VB.2013.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00001
24. April 2013Deutsch8 min
(URT.2013.15179)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00001
Urteil
der 1. Kammer
vom 24. April 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Martin Knüsel.
In Sachen
1. A, vertreten durch RA B,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
1. C,
2. Baukommission Küsnacht,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die Baukommission Küsnacht erteilte C am 18. September
2012 unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für die
Erstellung einer 10,5 kW Photovoltaikanlage auf dem Flachdach des Gebäudes
Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Küsnacht.
II.
Dagegen erhoben A und B am 29. Oktober
2012 Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten zur Hauptsache die
Aufhebung des Beschlusses der Baukommission Küsnacht vom 18. September
2012 und die Aufhebung der Baubewilligung.
III.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober
2012 nahm das Baurekursgericht Vormerk vom Rekurseingang und setzte C und der
Baukommission Küsnacht Frist zur Vernehmlassung bis 30. November 2012. Am
14. November 2012 stellte C das Gesuch um Sistierung des Rekursverfahrens
für mindestens 6 Monate. Sie begründete das Sistierungsgesuch damit, dass in
dieser Zeit der Bau des Gebäudes in Ruhe beendet werden könne, und dass sich
mit dem Zeitaufschub die emotionalen Wellen etwas glätten würden. Daraufhin
nahm das Baurekursgericht mit Stempelverfügung vom 19. November 2012 den Rekursgegnerinnen
die Vernehmlassungsfrist ab und sistierte das Verfahren, bis eine der Parteien
dessen Fortsetzung verlange.
Mit Eingabe vom 21. November 2012
verlangten A und B die sofortige Aufhebung der Sistierung und die Fortführung
des Prozesses. Das Baurekursgericht teilte A und B mittels Stempelverfügung vom
22. November 2012 mit, dass das Rekursverfahren einstweilen sistiert
bleibe. Am 27. November 2012 verlangten die Rekurrierenden, nachdem die
Verfügung vom 22. November 2012 ohne Begründung erlassen wurde, eine
Entscheidbegründung.
IV.
Daraufhin verfügte das Baurekursgericht
am 30. November 2012, das Verfahren bleibe einstweilen sistiert. Zur
Begründung führte es an, die Bauherrschaft wolle das Verfahren – im Wissen,
dass sie während dieser Zeit von der Baubewilligung nicht Gebrauch machen könne
– zwecks Abklärung weiterer Fragen sistieren. Die Sistierung des Verfahrens
liege somit im Interesse der Bauherrschaft. Das Baurekursgericht gebe
Sistierungsgesuchen von Bauherrschaften praxisgemäss in aller Regel statt, jedenfalls
dann, wenn nicht eine nachträgliche Baubewilligung oder ein
Wiederherstellungsbefehl im Streit stehe und das Verfahren noch nicht allzu
lange hängig sei. Die Rekurrierenden würden nicht darlegen, inwieweit ihnen
durch die einstweilige Sistierung des Verfahrens ein solch wesentlicher
Nachteil entstehe, der die Fortsetzung des Verfahrens gebieten würde. Da ein
solcher Nachteil auch nicht offenkundig sei, und da das Interesse der
Bauherrschaft an der Sistierung des Verfahrens somit höher zu gewichten sei als
das Interesse der Rekurrierenden an dessen Fortsetzung, bleibe das Verfahren
einstweilen sistiert.
V.
Gegen diese Präsidialverfügung erhoben A
und B am 28. Dezember 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragten, diese sei aufzuheben und es sei anzuordnen, dass der
Beschwerdegegnerin eine peremtorische Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme anzusetzen sei; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Die private Beschwerdegegnerin liess sich am 14. Januar
2013 vernehmen; ohne einen Antrag zu stellen. Das Baurekursgericht schloss am
16. Januar 2013 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die
Baukommission Küsnacht führte mit Stellungnahme vom 11. Februar 2013 aus,
dass sie der Sistierung des Verfahrens zugestimmt habe, sich aber zur
Beschwerdeschrift nicht vernehmen lassen möchte. Die Beschwerdeführenden
verzichteten am 19. Februar 2013 auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Angefochten ist ein Zwischenentscheid des
Baurekursgerichts, mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführenden um Aufhebung
der Sistierung und Fortsetzung des Verfahrens abgewiesen wurde. Die
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3
in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 02. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Nach Art. 93 Abs. 1
BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide
zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren
ersparen würde (lit. b).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
ist bei einer Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis
eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden Nachteils abzusehen, wenn – wie hier
zumindest sinngemäss – eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (BGE 135 III 127 E. 1.3; 120 III
143 E. 1b). Die Präsidialverfügung vom 30. November
2012 kann somit mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Zum
gleichen Ergebnis führt auch § 19 Abs. 1 lit. b VRG, kann doch nach
dieser Bestimmung das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer
anfechtbaren Anordnung mit Rekurs angefochten werden.
1.2
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, es
gebe keinen sachlichen Grund, das Verfahren zu sistieren. Der von der Bauherrin
angeführte Grund, sie wolle "in Ruhe ihre Baute" fertigbauen und die
Wogen geglättet wissen, sei nicht sachlicher Art. Durch die Fortführung
des Verfahrens werde die Bauherrschaft, welche bereits in der neu erstellten
Baute wohnhaft sei, in keiner Weise bei ihrer Bautätigkeit zum Beispiel für
Umgebungsarbeiten behindert. Somit seien triftige Gründe für eine Sistierung
nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Entgegen den Darlegungen der Vorinstanz
gelte auch bei Bauprojekten, dass ein Sistierungsantrag nur gutgeheissen werden
könne, wenn überwiegende Interessen dafür sprächen.
3.
3.1
Sistierung bedeutet vorläufige Einstellung
(Ruhenlassen) eines hängigen Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeverfahrens.
Die Sistierung steht zwar im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot, doch gibt es
zahlreiche Fälle, in denen gerade die Verfahrensökonomie
eine vorübergehende Einstellung des Verfahrens gebietet. Das Verfahren darf indessen nur aus
zweckmässigen Gründen ausgesetzt werden. Dies ist etwa
dann der Fall, wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen
Rechtsstreit beeinflusst werden kann, oder wenn die
Parteien
Vergleichsgespräche führen wollen. Zuständig
für den Entscheid über Sistierung und Wiederaufnahme eines Verfahrens ist die
instruierende Behörde. Sie verfügt dabei über ein erhebliches Ermessen, welches sie sachgerecht und pflichtgemäss zu handhaben hat. (zum Ganzen Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu
§§ 4-31, N 27 ff.).
3.2 Die
Vorinstanz begründet die Aussetzung des Verfahrens damit, die Bauherrschaft
wolle das Rekursverfahren zwecks Abklärung weiterer Fragen einstweilen sistieren.
Die Sistierung liege daher im Interesse der Bauherrschaft. Das Baurekursgericht
gebe Gesuchen von Bauherrschaften praxisgemäss jedenfalls dann statt, wenn
nicht eine nachträgliche Baubewilligung oder ein Wiederherstellungsbefehl im
Streit stehe und das Verfahren noch nicht allzu lange hängig sei.
3.3 Das
Abklären weiterer Fragen, was möglicherweise zur Einreichung eines abgeänderten
Baugesuchs führen kann, stellt wie das Aufnehmen von Vergleichsverhandlungen
grundsätzlich einen hinreichenden Grund zur Verfahrenssistierung dar.
Vorliegend hat die Bauherrschaft ihr Gesuch indessen – entgegen der
vorinstanzlichen Annahme – nicht damit begründet, dass sie weitere Fragen
abklären wolle. Sie hat in ihrem Sistierungsgesuch vom 14. November
2012 lediglich ausgeführt, dass in dieser Zeit der Bau
des Gebäudes in Ruhe beendet werden könne, und dass sich mit dem Zeitaufschub
die emotionalen Wellen etwas glätten würden. Hierbei handelt es sich
nicht um zweckmässige Gründe, welche die Sistierung des Verfahrens zu rechtfertigen
vermöchten. Die Fertigstellung des Standortgebäudes ist rechtskräftig bewilligt
und wird durch den sich einzig gegen die baurechtliche Bewilligung für die
Photovoltaikanlage gerichteten Rekurs nicht berührt. Die Glättung emotionaler
Wellen durch Zeitaufschub stellt für sich ebenfalls keinen zweckmässigen
Sistierungsgrund dar, sofern damit nicht die Aufnahme von Vergleichsgesprächen
verbunden wird. Es waren somit keine hinreichenden Sistierungsgründe dargetan
oder ersichtlich. Nachdem die Rekurrierenden gegen die Sistierung opponiert
hatten, hätte die Vorinstanz das Verfahren fortsetzen müssen.
3.4
Damit ergibt sich die Gutheissung der Beschwerde. Die Präsidialverfügung vom 30. November
2012 ist aufzuheben und das Verfahren fortzuführen. Das
Baurekursgericht hat den Rekursgegnerinnen im Verfahren R2.2012.00154 erneut Frist zur Einreichung einer Rekursvernehmlassung anzusetzen. Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, ob sie hierzu – dem
Antrag der Beschwerdeführenden entsprechend – eine peremtorische Frist von 30 Tagen
ansetzen will.
Da die Beschwerde gutzuheissen ist, kann
offenbleiben, ob die Vorinstanz in verfahrensrechtlicher
Hinsicht den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör gewahrt hat.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
den Beschwerdegegnerinnen je hälftig aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).
Angesichts dessen, dass die Gutheissung der Beschwerde auf einen
verfahrensrechtlichen Fehler der Vorinstanz zurückgeht, lässt es sich
rechtfertigen, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Sachverhalt
Da weder ein komplizierter Sachverhalt noch schwierige
Rechtsfragen darzulegen waren, ist den Beschwerdeführenden keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.
Hinsichtlich der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Zwischenentscheid nur
angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt
sind.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und die Präsidialverfügung
des Baurekursgerichts vom 30. November 2012 aufgehoben.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 1'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…