VB.2013.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00004
4. April 2013Deutsch13 min
(URT.2013.15123)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00004
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. April 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit 1997 mit Unterbrüchen von der Sozialbehörde B
wirtschaftlich unterstützt. Am 11. Juli 2012 beschloss die Sozialbehörde
die Fortführung der sozialhilferechtlichen Unterstützung von A und forderte ihn
unter anderem auf, sich regelmässig in psychologische oder psychiatrische
Behandlung bei seinem Arzt zu begeben und seine Arbeitsunfähigkeit mindestens
alle drei Monate mit einem Arztzeugnis zu belegen.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2012
wandte sich A dagegen an den Bezirksrat C. Dieser setzte ihm mit
Präsidialverfügung vom 20. Juli 2012 eine zehntägige Frist, um einen
genauen Antrag und dessen Begründung anzugeben sowie allfällige Beweismittel zu
bezeichnen und wenn möglich beizulegen, unter Androhung des Nichteintretens
bei Säumnis oder ungenügendem Befolgen. Am 25. Juli
2012.
beantragte A darauf sinngemäss die Aufhebung der Auflage betreffend der
Arztzeugnisse, die Verbeiständung durch einen Anwalt in einem von ihm angestrebten
IV-Verfahren sowie die Rückzahlung von Fr. 4'000.- durch die
Sozialbehörde. Der Bezirksrat C trat mit Beschluss vom
6.
Dezember 2012 nicht auf den Rekurs ein.
III.
Dagegen erhob A am 4. Januar 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Der Bezirksrat C
verzichtete am 16. Januar 2013 unter Verweis auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde B beantragte
mit Beschwerdeantwort vom
15.
Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Angesichts des
unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt
die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Der Beschwerdeführer wehrt sich
unter anderem dagegen, dass er von
der Sozialbehörde – unter Androhung der Kürzung der wirtschaftlichen
Hilfe – zu regelmässigen Arztbesuchen und Einreichung
der Arztzeugnisse verpflichtet wurde. Eine solche Anordnung
stellt gemäss der Rechtsprechung einen Zwischenentscheid dar (BGr,
13.
Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.4; VGr, 25. Februar 2013,
VB.2013.00044, E. 1.2). Zwischenentscheide sind gemäss § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde. Das Bundesgericht
geht davon aus, dass die Sozialhilfe beziehende Person ein schutzwürdiges
Interesse haben kann, die auferlegte Verhaltenspflicht
umgehend anfechten zu können und nicht die nachfolgende leistungskürzende
Verfügung abwarten zu müssen (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011,
E. 4.3.4). Die Weisung beeinflusst vorliegend die rechtliche
Situation des Sozialhilfebezügers und kann in seine Grundrechte wie beispielsweise
die persönliche Freiheit eingreifen. Damit sind die Voraussetzungen für die
Anfechtung eines Zwischenentscheids erfüllt.
1.3
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid des Bezirksrats. Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss
ein Beschwerdewille hervorgehen und ersichtlich sein, wie das Dispositiv des
angefochtenen Entscheids abzuändern ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 54 N. 2 f.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts müssen
Anträge in Laienbeschwerden nicht zwingend als förmliche Begehren
gekennzeichnet sein (VGr, 10. Mai 2012, VB.2011.00052, E. 3.2;
28.
Februar 2012, AN.2011.00004, E. 2.1).
Vorliegend rügt der Beschwerdeführer sinngemäss einerseits,
dass ihm für das IV-Verfahren kein Anwalt zugesprochen wurde und andererseits,
dass er mit der Weisung, alle drei Monate ein Arztzeugnis einzureichen, nicht
einverstanden sei. Da die Vorinstanz auf den Rekurs des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, strebt der Beschwerdeführer
damit in der Sache eine materielle (Erst-)Beurteilung seiner Anliegen an und folglich die Aufhebung des Nichteintretensentscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an den Bezirksrat. In einem solchen Fall entfällt das Erfordernis eines Antrags, wie
das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern sei, sofern in der
Beschwerde die Verletzung wesentlicher Form- oder Verfahrensvorschriften gerügt
wird (VGr, 22. September 2010, VB.2010.00395, E. 1.2;
RB 1961 Nr. 26 = ZR 60
Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 3). Letzteres bringt der Beschwerdeführer
zwar nicht explizit vor. Weil
es sich bei ihm aber um einen
juristischen Laien handelt, rechtfertigt es sich, geringere Anforderungen an
die Beschwerde zu stellen, als wenn diese durch einen Rechtskundigen verfasst
worden wäre (VGr, 22. September 2010, VB.2010.00395, E. 1.2; 9. Juli 2003, VB.2002.00397, E. 3). Ob die
Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des
Beschwerdeführers eingetreten ist, wird daher trotz fehlender expliziter
Rüge anhand der Akten geprüft. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Vorinstanz stellte im Rekursverfahren die
Eingabe der Sozialbehörde vom 27. August 2012 dem damaligen Rekurrenten am
30.
August 2012 zur Kenntnisnahme zu und teilte ihm zugleich mit, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden sei.
Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ergibt sich das Recht der
Beteiligten, sich in gerichtlichen Verfahren zu sämtlichen Eingaben der übrigen
Verfahrensparteien, der Vorinstanzen und weiteren Stellen zu äussern (BGE 133 I 100 E. 4.6, auch zum Folgenden). Ebenso muss im Verwaltungs- und
verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren den Parteien
das Replikrecht eingeräumt werden (VGr, 24. Januar
2013, VB.2012.00762, E. 2.2 und 2. September 2009, VB.2009.00083, E. 4.2.1, je mit
weiteren Hinweisen; Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 2). Nach der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung besteht dieses Replikrecht unabhängig davon, ob ein zweiter
Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die
Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden
ist. Die Behörde kann Eingaben aber nur dann lediglich zur Kenntnisnahme
zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert
Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen (BGE 138 I 484
E. 2.2 f. und dazu nunmehr EGMR, 15. November 2012, Joos,
§ 32). Da die Vorinstanz dem heutigen Beschwerdeführer zwar die
Rekursantwort der Sozialbehörde zugestellt hat, den Schriftenwechsel aber
gleichzeitig als abgeschlossen erklärt hat, war für den nicht
über die entsprechenden juristischen Kenntnisse verfügenden Empfänger nicht
ersichtlich, dass eine Stellungnahme zu der Rekursantwort möglich war (vgl. EGMR, 28. Oktober 2010, Schaller-Bossert, § 42; VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00148, E. 1.4; Markus
Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen,
ZBl 113/2012, S. 167 ff., S. 174 ff.). Damit wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. sein
Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00173, E. 3.1).
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt
keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung
zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich,
ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (BGE 137 I 195 E. 2.2). Gemäss der
Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung
ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über eine Rückweisung
oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen.
Die Verletzung des Replikrechts wiegt
im vorliegenden Fall schwer. Die Vorinstanz ist auf
den Rekurs nicht eingetreten, ohne dem Rekurrenten die Möglichkeit gegeben zu
haben, zu der Rekursantwort Stellung zu nehmen. Die Aufhebung
des unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten zustande gekommenen Entscheids
ist daher allein wegen der Schwere des Verfahrensfehlers gerechtfertigt (vgl. dazu Benjamin Schindler, Die
formelle Natur von Verfahrensgrundrechten, ZBl 106/2005 S. 169, 183). Hinzu kommt, dass eine Auswirkung der Gehörsverletzung
auf den Entscheid der Vorinstanz möglich erscheint und eine Rückweisung kein
formalistischer Leerlauf bewirkt, wie sich nachfolgend zeigt.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer hat sich in seinem Rekurs vom 19. Juli 2012 gegen den Beschluss
vom 13. [recte 11.] Juli 2012 allgemein über das Vorgehen der
Sozialbehörde B beschwert. Erst auf Aufforderung der Vorinstanz hin hat er
seine Anträge formuliert. Als erster Punkt führte er in seiner zweiten Eingabe an den Bezirksrat vom 25. Juli 2012
aus, er wolle nicht alle drei Monate ein Arztzeugnis abgeben. Mangels
Begründung ist die Vorinstanz auf diesen Anfechtungspunkt androhungsgemäss
nicht eingetreten.
3.2
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 VRG muss
die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung
enthalten. Wie bereits dargelegt, dürfen an Eingaben
von Laien weniger strenge Anforderungen gestellt werden als an diejenigen von Rechtsanwälten (vorn E. 1.3). Der Rekursschrift muss sich aber immerhin entnehmen lassen, dass
der Rekurrent die Änderung einer bestimmten, ihn betreffenden und mittels
Anordnung geschaffenen Rechtslage anstrebt (vgl. BGE 112 Ib 634 E. 2b
S. 636).
Die Vorinstanz hat festgehalten, dass sich der Rekurseingabe
vom 19. Juli 2012 nicht entnehmen lasse, warum sich der Beschwerdeführer
gegen die Weisung der Behörde, alle drei Monate ein Arztzeugnis einzureichen,
sträube. Der Beschwerdeführer beschwerte sich lediglich in allgemeiner Weise
über die Sozialbehörde, ohne tatsächlich auf die angefochtene Verfügung
einzugehen. Allerdings lässt sich aus dem ersten Punkt des verbesserten Rekurses
schliessen, wogegen sich der Beschwerdeführer wenden möchte. Die Sozialbehörde
hat den Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, sich regelmässig in psychologische
bzw. psychiatrische Behandlung bei seinem Arzt zu begeben und seine
Arbeitsunfähigkeit mindestens alle drei Monate mit einem Arztzeugnis zu
belegen. Er beantragte vor der Vorinstanz sinngemäss die Aufhebung dieser
Auflage. Es ist richtig, dass er keine eingehende Begründung für diesen Antrag
anfügte. Bei Rechtsmitteln von juristischen Laien muss es jedoch
genügen, wenn aus dem Zusammenhang deutlich wird, in welchen Punkten und
weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben werden soll (vgl. BGE 131 II 470
E. 1.3; VPB 65 (2001) Nr. 107 E. 1c.aa). Vorliegend wird durch die
beiden Eingaben des Beschwerdeführers ersichtlich, dass er es für unnötig
hält, der Sozialbehörde alle drei Monate ein Arztzeugnis einzureichen. Aus der
ersten Rekursschrift lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich durch
die Beschwerdegegnerin ungerecht behandelt fühlt. In diesem Zusammenhang durfte
der erste Antrag des verbesserten Rekurses so verstanden werden, dass der
Beschwerdeführer die betreffende Auflage als überflüssig ansieht. Von einem
juristischen Laien eine weitergehende Begründung zu verlangen, hiesse die
Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 1 VRG zu überhöhen. Dass der
Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursacht, muss
der Rekurrent lediglich aufzeigen, sofern dies nicht ohne Weiteres erkennbar
ist (BGE 134 III 426 E. 1.2; BGr, 9. März 2012, 1C_145/2012, E. 2.1). Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
davon auszugehen, dass Sozialhilfebezüger ein schützenswertes Interesse haben,
auferlegte Verhaltenspflichten umgehend anfechten zu können (BGr, 13. Juni
2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4; s. auch E. 1.2. oben). Auch
diesbezüglich dürfen an Eingaben juristischer Laien keine überzogenen Anforderungen
gestellt werden.
Hinzu kommt, dass der Bezirksrat dem damaligen
Rekurrenten aufgrund der Gehörsverletzung (vgl. E. 2) die Möglichkeit
genommen hat, sich im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels nochmals zur
betreffenden Frage zu äussern. Zwar darf nach Ablauf der Rekursfrist die
Begründung nicht mehr erweitert werden, aber immerhin kann sie hinsichtlich des
von der Rekursgegnerin in der Vernehmlassung neu Vorgebrachten ergänzt werden
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 28 f.). In ihrer Rekursantwort vom
27.
August 2012 äusserte sich die Sozialbehörde auch zu der Frage der
Einreichung der Arztzeugnisse. Dabei begründete sie diese Auflage erstmals,
indem sie anfügte, dass vom psychisch und physisch angeschlagenen
Beschwerdeführer verlangt werden könne, die Arbeitsunfähigkeit regelmässig
durch seinen Arzt zu belegen. Andernfalls müsse davon ausgegangen werden, dass
er arbeitsfähig sei und sich aktiv und nachweislich um eine Arbeitsstelle
bemühen könne. Wäre dem damaligen Rekurrenten die Rekursantwort zur
Stellungnahme zugestellt worden, hätte er die Möglichkeit erhalten, sich dazu
zu äussern, wodurch unter Umständen auch seine in der Rekursschrift gestellten
Anträge besser verständlich geworden wären.
Unter den vorliegenden Umständen ist die
Vorinstanz zu Unrecht nicht auf den Antrag betreffend die Einreichung von
Arztzeugnissen eingetreten. Dementsprechend ist die Beschwerde diesbezüglich
gutzuheissen, und die Sache ist an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung
des Antrags zurückzuweisen. Sie hat zwar bereits im angefochtenen Beschluss vom
6.
Dezember 2012 einige materielle Bemerkungen zur betreffenden Auflage getroffen.
Ob sich die Rekursbegründung auch als stichhaltig erweist, ist allerdings keine
Frage des Eintretens. Wie der Bezirksrat entscheiden wird, nachdem der Beschwerdeführer
sich allenfalls noch zur Rekursantwort geäussert hat, ist nicht vorauszusehen.
Aus diesem Grund bedeutet auch eine Rückweisung alles andere als einen formalistischen
Leerlauf (vgl. E. 2.2).
3.3
Zu Recht ist die Vorinstanz hingegen nicht auf das Begehren des
Beschwerdeführers auf Rückerstattung von Fr. 4'000.- aus
einer Leistungseinstellung aus dem Jahr 2006 eingegangen. Diese erfolgte rechtmässig, wie das Verwaltungsgericht in seinem
Entscheid vom 14. Juli 2006 festgestellt hat
(VB.2006.00226, E. 4, nicht publiziert). Die
Leistungseinstellung war denn auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung der Sozialbehörde vom 11. Juli
2012.
Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch
Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (VGr, 27. September 2012, VB.2012.00417,
E. 2.5).
Ebenfalls nicht Gegenstand der
angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2012 war die Bestellung eines
Rechtsbeistands für ein vom Beschwerdeführer allenfalls angestrebtes
IV-Verfahren. Die Sozialbehörde fasste die Auseinandersetzungen mit der Invalidenversicherung lediglich im Sachverhalt zusammen, traf jedoch keine
Anordnungen bezüglich die Bestellung eines Rechtsanwalts. Da somit kein Anfechtungsobjekt vorlag, ist der Bezirksrat auch
auf diesen Antrag zu Recht nicht eingetreten. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers
ergibt sich, dass der Antrag auf Bestellung eines Rechtsbeistands lediglich
für die Durchführung eines sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens beantragt
wurde und nicht für das vorliegende Verfahren. Die Voraussetzungen für die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands müssen daher hier nicht
geprüft werden.
4.
4.1
Insgesamt
ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Der
Beschluss des Bezirksrats C vom 6. Dezember 2012 ist aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zum Neuentscheid
zurückzuweisen.
4.2
Die Rückweisung ist insbesondere auf die
von der Vorinstanz zu vertretende Gehörsverweigerung
zurückzuführen. Nach Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich
daher, die Gerichtskosten dem Bezirksrat C aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; VGr, 10. September 2012,
VB.2012.00393, E. 2.5; 25. Juli 2012, VB.2012.00434, E. 4;
10.
Mai 2012, VB.2011.00052, E. 6.3, alle je mit Hinweisen).
4.3
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.
Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG vor
Bundesgericht anfechtbar ist (vorn E. 1.2; BGE 134 II 137 E. 1.3.2).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats C vom
6.
Dezember 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an
den Bezirksrat zur Neuentscheidung zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zulasten der Staatskasse dem
Bezirksrat C auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…