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Entscheid

VB.2013.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00007

10. Juli 2013Deutsch16 min

(URT.2013.15374)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, Staatsangehörige von D, heiratete am 24. November

2007 den Schweizer Bürger B, den sie 2005 während eines Ferienaufenthalts in

der Schweiz kennengelernt hatte. Per 1. Januar 2008 bezog sie eine Wohnung

an der F-Strasse 01 in G, an welcher Adresse auch der Ehemann gemeldet ist.

Daraufhin wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehemann

erteilt. Nachdem B bereits 2006 aus einer Beziehung mit H, ein Kind (I) geboren

wurde, entspross dieser Beziehung im Jahre 2009 ein weiteres Kind (J). Beide

Kinder, wohnhaft bei der Mutter in K, wurden in der Folge von B anerkannt.

Mit Verfügung vom 12. August 2011

wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ab, und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis

14. November 2011. Der abschlägige Entscheid wurde damit begründet, dass

die Ehe von A mit B nur eingegangen worden sei, um die ausländerrechtlichen

Vorschriften zu umgehen. Ein gegen die Eheleute A/B

eröffnetes Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend

Widerhandlung gegen das Ausländergesetz wurde mit Verfügung vom 27. Januar

2012 eingestellt, da der Tatverdacht betreffend Scheinehe nicht anklagegenügend

habe erhärtet werden können.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

16.

November 2012 ab, da eine Scheinehe vorliege. Zum Verlassen der

Schweiz wurde A eine neue Frist bis 28. Februar 2013 angesetzt.

III.

Mit Beschwerde vom 7. Januar 2013

liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur

Vervollständigung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführerin zu

erlauben, sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Schweiz

aufzuhalten und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, jegliche

Vollziehungsvorkehrungen zu unterlassen. Ferner verlangten sie die Zusprechung

einer Parteientschädigung für das Rekurs- und das vorliegende

Beschwerdeverfahren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Unrichtig ist die

Sachverhaltsfeststellung unter anderem dann, wenn über rechtserhebliche

Umstände keine Beweise erhoben oder solche unzutreffend gewürdigt werden;

unvollständig ist sie, wenn nicht alle entscheidungswesentlichen Tatsachen

berücksichtigt wurden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 51 N. 2).

1.2

Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2013

wurde angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu

unterbleiben haben, womit der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden

gegenstandslos geworden ist.

2.

2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben

ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Da die Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist,

hat sie grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG.

2.2

Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erlöschen die

Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht

werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner

Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen.

Dieser Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bezieht sich insbesondere auf die sogenannte

Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, d. h. wenn die Ehe einzig

geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, ohne

dass eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (BGr, 1. Oktober

2012,2C_58/2012, E. 3.1; BGE 128 II 145 E. 2.2), oder wenn ein

Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben

mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich aus

ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich

gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.1).

Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche

Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass

der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem Ehepartner

– von Anfang an nicht gegeben ist (BGr, 22. Oktober

2012,2C_22/2012, E. 5; BGr, 29. August 2011,2C_914/2010,

E. 2.4; vgl. Martina Caroni in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 AuG N. 12).

2.3

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für

das Vorliegen einer Scheinehe. Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise

darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGE

128.

II 145 E. 2.3). Da sich das Vorliegen einer blossen Scheinehe in der

Regel einem direkten Beweis entzieht, kann der Nachweis oft nur anhand von

Indizien erbracht werden. Solche Indizien können beispielhaft darin liegen,

dass die ausländische Person ohne die Heirat von einer Wegweisung bedroht

gewesen wäre, in der kurzen Dauer der Bekanntschaft vor der Heirat, in der

Vereinbarung einer Bezahlung für den Fall der Heirat, in mangelhaften

Kenntnissen der familiären Verhältnisse des Partners, im Umstand, dass die

Ehegatten keine Wohngemeinschaft begründeten oder im grossen Altersunterschied

der Eheleute sowie in der Tatsache, dass der niedergelassene oder

schweizerische Ehegatte zu einem Personenkreis gehört, aus welchem häufig

Partner für Scheinehen stammen (vgl. BGr, 1. Oktober 2012,2C_58/2012,

E. 3.2; BVGr, 23. Mai 2012, C-1394/2009, E. 7.3; VGr,

19.

September 2012, VB.2012.00313, E. 2.6, nicht auf www.vgr.zh.ch

veröffentlicht). Des Weiteren gilt als Indiz für eine Scheinehe, wenn

ein Ehepartner mit einer Drittperson eine feste Partnerschaft führt (Caroni,

Art. 51 AuG N. 11; Peter Uebersax in: Alberto Achermann et al.,

Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, Der Rechtsmissbrauch im

Ausländerrecht, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts,

S. 10). Unerheblich ist, ob es der Ausländer oder der Schweizer Ehepartner

ist, der die Fremdbeziehung eingeht (vgl. BGr, 1. Dezember 2000,

2A.397/2000, E. 3c). Die einzelnen Umstände müssen für

sich allein nicht den Schluss auf eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die

Ehe bedeuten, indessen sind die gesamten Umstände massgebend.

2.4

Die Vorinstanz erachtete die Drittbeziehung des Beschwerdeführers zu

H, aus welcher zwei Kinder hervorgegangen sind, als ausschlaggebendes Indiz für

eine nur zum Schein eingegangene Ehe. Noch im Jahr 2003 sei der Beschwerdeführer

zu H an deren früheren Wohnort, die L-Strasse 02 in M, gezogen. Diese

Wohnadresse habe er mehrmals in verschiedenen Dokumenten als seinen Wohnsitz

bezeichnet, so etwa im Arbeitsvertrag mit der N AG vom 12. März 2008.

Ebenso sei der Mietvertrag für die am 1. Juni 2009 bezogene Wohnung an der

O-Strasse 03 in K vom Beschwerdeführer mitunterzeichnet worden, wobei er

als frühere Adresse die L-Strasse in M angegeben habe. Damit habe der Beschwerdeführer

klarerweise dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt. H habe erstmals im Rahmen der

Vaterschaftsanerkennung von I im Oktober 2008 mit Erstaunen zur Kenntnis genommen,

dass der Beschwerdeführer mit einer anderen Frau verheiratet sei. Als das Doppelleben

aufgeflogen sei, habe H offensichtlich kopflos reagiert und einen Einbruch

fingiert, woraufhin die Polizei ausgerückt sei. Kurz darauf habe H ihre Aussagen

richtiggestellt. In der Folge habe Letztere den Beschwerdegegner regelmässig

über ihre Beziehung zum Beschwerdeführer informiert. Sodann habe die

Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage, der Beschwerdeführer wohne "nicht

wirklich" bei ihr, den Eindruck erweckt, dass dieser in der Regel bei

seinen Kindern und H wohne. Der Beschwerdeführer habe denn auch am 5. Mai

2011.

– anlässlich einer Polizeikontrolle morgens um 5.10 Uhr – im Doppelbett

von H angetroffen werden können.

2.5

Parallel

zur Beziehung mit H habe der Beschwerdeführer 2005 den Kontakt mit der

Beschwerdeführerin aufgenommen, welche auf sein Kontaktinserat im Zürcher

Tagblatt unter der Rubrik "Er sucht Sie" reagiert habe. Wo er sie das

erste Mal getroffen habe, habe er in der Befragung aber nicht mehr angeben

können. Danach sei die Beschwerdeführerin nach D zurückgekehrt, wobei sie den

Kontakt per Messenger/Internet aufrechterhalten hätten. 2007 sei schliesslich

die Heirat erfolgt, wobei sich die Beschwerdeführerin bei der Befragung beim

Hochzeitsdatum um zwei Tage verrechnet habe. Gemäss Aussagen der

Beschwerdeführerin sei die Familie des Beschwerdeführers über die Hochzeit

nicht informiert worden, nicht einmal seine Mutter habe davon gewusst. Eine

Hochzeitsfeier habe es nicht gegeben; am Nachmittag sei der Beschwerdeführer wieder

der Arbeit nachgegangen. Die gesamten Umstände der Heirat würden daher auf das

Vorliegen einer Zweckehe hindeuten. Ein weiteres Indiz hierfür sei ein von H

eingereichtes undatiertes, nicht unterzeichnetes handschriftliches Schreiben

der Beschwerdeführerin, worin diese beteure, der Beschwerdeführer würde nur sie

– H – lieben und das Vorliegen einer Scheinehe einräume. H habe sodann darauf

hingewiesen, dass der Beschwerdeführer stets, und auch heute noch, auf

Singlebörsen im Internet registriert gewesen sei, was Internetrecherchen der

Sicherheitsdirektion bestätigt hätten. All diese Indizien liessen nur den

Schluss zu, dass die Beschwerdeführenden das Bestehen einer ehelichen

Gemeinschaft nur vortäuschen würden.

2.6

Die

Beschwerdeführenden stellen nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig

mit zwei Frauen liiert war, die vorerst nichts voneinander gewusst hätten.

Trotz dieser Dreiecksbeziehung liege keine Scheinehe mit der Beschwerdeführerin

vor. So werde bestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt

bei H gehabt habe, sei dieser doch bei beiden Frauen ein- und ausgegangen.

Primärer Aufenthaltsgrund des Beschwerdeführers in der Wohnung von H seien die

Kinder, was sich u. a.

aus dem ins Recht gelegten Hüteplan ergebe. Im Übrigen könne zwar von einer

emotionalen Verbundenheit H's mit dem Beschwerdeführer ausgegangen werden.

Vermutungsweise handle es sich zwischen den Beiden aber wohl nur noch um eine

Elternbeziehung. Die Ehe zwischen den Beschwerdeführenden sei hingegen

tatsächlich gelebt. Dies zeige sich etwa anhand eines SMS vom 9. Februar

2011, wo der Beschwerdeführer der Beschwerdeführerin auf Anfrage "hope to

sleep at home" schreibe, "Seems difficult. […] Kiss B", was

darauf schliessen lasse, dass sein Zuhause die F-Strasse sei und die

Beschwerdeführenden einen zärtlichen Umgang pflegten. Auch das E-Mail von H

würde auf eine echte Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden hindeuten, wenn

diese schreibe, er habe die Beschwerdeführerin geheiratet, weil sie ihm

wichtiger sei als sie. Der Schluss der Vorinstanz, es handle sich bei der Ehe A/B

um eine Scheinehe sei nur unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften

und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen. So würde sich

die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht als

mangelhaft erweisen: Diese sei einseitig zu Lasten der Beschwerdeführenden

ausgefallen; die Vorinstanz habe einzig auf die Aussagen von H abgestellt und ihre eigenen Aussagen als

Schutzbehauptungen abgetan. Dabei hätte der Beschwerdegegner H gar nicht befragen dürfen, da nur solche Personen als

Auskunftspersonen in Frage kämen, die weder ein schutzwürdiges tatsächliches

oder rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hätten. H sei nachweislich und emotional sehr involviert und habe ein gewichtiges

Interesse am Ausgang des Verfahrens. Diese sei aktenkundig eifersüchtig

auf die Beziehung der Beschwerdeführenden und habe mehrfach falsche Aussagen

gemacht, indem sie beispielsweise behauptet habe, sie sei ein drittes Mal vom

Beschwerdeführer schwanger.

2.7

In der Tat

hat H massgeblich am vorinstanzlichen Verfahren mitgewirkt und das Aktendossier

durch Einreichung einer Vielzahl von Unterlagen gespiesen. Fraglich ist, ob sie

als Auskunftsperson vom Beschwerdegegner hat einvernommen werden dürfen.

Laut § 7 Abs. 1 VRG untersucht

die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen und kann zu diesem Zweck

Auskunftspersonen befragen. Als Auskunftspersonen gelten private Dritte, die –

im Gegensatz zu Verfahrensbeteiligten – kein schutzwürdiges rechtliches oder

tatsächliches Interesse am Verfahrensausgang besitzen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 7 N. 20). Ein schutzwürdiges tatsächliches Interesse macht geltend,

wer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und

in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Das

schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder

ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen

würde (vgl. BGE 131 II 587 E. 2.1). Bereits nach diesen Ausführungen

dürfte klar sein, dass H zwar ein Interesse am Ausgang des vorliegenden

Verfahrens hat, dieses aber nicht schutzwürdig, sondern vielmehr rein

affektiver Natur ist. Da subjektive Empfindlichkeiten oder rein affektive

Interessen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21; BGE 123 II 376

E. 4a), durfte H als Auskunftsperson befragt werden und

deren Aussagen auch berücksichtigt werden. Verwertbar sind weiter auch die

Aussagen von H, welche sie als Auskunftsperson im Sinn von Art. 179 der

Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) im Rahmen

der polizeilichen Befragung unter Strafandrohung gemacht hat (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 15). Jedoch ist im Rahmen der

Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass diese augenfällig ein Interesse daran

hat, dass ihrer Nebenbuhlerin der weitere Aufenthalt im Land verweigert würde.

2.8

Sodann

wenden sich die Beschwerdeführenden dagegen, dass nur eine polizeiliche

Untersuchung der Wohnung H stattgefunden habe, nicht aber eine Untersuchung der

ehelichen Wohnung an der F-Strasse, nachdem beim ersten Versuch niemand zu

Hause gewesen sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden konnte

eine Untersuchung der mutmasslichen Ehewohnung an der F-Strasse ohne Verletzung

der Untersuchungspflicht unterbleiben, liegen doch genügend Indizien für eine

Scheinehe zwischen den Beschwerdeführenden vor: Der Beschwerdeführer war zum

Zeitpunkt der Heirat in einem festen Konkubinat mit H. Dieses bestand auch nach

der Heirat der Beschwerdeführenden weiter, was insbesondere durch Geburt des

zweiten Kinds manifestiert wurde. Die Beschwerdeführenden sehen in der

Dreiecksbeziehung keinen Widerspruch zu einer gelebten Ehe zwischen den

Beschwerdeführenden. Dabei verkennen die Beschwerdeführenden, dass ein

Nebeneinander von zwei gleichberechtigten Lebensgemeinschaften zwar faktisch ungehindert

möglich ist, das Rechtsinstitut der Ehe verfassungsrechtlich jedoch als monogame

Institution konzipiert ist, was sich auch aus der Strafbarkeit der Bigamie

ergibt (vgl. Art. 215 des Strafgesetzbuchs [StGB]; Ruth Reusser in:

Ehrenzeller et al., Die schweizerische Bundesverfassung, 2. A., Zürich/St.

Gallen 2008, Art. 14 BV N. 8 f.). Gleichsam muss auch im

Ausländerrecht von diesem Rechtsverständnis ausgegangen werden, weshalb das

Bestehen einer festen Fremdbeziehung – wie vorliegend – auf eine Scheinehe

hindeutet. Ein weiterer Hinweis auf eine Scheinehe ist denn auch das undatierte

und nicht unterzeichnete Schreiben der Beschwerdeführerin an H, welches

Letztere am 22. Oktober 2008 der Kantonspolizei aushändigte. Darin hält

die Beschwerdeführerin fest: " […] your B had just lend me a BIG favor

& I really owe him a lot […] B will always be there for his real family

& that is you & his daughter I. He loves you that dearly & He never

thougth of loosing you […] B is yours not mine". Hinzu kommen, wie die

Vorinstanz richtig feststellte, die ganzen Umstände der Heirat: In der

polizeilichen Einvernahme vom 8. Februar 2011 gab der Beschwerdeführer an,

sie – d. h. die

Beschwerdeführerin – habe in der Schweiz bleiben wollen und die Heirat sei der

einzige Weg gewesen, dass sie bei ihm habe bleiben können. Die Familie des

Beschwerdeführers wurde nicht über die Hochzeit informiert; ein Hochzeitsfest

fand nicht statt. Die Ehegatten haben weder gemeinsame Ferien miteinander verbracht,

noch gemeinsame Bekannte, mit Ausnahme des Onkels und der Mutter der Beschwerdeführerin.

Einziges gemeinsames Hobby ist die Informatik. All diese Indizien, allen voran

das Vorliegen der Drittbeziehung des Beschwerdeführers zu H im Hochzeitszeitpunkt,

lassen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur den Schluss zu, dass die Ehe A/B

nur zum Schein eingegangen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu

umgehen.

Auch aus der Einstellung des

Strafverfahrens betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz können die

Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten: Zwar kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich

(Art. 320 Abs. 4 StPO). Dabei übersehen die Beschwerdeführenden jedoch,

dass im Strafrecht aufgrund der Unschuldsvermutung weit höhere Anforderungen an

den Beweis gelten als im Zivil- oder Verwaltungsrecht (vgl. Luzia

Vetterli/Gabriella d'Addario di Paolo in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],

Art. 118 AuG N. 10).

Was sodann die von den Beschwerdeführenden mehrfach

geltend gemachte unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz

betrifft, so ist eine solche nicht ersichtlich, betreffen die Rügen doch allesamt

nicht entscheidwesentliche Nebenpunkte: So beanstanden die Beschwerdeführenden,

die Schlussfolgerungen der Vorinstanz betreffend eines gemeinsamen Geschäfts

des Beschwerdeführers und H seien schlichtwegs falsch und aktenwidrig. Ebenso

aktenwidrig sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführenden

kein gemeinsames Postkonto hätten, da ein solches existiere. Aktenwidrig sei

auch die Annahme, der Beschwerdeführer hätte H ein Auto geschenkt und hierfür

Fr. 8'000.- bezahlt, da Letztere die Käuferin und Eigentümerin des Wagens

gewesen sei. Selbst wenn sich die Ausführungen der

Beschwerdeführenden als zutreffend erweisen würden, würden diese Tatsachen als

nicht rechtserheblich erscheinen (siehe E. 1.1) und vermöchten das

Entscheidergebnis nicht in Frage zu stellen, da vorliegend die Indizien für die

Annahme einer Scheinehe überwiegen.

3.

Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte

für eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die

Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid alle massgeblichen Abwägungskriterien

(Art. 96 AuG) berücksichtigt hat. Zwar ist

die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2008 als … tätig, wo sie

tagtäglich Kontakt zur Schweizer Bevölkerung habe und Deutsch spreche. Doch ist sie erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist und hat folglich den grössten

Teil ihres Lebens in D

verbracht. Dort leben auch ihre Mutter und ihr Kind P, geboren am

20.

Oktober 2003, die aus einer früheren Beziehung zu einem hier

niedergelassenen Ausländer stammt. Es ist daher zu vermuten, dass der

Beschwerdeführerin die Wiedereingliederung im Heimatland nicht schwer fallen

wird.

Schliesslich bestehen auch keine

Hinweise auf Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG. Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und steht ihnen keine

Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,

18.

Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an...