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Entscheid

VB.2013.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00001

24. April 2013Deutsch8 min

(URT.2013.15179)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Da weder ein komplizierter Sachverhalt noch schwierige

Rechtsfragen darzulegen waren, ist den Beschwerdeführenden keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.

Hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Zwischenentscheid nur

angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt

sind.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und die Präsidialverfügung

des Baurekursgerichts vom 30. November 2012 aufgehoben.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 1'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…