesen wäre. Dieser
Arbeitseinsatz hätte zum Zweck gehabt, ihm eine neue, aktuelle Referenz zu
verschaffen, um seine Integration im ersten Arbeitsmarkt verbessern zu können.
Nicht damit verbunden war allerdings die Realisierung von Erwerbseinkommen.
Folglich wäre die Notlage des Beschwerdeführers mit Teilnahme an diesem
Arbeitslosenprojekt nicht aufgehoben oder wenigstens gemildert worden.
4.5
Im Übrigen
gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im vorliegend relevanten
Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin den Einstellungsentscheid fällte, in der
Lage gewesen wäre, für seinen Unterhalt selbst aufzukommen. Seit Längerem war
er nicht mehr in seinem erlernten Beruf G tätig. Die zahlreichen Bemühungen,
eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden, wozu er insbesondere von
der Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde (vgl. E. 3), führten bislang
nicht zum erhofften Erfolg einer Anstellung. Am 26. Dezember 2011 bezog er
letztmals Arbeitslosentaggelder. Auch ist aufgrund der kurzen Dauer und des
beschränkten Pensums nicht davon auszugehen, dass ihm der Arbeitseinsatz in den
Gemeindewerken der Beschwerdegegnerin den Eintritt in den ersten Arbeitsmarkt ermöglichten,
obgleich ihm eine ausgezeichnete Arbeitsbestätigung ausgestellt wurde und er
entsprechende Referenzen angeben könnte. Es ist damit nicht ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer im entscheidrelevanten Zeitpunkt hätte für sich selber sorgen
können. Die Vorinstanz war sich dieser Umstände bei ihrem Entscheid zwar bewusst,
begründete die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe aber damit, dass die
Leistungskürzung allein keine Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer erwarten
lasse. Es wäre stossend, wenn er seine Verweigerungshandlung länger
aufrechterhalten könne. Mit dieser Begründung verkennt die Vorinstanz jedoch,
dass die gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen gerade nicht als
Sanktion dienen soll, sondern nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig ist
(Kap. A.8.6 der SKOS-Richtlinien).
4.6
Damit war
die streitbetroffene vollständige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nach
Massgabe von Art. 12 BV nicht gerechtfertigt. Unter diesen Umständen ist
die Beschwerde gutzuheissen.
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65 a Abs. 1
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Sozialabteilung der Beschwerdegegnerin
vom 16. Juli 2012 sowie der Beschluss des Bezirksrats vom 27. November
2012.
werden aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…