VB.2013.00007
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00007
10. Juli 2013Deutsch16 min
(URT.2013.15374)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00007
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Juli 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Staatsangehörige von D, heiratete am 24. November
2007 den Schweizer Bürger B, den sie 2005 während eines Ferienaufenthalts in
der Schweiz kennengelernt hatte. Per 1. Januar 2008 bezog sie eine Wohnung
an der F-Strasse 01 in G, an welcher Adresse auch der Ehemann gemeldet ist.
Daraufhin wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehemann
erteilt. Nachdem B bereits 2006 aus einer Beziehung mit H, ein Kind (I) geboren
wurde, entspross dieser Beziehung im Jahre 2009 ein weiteres Kind (J). Beide
Kinder, wohnhaft bei der Mutter in K, wurden in der Folge von B anerkannt.
Mit Verfügung vom 12. August 2011
wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab, und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis
14. November 2011. Der abschlägige Entscheid wurde damit begründet, dass
die Ehe von A mit B nur eingegangen worden sei, um die ausländerrechtlichen
Vorschriften zu umgehen. Ein gegen die Eheleute A/B
eröffnetes Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz wurde mit Verfügung vom 27. Januar
2012 eingestellt, da der Tatverdacht betreffend Scheinehe nicht anklagegenügend
habe erhärtet werden können.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
16.
November 2012 ab, da eine Scheinehe vorliege. Zum Verlassen der
Schweiz wurde A eine neue Frist bis 28. Februar 2013 angesetzt.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2013
liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur
Vervollständigung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführerin zu
erlauben, sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Schweiz
aufzuhalten und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, jegliche
Vollziehungsvorkehrungen zu unterlassen. Ferner verlangten sie die Zusprechung
einer Parteientschädigung für das Rekurs- und das vorliegende
Beschwerdeverfahren.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung unter anderem dann, wenn über rechtserhebliche
Umstände keine Beweise erhoben oder solche unzutreffend gewürdigt werden;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle entscheidungswesentlichen Tatsachen
berücksichtigt wurden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 51 N. 2).
1.2
Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2013
wurde angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu
unterbleiben haben, womit der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden
gegenstandslos geworden ist.
2.
2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben
ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Da die Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist,
hat sie grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG.
2.2
Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erlöschen die
Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht
werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner
Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen.
Dieser Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bezieht sich insbesondere auf die sogenannte
Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, d. h. wenn die Ehe einzig
geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, ohne
dass eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (BGr, 1. Oktober
2012,2C_58/2012, E. 3.1; BGE 128 II 145 E. 2.2), oder wenn ein
Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben
mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich aus
ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich
gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.1).
Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche
Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass
der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem Ehepartner
– von Anfang an nicht gegeben ist (BGr, 22. Oktober
2012,2C_22/2012, E. 5; BGr, 29. August 2011,2C_914/2010,
E. 2.4; vgl. Martina Caroni in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 AuG N. 12).
2.3
Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für
das Vorliegen einer Scheinehe. Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise
darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGE
128.
II 145 E. 2.3). Da sich das Vorliegen einer blossen Scheinehe in der
Regel einem direkten Beweis entzieht, kann der Nachweis oft nur anhand von
Indizien erbracht werden. Solche Indizien können beispielhaft darin liegen,
dass die ausländische Person ohne die Heirat von einer Wegweisung bedroht
gewesen wäre, in der kurzen Dauer der Bekanntschaft vor der Heirat, in der
Vereinbarung einer Bezahlung für den Fall der Heirat, in mangelhaften
Kenntnissen der familiären Verhältnisse des Partners, im Umstand, dass die
Ehegatten keine Wohngemeinschaft begründeten oder im grossen Altersunterschied
der Eheleute sowie in der Tatsache, dass der niedergelassene oder
schweizerische Ehegatte zu einem Personenkreis gehört, aus welchem häufig
Partner für Scheinehen stammen (vgl. BGr, 1. Oktober 2012,2C_58/2012,
E. 3.2; BVGr, 23. Mai 2012, C-1394/2009, E. 7.3; VGr,
19.
September 2012, VB.2012.00313, E. 2.6, nicht auf www.vgr.zh.ch
veröffentlicht). Des Weiteren gilt als Indiz für eine Scheinehe, wenn
ein Ehepartner mit einer Drittperson eine feste Partnerschaft führt (Caroni,
Art. 51 AuG N. 11; Peter Uebersax in: Alberto Achermann et al.,
Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, Der Rechtsmissbrauch im
Ausländerrecht, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts,
S. 10). Unerheblich ist, ob es der Ausländer oder der Schweizer Ehepartner
ist, der die Fremdbeziehung eingeht (vgl. BGr, 1. Dezember 2000,
2A.397/2000, E. 3c). Die einzelnen Umstände müssen für
sich allein nicht den Schluss auf eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die
Ehe bedeuten, indessen sind die gesamten Umstände massgebend.
2.4
Die Vorinstanz erachtete die Drittbeziehung des Beschwerdeführers zu
H, aus welcher zwei Kinder hervorgegangen sind, als ausschlaggebendes Indiz für
eine nur zum Schein eingegangene Ehe. Noch im Jahr 2003 sei der Beschwerdeführer
zu H an deren früheren Wohnort, die L-Strasse 02 in M, gezogen. Diese
Wohnadresse habe er mehrmals in verschiedenen Dokumenten als seinen Wohnsitz
bezeichnet, so etwa im Arbeitsvertrag mit der N AG vom 12. März 2008.
Ebenso sei der Mietvertrag für die am 1. Juni 2009 bezogene Wohnung an der
O-Strasse 03 in K vom Beschwerdeführer mitunterzeichnet worden, wobei er
als frühere Adresse die L-Strasse in M angegeben habe. Damit habe der Beschwerdeführer
klarerweise dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt. H habe erstmals im Rahmen der
Vaterschaftsanerkennung von I im Oktober 2008 mit Erstaunen zur Kenntnis genommen,
dass der Beschwerdeführer mit einer anderen Frau verheiratet sei. Als das Doppelleben
aufgeflogen sei, habe H offensichtlich kopflos reagiert und einen Einbruch
fingiert, woraufhin die Polizei ausgerückt sei. Kurz darauf habe H ihre Aussagen
richtiggestellt. In der Folge habe Letztere den Beschwerdegegner regelmässig
über ihre Beziehung zum Beschwerdeführer informiert. Sodann habe die
Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage, der Beschwerdeführer wohne "nicht
wirklich" bei ihr, den Eindruck erweckt, dass dieser in der Regel bei
seinen Kindern und H wohne. Der Beschwerdeführer habe denn auch am 5. Mai
2011.
– anlässlich einer Polizeikontrolle morgens um 5.10 Uhr – im Doppelbett
von H angetroffen werden können.
2.5
Parallel
zur Beziehung mit H habe der Beschwerdeführer 2005 den Kontakt mit der
Beschwerdeführerin aufgenommen, welche auf sein Kontaktinserat im Zürcher
Tagblatt unter der Rubrik "Er sucht Sie" reagiert habe. Wo er sie das
erste Mal getroffen habe, habe er in der Befragung aber nicht mehr angeben
können. Danach sei die Beschwerdeführerin nach D zurückgekehrt, wobei sie den
Kontakt per Messenger/Internet aufrechterhalten hätten. 2007 sei schliesslich
die Heirat erfolgt, wobei sich die Beschwerdeführerin bei der Befragung beim
Hochzeitsdatum um zwei Tage verrechnet habe. Gemäss Aussagen der
Beschwerdeführerin sei die Familie des Beschwerdeführers über die Hochzeit
nicht informiert worden, nicht einmal seine Mutter habe davon gewusst. Eine
Hochzeitsfeier habe es nicht gegeben; am Nachmittag sei der Beschwerdeführer wieder
der Arbeit nachgegangen. Die gesamten Umstände der Heirat würden daher auf das
Vorliegen einer Zweckehe hindeuten. Ein weiteres Indiz hierfür sei ein von H
eingereichtes undatiertes, nicht unterzeichnetes handschriftliches Schreiben
der Beschwerdeführerin, worin diese beteure, der Beschwerdeführer würde nur sie
– H – lieben und das Vorliegen einer Scheinehe einräume. H habe sodann darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer stets, und auch heute noch, auf
Singlebörsen im Internet registriert gewesen sei, was Internetrecherchen der
Sicherheitsdirektion bestätigt hätten. All diese Indizien liessen nur den
Schluss zu, dass die Beschwerdeführenden das Bestehen einer ehelichen
Gemeinschaft nur vortäuschen würden.
2.6
Die
Beschwerdeführenden stellen nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig
mit zwei Frauen liiert war, die vorerst nichts voneinander gewusst hätten.
Trotz dieser Dreiecksbeziehung liege keine Scheinehe mit der Beschwerdeführerin
vor. So werde bestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt
bei H gehabt habe, sei dieser doch bei beiden Frauen ein- und ausgegangen.
Primärer Aufenthaltsgrund des Beschwerdeführers in der Wohnung von H seien die
Kinder, was sich u. a.
aus dem ins Recht gelegten Hüteplan ergebe. Im Übrigen könne zwar von einer
emotionalen Verbundenheit H's mit dem Beschwerdeführer ausgegangen werden.
Vermutungsweise handle es sich zwischen den Beiden aber wohl nur noch um eine
Elternbeziehung. Die Ehe zwischen den Beschwerdeführenden sei hingegen
tatsächlich gelebt. Dies zeige sich etwa anhand eines SMS vom 9. Februar
2011, wo der Beschwerdeführer der Beschwerdeführerin auf Anfrage "hope to
sleep at home" schreibe, "Seems difficult. […] Kiss B", was
darauf schliessen lasse, dass sein Zuhause die F-Strasse sei und die
Beschwerdeführenden einen zärtlichen Umgang pflegten. Auch das E-Mail von H
würde auf eine echte Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden hindeuten, wenn
diese schreibe, er habe die Beschwerdeführerin geheiratet, weil sie ihm
wichtiger sei als sie. Der Schluss der Vorinstanz, es handle sich bei der Ehe A/B
um eine Scheinehe sei nur unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften
und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen. So würde sich
die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht als
mangelhaft erweisen: Diese sei einseitig zu Lasten der Beschwerdeführenden
ausgefallen; die Vorinstanz habe einzig auf die Aussagen von H abgestellt und ihre eigenen Aussagen als
Schutzbehauptungen abgetan. Dabei hätte der Beschwerdegegner H gar nicht befragen dürfen, da nur solche Personen als
Auskunftspersonen in Frage kämen, die weder ein schutzwürdiges tatsächliches
oder rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hätten. H sei nachweislich und emotional sehr involviert und habe ein gewichtiges
Interesse am Ausgang des Verfahrens. Diese sei aktenkundig eifersüchtig
auf die Beziehung der Beschwerdeführenden und habe mehrfach falsche Aussagen
gemacht, indem sie beispielsweise behauptet habe, sie sei ein drittes Mal vom
Beschwerdeführer schwanger.
2.7
In der Tat
hat H massgeblich am vorinstanzlichen Verfahren mitgewirkt und das Aktendossier
durch Einreichung einer Vielzahl von Unterlagen gespiesen. Fraglich ist, ob sie
als Auskunftsperson vom Beschwerdegegner hat einvernommen werden dürfen.
Laut § 7 Abs. 1 VRG untersucht
die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen und kann zu diesem Zweck
Auskunftspersonen befragen. Als Auskunftspersonen gelten private Dritte, die –
im Gegensatz zu Verfahrensbeteiligten – kein schutzwürdiges rechtliches oder
tatsächliches Interesse am Verfahrensausgang besitzen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 7 N. 20). Ein schutzwürdiges tatsächliches Interesse macht geltend,
wer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und
in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Das
schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder
ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen
würde (vgl. BGE 131 II 587 E. 2.1). Bereits nach diesen Ausführungen
dürfte klar sein, dass H zwar ein Interesse am Ausgang des vorliegenden
Verfahrens hat, dieses aber nicht schutzwürdig, sondern vielmehr rein
affektiver Natur ist. Da subjektive Empfindlichkeiten oder rein affektive
Interessen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21; BGE 123 II 376
E. 4a), durfte H als Auskunftsperson befragt werden und
deren Aussagen auch berücksichtigt werden. Verwertbar sind weiter auch die
Aussagen von H, welche sie als Auskunftsperson im Sinn von Art. 179 der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) im Rahmen
der polizeilichen Befragung unter Strafandrohung gemacht hat (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 15). Jedoch ist im Rahmen der
Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass diese augenfällig ein Interesse daran
hat, dass ihrer Nebenbuhlerin der weitere Aufenthalt im Land verweigert würde.
2.8
Sodann
wenden sich die Beschwerdeführenden dagegen, dass nur eine polizeiliche
Untersuchung der Wohnung H stattgefunden habe, nicht aber eine Untersuchung der
ehelichen Wohnung an der F-Strasse, nachdem beim ersten Versuch niemand zu
Hause gewesen sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden konnte
eine Untersuchung der mutmasslichen Ehewohnung an der F-Strasse ohne Verletzung
der Untersuchungspflicht unterbleiben, liegen doch genügend Indizien für eine
Scheinehe zwischen den Beschwerdeführenden vor: Der Beschwerdeführer war zum
Zeitpunkt der Heirat in einem festen Konkubinat mit H. Dieses bestand auch nach
der Heirat der Beschwerdeführenden weiter, was insbesondere durch Geburt des
zweiten Kinds manifestiert wurde. Die Beschwerdeführenden sehen in der
Dreiecksbeziehung keinen Widerspruch zu einer gelebten Ehe zwischen den
Beschwerdeführenden. Dabei verkennen die Beschwerdeführenden, dass ein
Nebeneinander von zwei gleichberechtigten Lebensgemeinschaften zwar faktisch ungehindert
möglich ist, das Rechtsinstitut der Ehe verfassungsrechtlich jedoch als monogame
Institution konzipiert ist, was sich auch aus der Strafbarkeit der Bigamie
ergibt (vgl. Art. 215 des Strafgesetzbuchs [StGB]; Ruth Reusser in:
Ehrenzeller et al., Die schweizerische Bundesverfassung, 2. A., Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 14 BV N. 8 f.). Gleichsam muss auch im
Ausländerrecht von diesem Rechtsverständnis ausgegangen werden, weshalb das
Bestehen einer festen Fremdbeziehung – wie vorliegend – auf eine Scheinehe
hindeutet. Ein weiterer Hinweis auf eine Scheinehe ist denn auch das undatierte
und nicht unterzeichnete Schreiben der Beschwerdeführerin an H, welches
Letztere am 22. Oktober 2008 der Kantonspolizei aushändigte. Darin hält
die Beschwerdeführerin fest: " […] your B had just lend me a BIG favor
& I really owe him a lot […] B will always be there for his real family
& that is you & his daughter I. He loves you that dearly & He never
thougth of loosing you […] B is yours not mine". Hinzu kommen, wie die
Vorinstanz richtig feststellte, die ganzen Umstände der Heirat: In der
polizeilichen Einvernahme vom 8. Februar 2011 gab der Beschwerdeführer an,
sie – d. h. die
Beschwerdeführerin – habe in der Schweiz bleiben wollen und die Heirat sei der
einzige Weg gewesen, dass sie bei ihm habe bleiben können. Die Familie des
Beschwerdeführers wurde nicht über die Hochzeit informiert; ein Hochzeitsfest
fand nicht statt. Die Ehegatten haben weder gemeinsame Ferien miteinander verbracht,
noch gemeinsame Bekannte, mit Ausnahme des Onkels und der Mutter der Beschwerdeführerin.
Einziges gemeinsames Hobby ist die Informatik. All diese Indizien, allen voran
das Vorliegen der Drittbeziehung des Beschwerdeführers zu H im Hochzeitszeitpunkt,
lassen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur den Schluss zu, dass die Ehe A/B
nur zum Schein eingegangen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu
umgehen.
Auch aus der Einstellung des
Strafverfahrens betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz können die
Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten: Zwar kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich
(Art. 320 Abs. 4 StPO). Dabei übersehen die Beschwerdeführenden jedoch,
dass im Strafrecht aufgrund der Unschuldsvermutung weit höhere Anforderungen an
den Beweis gelten als im Zivil- oder Verwaltungsrecht (vgl. Luzia
Vetterli/Gabriella d'Addario di Paolo in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
Art. 118 AuG N. 10).
Was sodann die von den Beschwerdeführenden mehrfach
geltend gemachte unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz
betrifft, so ist eine solche nicht ersichtlich, betreffen die Rügen doch allesamt
nicht entscheidwesentliche Nebenpunkte: So beanstanden die Beschwerdeführenden,
die Schlussfolgerungen der Vorinstanz betreffend eines gemeinsamen Geschäfts
des Beschwerdeführers und H seien schlichtwegs falsch und aktenwidrig. Ebenso
aktenwidrig sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführenden
kein gemeinsames Postkonto hätten, da ein solches existiere. Aktenwidrig sei
auch die Annahme, der Beschwerdeführer hätte H ein Auto geschenkt und hierfür
Fr. 8'000.- bezahlt, da Letztere die Käuferin und Eigentümerin des Wagens
gewesen sei. Selbst wenn sich die Ausführungen der
Beschwerdeführenden als zutreffend erweisen würden, würden diese Tatsachen als
nicht rechtserheblich erscheinen (siehe E. 1.1) und vermöchten das
Entscheidergebnis nicht in Frage zu stellen, da vorliegend die Indizien für die
Annahme einer Scheinehe überwiegen.
3.
Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte
für eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die
Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid alle massgeblichen Abwägungskriterien
(Art. 96 AuG) berücksichtigt hat. Zwar ist
die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2008 als … tätig, wo sie
tagtäglich Kontakt zur Schweizer Bevölkerung habe und Deutsch spreche. Doch ist sie erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist und hat folglich den grössten
Teil ihres Lebens in D
verbracht. Dort leben auch ihre Mutter und ihr Kind P, geboren am
20.
Oktober 2003, die aus einer früheren Beziehung zu einem hier
niedergelassenen Ausländer stammt. Es ist daher zu vermuten, dass der
Beschwerdeführerin die Wiedereingliederung im Heimatland nicht schwer fallen
wird.
Schliesslich bestehen auch keine
Hinweise auf Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und steht ihnen keine
Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18.
Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an...